KriPoZ-RR, Beitrag 09/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.11.2019 – 3 StR 408/19: Teilweise Zerstörung einer Flüchtlingsunterkunft im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei Unbewohnbarkeit eines Zimmers

Amtlicher Leitsatz:

Ein als Flüchtlingsunterkunft genutztes Gebäude ist teilweise zerstört im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für beträchtliche Zeit unbewohnbar wird.

Sachverhalt:

Das LG Lüneburg hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte als Asylbewerber nach Deutschland gekommen und nach Ablehnung seines Asylantrags im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung gewesen. Mit dieser Situation war er zunehmend unzufrieden gewesen, auch deshalb, weil der mit seinem Status weder kostengünstigen Deutschunterricht noch eine Arbeitsstelle hatte finden können. Am 5. Oktober 2018 hatte sich der Angeklagte daraufhin entschlossen, seine Asylbewerberunterkunft durch Brandlegung zu zerstören. Er hatte das Sofa in seinem Zimmer angezündet und ein brennendes Stück Stoff auf ein weiteres Sofa in einem anderen Zimmer geworfen, sodass auch dieses zu brennen angefangen hatte.

Der Brand war von der Feuerwehr schnell gelöscht worden, doch das Zimmer des Angeklagten war für einen vorübergehenden Zeitraum unbewohnbar. Das LG hat dieses Zimmer als wesentlichen Gebäudeteil gewertete, den der Angeklagte unbrauchbar gemacht, mithin das Gebäude teilweise zerstört habe.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG.

Ein Gebäude sei teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar werde oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet seien, vernichtet würden. Ob eine solche Zerstörung eingetreten ist, sei vom Tatgericht als Tatfrage unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls zu erörtern.

Für Flüchtlingsunterkünfte gölten die gleichen Regeln, die auf Wohngebäude anzuwenden seien, stellte der BGH klar. Das Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft stelle für den Asylbewerber unter dem Gesichtspunkt des Wohnens den Mittelpunkt menschlichen Lebens dar. Dies folge daraus, dass es meist der einzige Raum sei, der ihm zu seiner persönlichen Verfügung stehe, in dem er schlafe und sein Privatleben führe und in dem er meist seine kompletten persönlichen Besitztümer aufbewahre. Damit bilde das Zimmer einen wesentlichen und funktionell selbständigen Teil des Gebäudes.

Von untergeordneter Relevanz sei es, ob das Zimmer mit Sanitär- oder Kocheinrichtungen ausgestattet sei, so der BGH.

Ist ein zu Wohnzwecken genutztes Zimmer durch Brandlegung für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum unbewohnbar, sei § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt.

 

Anmerkung der Redaktion:

Weitere Entscheidungen zu § 306a StGB finden Sie hier und hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 07/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – 1 StR 199/19: Zur Einziehung bei Verbrauch- und Warensteuerhinterziehung

Leitsatz der Redaktion:

Die verkürzte Steuer ist als ersparte Aufwendung ein erlangtes Etwas nach § 73 Abs. 1 StGB, wenn ein Vermögensvorteil beim Täter verblieben ist. Dies ist bei allen Verbrauch- und Warensteuern der Fall, wenn der Täter durch das Inverkehrbringen einen Vermögenszuwachs erzielt.

Sachverhalt:

Das LG Bielefeld hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.472.555,19€ angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte über einen längeren Zeitraum selbst oder unter Einschaltung einer Spedition unversteuerten Trinkbranntwein aus Italien und Bulgarien nach Deutschland eingeführt. Dadurch war nach den Feststellungen des LG insgesamt ein Steuerbetrag von 1.472.555,19€ verkürzt worden. 57.462,30€ waren dabei auf den letzten Transport entfallen. Dieser Transport hatte 30 Paletten mit je 750 Flaschen „Limoncello“ eingeführt, von denen allerdings 26 Paletten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sichergestellt worden waren.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass die Einziehungsentscheidung des LG Rechtsfehler aufweise.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB sei lediglich in Höhe von 1.442.754,53€ möglich, da die verkürzte Steuer, die auf die sichergestellten Paletten entfalle, unbeachtet bleiben müsse.

Die verkürzte Steuer könne im Rahmen der Steuerhinterziehungsdelikte ein erlangtes Etwas i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB darstellen, da der Täter sich Aufwendungen für die Steuerzahlung erspare. Allerdings sei dafür erforderlich, dass sich ein Vermögensvorteil beim Täter realisiere, denn dies sei der Anknüpfungspunkt des Rechts der Einziehung, so der BGH.

Die Rechtsprechung des Senats zu Tabaksteuern, die auf einen Vermögenszuwachs durch das Inverkehrbringen abstelle, sei auf alle Verbrauch- und Warensteuern zu übertragen. Denn erst mit dem Eintritt in den Wirtschaftskreislauf werde die Verbrauchsteuer erhoben.

Da der Angeklagte die sichergestellten Paletten nicht mehr wirtschaftlich verwerten habe können, sei bei ihm kein Vermögenszuwachs entstanden. Dies führe dazu, dass eine Einziehung des Wertes von Taterträgen bezüglich der sichergestellten Paletten nicht gerechtfertigt sei, was ebenfalls von der Wertung des § 74c Abs. 1 StGB bestätigt werde.

 

Anmerkung der Redaktion:

Entscheidungen zur Einziehung von Taterträgen bei der Tabaksteuerhinterziehung finden Sie hier und hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 06/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 08.01.2020 – 5 StR 366/19: Nichtwahl des günstigsten Angebots begründet nicht grundsätzlich eine Pflichtwidrigkeit im Rahmen der Haushaltsuntreue

Amtlicher Leitsatz:

  1. Ein Entscheidungsträger handelt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wählt. Beim Unterlassen eines Preisvergleichs oder einer Ausschreibung kommt eine Strafbarkeit nur bei evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstößen in Betracht.
  2. Ein Vermögensnachteil kann bei der Haushaltsuntreue auch nach den Grundsätzen des persönlichen Schadenseinschlags eintreten.

Sachverhalt:

Das LG Saarbrücken hat den Angeklagten wegen Untreue verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte als Oberbürgermeister einer Gemeinde eine Detektei beauftragt, um städtische Mitarbeiter des Baubetriebshofs der Gemeinde zu überwachen. Diese hatte er verdächtigt, während der Arbeitszeit private Tätigkeiten auszuführen und illegal Holz der Gemeinde auf eigene Rechnung zu verkaufen.

Der Angeklagte hatte gewusst, dass er nach der Geschäftsordnung des Stadtrats der Gemeinde nur Aufträge in einer Höhe bis 25.000€ selbstständig hatte vergeben dürfen.

Die mit der Detektei für die Überwachung vereinbarten Preise hatten über dem ortsüblichen Niveau gelegen und nach Beendigung der Überwachung war schlussendlich ein Rechnungsbetrag von 276.762,43€ angefallen.

Ein vorheriger Preisvergleich mit anderen Detekteien war nicht erfolgt.

Die Überwachung hatte am 1. November 2015 begonnen und am 3. Dezember 2015 war eine Abschlagszahlung in Höhe von 100.000€ vereinbart und wenig später auch gezahlt worden.

Beendet worden war die Überwachung am 18. Dezember 2015.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil überwiegend auf und verwies es zurück.

Zwar treffe den vertretungsberechtigen Oberbürgermeister eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Stadt, allerdings trügen die Feststellungen des LG keinen für eine Strafbarkeit ausreichenden Pflichtverstoß des Angeklagten.

Rechtsfehlerhaft sei schon die Annahme des Tatgerichts, dass die ungeprüfte und zu höheren Preisen erfolgte Vergabe des Auftrags, eine strafbare Treuepflichtverletzung darstelle.

Richtig sei, dass ein Oberbürgermeister im Rahmen der Auftragsvergabe an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sei und eine Verletzung dieser Gebote eine Pflichtwidrigkeit nach Maßgabe des § 266 StGB darstellen könne.

Jedoch setzten diese haushaltsrechtlichen Grundsätze nur die äußeren Grenzen des Ermessensspielraums des einzelnen Amtsträgers und verböten nur solche Maßnahmen, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar seien.

Daher begründe die Auswahl des nicht sparsamsten Angebots nicht per se eine Pflichtwidrigkeit, sondern lediglich dann, wenn die Auswahl eine evidente und schwerwiegende, also gravierende, Pflichtverletzung darstelle.

In diesem Fall hätten jedoch gerade aufgrund der Ungeregeltheit des Berufsbildes „Privatdetektiv“ weitere Auswahlkriterien vorgelegen, beispielsweise Seriosität, Auftreten am Markt, Größe sowie Empfehlungen, die im einzelnen Falle höher gewichtet werden dürften als der Preis. Ein evidenter Pflichtverstoß liege bei einem Abstellen auf solche Kriterien fern.

Zudem sei der Preis der Detektei zwar im Vergleich zu Mitbewerben überhöht gewesen, die Mehrkosten in Höhe von ca. 25% fielen wirtschaftlich jedoch nicht komplett aus dem Rahmen, so der BGH.

Das Nichteinholen von Vergleichsangeboten könne grundsätzlich einen Pflichtverstoß darstellen, eine gravierende Pflichtverletzung sei jedoch in diesem Falle durch die Feststellungen nicht belegt.

Weiterhin sei es durch die tatgerichtlichen Feststellungen nicht nachweisbar, dass der Angeklagte von vornherein von einer Überschreitung der 25.000€-Grenze und damit seiner Vergabekompetenzen ausgegangen sei.

Dafür spreche nach der Argumentation des LG zwar, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und keine Frist zur Wiedervorlage gesetzt worden war. Allerdings habe sich das Tatgericht nicht ausreichend mit den Gegenargumenten befasst. So spreche der Umstand, dass von vornherein keine Frist des Vertrages bis zum 18. Dezember 2015 vereinbart worden war und die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des Vertrages nicht dafür, dass der Angeklagte schon zu Beginn der Überwachung von einem derart langen Zeitraum ausgegangen sei.

Der Senat sehe jedoch eine Strafbarkeit wegen Untreue durch Unterlassen ab dem 3. Dezember 2015 als gegeben an, da der Angeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die Überwachung Kosten in Höhe von 100.000€ verursacht hatte. Allerdings könne er den Schuldspruch nicht auf durch Unterlassen begangene Untreue umstellen.

Schließlich führt der BGH aus, dass die erhaltenen Überwachungsleistungen durch die Detektei aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit keinen Wert für die an Recht und Gesetz gebundene Gemeinde gehabt hätten und die Kosten somit einen Schaden nach den Grundsätzen des persönlichen Schadenseinschlags darstellten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Entscheidungen zur Vermögensbetreuungspflicht von Bürgermeistern finden Sie hier und hier.

Eine ähnliche Entscheidung des BGH zum Sparsamkeitsgrundsatz von 2007 finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 05/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16: Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, das eine Zwangsfixierung zum Gegenstand hatte

Leitsatz der Redaktion:

Unterlässt es ein Gericht, die durch eine Fixierung entstandenen Tatfolgen gewissenhaft aufzuklären, um eine staatsanwaltschaftliche Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO zu überprüfen, verletzt es damit den Anspruch auf effektive Strafverfolgung des Fixierten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war vom Pferd gestürzt und aufgrund dieses Unfalls in die Universitätsklinik in Kiel eingeliefert worden. Dort war ein Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert und die Patientin zur weiteren Beobachtung stationär aufgenommen worden.

Gegen ärztlichen Rat hatte sie am nächsten Morgen das Krankenhaus verlassen wollen, was von zwei herbeigerufenen Polizeibeamten verhindert worden war. Gegen ihren Willen war die Beschwerdeführerin dann aufgrund ärztlicher Anordnung an ihr Krankenbett fixiert worden. Ein Amtsarzt ordnete anschließend die weitere zwangsweise Fixierung und Beobachtung in der Neurologie des Universitätsklinikums nach dem schleswig-holsteinischen PsychKG an. Diese Anordnung war von einer Richterin am AG genehmigt worden. Die Einweisung und Fixierung der Patientin gegen ihren fehlerfrei gebildeten Willen war rechtswidrig gewesen, was später vom LG und VG Kiel festgestellt worden war.

Aufgrund dieses Vorgangs hatte die Beschwerdeführerin später Anzeige gegen den behandelnden Stationsarzt, einen Pfleger, den herbeigerufenen Amtsarzt und die Richterin am AG gestellt.

Alle daraufhin eröffneten Ermittlungsverfahren waren von der StA eingestellt worden. Gegen diese Einstellungsentscheidung und die im Klageerzwingungsverfahren erlassenen nicht abhelfenden Beschlüsse hat die Beschwerdeführerin das BVerfG angerufen.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt und sah es als begründet an, dass die Beschwerdeführerin durch die staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidungen und die bestätigenden gerichtlichen Beschlüsse  in ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden ist.

Zwar bestehe in der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich kein Anspruch auf die Strafverfolgung eines Dritten. In Ausnahmefällen – z.B. bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die persönliche Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit – könne sich ein solcher Anspruch jedoch als Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben.

Dies sei nötig, da in solchen Fällen nur durch eine effektive Strafverfolgung das Vertrauen des Einzelnen in das Gewaltmonopol des Staates bewahrt werden könne. Eine unterbleibende Strafverfolgung würde ansonsten zu einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit führen, so das BVerfG.

Einen Anspruch auf Erhebung der öffentlichen Klage, könne aus diesem Grundrecht jedoch nicht zwingend abgeleitet werden. Das effektive und ergebnisoffene Führen eines Ermittlungsverfahrens sei in den meisten Fällen ausreichend.

Da sich das OLG im vorliegenden Fall nicht im gebotenen Umfang mit den tatsächlichen Voraussetzungen der Einstellung durch die StA nach § 153 StPO und § 170 Abs. 2 StPO befasst habe, sei dadurch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektive Strafverfolgung verletzt worden.

Das Gericht habe weder die im Rahmen des § 153 StPO erforderlichen lediglich geringen Tatfolgen hinreichend festgestellt, noch habe es bei der Auslegung des Merkmals des öffentlichen Verfolgungsinteresses den möglicherweise bestehenden Anspruch auf effektive Strafverfolgung der Beschwerdeführerin berücksichtigt.

Diese Tatsachenfragen hätten im Klageerzwingungsverfahren durchaus der Prüfungskompetenz des OLG unterlegen.

Lediglich in Bezug auf die Richterin am AG sei die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, da die richterliche Entscheidung nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Im Juli 2018 hatte das BVerfG entschieden, dass die 5-Punkt- sowie 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzer Dauer eine Freiheitsentziehung darstelle, die nur aufgrund einer richterlichen Anordnung zulässig sei.

Das Urteil finden Sie hier.

Daraufhin wurde das „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen“ erlassen und auf Länderebene wurden die verschiedenen PsychKG angepasst. Informationen zu den Gesetzesvorhaben und eine Übersicht bezüglich der verschiedenen Bundesländer finden Sie hier und hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 04/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 27.11.2019 – 3 StR 233/19: 3. Strafsenat hält § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG nicht für verfassungswidrig

Leitsatz der Redaktion:

§ 6a Abs. 2 Satz 1 AMG ist trotz der Verweisung auf den Anhang des Übereinkommens gegen Doping nicht verfassungswidrig.

Sachverhalt:

Das LG Lüneburg hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, mit Herstellen und Inverkehrbringen von minderwertigen Arzneimitteln und Wirkstoffen sowie mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte ab Mitte 2011 angefangen Anabolika zum Vertrieb an Kraftsportler herzustellen und es an seine Kunden zu verkaufen sowie zu versenden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH nahm den Vorwurf des Herstellens und Inverkehrbringens von minderwertigen Arzneimitteln und Wirkstoffen (§ 95 Abs. 1 Nr. 3a, § 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG) von der Verfolgung aus, verwarf die Revision allerdings im Übrigen.

Zur Begründung führte der Senat zunächst an, dass es sich bei den hergestellten Anabolika um Arzneimittel nach § 2 AMG handele. Dies könne nach den bisherigen vom EuGH aufgestellten Grundsätzen unproblematisch festgestellt werden, da keine grundsätzlichen und für diesen Fall relevanten Rechtsfragen mehr bestünden. Eine Anfrage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV müsse daher in Bezug auf das Tatbestandmerkmal des Arzneimittels nicht gestellt werden.

Des Weiteren seien auf den Sachverhalt richtigerweise gemäß § 2 Abs. 2 StGB die §§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, 6a Abs. 1 AMG in der Fassung vom 19. Oktober 2012 angewendet worden.

Von einer Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG sei der Senat nicht überzeugt, sodass eine Entscheidung des BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht habe eingeholt werden müssen.

Zwar bestünden Bedenken aufgrund der am 26. Oktober 2012 eingeführten dynamischen Verweisung auf den Anhang des Übereinkommens gegen Doping, allerdings seien die Zweifel in diesem Fall nicht von genügendem Gewicht.

Eine dynamische Verweisung in einer Strafnorm könne im Hinblick auf die Wahrung der Rechtssetzungshoheit des parlamentarischen Gesetzgebers problematisch sein. Dabei bestimme sich der nötige Grad an gesetzlicher Bestimmtheit nach einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Regelungsalternativen im Einzelfall, so der BGH.

In § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG habe der parlamentarische Gesetzgeber jedoch selbst die Strafbarkeit und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 6a Abs. 1 AMG geregelt. Die Verweisung des § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG stelle in diesem Zusammenhang lediglich eine einschränkende Konkretisierung der Verbotsnorm des Absatzes 1 dar. Dieses Vorgehen sei letztlich als unproblematisch zu bewerten.

Auch der Verweis auf Normen aus einem völkerrechtlichen Übereinkommen sei im Ergebnis zulässig, da das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich angelegt sei und der Inhalt der Verweisung im Wesentlichen feststehe.

Zudem sei die konkrete Version des damals geltenden Anhangs zum Übereinkommen schon im Gesetzgebungsverfahren zu § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG bekannt gewesen, was diese Art der Regelungstechnik ebenfalls als unproblematisch erscheinen lasse.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der BGH hatte in einer anderen Entscheidung Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG geäußert.

Aufgrund dieser Bedenken des BGH hatte der Gesetzgeber den § 6a AMG am 10. Dezember 2015 durch § 2 AntiDopG ersetzt und dort eine andere Regelungstechnik gewählt. Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 03/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – 1 StR 58/19: Anfragebeschluss zum Beginn der Verjährungsfrist bei § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB

Beabsichtigter amtlicher Leitsatz:

Bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen.

Sachverhalt:

Der Angeklagte ist vom LG Kiel wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte als Geschäftsführer einer Bau GmbH von 2007 bis 2012 Schwarzarbeiter beschäftigt und somit Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung nicht abgeführt sowie Lohnsteuern und Solidaritätszuschläge verkürzt.

Dabei hatten die Fälligkeitszeitpunkte für Sozialversicherungszahlungen in 17 Fällen zwischen dem 29. Januar 2007 und dem 29. Mai 2008 gelegen, in einem Fall hatte der Angeklagte am 6. Februar 2008 eine unvollständige Meldung an die Berufsgenossenschaft abgegeben und in fünf Fällen waren unrichtige Steuererklärungen von ihm zwischen dem 5. April 2007 und dem 9. April 2008 abgegeben worden.

Der Generalbundesanwalt hat daraufhin beantrag, das Verfahren bezüglich der Steuerhinterziehungstaten wegen Verjährung einzustellen.

Entscheidung des BGH:

Der erste Senat beabsichtigt von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und ebenfalls die Verfahren bezüglich der 17 Fälle mit Fälligkeitszeitpunkten zwischen dem 29. Januar 2007 und dem 29. Mai 2008 sowie den Fall der unterlassenen Meldung an die Berufsgenossenschaft wegen Verjährung dieser Taten einzustellen.

In seiner bisherigen Rechtsprechung vertrat der BGH stets die Ansicht, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht zu laufen beginne, was dazu führe, dass eine Verjährung dieser Taten noch nicht in Betracht komme.

Nun ist der Senat allerdings der Ansicht, die Verjährungsfrist bei Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB müsse bereits mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen beginnen.

Die frühere Rechtsprechung war damit begründet worden, dass § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB echte Unterlassungsdelikte darstellten und damit der für die Verjährungsfrist maßgebliche Beendigungszeitpunkt dieser Taten erst im Wegfall der Handlungspflicht zu sehen sei. Damit liege der Beendigungszeitpunkt bei den verfahrensgegenständlichen Delikten erst im Erlöschen der Beitragspflicht.

Im Gegensatz dazu sei § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB ein Erfolgsdelikt, welches aktiv verwirklicht werden müsse und dessen Beendigungszeitpunkt daher schon im Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge zu sehen sei.

An dieser Argumentation möchte der Senat nicht länger festhalten und begründet seine Ansicht zunächst damit, dass die Rechtsgutsverletzung auch in Fällen des § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB schon bei Nichtzahlung im Fälligkeitszeitpunkt irreversibel eingetreten sei. Deswegen sei ein weiteres bzw. fortgeführtes Unterlassen nicht mehr strafbar. Dies führe dazu, dass die strafbewehrte Pflicht zur Abführung der Beiträge mit der Tatvollendung entfalle und somit Vollendungs- und Beendigungszeitpunkt zusammen lägen.

Unbeachtlich sei, dass die sozialversicherungsrechtliche Zahlungspflicht weiterhin bis zum Erlöschen der Beitragspflicht bestehe, da beispielweise auch bei § 370 AO der staatliche Steueranspruch nach dem Beendigungszeitpunkt fortbestehe.

Zudem ermögliche diese Sichtweise eine Gleichschaltung des Verjährungsbeginns bei § 266a Abs. 2 StGB und § 370 Abs. 1 AO, was aufgrund des häufigen Zusammentreffens beider Delikte sinnvoll sei.

Ebenfalls vorteilhaft sei, dass nun Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht mehr unterschiedlich verjährten.

Auch die „ultima-ratio“-Funktion des Strafrechts wird vom BGH als Argument angeführt.

Gegen die Beibehaltung der früheren Rechtsprechung spreche schließlich auch die mögliche Gesamtverjährungszeit von 35 bzw. 36 Jahren, welche vor dem Hintergrund des Unrechtsgehalts der Tat unangemessen hoch erscheine.

Abschließend greift der BGH ein Argument aus der Literatur auf wonach die alte Rechtsprechung dazu führen könne, dass Einzelunternehmer gegenüber Vertretungsorganen sowie Teilnehmer gegenüber Tätern benachteiligt werden.

Da § 266a StGB ein Sonderdelikt darstelle, das nur von Arbeitgebern verwirklicht werden könne, sei die Tat immer mit dem Entfallen der Arbeitgeberstellung beendet. Dieses Entfallen der Arbeitgeberstellung könne allerdings bei Vertretungsorganen z.B. mit dem Ausscheiden aus einer Gesellschaft, im Gegensatz zu Einzelunternehmern, mutwillig herbeigeführt werden.

Ähnliches gelte für Teilnehmer, sodass es zu Situationen kommen könne, in denen es für Beteiligte günstiger sein könnte als Täter, statt als Teilnehmer eingestuft zu werden, so der BGH.

Aus diesen Gründen fragt der Senat bei den anderen Senaten des BGH an, ob an etwaiger entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten werde.

 

Anmerkung der Redaktion:

Entgegenstehende Entscheidungen anderer Senate finden Sie hier:

BGH, Beschl. v. 27.09.1991 – 2 StR 315/91

BGH, Beschl. v. 17.12.2013 – 4 StR 374/13

BGH, Beschl. v. 28.10.2008 – 5 StR 166/08

 

KriPoZ-RR, Beitrag 02/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 17.10.2019 – 3 StR 521/18: Limitierte Akzessorietät bei der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung

Amtlicher Leitsatz:

Handelt der Gehilfe einer Hehlerei gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, macht er sich auch dann wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei strafbar, wenn der von ihm unterstützte Haupttäter diese besonderen persönlichen Merkmale nicht erfüllt. Das gilt entsprechend für die Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung.

Sachverhalt (gekürzt):

Das LG Osnabrück hat den Angeklagten wegen neun Fällen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte sich mit mindestens drei Personen zusammengeschlossen, um Fahrzeuge zu stehlen und nach Manipulation der Identifikationsnummer weiter zu verkaufen.

Dabei war es seine Aufgabe gewesen, die manipulierten Autos mit gefälschten Dokumenten zuzulassen und in vier Fällen auch zu veräußern. Dafür hatte er eine feste Provision erhalten. Das Entwenden und Umarbeiten der Fahrzeuge hatten andere, teilweise unbekannt gebliebene Täter übernommen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend ab, dass sich der Angeklagte nur in vier Fällen wegen mittäterschaftlicher gewerbsmäßiger Bandenhehlerei strafbar gemacht habe und in den weiteren Fällen nur Beihilfe zu dieser geleistet habe. Der Angeklagte sei nach den Feststellungen des LG nicht an den konkreten Diebstählen beteiligt gewesen und habe nur in den ersten vier Fällen konkret bei der Veräußerung der Autos mitgewirkt, was eine Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB rechtfertigen könne.

In den anderen Fällen stützten die Feststellungen nur eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei, da die Verkaufstätigkeiten dem Angeklagten schon mangels gemeinsamen Tatplans mit dem ihm unbekannten Verkäufer nicht zugerechnet werden könnten, so der BGH.

Dass der Haupttäter in den Fällen fünf bis neun kein Mitglied der Bande gewesen war, ändere gemäß § 28 Abs. 2 StGB nichts daran, dass der Angeklagte Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei geleistet habe.

Die durch § 28 Abs. 2 StGB gelockerte Akzessorietät führe zu diesem Ergebnis, wenn ein besonderes persönliches Merkmal beim Teilnehmer vorliege und beim Haupttäter fehle.

Dagegen spreche auch nicht der Wortlaut des § 260a Abs. 1 StGB, da sich aus diesem nicht ergebe, dass die Qualifikationsmerkmale beim Haupttäter vorhanden sein müssten.

Gleiches ergebe sich auch aus historischen und teleologischen Argumenten, so der BGH.

Zur Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung führte der Senat aus, dass auch in diesem Kontext nur bei den ersten vier Taten von einer mittäterschaftlich begangenen banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung ausgegangen werden könne und in den übrigen Fällen nur Beihilfe geleistet worden sei.

Im Hinblick auf § 28 Abs. 2 StGB gelte dieselbe limitierte Akzessorietät, wie bei dem Vorwurf der Hehlerei.

Damit habe sich der Angeklagte im Ergebnis in acht Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und in den anderen vier Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, mit Begünstigung und mit Geldwäsche sowie in weiteren fünf Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, mit Begünstigung, mit Geldwäsche, mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und mit Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung schuldig gemacht.

 

Anmerkung der Redaktion:

Weitere Entscheidungen des BGH zu § 28 Abs. 2 StGB und zur Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal finden Sie hier und hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 01/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 11.07.2019 – 1 StR 634/18: Verhältnis von Steuerhehlerei zur Anstiftung zur Steuerhinterziehung

Amtlicher Leitsatz:

Anstiftungshandlungen, die auf eine Verbringung von mit Verbrauchsteuern belasteten Waren gerichtet sind, an denen der Täter eine Steuerhehlerei begeht, sind regelmäßig nicht als Anstiftung zur Steuerhinterziehung strafbar; im Verhältnis zur Steuerhehlerei stellt sich die Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat dar.

Sachverhalt:

Das LG Frankfurt (Oder) hat den Angeklagten jeweils in Tatmehrheit wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung, wegen Anstiftung zur Steuerhehlerei, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei sowie wegen Steuerhinterziehung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte bei mehreren Lieferanten, die teils in Polen und teils in Deutschland ansässig gewesen waren, unverzollte Zigaretten zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestellt und in den meisten Fällen auch innerhalb einer kurzen Zeitspanne geliefert bekommen.

Die Bestellvorgänge bei den Lieferanten in Polen hat das LG als Anstiftung zur Steuerhinterziehung gewertet, den Bestellvorgang bei den Lieferanten in Deutschland als Anstiftung zur Steuerhehlerei. Wegen der Fälle, bei denen eine Übergabe der Zigaretten stattgefunden hatte, hat das LG den Angeklagten zusätzlich tatmehrheitlich wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (aufgrund des Ankaufens) sowie Steuerhinterziehung (aufgrund der unterlassenen Verwendung von Steuerzeichen) verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil teilweise auf, da die konkurrenzrechtliche Bewertung rechtsfehlerhaft gewesen sei.

In den Fällen, die das LG als Anstiftung zur Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gewertet habe, stelle sich die Anstiftung zur Steuerhinterziehung lediglich als mitbestrafte Vortat dar.

Als Begründung führt der BGH an, dass die Bestellung der Zigaretten als Durchgangsdelikt für die darauffolgende Steuerhehlerei zu werten sei. Die Anstiftung zur Steuerhinterziehung weise keinen höheren Unrechtsgehalt auf, als die Steuerhinterziehung selbst und bereite damit lediglich einen intensiveren Angriff auf dasselbe Rechtsgut vor. Außerdem habe ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Bestellung und Lieferung bestanden und beide Taten seien von einem einheitlichen Willen getragen gewesen. In dieser Betrachtungsweise liege auch kein Widerspruch zur konkurrenzrechtlichen Behandlung der allgemeinen Hehlerei nach § 259 StGB, da beide Vorschriften unterschiedliche Rechtsgutsinhaber schützten, so der BGH.

Ebenfalls halte die tatmehrheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zur Steuerhehlerei und Steuerhehlerei, bezüglich der in Deutschland bestellten und gelieferten Zigaretten, der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

In diesen Fällen habe es mangels Verbringung der Zigaretten ins Inland schon an einer teilnahmefähigen Steuerhinterziehung des Lieferanten gefehlt. Die Anstiftung zu der Steuerhehlerei des Lieferanten sei alleinig auf die Besitzverschaffung ausgerichtet und greife daher kein zusätzliches Rechtsgut an. Somit komme es auch nicht darauf an, ob die Absatzhandlungen des Verkäufers tatbestandslos oder als mitbestrafte Nachtat anzusehen seien.

Denn jedenfalls sei eine tatmehrheitliche Verurteilung des Käufers wegen Anstiftung zur Steuerhehlerei und seiner späteren eigenen Steuerhehlerei nicht möglich, da entweder eine teilnahmefähige Haupttat fehle oder die Anstiftung lediglich eine mitbestrafte Vortat darstelle.

Schließlich halte auch die tatmehrheitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (aufgrund des Unterlassens der Verwendung von Steuerzeichen) nicht stand, da der Tatbestand der Steuerhehlerei entwertet würde, würde dieser Sachverhalt alleinig für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung genügen.

Daher sprach der BGH den Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung frei und verwies die Sache im Umfang der restlichen Aufhebungen zurück an das LG.

 

Anmerkung der Redaktion:

Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 TabStG kam ebenfalls nicht in Betracht, da der BGH bereits im Mai 2019 entschieden hatte, dass das Unterlassen der Abgabe einer Tabaksteuererklärung nach einer schon begangenen Steuerhehlerei nicht strafbar ist. Die Entscheidung finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 63/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 09.10.2019 – 1 StR 395/19: Geringerer Vermögensschaden oder Schadenskompensation bei § 263 StGB

Leitsatz der Redaktion:

Hat der Täter eines Betruges (§ 263 StGB) einen zumindest teilweisen Anspruch auf die Leistung, verringert dies den Vermögensschaden und stellt keine für den Schuldspruch irrelevante Schadenskompensation dar.

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat die Angeklagten wegen Betruges verurteilt und die Einziehung in Höhe von 16.678 € und 42.456,29 € gegen die Angeklagten angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte die Angeklagte M. für verschiedene gesondert verfolgte Beschuldigte Leistungen der Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung beantragt. Den Leistungsbeziehern hatte sie als Pflegesachverständige in betrügerischer Absicht einen Pflegegrad bescheinigt, obwohl die Versicherten keine Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit aufgewiesen hatten.

In einem Fall arbeitete sie dabei mit dem Mitangeklagten Mi. zusammen, dem sie eine Demenz bescheinigte und mit dem sie gemeinsam einen Gutachter der Deutschen Rentenversicherung getäuscht hatte, um eine Erwerbsminderungsrente für Mi. bewilligt zu bekommen.

Das LG hat den gesamten Betrag der erhaltenen Renten als Schaden gewertet und die Einziehung dieses Wertes angeordnet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da die Bestimmung des Vermögensschadens nicht rechtsfehlerfrei gewesen sei.

Der Vermögensschaden im Rahmen des § 263 StGB sei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung zu ermitteln, konkret festzustellen und zu beziffern.

Maßgeblich sei dabei auch die Frage, ob dem Angeklagten zumindest ein teilweiser Anspruch auf die Leistung zugestanden habe. In einem solchen Fall, sei der Schaden fiktiv zu berechnen und um den entsprechenden Anspruch zu mindern. Dies stelle gerade keine für die Schadensberechnung irrelevante Schadenskompensation dar, sondern lasse den Schaden von Anfang an niedriger entstehen, was insbesondere für den Schuldgehalt der Tat relevant sei.

Indem das LG in einem Fall etwaige berechtigte Ansprüche des gesondert verfolgten Versicherten gegen die Versicherung nicht in den Blick genommen habe, habe es den Schaden möglicherweise zu hoch beziffert.

Gleiches gelte für den Fall des Mitangeklagten Mi., da dieser nach 21 Monaten einen Anspruch auf Altersrente gegen die Deutsche Rentenversicherung gehabt habe, was den konkreten Vermögensschaden in diesem Fall mindere. Dabei komme es allein auf das Bestehen des Anspruchs und nicht auf die konkrete Geltendmachung durch den Angeklagten an.

 

Anmerkung der Redaktion:

Eine weitere Entscheidung des BGH zur Schadensberechnung bei Versicherungsleistungen finden Sie hier.

Weitere Urteile zur generellen Schadensbezifferung finden Sie hier und hier.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 62/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 26.09.2019 – 5 StR 206/19: Beschränkung einer Revision gegen ein Berufungsurteil

Amtlicher Leitsatz:

Die Revision gegen ein Berufungsurteil kann nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn das Berufungsgericht trotz unbeschränkt eingelegter Berufung keinen eigenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen getroffen hat. Dies gilt auch, wenn es zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist.

Sachverhalt:

Das AG Hamburg-Wandsbek hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Einbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen verurteilt.

Zudem hat das AG Hamburg-Bergedorf ihn wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt. Gegen beide Urteile haben die StA und der Angeklagte auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung eingelegt, wobei im zweiten Fall nur die StA die Berufung beschränkt hat.

Das LG Hamburg hat beide Verfahren verbunden und die Berufungen gegen das Urteil des AG Hamburg-Wandsbek verworfen. Das Urteil des AG Hamburg-Bergedorf hat es im Rechtsfolgenausspruch neu gefasst und nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei ist das LG irrtümlich davon ausgegangen, auch die Berufung des Angeklagten sei auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt gewesen.

Gegen dieses Urteil des LG hat der Angeklagte Revision zum Hanseatischen OLG eingelegt und die Revision nur bezüglich des Strafausspruchs beantragt.

Das OLG beabsichtigt nun, die Beschränkung der Revision durch den Angeklagten, nach Prüfung anhand der amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen, zuzulassen und das Urteil des LG nur hinsichtlich der Rechtsfolgen zu prüfen.

Gegen ein solches Vorgehen sprächen allerdings die entgegenstehenden Urteile des OLG Hamm und des BayObLG, die eine Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch für unwirksam erachteten, wenn das Berufungsgericht irrtümlich keine eigenen Schuldfeststellungen getroffen habe. Nach Ansicht des Hanseatischen OLG sei diese Vorgehensweise nicht möglich, da der Revisionsumfang dem allein revidierenden Angeklagten obliege und die Prüfung der Revision auch anhand der Feststellungen des AG geprüft werden könne.

Diese Frage legte das Hanseatische OLG dem BGH zur Entscheidung vor.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Argumentation des Hanseatischen OLG zurück.

Das Fehlen der irrtümlich vom LG angenommenen Berufungsbeschränkung durch den Angeklagten führe zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung, was zudem von Amts wegen zu prüfen sei.

Zwar sei die Möglichkeit zur Beschränkung des eigenen Rechtsmittels eine prozessuale Gestaltungsmacht des Angeklagten, diese finde ihre Schranken jedoch in der Trennbarkeit des zu überprüfenden und akzeptierten Urteilsteils.

Nur ein Entscheidungssteil, der nach der Trennung durch die Rechtsmittelbeschränkung noch einer selbstständigen Prüfung unterzogen werden könne, unterliege der Dispositionsbefugnis des revidierenden Angeklagten, da nur dieses Vorgehen eine widerspruchsfreie Entscheidung über den Prozessstoff ermögliche.

Aus diesem Grund sei auch eine auf den Schuldspruch beschränkte Revision, die den Strafausspruch unberührt lasse, nicht wirksam.

Für die Beurteilung einer auf die Rechtsfolgen beschränkten Revision sei daher ein rechtskräftiger Schuldspruch erforderlich.

Da das LG im vorliegenden Fall irrtümlich nur den Rechtsfolgenausspruch und nicht den Schuldspruch mit den dazugehörigen Feststellungen geprüft habe, habe es keine eigenen Feststellungen getroffen und daher sei die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam.

Eine Prüfung der Rechtsfolgen durch das OLG auf Basis der Tatsachenfeststellungen des AG sei nicht möglich, da diese gerade von der tatsächlich unbeschränkt eingelegten Berufung des Angeklagten erfasst würden und damit noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Daran ändere auch die beschränkte Revision des Angeklagten nichts, da dieser nicht über die Teilbarkeit von Entscheidungen und deren Rechtskraft entscheiden könne.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Urteil des OLG Hamm finden Sie hier.

Das Urteil des BayObLG finden Sie hier.

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