Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06. April 2016: BT Drs. 18/8831

 

zum Referentenentwurf des BMJV vom 09. November 2015:

 

zur Notwendigkeit der strafrechtlichen Ahndung:

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU/CSU BT Drs. 18/9041:

Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Gemeinsame Stellungnahme der TERRE DES FEMMES und AHGATA

Stellungnahme des KOK e. V.

Stellungnahme der Nebenklage e. V.

 

Baden-Württemberg: AGPsychPbG

Bayern: AGPsychPbG 

Berlin: AGPsychPbG

Brandenburg: AGPsychPbG

Bremen: BremAGPsychPbG

Hamburg: AGPsychPbG

Hessen: PsychPbGHAG

Mecklenburg -Vorpommern:

Niedersachsen: AG PsychPbG

Nordrhein-Westfalen: AGPsyPbG 

Rheinland-Pfalz: AGPsychPbG

Saarland: AGPsychPbG 

Sachsen: SächsPsychPbGAG

Sachsen Anhalt: AGPsychPbG LSA

Schleswig-Holstein: AGPsyPbG 

Thüringen: ThürPsychPbAG des Landes

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und jugendgerichtlichen Verfahrens

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Referentenentwurf des BMJV vom 29. Mai 2016:

zum Regierungsentwurf vom 22. Februar 2017: BT Drs. 18/11277

Stellungnahme der Spurenkommission zu den Möglichkeiten und Grenzen der DNA-gestützten Vorhersage äußerer Körpermerkmale, der biogeographischen Herkunft und des Alters unbekannter Personen anhand von Tatortspuren im Rahmen polizeilicher Ermittlungen
 
Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 29. März 2017:
 
 

Strafvollzugsgesetz

Übersicht der Strafvollzugsgesetze der Länder:

  • Baden-Württemberg
    Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (Justizvollzugsgesetzbuch – JVollzGB) vom 10. November 2009

 

  • Bayern
    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007

 

  • Berlin
    Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berliner Justizvollzugs: Drs. 17/2442
    Das Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedete in zweiter Lesung das Strafvollzugsgesetz am 18. März 2016. Es tritt am 01. September in Kraft.
    Berliner Strafvollzugsgesetz  (StVollzG Bln) vom 16. April 2016

 

  • Brandenburg
    Gesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz – BbgJVollzG) vom 24. April 2013

 

  • Bremen
    Gesetz zur Neuregelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Freien Hansestadt Bremen vom 25. November 2014, Bremisches Strafvollzugsgesetz

 

  • Hamburg
    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe (Hamburgisches Strafvollzugsgesetz – HmbStVollzG) vom 14. Juli 2009

 

  • Hessen
    Hessisches Strafvollzugsgesetz (HStVollzG) vom 28. Juni 2010

 

  • Mecklenburg-Vorpommern
    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Mecklenburg-Vorpommern (Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – StVollzG M-V) vom 7. Mai 2013

 

  • Niedersachen
    Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) vom 8. April 2014

 

  • Nordrhein-Westfalen
    Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und  zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) vom 13. Januar 2015

 

  • Rheinland-Pfalz
    Landesjustizvollzugsgesetz (LJVollzG) vom 8. Mai 2013

 

  • Saarland
    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz – SLStVollzG) vom 24. April 2013

 

  • Sachsen
    Sächsisches Strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG) vom 16. Mai 2013

 

  • Sachsen-Anhalt
    Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Sachsen-Anhalt vom 4. Februar 2015: Drs. 6/3799
    Beschlussempfehlung: Drs. 6/4536
    Bisher gilt das Bundesgesetz: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG)

 

  • Schleswig Holstein
    Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig Holstein und zur Schaffung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2015: Drs. 18/3151 und Änderungsantrag
    Der Landtag Schleswig Holsteins beschloss am 21. Juli 2016 das Strafvollzugsgesetz, welches am 01. September 2016 in Kraft treten soll.

    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig – Holstein (Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig – Holstein – LStVollzG SH)

 

  • Thüringen
    Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) vom 27. Februar 2014

 

Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) Geltung ab 01.01.2017; 

19. Wahlperiode: 

Das BMJV hat am 18. Februar 2021 einen Bericht zur psychosozialen Prozessbegleitung an den Nationalen Normenkontrollrat vorgelegt. Zusammengetragen wurden die Erfahrungen von Bund und Länder, die sie mit der Anwendung der Vorschriften zur psychosozialen Prozessbegleitung gemacht haben. Diese sind durchweg positiv. Das BMJV will die Informationen über die Prozessbegleitung und die Hilfsangebote bei Betroffenen von Straftaten weiter fördern. In der Praxis habe sich gezeigt, dass eine Beiordnung nur zurückhaltend erfolge. Daher möchte das BMJV die gesammelten Informationen nutzen, um Verbesserungsmöglichkeiten der bestehenden Regelungen zu prüfen. Unter anderem soll es um die Frage gehen, wie eine Beiordnung einer Prozessbegleitung bei minderjährigen Opfern vereinfacht werden kann. Ebenso sei eine Beiordnungsmöglichkeit für die Fälle häuslicher Gewalt in Betracht zu ziehen und die bestehenden Vergütungsregeln zu überprüfen. 


17. Wahlperiode: 

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (3. Opferrechtsreformgesetz / 3. ORRG) wird unter anderem die psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht – in § 406g der Strafprozessordnung (StPO) und einem eigenständigen Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) – verankert. § 406g StPO regelt dabei die im engeren Sinne strafverfahrensrechtlichen Aspekte der psychosozialen Prozessbegleitung. 

Das PsychPbG regelt die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung, die grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation psychosozialer Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sowie deren Vergütung bundesweit einheitlich. Innerhalb des dadurch vorgegebenen Rahmens eröffnet das PsychPbG den Ländern die Möglichkeit, das Leitbild und die Standards der psychosozialen Prozessbegleitung zu konkretisieren und ggf. an Fortentwicklungen in der Praxis anzupassen. Der Gesetzgeber geht in der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Länder diesen Regelungsspielraum unter Zugrundlegung der von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegten Mindeststandards und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Landesjustiz ausgestalten werden.

Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister

Überblick über aktuelle Gesetzentwürfe in den Bundesländern:

  • Berlin:
    Entwurf der Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz für das Berliner Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren: Drs. 17/18255

 

  • Bayern:
    Gesetz zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG); Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 18. Oktober 2016: Drs. 17/13621

 

  • Baden-Württemberg:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren; Gesetzentwurf der Landesregeirung vom 04. Oktober 2016: Drs. 16/712

 

  • Brandenburg: 
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 13. Juli 2016: Drs. 6/4507 

 

  • Bremen:
    Bremisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (BremAGPsychPbG), Mitteilung des Sentas vom 31. Mai 2016: Drs. 19/622

 

  • Hamburg:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG); Mitteilung des Senats an die Bürgschaft vom 18. Oktober 2016: Drs. 21/6398

 

  • Hessen:  
    Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbGHAG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10. Juni 2016: Drs. 19/3470

 

 

  • Niedersachsen:
    Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter und die Anerkennung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der psychosozialen Prozessbegleitung für das Bundesland Niedersachsen durch das Nds. AG PsychPbG; Entwurf der Landesregeirung vom 18. Oktober 2016: Drs. 17/6689

 

  • Nordrhein – Westfalen:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 28. Juni 2016: Drs. 16/12365

 

  • Rheinland-Pfalz:
    Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 07. September 2016: Drs. 17/887

 

  • Saarland:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren; Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes: Drs. 15/1920

 

  • Sachsen:
    Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (SächsPsychPbGAG); Gesetzentwurf der Staatsregierung: Drs. 6/6450

 

  • Sachsen-Anhalt:
    Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG LSA), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 04. Novemebr 2016: Drs. 7/522
     

 

  • Schleswig Holstein:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung: Drs. 18/4374

 

  • Thüringen:
    Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (ThürPsychPbAG), Gestezentwurf der Landesregierung: Drs. 6/2771

Weiterführende Dokumente:

 

 

Gesetz Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

 

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Regierungsentwurf vom 4. Mai 2016; BR Drs. 236/16:

zum Regierungsentwurf vom 17. August 2016; BT Drs. 18/9416

zu den Referentenenwürfen von Rechtsverordnungen

zum Referentenentwurf des BMJV vom 23. September 2014:

Übersicht über die gesetzlichen Grundlagen und aktueller Gesetzentwürfe der Bundesländer

  • Berlin: Gesetz für psychisch Kranke – PsychKG vom 17. Juni 2016 (GVBl. 2016, 336)
    • aktueller Entwurf (bereits zur Änderung geführt):

      Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG): Drs. 17/2696
  • Brandenburg: Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz – (BbgPsychKG) vom 5.5.2009 (GVBl.I S.134), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, Nr. 5)
  • Bremen: Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 19.12.2000 (Brem.GBl. S. 471), zuletzt mehrfach geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
    • aktueller Entwurf:
      Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten:
      Mitteilung des Senats vom 6. Mai 2014 an die Bremische Bürgschaft: Drs. 18/1379
  • Hamburg: Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) vom 27.9.1995 (HmbGVBl. S. 235), zul. geändert durch Gesetz vom 1.10.2013 (HmbGVBl. S. 425)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Psychischkrankengesetz (PsychKG M-V) vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V 2016, S. 593)
    • aktueller Entwurf (bereits zur Änderung geführt):
      Entwurf eines Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten (Psychischkrankengesetz – PsychKG M-V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
      Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 6/5185

      Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 6/5185-  Drs. 6/560

  • Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) vom 16.6.1997 (Nds. GVBl. S. 272), zul. geändert durch G. vom 10.6.2010 (Nds. GVBl. S. 249)
  • Nordrhein-Westfalen: Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17.12.1999 (GV. NRW. S. 662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2011 (GV. NRW. S. 587)
  • Rheinland-Pfalz: Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG) vom 17.11. 1995 (GVBl. S. 442), zul. geändert durch G. vom 27.5.2014 (GVBl. S. 69)
  • Saarland: Gesetz Nr.1301 über die Unterbringung psychisch Kranker (UBG) vom 11.11.92 (Amtsbl S. 1271) zuletzt geändert durch Gesetz Nr.182 vom 9.4.2014 (Amtsbl S. 156)
  • Sachsen: Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10.10.2007 (SächsGVBl. Nr. 12, S. 422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.8.2014 (SächsGVBl. S. 446)
    • aktueller Entwurf:
      Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG): 
      Gesetzentwurf der Staatsregierung Drs. 5/14180
  • Sachsen-Anhalt: Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA) vom 30.1.1992 (GVBl. LSA 1992, 88), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.4.2010 (GVBl. LSA S. 192)
    • aktueller Entwurf:
      Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Behandlung psychisch Kranker und Schutzmaßnahmen: 
      Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs. 6/4193

      22. Tätigkeitsbericht des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung des Landes Sachsen-Anhalt: Drs.  6/4552

  • Schleswig-Holstein: Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (Psychisch-Kranken-Gesetz – PsychKG) vom 14.1.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.9.2009, (GVOBl. S. 633)
    • aktueller Entwurf:
      Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Gesetzes und des Maßregelvollzuggesetzes des Landes Schleswig Holstein:
      Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 18/1363
      Änderungsantrag der Fraktion der FDP Drs. 18/2839

      Bericht und Beschlussempfehlung zum Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Gesetzes und des Maßregelvollzugsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung -Drucksache 18/1363-Drs. 18/2758

  • Thüringen: Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) vom 5. 2.2009 (GVBl. 2009, 10), zul. geändert durch G. vom 8.8.2014 (GVBl. S. 545)

 

Quelle: Bundesanzeiger Verlag

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 792/1/16
Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2017: BR Drs. 792/16

 

Initiativen auf Landesebene:

  • Bayern

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vom 17. August 1999: BT Drs. 449/99

Empfehlungen der Ausschüsse: BT Drs. 449/1/99

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vom 17. Oktober 2000: BR Drs. 637/00

  • Hamburg

Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Januar 2008: BR Drs. 39/08

  • Sachsen

Antrag der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag: LT Drs. 6/6061

  • Schleswig-Holstein

Antrag der Fraktion der FDP im Landtag Schleswig – Holstein: LT Drs. 18/4594

Änderungsantrag der Fraktion die PIRATEN im Landtag Schleswig-Holstein

 

Auch dieser Gesetzentwurf vom 6.6.2016 dient der Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung. Im materiellen Strafrecht ist vorgesehen, den Katalog strafrechtlicher Sanktionen um die Möglichkeit der generellen Verhängung eines Fahrverbots als Nebenstrafe zu erweitern. Die Nebenstrafe soll nicht nur bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz oder einer Pflichtverletzung im Straßenverkehr verhängt werden können, sondern nach § 44 Abs. 1 StGB-E bei allen Straftaten. Insofern wurde bei dem Entwurf auf die lebhaft diskutierte und umstrittene Anhebung der Verhängung eines Fahrverbots zur Hauptstrafe verzichtet. Bundesjustizminister Heiko Maas äußerte nun in einem Interview mit dem Spiegel (Ausgabe 32/2016), dass er noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf zum Führerscheinentzug für Straftäter vorlegen und damit das Fahrverbot auch als Hauptstrafe einführen will. „Es gibt Fälle, etwa bei sehr wohlhabenden Straftätern, bei denen eine Geldstrafe keine Wirkung erzielt“, so Maas. Durch die vorgeschlagene Erweiterung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots soll den Strafgerichten ein zusätzliches Mittel an die Hand gegeben werden, „um zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.“ Bereits in der Vergangenheit gab es drei Gesetzentwürfe von Seiten der Länder: zwei Initiativen von Bayern (BT Drs. 449/99 und BR Drs. 637/00 ) und der 2008 vom Bundesrat (BT Drs. 16/8695) beschlossene Enwurf. Letzterer hat sich durch Ablauf der Wahlperiode erledigt.

Der in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten führende Richtervorbehalt bei der Blutprobenentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO wird entschärft durch eine vorrangige Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft bei Straßenverkehrsdelikten. Für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft besteht die Anordnungsbefugnis dann fort, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde.
Des Weiteren wird eine Ausnahmevorschrift von der nach § 454b Abs. 2 StPO zwingend vorgesehenen Unterbrechung der Strafvollstreckung zum Halb- oder Zweidrittelstrafzeitpunkt geschaffen, um die vollständiger Vorabverbüßung nicht suchtbedingter Freiheitsstrafen für eine Zurückstellung der suchtbedingten Freiheitsstrafen unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG zu ermöglichen.
Außerdem werden in Bezug auf die Erteilung von Auskünften, Akteneinsicht und Datenverwendung für verfahrensübergreifende Zwecke die Normen im 8. Buch der StPO um Regelungen ergänzt, die die Befugnisse des Bewährungshelfers klarstellend präzisieren.

Am 21. Dezember 2016 hat das Bundeskabinett den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf beschlossen. Bundesjustizminister Heiko Maas: „Die Öffnung des Fahrverbots für alle Straftaten erweitert die Möglichkeiten strafrechtlicher Sanktionen. Dadurch geben wir den Strafgerichten ein zusätzliches Mittel an die Hand, um zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.“

In seiner Sitzung vom 10. Februar 2017 hat der Bundesrat keine grundlegenden Bedenken gegen die Pläne der Bundesregierung geäußert. In seiner Stellungnahme schlug er lediglich kleinere Änderungen vor, um das Gesetz noch praxistauglicher zu gestalten. Des Weiteren regte der Bundesrat an, eine Klarstellung zum geplanten Wegfall des Richtervorbehalts zur Blutprobenentnahme vorzunehmen. Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zwecks Gegenäußerung zugeleitet. Anschließend werden die Dokumente dem Bundestag zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Am 2. März 2017 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf (BT Drs. 18/11272) in den Bundestag eingebracht. Die vorgeschlagenen Änderungen des Bundesrates lehnt sie überwiegend ab. Der Entwurf wurde am 9. März 2017 erstmals im Bundestag beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Am 22. März 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. Die Möglichkeit, bei einer Vielzahl von Delikten kurze Haftstrafen zu vermeiden, indem die Richter stattdessen eine Bewährungsstrafe verbunden mit einem Fahrverbot verhängen, stieß bei vielen Sachverständigen auf Zustimmung. Ein Experte empfahl eine Ergänzung des Entwurfs aus Verfassungsgründen. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordere, dass der Gesetzgeber ausdrücklich das Ziel angeben soll, kurze Freiheitsstrafen zu vermeiden beziehungsweise Geldstrafen zu reduzieren. Die Sachverständigen merkten positiv an, dass die Sanktionsmöglichkeit insbesondere im Jugendstrafrecht eine besondere erzieherische Wirkung entfalten könne. Zudem ginge von ihr eine „erhebliche individualabschreckende und generalpräventive Wirkung“ aus. Kritische Stimmen bezeichnen das Fahrverbot als „untaugliches Mittel“ und weisen auf die Bedenken hin, die im Rahmen des Fahrverbots bei Straftaten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen geltend gemacht werden.

Am 22. Juni 2017 wurde der Regierungsentwurf „zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (BT Drs. 18/11272) einvernehmlich für erledigt erklärt. Die dort angestrebten Änderungen wurden in einen anderen Entwurf der Bundesregierung zur „effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 18/12785) aufgenommen. Jener Entwurf wurde  in der zweiten und dritten Lesung gegen das Votum der Opposition und zweier SPD-Abgeordneter angenommen.

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Gesetzentwurfs wurden folgende Teile in das beschlossene Änderungsgesetz aufgenommen:
Das Fahrverbot ist künftig auch im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität als Nebenstrafe möglich, auch wenn das begangene Delikt nicht im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen steht. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung wird § 266a StGB um zwei Regelbeispiele für besonders schwere Fälle erweitert. Zum Schutz der Umwelt wird nun das „leichtfertige Töten und Zerstören von streng geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und von bestimmten besonders geschützten wildlebenden Vogelarten“ unter Strafe gestellt.
Der zuletzt in der öffentlichen Anhörung vom 30. Mai 2017 sehr umstrittene Einsatz von Spionage-Software zwecks Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung wird nun ebenfalls gesetzlich verankert.
Verfahrensrechtlich besteht für Bewährungshelfer demnächst die Möglichkeit, wichtige Erkenntnisse über einen Verurteilten an die Polizei und andere staatliche Stellen weiterzuleiten.

Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 wurde am 23. August im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2017 Nr. 58, S. 3202 ff.). Es tritt vorbehaltlich des Art. 3 Nr. 17 lit. b und Nr. 23 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Art. 3 Nr. 17 lit. b und Nr. 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Gesetz zur Abschaffung des § 103 StGB

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Regierungsentwurf vom 12. April 2017: BT Drs. 18/11936

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 17. Mai 2017:

zur rechtspolitischen Debatte:

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