Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings

Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings vom 3. März 2020: BGBl. I 2020 Nr. 11, S. 431 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJV hat einen Referentenentwurf zur Einführung der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings auf den Weg gebracht. 

Grundsätzlich ist Cybergrooming gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafbar. Man versteht darunter das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet, das lediglich mit dem Ziel einer Anbahnung von sexuellen Kontakten stattfindet. Nicht erfasst ist jedoch bislang die Versuchsstrafbarkeit (§ 176 Abs. 6 2. HS StGB), wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, in Wirklichkeit aber mit einer erwachsenen Person kommuniziert. 

Kinder gelangen bei der Nutzung digitaler Dienste immer wieder in die Gefahr Opfer von Cybergrooming zu werden. Der Tatbestand des § 176  Abs. 4 Nr. 3 StGB ist daher weit gefasst und stellt bereits frühe Vorbereitungshandlungen unter Strafe. Dieser Schutz reiche aber angesichts der fortschreitenden Anonymität des Internets nicht aus. Es dürfe aus general- und spezialpräventiven Gründen für eine Strafbarkeit nicht alleine von der Vorstellung des Täters abhängen, ob das kontaktierte Opfer tatsächlich ein Kind ist oder nicht. 

Darum sieht der Referentenentwurf eine entsprechende Einführung der Versuchsstrafbarkeit in § 176 Abs. 6 vor: 

„(6) Der Versuch ist strafbar. Dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5. Bei Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, auf ein Kind einzuwirken.“

Des Weiteren weist das BMJV in dem Referentenentwurf darauf hin, dass zusätzlich ein Änderungsbedarf bei der Subsidiaritätsklausel des Straftatbestands der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) bestehe. Der BGH hat im März 2018 (BGH, Beschl. v. 13.3.2018 – 4 StR 570/17) entschieden, dass § 184i Abs. 1 StGB auch von Strafvorschriften mit schwererer Strafandrohung verdrängt wird, die keine Sexualdelikte sind, wie zum Beispiel von einer Körperverletzung. § 184i Abs. 1 StGB soll daher zusätzlich eine Änderung erfahren, die die Subsidiaritätsklausel auf die Vorschriften des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB begrenzt. 

Der Kriminalpolitische Kreis hatte bereits zu einer möglichen Einführung der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings Stellung genommen. Die Stellungnahme finden Sie hier

Am 26. Juni 2019 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf vorgelegt.

Die Ausschüsse des Bundesrates haben sich bereits mit dem Entwurf beschäftigt und am 6. September 2019 ihre Empfehlungen (BR Drs. 365/1/19) vorgelegt. Der Innenausschuss sieht den Gesetzentwurf als nicht weitgehend genug an. Eine Versuchsstrafbarkeit sollte seiner Auffassung nach generell gegeben sein, und nicht nur für den Fall, dass der Täter irrig annehme, dass er auf ein Kind eingewirkt habe. Des Weiteren spricht sich der Rechtsausschuss im Sinne einer effektiveren Strafverfolgung dafür aus, Verdeckten Ermittlern (VE) die Möglichkeit zu schaffen, sog. Keuschheitsproben abgeben zu können. Voraussetzung für das Hochladen kinderpornografischer Inhalte im Rahmen eines verdeckten Einsatzes soll sein, dass es sich dabei um rein fiktionale Darstellungen von Kinderpornografie handele. Dies sei verfassungsrechtlich insoweit unbedenklich, da die VE schwerste Straftaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht nur aufklären, sondern auch verhindern könnten. Außerdem wird in der Empfehlung der Ausschüsse gefordert, den Versuch des sexuellen Missbrauchs an Kindern auch dann zu bestrafen, wenn die Missbrauchshandlung durch das Zeigen pornografischer Schriften erfolge.

Am 20. September 2o19 fasste der Bundesrat in seiner Plenarsitzung den Entschluss, eine entsprechende Stellungnahme an die Bundesregierung weiterzuleiten. Sobald diese sich dazu geäußert hat, wird sich der Bundesrat erneut zwecks Beratung und Entscheidung mit dem Entwurf beschäftigen. 

Am 11. Oktober 2019 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/13836). Am 17. Oktober 2019 wurde er im Plenum vorgestellt und zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 6. November 2019 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der geladenen Experten und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Sachverständigen waren sich in einigen Punkten einig, hielten aber auch Teile der geplanten Neuregelungen für bedenklich. 

Prof. Dr. Thomas Weigend betonte, dass er eine Regelung vorziehe, die zielgenau den „untauglichen Versuch“ des Einwirkens auf ein Kind erfasse, statt eine allgemeine Versuchsstrafbarkeit einzuführen. Allerdings kritisierte er die dahingehende Formulierung im Gesetzentwurf, die auf die irrige Annahme der Einwirkung auf ein Kind abziele, denn die Vollendung der Tat scheitere gerade nicht an der irrigen Annahme des Täters, sondern daran, dass er tatsächlich nicht auf ein Kind einwirke. OStA Thomas Goger sprach sich jedoch gegen die Einführung eines „untauglichen Versuchs aus“, da er es nicht für nachvollziehbar halte, dass im Gegenzug dazu ein tauglicher Versuch – und damit die konkrete Gefahr der Einwirkung auf ein echtes Kind – nicht strafbar sei. 

Peter Egetmaier sah die Wichtigkeit der geplanten Änderung für die Praxis. Die Ermittlungsbehörden seien auf ein Instrumentarium für die effektive Bekämpfung von Straftaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs angewiesen. Eine Gefährderansprache sei hier lediglich „ein stumpfes Schwert“. Holger Kind vom Bundeskriminalamt teilte diese Ansicht und mahnte auch eine grundlegende Verbesserungen der Rahmenbedingungen an. Dazu gehöre nicht nur mehr Personal, sondern auch die Möglichkeit, Kommunikationsdaten von Tätern im Rahmen einer Vorratsdatenspeicherung zu erfassen. 

Prof. Dr. Dominik Brodowski sah die Möglichkeit des Einsatzes von „Scheinkindern“ durch Ermittler kritisch. Damit werde ein prozessuales Problem mit Mitteln des materiellen Strafrechts gelöst. Zudem erhob er Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der vom Bundesrat empfohlenen Einführung einer Möglichkeit zur Abgabe von „Keuschheitsproben“ durch die Ermittler. 

Prof. Dr. Thomas Fischer sprach sich gegen die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit aus, da hiermit eine Vorverlagerung der Strafbarkeitsgrenze betrieben werde. Der konkrete Bezug zu einer Rechtsgutsverletzung könne so nicht mehr hergestellt werden, was unter den Gesichtspunkten des Schuldprinzips und des legitimen Strafzwecks bedenklich sei. Keine Bedenken erhob er gegen die Einführung von „Keuschheitsproben“ beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern. Das kinderpornografische Material dürfe allerdings nur im Rahmen von bereits laufenden Ermittlungsverfahren verwendet werden und lediglich fiktive Darstellungen enthalten. 

Eine Vorverlagerung der Strafbarkeit sah auch Dr. Jenny Lederer vom Deutschen Anwaltverein, die darum ebenfalls eine Versuchsstrafbarkeit ablehnte, den Vorschlag der Bundesrates zum Thema „Keuschheitsprobe“ aber unterstützte. 

Am 17. Januar 2020 wurde das Gesetz zur Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings in 3. Lesung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und AfD beschlossen. Die übrigen Fraktionen enthielten sich ihrer Stimme. Auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde zunächst in zweiter Lesung auf Wunsch der Fraktion der Grünen getrennt über den Artikel 1 Nr. 1 lit. b der Ausschussfassung (Versuchsstrafbarkeit) abgestimmt. Neben den Grünen stimmten auch die Fraktion der FDP und der Linken dagegen, konnten sich aber nicht gegen die Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD durchsetzen. 

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Wenn Täter Kindern Nachrichten schreiben oder Bilder schicken, um Kontakte für spätere Missbrauchstaten aufzubauen, ist das schon heute eine Vorstufe zum sexuellen Kindesmissbrauch. Manchmal glauben Täter aber nur, sie würden mit Kindern chatten. In Wahrheit haben sie aber Kontakt mit Polizeibeamten oder den Eltern, die ihre Kinder schützen wollen. Auch dies ist künftig strafbar. Denn die Täter handeln in der gleichen schrecklichen Absicht, das Vertrauen eines Kindes für eine spätere Missbrauchstat zu gewinnen.“

Zu den künftig erweiterten Ermittlungsbefugnissen äußerte sie: „Wir dürfen nie vergessen, dass hinter kinderpornografischen Bildern schreckliche Missbrauchstaten an Kindern stehen. Manchmal dauert der Missbrauch noch an. Ich will den Ermittlern alle rechtsstaatlich zulässigen Instrumente an die Hand geben, damit die Täter, aber auch die Hintermänner und Portalbetreiber schnell ermittelt und verurteilt werden können. Um Zugang zu den Portalen zu bekommen, wird immer häufiger von den Ermittlern verlangt, dass sie selbst Bilder und Videos hochladen. Für mich ist klar, dass Polizeibeamte keine echten Aufnahmen verwenden dürfen. Deshalb werden die Ermittler künftig computergenerierte Bilder verwenden können, um Zugang zu den Portalen zu bekommen. Diese computergenerierten Bilder sehen echten Bildern täuschend ähnlich, zeigen aber niemals echte Kinder.“

Am 14. Februar 2020 billigte der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Verschärfung der Strafbarkeit von Cybergrooming. Das Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings vom 3. März 2020 wurde am 12. März 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 13. März 2020 in Kraft. 

 

 

Containern von Lebensmitteln entkriminalisieren

Gesetzentwürfe:

 

Am 16. November 2022 hat die Fraktion Die Linke einen Gesetzentwurf zur Entkriminalisierung des Containerns von Lebensmitteln in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 20/4421), nachdem sie in der vergangenen Legislaturperiode mit einem Antrag gescheitert war. Der Entwurf sieht vor einen Absatz 2 in den § 248a StGB einzufügen. Von der Strafverfolgung soll entsprechend abzusehen sein, wenn sich die Tat auf Lebensmittel bezieht, die vom Eigentümer in einem Abfallbehältnis, welches der Abholung und Beseitigung durch einen Entsorgungsträger dient, deponiert oder anderweitig zur Abholung bereitgestellt wurden. 

Am 26. Januar 2023 wurde der Gesetzentwurf zusammen mit einem Entwurf zur Entkriminalisierung des Schwarzfahrens erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Dort fand am 17. April 2023 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Expert:innen begrüßten grundsätzlich eine Entkriminalisierung des Containerns, kritisierten jedoch den Gesetzentwurf im Einzelnen. Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi erklärte, dass die vorgeschlagenen Regelungen strafrechtssystematisch inkonsistent seien. Er schlug vor, im Rahmen des Containerns das Absehen von Strafe für den Diebstahl und die Unterschlagung einzuführen. Mit der vorgeschlagenen Regelung würden Ressourcen für ein Scheinproblem vergeudet. Prof. Dr. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg sah dies ähnlich. Es werde versucht, erstmalig eine strafprozessuale Vorschrift in das StGB zu implementieren, um damit das materielle Ziel der Entkriminalisierung des Containerns zu verfolgen. Damit werde das System allgemeingültiger Einstellungsvorschriften in der Strafprozessordnung durchbrochen. Einen nennenswerten Effekt für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sah er nicht. Prof. Dr. Olaf Hohmann von der Universität Greifswald betonte, dass die europarechtliche Legaldefinition des Begriffs „Lebensmittel“ verkannt werde. Zudem gebe es derzeit ausreichende Möglichkeiten, einem geringen Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat Rechnung zu tragen. Eine Entlastung der Ermittlungsbehörden und Strafgerichte könne nicht eintreten, wenn beim Containern neben dem Diebstahl weitere Delikte verfolgt werden müssen. Er nannte den Gesetzentwurf daher bloße Symbolik. Rechtsanwalt Stefan Conen sah dies anders. Das zwingende Absehen von Verfolgung sei im materiellen Strafrecht kein Neuland. Der Gesetzentwurf ziele in die richtige Richtung und sei auch gesetzestechnisch möglich, gehe jedoch noch nicht weit genug. Auch Prof. Dr. Ali B. Norouzi vom DAV erklärte, die Vorschläge seien weder überflüssig noch systemfremd. Sozialpolitik sei die beste und wirksamste Kriminalpolitik und auch wenn es um Symbolik gehe, so sei aber auch symbolische Entkriminalisierung am Ende eine faktische Entkriminalisierung. Elisa Kollenda, Ernährungsexpertin von der Umweltschutzorganisation WWF Deutschland regte an, die Bundesregierung solle durch einen gesetzlichen Rahmen bereits die Überschussproduktion und Verschwendung von Anfang und entlang der gesamten Lieferkette verhindern. Jochen Brühl von der Tafel Deutschland begrüßte die geführte Debatte zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung. Auch er rief dazu auf, dass Containern überflüssig zu machen.

 

 


19. Legislaturperiode:

 

Am 15. April 2019 hat die Fraktion Die Linke einen Antrag zur Entkriminalisierung des Containerns (BT Drs. 19/9345) in den Bundestag eingebracht. Die Entnahme von Lebensmitteln aus der Supermarktmülltonne stellt derzeit einen Diebstahl oder ggf. auch einen Hausfriedensbruch dar. Doch die Motivation dahinter ist keinesfalls die Schädigung des Eigentums des Supermarktes. Nach Ansicht der Fraktion sei es unnötig, dem Containern mit dem „scharfen Schwert des Strafrechts“ als letztes Mittel staatlichen Zwanges zu begegnen. Die Entnahme der Lebensmittel aus der Mülltonne stelle schließlich kein missbilligendes Verhalten dar. Vielmehr reduziere es die Lebensmittelverschwendung. 

Die Fraktion fordert daher die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, „durch den die Aneignung entsorgter Lebensmittelabfälle von der Strafverfolgung ausgenommen wird, beispielsweise indem solche Lebensmittelabfälle als herrenlose Sachen definiert werden.“

Am 10. Dezember 2020 fand hierzu im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten äußerten sich fast einhellig kritisch zu dem Antrag. In seiner Stellungnahme erläuterte Prof. Dr. Thomas Fischer, warum er den Vorschlag des Entschließungsantrags rechtlich und praktisch nicht für sinnvoll erachte. Denn nicht verkaufsfähige aber genießbare Lebensmittel als herrenlose Sache zu definieren, passe nicht in die bestehende strafrechtliche Systematik. Sinnvoller sei es, die bestehenden Alternativen zur Verwertung noch genießbarer Lebensmittel zu fördern. Prof. Dr. Michael Kubiciel betonte, dass das BVerfG die geltende Rechtslage bereits explizit als verfassungskonform bezeichnet habe und sah daher weder einen verfassungsrechtlichen noch kriminalpolitischen Handlungsbedarf. Die Rechtsprechung trage den unterschiedlichen Fällen der Aneignung von Abfällen bereits jetzt ausreichend Rechnung. Auch er sah die Straflosigkeit des Containers nicht als effektivste Strategie, die Lebensmittelverschwendung zu vermeiden. Nicole Luther von der Staatsanwaltschaft Tübingen betonte ebenfalls, dass das Strafrecht und das Strafprozessrechts genügend Instrumente zur Verfügung habe, angemessen auf Taten wie solche des Containerns zu reagieren. Schließlich sei das Strafrecht sei kein geeignetes Mittel, um auf gesellschaftliche Missstände zu reagieren. Prof. Dr. Anja Schiemann verwies in ihrer Stellungnahme auf die meist mitverwirklichten Straftatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, weshalb die vorgeschlagene Gesetzesänderung wenig zielführend sei. Es bedürfe sinnvollerer nationaler Strategien, um die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren. So könnten beispielsweise Lebensmittelmärkte ab einer bestimmten Größe nicht verkaufsfähige aber genießbare Lebensmittel unverschlossen bereitstellen, sofern für sie diesbezüglich Haftungs-, Bußgeld- oder Strafbarkeitsrisiken ausgeschlossen seien. Rechtsanwalt Max Malkus und Prof. Dr. Annika Dießner bevorzugten die vorgeschlagene Lösung des Antrags der Linksfraktion. Malkus erläuterte, dass es seiner Meinung nach sachgerecht sei, das Eigentumsrecht an weggeworfenen Lebensmitteln mit Blick auf die „Sozialbindung des Eigentums“, die Lebensmittelverschwendung und das Rechtsempfinden der Bevölkerung von der Strafverfolgung auszunehmen. Die bestehenden Möglichkeiten zur Einstellung von Strafverfahren ohne Auflage seien jedenfalls dann nicht geeignet vor einer übermäßigen Strafverfolgung zu schützen, wenn die Einstellung an der Weigerung der Staatsanwaltschaft scheitere. Es brauche daher eine in erster Linie gesetzgeberische Wertungsentscheidung. Auch Prof. Dr. Annika Dießner hielt eine Entkriminalisierung des Containerns für angebracht. Es widerspreche in diesem Zusammenhang dem Ultima-Ratio-Grundsatz, ein solches als Diebstahl zu verfolgen. Nicht zuletzt trage dies auch der sich wandelnden Einstellung der Gesellschaft im Hinblick auf die Lebenmittelverschwendung Rechnung. 

Am 27. Januar 2021 hat der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung (BT Drs. 19/26270) die Ablehnung des Antrags der Linken empfohlen. 

Wie schon im Jahr 2019, brachte daraufhin die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen am 28. Januar 2021 einen Entschließungsantrag – „Containern von Lebensmitteln erlauben und entkriminalisieren“ (BT Drs. 19/26236) in den Bundestag ein. Die Bundesregierung soll darin aufgefordert werden: 

  1. „den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vorzulegen, mit dem Absehen von Strafe oder Straffreierklärung bei der Wegnahme von weggeworfenen noch genießbaren Lebensmitteln zum Eigenverbrauch oder zur Weitergabe an gemeinnützige Organisationen oder Verteilstellen (Containern) ermöglicht wird und als erstem Schritt zur Vereinheitlichung der Strafverfolgungspraxis gemeinsam mit den Ländern auf eine Änderung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) so hinzuwirken, dass wegen Geringfügigkeit von der Verfolgung abgesehen bzw. ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung grundsätzlich abgelehnt wird,

  2. einen ordnungsrechtlichen Rahmen zu schaffen, der Lebensmittelmärkten gebietet, noch genießbare Lebensmittel zu spenden bzw. erreichbar zugänglich zu machen, und unangemessene Haftungsrisiken für unverschlossenes Bereitstellen ausschließt,

  3. endlich in geeigneter Weise durch eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung Rechtsicherheit zu schaffen und sicherzustellen, dass für Lebensmittel, die für den Verkauf ungeeignet sind und die an gemeinnützige Organisationen gespendet werden, keine Umsatzsteuer anfällt, das heißt dabei von einer Bemessungsgrundlage von 0 Euro auszugehen, wie es bereits für die Abgabe von Lebensmitteln kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums der Fall ist.“

Nach fast einem halben Jahr hat sich der Bundestag schließlich am 23. Juni 2021 wieder mit dem Antrag der Linken befasst und ihn ohne weitere Aussprache in einer abschließenden Beratung abgelehnt. 

 

 

Gesetzesantrag eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Cyberkriminalität

Gesetzentwürfe: 

 

Am 9. April 2019 hat das Bundesland Bayern einen Gesetzesantrag zur Verbesserung der Bekämpfung der Cyberkriminalität in den Bundesrat eingebracht. Die starke Nutzung des Internets wirke sich in allen Bereichen von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft aus und bringe nicht nur Freiräume, sondern aufgrund der vielfältigen Missbrauchsmöglichkeiten auch ein großes Maß an Verwundbarkeit mit sich. Dies verdeutlichten die bekannt gewordenen „Datenleaks“ der letzten Jahre und die zuletzt vermehrten Cyberattacken mit Trojanern. Cyberkriminalität bedrohe insbesondere die Grundlagen von Demokratie, Staat und Wirtschaft und sei geeignet, das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit staatlicher Organe zu erschüttern. Es sei Aufgabe des Strafrechts, die Verantwortlichen solcher Angriffe zu ermitteln und schuldangemessen zu bestrafen. Der Schutz der derzeit durch die §§ 202a ff. und §§ 303a ff. StGB gewährt werde, sei unzureichend. Ihre Strafrahmen liegen ganz überwiegend im unteren Bereich. Zudem fehle es an Qualifikationstatbeständen und Regelbeispielen mit erhöhter Strafandrohung. Diese Bagatellisierung setze sich im Strafverfahrensrecht fort, wo den Ermittlern strafprozessuale Befugnisse für erfolgversprechende Ermittlungen in der digitalen Welt nicht zur Verfügung stünden. Darum habe der Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz und der Arbeitskreis II der Innenministerkonferenz bereits 2011 die Gemeinsame Arbeitsgruppe Justiz/Polizei (GAG) damit beauftragt, sich mit dem Thema Cybercrime zu befassen. Diese hat sich unter Federführung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit den aktuellen Rechtsfragen bei der Bekämpfung von Cybercrime befasst und 2013 einen Abschlussbericht vorgelegt. Die Justizminister und Justizministerinnen haben von diesem auf der Herbstkonferenz 2018 Kenntnis genommen und das BMJV gebeten, die Empfehlungen der Arbeitsgruppe zu würdigen und die erforderlichen gesetzgeberischen Schritte zu unternehmen. 

Der Gesetzentwurf soll die unangemessene Bagatellisierung der Computer- und Datendelikte beseitigen. Dazu passt er die Strafrahmen der §§ 202a ff. und § 303a f. StGB an und schafft Qualifikationstatbestände und Regelbeispiele mit erhöhten Strafrahmen. Ferner wird der Straftatenkatalog der §§ 100a Abs. 2, 100b Abs. 2 und 100g Abs. 2 StPO um die qualifizierten Begehungsweisen der Cybercrime Delikte erweitert. 

Am 12. April 2019 wurde der Gesetzentwurf im Bundesrat vorgestellt und zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Während sich im Folgenden der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten für eine Einbringung des Entwurfes in den Bundestag aussprachen, empfiehlt der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat dies nicht zu tun (BR Drs. 168/1/19). 

Am 28. Juni 2019 beriet der Bundesrat über den Vorschlag Bayerns. Er fand für eine Einbringung in den Bundestag jedoch nicht die erforderliche absolute Mehrheit.  

 

 

Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0 – IT-SiG 2.0)

Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18. Mai 2021: BGBl. I 2021, S. 1122 ff. 

 

Gesetzentwürfe: 

 

Cyberangriffe werden immer ausgefeilter und stellen für den Staat, die Wirtschaft und die Gesellschaft, aber auch für die Individualinteressen eine große Gefahr dar, wenn z.B. persönliche Daten aus sozialen Netzwerken ohne Einverständnis der Betroffenen weiter verbreitet werden. Die zunehmende Verbreitung von Internet of Things (IoT)-Geräten verschärft die Lage, da sie regelmäßig nicht unter Sicherheitsaspekten entwickelt werden. Ohne großen Aufwand können sie zu Bot-Netzen zusammengeschaltet werden. Da Cybersicherheit nicht statisch sein kann, bedarf es einer ständigen Anpassung und Weiterentwicklung an Schutzmechanismen. 

Daher soll mit einem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 (IT-SiG 2.0) ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden, mit dem Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft bzw. der Bürger, zur Stärkung des Staates bzw. zum Schutz der öffentlichen Informationstechnik und für eine resiliente Wirtschaft getroffen werden. 

Insbesondere zum Schutz der Bürger soll ein IT-Sicherheitskennzeichen ins Leben gerufen werden, mit dem die IT-Sicherheit einzelner Produkte für den Endnutzer transparent wird.

Zudem sieht der Referentenentwurf vor, die Befugnisse des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik sowie der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden zum Schutz der Bundesverwaltung und der Gesellschaft zu erweitern. Dazu sollen u.a. ergänzende Anpassungen am materiellen Strafrecht und am Strafverfahrensrecht erfolgen: 

  • Änderung von § 99 Abs. 2 StGB
  • Einführung eines § 126a StGB – Zugänglichmachen von Leistungen zur Begehung von Straftaten 
  • Änderung des Strafrahmens der §§ 202a Abs. 1, 202b Abs. 1, 202c Abs. 1, 202d Abs.1, 303a Abs. 1, 303b Abs. 1 StGb auf bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe
  • Änderung des Strafrahmens in § 303b Abs. 2 StGB auf 6 Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (die Geldstrafe entfällt)
  • Einführung eines § 200e StGB – Unbefugte Nutzung informationstechnischer Systeme
  • Einführung eines § 202f StGB – Besonders schwerer Fall einer Straftat gegen die Vertraulichkeit oder Integrität informationstechnischer Systeme 
  • Erweiterung des Katalogs in § 100a Abs. 2 Nr. 1 StPO (Telekommunikationsüberwachung) um die Begehung von Straftaten nach § 126a StGB und die Straftaten gegen die Vertraulichkeit oder Integrität informationstechnischer Systeme nach §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 202e, 202f Abs. 2 und 3, §§ 303a, 303b StGB
  • Erweiterung des Katalogs in § 100b Abs. 2 Nr. 1 StPO (Online-Durchsuchung) um die Begehung von Straftaten nach § 126a Abs. 3 StGB und um Straftaten gegen die Vertraulichkeit oder Integrität informationstechnischer Systeme nach § 202f Abs. 2 und 3 StGB
  • Erweiterung des Katalogs in § 100g Abs. 2 Nr. 1 StPO (Erhebung von Verkehrsdaten) um § 126a StGB und um die Begehung von Straftaten nach § 126a Abs. 3 StGB und um Straftaten gegen die Vertraulichkeit oder Integrität informationstechnischer Systeme nach § 202f Abs. 2 und 3 StGB
  • Einführung eines § 163g StPO: 

„Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer Straftat im Sinne von § 100g Absatz 1 StPO ist, so dürfen die Staatsanwaltschaft sowie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes auch gegen den Willen des Inhabers auf Nutzerkonten oder Funktionen, die ein Anbieter eines Telekommunikations- oder Telemediendienstes dem Verdächtigen zur Verfügung stellt und mittels derer der Verdächtige im Rahmen der Nutzung des Telekommunikations- oder Telemediendienstes eine dauerhafte virtuelle Identität unterhält, zugreifen. Sie dürfen unter dieser virtuellen Identität mit Dritten in Kontakt treten. Der Verdächtige ist verpflichtet, die zur Nutzung der virtuellen Identität erforderlichen Zugangsdaten herauszugeben. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zugangsdaten auch herauszugeben sind, wenn sie geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch dürfen die durch Nutzung der Zugangsdaten gewonnenen Erkenntnisse in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Verdächtigen oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen des Verdächtigen nur mit Zustimmung des Verdächtigen verwendet werden.“

 

Da bei der rechtswidrigen Verbreitung illegal erlangter Daten die Provider eine erhebliche Rolle spielen, sollen diese mit dem Gesetzentwurf zur Löschung, Meldung und zu Bestandsauskünften bei Cybercrime-Vorfällen verpflichtet werden.

Am 7. Mai 2020 gab das BMI einen neuen Referentenentwurf zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0. in die Ressortabstimmung. Er enthält insbesondere Regelungen, die dem Bundesamt für Sicherheit mehr Kompetenzen einräumen und mehr Personalstellen zusprechen. Der neue Entwurf enthält elf neue Paragrafen und viele kleine Wortlautänderungen im Vergleich zum ersten Referentenentwurf. Die wichtigste Neuerung dürfte aber sein, dass alle Änderungen des StGB und der StPO gestrichen wurden. Den Forderungen zur Einführung des digitalen Hausfriedensbruchs, des Zugänglichmachen von Leistungen im Darknet zur Begehung von Straftaten (§ 126a StGB-E) und zur Verpflichtung zur Herausgabe von Passwörtern (§ 163g StPO-E) wurde demnach nicht mehr nachgekommen. 

Im November 2020 wurde ein weiterer Referentenentwurf des BMI mit Bearbeitungsstand vom 19. November 2020 öffentlich. Laut Entwurf sind schwerpunktmäßig folgende Änderungen vorgesehen: 

  • „Verbesserung des Schutzes der IT der Bundesverwaltung u.a. durch weitere Prüfund Kontrollbefugnisse des BSI und Festlegung von Mindeststandards durch das BSI. 
  • Schaffung von Befugnissen zur Detektion von Schadprogrammen zum Schutz der Regierungsnetze.
  • Abfrage von Bestandsdaten bei Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen, um Betroffene über Sicherheitslücken zu informieren.
  • Befugnis für das BSI, Sicherheitslücken an den Schnittstellen informationstechnischer Systeme zu öffentlichen TK-Netzen zu detektieren sowie Einsatz von Systemen und Verfahren zur Analyse von Schadprogrammen und Angriffsmethoden.
  • Schaffung einer Anordnungsbefugnis des BSI gegenüber Telekommunikations- und Telemedienanbietern zur Abwehr spezifischer Gefahren für die Informationssicherheit.
  • Ausweitung der Pflichten für Betreiber Kritischer Infrastrukturen und weiterer Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse.
  • Schaffung von Eingriffsbefugnissen für den Einsatz und Betrieb von kritischen Komponenten.
  • Pflicht der Telemediendiensteanbieter, Fälle von rechtswidrig verbreiteten Daten an das BKA als Zentralstelle zu melden.
  • Etablierung von Verbraucherschutz im Bereich der Informationssicherheit als zusätzliche Aufgabe des BSI.
  • Schaffung der Voraussetzungen für ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen, das die IT-Sicherheit der Produkte sichtbar macht.
  • Überarbeitung des Bußgeldregimes.“

Am 27. Januar 2021 brachte die Bundesregierung Ihren Entwurf zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0 in den Bundestag ein (BT Drs. 19/26106). Die geplanten Neuregelungen zur Bestandsdatenauskunft (BT Drs. 19/25294) wurde nun auch hier im Entwurf umgesetzt. 

Am 12. Februar 2021 debattierte der Bundesrat über den Gesetzentwurf und verwies ihn im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse. 

Im Bundestag fand im Ausschuss für Inneres und Heimat am 1. März 2021 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten bewerteten den vorliegenden Gesetzentwurf als ungenügend. Sebastian Artz äußerte, dass der Entwurf mehr zurück als nach vorn blicke. Das BSI sei durch die schnellen Innovationszyklen im IT-Bereich gar nicht in der Lage, mit der Entwicklung der Technik Schritt zu halten. Daher sei ein „dynamisches Regelwerk“ notwendig, das nicht versuche lediglich die Vergangenheit zu regulieren. Manuel Atug betonte, dass einmal mehr die Gelegenheit vertan wurde, das BSI unabhängig aufzustellen. Es sei „Handlanger der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste“ geworden. Als Grund dafür sah er insbesondere die Befugnis, erkannte Sicherheitslücken für die Strafverfolgung offenzuhalten und zu nutzen. Dies bemängelte ebenfalls Linus Neumann vom Chaos Computer Club: „Dadurch verlieren wir die einzige vertrauenswürdige Institution. Das ist ein herber Verlust für die Bürger.“  Prof. Dr. Klaus Gärditz nahm insbesondere die Regelung zur Überprüfung der sicherheitspolitischen Vertrauenswürdigkeit ausländischer IT-Technologie in den Blick und äußerte diesbezüglich verfassungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Bedenken. Die Eingriffsvoraussetzungen seien zu unbestimmt. Ebenso fehle die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung. Von der praktischen Umsetzbarkeit der Regelung abgesehen, laufe der Bundestag Gefahr seine Glaubwürdigkeit zu beschädigen, wenn er eine solche „Placebo-Norm“ verabschiede. Dr. Sven Herpig bemängelte genauso wie Manuel Atug die fehlende Evaluierung des bestehenden Gesetzes. Er sah trotz der geplanten Änderungen die Möglichkeit, unsichere IT-Produkte in Deutschland auf den Markt zu bringen. Damit werde besonders dem Verbraucherschutz durch den Entwurf nicht genüge getan. Martin Schallbruch drang im Interesse der Wirtschaft auf eine Verbesserung des Entwurfs. 

Am 23. April 2021 wurde der Regierungsentwurf zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme nach einer halbstündigen Aussprache mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen in der geänderten Fassung des Innenausschusses (BT Drs. 19/28844) angenommen. Die Oppositionsfraktionen stimmten gegen den Entwurf. 

Am 7. Mai 2021 beschäftigte sich der Bundesrat abschließend mit dem Regierungsentwurf und verzichtete auf eine Vermittlungsverfahren. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt. Zusätzlich fasste der Bundesrat eine Entschließung, in der er kritisiert, dass der Bund der Forderung nach einer stärkeren Einbindung der Länder nicht nachgekommen sei. Außerdem übt er Kritik daran, dass gerade eine Unterrichtungspflicht der Länder nicht berücksichtigt wurde. Die Bundesregierung sei daher aufgefordert, hierfür eine normative Grundlage zu schaffen. 

Am 27. Mai 2021 wurde das zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2021, S. 1122 ff.). Es tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Art. 1 Nr. 4, 6 und 12 treten am 1. Dezember 2021 in Kraft. 

 

 

 

Referentenentwurf des BMJV zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen vom Freiheitsentziehungen vom 19. Juni 2019: BGBl I 2019 Nr. 23, S. 840 ff. 

 

Gesetzentwürfe: 

 

Der Referentenentwurf trägt dem Urteil des BVerfG vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 Rechnung. Darin stellte das BVerfG fest, dass es sich bei der 5-Punkt- sowie bei der 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer um eine Freiheitsentziehung i. S.d. Art. 104 Abs. 2 GG handelt, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Der Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG wird dadurch abermals ausgelöst.

Die durch das BVerfG für Fixierungsanordnungen aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben begründen die Notwendigkeit, im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs, der Zivilhaft sowie im Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung eine Rechtsgrundlage für Fixierungen zu schaffen, sowie Regelungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, zum anzuwendenden gerichtlichen Verfahrensrecht und zur Kostenerhebung einzuführen. 

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht gem. Art. 30, 70 Abs. 1 GG lediglich für den Bereich der Fixierungen in der Zivilhaft. Für den Straf- und Maßregelvollzug sowie für die Untersuchungshaft und den Vollzug der einstweiligen Unterbringung im Jugendarrest liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Hier besteht seitens des Bundes lediglich die Kompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) zur Regelung des gerichtlichen Verfahrensrechts bei freiheitsentziehenden Fixierungen. Der Referentenentwurf sieht daher eine Verweisung in § 128a StVollzG auf die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 2 FamFG geltenden Bestimmungen vor. Dadurch werden die Regelungen rund um das „Verfahren in Unterbringungssachen“ sowie der „Allgemeine Teil“ auch auf die gerichtliche Fixierungsanordnung anwendbar. Ebenso soll das FamFG für Untergebrachte nach den PsychKG der Länder bundeseinheitlich Anwendung finden. Diese vorgesehenen Regelungen seien im Einvernehmen und im Interesse der Rechtssicherheit mit den Ländern getroffen worden. Für den Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung hat der Bund bereits von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Durch die Einführung des § 119a StPO wurde bereits eine Regelung zum gerichtlichen Verfahren bei Beschwerden gegen eine Maßnahme der Vollzugsbehörde geschaffen. § 126a Abs. 2 StPO verweist für die einstweilige Unterbringung auf selbige Regelungen. Es sei daher auch sachgerecht, die gerichtliche Entscheidung über freiheitsentziehende Fixierungen in der StPO zu regeln. 

Nach § 127 StVollzG sollen demnach Fixierungen nur unter folgenden Bedingungen möglich sein: 

„§ 127 – Fixierung

(1) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit des Gefangenen vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, wenn und solange dies zur Abwendung einer drohenden gewichtigen Gesundheitsschädigung des Gefangenen oder einer anderen Person unerlässlich ist.

(2) Eine absehbar kurzfristige Fixierung wird durch die Anstaltsleitung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen. Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen.

(3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen Anordnung durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(4) Während der Dauer der Fixierung stellt ein Arzt jederzeit eine angemessene medizinische Überwachung sicher. Eine Betreuung durch unmittelbaren Sicht- und Sprechkontakt zu einem geschulten Vollzugsbediensteten muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein.

(5) Die Anordnung, ihre maßgeblichen Gründe, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Überwachung sind durch die Anstalt zu dokumentieren.

(6) Nach Beendigung der Fixierung ist der Gefangene auf sein Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme beim zuständigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.“

 

Zu dem Referentenentwurf liegen bereits einige Stellungnahmen vor. Insbesondere der Deutsche Richterbund äußerte verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die vorgesehenen Regelungen. Die besondere Schwere des Eingriffs durch eine Fixierung und die damit verbundenen Gesundheitsgefahren seien bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine Zusammenstellung der Stellungnahmen finden Sie hier

Am 3. April 2019 haben die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT Drs. 19/8939) in den Bundestag eingebracht. Dort fand am 5. April 2019 eine 30-minütige Debatte statt. Im Anschluss wurde der Entwurf an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen. Am 7. Mai 2019 hat nach den Koalitionsfraktionen nun auch Die Bundesregierung einen Entwurf zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen (BT Drs. 19/9767) in den Bundestag eingebracht. 

Am 8. Mai 2019 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Neun Sachverständige wurden zu dem Koalitionsentwurf befragt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Insbesondere die Ausgestaltung des Richtervorbehalts wurde von den Sachverständigen kritisiert. Alexander Baur (Universität Hamburg) plädierte für eine effektivere Ausgestaltung, während Heinz Kammeier und Jenny Lederer (DAV) bemängelten, dass die Anordnungsbefugnis auf Personen ohne erforderliche Qualifizierung übertragen werden könne. Kammeier hatte in diesem Zusammenhang auch verfassungsrechtliche Bedenken.

Auch die Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit wurden von einigen Experten bemängelt. Die geteilte Zuständigkeit, die zu einer Mehrbelastung der Gerichte führen werde, werde nicht näher begründet, so Baur. Ebenso sprach sich Marc Petit für eine Vereinigung der Zuständigkeit bei den Amtsgerichten aus, obwohl Ausstattung und Personal nicht ausreichend seien. Dr. Ragnar Schneider plädierte ebenfalls für ein einheitliches Verfahren. Einen richterlichen Bereitschaftsdienst hielt er allerdings für unnötig.

Etwaige Unterschiede zwischen den Voraussetzungen der Fixierung im Strafvollzug im Gegensatz zur Unterbringung nach Landesrecht oder im Maßregelvollzug, werden nach Ansicht der Sachverständigen im Gesetzentwurf nicht eindeutig genug benannt. Praktische Probleme sah Petit auch bei der uneindeutigen Definition der Fixierungen.

In Person von Peter Fölsch begrüßte der Deutsche Richterbund den Gesetzentwurf grundsätzlich, allerdings müsse dieser sich systematisch in den gesetzlichen Gesamtkontext einfügen. Die Schwere des Grundrechtseingriffs, der mit einer Fixierung einhergehe, werde nicht ausreichend gewürdigt, was verfassungsrechtliche Bedenken auslöse. Fölsch kritisierte unter anderem, dass ein ärztliches Zeugnis im Hauptsacheverfahren, anstelle eines Gutachtens, genügen solle und keine Mindestqualifikationen für die Beteiligten vom Gesetzgeber normiert worden sind.

Die ärztliche Praxis der Thematik beleuchteten Dr. Christian Koßmann und Dr. Dirk Zedlick.

Zedlick kritisierte, dass der Entwurf die Ultima Ratio-Stellung einer Fixierung nicht genügend betone. Vorrangig sollten andere Möglichkeiten zur Ruhigstellung des Patienten in Betracht gezogen werden. Zudem sei genügend Personal für die Umsetzung der neuen Regelungen unverzichtbar. Als Arzt wies er darauf hin, dass es aus Sicht des Patienten irrelevant sei, ob man mit 2, 3, 4, 5 oder 7 Haltepunkten fixiert wird, da jede Fixierung durch den Betroffenen als Freiheitsentziehung wahrgenommen werde und daher dem Richtervorbehalt unterliegen müsse. Dieser Umstand komme in den neuen Regelungen nicht genügend zum Ausdruck.

Für Koßmann hatte die jederzeitige Gewährleistung einer Eins-zu-eins-Betreuung einen hohen Stellenwert. Er argumentierte, dass eine bessere personelle Betreuung zu weniger Fixierungen führen würde. Den Richtervorbehalt akzeptierte er, allerdings hielt er die 30-Minuten-Grenze für zu kurz, da die Patienten manchmal erst nach einer längeren Zeit beruhigt werden könnten. 60 Minuten seien daher angemessener.

Am 15. Mai 2019 stimmte der Rechtsausschuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen für den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD. Der Entwurf trage dem Urteil des BVerfG umfänglich Rechnung und gewähre zudem einen umfassenden Grundrechtsschutz für die Betroffenen. In Folge der öffentlichen Anhörung am 8. Mai 2019 wurden Präzisierungen vorgenommen (BT Drs. 19/10243), die nach Ansicht der Oppositionsfraktionen allerdings immer noch keinen ausreichenden Grundrechtsschutz für die Betroffenen darstelle. 

Am 16. Mai 2019 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT Drs. 19/8939) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen beschlossen. Der wortgleiche Entwurf der Bundesregierung (BT Drs. 19/9767) wurde mit Enthaltung der Stimmen der AfD für erledigt erklärt. Dem Entschluss lag die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zugrunde.

Am 7. Juni 2019 entschied der Bundesrat, nach gleichlautender Empfehlung des Rechtsausschusses, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen.

Das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen vom Freiheitsentziehungen wurde am 27. Juni 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

IT-Sicherheit stärken

Hier finden Sie folgende Gesetzentwürfe: 

 

Am 15. Februar 2019 debattierte der Bundestag über einen Antrag der FDP (BT Drs. 19/7698) zur Stärkung der IT-Sicherheit. Darin stellt die Fraktion fest, dass die IT-Sicherheit „die Achillesferse des Informationszeitalters“ sei. Ihre Gewährleistung sei eine Kernherausforderung, der sich die Bundesregierung nicht annehme. Zu viele Ministerien und Ämter seien gleichzeitig für die Organisation der It-Sicherheit zuständig. Dabei dürften aber Vorfälle, wie die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Politikern nicht zum Anlass gereichen, die staatlichen Ermittlungsbefugnisse auszuweiten. Eine Föderalismus-Kommission III soll sich in Zusammenarbeit von Bund und Ländern um eine Konzeption bemühen. Dabei sollen auch datenschutzrechtliche Straftatbestände in das Kernstrafrecht überführt werden. 

Gleichzeitig beriet der Bundestag über einen Antrag der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/7705) zur „Umsetzung effektiver Maßnahmen für digitale Sicherheit statt Backdoors“ und über einen Antrag der AfD (BT Drs. 19/7723) zum „Schutz der Kritischen 5G-Infrastruktur vor staatsnahen Netzwerkausrüstern“. Nach Vorstellung der Linken soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in eine eigenständige Behörde umgewandelt werden, die sich mit der Erhöhung der digitalen Sicherheit beschäftigt. Ferner soll der Einsatz von Staatstrojanern unterbunden werden. Die AfD fordert die Bundesregierung auf, das 5G-Netzt als kritische Infrastruktur einzustufen. In diesem Zuge soll das Telekommunikationsgesetz an Gefährdungsanalysen angepasst werden. 

Alle drei Anträge wurden im Anschluss an die Sitzung zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Dort fand zu dem Antrag der FDP, der Linken und der Grünen am 8. April 2019 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten betonten, dass es ihrer Ansicht nach an einer klaren Strategie im Hinblick auf die IT-Sicherheit fehle. Insbesondere der Bereich der vernetzten Geräte sei eine besondere Herausforderung. Belastbares Datenmaterial zu vergangenen IT-Strategiemaßnahmen seien nicht vorhanden. Klaus Rieger vom Chaos Computer Club Berlin sprach sich für eine „rein defensive“ gesetzliche Ausrichtung aus, da sich der Staat sonst in einem Konflikt befinden könne. Würden alle Sicherheitslücken geschlossen, stünde dies den Wünschen der Geheimdienste entgegen. Dr. Alexandra Sowa erklärte, dass die vielen guten Ideen der Anträge bereits besprochen worden seien. Nun sei der Bundestag an der Reihe grundsätzliche Entscheidungen zu treffen. Entweder entscheide er sich, neue Techniken zu fördern, die neue Lebens- und Arbeitsweissen ermöglichen oder er entscheide sich für Techniken zur Überwachung.

Die Anträge von FDP und DIE LINKE wurden abgelehnt.

 

 

Alternativ-Entwurf – Abgekürzte Strafverfahren im Rechtsstaat (AE-ASR)

Hier finden Sie folgende Gesetzentwürfe: 

 

Der Arbeitskreis deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer hat sich mit den Formen abgekürzter Strafverfahren beschäftigt und einen Alternativvorschlag zur Regelung unterbreitet. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Entwurf finden Sie in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Goltdammer´s Archiv für Strafrecht (GA 2019, 1). Er beschäftigt sich insbesondere mit den Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung unter Auflage und Weisungen (§ 153a StPO) und der Verständigung (§ 257c StPO). 

 

 

 

 

 

 

Terrorismus effektiv bekämpfen, Verantwortlichkeiten klären – Einsetzung einer Kommission zur Reform der föderalen Sicherheitsarchitektur – Föderalismuskommission III

Gesetzentwürfe: 

 

Am 29. Januar 2019 brachte die Fraktion der FDP einen Antrag zur Einsetzung einer Kommission zur Reform der föderalen Sicherheitsarchitektur in den Bundestag ein (BT Drs. 19/7424). Die Kommission soll sich aus 32 Mitgliedern zur Hälfte aus Bundestag und Bundesrat zusammensetzen und bis Ende 2020 Vorschläge erarbeiten, die eine bessere Handlung- und Entscheidungsfähigkeit des Bundes und der Länder im Sicherheitsbereich gewährleistet. 

Nach Ansicht der Fraktion sei die nationale Sicherheitsarchitektur in Deutschland durch neue Bedrohungen in Schieflage geraten. Durch die Vorbereitung terroristischer Taten über die Ländergrenzen hinweg seien die föderalen Strukturen an Grenzen gestoßen. Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste des Bundes und der Länder seien nun herausgefordert. Es fehle an einer geordneten Kompetenz und Verantwortlichkeit der über 40 Behörden, die in Fragen der Inneren Sicherheit und der Terrorismusabwehr beteiligt sind. Die Struktur und die Anzahl der in Fragen der Inneren Sicherheit beteiligten Behörden seien auf den Prüfstand zu stellen. Es sei denkbar, im Bereich der Nachrichtendienste Schwerpunktbehörden auf Länderebene zu schaffen, die dann in enger Kooperation mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz agieren. Auch die Entwicklung gemeinsamer IT-Programme bei Polizei und Nachrichtendiensten sei nötiger denn je. Vor dem Hintergrund jüngster terroristischer Ereignisse seien erneut Rufe nach einer Verbesserung des Informationsaustausches auf europäischer Ebene laut geworden. Dazu bedürfe es aber zuerst eines funktionierenden und klar geregelten Datenaustauschs auf nationaler Ebene.

Die Kommission soll daher insbesondere: 

  • „Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Ländern beim Verfassungsschutz klarer regeln und effizienter gestalten, etwa durch Fusionen oder Kooperationen, die über Staatsverträge ausgestaltet werden,

  • Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Finanzierung bei den Sicherheits- und Polizeibehörden von Bund und Ländern sowie in Fragen der Cybersicherheit klarer regeln und effizienter gestalten,

  • das Selbsteintrittsrecht der Bundesbehörden bei nationalen bzw. länderübergreifenden Bedrohungslagen klar regeln,

  • die Zuständigkeit für die Abschiebung von ausreisepflichtigen Gefährdern, einschließlich der Beantragung von Abschiebehaft, neu regeln,

  • Regeln für das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten erarbeiten, mit denen die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit angesichts neuer Entwicklungen in Kriminalität und Terrorismus gewahrt wird und die den Bedürfnissen des Informationsaustausches gerecht werden,

  • verbindliche Rechtsgrundlagen für das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ), das Gemeinsame Internet-Zentrum (GIZ), das Nationale Cyber-Abwehrzentrum (NCAZ) und das Gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration (GASIM) schaffen, mit dem Ziel eine parlamentarische Kontrolle zu ermöglichen und für klare Verantwortlichkeiten zu sorgen,

  • eine Grundlage für eine gemeinsame digitale Sicherheitsarchitektur zu schaffen, die einen reibungslosen Kommunikations- und Informationsablauf ermöglichen sowie

  • die Beschaffungsprozesse der Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern auf die Kompatibilität der auszuschreibenden Systeme und mögliche Synergieeffekte hin überprüfen.“

Der Antrag wurde erstmalig am 1. Februar 2019 im Bundestag debattiert und traf bei den übrigen Fraktionen auf unterschiedlich guten Anklang. Die CDU betonte, dass sich zwar hinsichtlich der Ziele alle einig seien, eine Kommission zur Reform einzusetzen sei allerdings ein Weg, der „ausgelatscht und bisher völlig unerfolgreich“ geblieben sei. Die Fraktion Die Linke warnte vor einem Abbau der Grund- und Freiheitsrechte der Bürger. Damit die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden besser funktioniere brauche man keine neue Förderalismusreform, sondern eine „Reform der inneren Strukturen und der Kommunikationswege in der Polizei und mit ihren Partnern.“ Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beklagte eine „Unverbindlichkeit und auch ein Kompetenzchaos“ im Bereich der Innenpolitik und befand einige Punkte des Antrages als „gut“. Jedoch sei die Vorlage insgesamt etwas substanzlos. Die AfD stimmte der Beschreibung der Sicherheitslage uneingeschränkt zu und betonte, man habe nicht mehr bis zum Jahr 2020 Zeit, um eine Lösung der Sicherheitslage herbeizuführen. Die aktuelle Gefahr terroristischer Anschläge sei „so hoch wie nie zuvor“. Die Fraktion warb für Grenzkontrollen und für eine Abschiebung aller Gefährder. Wenn weder eine Abschiebung oder eine Abschiebehaft möglich sei, müsse ein „längerfristiger Gewahrsam zur Anwendung kommen“. Die SPD warf der FDP vor, sie sei durch Kürzungen von Polizeistellen in der Zeit von Schwarz-Gelb dafür verantwortlich, dass nun ein „nicht handlungsfähiger Staat“ dastehe. Sicherheit sei ein soziales Recht und Freiheit sei nur durch einen handlungsfähigen und dadurch starken Staat möglich. Dabei gehe es aber nicht um die Frage von Zuständigkeiten, sondern um die Leistungsfähigkeit. Im Anschluss an die Sitzung wurde der Antrag der FDP an die zuständigen Ausschüsse unter der Federführung des Innenausschusses zur weiteren Beratung überwiesen. 

Gleichzeitig stimmte der Bundestag über einen Gesetzentwurf der AfD zum Schutz der Bevölkerung vor ausländischen Gefährden (BT Drs. 19/931) sowie einen weiteren Antrag der AfD zur Zuständigkeit des Bundes für die Abwehr von Gefahren (BT Drs. 19/932) ab (nähere Informationen zu dem Gesetzentwurf und dem Antrag finden Sie hier).  Gegen die Stimmen der Fraktion der AfD wurden beide Entwürfe einhellig abgelehnt. Der Innenausschuss hatte bereits zuvor in seiner Beschlussempfehlung (BT Drs. 19/2226) zur Ablehnung beider Vorhaben geraten. 

Nachdem der Ausschuss für Inneres und Heimat eine Beschlussempfehlung (BT Drs. 19/15129) vorgelegt hatte, stand der Antrag der FDP „Terrorismus effektiv bekämpfen, Verantwortlichkeiten klären – Einsetzung einer Kommission zur Reform der föderalen Sicherheitsarchitektur – Föderalismuskommission III“ am 19. Dezember 2019 nun zur Abstimmung im Bundestag. Mit 506 zu 139 Stimmen und 3 Enthaltungen wurde er abgelehnt. 

 

Gesetzesantrag zur Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land NRW möchte künftig einen Straftatbestand des Anbieters von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten in das StGB einführen. Er soll lediglich internatsbasierte Angebote (insbesondere im Darknet) erfassen, deren Leistung auf die Ermöglichung von Delikten basiert, bei deren Begehung eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. 

Hintergrund des Antrags ist das zunehmende Phänomen an Angeboten mit strafrechtlicher Relevanz im Darknet. Straftäter nutzen die Anonymisierung über das „The Union Router“ (Tor)-Netzwerk für ihre Geschäfte, aber auch für Foren, Chatrooms oder auch Inhalte bekannter Servicebetreiber wie Facebook. Ein Hauptaugenmerk liegt jedoch auf dem Handel mit Betäubungsmitteln, Kinderpornographie, Waffen, Schadsoftware und Ausweispapieren. Dabei unterscheiden sich die Angebote kaum von üblichen Online-Handelsplattformen. Es gibt Vorschaubilder, Werbung und Bewertungen anderer Käufer. Der Zugang zu den einschlägigen Angeboten ist zwar beschränkt, bedarf in der Regel aber keinen besonderen technischen Aufwand. Dadurch setzen die Handelsplattformen auch für Personen, die herkömmliche Beschaffungswege für Waffen, Betäubungsmittel oder kriminelle Dienstleistungen nicht beschreiten würden, einen niedrigschwelligen Zugriff auf logistische Infrastrukturen für die Begehung von Straftaten.

Die Zentralstellen der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung von Cybercrime der einzelnen Bundesländer haben bereits zahlreiche Verfahren gegen die Verantwortlichen einschlägiger Foren oder Plattformen wie z. B. „Deutschland im Deep Web“ oder „crimenetwork.biz“ geführt. International machten Verfahren gegen die Betreiber der Plattformen  „Silkroad“, „AlphaBay“ und „Hansa Market“ Schlagzeilen. 

EUROPOL stellt in der Bedrohungsanalyse 2017 zur Organisierten Kriminalität im Internet (Internet Organised Crime Threat Assessment 2017) fest, dass die illegalen Onlinehandelsplattformen eine zentrale Schnittstelle für Cybercrime und weiterer Kriminalitätsformen darstellen. Aus den bislang geführten Ermittlungsverfahren lässt sich ein arbeitsteiliges Zusammenwirken der Betreiber und Nutzer erkennen. Die klassischen Organisationsdelikte und die historischen gesetzgeberischen Vorstellungen von Täterschaft und Teilnahme lassen sich nach Ansicht des Landes kaum auf moderne, internetbasierte Täterstrukturen übertragen.

Anlässlich der Herbstkonferenz am 17. November 2016 haben sich die Justizministerinnen und Justizminister der Länder bereits mit der Effektivität von strafrechtlichen Ermittlungen im Darknet befasst und halten es für erforderlich, dass das öffentliche Feilbieten von Gegenständen und Dienstleistungen zur Vorbereitung von Straftaten im Internet unterbunden wird. 

Dies soll nun mit der Einführung eines § 126a StGB – Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten – erreicht werden: 

„§ 126a – Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten

(1) Wer eine internetbasierte Leistung anbietet, deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Sinne von Satz 2 zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1. § 95 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln,
2. §§ 29 Absatz 1 Nr. 1, 29a, 30, 30a des Betäubungsmittelgesetzes,
3. § 19 Absatz 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
4. § 52 Absatz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes,
5. § 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,
6. §§19 Absatz 1, 20Abs. 1, 20a Absatz 1, 22a Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie
7. §§ 146, 147, 149, 152a, 152b, 184b Abs.1, 202a, 202b, 202c, 263a, 275, 276, 303a und 303b des Strafgesetzbuches.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Absatz 1 Satz 2 angedrohte Strafe.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.“

Die Qualifikation des Abs. 3 soll im Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. d StPO ergänzt werden und Anknüpfungstat für die cyberspezifische, eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme der Telekommunikationsüberwachung sein.

Am 15. Februar 2019 wurde der Gesetzesantrag in der Plenarsitzung des Bundesrates vorgestellt und zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überweisen. Diese empfahlen dem Bundesrat den Entwurf mit diversen Änderungen in den Bundestag einzubringen. Dieser Empfehlung kam der Bundesrat nun in seiner Sitzung am 15. März 2019 nach. Der Entwurf wurde über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet und am 23. April 2019 in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/9508). 

 

 

Antrag zur Einrichtung einer unabhängigen Polizeibeschwerdestelle auf Bundesebene

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. Januar 2019 brachte die Fraktion Die Linke einen Antrag zur Einrichtung einer unabhängigen Polizeibeschwerdestelle auf Bundesebene in den Bundestag ein (BT Drs. 19/7119). Polizeiliches Verhalten überprüfen zu lassen sei ein zentrales Gebot in einem Rechtsstaat. Mögliches Fehlverhalten und Missbrauch des staatlichen Gewaltmonopols müsse von polizeiunabhängigen Stellen überprüfbar und anzeigbar gemacht werden.

Zur Überzeugung der Fraktion sei aber auch ein unabhängiger Beschwerdemechanismus für die Polizeibeamten selbst wichtig. Obwohl sie vielleicht häufig mit der Art von Ermittlungen oder mit dem Umgang von Zeugen oder Beschuldigten nicht einverstanden sind, sei es oft der Corpsgeist oder der „Cop Culture“, der sie davon abhält sich an ihre Vorgesetzten zu wenden. Auch sie sollen daher die Möglichkeit haben, sich zur Beschwerde an eine Institution außerhalb der Polizei wenden zu können. 

Einige Bundesländer, wie bspw. Rheinland-Pfalz oder Thüringen, haben bereits verschiedene Beschwerdemöglichkeiten geschaffen. Es sei aber notwendig eine einheitliche Beschwerdestelle auf Bundesebene einzurichten. Dabei sollen einige Grundsätze beachtet werden um die Unabhängigkeit, Angemessenheit, Öffentlichkeit und Einbeziehung der Betroffenen zu fördern: 

  • Die Beschwerdestelle soll unabhängig ermitteln und muss räumlich von den Polizeidienststellen getrennt arbeiten. 
  • Die Mitarbeiter dürfen in keinem hieratischen Verhältnis zu den von der Beschwerde betroffenen Polizeibeamten stehen. 
  • Die Beschwerdestelle soll auch von ihr identifizierte systemische Mängel untersuchen können die diskriminierendes Verhalten fördern. 
  • Die Beschwerdestelle erhält alle notwendigen Befugnisse, insbesondere das Akteneinsichtsrecht und die Möglichkeit eigener Beweiserhebung. 
  • Die Arbeit der Beschwerdestelle wird jährlich durch einen Bericht öffentlich gemacht. 
  • Die Beschwerdeführer sollen in das Verfahren einbezogen werden, damit ihre Interessen im Prozess der Ermittlungen berücksichtigt werden können. 

Die Bundesregierung wird in dem Antrag aufgefordert,

„1. auf Bundesebene eine unabhängige Polizeibeschwerdestelle einzurichten, die den oben genannten Grundsätzen folgt und dem Bundestag hierzu einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Kompetenzen und Pflichten einer Polizeibeschwerdestelle festlegt.

2. Die Polizeibeschwerdestelle des Bundes soll mit ähnlichen Einrichtungen der Bundesländer zusammenarbeiten und kann in diesem Rahmen gemeinsame Untersuchungen von Vorgängen vornehmen, in die sowohl Polizeien des Bundes als auch des betroffenen Bundeslandes einbezogen waren.“

 

 

 

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