Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen Rechtsberatung

Gesetzentwürfe: 

 

Der Gesetzesentwurf rückt das zentrale Spannungsfeld zwischen staatlichem Interesse an effektiver Strafverfolgung einerseits und den Schutz besonders sensibler Vertrauensverhältnisse andererseits in den Fokus. Sowohl in der Sozialen Arbeit als auch in der ehrenamtlichen Rechtsberatung sei Vertraulichkeit keine bloße Begleiterscheinung, sondern Grundlage professionellen Handelns. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter seien eine tragende Säule des Sozialstaats. In ihrer täglichen Praxis können sie Kenntnis von Straftaten erlangen. Werden sie dann als Zeug:innen in Ermittlungs- oder Strafverfahren geladen, geraten sie in einen rechtlichen Konflikt: Sagen sie aus, gefährden sie das für ihre Arbeit essenzielle Vertrauensverhältnis; verweigern sie die Aussage, droht unter Umständen eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Strafvereitelung nach § 258 StGB. Zwar kann im Einzelfall ein verfassungsunmittelbares Zeugnisverweigerungsrecht in Betracht kommen, doch fehlt es an klaren gesetzlichen Leitlinien. Die Verurteilung dreier Sozialarbeiterinnen durch das AG Karlsruhe (Urt. v. 28.10.2024, Az. 17 Cs 530 Js 45512/23) hat diese Unsicherheit jüngst deutlich gemacht. Auch wenn das Berufungsverfahren später unter Auflagen eingestellt wurde, bleibt die strukturelle Rechtsunsicherheit bestehen – mit möglichen Folgen für die Funktionsfähigkeit der Sozialen Arbeit insgesamt. Ähnlich gelagert sei die Situation in der ehrenamtlichen Rechtsberatung, etwa in Law Clinics. Studierende beraten dort unter fachlicher Anleitung unentgeltlich in realen Fällen und schaffen damit einen niedrigschwelligen Zugang zum Recht. Dieses Angebot stehe im Kontext des grundrechtlich verbürgten Anspruchs auf weitgehende Rechtsschutzgleichheit, wie ihn das BVerfG in seinem Beschluss vom 14.10.2008 (Az. 1 BvR 2310/06) betont hat. Ohne eigenes Zeugnisverweigerungsrecht bestehe jedoch auch hier das Risiko, dass Vertraulichkeit im Strafverfahren durchbrochen werde – mit nachteiligen Auswirkungen auf Beratungsqualität und Zugangsgerechtigkeit. Der Entwurf sieht daher die Einführung eines ausdrücklichen Zeugnisverweigerungsrechts für staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen sowie für unter Anleitung ehrenamtlich Rechtsberatende vor, um das besondere Vertrauensverhältnis gesetzlich abzusichern. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit sozialstaatlicher und rechtsschutzsichernder Strukturen dauerhaft zu gewährleisten.

§ 53 StPO wird wie folgt geändert:

1. Nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3b werden die folgenden Nr. 3c und 3d eingefügt:

„3c. staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen, die in öffentlich anerkannten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3d. Personen, die eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung unter Anleitung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Rechtsdienstleistungsgesetz erbringen, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist“.

2. § 53 Abs. 2 S. 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3d Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.“

Am 10. Juni 2026 hat sich der Bundestag erstmals mit dem Entwurf befasst und ihn im Anschluss an die Debatte zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. 

 

Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes: BGBl. I Nr. 68 vom 11. März 2026

Gesetzentwürfe: 

 

Am 12. Dezember 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes auf den Weg gebracht (BT-Drs. 21/3252). Der strafrechtliche Kern des Entwurfs liegt in der Neubewertung sicherheitsgefährdender Eingriffe in den zivilen Luftverkehr. Anlass sind insbesondere wiederholte Protestaktionen, bei denen Aktivisten unberechtigt in die Luftseite deutscher Flughäfen eingedrungen sind. Nach bisheriger Rechtslage war ein solches Verhalten lediglich bußgeldbewehrt. Angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter – vor allem der Sicherheit des Luftverkehrs sowie mittelbar von Leib und Leben einer Vielzahl von Personen – sei diese Einordnung nicht mehr angemessen. Mit der Einführung eines neuen Straftatbestandes in § 19 LuftSiG soll das vorsätzliche unberechtigte Eindringen unter sicherheitsbeeinträchtigenden Umständen künftig strafrechtlich sanktioniert werden. Die Hochstufung zur Straftat diene der Abschreckung und unterstreiche den besonderen Rang der Luftverkehrssicherheit als Gemeinschaftsrechtsgut. Darüber hinaus enthält der Entwurf strafrechtlich relevante Implikationen im Zusammenhang mit erweiterten Befugnissen gegenüber illegalen Drohnenflügen. Durch klarere gesetzliche Grundlagen für den Einsatz der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe – insbesondere durch die Möglichkeit des Einsatzes von Wirkmitteln – sollen hoheitliche Eingriffe rechtlich abgesichert werden. 

Am 19. Dezember 2025 befasste sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend Stellung (BT-Drs. 21/3506). Am 26. Februar 2026 wurde der Entwurf in der geänderten Fassung des Innenausschusses angenommen (BT-Drs. 21/4322). Am . März 2026 passierte der Entwurf den Bundesrat, der darauf verzichtete, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz kann nun ausgefertigt werden. 

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes wurde am 16. März 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 68) und trat am 17. März 2026 in Kraft. 

 

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz:

zum Referentenentwurf:

 

 

 

 

 

 

 

Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Zum Referentenentwurf: 

 

 

Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

 

 

Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

 

 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Kryptovermögen im Einziehungsrecht
von RA Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M. (London), EMBA (Oxford)

Die neue strafrechtliche Einziehungsrichtlinie der EU und ihre Transformation in das deutsche Recht: Der Referentenentwurf des BMJV
von Folker Bittmann

Das Effizienz-Effektivitäts-Dilemma
von Timo Hauler und Prof. Dr. Kathrin Höffler 

Schluss mit der Privilegierung von ersparten Steueraufwendungen bei der Geldwäsche
von Anne Brorhilker, Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi, Prof. Dr. Scarlett Jansen, Marieke Einbrodt, Dr. Alina Hoffmann und Jasna Klotz

Der Referentenentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens - eine Nebelkerze des Gesetzgebers 
von Dr. Christopher Bona 

Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712
von Prof. Dr. Joachim Renzikowski

Der Blackout in Steglitz-Zehlendorf und das Strafrecht
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

Towards Justice Systems Built on Confidence: The CCBE´s Proposal for the Future of EU Criminal Procedure
von Dr. Anna Oehmichen 

BUCHBESPRECHUNGEN

Lisa Möllenbeck: Maschinenstrafrecht 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Chiara Schmöe: Die Rolle des Alters im Jugendstrafrecht. Ein Plädoyer für Zurückhaltung im Jugendstrafrecht 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT

Das 8. Forum zum Recht der Inneren Sicherheit (FORIS) - Soziale Medien als Sicherheitsrisiko? 
von Anna Lippert

Strafrecht und Künstliche Intelligenz - Bericht über die Tagung des Deutsch-Georgischen Rechtsdialogs "Strafrecht und Menschenrecht" in Tbilissi
von Veronika Albach, Selina Henze und Ramona Yazdanbakhsh

 

 

 

Lisa Möllenbeck: Maschinenstrafrecht

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2025, Verlag Kovač, ISBN: 978-3-339-14462-1, S. 211, Euro 88,90

Die Dissertation beschäftigt sich mit der Frage, ob und wenn ja, wie künstliche Intelligenz (KI) bestraft werden kann. Strafbarkeit von KI als solcher wurde in der Strafrechtswissenschaft bisher immer abgelehnt. Die Verfasserin hinterfragt daher diesen Meinungsstand kritisch. Insbesondere sei zu prüfen, ob in entsprechenden Schadenssituationen eine natürliche Person strafrechtlich verantwortlich sei oder nicht. Denn nur, wenn dies zu verneinen wäre, würde sich die Verantwortlichkeit von KI stellen. Insofern wird drei Forschungsfragen nachgegangen:

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Towards Justice Systems Built on Confidence: The CCBE’s Proposal for the Future of EU Criminal Procedure.

von Dr. Anna Oehmichen/CCBE

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Abstract
The High-Level Forum on the Future of EU Criminal Justice, convened by the European Commission together with the Polish and Danish Council Presidencies, met throughout 2025 in four plenary sessions (4–5 March, 20–21 May, 1–2 October and 1 December 2025). It brought together more than one hundred participants from the EU institutions, Member States, EU agencies, the Council of Bars and Law Societies of Europe (CCBE), the European Criminal Bar Association (ECBA), civil society, practitioners and academia, with the aim of shaping a shared vision for future EU criminal justice policy. Within this process, the CCBE submitted a comprehensive contribution arguing that mutual recognition and effective judicial cooperation can only function sustainably where they rest on robust, enforceable procedural safeguards. The CCBE contribution calls for a new Roadmap on procedural rights under Article 82 TFEU and sets out a detailed legislative agenda across four main areas: judicial cooperation and mutual recognition, procedural safeguards, EU agencies and bodies and digitalisation of criminal justice.This paper summarises those proposals. It highlights, in particular, the need for targeted reform of the European Arrest Warrant and European Investigation Order, EU-level rules on pre-trial detention, exclusionary standards and defence investigations, stronger protection of legal professional privilege, clearer defence guarantees in the operation of Eurojust and the EPPO, and a fundamental-rights-centered approach to artificial intelligence and videoconferencing in criminal proceedings.

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