Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit – EMöGG)

Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG) vom 8. Oktober 2017: BGBl I 2017 Nr. 68, S. 3546 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates BR Drs. 492/16 (B)

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/12591

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 606/17

  • Gesetzesantrag des Freistaates Bayern zur Änderung des StGB – verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen: BR Drs. 254/17

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 254/1/17

Plenarantrag des Landes Baden-Württemberg: BR Drs. 254/2/17

 

Der Entwurf soll zu einer moderaten Lockerung des bisherigen Verbots der Medienübertragung aus Gerichtsverhandlungen führen und die Vorgaben für Audio- und Videoübertragungen von Gerichtsverhandlungen an die Bedeutung moderner Medien und des neuen Medienverständnisses anpassen. Dazu wird § 169 GVG entsprechend ergänzt und es werden Folgeänderungen eingefügt.

Zum einen kann die Tonübertragung in einen Nebenraum für Medien- und Pressevertreter durch Anordnung des Vorsitzenden zugelassen werden. Zum anderen werden Ton- und Filmaufnahmen der Verhandlung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken auf Anordnung des Vorsitzenden möglich, sofern es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung handelt.
Darüber hinaus sollen Verbesserungen für hör- und sprachbehinderte Personen bei der Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern in gerichtlichen Verfahren gesetzlich verankert werden.

Einer am 14. Oktober 2016 beschlossenen Stellungnahme zufolge sieht der Bundesrat bei dem geplanten Gesetzentwurf Optimierungsbedarf. Verhandlungen für Medienvertreter dürften nur dann in einen separaten Raum per Ton übertragen werden, wenn es tatsächlich Kapazitätsengpässe in den Sitzungssälen gebe. Zudem sollten audiovisuelle Dokumentationen historisch bedeutsamer Gerichtsverfahren mit einer Schutzfrist verbunden sein.

Am 15. Dezember fand die 1. Lesung statt. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 29. März 2017 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Die Sachverständigen äußerten in ihren Stellungnahmen überwiegend Zustimmung. Die anfängliche Skepsis gegenüber dem Gesetzentwurf sei der Überzeugung gewichen, dass eine moderate Erweiterung der Medienöffentlichkeit zugelassen werden könne. Kritikpunkte ergaben sich jedoch bei der Erlaubnis von Bild- und Tonaufnahmen zu zeithistorischen und wissenschaftlichen Zwecken. Während hier auf der einen Seite eine Erschwerung der Prozessführung und der Wahrheitsfindung gesehen wurde, wurde die Erlaubnis auf der anderen Seite als sehr wichtig erachtet. Man müsse nur sicherstellen, dass rechtliche Nutzungen der Filmaufnahmen ausgeschlossen seien. Dazu Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Andreas Mosbacher: „Eine selbstbewusste Justiz muss sich nicht verstecken.“ Ein Sachverständiger lehnte den Gesetzentwurf kategorisch ab und ist der Ansicht, dieser sei von Grund auf verfehlt. Die Medienübertragung direkt aus dem Gerichtssaal diene nur der Unterhaltung und dem Zeitvertreib.

Am 29. März 2017 stellte das Bundesland Bayern einen Antrag zur Änderung des StGB – verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen: BR Drs. 254/17. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 1 GG in den Bundestag einzubringen, wohingegen sich der federführende Rechtsausschuss dafür aussprach, den Gesetzentwurf nicht in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 254/1/17). In seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2017 hat sich der Bundesrat der Empfehlung des Rechtsausschusses angeschlossen.

Am 22. Juni 2017 beriet der Bundestag in zweiter und dritter Lesung über den Gesetzentwurf und nahm ihn in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 18/12591) einstimmig an. „Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse“ kann das Gericht nun zulassen, „wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt.“ Die Aufnahmen werden dem Bundes- oder Landesarchiv dann zur Verfügung gestellt und dürfen im Verfahren nicht genutzt werden. Des Weiteren werden künftig Tonübertragungen in einen Medienarbeitsraum möglich.

Am 22. September 2017 hat der Bundesrat das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit gebilligt, nachdem ihm der Rechtsausschuss geraten hatte, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen.  Damit wird nun das seit 1964 bestehende Verbot an ein neues Medienverständnis angepasst und eine Live-Übertragung von Gerichtsverfahren möglich gemacht.

Das Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG wurde am 18. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelungen rund um den möglichen Einsatz eines Gebärdendolmetschers treten vorbehaltlich des S. 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Art. 1 Nr. 1 sowie die Art. 2, 3 und 4 (Regelungen zur Audio- und Tonübertragung) treten erst 6 Kalendermonate nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020: BGBl I. 2020, S. 2474 ff. 

19. Wahlperiode

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. April 2020 brachte die Bundesregierung ihren Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auf den Weg. Grund dafür ist die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1 – Verordnung Sicherstellung und Einziehung), die ab dem 19. Dezember 2020 in Deutschland unmittelbar anzuwenden ist. Ebenso werden nationale Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Entlastung der Gerichte und des Bundesamtes für Justiz in Vollstreckungshilfeverfahren nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16) geändert. 

In seiner Sitzung am 5. Juni 2020 hat der Bundesrat zum Regierungsentwurf Stellung genommen (BR Drs. 195/20(B)) und sieht Änderungsbedarf. Am 15. Juni 2020 hat die Bundesregierung ihren Entwurf (BT Drs. 19/19852 ) in den Bundestag eingebracht. Dort befasste sich der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 7. Oktober 2020 mit dem Gesetzentwurf und nahm ihn mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, Linken und Grünen bei Enthaltung der AfD in geänderter Fassung an. 

Der Bundestag stimmte schließlich in seiner Sitzung am 8. Oktober 2020 auf Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/23198) für den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf. Der Bundesrat befasste sich am 6. November 2020 abschließend mit dem Regierungsentwurf. Obwohl die in der Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungen nicht berücksichtigt wurden, verzichtete er auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. 

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020 (BGBl I. 2020, S. 2474 ff.) wurde am 26. November 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt überwiegend (Art. 1 Nr. 1 lit. a bis d, Nr. 3 bis 13, Art. 2 und 2a) am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen (Art. 2b) am 1. Januar 2022 bzw. am 19. Dezember 2020. 


18. Wahlperiode

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 5. Januar 2017: BGBl I 2017 Nr. 2, S. 31

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4894 –: BT Drs. 18/5257

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregeirung – Drucksache 18/9757 -: BT Drs. 18/10074

Anlage:

 

Bis zum 22.5.2017 muss die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu sieht der Referentenentwurf Änderungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor.

In dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sollen im Abschnitt 2 die §§ 91a bis 91j neu eingefügt werden und Zulässigkeitsvoraussetzungen, Formalia, Fristen und Rechtsbehelfe der Europäischen Ermittlungsanordnung ausführlich regeln.

Die Bundesregeirung erhofft sich, mit ihrem Entwurf auf Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung Regelungen für die justizielle strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Beweiserhebung zu schaffen. Am 10. November 2016 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung gegen die Stimmen der Fraktion die Linken und bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angenommen.

Das vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wurde am 5. Januar 2017 verkündet und tritt am 22. Mai 2017 in Kraft.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 119, Veröffentlichung vom 04. Mai 2016

Gesetzgebungsverfahren:

  • Entschließung des Europäischen Parlaments Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (05418/1/2016 – C8-0139/2016 – 2012/0010(COD)) [zweite Lesung]: Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016
  • Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) [erste Lesung]: Fassung vom 28. Januar 2016
  • Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr: Vorschlag vom 25. Januar 2012
  • Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenschutz – Grundverordnung: Vorschlag vom 25. Januar 2012

 

Anlagen:

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. November 2016, BGBl. I 2016 Nr. 57, S. 2722 ff. 
 
Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/8559
 
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 126/1/16

Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 126/16

Am 7. Dezember 2016 ist das Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze in Kraft getreten. Der Erlass mehrerer europarechtlicher Vorschriften im Straßenverkehrsrecht erforderten eine Umsetzung ins nationale Recht.

Das Gesetz dient u.a. der Umsetzung des Projektes i-KFZ, der internetbasierten Kraftfahrzeugzulassung des Kraftfahrtbundesamtes. Dabei geht es um die Wiederzulassung außer Betrieb gesetzter Fahrzeuge auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk. Die aktuellen Daten zu den Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen werden nun im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) gespeichert.

Daneben enthält das Gesetz ergänzende Rechtsgrundlagen, Datenschutzvorschriften und Ermächtigungen, die für die Vorbereitung und Realisierung einer vollelektronischen Registerführung des Fahreignungsregisters (FAER) erforderlich sind.

Durch die Bereinigung von Begrifflichkeiten im Fahrerlaubnisrecht wird den Fahrerlaubnisbehörden eine klare und einfachere Rechtsanwendung ermöglicht.

Des Weiteren ist das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nun ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Einsatz von Beliehenen und Verwaltungshelfern zur Begleitung von Großraum- und Schwertransporten zu regeln. Seit Jahren nimmt der Großraum- und Schwertransport im deutschen Straßennetz zu. Zugleich hat sich die Verkehrsdichte deutlich erhöht und die gesamten Rahmenumstände der Infrastruktur, insbesondere die Brückenstabilität, verschlechtert. Dies hat dazu geführt, dass bei solchen Transporten als Auflage die Begleitung durch Polizeikräfte angeordnet wurde. Mit dem Einsatz von Beliehenen und Verwaltungshelfern sollen nun wichtige Ressourcen bei den Polizeidienststellen eingespart werden.

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017: BGBl I 2017, Nr. 11. S. 403 ff.

Gesetzentwürfe:

Antrag der einzelner MdB und der Fraktion DIE LINKE zur umfassenden Legalisierung von Cannabis als Medizin: BT Drs. 18/6361

 

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Cannabisarzneimittel als Therapiealternative im Einzelfall eingesetzt werden können. Patienten könnten künftig getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in kontrollierter Qualität auf ärztliche Verschreibung hin in Apotheken erhalten. Zudem soll durch den Entwurf die Verschreibungsfähigkeit weiterer Cannabis-Fertigarzneimittel hergestellt werden. Um die Versorgung sicherzustellen, soll der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland ermöglicht werden. Geplant ist dazu der Aufbau einer staatlichen Cannabisagentur, die den Anbau und Vertrieb koordiniert und kontrolliert. Diese Aufgabe wird dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übertragen.

Der Kabinettsentwurf wurde am 04. Mai 2016 verabschiedet. Am 21. September fand eine Anhörung im Gesundheitsausschuss statt – die Stellungnahmen der Sachverständigen finden Sie hier.

Der Gesundheitsausschuss hat die an einigen Stellen noch veränderte Vorlage am 18. Januar 2017 einstimmig gebilligt. Am 19. Januar 2017 hat der Bundestag die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes schließlich beschlossen. In seiner Plenarsitzung am 10. Februar 2017 hat auch der Bundesrat die Cannabis-Therapie für Schwerkranke gebilligt. Das Gesetz soll nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen vom 17. Juli 2015: BGBl I 2015 Nr. 31, Seite 1349 ff.

Gesetzentwürfe:

 

Beschlussempfehlung und Bericht  zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4347 –: BT Drs. 18/5255

 

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015: BGBl I 2015 Nr. 31, Seite 1332 ff.

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/3562 –: BT Drs. 18/5254

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften

Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23. Mai 2017: BGBl I Nr. 30, S. 1226 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Empfehlung der Ausschüsse vom 27. Februar 2017: BR Drs. 126/1/17

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12153

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 339/17

Schutz der Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Katastrophensschutz und Rettungsdienst – Schaffung eines neuen Straftatbestandes und Einführung der Schutzparagrafen § 112 StGB

Polizeibeamte*innen sehen zunehmend verbalen Anfeindungen bis hin zu körperlichen Übergriffen ausgesetzt. Empirische Studien und Personalbefragungen sowie statistische Erhebungen belegen einen signifikanten Anstieg gewalttätiger Übergriffe und damit einhergehende Widerstandshandlungen. Vor diesem Hintergrund haben diverse Bundesländer über den Bundesrat eigene Gesetzesanträge eingebracht. Sie verfolgen das Ziel, Polizeibeamte*innen und andere Einsatzkräfte mit der Einführung eines neuen Straftatbestands und einer erhöhten Strafandrohung zu schützen.

Die Bundesländer Hessen und das Saarland haben jeweils eigene Gesetzentwürfe über den Bundesrat eingebracht – in den Landtagen gibt es entsprechende Anträge, die Gesetzesinitiativen zu unterstützen. Der Entwurf des § 112 StGB-E knüpft im Gegensatz zum § 113 StGB nicht an eine Vollstreckungshandlung an, sondern setzt stattdessen lediglich einen tätlichen Angriff auf eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten in Beziehung auf den Dienst voraus. Zum geschützten Personenkreis gehören neben den Einsatzkräften der Polizei auch diejenigen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste. Im Strafmaß soll eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren angedroht werden. Zudem enthält der Entwurf eine schärfere Strafandrohung für besonders schwere Fälle. Der saarländische Gesetzentwurf sieht einen ähnlichen Grundtatbestand unter anderer Strafandrohung vor, möchte dieses Vorhaben jedoch durch die Neufassung des § 113 Abs. 1 StGB „Tätliche Angriffe auf Repräsentanten des staatlichen Gewaltmonopols“ realisieren.

Am 23. Dezember 2016 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften. Der Entwurf sieht vor, die Begehungsform des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte aus § 113 StGB herauszulösen und in § 114 StGB-E als selbständigen Straftatbestand zu fassen. Der Strafrahmen soll dabei verschärft werden (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren). § 114 StGB-E verzichtet jedoch für tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Darüber hinaus sollen die Regelbeispiele für den besonders schweren Fall um § 113 Absatz 2 Satz 2 StGB-E erweitert werden.
Über angepasste Verweisungen (§ 115 StGB-E) kommen die Änderungen auch Hilfskräften der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienstes zu Gute. Ebenso sollen Änderungen beim Landfriedensbruch aufgenommen werden.

Am 8. Februar 2017 hat die Bundesregierung den Referentenentwurf des BMJV beschlossen. Am 17. Februar 2017 hat der Bundestag nach erster Lesung den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz übergeben. Den Entwurf hatten die Fraktionen CDU/CSU und SPD in den Bundestag eingebracht. Ein wortgleicher, vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung, wurde bereits in der Vorwoche dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Um die Reform noch vor der Sommerpause und der Bundestagswahl durchzubringen, ist dieses zweigleisige Verfahren notwendig.

Bundesjustizminister Heiko Maas wies darauf hin, dass der strafrechtliche Schutz über Vollstreckungshandlungen hinaus auf die gesamte Dienstausübung ausgeweitet werden müsse, weil Polizisten mittlerweile schon beim einfachen Streife gehen angegriffen werden.

Die Opposition stimmte zu, dass die zunehmende Gewalt gegen Polizisten und Rettungskräfte nicht hinnehmbar sei. Fraglich sei jedoch, ob neue Strafrechtsvorschriften den Schutz wirksam gewährleisten könnten, denn alle Handlungen, die mit der Reform unter Strafe gestellt werden, seien bereits jetzt strafbar. Dass Täter nicht darüber nachdenken, welches Strafmaß sie erwartet, sei eine klare Erkenntnis der Kriminologie.

Die Fraktion CDU/CSU sieht in den Attacken auf Polizisten „Angriffe auf den Staat“, die man „mit aller Entschlossenheit beantworten“ müsse.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen führte an, dass es keine Hinweise gebe, dass der bestehende Strafrahmen in der Praxis nicht ausreiche. § 113 StGB sei erst 2011 verschärft worden, es gebe aber dennoch mehr Taten.

Die SPD stimmte der Opposition insoweit zu, als dass das Strafrecht „kein Allheilmittel“ sei. Die Koalition habe deswegen auch weitere Maßnahmen, wie die Zulassung von Bodycams für Polizisten, ergriffen. Es sei schockierend, dass Rettungskräfte immer öfter attackiert werden, die ihren Dienst sogar oft ehrenamtlich tätigen. Ein normaler Bürger könne sich einer kritischen Situation entziehen, während Einsatzkräften dies gerade nicht möglich sei. Diesem Unterschied solle die geplante Reform Rechnung tragen.

Der Rechts- und Innenausschuss empfehlen dem Plenum eine Stellungnahme. Der Rechtsausschuss wendet sich gegen die geplante Ausweitung des besonders schweren Falls. Es seien praktische Probleme zu befürchten, denn erfahrungsgemäß sei die Abgrenzung eines gefährlichen von einem sonstigen Werkzeug schwierig. Dies gelte ebenfalls für den Nachweis der Verwendungsabsicht. Die Ausweitung des besonders schweren Falls führe des Weiteren zu unbilligen Strafverschärfungen und Wertungswidersprüchen. Deshalb fordert der Rechtsausschuss die Einführung eines minder schweren Falls.

Sowohl Rechts- als auch Innenausschuss halten die neuen Regeln zum tätlichen Angriff noch für unstimmig. Polizisten und Rettungskräfte seien durch die neuen Regelungen besser geschützt als sonstige Amtsträger, die sich jedoch auch immer häufiger Angriffen ausgesetzt sehen. Diese sollten gleichermaßen geschützt werden.
Der Innenausschuss fordert, dass die geplante Strafschärfung auch dann gelten solle, wenn der Angriff aus einer Menschenmenge heraus geschieht. Damit sollen auch Geschehnisse bei Demonstrationen und Sportveranstaltungen erfasst werden, bei denen gewaltbereite Personen häufig den Schutz der Menschenmenge nutzen, um gewalttätig gegen Polizisten vorzugehen. Der Verteidigungsausschuss hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf.

In seiner Plenarsitzung am 10. März 2017  hat der Bundesrat über den Regierungsentwurf beraten und keine Einwände erhoben. Wann die zweite und dritte Lesung im Bundestag stattfindet, steht derzeit noch nicht fest.

Am 22. März 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. In der Anhörung gingen die Meinungen der Sachverständigen darüber auseinander, ob der Gesetzentwurf das adäquate Mittel sei, Einsatzkräfte vor Übergriffen zu schützen. Zustimmung erfuhr der Entwurf auf Seiten der Vertreter der Polizeibehörden bzw. deren Gewerkschaften. Sie merken positiv an, dass die Politik nunmehr auf langjährige Forderungen reagiere. Der Gesetzentwurf sei demnach ein „Ausdruck von Respekt und Wertschätzung“. Auf Seiten der Rechtswissenschaftler stieß der Gesetzentwurf teilweise auf heftige Kritik. So könne die „geplante Sonderstellung für Polizisten [unter gewissen Umständen] eine Gefahr für den Rechtsstaat“ darstellen. Darüber hinaus werde zwar der Grundgedanke des Gesetzentwurfs anerkannt, aber dessen konkrete Ausgestaltung und praktische Anwendung beanstandet. Letztlich wird auch die abschreckende Wirkung der Strafandrohung von einigen Sachverständigen bezweifelt.

Am 27. April 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD und gegen die Stimmen der Fraktionen die Linke und Bündnis 90/Die Grünen in geänderter Fassung angenommen (BR Drs. 339/17). Der gleichlautende Entwurf der Bundesregierung wurde für erledigt erklärt. Gleichzeitig wurde ein Straftatbestand der „Behinderung von hilfeleistenden Personen“ in den Koalitionsentwurf eingebracht und vom Plenum mit beschlossen. Wer durch Gaffen an der Unfallstelle oder durch Blockieren der Rettungsgasse die Arbeit der Rettungskräfte erschwert und die Versorgung der Verletzten behindert, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung dem geänderten Gesetzentwurf zugestimmt. Er begrüßte die Aufnahme des Straftatbestandes der „Behinderung von hilfeleistenden Personen“. Der Bundesrat hatte selbst bereits im Mai vergangenen Jahres einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BR-Drs. 226/16 (B)). Das Gesetz wurde am 29. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 30. Mai 2017 in Kraft.

 

Gesetzesinitiativen auf Länderebene:

Brandenburg:

Hamburg:

Hessen:

  • Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im hessischen Landtag: LT Drs. 19/1987

Nordrhein-Westfalen:

  • Antrag der Fraktion der CDU im nordrhein-westfälischen Landtag zur Unterstützung der hessischen Bundesratsinitiative: LT Drs. 16/8979
  • Antrag der Ministerpräsidentin zur Aufnahme einer gegenüber dem Gemeinwohl feindlichen oder gleichgültigen Haltung als besonderer Umstand der Strafzumessung: LT Drs. 16/4546
  • Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen – Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Aufnahme einer gegenüber dem Gemeinwohl feindlichen oder gleichgültigen Haltung als besonderer Umstand der Strafzumessung: BR Drs. 706/16

Rheinland-Pfalz:

Schleswig-Holstein:

 

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