Die Mission der Cyberagentur in Halle – im Fokus: die Cyberresilliente Gesellschaft

von Dr. Nicole Selzer, Prof. Dr. Katja Andresen und Prof. Dr. Christian Hummert 

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Abstract
Die Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH (Cyberagentur) wurde im Jahr 2020 mit dem Ziel gegründet, innovative high-risk und high-reward Forschung im Bereich der Cybersicherheit und diesbezüglicher Schlüsseltechnologien zu fördern. Ziel der Agentur ist es, die digitale Souveränität Deutschlands und der EU sicherzustellen. Die Cyberagentur verfolgt dabei nicht nur technologische Ansätze, sondern erkennt auch die Bedeutung der Einbettung dieser technologischen Innovationen in ein sozio-technisches Ökosystem an. Der Cluster „Sichere Gesellschaft“ befasst sich mit den gesellschaftlichen Aspekten der Cybersicherheit und der Themenschwerpunkt „Cyberresiliente Gesellschaft“ insbesondere mit dem menschlichen Faktor von Cybercrime und Cybersicherheit.

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Die Spezifität von Konsens im Sexualstrafrecht – zur Strafbarkeit von Stealthing – Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – 3 StR 372/22

von Ass. iur. Marc Bauer

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I. Einleitung

Der BGH hatte erstmalig über die Revision eines Angeklagten in einem sog. „Stealthing“-Fall zu entscheiden. Nach den Feststellungen des LGDüsseldorf hatte der Angeklagte ohne Kondom vaginalen Geschlechtsverkehr mit einer Frau vollzogen, nachdem er zuvor durch das ostentative Öffnen einer Kondompackung den Eindruck erwecken wollte, er werde ein solches benutzen. Ungeschützter Geschlechtsverkehr wäre für die Frau nicht in Frage gekommen.

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Manipulation des zum Geschlechtsverkehr verwendeten Kondoms als sexueller Übergriff – Anmerkung zu AG Bielefeld, Urt. v. 2.5.2022 – 10 Ls-566 Js 962/21-476/21

von Barbara Wiedmer 

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Das AG Bielefeld hatte sich in seiner Entscheidung erstmalig mit der Frage zu beschäftigen, ob die Perforierung eines zum Geschlechtsverkehr verwendeten Kondoms einen sexuellen Übergriff nach dem neuen Sexualstrafrecht darstellt. Die Angeklagte hatte mehrere Kondome des Geschädigten mit Löchern versehen, um schwanger zu werden. In mindestens einem Fall kam es dann zum Geschlechtsverkehr mit einem so manipulierten Präservativ.

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Andreas Ruch und Tobias Singelnstein (Hrsg.): Auf neuen Wegen. Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft aus interdisziplinärer Perspektive. Festschrift für Thomas Feltes zum 70. Geburtstag

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2021, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15773-0, S. 728, Euro 159,90.

Die Festschrift vereint 51 Beiträge zu den unterschiedlichsten Themen. Nicht allen kann in dieser Rezension nachgegangen werden. Die Auswahl ist eine rein subjektive, interessengeleitete.[1]

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Yanik Bolender: Das neue Widerstandsstrafrecht. Eine strafrechtsdogmatische Untersuchung der §§ 113, 114, 115 und 323c Abs. 2 StGB vor dem Hintergrund des 52. StÄG

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2021, Ergon – Nomos, ISBN: 978-3-95650-813-4, S. 373, Euro 98,00.

Das 52. Strafrechtsänderungsgesetz und insbesondere die Änderungen der Widerstandsdelikte waren schon vor Verkündung zahlreicher Kritik in der Literatur ausgesetzt. Neben rechtstatsächlich, empirische und dogmatischen Bedenken standen primär die faktisch aufgegebene Privilegierungsfunktion der Vorschriften im Vordergrund der Diskussion. Die Dissertation von Bolender greift diese Diskussion vor allem aus strafrechtsdogmatischer Perspektive auf, um insbesondere künftige Auslegungsfragen auszuleuchten (S. 32). Dazu wird die Arbeit in zwei Teile gegliedert, wonach zuerst der Frage eines „Widersetzens gegen die Staatsgewalt“ und anschließend der Bewertung eines „Behinderns von Rettungshandlungen“ als strafbare Handlung nachgegangen wird.

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„Wenn die Strafe zweimal droht – Übertragung von Strafverfahren und Jurisdiktionskonflikte“ – Tagungsbericht zum 14. EU-Strafrechtstag vom 3. September 2022 in Bonn

von Florian Fütterer

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Die aktuelle Initiative der EU-Kommission zur Übertragung von Strafverfahren[1] bot Anlass genug dieses Thema auf das Tapet der 14. EU-Strafrechtstagung zu bringen. Ca. 40 Teilnehmer:innen aus Anwaltschaft, Wissenschaft und verschiedenen Justizbehörden folgten der Einladung der Strafverteidigervereinigung-NRW e.V. und RA’in Dr. Anna Oehmichen (Oehmichen International, Berlin) in den Königshof nach Bonn. Bei Blick auf Rhein und Siebengebirge wurde neben der Übertragung von Strafverfahren auch über eine anstehende IRG-Reform und die Rolle von Europol und Eurojust in Kryptoverfahren diskutiert. Auch wenn die Strafverteidigungspraxis nicht immer in einem europarechtlichen Kontext steht, zeigen Verfahren wie die zu EncroChat die Relevanz der europäischen Regelungen, sobald ein Sachverhalt grenzüberschreitende Anknüpfungspunkte aufweist.

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KriPoZ-RR, Beitrag 18/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.2.2023 – 6 StR 35/23: Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Nürnberg-Fürth wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte mehrmals kräftig mit seinem beschuhten Fuß gegen Kopf und Oberkörper des Geschädigten getreten. Der Angeklagte stand dabei unter erheblicher Alkoholisierung (3,5 Promille), weshalb die Strafkammer das Vorliegen des § 21 StGB bejahte. Zu Lasten des Angeklagten hat sie die „Brutalität des Vorgehens“ bezogen auf „Anzahl, Intensität und Zielrichtung der Tritte“ gewertet. Der Angeklagte legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein. 

Entscheidung des BGH:

Die Revision hat hinsichtlich des Schuldspruches keinen Erfolg. Der Strafausspruch hingegen weise Rechtsfehler auf. Die Art der Tatausführung dürfe nur strafschärfend berücksichtigt werden, wenn diese dem Angeklagten voll vorwerfbar sei. Im Falle einer geistig-seelischen Beeinträchtigung liege dies nicht vor. Ist eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB gegeben, dürfe die Art der Tatausführung nur nach dem „Maß der geminderten Schuld“ strafschärfend berücksichtigt werden, sofern das Gericht diesen Umstand erkannt habe. Der Strafsenat hält damit an der ständigen Rechtsprechung fest. 

Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass die Strafkammer dies bei der Strafzumessung berücksichtigt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Art der Tatausführung sich überwiegend nachteilhaft für den Angeklagten ausgewirkt habe. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

KriPoZ-RR, Beitrag 17/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 21.2.2023 – 6 StR 16/23: Zum Konkurrenzverhältnis der Tatvarianten des § 235 Abs. 1 StGB 

Amtlicher Leitsatz:

Die Tatvarianten des § 235 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB stehen bei Identität des betroffenen Kindes in Tateinheit zueinander.

Sachverhalt:

Das LG Saarbrücken hat die Angeklagte wegen Entziehung Minderjähriger gemäß § 235 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen gab sich die Angeklagte als Klinikpersonal aus und gegenüber der Zeugin wahrheitswidrig an, sie müsse ihren Sohn zwecks Durchführung eines Abstriches mitnehmen. Nachdem die Zeugin einwilligte, brachte die Angeklagte das Kind in ihre Wohnung, wo es  aufgefunden wurde. Die Angeklagte hatte beabsichtigt, das Kind dauerhaft als ihr eigenes Kind auszugeben. Gegen das Urteil des LG Saarbrücken erhob die Angeklagte Revision.

Entscheidung des BGH:

Der Strafsenat verwarf die Revision als unbegründet. Die Strafkammer sei zutreffend davon ausgegangen, dass die beiden Tatbestandsvarianten in Tateinheit zueinander ständen. Der BGH hat damit die bislang nicht entschiedende Frage um das strittige Verhältnis von § 235 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB beantwortet. Entgegen von Teilen in der Literatur vertretende Auffassungen verdränge Nr. 2 nicht die Tatbestandsvariante der Nr. 1. Etwas anders solle nur gelten, wenn ein „im Kern identisches Unrecht doppelt erfasst“ werde, ein Tatbestand gerade typische Erscheinungsform des anderen Tatbestands sei. Hiervon könne in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ausgegangen werde, wenn die Entziehung unter Einsatz der Mittel erfolge, die § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB auflistet. Damit werde ein weiteres, spezifisches Tatunrecht begangen. 

Der BGH verweist darauf, dass durch  die Novellierung des § 235 StGB bewusste Differenzierungen vorgenommen werden sollten. Ziel war es, Strafbarkeitslücken zu schließen und gerade die heimliche Wegnahme von Kleinkindern unter Verzicht der Tatmittel List, Drohung und Gewalt unter Strafe zu stellen. 

Anmerkung der Redaktion:

Durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164) wurde die Vorschrift des § 235 StGB novelliert. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier

Entkriminalisierung von Cannabis

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss am 6. November 2023: 

Zum Referentenentwurf des Cannabisgesetz (CanG): 

Öffentliche Anhörung am 15. März 2023 im Gesundheitsausschuss

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