KriPoZ-RR 15/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. 

Redaktioneller Leitsatz:

Trotz der veränderten Rechtslage durch das KCanG ist der Grenzwert der nicht geringen Menge an Cannabis unverändert bei 7,5kg THC anzusetzen. Die Gesetzesänderung sieht keine ausdrückliche Erhöhung dieses Grenzwertes fest.

Sachverhalt:

Die beiden Angeklagten A. und M. lebten und arbeiteten in einem mehrmonatigen Zeitraum im Sommer 2023 als „Gärtner“ in einer Indoor-Marihuanaplantage, die von einer Bandenorganisation angemietet wurde. Bei einer Durchsuchung des Anwesens wurden dort über 1.763 Cannabispflanzen mit mindestens 160kg Marihuana und mit einer Gesamtmenge von 22.105 g THC gefunden. Die beiden Angeklagten waren dazu beauftragt, die Pflanzen mit Dünger zu versorgen, sowie die Lüftungsanlage und die Wärmelampen zu betreiben.

Das LG hatte die Angeklagten jeweils wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revisionen der Angeklagten haben hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg. 

Nach der Ansicht des Senats gebietet das Inkrafttreten des KCanG eine Neufassung des Schuldspruchs. Das vom LG festgestellte Tatgeschehen stelle sich als verbotener Besitz von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen (§ 34 Abs.1. Nr. 1c iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) in Tateinheit mit Beihilfe zum nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG verbotenen Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB) dar. Die Tathandlungen des KCanG seien hierbei ausdrücklich an die Begrifflichkeiten des BtMG orientiert. Demnach seien die entwickelten Grundsätze in Bezug auf die in § 29 ff. BtMG unter Strafe gestellten Handlungsformen zu übertragen.

Der Senat geht davon aus, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge für THC i.S.d. § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG 7,5 g beträgt. Hierbei wurde sich infolge der fehlenden Bestimmbarkeit einer lebensbedrohlichen Einzeldosis auf dessen konkreten Wirkungsweise und der Wirkungsintensität, insbes. der Gefährlichkeit, gestützt. Bei der Bemessung des Grenzwertes wurde unter anderem berücksichtigt, dass THC anders als z.B. Heroin nicht zur physischen Abhängigkeit führt, wenngleich es teilweise zu psychischen Störungen wie Psychosen oder Depressionen führen kann.

Das KCanG definiere den Begriff der nicht geringen Menge nicht ausdrücklich. Mit Blick auf die unveränderte Wirkweise und Gefährlichkeit sei der Grenzwert jedoch nicht anders zu bestimmen, als zuvor. Die Regelung in § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG gebe hierzu keinen Anlass.

Einerseits gebe der Wortlaut dafür keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für den unbestimmten Rechtsbegriff entschieden. Andererseits spreche auch der Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG für die Beibehaltung des Grenzwertes. § 34 KCanG soll die Volksgesundheit und die körperliche Unversehrtheit des einzelnen Bürgers schützen. Das Gesetz ziele erkennbar auf einen verbesserten Gesundheitsschutz ab. Der Regelungszweck habe sich gegenüber § 29a BtMG nicht geändert.

Zudem spreche auch die Gesetzessystematik für diese Auslegung. Der Umgang mit Cannabis sei gem. § 2 KCanG trotzdem noch verboten; in § 2 Abs. 4 KCanG werden lediglich spezifizierte, erlaubte Handlungen ausgenommen. Dieser Wertung stünden auch nicht die in § 3 KCanG festgesetzten legalen Besitzmengen entgegen.

Letztlich sei auch aus der Entstehungsgeschichte des KCanG nichts Gegenteiliges zu ziehen. Nach der Gesetzesbegründung des KCanG ist der Grenzwert von der Rechtsprechung aufgrund der geänderten Risikobewertung zu entwickeln. Jedoch lässt sich aus der Gesetzesbegründung und auch sonst keine geänderte Risikolage feststellen; insbesondere sei die Wirkungsweise und -intensität von THC unverändert.

Unabhängig des unveränderten Grenzwertes könne der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 S. 1 KCanG sehe für besonders schwere Fälle eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, während der vom LG angewandte § 29a Abs. 1 BtMG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren eröffnet. Die Absenkung des Strafrahmens beruhe auf dem durch den Gesetzgeber vorgesehenen geringen Unwerturteil hinsichtlich dieser Taten.

Anmerkung der Redaktion:

In der Fachöffentlichkeit wurde bereits kurz nach der Veröffentlichung der hiesigen Entscheidung über dessen Verfassungskonformität diskutiert. Hierbei wurde insbesondere bemängelt, dass der 1. Senat sich klar über den Willen des aktuellen Gesetzgebers hinwegsetze und damit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz gem. Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetz

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 22.4.2024

 

 

 

KriPoZ-RR 14/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Auch chirurgische Instrumente, die bestimmungsgemäß von ausgebildetem medizinischem Personal verwendet werden, begründen eine besondere Gefährlichkeit und sind demnach als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB zu qualifizieren.

Sachverhalt:

Die Angeklagte litt unter dem selten vorkommenden sog. Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom, einer psychischen Störung, die sie dazu veranlasste, bestimmte Krankheitssymptome ihrer Kinder gegenüber Ärzten und ihrem sozialen Umfeld vorzutäuschen oder gar zu fingieren, um hierdurch nicht indizierte medizinische Eingriffe zu veranlassen. Hierdurch wollte sie Wertschätzung von Dritten erfahren.

Die Angeklagte veranlasste bei ihrer Tochter M. durch bewusst falsche Angaben die Aufnahme in ein Krankenhaus, um tatsächlich nicht bestehende Darmstörungen behandeln zu lassen. Aufgrund der falschen Angaben wurde ihrer Tochter unter Vollnarkose und durch das Aufschneiden der Bauchwand ein künstlicher Darmausgang gelegt. Die Angeklagte wusste, dass diese Operation für ihre Tochter potenziell lebensgefährlich war.

Bezüglich ihrer jüngsten Tochter A. gab die Angeklagte wahrheitswidrig an, dass diese Atmungs- und Trinkprobleme habe. Wie von ihr beabsichtigt, wurde ihr in dem weiteren Verlauf eine PEG-Sonde eingelegt. Dies konnte nur mittels einer Operation durchgeführt werden, in der die Bauchdecke des Säuglings durchgestochen wurde. Auch bei dieser Operation nahm die Angeklagte die Lebensgefährlichkeit der Behandlung in Kauf. In der Folge entschloss sich die Angeklagte, das für die PEG-Sonde vorgesehene Sondennahrung der A. teilweise vorzuenthalten. Hierdurch wollte sie erzwingen, dass ihre Tochter erheblich an Gewicht verliert und dadurch erneut medizinisch behandelt wird; andauernde körperliche Schmerzen nahm sie hierbei in Kauf. Nachdem der Säugling aufgrund einer erheblichen Unterernährung eingeliefert wurde, kam es schließlich durch das misstrauisch gewordene Pflegepersonal zu der Trennung der Angeklagten von A.

Das LG hatte die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg und ist offensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

Nach Ansicht des Senats könne es dahinstehen, ob das Verhalten der Angeklagten die objektiven Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfülle; jedenfalls könne nicht hinreichend belegt werden, dass die subjektive Komponente vorlag. Jedoch tragen die Urteilgründe eine Strafbarkeit gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB hinsichtlich der erfolgten operativen Eingriffe. Ein gefährliches Werkzeug sei ein Tatmittel, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Die chirurgischen Instrumente, die beim Durchtrennen bzw. Durchstechen der Bauchwand benutzt wurden, erfüllen diese Voraussetzungen.

Die bisherige Rechtsprechung zu § 223a StGB in Bezug auf diese Problematik stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Lege artis genutzte Instrumente wurden demnach unabhängig von ihrer konkreten Verwendungsweise einem Messer oder anderem gefährlichen Werkzeug gem. dem § 223a StGB nicht gleichgestellt. Auf diese bisherige Rechtsprechung kann seit der nun geltenden Gesetzesfassung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vom 1. April 1998 jedenfalls bei der Nutzung von chirurgischen Instrumenten bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen nicht zurückgegriffen werden.

Diese Bewertung unterstütze der Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wonach ein anderes gefährliches Werkzeug kein Beispiel für eine Waffe darstelle, sondern vielmehr eine Waffe als Unterfall eines gefährlichen Werkzeugs zu betrachten sei. Ein gefährliches Werkzeug setze aber in Abgrenzung zu einer Waffe gerade nicht voraus, dass dieses zum Einsatz als Verteidigungs- oder Angriffsmittel bestimmt sei. Soweit nur auf die potenzielle Gefährlichkeit abgestellt werde, könne ein regelgerecht eingesetztes chirurgisches Instrument nicht aus dem Anwendungsbereich des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB ausgeschlossen werden.

Dafür streite die Gesetzessystematik. Auch in anderen strafrechtlichen Vorschriften sei das Tatbestandsmerkmal des „anderen gefährlichen Werkzeugs“ zu finden, vgl. § 177 Abs. 7 u. Abs. 8 StGB, § 244 Abs. 1 StGB). Hierbei bestehe Einigkeit, dass ein gefährliches Werkzeug keine Bestimmung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel voraussetze. Es reiche aus, dass der Gegenstand objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dieses Ergebnis entspreche auch einer teleologischen Auslegung. Alle Begehungsvarianten des § 224 StGB zeichne eine besonders gefährliche Begehungsweise aus. Dies sei gerade auch bei dem lege artis Einsatz von chirurgischen Instrumenten gegeben.

Einer Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG sei nicht notwendig, da die rechtliche Grundlage der bisherigen Rechtsprechung seit dem Wegfall des § 223a StGB nicht mehr bestehe.

 

 

KriPoZ-RR 13/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Amtliche Leitsätze:

  1. Geschütztes Rechtsgut des § 239a StGB ist nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders schwerwiegenden und besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch dessen körperliche Integrität.

  2. Der für § 239a Abs. 3 StGB erforderliche qualifikationsspezifische und aus der konkreten Schutzrichtung der Norm zu bestimmende Zusammenhang ist deshalb auch dann gegeben, wenn der Tod des Opfers als Folge der dem Opfer während der Bemächtigungslage widerfahrenen Behandlung eintritt, wobei die Eskalationsgefahr mit zunehmender Dauer der Gefangenschaft regelmäßig zunimmt.

Sachverhalt:

Die Angeklagten fassten den gemeinsamen Plan, dass sie den wohlhabenden und alleinlebenden O., der ein Bekannter des Mitangeklagten A. war, in seinem Haus zu überfallen und dessen Wertgegenstände entwenden. Beide wussten, dass O. wegen seines Gesundheitszustandes bei der Tat versterben könnte. Nach dem Tatplan sollte allein der Angeklagte B. durch die stets geöffnete Terrassentür in die Wohnung einsteigen und O. zur Herausgabe der Wertgegenstände nötigen; der Angeklagte A. sollte wegen seiner Bekanntschaft mit O. und der befürchteten Entdeckungsgefahr fern bleiben. Er sollte nur als Fahrer agieren.

Am Tattag schlich sich B. in das Haus des O. und überwältigte diesen nach einem kurzen Kampf, der nun die Herausgabe seines Geldes anbot. B rief zunächst den A. auf dessen Mobiltelefon an; diesen Anruf nahm A. zum Anlass, um nun selbst zum Tatort zu fahren. Dort angekommen, betrat dieser das Haus durch die Terassentür, während sich B. und O. im Schlafzimmer befanden. Als diese zur weiteren Übergabe von Geldmitteln wieder in den Wohnbereich gingen, kam A. plötzlich aus der Küche. Dieser hatte sich dazu entschieden, O. zu töten, da er der Meinung war, von O. gesehen und erkannt worden zu sein.

In der Folge packte A. den O. von hinten, hielt ihm den Mund zu und würgte diesen mit erheblichem Kraftaufwand für zwei Minuten. Dieser verstarb infolge des Sauerstoffmangels. B. rechnete nicht mit dem Angriff des A., erkannte jedoch spätestens nach einer Minute, dass O. dadurch sterben würde. Er blieb untätig, obwohl ihm ein Eingreifen möglich gewesen wäre.

Das LG hatte den Angeklagten B. nach einer Aufhebung des ursprünglichen Urteils und Zurückverweisung der Sache durch den 1. Strafsenat wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklage hat Teilerfolg. Diese beanstandete, dass das LG zu Unrecht eine Verurteilung auch in Bezug auf die eingetretene Todesfolge ablehnte. Dies sei hinsichtlich einer leichtfertigen Begehungsweise nicht haltbar.

Die von der Kammer getroffene rechtliche Würdigung schöpfe die Feststellungen nicht aus. Diese belegten vielmehr, dass durch das vorsätzliche Sich-Bemächtigen durch B. eine Gefahrenlage für das Leben des O. entstand, die sich in der späteren Eskalation verwirklichte. B. könne der Tod des O. zugerechnet werden. Ein Beteiligter hafte grundsätzlich nur für die Folgen eines unmittelbaren Täters, wenn die Begehung des Grunddelikts i.S.d. § 239 Abs. 1 StGB in seine Vorstellung von der Tat einbezogen wurde; hinsichtlich der schweren Folge genüge Leichtfertigkeit.

Nach diesen Maßstäben erfülle bereits das Verhalten des B. selbst den Tatbestand des § 239a Abs. 1 SGB, indem er sich des O. über einen längeren Zeitraum bemächtigte und eine nicht unerhebliche Zwangslage herstellte. Leichtfertig handele eine Person, die bezogen auf den Todeseintritt einen erhöhten Grad an Fahrlässigkeit aufweise, insbesondere die sich aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn außer Acht lasse. Gleichzeitig müsse sich der Todeserfolg im Rahmen eines für § 239a Abs. 3 StGB erforderlichen qualifikationsspezifischen Zusammenhangs ergeben. Eine wenigstens leichtfertige Todesverursachung durch die Tat sei danach dann anzunehmen, wenn sich im Tod tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen, die mit dem Grundtatbestand zusammenhängen.

Der B. schaffe nach der Ansicht des Senats bereits mit der Entführung und Bemächtigung eine erhebliche Gefahrenlage für die körperliche Integrität des Opfers; diese Gefahrenlage nehme mit zunehmender Dauer der Gefangenschaft regelmäßig zu. Die körperliche Integrität sei dahingehend neben der Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Genötigten ein von § 239a StGB geschütztes Rechtsgut. Die typische Gefahr für die körperliche Integrität habe sich im vorliegenden Fall verwirklicht. Die Eskalationsgefahr hätte sich danach vor allem durch das Eintreffen des A. erhöht, was für B. auch erkennbar gewesen sei. Der Exzess des A. lasse den Zurechnungszusammenhang zwischen dem von B. begangenen erpresserischen Menschenraub und dem Tod des O. nicht entfallen.

Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat im März 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf den Weg gebracht. Der Entwurf war im Bundestag bereits am 10. April 2024 Teil der Debatte und wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

Schwangere, die sich zur Vorsorge oder Beratung an eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wenden, haben zunehmend das Problem, dass vor diesen Örtlichkeiten Protestaktionen von Abtreibungsgegner:innen stattfinden und diese versuchen, auf die Schwangeren einzuwirken. Sie werden auf belästigende Art und Weise angesprochen oder mit Abbildungen und Schriften mit der Thematik des Schwangerschaftsabbruchs konfrontiert. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass es sich bei solchen Gehsteigbelästigungen um nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Schwangeren handle. Die Betroffenen gerieten dadurch unter erheblichen psychischen Druck und seien nachhaltig verunsichert. Gleiches gelte für die Mitarbeitenden der Einrichtungen. Insgesamt führe die Situation zu einer Störung des gesamten Beratungskonzepts. Durch die durch den Staat auferlegte Pflicht zur Beratung bei einem Schwangerschaftsabbruch, trage der Staat wiederum auch die Sorge dafür, dass diese ohne wesentliche Hindernisse durchgeführt werden kann. Daher verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, „einen bundeseinheitlichen und rechtssicheren Umgang mit den sogenannten Gehsteigbelästigungen sicherzustellen. Übergeordnetes Ziel ist hierbei die Sicherstellung der Verwirklichung des gesetzlichen Schutzkonzepts, das die Schwangere als letztverantwortliche Entscheidungsträgerin respektiert und ihre Rechte wahrt.“ Hierzu soll das SchKG ergänzt werden. In den §§ 8 und 13 SchKG wird eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Länder verpflichtet sind, einen ungehinderten Zugang zu den Beratungsstellen sicherzustellen. Es sollen Verbote von Gehsteigbelästigungen von Schwangeren und Mitarbeitenden vor den Einrichtungen normiert und mit entsprechenden Bußgeldtatbeständen flankiert werden. Es ist weiterhin geplant, die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR zu ahnden. 

 

 

 

 

KriPoZ-RR 12/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Bei mehreren, nebeneinander stehenden Tatmotiven muss zunächst das handlungsleitende identifiziert werden. Nur, soweit dieses Tatmotiv als niedrig anzusehen ist, ist eine Begehung gem. § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB einschlägig. 

Sachverhalt:

Der Angeklagte erschoss das Opfer A. mit vier Schüssen aus einer Pistole. Grund hierfür war eine Konfrontation zu einem früheren Zeitpunkt zwischen dem jüngeren Halbbruder des Angeklagten und A. Der Halbbruder des Angeklagten hatte mit zwei Freunden auf einem Parkdeck Cannabis geraucht, woraufhin der A. mit seinem Hund vorbeilief und diese aufforderte, sich „zu verpissen“. A. schlug den Halbbruder des Angeklagten mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Angeklagte wurde daraufhin von seinem Halbbruder über den Vorfall informiert. Dieser wurde wütend und erklärte, dass der Geschädigte „einen auf die Fresse“ kriege.

Der Angeklagte, dessen Halbbruder und andere Personen suchten in der Folge stundenlang nach A., den sie jedoch nicht fanden. Nachdem die Gruppe in die Wohnung des Angeklagten zurückkehrte, machten sie sich circa eine Stunde später erneut auf den Weg und trafen das Opfer schließlich in der Nähe seiner Wohnung auf einer Parkbank sitzend an. Der Angeklagte zog eine Pistole aus seiner Bauchtasche und richtete sie auf A. Dieses erklärte, der Angeklagte solle doch schießen, er habe keine Angst. Das Opfer versuchte, nach der Waffe zu greifen, blieb jedoch erfolglos. Der Angeklagte setzte sodann vier Schüsse aus kurzer Distanz auf A. ab, woraufhin dieser rasch verstarb.

Das LG hatte den Angeklagten daraufhin wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. 

Entscheidung des BGH:

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Jedoch führen die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, die eine Verurteilung wegen Mordes anstrebten und die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rügten, zur Aufhebung des Urteils.

Die Schwurgerichtskammer hat die Annahme von Mordmerkmalen abgelehnt. Eine heimtückische Tötung könne ausgeschlossen werden, weil das Opfer sich einer überlegenen Anzahl von Gegnern gegenübergesehen habe und er mit einem tätlichen Angriff des Angeklagten rechnen müsse. Seine Arglosigkeit sei danach entfallen. Hierfür spreche auch, dass das Opfer noch nach der Waffe greifen konnte. Die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke sei nach dem Senat nicht zu beanstanden gewesen.

Jedoch seien die Ausführungen der Kammer in Bezug auf das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes nicht haltbar. Die Kammer ging davon aus, dass die Motivation des Angeklagten, dessen Kränkung und die Wut aufgrund der Auseinandersetzung zwischen seinem Halbbruder und dem Opfer nicht so wenig nachvollziehbar sei, dass die Tat in besonderem Maße verachtenswert sei.

Ob dies der Fall sei, müsse anhand einer Gesamtwürdigung beurteilt werden. Spielen mehrere Handlungsantriebe bei der Tat eine Rolle, so müsse überprüft werden, inwiefern das handlungsleitende Motiv einen niedrigen Beweggrund darstelle. Diesen Anforderungen wurde die Strafkammer nicht gerecht. Es sei schon unklar, welches Motiv tatleitend war. Die Strafkammer stelle einerseits auf die „Kränkung und Wut“ des Angeklagten über das vorherige Geschehen ab, andererseits legten jedoch die Äußerungen des Angeklagten („einen auf die Fresse kriegen“) nahe, dass dieser auch Rache- und Bestrafungsvorstellungen verfolgte. Die Bestimmung eines handlungsleitenden Motives wäre nur entbehrlich gewesen, wenn alle in Frage kommenden Motive für sich gesehen nicht als niedrig anzusehen seien. Hierbei kommt der Senat jedoch zum Schluss, dass das Motiv der Selbstjustiz als niedriger Beweggrund in Betracht komme; ein Handeln zur Machtdemonstration stehe stets regelmäßig sittlich auf tiefster Stufe.

 

 

 

Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

zum Referentenentwurf

zum Regierungsentwurf

 

 

Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Gesetzentwürfe: 

 

Am 10. April 2024 hat die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz in den Bundestag eingebracht. Dort war er am selben Tag bereits Teil in der Debatte „zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ und wurde zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Die Regierung sieht im Bereich der Straf- und Zivilverfahren einen weitergehenden Reformbedarf. Im Bereich der Strafverfahren gab es bereits in der 19. Legislaturperiode einige Modernisierungen, wie das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2121) oder das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I, S. 2099). Durch zusätzliche Rechtsanpassungen soll nun der elektronische Rechtsverkehr sowie die elektronische Aktenführung in der Zukunft weiter gefördert werden. Insbesondere soll die Strafantragstellung erleichtert und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz eingeführt werden.

Die Vorschläge zur weiteren Digitalisierung der Justiz umfassen konkret:

  • „die Einführung einer Hybridaktenführung in allen Verfahrensordnungen für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile, für vor der verpflichtenden Einführung der elektro-nischen Aktenführung in Papier begonnene Akten sowie – während der Pilotierungsphase – für elektronisch begonnene Akten;
  • die Möglichkeit für Bevollmächtigte, (gesetzliche) Vertreter und Beistände (für die Strafprozessordnung beschränkt auf professionelle Verfahrensbeteiligte), auch Scans von schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen der Naturalbeteiligten oder Dritten formwahrend elektronisch an das Gericht zu übermitteln;
  • die Einführung einer Formfiktion für empfangsbedürftige Willenserklärungen, die in elektronisch bei Gericht eingereichten Schriftsätzen enthalten sind;
  • die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten für Verteidigerinnen und Verteidiger sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen;
  • Erleichterungen bei der Strafantragstellung;
  • die Abschaffung des Unterschriftserfordernisses für schriftliche Erklärungen von Bürgerinnen und Bürgern bei entsprechender Dokumentation durch die Strafverfolgungsbehörden;
  • die Möglichkeit, in der Revisionshauptverhandlung die physische Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten durch eine Zuschaltung im Rahmen einer Videokonferenz zu ersetzen;
  • eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung bei Verschlusssachen;
  • die Einführung der Textform für die anwaltliche Vergütungsberechnung;
  • Ausnahmen von der elektronischen Aktenübermittlung bei umfänglichen Akten;
  • die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung einheitliche technische Standards für die Übermittlung von elektronischen Akten zwischen Behörden und Gerichten – insbesondere den Verwaltungs- und Sozialgerichten – festzulegen, sowie
  • die beschränkte Zulassung des Identifizierungsverfahrens ELSTER im elektronischen Rechtsverkehr.“

Zahlreiche Verbände haben bereits zum Referentenentwurf Stellung genommen. Eine Übersicht der Stellungnahmen finden Sie hier

 

 

 

KriPoZ 11/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der Bewertung des Tötungsvorsatzes muss stets eine Gesamtabwägung vorgenommen werden. Hierbei muss auch die Persönlichkeit des Täters sowie seine psychische Verfasstheit und Motivation während der Tat berücksichtigt werden.

Sachverhalt:

Die Angeklagte erlangte im Jahre 1990 die allgemeine Hochschulreife und begann in der Folgezeit das Studium der Biologie, dass sie auch erfolgreich abschloss. Die Angeklagte war zwischen Mai 1995 bis einschließlich September 1996 im Studiengang Zahnmedizin eingeschrieben, wurde jedoch zum 31. März 2000 exmatrikuliert. Die Angeklagte arbeitete in den Jahren 2007 bis 2010 an verschiedenen Standorten als Heilpraktikerin, nach ihr im April 2000 die Erlaubnis erteilt wurde, Heilkunde (ohne als Arzt aufzutreten) zu praktizieren. Zum 1. November 2015 wurde die Angeklagte als Assistenzärztin unter Vorlage einer gefälschten Approbationsurkunde sowie eines unrichtigen Lebenslaufes in einem Krankenhaus eingestellt und arbeitete fortan in der Abteilung für Inneres, in der Anästhesie sowie im Medizincontrolling bis zu ihrer Kündigung im Dezember 2018. Während ihrer Zeit in der Anästhesie zwischen dem 1. März und dem 1. November 2017 musste die Angeklagte zahlreiche Operationen  als Narkoseärztin – teilweise eigenständig – betreuen. Es kam ihr hierbei neben der damit verbundenen Reputation auch auf die monatlichen Gehaltszahlungen an.

Der Angeklagten unterlief bei allen Behandlungen verschiedene Fehler, unter anderem die inadäquate oder zu langsame Behandlung, das Übersehen oder Verkennen von Krisensituationen oder auch das Unterlassen der Herbeiholung von Hilfe durch einen Facharzt. In zahlreichen Fällen (Fälle II.6-II.18) verstarben die Patienten infolge ihrer Behandlung und dies nahm sie billigend in Kauf.

Das LG hat die Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln in drei Fällen, versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln in zehn Fällen, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln in drei Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Berufsbezeichnungen in vier Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Entscheidung des BGH:

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Das LG habe den bedingen Tötungsvorsatz der Angeklagten nicht tragfähig begründet. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkenne und dies billige oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfinde, selbst wenn ihm dieser unerwünscht sei. Bei Tötungsdelikten sei eine Gesamtschau aller objektiver und subjektiver Umstände vorzunehmen, wobei auch die Persönlichkeit des Täters und dessen psychische Verfassung während der Tatbegehung, seine Motivation und die konkrete Angriffsweise vom Tatrichter zu berücksichtigen sei.

Das LG hätte insoweit nur hinsichtlich einer Tötungshandlung den Vorsatz umfassend begründet und hinsichtlich der anderen Tötungsdelikte darauf verwiesen. Jedoch unterscheide sich die Befundlage der verschiedenen Fälle und erlaube keine Übertragung der Ausführungen. Zudem sei die Begründung des Vorsatzes selbst fehlerhaft. Zwar sei das Verhalten der Angeklagten als sehr gefährlich einzustufen, jedoch habe die Kammer vorsatzkritische Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere, ob durch den Umstand, dass die Angeklagte zunächst von einem Chefarzt begleitet wurde und dann alleine tätig werden durfte, das eigene Vertrauen der Angeklagten in ihre Fähigkeiten maßgeblich beeinflusst habe, wurde nicht bewertet. Zudem sei das LG nicht hinreichend darauf eingegangen, inwiefern die festgestellte Persönlichkeitsstruktur auf das Vorhandensein eines bedingten Tötungsvorsatzes hindeuten. Der Senat weist darauf hin, dass der neue Tatrichter sowohl die Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten als auch die Verhaltensauffälligkeiten im Allgemeinen in den Blick zu nehmen habe.

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs als Ausdruck einer evidenzbasierten Strafrechtspolitik? 
von Büşra Akay und Prof. Dr. Anja Schiemann

"Nein heißt Nein" oder "Ja heißt Ja"? Der Tatbestand der Vergewaltigung in der Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 
von Prof. Dr. Jörg Eisele 

Ein Tatbestand des Verschwindenlassens im deutschen Strafrecht - Völkerrechtliche, straftatsystematische und kriminalpolitische Prolegomena zur Einführung des § 234b StGB-E
von Prof. Dr. Florian Jeßberger und Prof. Dr. Julia Geneuss, LL.M. (NYU)

Der erbitterte Streit über die digitale Dokumentation der Hauptverhandlung - ein Zwischenruf aus rechtsvergleichender Sicht 
von Prof. Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg, L.L.M. 

"Verpolizeilichung" der Bundespolizei? Zum aktuellen Stand der Reform des Bundespolizeigesetzes 
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel 

Die Bedeutung von empirischen Befunden für die Strafzumessung in Deutschland - Methodische Bemerkungen anlässlich einer Studie zur Sanktionierung von Sexualdelikten 
von Jessica Krüger

Empirische Untersuchungen als Anstoß zu einer Reform des Strafzumessungsrechts. Eine Antwort auf Jessica Krüger  
von Philipp Ehlen, Prof. Dr. Elisa Hoven, Anja Rubitzsch und Prof Dr. Thomas Weigend 

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Möglichkeit der Anstiftung eines strafunmündigen Kindes 
BGH, Beschl. v. 13.9.2023 - 5 StR 200/23

Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 13.9.2023 - Az. 5 StR 200/23
von Dr. Lorenz Bode 

BUCHBESPRECHUNGEN

Dominik Brodowski: Die Evolution des Strafrechts. Strafverfassungsrechtliche, europarechtliche und kriminalpolitische Wirkungen auf Strafgesetzgebung 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Majaani Hachmeister: Die Reform der Tötungsdelikte. Unter Berücksichtigung der Gesetzesinitiative des Jahres 2014 und des Referentenentwurfs des Jahres 2016
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

 

 

 

 

 

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