Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 23. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 39, S. 1682 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2017: BR Drs. 816/16
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates: BT Drs. 18/11184
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 365/1/17

 

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung Konsequenzen aus den im Frühjahr 2016 bekannt gewordenen „Panama Papers“ ziehen. Gezielt soll nun gegen Steuerbetrug über Briefkastenfirmen vorgegangen werden. 

Kernthema des Entwurfs ist die Schaffung von Transparenz bei Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Steuerpflichtige sollen verpflichtet werden ihre Geschäftsbeziehungen zu sog. „Drittstaat-Gesellschaften“ anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen beteiligt sind oder nicht. Des Weiteren verpflichtet der Gesetzentwurf die Finanzinstitute, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen. Verletzt ein Finanzinstitut seine Mitwirkungspflicht, soll es für die verursachten Steuerausfälle haften. Pflichtverletzungen der Steuerpflichtigen sowie der Finanzinstitute sollen außerdem mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.

Ein weiteres Thema des Entwurfs ist die Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses. Dadurch sollen Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten haben wie andere auskunftspflichtige Personen. Kreditinstitute hätten dann im Gegensatz zu Rechtsanwälten oder Steuerberatern keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht mehr. Die Finanzbehörden dürfen dann ohne die bisherigen Einschränkungen Auskunftsersuchen und auch Sammelauskunftsersuchen an inländische Kreditinstitute sowie an andere Personen richten. Eine anlasslose Anfrage bei Kreditinstituten wird aber auch in Zukunft unzulässig sein. 

Am 16. Februar 2017 hat der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf debattiert und ihn zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss weitergeleitet. Dort fand am 27. März 2017 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 27. April 2017 hat der Bundestag in der zweiten und dritten Lesung den Gesetzentwurf mit breiter Mehrheit angenommen.

Am 2. Juni 2017 hat auch der Bundesrat in seiner Plenarsitzung dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz zugestimmt. In der begleitenden Entschließung erneuerte er jedoch seine Forderung nach weiteren Schritten. Es wurde betont, dass zur weiteren Bekämpfung internationaler Steuerumgehung eine gesetzliche Anzeigepflicht für Steuergestaltungen erforderlich sei, damit Steuervermeidungspraktiken frühzeitig bekämpft werden können.

Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) wurde am 24. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat mit Ausnahme der Artikel 7 und 8 am 25. Juni 2017 in Kraft. Die Regelungen zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes treten erst am 1. Januar 2018 in Kraft.

 

Entwurf eines Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz – FlugDaG)

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 vom 6. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 34, S. 1484 ff.
 

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse vom 20. März 2017: BR Drs. 161/1/17

Stellungnahme des Bundesrates vom 31. März 2017: BR Drs. 161/17 (B)

Gegenäußerung der Bundesregierung vom 12. April 2017: BT Drs. 18/11932

Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD: A-Drs. 18(4)855

Beschlussempfehlung des Innenausschusses: BT Drs. 18/12080

Bericht des Innenausschusses: BT Drs. 18/12149

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 333/17

Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke bzgl. der Kosten für die Fluggastdatenspeicherung: BT Drs. 18/12112

Antwort der Bundesregierung: BT Drs. 18/12516

weitere Materialien:

Am 15. Februar 2017 hat das Bundeskabinett den vom BMI vorgelegten Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 beschlossen. Der Entwurf sieht die die Verwendung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität vor. In Zukunft können Fluggastdaten von den zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten überprüft und unter bestimmten Voraussetzungen auch ausgetauscht werden. So wird der bereits bestehende europaweite Austausch von Erkenntnissen zwischen den Mitgliedsstaaten ergänzt. Zu dem Katalog von Daten zählen nicht nur personenbezogene Daten, sondern sogar solche wie Kreditkartennummer, Auskünfte über den Reiseverlauf, Gepäckangaben, Sitzplatznummer, Vielflieger-Eintrag, Reisebüro, bis hin zur Essensbestellung im Flugzeug. Es soll für die Fluggäste eine Möglichkeit geben, sich über die von ihnen gespeicherten Daten zu informieren. Eine genaue Auflistung der zu erhebenden Daten findet sich in Anlage I der Richtlinie 2016/681.
 
Begründet wird der Gesetzentwurf mit der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus sowie anderer Formen der organisierten Kriminalität. Dazu erklärte Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière: “ Terroristen und Schwerkriminelle machen nicht vor Grenzen halt. Um Straftaten zu verhindern oder jedenfalls aufzuklären, müssen wir daher wissen, wer wann die Grenzen des Schengenraumes überschreitet. Und wir müssen gegebenenfalls auch rückblickend nachvollziehen können, wer wann auf dem Luftweg zu uns gekommen ist. Das Instrument der Fluggastdatenspeicherung ist ein wesentlicher Beitrag zur effektiven Bekämpfung von Terrorismus und der schweren Kriminalität und somit zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit in Europa. Die Richtlinie wurde viel zu lang in der EU verhandelt. Jetzt haben wir im Interesse der Sicherheit bei der Umsetzung keine Zeit zu verlieren.“
 
Die EU Richtlinie ist bis zum 25. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen. Damit das Fluggastdaten-Informationssystem rechtzeitig aufgebaut und in Betrieb genommen werden kann, muss bis zum 28. Mai 2018 nicht nur der nationale Umsetzungsrechtsakt in Gang gesetzt werden, sondern es müssen zudem alle organisatorischen und technischen Maßnahmen ergriffen werden. Mit den ersten Vorarbeiten wurde bereits begonnen.
 
Am 16. März 2017 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Am 23. März 2017 fand die erste Lesung statt. Im Anschluss wurde der Entwurf zur Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Die Federführung hat der Innenausschuss übernommen.
 
Am 31. März 2017 hat der Bunderat in seiner Plenarsitzung zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Er bittet die Bundesregierung um eine nachvollziehbare Darstellung der den Ländern voraussichtlich entstehenden Kosten. In der Gesetzesbegründung geht die Bundesregierung davon aus, dass für die Länder und die Kommunen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand anfällt. Aufgrund der Regelung in § 6 FlugDaG-E zieht der Bundesrat dies in Zweifel. Durch die dort geregelte Weitergabe von Informationen oder Treffern werden Folgemaßnahmen in den Ländern ausgelöst (Verdacht einer Straftat, Legalitätsprinzip). Er geht daher davon aus, dass hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand, zum Beispiel durch höheren Personalbedarf, in den Ländern verursacht wird.
 
Am 24. April 2017 fand im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Die Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.
Der Gesetzentwurf wurde von den Experten unterschiedlich bewertet. Während einige darin ein weiteres Werkzeug für die effektive Gefahrenabwehr und Strafverfolgung sehen, sehen andere in dem Gesetzentwurf eine neue Art der Rasterfahndung oder Profiling, mit der Verdächtige kreiert werden. Unbescholtene Bürger könnten so in das Visier der Ermittlungsbehörden geraten.
Uneinigkeit bestand auch darin, ob das FlugDaG gegen die europäischen Grundrechte verstößt. Während Alexander Sander von der Digitalen Gesellschaft Berlin dies bejaht, da die zu sammelnden Daten wie E-Mails, Telefonnummern oder Namen der Mitreisenden das Privat- und Initimleben der Bürger betreffe, sieht Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger darin keinen Verstoß. Die Fluggastdatenspeicherung sei mit dem Unionsrecht vereinbar und verstoße auch nicht evident gegen europäische Grundrechte oder gegen deutsches Verfassungsrecht. Zwar greife sie in Grundrechte der Bürger ein, dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, denn die Verhinderung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität seien anerkannte Ziele der Grundordnung.
 
Bereits drei Tage später, am 27. April 2017, fand  die zweite und dritte Lesung des Fluggastdatengesetzes statt. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf auf Empfehlung des Innenausschusses angenommen. Am 12. Mai 2017 hat auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zugestimmt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es soll am 28. Mai 2018 in Kraft treten. Zur Vorbereitung der technischen Umsetzung des Gesetzes sind laut Bundesregierung bisher Kosten in Höhe von 11,1 Millionen EURO entstanden.
 
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 vom 6. Juni 2017 wurde am 9. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat vorbehaltlich des Abs. 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Art. 1 §§ 7 bis 10 und 18 sowie Art. 2 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
 
 

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

 

Die Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 14. Mai 2024 ist am 13. Juni 2024 in Kraft getreten. Am 8. März 2022 hatte die Kommission einen ersten Vorschlag auf Basis der Istanbul-Konvention vorgelegt (dazu kritisch Heger, KriPoZ 2022, 273 ff.). Sie ist bis zum 27. Juni 2027 in nationales Recht umzusetzen. Damit werden körperliche, psychische, wirtschaftliche und sexuelle Gewalt im realen Leben wie auch im virtuellen Raum unter Strafe gestellt. Konkret zielt die Richtlinie darauf ab, sexistisches Cybermobbing (Delikte wie „Cyber-Stalking“, Verbreitung von intimen oder manipulierten Bildern, Mobbing im Netz, Versenden von sogenannten „Dick Pics“ oder Aufstacheln zu frauenbezogenem Hass und Gewalt), Genitalverstümmelung und Zwangsehen zu bekämpfen. Des Weiteren soll den Opfern Unterstützung durch einen verbesserten Zugang zur Justiz zukommen. Auch die Betreuung der Opfer – bspw. durch das Bereitstellen von Hilfsdiensten – soll neu ausgerichtet werden. Zudem sollen Kinder, die Gewalthandlungen beobachten, besser geschützt werden. Der im Vorfeld viel diskutierte Vorschlag, den Tatbestand der Vergewaltigung mit aufzunehmen, fand schließlich keinen Eingang in die Richtlinie (zur Diskussion der Gesetzgebungskompetenz der EU Eisele, KriPoZ 2024, 88 ff.). Dennoch sind die Mitgliedsstaaten zukünftig verpflichtet, geeignete Präventions- und Sensibilisierungsmaßnahmen gegen sexuelle Gewalt zu treffen.

 


 
Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 17. Juli 2017: BGBl II 2017 Nr. 19, S. 1026 f.
 

Gesetzentwürfe:

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

 

Am 11. Mai 2011 unterzeichnete Deutschland das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die sog. Istanbul-Konvention regelt in einem völkerrechtlichen Vertrag Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Ziel ist es, auf europäischer Ebene einheitliche Standards in den Bereichen Prävention, Opferschutz und Strafverfolgung zu schaffen.

Zur Ratifikation der Istanbul-Konvention hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Referentenentwurf vorgelegt. Nach Art. 59 Abs. 2 S.1 GG ist die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erforderlich, damit die Konvention ratifiziert werden kann. Mit der Ratifizierung ist Deutschland dann verpflichtet, die in der Konvention gesetzten Standards dauerhaft zu schaffen und einzuhalten.

Am 27. April 2017 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarasitzung keine Einwendungen gegen den Regierungsentwurf erhoben.

Am 31. Mai 2017 hat der Familienausschuss der geplanten Ratifizierung der Istanbul-Konvention zugestimmt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde einstimmig angenommen. Bislang haben 43 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet aber nur 23 Staaten haben es bereits ratifiziert.

Am 7. Juli 2017 hat auch der Bundesrat in seiner Plenarsitzung der Ratifizierung zugestimmt.

Das Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewaltwurde am 26. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Zu welchem Zeitpunkt das Übereinkommen in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt noch bekannt gegeben.

Am 1. Februar 2018 trat das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nach Art. 76 Abs. 2 des Übereinkommens in Kraft.

 
 
 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes

Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 33, S. 1354 ff.

 

  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (BT Drs. 18/13422): BT Drs. 18/13422
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (BT Drs. 19/314) zur informationstechnischen Überwachung durch das BKA und den Zoll: BT Drs. 19/522
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (BT Drs. 19/316) zur Versendung von „Stillen SMS“: BT Drs. 19/505
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (BT Drs. 19/561) zur Anwendung der elektronischen Fußfessel bei islamistischen Gefährden und schweren Straftaten: BT Drs. 19/764

 

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse vom 28. Februar 2017: BR Drs. 109/1/17

Synopse zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/11658

Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 25. April 2017: BT Drs. 18/12076

Bericht des Innenausschusses vom 26. April 2017: BT Drs. 18/12141

Bericht des Haushaltsausschusses: BT Drs. 18/12077

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 331/17

Initiativen auf Länderebene:

Entwurf des Landes Bayern zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen

 

Am 20. April 2016 erklärte das BVerfG Teile des BKA-Gesetzes für verfassungswidrig. Die Entscheidung des BVerfG sowie eine Anmerkung von Richter am BVerwG Dr. Kurt Graulich finden Sie hier.

Durch das Urteil wird eine Neuregelung bis Juni 2018 erforderlich. Dies wurde nun durch den Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 1. Februar 2017 beschlossen hat, umgesetzt. Ebenso galt es, die EU-Richtlinie 2016/680 vom 27. April 2016, die dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dient, in nationales Recht umzusetzen.

Der Entwurf schafft den rechtlichen Rahmen, um die polizeilichen IT-Systeme zu modernisieren. Des Weiteren soll die Rolle des BKA gestärkt werden. Es soll als Zentralstelle des nationalen polizeilichen Informationswesens und als Kontaktstelle für die internationale Zusammenarbeit dienen. Ebenso wurde die elektronischen Aufenthaltsüberwachung für sog. Gefährder geregelt.

Am 17. Februar 2017 hat der Bundestag erstmalig über den Entwurf debattiert und die Vorlage zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen. Der Innen- und Rechtsausschuss empfehlen dem Plenum eine Stellungnahme.

Der federführende Innenausschuss äußerte Zweifel daran, ob der Datenschutz bei den Regelungen zur Kennzeichnung personenbezogener Daten eingehalten werde. Sollte der Gesetzentwurf die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten von Kontakt- und Begleitpersonen der Gefährden nicht zulassen, befürchte er Informationsdefizite. Hinsichtlich der geplanten Fußfessel sei damit zu rechnen, dass das Überwachen dieser Maßnahme nicht durch das BKA erfolgen kann. Dies solle der jeweiligen Landespolizei obliegen. Daraus ergeben sich finanzielle Bedenken, denn die hierdurch entstehenden Kosten solle der Bund tragen.
Auch der Rechtsausschuss hat datenschutzrechtliche Bedenken. Diese sind jedoch eher grundsätzlicherer Art, weshalb der Ausschuss  um Prüfung bittet, ob das neue Datenschutzkonzept des Gesetzentwurfs den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genüge. Für den Einsatz von verdeckten Ermittlern oder Vertrauenspersonen sieht der Rechtsausschuss aus verfassungsrechtlicher Sicht einen konkreten Änderungsbedarf und fordert deshalb einen Richtervorbehalt. Der Wirtschaftsausschuss hat keine Einwände gegen den Entwurf.

In Bayern gibt es mit dem Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen nun auch eine Initiative auf Länderebene zur Einführung der Fußfessel für Gefährder. Dazu ist eine umfassende Ergänzung und Überarbeitung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) und des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vorgesehen. Da nur ein möglichst flächendeckendes länderübergreifend abgestimmtes Vorgehen nachhaltige Wirkung verspreche, seien auch die Bundesländer gehalten, unverzüglich entsprechende Regelungen in ihren Polizeigesetzen zu verankern.

Am 10. März 2017 hat der Bundesrat zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Wie schon der Innenausschuss, äußerte auch der Bundesrat finanzielle Bedenken. Ebenso sehen die Länder das neue „horizontal wirkende Datenschutzkonzept“ des Gesetzentwurfes kritisch. Der Umfang der Kennzeichnungspflicht personenbezogener Daten könne die Länder bei der Sachbearbeitung vor schwerwiegende Probleme stellen. Wie der Rechtsausschuss, bitten die Länder auch um Prüfung, ob das Datenschutzkonzept den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspreche. Schließlich griff der Bundesrat die Bedenken des Innenausschusses hinsichtlich der Informationsdefizite bei der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten von Kontakt- und Begleitpersonen der Gefährder auf. Auch diesem Aspekt solle im weiteren Gesetzgebungsverfahren nachgegangen werden.

Am 20. März 2017 fand im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Dabei zeigte sich, dass die Sachverständigen den Gesetzentwurf kritisch bewerten. So befürchten einige Experten, dass die geplante Umgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht gekippt werden könnte oder Verwaltungsgerichte Entscheidungen treffen, die dazu führen könnten, dass das BKA in seiner Tätigkeit eingeschränkt wird. Des Weiteren wird kritisiert, dass insbesondere die Regelungen, die die Abwehr von terroristischen Gefahren betreffen, bei der Abwägung zu einseitig die Interessen des BKA berücksichtigen. Darüber hinaus wurde prognostiziert, dass das polizeiliche Datenschutzrecht grundlegend verändert werden könnte. Außerdem werden die Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung als verfassungskonform bewertet. Eine Liste der Sachverständigen sowie die ausführlichen Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 25. April 2017 hat der Innenausschuss den Weg für die Verabschiedung des Gesetzentwurfs frei gemacht. Gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen die Linke und Bündnis 90/Die Grünen verabschiedete er die Gesetzesvorlage in modifizierter Fassung, über die am 27. April 2017 in zweiter und dritter Lesung im Bundestagsplenum beraten wird. Zuvor hatte der Innenausschuss einen Änderungsantrag der Koalition gebilligt. In das BKAG wird nun eine Übergangsregelung für die Weiterverarbeitung und Übermittlung von Altdatenbeständen aufgenommen.
Die Fraktionen die Linke und Bündnis 90/Die Grünen lehnten den Gesetzentwurf aufgrund der Regelungen zur Onlinedurchsuchung ab. Es sei unklar, wie die Polizei und die Justiz in die Lage versetzt werden soll, die Eingriffstiefe der Staatstrojaner zu beurteilen. Schließlich könne ein Gerät durch einen solchen Trojaner auch infiltriert werden, wogegen der Gesetzentwurf keinerlei Einschränkung vorsehe. Ebenso kritisierten sie den Einsatz von elektronischen Fußfesseln für Gefährder als ungeeignet.

Am 27. April 2017 hat der Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD und gegen die Stimmen der Fraktionen die Linke und Bündnis 90/Die Grünen den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen angenommen. Der gleichlautende Entwurf der Bundesregierung wurde einvernehmlich für erledigt erklärt.

Am 12. Mai 2017 stimmte auch der Bundesrat der Neustrukturierung des BKA zu. Neben der Verbesserung des polizeilichen Informationsflusses können BKA-Beamte nun auch auf richterliche Anordnung zur Überwachung von Gefährdern eine elektronische Fußfessel nutzen.

Das Gesetz wurde am 8. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Art. 2 des Gesetzes trat am 9. Juni 2017 in Kraft. Hierzu gehören die Regelungen rund um die elektronische Fußfessel für Gefährder (§§ 20y, 20z BKAG). Im Übrigen tritt das Gesetz am 25. Mai 2018 in Kraft.

Am 30. Januar 2018 veröffentlichte die Bundesregierung ihre Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur informationstechnischen Überwachung durch das BKA und den Zoll (BT Drs. 19/522). Darin führt sie aus, es sei für die „rechts- und datenschutzkonforme Durchführung von Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung“ innerhalb des BKA eine neue Organisationseinheit geschaffen worden. Ihre Aufgabe bestehe darin, die benötigte Software zu entwickeln und zu beschaffen. Außerdem überwache sie die Einhaltung der gesetzlichen und technischen Vorgaben beim Einsatz der Software.
Am gleichen Tag veröffentlichte die Bundesregierung ebenfalls eine Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Versendung von „Stillen SMS“ (BT Drs. 19/505). Das Bundesamt für Verfassungsschutz versendete danach in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 179.258, das BKA 21.932 und die Bundespolizei 33.645 „Stille SMS“, um z.B. den Standort des Mobiltelefonbesitzers zu ermitteln.

Am 26. Februar 2019 beantwortete die Bundesregierung eine Kleine Anfrage der Fraktion der AfD zur Anwendung der elektronischen Fußfessel bei islamistischen Gefährden und schweren Straftaten: BT Drs. 19/764. Bis zum Stichtag des 31. August 2017 kamen in 14 Bundesländern 93 Personen im Rahmen der Führungsaufsicht der elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufgrund einer Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB nach. 
Des Weiteren erstreckte sich die Anfrage der Fraktion der AfD auf die Anzahl der Fälle, in denen das Tragen einer Fußfessel nach § 20z BKAG i.V.m. § 68b StGB vom BKA angeordnet wurde. Eine Beantwortung der Frage konnte durch die Bundesregierung in diesem Fall nicht erfolgen, da die Anordnung des Tragens einer Fußfessel nach § 20z BKAG i.V.m. § 68b StGB durch das BKA gar nicht erfolgen kann. Die §§ 20z, 20y BKAG verweisen nicht auf § 68b StGB, der eine gerichtlich Weisung für Verurteilte vorsieht. 

 

Bekämpfung von Fake-News

 

Das BMI möchte künftig gegen Falschmeldungen vorgehen. Dazu wurde kürzlich die Einrichtung eines „Abwehrzentrums gegen Desinformation“ vorgeschlagen. Zudem sollen gesetzliche Maßnahmen getroffen werden, die eine Verbreitung von Fake-News über soziale Netzwerke verhindern.

Der Vorschlag aus dem Innenministerium dürfte allerdings für Diskussionen sorgen. Es wird eine Gefahr für die Meinungsfreiheit gesehen und der Regierung könnte der Vorwurf gemacht werden, sie wolle unliebsame Informationen und Meinungen unterdrücken.

Einen konkreten Gesetzentwurf gibt es derzeit zu der Thematik noch  nicht. Am 25. Januar 2017 fand im Ausschuss „Digitale Agenda“ ein Fachgespräch mit Experten zu regulatorischen Eingriffen im Kampf gegen Fake News, Social Bots, Hacks und Hate Speech statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

 

Gesetz zum autonomen Fahren

 
19. Wahlperiode
 
Gesetzentwürfe: 
 
Am 15. März 2021 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zum autonomen Fahren in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/27439). Um der Gesellschaft eine Teilhabe an den Potenzialen neuer Technologien zu ermöglichen, seien weitere Schritte auf dem Weg in den Regelbetrieb notwendig. Daher soll ein geeigneter Rechtsrahmen geschaffen und die Regelungen des Straßenverkehrsrechts angepasst werden.  Derzeit können autonome Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr nur betrieben werden, sofern deren Betriebsbereich behördlich genehmigt wurde. Auf unionsrechtlicher Basis setzt die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG nach ihrem Anwendungsbereich voraus, dass stets eine fahrzeugführende Person anwesend ist, die die Steuerbarkeit des Fahrzeugs gewährleistet. Die Technologie des autonomen Fahrens soll jedoch gerade die fahrzeugführende Person entbehrlich machen. Darum sieht der Entwurf vor, die Zwischenzeit bis zur unionsrechtlichen Harmonisierung durch einen nationalen Rechtsrahmen  zu überbrücken und geeignete Bedingungen für den Regelbetrieb zu schaffen. Zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben soll ein abweichender Genehmigungsweg bestehen für Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zivilschutzes und der Landespolizei. 
 
Nach § 1c StVG sollen die §§ 1d bis 1l eingefügt werden: 
  • § 1d StVG-E – Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen“
  • § 1e StVG-E – Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion; Widerspruch und Anfechtungsklage
  • § 1f StVG-E – Pflichten der Beteiligten beim Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion 
  • § 1g StVG-E – Datenverarbeitung 
  • § 1h StVG-E – Nachträgliche Aktivierung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen
  • § 1i StVG-E – Erprobung von automatisieren und autonomen Fahrfunktionen
  • § 1j StVG-E – Verordnungsermächtigung 
  • § 1k StVG-E – Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Landespolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Rettungsdienste
  • § 1l StVG-E – Evaluierung 
Am 20. Mai 2021 hat der Bundestag den Entwurf in der geänderten Fassung des Ausschusses für Verkehr und digitaler Infrastruktur angenommen. Am 28. Mai 2021 beschäftigt sich der Bundesrat abschließend damit. 

18. Wahlperiode
 
Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16. Juni 2017:BGBl I 2017 Nr. 38, S. 1648 ff.

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 69/1/17

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/11534

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 299/17

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 299/1/17

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 299/17

Entschließung des Bundesrates

Bericht der Ethikkommission

 

weiterführende Materialien:

  • Bericht zum Forschungsbedarf Runder Tisch Automatisiertes Fahren
  • Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren

 

Die Bundesregierung hat am 27. Januar einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der das automatisierte Fahren in Zukunft ermöglichen soll. Damit beginnt sie mit der Umsetzung eines weiteren Handlungsfeldes der „Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren“, die das Kabinett schon im September 2015 beschlossen hatte. Neben dem Handlungsfeld „Recht“ stehen noch Infrastruktur, Innovation, Vernetzung, Cybersecurity sowie Datenschutz auf der Agenda.

Dem Gesetzentwurf zufolge dürfen künftig auch solche Fahrzeuge im Einsatz sein, die für eine bestimmte Zeit und in bestimmten Situationen die Kontrolle über das Fahrgeschehen übernehmen. Der Fahrzeugführer soll jedoch auch neben dem Einsatz eines Computers letztlich die Verantwortung behalten. Mit dem Gesetz wird somit das Zusammenwirken zwischen hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen geregelt.

Bei hochautomatisierten Fahrfunktionen übernimmt das technische System einen längeren Zeitraum die Fahrzeugführung. Das System muss nicht mehr dauerhaft durch den Fahrzeugführer überwacht werden. Dieser muss erst nach angemessener Vorwarnzeit die Steuerung übernehmen. Das sogenannte autonome Fahren, bei dem der aktive Fahrzeugführer zum passiven Beifahrer umfunktioniert wird, ist somit nicht möglich. Die letzte Verantwortung soll damit beim Menschen liegen – Computer gesteuerte Funktionen müssen „jederzeit durch den Fahrzeugführer übersteuerbar oder deaktivierbar“ sein.

Im Falle eines Unfalls durch technisches oder menschliches Versagen soll die Schuldfrage durch die von einer „blackbox“ aufgezeichneten Daten geklärt werden.

Der Bundesrat begrüßte in seiner Plenarsitzung am 10. März 2017, dass die Bundesregierung einen Rechtsrahmen für vollautomatisiertes Fahren schaffen möchte. In seiner Stellungnahme empfiehlt er jedoch eine Überarbeitung der Regeln zum zulässigen Betrieb und den notwendigen Systemvoraussetzungen vollautomatisierter Fahrzeuge. Es fehle eine Grundlage, wann genau der Fahrer die Übernahme der Fahrzeugsteuerung vornehmen müsse und wie er dazu aufzufordern sei. Des Weiteren sollen die Haftungsfragen überarbeitet werden.

Gleichzeitig beriet am 10. März 2017 auch der Bundestag in erster Lesung über den Gesetzentwurf. Er wurde zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur überwiesen.

Am 20. März 2017 fand im Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur eine öffentliche Anhörung statt. Der Gesetzentwurf stieß grundsätzlich auf Zustimmung. Zu einigen Punkten wurde allerdings auch Kritik geäußert. So regle die Norm, welche die Verantwortlichkeit zwischen Fahrzeugführer und System zum Gegenstand hat, zu einseitig nur die Pflichten des Fahrzeugführers ohne dabei klarzustellen, wozu er bei der Nutzung des Systems befugt ist. Darüber hinaus lasse der Entwurf datenschutzrechtliche Präzisierungen vermissen. Des Weiteren sei klärungsbedürftig, was genau unter der bestimmungsgemäßen Verwendung zu verstehen sei. Eine vollständige Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 30. März 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in zweiter und dritter Lesung beschlossen.

Am 12. Mai 2017 gab auch der Bundesrat in seiner Plenarsitzung grünes Licht für den Gesetzentwurf der Bundesregierung. In seiner begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass ein verbindlicher rechtlicher Rahmen für Hersteller und Verbraucher unerlässlich sei. Er sieht in den neuen Regelungen nur einen ersten Schritt. Im Rahmen der geplanten Evaluierung des Gesetzes sollten einige Fragen erneut geprüft werden. Den Fokus legten die Länder insbesondere auf die Haftungsfrage im Falle eines Unfalls und eine mögliche Verdoppelung der Haftungshöchstgrenze.  Ebenso seien  auch die Vorgaben zum bestimmungsmäßigen Gebrauch, Datenschutzbelange und die Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher noch einmal auf den Prüfstand zu stellen. Dabei sollen die Ergebnisse der eingesetzten Ethikkommission berücksichtigt werden. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Es soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Mit der Entschließung des Bundesrates wird sich die Bundesregierung in den nächsten Wochen beschäftigen.

Das achte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16. Juni 2017 wurde am 20. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
 
 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern

Dreiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern vom 11. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 37, S. 1612 ff.
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (BT Drs. 19/561) zur Anwendung der elektronischen Fußfessel bei islamistischen Gefährden und schweren Straftaten: BT Drs. 19/764

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse vom 27. Februar 2017: BR Drs. 125/1/17

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12155

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 338/17

weitere Materialien:

Publikation der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages „Der aktuelle Begriff – Die elektronische Fußfessel“

 

Der Referentenentwurf erweitert die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht, sowie die fakultative Sicherungsverwahrung bei extremistischen Straftätern, die wegen schwerer Vergehen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Absatz 1 bis 3 StGB, der Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 3 StGB oder der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung § 129 Absatz 5 Satz 1 erste Alternative StGB verurteilt wurden.

Im Rahmen der Führungsaufsicht kommt eine elektronische Aufenthaltsüberwachung für extremistische Straftäter derzeit nur nach § 68b Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB in Betracht, wenn sie wegen eines oder mehrerer Verbrechen verurteilt wurden. Auch bei § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB und den anderen darauf bezugnehmenden Regelungen zur fakultativen Sicherungsverwahrung sollen die Anlasstaten erweitert werden. Ziel soll sein, erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit abzuwehren die von Straftätern ausgehen kann, die auch nach dem Ende ihrer Strafhaft noch radikalisiert sind.

Bundesjustizminister Heiko Maas: „Bereits verurteilte Extremisten haben keine Toleranz verdient. Wir müssen sie ganz besonders im Blick behalten. Konkret: Wir werden die elektronische Fußfessel nach der Haft grundsätzlich bei solchen extremistischen Straftätern zulassen, die wegen schwerer Vergehen, der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, der Terrorismusfinanzierung oder der Unterstützung terroristischer Vereinigungen verurteilt wurden. Das ist kein Allheilmittel, aber ein Schritt, um unseren Sicherheitsbehörden die Arbeit zu erleichtern.“

Am 8. Februar hat die Bundesregierung den Referentenentwurf des BMJV beschlossen. Der Bundestag hat am 17. Februar 2017 erstmals über den Entwurf der Koalitionsfraktionen debattiert und ihn zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz übergeben.

Der Innenausschuss empfiehlt dem Plenum eine Stellungnahme. Er bittet um Prüfung, ob es die Möglichkeit gibt, die Führungsaufsicht für verurteilte extremistische Straftäter unbefristet zu verlängern. Da das Gesetz bereits die Möglichkeit einer unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht in anderen Fällen vorsehe, bspw. bei wiederholungsgefährdeten Täter einer räuberischen Erpressung, sei es nur konsequent, dies auch bei extremistischen Straftätern zu ermöglichen. Der Rechtsausschuss hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf.

Am 10. März 2017 hat der Bundesrat über den Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten. Er äußerte keine Einwände gegen die Pläne der Bundesregierung. Wann die zweite und dritte Lesung im Bundestag stattfindet, steht derzeit noch nicht fest.

Am 20. März 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Die Experten bewerten den Entwurf in vielfältiger Hinsicht ambivalent. Der Entwurf stelle zunächst einen Sicherheitsgewinn dar. Eingriffe in Grundrechte seien zum Schutz potentieller Opfer gerechtfertigt. Auf der anderen Seite wird darauf verwiesen, dass ein zum Handeln entschlossener Terrorist die Beschränkungen, die ihm durch das Tragen der Fußfessel auferlegt werden, umgehen könnte. Kritik wurde auch an der Ausweitung der Maßregel auf Delikte geäußert, die weit in das Vorbereitungsstadium hineinreichen. Zudem bestehe die Gefahr der Stigmatisierung. Dem wird entgegengesetzt, dass die Fußfessel nur in wenigen Fällen Anwendung finden würde. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Die Bundesregierung hat am 22. März 2017 ihren Entwurf in den Bundestag eingebracht. Am 27. April 2017 hat dieser den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (Drs. 18/12155) gegen die Stimmen der Opposition angenommen. Der wortgleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde einvernehmlich für erledigt erklärt.

Am 12. Mai 2017 stimmte auch der Bundesrat dem verstärkten Einsatz von Fußfesseln zur Überwachung extremistischer Straftäter zu. Das Gesetz wurde am 16. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. Juli 2017 in Kraft.

Am 26. Februar 2019 beantwortete die Bundesregierung eine Kleine Anfrage der Fraktion der AfD zur Anwendung der elektronischen Fußfessel bei islamistischen Gefährden und schweren Straftaten: BT Drs. 19/764. Bis zum Stichtag des 31. August 2017 kamen in 14 Bundesländern 93 Personen im Rahmen der Führungsaufsicht der elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufgrund einer Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB nach. 
Des Weiteren erstreckte sich die Anfrage der Fraktion der AfD auf die Anzahl der Fälle, in denen das Tragen einer Fußfessel nach § 20z BKAG i.V.m. § 68b StGB vom BKA angeordnet wurde. Eine Beantwortung der Frage konnte durch die Bundesregierung in diesem Fall nicht erfolgen, da die Anordnung des Tragens einer Fußfessel nach § 20z BKAG i.V.m. § 68b StGB durch das BKA gar nicht erfolgen kann. Die §§ 20z, 20y BKAG verweisen nicht auf § 68b StGB, der eine gerichtlich Weisung für Verurteilte vorsieht. 

 

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017: BGBl I 2017 Nr. 71, S. 3618 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12940
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 163/1/17

Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 163/17 (B)

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 608/17

 

Aktuell stellt § 203 StGB den Schutz von Geheimnissen, die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut wurden, vor unbefugter Offenbarung sicher.

Erhöhtes Arbeitsaufkommen machte es in den letzten Jahren erforderlich, in weiterem Umfang als bisher, anfallende Unterstützungstätigkeiten nicht nur durch eigenes Personal zu erledigen. Es wurde vermehrt auch auf darauf spezialisierte Unternehmen oder selbstständig tätige Personen zurückgegriffen, insbesondere z.B. für die Anpassung und Wartung informationstechnischer Anlagen. Diese Vorgehensweise ist für Berufsgeheimnisträger nicht ohne rechtliches Risiko.

Der Gesetzentwurf sieht daher eine Einschränkung der Strafbarkeit nach § 203 StGB für den Berufsgeheimnisträger und eine Einbeziehung mitwirkender Personen vor. Des Weiteren sollen strafbewehrte Sorgfaltspflichten normiert werden, die bei der Einbeziehung dritter Personen in die Berufsausübung zu beachten sind.

Im Bereich der rechtsberatenden Berufe soll normiert werden, unter welchen Voraussetzungen eine Dienstleistung auslagert werden darf, wenn der Dienstleister dadurch Kenntnis von geheimen Daten erhält. Dazu sollen auch bestimmte Pflichten in die Bundesrechtsanwaltsordnung, die Bundesnotarordnung und in die Patentanwaltsordnung aufgenommen werden, die im Hinblick auf die Wahrung der Verschwiegenheit entstehen.

In der Nacht zum 28. April 2017 debattierte der Bundestag erstmals über den Regierungsentwurf. Dieser wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Dort fand am 15. Mai 2017 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten begrüßten die Neuregelungen zum Schutz von Berufsgeheimnissen. Gerade aus der Sicht der Anwaltschaft sei der Gesetzentwurf „längst überfällig“ und entspringe „zwingenden sachlichen Bedürfnissen“. Die IT-Infrastruktur sei so komplex geworden, dass sie ohne externe Dienstleister nicht zu bewältigen sei. Durch die Einführung der elektronischen Gerichtsakte seien Rechtsanwälte schließlich sogar verpflichtet eine EDV zu führen. Die Sachverständigen warnten jedoch vor der praktischen Umsetzung des Gesetzentwurfs. Es sei für den Berufsgeheimnisträger nicht leicht zu beurteilen, ob die Daten bei dem beauftragten Dienstleister auch wirklich sicher seien. Dieser könnte seinerseits weitere Dienstleister einsetzen. Durch solche „Auftragsketten“ sei der Kreis der Mitwirkenden unüberschaubar. Daher machten die Sachverständigen den Vorschlag, in den Gesetzentwurf aufzunehmen, dass nur zertifizierte Dienstleister eingesetzt werden dürfen. Unter Umständen müsste ganz auf Cloud-Dienste verzichtet werden. Um Dienstleister aus dem Ausland für die Arbeitsbewältigung überhaupt in Betracht ziehen zu können, schlugen die Experten eine Positiv-Liste der Länder vor, in denen dieselben Datenschutz-Standards wie in Deutschland gelten. Eine solche Liste könnte vom BMJV oder vom BSI erstellt werden.
Überwiegend auf Zustimmung stieß die geplante Strafdrohung für Berufsgeheimnisträger, die ihre Dienstleister nicht zur Verschwiegenheit verpflichten. Allerdings sei nicht ganz klar, welcher Personenkreis von dem Gesetz erfasst sei. Dazu seien die Formulierungen im Gesetz noch zu „unscharf“. Des Weiteren verwende der Gesetzentwurf in den das Berufsrecht und das Strafrecht betreffenden Teilen unterschiedliche Begriffe für die Personengruppen. Die Experten sprachen sich dafür aus, dass hier eine einheitliche Terminologie verwendet werden sollte.

Am 29. Juni 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 18/12940) angenommen. Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion Die Linke stimmten für den Entwurf, während sich die Grünen ihrer Stimme enthielten. 

Am 22. September 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen gebilligt. Alle Personen, die an der Berufsausübung des Geheimnisträgers mitwirken, können sich künftig strafbar machen, wenn sie die vertraulichen Informationen offenbaren.

Das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen wurde am 8. November 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Art. 5 Nr. 4 tritt am 1. Juli 2018 und Art. 4 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

 

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016: BGBl I 2016 Nr. 65, S. 3152 ff.

 

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. August 2016: BR Drs. 407/16
  • Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 05. September 2016: BT Drs. 18/9535

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses: BT Drs. 18/10667

 

Steuerbetrug durch manipulierte Ladenkassen soll zukünftig wirksamer bekämpft werden.
Der Gesetzentwurf sieht die Umstellung von Registrierkassen auf ein System vor, das fälschungssicher sein soll. Das bedeutet für die Unternehmer die elektronische Kassensysteme nutzen, dass sie bis 2020 ihre Systeme umrüsten und eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung nutzen müssen, die eine Löschung von Umsätzen unmöglich macht. Die technischen Anforderungen an diese Sicherheitseinrichtung werden von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorgegeben und zertifiziert. Des Weiteren trifft den Nutzer die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Belegausgabepflicht befreien zu lassen.

Ab 2018 soll auch die Möglichkeit der sog. Kassen-Nachschau – einer unangemeldeten Kassenkontrolle durch die Steuerbehörden – eingeführt werden. Diese soll eine zeitnahe Aufklärung von Steuerbetrug ermöglichen.

Der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in seiner Sitzung am 16. Dezember 2016 zu. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet. Es ist am 23. Dezember 2016 in Kraft getreten.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (DSAnpUG-EU)

Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) vom 30. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 44, S. 2097 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Antrag der Linksfraktion „Datenschutzrechte stärken“: BT Drs. 18/11401

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/11655

Beschlussempfehlung des Innenausschusses: BT Drs. 18/12084

Bericht des Innenausschusses: BT Drs. 18/12144

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 332/17

Beschluss des Bundesrates: BR Drs. 332/17 (B)

 

Am 27. April 2016 wurde die EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) und EU-Datenschutz-Richtlinie im Bereich Polizei und Justiz (Richtlinie (EU) 2016/680) verabschiedet. Daraus resultiert die Pflicht einer Anpassung des deutschen Datenschutzrechts auf Bundes- und Länderebene bis Mai 2018. 

Am 1. Februar 2017 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Referentenentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen. Hierdurch werden Teile der verabschiedeten EU-Datenschutz-Richtlinie Polizei und Justiz umgesetzt.

Es geht im Kern um die Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes sowie um Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des Artikel-10-Gesetzes.

Am 9. März hat der Bundestag erstmals über den Regierungsentwurf debattiert und ihn zusammen mit dem Antrag der Linksfraktion „Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Datenschutz stärken“ (BT Drs. 18/11401) zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen.

Am 27. März fand im Innenausschuss eine Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung statt. Die Stellungnahmen der dort angehörten Sachverständigen können Sie hier abrufen. Die geplante Datenschutznovelle unterlag der Kritik einiger Sachverständigen. Als wesentliche Kritikpunkte wurden seitens der Bundesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einschränkung der Betroffenenrechte, die Regelung der Vertretung deutscher Datenschutzbelange auf europäischer Ebene und die geplante Beschneidung der Kompetenzen der Datenschutzbeauftragten gegenüber dem BND benannt. Darüber hinaus wird Kritik an der Ausweitung des Einflusses der Länder geübt. Zudem wurde an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erinnert und darauf hingewiesen, dass es im Datenschutz keine Räume geben dürfe, die von einer Kontrolle ausgenommen sind. Gleichzeitig wurde aber auf den Mehrwert der europaweiten Harmonisierung des Datenschutzes hingewiesen.
 
Am 27. April 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf auf Empfehlung des Innenausschusses und gegen das Votum der Opposition angenommen. Hauptkritikpunkt der Opposition war der Datenschutz. Der Gesetzentwurf stelle eine verfassungswidrige Erweiterung der Videoüberwachung dar und schränke die Rechte der betroffenen Bürger ein. Ferner seien die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen den Datenschutz nicht ausreichend. Die Fraktion CDU/CSU begrüßte den Gesetzentwurf und bezeichnete ihn als einen Meilenstein. Mit dem DSAnpUG-EU werde der Datenschutz nicht abgesenkt, sondern erhöht. Eine Harmonisierung des Datenschutzrechts sei in deutschem Interesse. Nach intensiven Diskussionen seien viele Änderungen in den ersten Gesetzentwurf eingeflossen. Insbesondere die Informationspflichten seien entgegen des Kabinettentwurfs und zugunsten der Bürger  eingeflossen. Der Bürger muss nun informiert werden, wenn seine Daten für andere Zwecke als vereinbart genutzt werden sollen.
 
Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat, nachdem er in seiner Sitzung am 10. März 2017 zum Regierungsentwurf umfangreich Stellung genommen hatte (BT Drs. 18/11655), den Gesetzentwurf gebilligt. Eine Vielzahl der in der Stellungnahme gewünschten Änderungen wurden vom Bundestag bereits aufgegriffen. Der Ständige Beirat hatte zuvor der Beratung des Gesetzes unter Verkürzung der Drei-Wochen-Frist nach Art. 77 Abs. 2 S. 1 des GG zugestimmt.
 
 
Das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) wurde am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt es am 25. Mai 2018 in Kraft. Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
 
 

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