Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, BGBl. I 2019, Nr. 23 S. 844 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Am 5. Juli 2017 wurde die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29; L 350 vom 29.12.2017, S. 50) verabschiedet und trat am 17. August 2017 in Kraft. Sie definiert Straftatbestände und regelt die Strafen zur Bekämpfung von Betrug und sonstige rechtswidrigen Handlungen gegen die finanziellen Unionsinteressen und steht im Zusammenhang mit der Richtlinie zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Abs. L 283 v. 31. Oktober 2017). Diese soll in Zukunft für die Verfolgung solcher Straftaten zuständig sein. Die Richtlinie ist bis zum 6. Juli 2019 in nationales Recht umzusetzen. 

Der Regierungsentwurf sieht daher vor, das nationale Recht anzupassen. Hierzu sind mehrere Schritte vorgesehen. Artikel 1 des Entwurfes sieht die Schaffung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (EU-Finanzschutzstärkungsgesetz – EUFinSchStG) vor, das „die Straftatbestände der missbräuchlichen Verwendung von Mitteln der Europäischen Union (§ 1) und der rechtswidrigen Verminderung von Einnahmen der Europäischen Union (§ 2) sowie Ergänzungen des Korruptionsstrafrechts (§ 3)“ regelt. Des Weiteren wird das Korruptionsstrafrecht sowie der Straftatbestand des Subventionsbetruges im StGB angepasst (Artikel 2). 

Das Gesetz wurde am 27. Juni 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

 

 

Masterplan gegen Geldwäsche – Finanzkriminalität bekämpfen

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Die Linke hat am 1. Juli 2019 einen Antrag zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/11098). Deutschland sei ein Paradies für Geldwäsche und gehöre zu den Top 10 der „weltweiten Schattenfinanzplätze“. Nach einer Schätzung der „Dunkelfeldstudie für den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren„, beträgt das Geldwäsche-Volumen in Deutschland jährlich 100 Mrd. Euro. Darüber hinaus habe Deutschland bis zum Jahr 2020 die Fünfte Anti-Geldwäsche-Richtlinie (AMLD5) der EU in nationales Recht umzusetzen. Darum fordert die Fraktion, nun mit einem Masterplan gegen Geldwäsche vorzugehen. Sie fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der Umsetzung der Fünften Anti-Geldwäsche-Richtlinie in Zusammenarbeit mit den Bundesländern einen Gesetzentwurf vorzulegen. Dieser soll sicherstellen, dass

  • die Geldwäsche hinreichend erfasst wird, 
  • Eigentumsstrukturen aufgedeckt werden (z.B. durch öffentliche Register der wirtschaftlich Berechtigten von Immobilien),
  • die  Geldwäsche-Aufsicht gestärkt wird,
  • die FIU funktionsfähiger wird und
  • eine Waffengleichheit der Strafverfolgung bei Geldwäsche und Steuerhinterziehung hergestellt wird. 

Am 13. November 2019 shat der Rechtsausschuss über den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie abgestimmt und nahm den Entwurf  mit Verschärfungen im Bereich der Immobilientransaktionen an. Der eingebrachte Antrag Masterplan gegen Geldwäsche (BT Drs. 19/11098) wurde abgelehnt. 

 

 

Gesetzentwurf für strafrechtlichen Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole vom 12. Juni 2020: BGBl I 2020 Nr. 28, S. 1247

Gesetzentwürfe: 

 

Der Freistaat Sachsen hat einen Gesetzesantrag zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole (BR Drs. 285/19) in den Bundesrat eingebracht. 

Die Symbole der Europäischen Union sind nach der Ansicht Sachsens derzeit nicht ausreichend über das materielle Strafrecht geschützt. Daher bestehe insbesondere mit Blick auf die besondere Bedeutung der Union für die Bundesrepublik für den Gesetzgeber Handlungsbedarf. 

§ 104 StGB sieht einen Schutz der Symbole von ausländischen Staaten wie Flaggen und Hoheitszeichen vor. Hierunter ist jedoch nicht die Flagge der Europäischen Union zu subsumieren. Auch § 90a Abs. 2 StGB, der eine parallele Regelung für Symbole der Bundesrepublik und ihrer Länder vorsieht, schließt sie nicht ein. Flaggen im Sinne von § 90a StGB sind ausschließlich solche der Anordnung über die deutschen Flaggen 1996 (FlaggAnO).

Sachsen schlägt daher vor, einen § 90c StGB einzuführen, der die Verunglimpfung der Flagge und Hymne der Europäischen Union unter Strafe stellt. Der Strafrahmen soll sich dabei an § 90a StGB orientieren.

Der Vorschlag basiert auf den Geschehnissen während der rechten Aufmärsche im Zusammenhang mit den Europa-Wahlen im Mai 2019. Hier wurden u.a. EU-Flaggen zertrampelt und an einen Galgen gehängt. 

Der Gesetzesantrag stand am 28. Juni 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Nach seiner Vorstellung wurde er zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Diese empfahlen dem Bundesrat am 10. September 2019 den Antrag in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 285/1/19). In seiner Plenarsitzung am 20. September 2019 hat der Bundesrat schließlich den Gesetzentwurf des Freistaates Sachsen beschlossen. Er wird nun durch Bundesregierung an den Bundestag übermittelt, der selbst darüber entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrates aufgreift. 

Am 23. Oktober 2019 wurde der Gesetzentwurf des Bundesrates für einen strafrechtlichen Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole (BT Drs. 19/14378) in den Bundestag eingebracht. Dort wurde er am 15. Januar 2020 erstmals beraten und im Anschluss an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 12. Februar 2020 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Der Gesetzentwurf des Bundesrates traf bei den Sachverständigen auf ein geteiltes Echo. Prof. Dr. Jörg Eisele und Prof. Dr. Martin Heger befürworteten den Vorstoß und machten unter anderem den Vorschlag, die Tathandlungen auf tatsächlich strafwürdige Fälle zu beschränken.  Prof. Dr. Diethelm Klesczewski und Rechtsanwältin Nadija Samour lehnten den Gesetzentwurf ab. Bei dem typischen Anwendungsbereich der Verunglimpfung handle es sich um klassisches Ordnungswidrigkeitenrecht. Eine Ausweitung des Strafrechts sei daher nicht notwendig. Vielmehr biete es sich an, § 124 OWiG (Benutzung von Wappen und Dienstflaggen) zu ergänzen. Für eine Einstufung als Ordnungswidrigkeit sprach sich auch Univ.-Prof. i. R. Dr. Thomas Weigend aus. Dadurch sei es der Polizei bereits zur Verhinderung der Taten möglich, präventiv einzuschreiten. Nadija Samour betonte, dass mit dem Gesetzentwurf gleichzeitig der Grundrechtsschutz gefährdet werde und warnte davor, illiberalen Kräften ein Instrument an die Hand zu geben, mit denen politische Gegner verfolgt werden könnten. Schließlich müsse das zu schützende Grundrecht gegen die Meinungsäußerungs-, Kunst- und Versammlungsfreiheit abgewogen werden.  OStA Andreas Frank und Bundesanwalt beim BGH Kai Lohse befürworteten den Entwurf uneingeschränkt. Lohse erklärte, dass eine hinreichende Beachtung der Grundrechte im Einzelfall durchaus sichergestellt sei und es zudem im Ergebnis vielfach auf eine Straffreiheit hinauslaufen werde. 

Am 14. Mai 2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf des Bundesrates in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/19201) in zweiter und dritter Lesung angenommen. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD (BT Drs. 19/19206), der die Strafvorschrift lediglich auf Verunglimpfung der Flaggen ausländischer Staaten beschränken sollte, wurde in zweiter Lesung mit den Stimmen der übrigen Fraktionen abgelehnt. Am 5. Juni 2020 billigte auch der Bundesrat den Gesetzesbeschluss des Bundestages. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. 

Das Gesetz wurde am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am darauffolgenden Tag in Kraft.

 

 

 

Clankriminalität effektiv bekämpfen

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der FDP hat einen Antrag zur effektiven Bekämpfung von Clankriminalität in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/11105). 

In den letzten Jahren seien vermehrt die Aktivitäten krimineller Familienclans in den Fokus gerückt. Welchen Umfang die Straftaten bundesweit einnehmen, sei bislang nicht geklärt. Daher sei eine Erfassung in einem eigenen Lagebild, der PKS oder in einem periodischen Sicherheitsbericht erforderlich. Dies verdeutliche das Lagebild des LKA NRW für das Jahr 2018. In NRW wurden in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt 6.449 Tatverdächtige und 14.225 Straftaten im Bereich Clankriminalität erfasst. Dabei ist der Begriff Clankriminalität kriminalistisch nicht einheitlich definiert. „Clankriminalität zeichnet sich jedoch durch eine patriarchalisch geprägte Familienstruktur, mangelnde Integration in Verbindung mit räumlicher Konzentration, Eskalationstendenz und eine Ablehnung des Rechtsstaates und seiner Vertreter aus.“ Die FDP fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag auf:

  1. „in Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden der Länder eine gemeinsame bundeseinheitliche Strategie zur effektiven Bekämpfung der Clankriminalität zu entwickeln. Das Bundeskriminalamt soll dabei als Zentralstelle für die Koordinierung der Ermittlungen gegen Angehörige krimineller Familienclans dienen und die Vernetzung der Clans in andere EU-Mitgliedstaaten und in Drittstaaten aufklären;“ (…)

  2. „gemeinsam mit den Regierungen der Länder eine bundesweit einheitliche Ausbildung von Polizistinnen und Polizisten im Umgang mit Angehörigen krimineller Familienclans sicherzustellen, die auf den Erkenntnissen der bisher besonders mit dem Phänomen befassten Ermittlungsbehörden beruht und die Beamtinnen und Beamten in die Lage versetzt, die kriminellen Strukturen zu erkennen, kriminelle Geschäftsfelder einzudämmen und mit szenetypischen Gewaltandrohungen und Tumultlagen souverän umzugehen;

  3. ein jährliches Bundeslagebild Clankriminalität nach dem Vorbild des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen durch das Bundeskriminalamt erstellen zu lassen;“ (…)

  4. „darauf hinzuwirken, dass die durch Clanangehörige betrügerisch erlangten Aufenthaltstitel durch die zuständigen Ausländerbehörden der Länder und Kommunen aberkannt werden und die Ausreise krimineller Clanmitglieder – soweit die ausländerrechtliche Situation dies ermöglicht – durch die Länder bevorzugt vollzogen wird;“ (…) 

  5. „eine gerichtsfeste Regelung für Kindeswohlgefährdung durch das Aufwachsen in Familien, die von kriminellen Clanstrukturen dominiert werden, zu schaffen, die es den Jugendämtern erlaubt, nötigenfalls Kinder aus den Familien zu nehmen, um deren Recht auf eine gewaltfreie Kindheit frei von Kri- minalität zu wahren;

  6. die Möglichkeiten für Staatsanwaltschaften, im Rahmen einer Verfolgungsrückstellung von der Strafverfolgung unbedeutenderer Straftaten abzusehen, um nicht den Erfolg umfangreicherer Ermittlungen zu gefährden;“ (…)

  1. „in Zusammenarbeit mit den Ländern auf eine strengere Kontrolle von islamischen Verbänden und Moscheegemeinschaften im Hinblick auf den Einsatz sogenannter „Friedensrichter“ hinzuwirken, die sicherstellt, dass von den durch diese Institutionen angebotenen außergerichtlichen Streitbeilegungen keine Aushöhlung des staatlichen Gewaltmonopols und des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs oder eine Beeinträchtigung der Beweissituation in Strafverfahren ausgeht;

  2. in Zusammenarbeit mit den Ländern darauf hinzuwirken, dass bundesweit Aussteigerprogramme für Angehörige krimineller Familienclans zur Verfügung stehen.“ (…) 

Die Fraktion der AfD brachte ebenfalls einen Antrag zum „konsequente[n] Vorgehen gegen kriminelle Clanfamilien zum Schutz von Bürgern und Rechtsstaat“ in den Bundestag ein (BT Drs. 19/11121).
 

Die Fraktion fordert von der Bundesregierung, dass Informationen über Strukturen und Tätigkeiten krimineller Clanfamilien sowohl von der Polizei, als auch von den verschiedenen Verfassungsschutzämtern gesammelt werden sollen. Personenumfang und kriminelles Verhalten der Mitglieder soll statistisch erfasst und in einem eigenständigen Lagebild veröffentlicht werden. Weiterhin soll die Zusammenarbeit der internationalen Polizeibehörden intensiviert und verschiedene Mitarbeiter von Justiz und Polizei anonym nach Bedrohungen oder Einflussnahmen befragt werden.

Auch sollen die „datenschutzrechtlichen, technischen und personellen Voraussetzungen“ geschaffen werden, „um Daten über kriminelle Mitglieder von Clanfamilien von verschiedenen Behörden zusammenzuführen und zentral zu erfassen“. Die Clanzugehörigkeit soll auch in den „relevanten polizeilichen Datenbanken“ erfasst werden.

Zusätzlich fordert die Fraktion von der Bundesregierung die Einrichtung einer speziellen Ermittlungsgruppe beim BKA, die Schaffung eines anonymen Hinweissystems auf Clanstraftaten, eine Verbesserung der Ausstattung der Polizei- und Justizbehörden um Massen- und Kommunikationsdaten auswerten zu können, sowie gesetzliche Regelungen zur Einführung einer Meldepflicht für Notare bei Verdacht auf Geldwäsche.

Abschließend plädiert die AfD dafür, dass Geldmittel aus der Vermögensabschöpfung zur Finanzierung der Strafverfolgung und Opferentschädigung verwendet werden können sollen und fordert die „Einführung von gesetzlichen Regelungen zur Erleichterung der Ausweisung krimineller Clanmitglieder, der Verhinderung der Einbürgerung von kriminellen Mitgliedern von Clans und der Rücknahme ihrer Einbürgerung“.

Beide Anträge wurden am 27. Juni 2019 im Bundestag vorgestellt und zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. 

 

 

Gesetz zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität

Gesetzentwürfe

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 28. Mai 2019 einen Gesetzesantrag zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität (BR Drs. 248/19) in den Bundesrat eingebracht, wo er am 7. Juni 2019 vorgestellt wird. 

Die zunehmende Digitalisierung habe zwar einen Innovationsschub gebracht und die Lebensqualität verbessert, andererseits aber auch neue Verletzbarkeiten und Schutzbedürfnisse als Kehrseite der Vorzüge begründet. Dies haben die bekannt gewordenen Datenleaks der letzten Jahre verdeutlicht. Cyberkriminalität habe ein Ausmaß erreicht, das das Sicherheitsgefühl der Menschen, sowie die Grundlagen von Demokratie, Staat und Wirtschaft bedrohe.  

Aufgabe des Strafrechts sei es, die verantwortlichen Personen zügig zu ermitteln und schuldangemessen zu bestrafen. Auf Basis der aktuellen Rechtslage sei dies aber nur bedingt möglich. Es fehle weitgehend an spezifischen Qualifikationstatbeständen und Regelbeispielen mit erhöhten Strafdrohungen, um auf schwerwiegende Taten angemessen reagieren zu können. Bandenmäßig organisierte Hacker haben derzeit lediglich eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren oder eine Geldstrafe zu befürchten. 

„Beim Verdacht einer Straftat aus dem Bereich des Cybercrime können derzeit häufig die Täter nicht ermittelt und überführt werden, weil den Strafverfolgungsbehörden auch unter Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte angemessene strafprozessuale Befugnisse für erfolgversprechende Ermittlungen in der digitalen Welt nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.“

Der Entwurf soll daher die unangemessene Bagatellisierung der Computer- und Datendelikte beseitigen. Spezifische Qualifikationstatbestände und Regelbeispiele mit erhöhten Strafdrohungen sollen den differenzierten Unrechtsgehalt der in Betracht kommenden Fallgestaltungen sachgerecht erfassen. Zur Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten soll der Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO um bestimmtem schwerwiegende Begehungsweisen der Cybercrime-Delikte ergänzt werden und so den Anwendungsbereich der TKÜ zu erweitern. In einer digitalen Welt seien auch die Strafverfolgungsbehörden darauf angewiesen, digital ermitteln zu können. 

Am 07. Juni 2019 wurde der Gesetzesantrag im Bundesrat vorgestellt und zusammen mit einem Entschließungsantrag Hamburgs (BR Drs. 264/19) zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. Dr. Till Steffen (Hamburg) von den Grünen forderte unterdessen eine vollständige Überarbeitung des gesamten Internetstrafrechts, das noch aus dem analogen Zeitalter stamme.

Im Ergebnis der Beratung empfehlen die Ausschüsse (BT Drs. 248/1/19) dem Bundesrat, den Gesetzentwurf zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität in den Bundestag einzubringen. Der Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen stand am 28. Juni 2019 erneut auf der Tagesordnung, fand in der Abstimmung aber nicht die erforderliche Mehrheit und wurde damit abgelehnt. 

 

 

 

 

 

Gesetz zur Effektivierung des beschleunigten Verfahrens in Strafsachen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 17. Mai 2019 einen Gesetzesantrag zur Effektivierung des beschleunigten Verfahrens in Strafsachen (BR Drs. 241/19) in den Bundesrat eingebracht, wo er am 7. Juni 2019 vorgestellt wird. 

Ziel des Entwurfes ist es, den Strafprozesse häufiger im beschleunigten Verfahren abzuwickeln, um so den Zeitraum zwischen Tat und Hauptverhandlung zu verkürzen und den Täter möglichst unmittelbar nach der Tat mit den strafrechtlichen Folgen seines Handelns zu konfrontieren. Das beschleunigte Verfahren soll in Fällen mit einfachem Sachverhalt und klarer Beweislage zur Anwendung kommen, in denen eine Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu erwarten ist. 

In der Vergangenheit habe der Gesetzgeber primär „die mit einer Verfahrensvereinfachung verbundene Entlastung der Justiz gegenüber dem Normalverfahren als Argument für die Verfahrensbeschleunigung in den Vordergrund gerückt“. Man habe allerdings außer Acht gelassen, dass eine Hauptverhandlung eine nachhaltigere Einwirkung auf den Täter und zugleich eine verbesserte Generalprävention ermögliche, als ein Strafbefehl dies könne. Das beschleunigte Verfahren soll ausgebaut, praxisgerechter gestaltet und zugleich rechtsstaatlich geschärft werden.

Am 07. Juni 2019 überwies der Bundesrat den Antrag zur Beratung an den  Rechtsausschuss. Dieser empfiehlt dem Bundesrat den Entwurf in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 241/1/19). Der Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen stand am 28. Juni 2019 erneut auf der Tagesordnung, wurde aber kurzfristig wieder abgesetzt. 

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019: BGBl I 2019, S. 2121 ff. 

Hier finden Sie folgende Entwürfe: 

Die Bundesregierung hat am 23. Mai 2019 ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafverfahrens vorgelegt (BT Drs. 19/10388):

  • Bündelung der Nebenklagevertretung 
    Zur nachhaltigen Wahrnehmung der Opferinteressen in der Hauptverhandlung, soll die Nebenklagevertretung gebündelt und die Kostentragung neu geregelt werden. Dies führe zu einer fiskalischen Entlastung der Länder. Insgesamt soll ein neu zu schaffender § 397b StPO – „Mehrfachvertretung“ in die Strafprozessordnung aufgenommen werden. 
  • Ausweitung der Nebenklageberechtigung auf alle Vergewaltigungstatbestände 
    Nach der Reform des Sexualstrafrechts soll es auch Opfern von Vergehen nach § 177 StGB ermöglicht werden, einen Opferanwalt nach § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO einzuschalten, wenn ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 177 Abs. 6 StGB vorliegt. Hierzu ist eine Erweiterung des § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO geplant. 
  • Vereinfachung des Befangenheitsrechts 
    Eine Neufassung des § 29 StPO – Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen, soll einer Verzögerung der Hauptverhandlung durch unbegründete Befangenheitsanträge entgegenwirken. Die Bundesregierung sieht vor, den bisher geltenden Grundsatz der Wartepflicht abzuschaffen und eine Frist zur Stellung von Ablehnungsersuchen einzuführen. 
  • Vereinfachung des Beweisantragsrechts 
    Ebenso sollen die Voraussetzungen für eine Ablehnung gestellter Beweisanträge mit Verschleppungsabsicht erleichtert werden. Dazu ist die Präzisierung des Ablehnungsgrundes des § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 6 StPO geplant: in objektiver Hinsicht soll in Zukunft nicht mehr die „wesentliche“ Verzögerung eines Verfahrens notwendig sein, die bislang in der Praxis dazu geführt habe, dass der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht lediglich ein Schattendasein führe. 
  • Vorabentscheidungsverfahren für Besetzungsrügen 
    Um die Besetzungsrügen der Revision zu entziehen, sollen diese nur noch vor oder zu Beginn der Hauptverhandlung abschließend durch ein höheres Gericht beschieden werden. Hierfür soll eine Frist von 1 Woche ab der Zustellung der Besetzungsmitteilung eingeführt werden. Nach Ablauf der Frist  präkludiert das Rügerecht. Nur wenn das Gericht die Besetzung aus organisatorischen Gründen erst zu Beginn der Hauptverhandlung mitteilen kann, verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Ein Änderungsbedarf entsteht dadurch bei den §§ 222b und 338 Abs. 1 StPO.
  • Harmonisierung der Unterbrechungsfristen mit Mutterschutz und Elternzeit 
    Eine Hemmung des Laufes der Unterbrechungsfristen gem. § 229 Abs. 1 und 2 StPO für die Dauer des Mutterschutzes soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken und das „Platzen“ von Prozessen verhindern. 
  • Erweiterung der DNA-Analyse
    Eine Änderung des § 81e Abs. 2 StPO soll in Zukunft eine molekulargenetische Untersuchung auch an aufgefundenem, sichergestellten und beschlagnahmten Material ermöglichen, die die Bestimmung der Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie des Alters des Spurenlegers ermöglichen. 
  • Bekämpfung des Einbruchsdiebstahls 
    Die TKÜ-Befungnis soll auch für einen serienmäßig begangenen Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB) eingeführt werden. Dazu muss der Katalog des § 100a Abs. 2 StPO erweitert werden. Die Regelung sei zunächst auf 5 Jahre zu befristen.
  • Qualitätsstandards für Gerichtsdolmetscher 
    Die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgestaltet. Insbesondere die persönlichen und fachlichen Anforderungen differieren stark. Daher sollen die Pflichten, denen ein Gerichtsdolmetscher nachkommen muss, gesetzlich festgelegt werden. § 189 GVG soll dahingehend geändert und zudem ein Gerichtsdolmetschergesetz implementiert werden, in dem die Voraussetzungen für eine Beeidigung und die persönliche und fachliche Eignung festgelegt wird. 
  • Gesichtsverhüllung vor Gericht 
    In Zukunft sollen Verfahrensbeteiligte vor Gericht ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen dürfen. Ausnahmen sollen lediglich für die Fälle gelten, in denen die Identitätsfeststellung oder die Beurteilung des Aussageverhaltens nicht notwendig sind. Ebenso kann eine Ausnahme zum Schutz einzelner Personengruppen zugelassen werden. Dazu sollen § 176 GVG, §§ 68 und 110b StPO und § 10 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes geändert werden. 
  • Informationsbefugnis für Bewährungshilfe/Führungsaufsicht 
    Im Anschluss an die Änderung des § 481 StPO sollen weitere Klarstellungen nach dem Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 7. Juni 2018 erfolgen: 

    • Klarstellung der Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten der Führungsaufsichtsstellen an die Polizeibehörden, wenn eine rechtzeitige Übermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht gewährleistet werden kann. Bislang werden nur die Bewährungshelfer explizit genannt.
    • Erlaubnis zur Übermittlung zur Abwehr jeder Gefahr, nicht nur einer „dringenden“ Gefahr.
    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen Verwaltungsbehörden im Rahmen „runder Tische“.
  • Bild-Ton-Aufzeichnungen einer richterlichen Vernehmung 
    Die Möglichkeit der Aufzeichnung einer richterlichen Vernehmung soll auch auf zur Tatzeit erwachsene Opfer von Sexualstraftaten ausgeweitet werden. Die Möglichkeit des Einsatzes einer Aufzeichnung soll durch eine „Muss-Regelung“ ersetzt werden, die an eine doppelte Einverständnislösung des betroffenen Verletzten gekoppelt ist. Das besondere Schutzbedürfnis von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vor belastenden Mehrfachvernehmungen wurde bereits in der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 22. Juni 2017 festgestellt. Die Neuregelung erfordert eine Änderung der §§ 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 255a Abs. 2 StPO. 

 

Hieraus ergab sich nun der Referentenentwurf zur Modernisierung des Strafverfahrens, den das BMJV am 8. August 2019 veröffentlichte. Der Entwurf soll den sich wandelnden Rahmenbedingungen der Strafrechtspflege gerecht werden. Zuletzt wurden einzelne strafprozessuale Regelungen durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Gestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 geändert. Der Referentenentwurf knüpft daran an und enthält Vorschläge, die der weiteren Effektivierung und Steigerung der Praxistauglichkeit dienen sollen. Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, das gerichtliche Strafverfahren zu beschleunigen,

  • indem missbräuchlich gestellte Befangenheit- und Beweisanträge unter einfacheren Voraussetzungen abgelehnt werden können,
  • ein Vorabentscheidungsverfahren für den Besetzungseinwand eingeführt wird,
  • die Möglichkeit geschaffen wird, die Nebenklagevertretung durch Bestellung oder Beiordnung eines gemeinsamen Nebenklagevertreters zu bündeln
  • und die Fristen für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung bei Mutterschutz und Elternzeit zu hemmen,
  • ferner ein Verbot der Gesichtsverhüllung in der Gerichtsverhandlung einzuführen. 

Des Weiteren sind folgende Aspekte berücksichtigt worden:

  • Erweiterung der TKÜ im Rahmen der Verfolgung des Wohnungseinbruchdiebstahls
  • Erweiterung der DNA-Analyse im Strafverfahren 
  • Einführung einer Eilkompetenz für Führungsaufsichtsstellen zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Polizeibehörden
  • Informationsweitergabe im Rahmen der Führungsaufsicht in Form von „Runden Tischen“
  • Einführung einer Verpflichtung zur audiovisuellen Aufzeichnung richterlicher Vernehmungen im Ermittlungsverfahren von Opfern von Sexualstraftaten 
  • Ausdehnung des Anspruchs auf privilegierte Bestellung eines Rechtsbeistandes für Nebenkläger (insbes. bei Vergewaltigung)
  • Einführung eines bundesweiten Gerichtsdolmetschergesetzes 

Am 23. Oktober 2019 beschloss das Bundeskabinett den vom BMJV vorgelegten Regierungsentwurf zur Modernisierung des Strafverfahrens. Damit sollte sich der diesbezügliche Antrag der FDP (BT Drs. 19/14244), der am 23. Oktober 2019 in den Bundestag eingebracht wurde, erledigt haben. 

Am 5. November 2019 brachten die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/14747). Die im Entwurf berücksichtigten Themenkomplexe entsprechen denen des Referententwurfs. 

Am 7. November 2019 waren das Eckpunktepapier der Bundesregierung (BT Drs. 19/10388), der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT Drs. 19/14747) sowie der Antrag der FDP (BT Drs. 19/14244) Thema einer ersten Beratung im Bundestag. Alle Vorlagen wurden zwecks weiterer Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Insbesondere die FDP sieht bei dem Gesetzentwurf Änderungsbedarf. Zwar äußerte sich die Fraktion zu den geplanten Änderungen bzgl. der Opferrechte und der Bündelung der Nebenklage positiv, Effizienz und Schnelligkeit könnten aber nicht die einzigen Kriterien des Strafprozesses sein, denn oberstes Gebot bleibe die Wahrheitsfindung. Darum gebe es keinen Änderungsbedarf bei den Befangenheits- und Beweisanträgen. 

Am 11. November 2019 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahme finden Sie hier. Die Ansichten der Experten zu dem Regierungsentwurf waren gespalten. Während die Vertreter der Justiz die geplanten Maßnahmen mit Dringlichkeit begrüßten, lehnten die Verteidiger diese weitestgehend ab. 

So betonte Jens Gnisa vom DRB, dass die Praxis bereits seit Jahren auf eine Modernisierung des Strafverfahrens warte. Die zentralen Regelungen zu Befangenheitsanträgen, Besetzungsrügen, sowie zum Beweisantragsrecht und zur Bündelung der Nebenklage seien sinnvolle Ergänzungen, durch die die Beschuldigtenrechte nicht im Übermaß gekappt werden. Stefan Caspari sprach sich in seiner Stellungnahme ebenfalls weitestgehend für den Entwurf aus. Er hob jedoch hervor, dass im Rahmen der audiovisuellen Aufzeichnung von Zeugenaussagen und deren Vorführung in der Hauptverhandlung eine gesetzgeberische Klarstellung erforderlich sei. Richter am OLG Stuttgart Stefan Maier ging diesbezüglich noch weiter und äußerte sich kritisch bzgl. der zwingenden Aufzeichnung von richterlichen Vernehmungen der zur Tatzeit erwachsenen Opfer von Sexualstraftaten und der vernehmungsersetzenden Vorführung der Aufzeichnung vor Gericht. Dadurch sei mit einer Entbehrlichkeit der Vernehmung der Opferzeugen vor Gericht regelmäßig nicht zu rechnen. Prof. Dr. Andreas Mosbacher beschäftigte sich insbesondere mit den erstinstanzliche Strafverfahren vor den Landgerichten, die seiner Meinung nach trotz überschaubarer Tatvorwürfe und unkomplizierter Beweislage unverständlich lange dauerten. Daher seien die geplanten Änderungen noch nicht ausreichend, um diesen Missstand zu beheben. Dazu seien u.a. Fortbildungen der Richter an den Landgerichten zum Thema effektive Verhandlungsführung notwendig. Für die Erweiterung der DNA-Analyse sprach sich insbesondere OStA Ken Heidenreich von der Staatsanwaltschaft München aus. Die diesbezüglich erhobenen Einwände seien nicht nachvollziehbar. So werde weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt noch liege ein Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechtes vor. 

Prof. Dr. Matthias Jahn betonte in seiner Stellungnahme, dass der Entwurf durchaus problematische Änderungen vorsehe, die einen rechtspolitischen Zweck vermissen ließen. Insbesondere mit Blick auf die Beschuldigtenrechte seien die Regelungen zu den Befangenheitsanträgen, Besetzungsrügen, sowie zum Beweisantragsrecht bedenklich, da von ihnen keine Beschleunigung der Verfahren zu erwarten sei. Als kritisch befand er auch die Erweiterung der DNA-Analyse sowie der TKÜ. Stefan Conen von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger sah in der Möglichkeit schnellerer Verfahrensabschlüsse eine erhöhte Gefahr von Fehlurteilen. Dr. Ali B. Norouzi vom Deutschen Anwaltverein teilte diese Ansichten und sprach von der Notwendigkeit empirischer Erkenntnisse zu den bereits  erfolgten Änderungen der StPO, bevor weitere Neuerungen ins Auge gefasst werden könnten. Seiner Meinung nach hätten die Neuregelungen keinen Mehrwert für die Praxis sondern böten eher Konfliktstoff für die Hauptverhandlung. 

Am 13. November 2019 stimmte der Rechtsausschuss über die vorliegenden Gesetzentwürfe ab. Die Oppositionsfraktionen lehnten die vorliegenden Entwürfe mit Hinweis auf die Kürze des Gesetzgebungsverfahrens und die kritischen Ausführungen der Sachverständigen ab. Der Koalitionsentwurf wurde dennoch gegen die Stimmen der Fraktionen Die Linke, FDP und Bündnis 90/Die Grünen und mit Enthaltung der AfD angenommen. Die Anträge der FDP (BT Drs. 19/14244) und der Grünen: (BT Drs. 19/13515) wurden abgelehnt. 

In der Gegenäußerung (BT Drs. 19/15082) zur vom Bundesrat vorgeschlagenen Neufassung des § 25 StPO äußert sich die Bundesregierung kritisch. Eine Änderung sei nicht geboten. Ebenfalls seien die Ausnahmen vom Verbot der Gesichtsverhüllung ausreichend. 

Am 15. November 2019 stand der Regierungsentwurf und der wortgleiche Entwurf der Koalitionsfraktionen auf der Tagesordnung des Bundestages. Letzterer wurde in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/15161) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der FDP, der Linken und der Grünen bei Enthaltung der AFD angenommen. Der Regierungsentwurf wurde einstimmig für erledigt erklärt. 

Gleichzeitig wurde der Gesetzentwurf der FDP zur Nutzung audiovisueller Aufzeichnungen in Strafprozessen (BT Drs. 19/11090) und der Antrag „Strafprozesse effektiver, schneller, moderner und praxistauglicher gestalten“ (BT Drs. 19/14244) abgelehnt. 

Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, das Strafverfahren durch „digitale Dokumentation der Hauptverhandlung“ zu modernisieren (BT Drs. 19/13515) wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/15161) ebenfalls abgelehnt. 

Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl I 2019, S. 2121 ff.) wurde am 12. Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet und trat überwiegend am 13. Dezember 2019 in Kraft. Art. 2 und Art. 4 treten am 12. Dezember 2024 und Art. 6 (Gerichtsdolmetschergesetz) am 1. Juli 2021 in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

 

Gesetzesantrag zur Änderung des Waffengesetzes

Gesetzentwürfe: 

 

Die Länder Niedersachsen und Bremen haben sich mit einem Gesetzesantrag zur Änderung des Waffengesetzes (BR Drs. 207/19) für ein Waffenverbot an öffentlichen Plätzen ausgesprochen. Angriffe mit Messen oder mit Waffen seien weiterhin in großer Anzahl verübt worden. Dies beeinträchtige insbesondere das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Darum soll durch eine gesetzliche Maßnahme das Tragen von Waffen und Messern in der Öffentlichkeit und insbesondere an stark frequentierten Orten untersagt werden. Dazu soll die Verordnungsermächtigung der Länder entsprechend erweitert werden, damit umfangreiche Waffenverbotszonen eingerichtet werden können. Für Springmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 6 cm soll ein komplettes Mitführungsverbot in der Öffentlichkeit bestimmt werden. 

Der Bundesrat beschäftigte sich in seiner Plenarsitzung am 17. Mai 2019 mit dem Antrag der Länder. Im Anschluss wurde er zur weiteren Beratung an den Innenausschuss überwiesen. Dieser beschäftigt sich am 23. Mai 2019 damit. Entsprechend seiner Empfehlung entscheidet der Bundesrat dann darüber, ob er den Entwurf in den Bundestag einbringen will. 

 

 

 

Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings

Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings vom 3. März 2020: BGBl. I 2020 Nr. 11, S. 431 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJV hat einen Referentenentwurf zur Einführung der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings auf den Weg gebracht. 

Grundsätzlich ist Cybergrooming gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafbar. Man versteht darunter das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet, das lediglich mit dem Ziel einer Anbahnung von sexuellen Kontakten stattfindet. Nicht erfasst ist jedoch bislang die Versuchsstrafbarkeit (§ 176 Abs. 6 2. HS StGB), wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, in Wirklichkeit aber mit einer erwachsenen Person kommuniziert. 

Kinder gelangen bei der Nutzung digitaler Dienste immer wieder in die Gefahr Opfer von Cybergrooming zu werden. Der Tatbestand des § 176  Abs. 4 Nr. 3 StGB ist daher weit gefasst und stellt bereits frühe Vorbereitungshandlungen unter Strafe. Dieser Schutz reiche aber angesichts der fortschreitenden Anonymität des Internets nicht aus. Es dürfe aus general- und spezialpräventiven Gründen für eine Strafbarkeit nicht alleine von der Vorstellung des Täters abhängen, ob das kontaktierte Opfer tatsächlich ein Kind ist oder nicht. 

Darum sieht der Referentenentwurf eine entsprechende Einführung der Versuchsstrafbarkeit in § 176 Abs. 6 vor: 

„(6) Der Versuch ist strafbar. Dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5. Bei Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, auf ein Kind einzuwirken.“

Des Weiteren weist das BMJV in dem Referentenentwurf darauf hin, dass zusätzlich ein Änderungsbedarf bei der Subsidiaritätsklausel des Straftatbestands der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) bestehe. Der BGH hat im März 2018 (BGH, Beschl. v. 13.3.2018 – 4 StR 570/17) entschieden, dass § 184i Abs. 1 StGB auch von Strafvorschriften mit schwererer Strafandrohung verdrängt wird, die keine Sexualdelikte sind, wie zum Beispiel von einer Körperverletzung. § 184i Abs. 1 StGB soll daher zusätzlich eine Änderung erfahren, die die Subsidiaritätsklausel auf die Vorschriften des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB begrenzt. 

Der Kriminalpolitische Kreis hatte bereits zu einer möglichen Einführung der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings Stellung genommen. Die Stellungnahme finden Sie hier

Am 26. Juni 2019 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf vorgelegt.

Die Ausschüsse des Bundesrates haben sich bereits mit dem Entwurf beschäftigt und am 6. September 2019 ihre Empfehlungen (BR Drs. 365/1/19) vorgelegt. Der Innenausschuss sieht den Gesetzentwurf als nicht weitgehend genug an. Eine Versuchsstrafbarkeit sollte seiner Auffassung nach generell gegeben sein, und nicht nur für den Fall, dass der Täter irrig annehme, dass er auf ein Kind eingewirkt habe. Des Weiteren spricht sich der Rechtsausschuss im Sinne einer effektiveren Strafverfolgung dafür aus, Verdeckten Ermittlern (VE) die Möglichkeit zu schaffen, sog. Keuschheitsproben abgeben zu können. Voraussetzung für das Hochladen kinderpornografischer Inhalte im Rahmen eines verdeckten Einsatzes soll sein, dass es sich dabei um rein fiktionale Darstellungen von Kinderpornografie handele. Dies sei verfassungsrechtlich insoweit unbedenklich, da die VE schwerste Straftaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht nur aufklären, sondern auch verhindern könnten. Außerdem wird in der Empfehlung der Ausschüsse gefordert, den Versuch des sexuellen Missbrauchs an Kindern auch dann zu bestrafen, wenn die Missbrauchshandlung durch das Zeigen pornografischer Schriften erfolge.

Am 20. September 2o19 fasste der Bundesrat in seiner Plenarsitzung den Entschluss, eine entsprechende Stellungnahme an die Bundesregierung weiterzuleiten. Sobald diese sich dazu geäußert hat, wird sich der Bundesrat erneut zwecks Beratung und Entscheidung mit dem Entwurf beschäftigen. 

Am 11. Oktober 2019 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/13836). Am 17. Oktober 2019 wurde er im Plenum vorgestellt und zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 6. November 2019 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der geladenen Experten und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Sachverständigen waren sich in einigen Punkten einig, hielten aber auch Teile der geplanten Neuregelungen für bedenklich. 

Prof. Dr. Thomas Weigend betonte, dass er eine Regelung vorziehe, die zielgenau den „untauglichen Versuch“ des Einwirkens auf ein Kind erfasse, statt eine allgemeine Versuchsstrafbarkeit einzuführen. Allerdings kritisierte er die dahingehende Formulierung im Gesetzentwurf, die auf die irrige Annahme der Einwirkung auf ein Kind abziele, denn die Vollendung der Tat scheitere gerade nicht an der irrigen Annahme des Täters, sondern daran, dass er tatsächlich nicht auf ein Kind einwirke. OStA Thomas Goger sprach sich jedoch gegen die Einführung eines „untauglichen Versuchs aus“, da er es nicht für nachvollziehbar halte, dass im Gegenzug dazu ein tauglicher Versuch – und damit die konkrete Gefahr der Einwirkung auf ein echtes Kind – nicht strafbar sei. 

Peter Egetmaier sah die Wichtigkeit der geplanten Änderung für die Praxis. Die Ermittlungsbehörden seien auf ein Instrumentarium für die effektive Bekämpfung von Straftaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs angewiesen. Eine Gefährderansprache sei hier lediglich „ein stumpfes Schwert“. Holger Kind vom Bundeskriminalamt teilte diese Ansicht und mahnte auch eine grundlegende Verbesserungen der Rahmenbedingungen an. Dazu gehöre nicht nur mehr Personal, sondern auch die Möglichkeit, Kommunikationsdaten von Tätern im Rahmen einer Vorratsdatenspeicherung zu erfassen. 

Prof. Dr. Dominik Brodowski sah die Möglichkeit des Einsatzes von „Scheinkindern“ durch Ermittler kritisch. Damit werde ein prozessuales Problem mit Mitteln des materiellen Strafrechts gelöst. Zudem erhob er Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der vom Bundesrat empfohlenen Einführung einer Möglichkeit zur Abgabe von „Keuschheitsproben“ durch die Ermittler. 

Prof. Dr. Thomas Fischer sprach sich gegen die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit aus, da hiermit eine Vorverlagerung der Strafbarkeitsgrenze betrieben werde. Der konkrete Bezug zu einer Rechtsgutsverletzung könne so nicht mehr hergestellt werden, was unter den Gesichtspunkten des Schuldprinzips und des legitimen Strafzwecks bedenklich sei. Keine Bedenken erhob er gegen die Einführung von „Keuschheitsproben“ beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern. Das kinderpornografische Material dürfe allerdings nur im Rahmen von bereits laufenden Ermittlungsverfahren verwendet werden und lediglich fiktive Darstellungen enthalten. 

Eine Vorverlagerung der Strafbarkeit sah auch Dr. Jenny Lederer vom Deutschen Anwaltverein, die darum ebenfalls eine Versuchsstrafbarkeit ablehnte, den Vorschlag der Bundesrates zum Thema „Keuschheitsprobe“ aber unterstützte. 

Am 17. Januar 2020 wurde das Gesetz zur Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings in 3. Lesung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und AfD beschlossen. Die übrigen Fraktionen enthielten sich ihrer Stimme. Auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde zunächst in zweiter Lesung auf Wunsch der Fraktion der Grünen getrennt über den Artikel 1 Nr. 1 lit. b der Ausschussfassung (Versuchsstrafbarkeit) abgestimmt. Neben den Grünen stimmten auch die Fraktion der FDP und der Linken dagegen, konnten sich aber nicht gegen die Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD durchsetzen. 

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Wenn Täter Kindern Nachrichten schreiben oder Bilder schicken, um Kontakte für spätere Missbrauchstaten aufzubauen, ist das schon heute eine Vorstufe zum sexuellen Kindesmissbrauch. Manchmal glauben Täter aber nur, sie würden mit Kindern chatten. In Wahrheit haben sie aber Kontakt mit Polizeibeamten oder den Eltern, die ihre Kinder schützen wollen. Auch dies ist künftig strafbar. Denn die Täter handeln in der gleichen schrecklichen Absicht, das Vertrauen eines Kindes für eine spätere Missbrauchstat zu gewinnen.“

Zu den künftig erweiterten Ermittlungsbefugnissen äußerte sie: „Wir dürfen nie vergessen, dass hinter kinderpornografischen Bildern schreckliche Missbrauchstaten an Kindern stehen. Manchmal dauert der Missbrauch noch an. Ich will den Ermittlern alle rechtsstaatlich zulässigen Instrumente an die Hand geben, damit die Täter, aber auch die Hintermänner und Portalbetreiber schnell ermittelt und verurteilt werden können. Um Zugang zu den Portalen zu bekommen, wird immer häufiger von den Ermittlern verlangt, dass sie selbst Bilder und Videos hochladen. Für mich ist klar, dass Polizeibeamte keine echten Aufnahmen verwenden dürfen. Deshalb werden die Ermittler künftig computergenerierte Bilder verwenden können, um Zugang zu den Portalen zu bekommen. Diese computergenerierten Bilder sehen echten Bildern täuschend ähnlich, zeigen aber niemals echte Kinder.“

Am 14. Februar 2020 billigte der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Verschärfung der Strafbarkeit von Cybergrooming. Das Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings vom 3. März 2020 wurde am 12. März 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 13. März 2020 in Kraft. 

 

 

Containern von Lebensmitteln entkriminalisieren

Gesetzentwürfe:

 

Am 16. November 2022 hat die Fraktion Die Linke einen Gesetzentwurf zur Entkriminalisierung des Containerns von Lebensmitteln in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 20/4421), nachdem sie in der vergangenen Legislaturperiode mit einem Antrag gescheitert war. Der Entwurf sieht vor einen Absatz 2 in den § 248a StGB einzufügen. Von der Strafverfolgung soll entsprechend abzusehen sein, wenn sich die Tat auf Lebensmittel bezieht, die vom Eigentümer in einem Abfallbehältnis, welches der Abholung und Beseitigung durch einen Entsorgungsträger dient, deponiert oder anderweitig zur Abholung bereitgestellt wurden. 

Am 26. Januar 2023 wurde der Gesetzentwurf zusammen mit einem Entwurf zur Entkriminalisierung des Schwarzfahrens erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Dort fand am 17. April 2023 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Expert:innen begrüßten grundsätzlich eine Entkriminalisierung des Containerns, kritisierten jedoch den Gesetzentwurf im Einzelnen. Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi erklärte, dass die vorgeschlagenen Regelungen strafrechtssystematisch inkonsistent seien. Er schlug vor, im Rahmen des Containerns das Absehen von Strafe für den Diebstahl und die Unterschlagung einzuführen. Mit der vorgeschlagenen Regelung würden Ressourcen für ein Scheinproblem vergeudet. Prof. Dr. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg sah dies ähnlich. Es werde versucht, erstmalig eine strafprozessuale Vorschrift in das StGB zu implementieren, um damit das materielle Ziel der Entkriminalisierung des Containerns zu verfolgen. Damit werde das System allgemeingültiger Einstellungsvorschriften in der Strafprozessordnung durchbrochen. Einen nennenswerten Effekt für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sah er nicht. Prof. Dr. Olaf Hohmann von der Universität Greifswald betonte, dass die europarechtliche Legaldefinition des Begriffs „Lebensmittel“ verkannt werde. Zudem gebe es derzeit ausreichende Möglichkeiten, einem geringen Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat Rechnung zu tragen. Eine Entlastung der Ermittlungsbehörden und Strafgerichte könne nicht eintreten, wenn beim Containern neben dem Diebstahl weitere Delikte verfolgt werden müssen. Er nannte den Gesetzentwurf daher bloße Symbolik. Rechtsanwalt Stefan Conen sah dies anders. Das zwingende Absehen von Verfolgung sei im materiellen Strafrecht kein Neuland. Der Gesetzentwurf ziele in die richtige Richtung und sei auch gesetzestechnisch möglich, gehe jedoch noch nicht weit genug. Auch Prof. Dr. Ali B. Norouzi vom DAV erklärte, die Vorschläge seien weder überflüssig noch systemfremd. Sozialpolitik sei die beste und wirksamste Kriminalpolitik und auch wenn es um Symbolik gehe, so sei aber auch symbolische Entkriminalisierung am Ende eine faktische Entkriminalisierung. Elisa Kollenda, Ernährungsexpertin von der Umweltschutzorganisation WWF Deutschland regte an, die Bundesregierung solle durch einen gesetzlichen Rahmen bereits die Überschussproduktion und Verschwendung von Anfang und entlang der gesamten Lieferkette verhindern. Jochen Brühl von der Tafel Deutschland begrüßte die geführte Debatte zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung. Auch er rief dazu auf, dass Containern überflüssig zu machen.

 

 


19. Legislaturperiode:

 

Am 15. April 2019 hat die Fraktion Die Linke einen Antrag zur Entkriminalisierung des Containerns (BT Drs. 19/9345) in den Bundestag eingebracht. Die Entnahme von Lebensmitteln aus der Supermarktmülltonne stellt derzeit einen Diebstahl oder ggf. auch einen Hausfriedensbruch dar. Doch die Motivation dahinter ist keinesfalls die Schädigung des Eigentums des Supermarktes. Nach Ansicht der Fraktion sei es unnötig, dem Containern mit dem „scharfen Schwert des Strafrechts“ als letztes Mittel staatlichen Zwanges zu begegnen. Die Entnahme der Lebensmittel aus der Mülltonne stelle schließlich kein missbilligendes Verhalten dar. Vielmehr reduziere es die Lebensmittelverschwendung. 

Die Fraktion fordert daher die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, „durch den die Aneignung entsorgter Lebensmittelabfälle von der Strafverfolgung ausgenommen wird, beispielsweise indem solche Lebensmittelabfälle als herrenlose Sachen definiert werden.“

Am 10. Dezember 2020 fand hierzu im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten äußerten sich fast einhellig kritisch zu dem Antrag. In seiner Stellungnahme erläuterte Prof. Dr. Thomas Fischer, warum er den Vorschlag des Entschließungsantrags rechtlich und praktisch nicht für sinnvoll erachte. Denn nicht verkaufsfähige aber genießbare Lebensmittel als herrenlose Sache zu definieren, passe nicht in die bestehende strafrechtliche Systematik. Sinnvoller sei es, die bestehenden Alternativen zur Verwertung noch genießbarer Lebensmittel zu fördern. Prof. Dr. Michael Kubiciel betonte, dass das BVerfG die geltende Rechtslage bereits explizit als verfassungskonform bezeichnet habe und sah daher weder einen verfassungsrechtlichen noch kriminalpolitischen Handlungsbedarf. Die Rechtsprechung trage den unterschiedlichen Fällen der Aneignung von Abfällen bereits jetzt ausreichend Rechnung. Auch er sah die Straflosigkeit des Containers nicht als effektivste Strategie, die Lebensmittelverschwendung zu vermeiden. Nicole Luther von der Staatsanwaltschaft Tübingen betonte ebenfalls, dass das Strafrecht und das Strafprozessrechts genügend Instrumente zur Verfügung habe, angemessen auf Taten wie solche des Containerns zu reagieren. Schließlich sei das Strafrecht sei kein geeignetes Mittel, um auf gesellschaftliche Missstände zu reagieren. Prof. Dr. Anja Schiemann verwies in ihrer Stellungnahme auf die meist mitverwirklichten Straftatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, weshalb die vorgeschlagene Gesetzesänderung wenig zielführend sei. Es bedürfe sinnvollerer nationaler Strategien, um die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren. So könnten beispielsweise Lebensmittelmärkte ab einer bestimmten Größe nicht verkaufsfähige aber genießbare Lebensmittel unverschlossen bereitstellen, sofern für sie diesbezüglich Haftungs-, Bußgeld- oder Strafbarkeitsrisiken ausgeschlossen seien. Rechtsanwalt Max Malkus und Prof. Dr. Annika Dießner bevorzugten die vorgeschlagene Lösung des Antrags der Linksfraktion. Malkus erläuterte, dass es seiner Meinung nach sachgerecht sei, das Eigentumsrecht an weggeworfenen Lebensmitteln mit Blick auf die „Sozialbindung des Eigentums“, die Lebensmittelverschwendung und das Rechtsempfinden der Bevölkerung von der Strafverfolgung auszunehmen. Die bestehenden Möglichkeiten zur Einstellung von Strafverfahren ohne Auflage seien jedenfalls dann nicht geeignet vor einer übermäßigen Strafverfolgung zu schützen, wenn die Einstellung an der Weigerung der Staatsanwaltschaft scheitere. Es brauche daher eine in erster Linie gesetzgeberische Wertungsentscheidung. Auch Prof. Dr. Annika Dießner hielt eine Entkriminalisierung des Containerns für angebracht. Es widerspreche in diesem Zusammenhang dem Ultima-Ratio-Grundsatz, ein solches als Diebstahl zu verfolgen. Nicht zuletzt trage dies auch der sich wandelnden Einstellung der Gesellschaft im Hinblick auf die Lebenmittelverschwendung Rechnung. 

Am 27. Januar 2021 hat der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung (BT Drs. 19/26270) die Ablehnung des Antrags der Linken empfohlen. 

Wie schon im Jahr 2019, brachte daraufhin die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen am 28. Januar 2021 einen Entschließungsantrag – „Containern von Lebensmitteln erlauben und entkriminalisieren“ (BT Drs. 19/26236) in den Bundestag ein. Die Bundesregierung soll darin aufgefordert werden: 

  1. „den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vorzulegen, mit dem Absehen von Strafe oder Straffreierklärung bei der Wegnahme von weggeworfenen noch genießbaren Lebensmitteln zum Eigenverbrauch oder zur Weitergabe an gemeinnützige Organisationen oder Verteilstellen (Containern) ermöglicht wird und als erstem Schritt zur Vereinheitlichung der Strafverfolgungspraxis gemeinsam mit den Ländern auf eine Änderung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) so hinzuwirken, dass wegen Geringfügigkeit von der Verfolgung abgesehen bzw. ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung grundsätzlich abgelehnt wird,

  2. einen ordnungsrechtlichen Rahmen zu schaffen, der Lebensmittelmärkten gebietet, noch genießbare Lebensmittel zu spenden bzw. erreichbar zugänglich zu machen, und unangemessene Haftungsrisiken für unverschlossenes Bereitstellen ausschließt,

  3. endlich in geeigneter Weise durch eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung Rechtsicherheit zu schaffen und sicherzustellen, dass für Lebensmittel, die für den Verkauf ungeeignet sind und die an gemeinnützige Organisationen gespendet werden, keine Umsatzsteuer anfällt, das heißt dabei von einer Bemessungsgrundlage von 0 Euro auszugehen, wie es bereits für die Abgabe von Lebensmitteln kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums der Fall ist.“

Nach fast einem halben Jahr hat sich der Bundestag schließlich am 23. Juni 2021 wieder mit dem Antrag der Linken befasst und ihn ohne weitere Aussprache in einer abschließenden Beratung abgelehnt. 

 

 

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