Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG zu § 362 Nr. 5 StPO

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Mit Urteil vom 31. Oktober 2023 hat der 2. Senat des BVerfG die im Dezember 2021 durch „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ eingeführte Vorschrift § 362 Nr. 5 StPO für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt. Erwartungsgemäß waren die Reaktionen auf diese Entscheidung nicht nur zustimmende. Die vorliegende Anmerkung wendet sich nicht gegen das Ergebnis, setzt sich aber − auch kritisch − mit einigen Teilen der Entscheidungsbegründung sowie den Erwiderungen der beiden abweichend votierenden Senatsmitglieder auseinander.

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Die Rechtsprechung und der Widerstand mit Gewalt – Plädoyer gegen eine fortschreitende begriffliche Entkonturierung – Zugleich Besprechung von KG, NJW 2023, 2792 („Letzte Generation“)

von Prof. Dr. Fredrik Roggan 

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Es entspricht einer Tradition der bundesrepublikanischen Rechtsprechung, den in verschiedenen Straftatbeständen existierenden Begriff der Gewalt extensiv auszulegen. So soll ein Autofahrer, der an einem anderen, blockierten Kfz nicht ohne Gefahr für die eigene Gesundheit vorbeifahren kann, Opfer einer Gewalthandlung und damit von den Blockierenden genötigt sein. Die jüngste Judikatur meint, dass auch ein Polizeibeamter, der die auf dem Straßenbelag festgeklebte Hand eines Klimaaktivisten mit einem Lösungsmittel übergießt und dann beispielsweise mithilfe eines Fadens möglichst behutsam löst, ein Gewaltopfer darstellt. Hierbei soll es sich um einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB handeln (können). Der Beitrag kritisiert diese weitestgehende Loslösung des Gewaltbegriffs vom natürlichen Wortsinn.

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BVerfG zu Gewicht und Reichweite der Forschungsfreiheit

BVerfG, Beschl. v. 25.9.2023 – 1 BvR 2219/20 – Volltext 

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[…]

Gründe:

I.

 1    Der Beschwerdeführer, ein Universitätsprofessor, ist Inhaber eines Lehrstuhls an einem Institut für Psychologie. Er forscht in Projekten der empirischen Sozialforschung.

2    Im Rahmen eines Forschungsprojekts zur „Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug“ wurden im Justizvollzug Inhaftierte interviewt. Vorab wurden die Interviewpartner informiert, und es wurde ihnen Vertraulichkeit zugesichert. Im Informationsschreiben heißt es:

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Ralf Kölbel (Hrsg.): Whistleblowing. Bd. 1. Stand und Perspektiven der empirischen Forschung

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2022, Verlag C.F. Müller, ISBN: 978-3-8114-5418-7, S. 308, Euro 89,00. 

Im Vorwort heißt es, dass sich dieser Band um eine „umfassende Zusammenführung des empirischen Wissens zum Whistleblowing“ bemüht, wobei es nicht nur um die Aufbereitung vorhandener Literatur, sondern auch um die Darstellung eigener Forschungsprojekte geht (S. V). Interessant ist dieser Band daher schon deshalb, weil das Hinweisgeberschutzgesetz im Juli 2023 in Kraft getreten ist und man sich von der Lektüre insoweit eine Art Grundlegung verspricht sowie ein Grünbuch, an dem man die gesetzliche Umsetzung messen kann.

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Johannes Makepeace: Der Polygraf als Entlastungsbeweis

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2023, Verlag Mohr Siebeck, ISBN: 978-3-16-161813-0, S. 203, Euro 74.

Der Einsatz des Polygrafen als Entlastungsbeweis gehört zu einer der umstrittensten Fragen sowohl unter Psychologen als auch Juristen. Während der BGH in Strafsachen dem Polygrafen jeglichen Beweiswert abspricht, kommt er gerade bei familiengerichtlichen Verfahren durchaus zum Einsatz. Makepeace weist einleitend auf die Sexualstrafrechtsreform hin, durch die es in der Folge zu vermehrten Verurteilungen kam.

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Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz FKBG)

Gesetzentwürfe: 

Am 13. Oktober 2023 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz FKBG) auf den Weg gebracht (BR-Drs. 506/23). Grund ist die im Koalitionsvertrag vorgesehene Optimierung der Strukturen bei der Geldwäschebekämpfung und ihrer Ressourcen. Zudem hat der Bundestag in einer Entschließung gefordert, ein Maßnahmenpaket zur Geldwäschebekämpfung vorzulegen, das die Handlungsempfehlungen der FATF umsetzt, die sie in ihrem Abschlussbericht vom 25. August 2022 veröffentlichte. Kritisiert wurde dort bspw. die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie eine unzureichende Ressourcenausstattung. Außerdem seien zwar die Vortaten (Betrug, Drogenhandel, Menschenhandel) verfolgt, die verdächtigen Finanzströme jedoch zu wenig untersucht worden.

Neben der Verbesserung der Geldwäschebekämpfung durch das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz soll daher auch eine aufbauorganisatorische Änderung in Form der Errichtung einer Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) folgen, die die Analyse, die straf- und verwaltungsrechtlichen Ermittlungen und die Aufsicht zusammenführt. Die strafrechtlichen Ermittlungen sollen wiederum innerhalb der Bundesoberbehörde durch das einzurichtende Ermittlungszentrum Geldwäsche (EGZ) erfolgen. Aufgaben und Befugnisse des EGZ werden künftig im Geldwäscheermittlungsgesetz geregelt. Des Weiteren soll die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in das BBF überführt werden, um Synergieeffekte zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgung und Analyse zu verbessern. Unberührt bleibt die Zuständigkeit des BKA als polizeiliche Zentralstelle im nationalen und internationalen Verbund. Gem. § 4 BKAG verbleibt dort ebenfalls die Zuständigkeit „für Ermittlungen von Geldwäsche sowie die Ermittlung der Vortaten, insbesondere im Bereich der Organisierten Kriminalität“ sowie „die Zuständigkeit für Ermittlungen im Bereich der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus gemäß § 5 BKAG.“

Flankierend soll die Errichtung eines Immobilientransaktionsregisters die Transparenz im Immobiliensektor erhöhen und ebenfalls zur Geldwäschebekämpfung beitragen.

Am 24. November 2023 befasste sich der Bundesrat erstmalig mit dem Regierungsentwurf. Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat entsprechend der Empfehlungen Stellung zu nehmen (BR-Drs. 506/1/23).

Am 29. Januar 2024 fand im Finanzausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden Sie hier. Einige Experten sahen dem Entwurf der Bundesregierung positiv entgegen. Alexander Fuchs von der Staatsanwaltschaft Köln betonte, dass der Entwurf genau das umsetze, was von der Financial Action Task Force (FATF) gefordert werde. Einen Ermittlungsfokus auf die Geldwäsche zu legen, helfe insbesondere dann, wenn auch ohne einen Anlass hinsichtlich anderer Vortaten ermittelt werden dürfe. In diesem Zusammenhang begrüßte Fuchs auch eine vortatenunabhängige Telekommunikationsüberwachung. Daniel Thelesklaf von der FIU forderte ebenfalls eine Verbesserung des Systems zur Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland. Wie die Korruptionsbekämpfung in anderen Ländern zeige, sei es sinnvoll, repressive und präventive Maßnahmen unter einem Dach zu vereinen. Prof. Dr. Kilian Wegner von der Europa-Universität Viadrina gab zu bedenken, dass die Praxis viele Konstellationen zeigen werde, die in dem Entwurf noch nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Beispielsweise sei nicht klar, welche Institution als Ansprechpartner für ausländische Partner fungiere. Unter Umständen könnten das BKA sowie das neue Ermittlungszentrum zuständig sein, die einem unterschiedlichen Ministerium unterstehen. „Es wäre ratsam, einen Entscheidungsmechanismus zu haben, in den die beiden Ministerien integriert sind“, so Wegner. Frank Buckenhofer von der Gewerkschaft der Polizei sah hingegen keine Notwendigkeit zur Errichtung einer neuen Bundesbehörde. Sie schaffe außerhalb polizeilicher Strukturen „keine Verbesserung und Optimierung bestehender Prozesse und Gesetze“ bei der polizeilichen Bekämpfung komplexer Finanzkriminalität, so die Stellungnahme der GdP.

Am 26. Juni 2024 hat der Finanzausschuss den Regierungsentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und gegen die Stimmen der CDU/CSU- und der AfD-Fraktion sowie der Gruppe Die Linke verabschiedet. Die Koalition habe die Anhörung im Finanzausschuss vom 29. Januar 2024 ausgewertet und Rückmeldungen aus den Ländern, von den Sicherheitsbehörden und den Fraktionen aufgenommen. Ein Beschluss des Gesetzes durch den Bundestag wird jedoch erst im Zusammenhang mit dem Vermögensverschleierungsgesetz erwartet, das ebenfalls zeitnah eingebracht werden soll.  

 

 

 

 

Referentenentwurf zur zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung

Gesetzentwürfe: 

Am 22. November 2023 hat das BMJ einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung auf den Weg gebracht. Ziel der Richtlinie ist es, eine Definition für terroristische Straftaten zu schaffen. Zudem soll die Ein- und Rückreise aus Risikogebieten für ausländische terroristische Kämpfer („Foreign Terrorist Fighters“) als strafbare Handlung eingestuft werden und die Terrorismusfinanzierung ebenfalls umfassend unter Strafe gestellt werden.

Obwohl Deutschland mit den Tatbeständen der §§ 129a, 129 StGB und §§ 89a, 89b und 89c StGB „gut aufgestellt“ sei, habe die Europäische Union Defizite in der Umsetzung der Terrorismusrichtlinie gerügt. Diesen soll nun mit dem Gesetzentwurf begegnet werden.

Dazu werden § 89a und § 89c StGB wie folgt geändert:

  • „In § 89a Abs.1 StGB wird definiert, was unter einer terroristischen Straftat zu verstehen ist und der Straftatenkatalog wird ausgeweitet. Damit werden die Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. § 89a Abs.2 StGB wird um den Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten ergänzt und damit Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. In § 89a Abs. 2a StGB wird eine Versuchsstrafbarkeit normiert, um den Anforderungen des Artikels 14 Abs. 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung Rechnung zu tragen. In § 89a Abs. 2b StGB wird die versuchte Anstiftung zu einer terroristischen Straftat pönalisiert und damit die Vorgaben des Artikels 6 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
  • 89c StGB wird um bestimmte Handlungen erweitert, deren Finanzierung den Tatbestand einer Terrorismusfinanzierung erfüllt und damit werden die Vorgaben des Artikels 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. Ebenso wird in § 89c Abs. 8 StGB eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt, um den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung nachzukommen.“

Erste Stellungnahmen zum Referentenentwurf finden Sie hier. Am 8. Mai hat das Bundeskabinett den vorgelegten Entwurf beschlossen. Er wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. 

 

 

Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs

Am 23. November hat das BMJ ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafgesetzbuches veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:
„Die Fortentwicklung des Strafrechts ist eine Kernaufgabe der Rechtspolitik. Daher müssen wir fragen: Setzt der Staat im Strafrecht die richtigen Prioritäten? Passen unsere Straftatbestände noch ausnahmslos in die Zeit? Es war dringend nötig, die Fragen zu stellen. Wir haben nun das Strafgesetzbuch systematisch durchgesehen und überprüft, welche Straftatbestände historisch überholt sind, sodass sie gestrichen oder angepasst werden müssen. Wir gehen damit eine überfällige Modernisierung der Strafrechtspolitik an. Das stärkt Akzeptanz und Wirksamkeit unseres Rechtsstaats.“

Der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, das StGB systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche zu überprüfen, sei Ausdruck einer liberalen und evidenzbasierten Strafrechtspolitik.

Folgende Straftatbestände sollen aufgehoben, bzw. angepasst werden:  

  • § 134 StGB – Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
    Insbesondere durch die digitale Veröffentlichung sei der Tatbestand nicht mehr zeitgemäß. Strafwürdige Fälle könnten zudem über §§ 267, 274 und 303 StGB erfasst werden.
  • § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
    Bei Unfällen mit bloßen Sachschäden soll zukünftig alternativ zur Wartepflicht eine Meldepflicht eingeführt werden. Die notwendigen Informationen sollen dann digital an eingerichtete Meldestellen übermittelt werden.
  • § 184f StGB – Ausübung verbotener Prostitution
    Die Ausübung verbotener Prostitution soll künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • §§ 211, 21, 213 StGB – Mord, Totschlag, minder schwerer Fall des Totschlags
    Da die Begriffe „Mörder“ und „Totschläger“ der Lehre vom Tätertyp aus der NS-Zeit entspringen, sollen die Tatbestände sprachlich angepasst werden.
  • § 217 StGB – Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung 
    Da die Vorschrift gegen das Grundgesetz verstößt, soll der Tatbestand aus deklaratorischen Gründen aufgehoben werden.
  • § 235 StGB – Entziehung Minderjähriger 
    Der Straftatbestand soll an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 – C-454/19; EuGH, Beschl. v. 16.5.2022 – C-724/21), da eine Ungleichbehandlung einer Entziehung Minderjähriger in Deutschland und im Ausland im Widerspruch zur Freizügigkeit der Unionsbürger stehe.
  • § 265a StGB – Erschleichen von Leistungen 
    Der Straftatbestand soll künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • § 266b StGB – Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
    Aufgrund des Wegfalls von Scheckkarten soll die Tatbestandsvariante gestrichen werden.
  • § 284 ff StGB – Unerlaubtes Glücksspiel 
    Da entsprechende Verstöße gem. § 28a des Glücksspielstaatsvertrages der Länder geahndet werden können, sollen die §§ 284 bis 287 StGB aufgehoben werden. Eine Strafbarkeit verbleibt bei Manipulation des Spiels wegen Betrugs (§ 263 StGB).
  • § 290 StGB – Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
    Mangels Bedeutung in der Rechtspraxis soll der Tatbestand aufgehoben werden.
  • § 316a StGB – Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
    „Die hohe Strafandrohung, die ohnehin eine restriktive Auslegung der Norm erfordert, der historische Hintergrund und die systematische Einordnung im Achtundzwanzigsten Abschnitt des StGB (Gemeingefährliche Straftaten) begründen seit längerem Zweifel an der kriminalpolitischen Legitimation des Tatbestandes“, so das Eckpunktepapier. Der Tatbestand soll ebenfalls gestrichen werden.
  • § 323b StGB – Gefährdung einer Entziehungskur 
    Auch diese Vorschrift soll aufgehoben werden, da sich dahinter kein relevantes Kriminalitätsphänomen verberge.
  • § 352 StGB – Gebührenüberhebung 
    Eine Privilegierung der Berufsgruppen der Anwält:innen, Notar:innen, Gerichtsvollzieher:innen oder Bezirksschornsteinfeger:innen durch § 352 StGB gegenüber § 263 StGB sei rechtspolitisch nicht begründbar. Die Norm soll daher ebenfalls aufgehoben werden.

Daneben erwähnt das Eckpunktepapier auch Tatbestände, die bereits Gegenstand anderer Vorhaben sind oder waren:

  • § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
    Eine Reduzierung der Strafandrohung für die Tatbestandsalternativen des § 184b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 StGB wurde bereits am 17. November 2023 auf den Weg gebracht. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
  • § 202a ff. StGB – Ausspähen von Daten, Abfangen von Daten, Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten
    Zur Vorbereitung eines Entwurfs fand am 30. Juni 2023 und 4. Oktober 2023 ein Symposium mit Expert:innen statt. Die Auswertung soll Eckpunkte für diesen erfassen und in der ersten Jahreshälfte 2024 vorgelegt werden.
  • § 219a StGB – Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
    Der Tatbestand wurde bereits aufgehoben. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

 

Das 7. Forum zum Recht der Inneren Sicherheit (FORIS) – Big Data im Sicherheitsrecht

von Ruben Doneleit und Isabella Klotz

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Am 15. September 2023 fand zum nunmehr siebten Mal (und erstmals unter neuem Namen[1]) das Forum zum Recht der Inneren Sicherheit (FORIS) in Mainz statt. Die Schirmherrschaft für die Tagung hatte auch in diesem Jahr die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyerübernommen. Tagungsort war deshalb wiederum die am Rhein gelegene Mainzer Staatskanzlei. Dieses Jahr lautete das Thema der vom Institut für Digitalisierung und das Recht der Inneren Sicherheit (IDRIS) der LMU München gemeinsam mit dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz ausgerichteten Veranstaltung „Big Data im Sicherheitsrecht“.

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KriPoZ-RR, Beitrag 50/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung ist hier verfügbar.

Amtliche Leitsätze: 

  1. Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 3 GG enthält kein bloßes Mehrfachbestrafungsverbot, sondern ein Mehrfachverfolgungsverbot, das Verurteilte wie Freigesprochene gleichermaßen schützt.

  2. Es entfaltet seine Wirkung auch gegenüber dem Gesetzgeber, wenn dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Strafverfolgung durch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens schafft.

  3. Das in Art. 103 Abs. 3 GG statuierte Mehrfachverfolgungsverbot trifft eine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit. Diese Vorrangentscheidung steht einer Relativierung des Verbots durch Abwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang nicht offen, sodass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wiederaufnahmerechts insoweit kein Gestaltungsspielraum zukommt.

  4. 103 Abs. 3 GG umfasst nur eine eng umgrenzte Einzelausprägung des Vertrauensschutzes in rechtskräftige Entscheidungen. Er schützt den Einzelnen allein vor erneuter Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze, wenn wegen derselben Tat bereits durch ein deutsches Gericht ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist.

  5. Im Rahmen dieses begrenzten Schutzgehalts verbietet Art. 103 Abs. 3 GG die Wiederaufnahme von Strafverfahren zum Nachteil des Grundrechtsträgers nicht generell, jedenfalls aber die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel.

  6. Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass die Rechtskraft des Freispruchs nur aufgrund der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft geltenden Rechtslage durchbrochen werden kann. Der Grundsatz ne bis in idem erkennt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Strafurteil an und Art. 103 Abs. 3 GG verleiht diesem Vertrauensschutz Verfassungsrang.

 

Sachverhalt:

Der Verfassungsbeschwerde ging im Jahr 1983 ein Freispruch des Beschwerdeführers wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung und des Mordes voraus. Im Dezember 2021 trat schließlich § 362 Nr. 5 StPO in Kraft, der es ermöglichte, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund neuer Tatsachen wieder aufzunehmen.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG erklärte § 362 Nr. 5 StPO für nichtig. Die Norm verstoße gegen das Mehrverfolgungs- und Rückwirkungsverbot. Der Senat stellt zunächst klar, dass der Schutz des Art. 103 Abs. 3 GG gleichermaßen einem Verurteilten sowie einem Freigesprochenen zugutekommt. Das Verbot der Mehrfachverfolgung richte sich ebenso an den Gesetzgeber und könne nicht durch eine einfachgesetzliche Regelung umgangen werden. Weiterhin betont der Senat, dass die Rechtssicherheit vor der materiellen Gerechtigkeit stehe.

Ermöglicht § 362 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme von Verfahren, die bei dem Inkrafttreten der Norm bereits abgeschlossen waren, liege darüber hinaus ein Fall der sog. „echten“ Rückwirkung vor. Diese sei grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig, sodass auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vorliege.

 

 

 

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