Die geplanten Änderungen der §§ 177, 179 StGB – ein kritischer Blick

von Prof. Dr. Tatjana Hörnle

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Abstract:
Der Beitrag analysiert den Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem vor allem durch eine Erweiterung von § 179 StGB der Schutz sexueller Selbstbestimmung verbessert werden soll. Angestrebt wird eine kleine Lösung, die bestimmte „besondere Umstände“ (Überraschungseffekte, Ausnutzung von Furcht des Opfers) erfassen soll.

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Nach der Reform des Unterbringungsrechts (§ 63 StGB) ist vor der Reform

von Rechtsanwalt Dr. jur. habil. Helmut Pollähne

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Abstract
Die Unterbringung gem. § 63 StGB war seit längerem dringend reformbedürftig, sowohl in der justiziellen und forensisch-psychiatrischen Praxis (Anordnung, Vollstreckung, Vollzug) als auch hinsichtlich der dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen.

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Überlegungen zu Strafanstalten und Gewinnerzielung

von Prof. Dr. Davi de Paiva Costa Tangerino

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Abstract:
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Privatisierung brasilianischer Strafanstalten. Es wird daher zunächst der geschichtliche Sachzusammenhang dargestellt, in der Absicht, die ursprüngliche Idee eines privaten Eingriffes ins Gefängnissystem und auch die Argumente aufzudecken, die zu Gunsten dieser Lösung sprechen. Daraufhin werden verschiedene internationale Modelle, sowie auch einige in Brasilien gemachte Erfahrungen vorgestellt.

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Polizeiliche Gefahrenabwehr mit heimlichen Überwachungsmaßnahmen – Anm. zu BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 – zum BKAG

von Richter am BVerwG a.D. Dr. Kurt Graulich.

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BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 (gekürzte Fassung) / Volltext

Stellungnahme der BRAK zu den Verfassungsbeschwerden -1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09

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„Reform der Tötungsdelikte – Ein ungerechtes Gesetz gibt es nicht“ Bericht zur Podiumsdiskussion am 11.02.2016 an der Georg-August-Universität Göttingen

von Rechtsanwältin Simone Klaffus und Rechtsanwältin Melanie Steuer

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„Lex injusta non est – Ein ungerechtes Gesetz gibt es nicht“: So lautete der Titel der von „The European Law Students´ Association“ (el§a) organisierten Podiumsdiskussion zur aktuellen Thematik der Reform der Tötungsdelikte am 11.02.2016 im Zentralen Hörsaalgebäude der Georg-August-Universität Göttingen.

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Forschungsprojekt ALPhA – Tagungsbericht zur Internationalen Fachtagung zur Arzneimittelkriminalität am 20. und 21. Juni 2016 in Osnabrück

von Wiss. Mit. Irene Öder, M.A.

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Das Forschungsprojekt „Auswirkungen der Liberalisierung des Internethandels in Europa auf den Phänomenbereich der Arzneimittelkriminalität“ (ALPhA) wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung über einen Zeitraum von zwei Jahren mit einem Volumen von 1,7 Mio. Euro gefördert. Im Fokus des ALPhA-Forschungsprojekts stand dabei der Handel mit gefälschten Arzneimitteln über das Internet. Die Ergebnisse wurden am 20. und 21. 6. 2016 im Rahmen einer internationalen Fachtagung präsentiert. Im Osnabrücker Schloss erwarteten die Veranstalter mehr als 100 Teilnehmer aus ganz Europa sowie den USA.

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Elektronische Akte

Gesetzentwürfe: 
 

Im Juli 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern auf den Weg gebracht. Dieser soll den bestehenden Digitalisierungslücken entgegenwirken und über den 1. Januar 2026 hinaus bis zum 1. Januar 2027 eine papiergebundene Aktenführung ermöglichen. 

 

 


 
 
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017: BGBl I 2017 Nr. 45, S. 2208 ff.
 

Regierungsentwürfe zu den Verordnungen: 

Referentenentwürfe zur den Verordnungen: 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/12203

 

Der Regierungsentwurf möchte auf längere Sicht eine Entwicklung von der papiernen Akte hin zur elektronischen Aktenführung in gesetzliche Form gießen.

Bis zum 31.12.2025 ist hiernach die elektronische Aktenführung im Strafverfahren lediglich eine Option neben der klassischen Aktenführung. Ab dem 1.1.2026 sollen dann neu anzulegende Akten ausschließlich elektronisch zu führen sein. Was für die flächendeckende, verbindliche Einführung der elektronischen Aktenführung im Bereich der Strafjustiz vorausschauend bereits jetzt gesetzlich vorgegeben wird, soll in künftigen gesonderten Gesetzgebungsverfahren auch in anderen Verfahrensordnungen geregelt werden.

Am 17. August 2016 hat die Bundesregierung den entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht.

Am 18. Mai 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT Drs. 18/12203) angenommen. Der Rechtsausschuss hatte empfohlen, die verbindliche elektronische Aktenführung in allen Verfahrensordnungen vorzusehen. Insbesondere sollen die Erfordernisse für die  Zustellung vereinfacht werden. Des Weiteren wurde das Verfahren der Akteneinsicht geändert. Den Gerichten und Staatsanwaltschaften soll eine flexiblere Handhabung bei der Gewährung von Akteneinsicht ermöglicht werden. Das GVG soll dahingehend geändert werden, dass klargestellt wird, dass die Übertragung von bereits rechtshängigen Verfahren bei gesetzlichen Zuständigkeitskonzentrationen zulässig ist.

In seiner Plenarsitzung am 2. Juni 2017 stimmte auch der Bundesrat der geänderten Fassung zu.

Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 wurde am 12. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:

Art. 1 Nr. 1 lit. l sowie Nr. 9 und 47
Art. 3
Art. 8 Nr. 14
Art. 10 Nr. 1 lit c
Art. 11 Nr. 1 und 4 lit. a und b,
Art. 13 Nr. 1 und 3 lit. a und c,
Art. 16 Nr. 3 lit. a und b,
Art. 18 Nr. 2 lit. a
Art. 20 Nr. 2 lit. a
Art. 22 Nr. 4 lit. a sowie
die Art. 28 bis 32.
 
 

 

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015: BGBl I 2015 Nr. 45, S. 1938

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 18/4654, 18/5051 –, zu dem Antrag einzelner Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 18/4682 – und zu dem Antrag einzelner Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4690 –: BT Drs. 18/5415

 

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