Antisemitische Volksverhetzung – Für eine Reform der Strafbarkeit von § 130 Abs. 1 und 2 StGB

von Prof. Dr. Elisa Hoven und Alexandra Witting

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Abstract
Antisemitische Hetze ist ein anhaltendes Problem in unserer Gesellschaft; die jüngste Eskalation des Nahostkonflikts hat vor Augen geführt, wie verbreitet Hass gegen Juden weltweit, aber auch in Deutschland ist. § 130 StGB kommt dabei die wichtige Aufgabe zu, volksverhetzenden Äußerungen strafrechtliche Grenzen zu setzen. Gerade mit Blick auf antisemitische Hetze zeigen sich allerdings erhebliche praktische Probleme bei der Strafverfolgung. Auf Grundlage einer empirischen Untersuchung zur Ahndung von Volksverhetzung entwickeln die Autorinnen einen umfassenden Reformvorschlag für § 130 Abs. 1 und 2 StGB, der sowohl die bestehenden dogmatischen Schwächen beheben als auch eine sachgerechte und einheitliche Rechtsanwendung insbesondere im Umgang mit antisemitischer Hetze erleichtern soll.

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Die strafrechtliche Sanktionierung von Sexualdelikten

von Philipp Ehlen, Prof. Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Thomas Weigend 

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Abstract
Über die Angemessenheit der von deutschen Gerichten für schwere Sexualdelikte verhängte Strafen hat sich eine kontroverse Diskussion entwickelt; teils wird das Strafniveau als zu niedrig angesehen, teils wird die gegenwärtige Praxis verteidigt. Die Frage, ob Strafen angemessen, zu hoch oder zu niedrig sind, lässt sich nicht generell beantworten – zumindest dann nicht, wenn man Strafen als sinnvolles Instrument zur Ahndung von Unrecht grundsätzlich akzeptiert. Die hier vorgestellte Untersuchung der Strafzumessungspraxis an verschiedenen deutschen Gerichten bei Straftaten nach § 177 StGB leistet einen Beitrag zur Feststellung der Rechtswirklichkeit in diesem Bereich. Sie zeigt, dass die Richterinnen und Richter die gesetzlichen Strafrahmen bei Sexualstraftaten nicht ausschöpfen, sondern Strafen fast nur aus dem untersten Drittel der Strafrahmen verhängen. Nach Meinung der Verfasser trägt die Orientierung der Strafzumessung an der gesetzlichen Mindeststrafe dem Gewicht des Unrechts gewaltsamer Verletzungen der sexuellen Autonomie nicht Rechnung, und sie diskutieren mögliche Wege zu einer angemessenen Sanktionierung.

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Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Folgen für die Praxis der Strafverfolgung

von Prof. Dr. Dorothea Magnus, LL.M.

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Abstract
Die gesetzliche Neuregelung der Wiederaufnahme im Strafprozess war hochumstritten. Kritiker sahen in ihr einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Prinzipien, während Befürworter sie zur Herstellung von Gerechtigkeit für unentbehrlich hielten. Das BVerfG hat diesem Streit um die Reform nunmehr ein Ende gesetzt und die Neuregelung für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Wie diese Entscheidung zu bewerten ist und welche Auswirkungen sie auf die Praxis der Strafverfolgung hat, untersucht der folgende Beitrag.

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Weil nicht sein kann, was nicht sein darf – Über die „falsche“ Verurteilung im Badewannenmord und Wiedergutmachungsmöglichkeiten

von Hanna Göken und Yusef Mansouri 

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Abstract
Unlängst sorgte die Aufdeckung eines dramatischen Justizirrtums für Aufsehen. Manfred Genditzki wurde 2008 im sogenannten „Badewannenmordfall“ wegen Mordes verurteilt und erst 13,5 Jahre später in Folge eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens im neuen Prozess freigesprochen. Bei dem angeblichen Tatgeschehen handelte es sich um einen Sturz und keine Fremdeinwirkung. Der Weg hin zu dieser Feststellung durch das LG München war allerdings herausfordernd. Dies bietet Gelegenheit, die generellen Anforderungen an eine erfolgreiche Wiederaufnahme gem. § 359 Nr. 5 StPO sowie die einschlägigen Umstände im Fall von Genditzki näher zu beleuchten. Dabei stellt sich auch die Frage, mit welcher Art der „Wiedergutmachung“ der erlittenen Freiheitsentziehung Genditzki nun von Seiten des Staates rechnen kann. Für eine finanzielle Entschädigung steht zunächst das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zur Verfügung. Dennoch bleibt zu klären, ob die Entschädigungsregeln hinreichend erscheinen oder etwa reformbedürftig sind.

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Kollateralschäden nicht ausgeschlossen – Das „Rückführungsverbesserungsgesetz“, der „Schleusertatbestand“ und die zivile Seenotrettung

von Prof. Dr. Aziz Epik und Prof. Dr. Valentin Schatz 

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Die Steuerung und Kontrolle von Migration ist eines der beherrschenden Themen unserer Zeit und erfasst alle Ebenen der Politik, von der Kommune, über Landes- und Bundesregierung bis nach Brüssel. Der Trend geht dabei unverkennbar in Richtung eines robusten Migrationsrechts, flankiert durch strafrechtliche Sanktionsnormen. Am 18. Januar 2024 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das sogenannte „Rückführungsverbesserungsgesetz“ beraten und verabschiedet. Diesem Beschluss war zum Jahresende 2023 eine Debatte über die mögliche Kriminalisierung der zivilen Seenotrettung im Mittelmeer durch die geplante Novellierung des § 96 Abs. 4 AufenthG vorausgegangen. Die Koalitionsfraktionen hatten versucht, mit einem Änderungsantrag diese unerwünschte Folge rechtssicher auszuschließen, was ihnen jedoch nur partiell gelungen ist. Anhand des Rückführungsverbesserungsgesetzes lässt sich anschaulich nachvollziehen, vor welchen Herausforderungen die Kriminalpolitik derzeit – nicht nur im Bereich Migration – steht.

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Das neue Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) – (k)ein Modell für den Bund und andere Länder?

von Prof. Dr. Mark A. Zöller, Dr. Ruben Doneleit, Isabella Klotz und Maximilian Schach 

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Abstract
Das BVerfG hat im Jahr 2022 zahlreiche Regelungen des 2016 reformierten Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) für verfassungswidrig erklärt. Diese Entscheidung ist wegweisend für die gesamte deutsche Sicherheitsgesetzgebung. Dem bayerischen Gesetzgeber ist es jedoch nicht gelungen, im Rahmen der erneuten Reform von 2023 das BayVSG vollumfänglich verfassungskonform auszugestalten. Insbesondere bei besonders eingriffsintensiven Maßnahmen und bei der Datenübermittlung an andere Behörden bestehen weiterhin erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit. Das BayVSG in seiner neuen Fassung kann somit allenfalls eingeschränkt als Vorbild für die derzeit laufenden Reformen des Nachrichtendienstrechts im Bund sowie in anderen Bundesländern dienen.

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Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB durch Unterlassen

 

[…]

Gründe:

1      Das LG hat den Angeklagten K. wegen schwerer Zwangsprostitution, Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, versuchter sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Angeklagten Kr.und H. hat es jeweils wegen Beihilfe zur Zwangsprostitution, Beihilfe zur Vergewaltigung, Beihilfe zur versuchten Vergewaltigung, Beihilfe zur versuchten sexuellen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen, die Angeklagte H. darüber hinaus wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten Kr. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, gegen die Angeklagte H. eine solche von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Vom Vorwurf eines gemeinschaftlich begangenen Mordes hat es die Angeklagten freigesprochen, die Angeklagten K. und Kr. zudem vom Vorwurf eines weiteren gemeinschaftlich begangenen sexuellen Übergriffs. 

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Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen Anmerkung zu BGH, Urteil vom 17.5.2023 – 6 StR 275/22

von Maximilian Nussbaum 

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Zwei Garanten, die sich verabreden, gebotene Hilfshandlungen zu unterlassen und dadurch eine Körperverletzung durch Unterlassen verwirklichen, erfüllen den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Mit dieser Annahme widerspricht der 6. Strafsenat nicht nur der bislang weit überwiegenden Lehre,[1] sondern auch der vier Monate zuvor ergangenen Entscheidung des 2. Strafsenats[2]. Eine Vorlage an den Großen Strafsenat (§ 132 GVG) unterblieb wohl deshalb, weil man in Leipzig nichts von dem Karlsruher Präjudiz wusste.[3]

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Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz FKBG)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

 

Malte Seyffarth: Möglichkeiten und Grenzen der Kontrolle von Polizeigewalt durch einen Bundespolizeibeauftragten

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2023, Verlag Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18764-5, S. 242, Euro 89,90. 

Nachdem der Bundestag am 10.11.2023, erstmals über einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag“ (20/9148, Polizeibeauftragtengesetz – PolBeauftrG) beraten hat, bekommt die Arbeit von Seiffarth eine ganz neue Bedeutung. Das neue Gesetz – das der Verfasser in seiner im Juni 2022 abgegebenen Dissertation natürlich nicht berücksichtigen konnte – soll die Grundlagen für das neue Amt eines solchen Polizeibeauftragten für die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und die Polizei beim Deutschen Bundestag schaffen. Insofern sollte im Gesetzgebungsprozess auf jeden Fall die Dissertion Berücksichtigung finden.

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