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KriPoZ.de ist mehr als eine kriminalpolitische Online-Zeitschrift. Es ist ein kriminalpolitisches Portal, das Gesetzesentwürfe und Stellungnahmen für Sie bereitstellt. Redaktionelle Kurzbeiträge zu einzelnen Gesetzesvorhaben erleichtern den thematischen Einstieg. Daneben erscheint im zweimonatigen Turnus die wissenschaftliche Kriminalpolitische Zeitschrift KriPoZ.

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+++++ AKTUELLE MELDUNGEN +++++

+++ Juli 2025 +++

11. Juli 2025: Bundesrat stimmt für Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz

11. Juli 2025: Gesetzentwurf zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention soll erneut und en Bundestag eingebracht werden

11. Juli 2025: Gesetz zur Absenkung der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen solle erneut in den Bundestag eingebracht werden

11. Juli 2025: Gesetzentwurf zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes soll erneut in den Bundestag eingebracht werden 

11. Juli 2025: Bundesrat möchte Gesetzentwurf zur Beschränkung der Laienverteidigung in den Bundestag einbringen 

11. Juli 2025: Bundesrat möchte erneut Gesetzentwurf zum strafrechtlichen Schutz gemeinnütziger Tätigkeit in den Bundestag einbringen

11. Juli 2025: Bundesrat beschließt erneut Einbringung des Gesetzesantrags des Freistaates Bayern zur Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr 

02. Juli 2025: Referentenentwurf des BMJV zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen 

+++ Juni 2025 +++

30. Juni 2025: Gesetzentwurf der AfD zur Streichung des § 188 StGB 

23. Juni 2025: Öffentliche Anhörung im Innenausschuss zur Anpassung des BKAG

20. Juni 2025: Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union 

03. Juni 2025: Gesetz zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden 

+++ Mai 2025 +++

23. Mai 2025: Bundesrat startet Vorstoß zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

23. Mai 2025: Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen 

++ April 2025 +++

11. April 2025: Gesetzesantrag des Landes NRW zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

08. April 2025: Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen im Bundesgesetzblatt verkündet

 

 

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
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Schriftleitung
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Redaktion (national)
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Redaktion international
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Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

EDITORIAL

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Zum heutigen Zustand der Kriminalpolitik in Deutschland
von Prof. Dr. Bernd Heinrich

Strafrechtsverschärfung bei Wohnungseinbruchdiebstahl
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

STELLUNGNAHMEN ZU GESETZENTWÜRFEN

Europäisierte Vereinigungsdelikte?
von Prof. Dr. Mark A. Zöller

Strafrechtliche Grenzziehung für Kraftfahrzeugrennen
von Felix Dahlke und Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland

Reform des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
von Richter am BVerwG a.D. Dr. Kurt Graulich

ENTSCHEIDUNGEN

Vorratsdatenspeicherung ohne Anlass unzulässig
EuGH, Urt. v. 21.12.2016 - C-203/15 und C-698/15

Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung durch "Kesselbildung"
BVerfG, Beschl. v. 2.11.2016 - 1 BvR 298/15

BUCHBESPRECHUNGEN

Anette Grünewald: Reform der Tötungsdelikte
von Prof. Dr. Gunnar Duttge

Anja Schmidt: Pornographie (Sammelband)
von Prof. Dr. Tatjana Hörnle

Ben Koslowski: Harmonisierung der Geldwäschestrafbarkeit
von Rechtsanwalt Jürgen Krais

TAGUNGSBERICHT

Symposium Cybercrime
von Polizeirat Christian Kirchner

Anette Grünewald: Reform der Tötungsdelikte. Plädoyer für ein Privilegierungskonzept

von Prof. Dr. Gunnar Duttge

Beitrag als PDF Version

2016, Mohr Siebeck, Tübingen, ISBN: 978-3-16-154443-9, S. 80, Euro 14,00.

Dass die Tötungsdelikte dringend reformbedürftig sind, zählt unter den Kennern der Materie mittlerweile zum selbstverständlichen Gemeingut. In einem nahezu 1.000 Seiten umfassenden Abschlussbericht hat eine eigens hierfür eingesetzte „Expertenkommission“ zuletzt im Wege einer ungemeinen Fleißarbeit nochmals die vielfältigen Facetten und Lösungsoptionen zusammengetragen und zum Teil mit eigenen, neuen Detailvorschlägen angereichert. Der vorherrschende Eindruck dieses Berichts ist freilich: Es gibt je nach Betonung rechtspraktischer Bedürfnisse oder strafrechtsdogmatischer Kohärenzen und je nach zugrunde gelegten Prämissen insgesamt ein vielstimmiges, dissonantes Orchester schon zur Reichweite des Reformbedarfs, nicht minder aber zu den dabei begegnenden Grundfragen: zur legitimierenden Berechtigung für die Annahme einer den Grundtypus der vorsätzlichen Fremdtötung überschreitenden Unrechtssteigerung („Qualifikationsmodell“), zu den (strengeren oder milderen) Anforderungen des Gesetzlichkeitsprinzips hinsichtlich der Unrechtsvoraussetzungen („Regelbeispielsmodell“) wie der Rechtsfolgen sowie zu letzterem insbesondere die hinsichtlich der Angemessenheit der (scheinbar, vgl. § 57a StGB) absoluten Strafdrohung. Vor diesem Hintergrund kann es nicht überraschen, wenn ein gar nicht ex officio veröffentlichter Referentenentwurf des Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministeriums wesentliche Reformanliegen – leider – von vornherein nicht aufgreift (dazu näher Duttge, KriPoZ 2/2016, S. 92 ff.). Und selbst der Erfolg dieses bescheidenen „Reform“versuchs steht inzwischen in den Sternen.      

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Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017: BGBl I 2017 Nr. 71, S. 3618 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12940
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 163/1/17

Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 163/17 (B)

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 608/17

 

Aktuell stellt § 203 StGB den Schutz von Geheimnissen, die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut wurden, vor unbefugter Offenbarung sicher.

Erhöhtes Arbeitsaufkommen machte es in den letzten Jahren erforderlich, in weiterem Umfang als bisher, anfallende Unterstützungstätigkeiten nicht nur durch eigenes Personal zu erledigen. Es wurde vermehrt auch auf darauf spezialisierte Unternehmen oder selbstständig tätige Personen zurückgegriffen, insbesondere z.B. für die Anpassung und Wartung informationstechnischer Anlagen. Diese Vorgehensweise ist für Berufsgeheimnisträger nicht ohne rechtliches Risiko.

Der Gesetzentwurf sieht daher eine Einschränkung der Strafbarkeit nach § 203 StGB für den Berufsgeheimnisträger und eine Einbeziehung mitwirkender Personen vor. Des Weiteren sollen strafbewehrte Sorgfaltspflichten normiert werden, die bei der Einbeziehung dritter Personen in die Berufsausübung zu beachten sind.

Im Bereich der rechtsberatenden Berufe soll normiert werden, unter welchen Voraussetzungen eine Dienstleistung auslagert werden darf, wenn der Dienstleister dadurch Kenntnis von geheimen Daten erhält. Dazu sollen auch bestimmte Pflichten in die Bundesrechtsanwaltsordnung, die Bundesnotarordnung und in die Patentanwaltsordnung aufgenommen werden, die im Hinblick auf die Wahrung der Verschwiegenheit entstehen.

In der Nacht zum 28. April 2017 debattierte der Bundestag erstmals über den Regierungsentwurf. Dieser wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Dort fand am 15. Mai 2017 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten begrüßten die Neuregelungen zum Schutz von Berufsgeheimnissen. Gerade aus der Sicht der Anwaltschaft sei der Gesetzentwurf „längst überfällig“ und entspringe „zwingenden sachlichen Bedürfnissen“. Die IT-Infrastruktur sei so komplex geworden, dass sie ohne externe Dienstleister nicht zu bewältigen sei. Durch die Einführung der elektronischen Gerichtsakte seien Rechtsanwälte schließlich sogar verpflichtet eine EDV zu führen. Die Sachverständigen warnten jedoch vor der praktischen Umsetzung des Gesetzentwurfs. Es sei für den Berufsgeheimnisträger nicht leicht zu beurteilen, ob die Daten bei dem beauftragten Dienstleister auch wirklich sicher seien. Dieser könnte seinerseits weitere Dienstleister einsetzen. Durch solche „Auftragsketten“ sei der Kreis der Mitwirkenden unüberschaubar. Daher machten die Sachverständigen den Vorschlag, in den Gesetzentwurf aufzunehmen, dass nur zertifizierte Dienstleister eingesetzt werden dürfen. Unter Umständen müsste ganz auf Cloud-Dienste verzichtet werden. Um Dienstleister aus dem Ausland für die Arbeitsbewältigung überhaupt in Betracht ziehen zu können, schlugen die Experten eine Positiv-Liste der Länder vor, in denen dieselben Datenschutz-Standards wie in Deutschland gelten. Eine solche Liste könnte vom BMJV oder vom BSI erstellt werden.
Überwiegend auf Zustimmung stieß die geplante Strafdrohung für Berufsgeheimnisträger, die ihre Dienstleister nicht zur Verschwiegenheit verpflichten. Allerdings sei nicht ganz klar, welcher Personenkreis von dem Gesetz erfasst sei. Dazu seien die Formulierungen im Gesetz noch zu „unscharf“. Des Weiteren verwende der Gesetzentwurf in den das Berufsrecht und das Strafrecht betreffenden Teilen unterschiedliche Begriffe für die Personengruppen. Die Experten sprachen sich dafür aus, dass hier eine einheitliche Terminologie verwendet werden sollte.

Am 29. Juni 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 18/12940) angenommen. Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion Die Linke stimmten für den Entwurf, während sich die Grünen ihrer Stimme enthielten. 

Am 22. September 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen gebilligt. Alle Personen, die an der Berufsausübung des Geheimnisträgers mitwirken, können sich künftig strafbar machen, wenn sie die vertraulichen Informationen offenbaren.

Das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen wurde am 8. November 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Art. 5 Nr. 4 tritt am 1. Juli 2018 und Art. 4 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

 

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016: BGBl I 2016 Nr. 65, S. 3152 ff.

 

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. August 2016: BR Drs. 407/16
  • Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 05. September 2016: BT Drs. 18/9535

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses: BT Drs. 18/10667

 

Steuerbetrug durch manipulierte Ladenkassen soll zukünftig wirksamer bekämpft werden.
Der Gesetzentwurf sieht die Umstellung von Registrierkassen auf ein System vor, das fälschungssicher sein soll. Das bedeutet für die Unternehmer die elektronische Kassensysteme nutzen, dass sie bis 2020 ihre Systeme umrüsten und eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung nutzen müssen, die eine Löschung von Umsätzen unmöglich macht. Die technischen Anforderungen an diese Sicherheitseinrichtung werden von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorgegeben und zertifiziert. Des Weiteren trifft den Nutzer die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Belegausgabepflicht befreien zu lassen.

Ab 2018 soll auch die Möglichkeit der sog. Kassen-Nachschau – einer unangemeldeten Kassenkontrolle durch die Steuerbehörden – eingeführt werden. Diese soll eine zeitnahe Aufklärung von Steuerbetrug ermöglichen.

Der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in seiner Sitzung am 16. Dezember 2016 zu. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet. Es ist am 23. Dezember 2016 in Kraft getreten.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (DSAnpUG-EU)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

 

zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern vom 23. November 2016

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 18/11325:

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (DSAnpUG-EU)

Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) vom 30. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 44, S. 2097 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Antrag der Linksfraktion „Datenschutzrechte stärken“: BT Drs. 18/11401

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/11655

Beschlussempfehlung des Innenausschusses: BT Drs. 18/12084

Bericht des Innenausschusses: BT Drs. 18/12144

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 332/17

Beschluss des Bundesrates: BR Drs. 332/17 (B)

 

Am 27. April 2016 wurde die EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) und EU-Datenschutz-Richtlinie im Bereich Polizei und Justiz (Richtlinie (EU) 2016/680) verabschiedet. Daraus resultiert die Pflicht einer Anpassung des deutschen Datenschutzrechts auf Bundes- und Länderebene bis Mai 2018. 

Am 1. Februar 2017 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Referentenentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen. Hierdurch werden Teile der verabschiedeten EU-Datenschutz-Richtlinie Polizei und Justiz umgesetzt.

Es geht im Kern um die Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes sowie um Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des Artikel-10-Gesetzes.

Am 9. März hat der Bundestag erstmals über den Regierungsentwurf debattiert und ihn zusammen mit dem Antrag der Linksfraktion „Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Datenschutz stärken“ (BT Drs. 18/11401) zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen.

Am 27. März fand im Innenausschuss eine Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung statt. Die Stellungnahmen der dort angehörten Sachverständigen können Sie hier abrufen. Die geplante Datenschutznovelle unterlag der Kritik einiger Sachverständigen. Als wesentliche Kritikpunkte wurden seitens der Bundesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einschränkung der Betroffenenrechte, die Regelung der Vertretung deutscher Datenschutzbelange auf europäischer Ebene und die geplante Beschneidung der Kompetenzen der Datenschutzbeauftragten gegenüber dem BND benannt. Darüber hinaus wird Kritik an der Ausweitung des Einflusses der Länder geübt. Zudem wurde an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erinnert und darauf hingewiesen, dass es im Datenschutz keine Räume geben dürfe, die von einer Kontrolle ausgenommen sind. Gleichzeitig wurde aber auf den Mehrwert der europaweiten Harmonisierung des Datenschutzes hingewiesen.
 
Am 27. April 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf auf Empfehlung des Innenausschusses und gegen das Votum der Opposition angenommen. Hauptkritikpunkt der Opposition war der Datenschutz. Der Gesetzentwurf stelle eine verfassungswidrige Erweiterung der Videoüberwachung dar und schränke die Rechte der betroffenen Bürger ein. Ferner seien die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen den Datenschutz nicht ausreichend. Die Fraktion CDU/CSU begrüßte den Gesetzentwurf und bezeichnete ihn als einen Meilenstein. Mit dem DSAnpUG-EU werde der Datenschutz nicht abgesenkt, sondern erhöht. Eine Harmonisierung des Datenschutzrechts sei in deutschem Interesse. Nach intensiven Diskussionen seien viele Änderungen in den ersten Gesetzentwurf eingeflossen. Insbesondere die Informationspflichten seien entgegen des Kabinettentwurfs und zugunsten der Bürger  eingeflossen. Der Bürger muss nun informiert werden, wenn seine Daten für andere Zwecke als vereinbart genutzt werden sollen.
 
Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat, nachdem er in seiner Sitzung am 10. März 2017 zum Regierungsentwurf umfangreich Stellung genommen hatte (BT Drs. 18/11655), den Gesetzentwurf gebilligt. Eine Vielzahl der in der Stellungnahme gewünschten Änderungen wurden vom Bundestag bereits aufgegriffen. Der Ständige Beirat hatte zuvor der Beratung des Gesetzes unter Verkürzung der Drei-Wochen-Frist nach Art. 77 Abs. 2 S. 1 des GG zugestimmt.
 
 
Das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) wurde am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt es am 25. Mai 2018 in Kraft. Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
 
 

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften: BGBl I 2020, S. 1648 ff. 

 

Gesetzentwürfe: 

 

Vorschlag der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2013: COM(2013) 534 final – 2013/0255

konsolidierte Fassung vom 2. Dezember 2016: Ratsdok. 15200/16

Erklärung Frankreichs und Deutschlands zur Europäischen Staatsanwaltschaft

Verordnung (EU) 2017/1939 DES RATES vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA): ABl EU L 283/1

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Rat: Ein Europa, das schützt – eine Initiative zur Ausweitung der Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft auf grenzüberschreitende terroristische Straftaten: BR Drs 444/18

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 444/1/18

 

Im Juli 2013 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf für die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft vorgelegt. Die Kommission schätzte damals den jährlichen Schaden durch vorgenommener Betrugstaten zum Nachteil der EU – verteilt auf alle 28 Mitgliedstaaten – auf über 500 Millionen Euro. Um einer unzureichenden Verfolgung in den Mitgliedstaaten vorzubeugen, soll nach dem Vorschlag der Kommission eine hierarchisch organisierte Europäische Staatsanwaltschaft errichtet werden, die ausschließlich Straftaten zu Lasten des EU-Haushalts verfolgt.

Der Rat für Justiz und Inneres, dem die Justiz- und Innenminister aller EU-Mitgliedstaaten angehören, hat sich am 8. Dezember 2016 mit dem Verordnungsentwurf befasst. Eine große Mehrheit der Minister sprach sich für die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft aus, eine Einigung auf den Verordnungstext konnte bislang jedoch noch nicht erzielt werden. Gemäß Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wäre jedoch die Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft auch ohne einstimmiges Votum möglich.

Bundesjustizminister Heiko Maas und der Justizminister Frankreichs, Jean-Jacques Urvoas, unterzeichneten am 8. Dezember 2016 eine gemeinsame Erklärung zur Europäischen Staatsanwaltschaft. In ihr riefen sie die Mitgliedstaaten dazu auf, eine Europäische Staatsanwaltschaft schnell zu errichten.

Am 31. Oktober 2017 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung 2017/1939 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft veröffentlicht. Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Am 8. Oktober 2019 veröffentlichte das BMJV einen Referentenentwurf zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939. Vorgesehen sind neben einem Stammgesetz (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz – EUStAG) auch Neuregelungen im GVG und der StPO. Dieser wurde am 22. Januar 2020 vom Kabinett beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Die Europäische Staatsanwaltschaft ist ein großer Schritt zur effektiveren Bekämpfung von grenzüberschreitender Wirtschaftskriminalität und ein klares Signal gegen den Missbrauch von EU-Geldern. Wir schaffen eine gemeinsame Strafverfolgungsbehörde der EU, die schnell und effektiv über Ländergrenzen hinweg ermitteln kann. Das Know-How der Ermittler aus 22 Mitgliedstaaten führen wir zusammen. Allein durch Mehrwertsteuerbetrug entgehen den EU-Staaten jedes Jahr Milliardenbeträge. Auch durch Betrug mit EU-Finanzmitteln und Korruptionsdelikte entsteht der EU großer finanzieller Schaden. Diese Delikte können in Zukunft sehr viel konsequenter verfolgt werden.“ Die Europäische Staatsanwaltschaft soll ab Ende 2020 ihren Dienst aufnehmen. Die frühere Leiterin der Antikorruptionsbehörde in Rumänien, Laura Codrusta Kövesi, soll als erste Europäische Generalstaatsanwältin die Leitung übernehmen. 

Der Regierungsentwurf zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (BR Drs. 47/20) stand am 13. März 2020 auf der Tagesordnung des Bundesrates, der dem Entwurf zustimmte. Am 28. Mai 2020 wurde der Entwurf in zweiter und dritter Lesung auch vom Bundestag bestätigt. 

Am 3. Juli 2020 beschloss der Bundesrat, auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu verzichten und billigte somit das Gesetz. Es wurde am 16. Juli 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2020, S. 1648 ff. ) und trat einen Tag später in Kraft. 

 

 

 

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Aufnahme einer gegenüber dem Gemeinwohl feindlichen oder gleichgültigen Haltung als besonderer Umstand der Strafzumessung

Das Gesetzgebungsverfahren zur Aufnahme einer gegenüber dem Gemeinwohl feindlichen oder gleichgültigen Haltung als besonderer Umstand der Strafzumessung wurde bis zum Ende der 18. Wahlperiode nicht weiterverfolgt. Ggf. wird es in der neuen Legislaturperiode wieder aufgegriffen.

Gesetzentwürfe:

Wohnungseinbruchdiebstahl

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

20. Wahlperiode:

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 18. März 2024: 

Zum Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU: BT-Drs. 20/9720

 


18. Wahlperiode: 

zum Regierungsentwurf vom 10. Mai 2017

zum Referentenentwurf des BMJV

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am 21. Juni 2017:

Initiativen auf Landesebene:

  • Nordrhein-Westfalen:

öffentliche Anhörung des Innenausschusses vom 26.10.2016:

Stellungnahme des LKA NRW
Stellungnahme der GdP NRW
Stellungnahme des LKA BY
Stellungnahme der DPolG Landesverband NRW
Stellungnahme des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V.
Stellungnahme des BDK Landesverband NRW
Stellungnahme von Dr. iur. Frank Kawelovski

  • Niedersachsen:

öffentliche Anhörung vor dem Innenausschuss vom 25. August 2016

Stellungnahme der DPolG Niedersachsen

 

 

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