Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung

Gesetzentwürfe: 

 

Am 21. September 2016 hat das BVerfG § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt, in dem die Strafbarkeit von Verstößen gegen die Etikettierungsvorschriften geregelt waren. Somit entfiel auch die dort in Abs. 1 verankerte Rechtsgrundlage für die Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung. 

Künftig sollen Verstöße gegen die Etikettierungsvorschriften nicht mehr mit Strafnormen geahndet werden. Statt dessen sollen die Straftatbestände zu Ordnungswidrigkeiten herabgestuft werden. In der Vergangenheit seien Geld- oder Freiheitsstrafen praktisch fast nie verhängt worden. 

Hierzu soll der bisherige Bußgeldrahmen angehoben und die Regelungen in das Rindfleischetikettierungsgesetz aufgenommen werden, soweit sie nicht ohnehin durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 obsolet geworden sind.

Am 8. November 2018 hat der Bundestag das Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 14. Dezember beschlossen, dem verabschiedeten Gesetz zuzustimmen. 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz)

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen brachte am 5. Oktober 2018 einen Gesetzentwurf zum Schutz von Whistlewblowern in den Bundestag ein. Nach Ansicht der Fraktion bedürfen Menschen, die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen und damit dem Allgemeinwohl dienen, einen besonderen Schutz. Sie sollen insbesondere vor Strafverfolgung und dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen geschützt werden. 

Ein Schutz alleine durch die Rechtsprechung reiche nicht aus. Die Europäische Kommission hat am 23. April 2018 einen Richtlinienvorschlag zum Schutze von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, vorgelegt. Am 23. Oktober 2019 wurde diese Richtlinie verkündet. Um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, sei eine deutsche Positionierung in Form eines „vorbildlichen nationalen Whistleblower-Schutzgesetzes“ notwendig. 

Hierzu sollen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, Berufsbildungsgesetz, Bundesbeamtengesetz und Beamtenstatusgesetz vorgenommen werden, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen Hinweisgeber sich an andere Stellen oder an die Öffentlichkeit wenden dürfen. Insbesondere sollen in § 353c StGB Regelungen geschaffen werden, die Whistleblower straffrei stellen: 

„§ 353c StGB – Befugtes Offenbaren eines Geheimnisses

Befugt ist das Offenbaren eines Geheimnisses dann, wenn der Täter zur Aufklärung, Verhinderung oder Beendigung einer Grundrechtsverletzung oder der Begehung einer schweren Straftat (§ 100c Absatz 2 der Strafprozessordnung) handelt, rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten ist und das öffentliche Interesse an der Weitergabe der Information das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. Das Gleiche gilt für das Offenbaren eines Geheimnisses zur Verhinderung oder Beendigung einer drohenden oder gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Stabilität des Finanzsystems oder die Umwelt.“

Bislang regeln lediglich die §§ 93 ff. StGB die Strafbarkeit der Preisgabe von Staatsgeheimnissen und § 353b StGB die Verletzung von Dienstgeheimnissen. 

Im Rahmen der netzpolitik.org.-Affäre hatte die Fraktion bereits 2016 die Geheimnisverrats- Straftatbestände  (Landesverrat, Verrat von Dienstgeheimnissen) überarbeitet und in den Bundestag eingebracht (Drs. 18/ 10036). Die damaligen Änderungsvorschläge wurden in den Gesetzentwurf aufgenommen. 

Der Bundestag beriet am 18. Oktober 2018 erstmals über den Regierungsentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (BT Drs. 19/4724) und über den Gesetzentwurf der Fraktion. Beide Entwürfe wurden im Anschluss an die Debatte zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz weitergeleitet. 

 

 

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Strikte Beweisverwertungsverbote – Ein Gebot des Rechtsstaats

von RA Dr. Till Müller-Heidelberg, Wiss. Mit Mara Kunz, RiLG Dr. Holger Niehaus, unter Mitarbeit von Prof. Dr. Fredrik Roggan 

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Abstract
Im Koalitionsvertrag der CDU/CSU-SPD-Regierung vom 14. März 2018 heißt es unter der Überschrift „Pakt für den Rechtsstaat“ im Unterpunkt „Verfahrensrecht“, dass die Koalitionäre „die systematische Kodifizierung der Regeln zur Zulässigkeit von Beweiserhebung und -verwertung“ prüfen wollen. In der Tat zeigt ein Blick auf den gegenwärtigen Rechtszustand, dass Reformbedarf besteht. Ob der Gesetzgeber sein anspruchsvolles Vorhaben angehen oder gar umsetzen wird, darf mit Interesse verfolgt werden.

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Digitale Rechtsgüter zwischen Grundrechtsschutz und kollektiver Sicherheit

von Wiss. Mit. Mathias Kahler, LL.M. und Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland

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Abstract
Der Bundesratsentwurf für einen neuen § 202e StGB, der prägnant als „digitaler Hausfriedensbruch“ firmiert, soll einen lückenlosen Schutz des Grundrechts auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme durch das Strafrecht gewährleisten. Tatsächlich aber zeigt eine nähere Analyse des Gesetzgebungsvorhabens deutliche Fehlvorstellungen über die Bedeutung grundrechtlicher Schutzpflichten im digitalen Zeitalter sowie ein unklares Rechtsgutskonzept auf. Eine differenziertere Analyse digitaler Rechtsgüter kann eine verlässlichere Abklärung des rechtlichen Handlungsbedarfs sowie eine präzisere und schonendere Ausgestaltung des Strafrechtsschutzes ermöglichen.

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Die öffentliche Wahrnehmung von Strafzumessungsentscheidungen – Anlass für Reformen?

von Prof. Dr. Elisa Hoven 

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Abstract
Deutschen Strafgerichten wird immer wieder der Vorwurf gemacht, zu milde und zu „täterfreundlich“ zu urteilen. Der vorliegende Beitrag nimmt Form, Inhalt und Folgen der öffentlichen Kritik an gerichtlichen Strafzumessungsentscheidungen näher in den Blick. Grundlage der Betrachtungen ist eine Inhaltsanalyse von fast 2000 Nutzerkommentaren zu Medienberichten über Sexual-, Wirtschafts- und Gewaltdelikte. Die Untersuchung gibt Aufschluss darüber, welche Aspekte der Strafzumessung auf Unverständnis in der Bevölkerung stoßen: Gegenstand der Kritik sind etwa die vermeintlich fehlende Berücksichtigung von Opferinteressen, der Verzicht auf die Ausschöpfung von Strafrahmen sowie die Aussetzung von Strafen zur Bewährung. Die Analyse zeigt ferner, dass Kriminalität und Strafurteile zu einem Politikum geworden sind: Die Empörung über ein als gering empfundenes Strafmaß ist regelmäßig Anlass für eine generelle Ablehnung des deutschen Justizsystems sowie der „Flüchtlingspolitik“ der Bundesregierung. Der Beitrag erörtert mögliche Gründe für die kritische Wahrnehmung der Strafzumessungsentscheidungen und thematisiert anschließend Wege, um Diskrepanzen zwischen den Strafentscheidungen von Richtern und den Straferwartungen von Teilen der Bevölkerung zu überwinden. Eine wichtige Rolle können dabei „Sentencing Guidelines“ spielen, die eine einheitliche und für die Öffentlichkeit transparentere Strafzumessung ermöglichen.

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Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung

Gesetzentwürfe: 

Mitte Juni 2017 hat der Gesetzgeber bereichsspezifische Regelungen zur Gesichtsverhüllung getroffen (BGBl I 2017, S. 1570). So dürfen beispielsweise Beamt*innen und Soldat*innen bei Ausübung ihres Dienstes ihr Gesicht nicht verhüllen. Aber auch im Wahl-, Personalausweis-, Ausländer- und Straßenverkehrsrecht sind entsprechende Regelungen geschaffen worden. Eine bundeseinheitliche Regelung zur Gesichtsverhüllung in der Gerichtsverhandlung gibt es bislang jedoch nicht. 

Daher brachten die Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern am 21. September 2018 einen Gesetzesantrag für ein Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung in den Bundesrat ein (BR Drs. 408/18). Der Gesetzentwurf setzt einen Beschluss der Justizministerkonferenz aus Juni 2018 um. Der Bundesrat hatte die Bundesregierung bereits 2016 aufgefordert, die Implementierung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung zu prüfen. Die Bundesregierung hat sich allerdings bis dato noch nicht dazu geäußert. 

Derzeit gibt nur § 176 GVG (Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung) dem Richter die Möglichkeit, eine Entfernung der Verhüllung anzuordnen. Auch durch die Rechtsprechung hat sich noch keine einheitliche Handhabung in Bezug auf Gesichtsverschleierungen in der Gerichtsverhandlung herausgebildet. Bei gleichen oder ähnlich gelagerten Sachverhalten habe es sowohl die Hinnahme der Verhüllung über Maßnahmen zur Identitätsfeststellung bis hin zu einem Verbot gegeben. Die bayerischen und nordrhein-westfälischen Gerichte erwarten aufgrund der Zahl von Zuwanderern aus Kulturkreisen, in denen eine Verschleierung üblich ist, ein vermehrtes Auftreten solcher Fallkonstellationen in der Praxis. Daher sei die Schaffung einer rechtssicheren Regelung geboten. 

Das Gerichtsverfassungsgesetz soll daher um eine Regelung erweitert werden, wonach die an der Verhandlung beteiligten Personen ihr Gesicht während der Sitzung nicht verhüllen dürfen. Zwar bedeute dies für eine Frau, die üblicherweise eine Verschleierung trägt, einen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Dieser Eingriff sei aber zur Aufrechterhaltung der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Funktionsfähigkeit der gerichtlichen Verhandlung und Kontrolle (Art. 20 Abs. 3, 92 GG) geboten. Auch die Mimik der beteiligten Personen müsse das Gericht als Erkenntnismittel bei der Aufklärung des Sachverhaltes ausschöpfen können. Eine Ausnahmeregelung sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten. Lediglich im Falle besonders gefährdeter Prozessbeteiligter oder Opfer von Säure-Attacken könne eine Ausnahme gemacht werden. 

Im Anschluss an die Sitzung wurde der Gesetzesantrag an den Rechts- und an den Innenausschuss überwiesen. Nach ihrer Empfehlung wird der Antrag zur Abstimmung wieder auf die Tagesordnung gesetzt (BR Drs. 408/1/18). In seiner Plenarsitzung am 19. Oktober 2018 hat der Bundesrat den Entwurf schließlich beschlossen und der Bundesregierung zwecks Gegenäußerung zugeleitet. Am 10. Dezember 2018 wurde der Entwurf in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/6287).

 

 

 

 

Protest Policing im Wandel? Konservative Strömungen in der Politik der Inneren Sicherheit am Beispiel des G20-Gipfels in Hamburg

von Dr. Daniela Hunold und Wiss. Mit. Maren Wegner

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Abstract
Der G20-Gipfel in Hamburg im Juli 2017 wurde zum Medienereignis, jedoch weniger wegen der Ergebnisse des Gipfels oder der Großdemonstrationen, sondern aufgrund der gewaltförmigen Eskalationen im Laufe der Protestwoche. Eine emotionale öffentliche Diskussion schloss sich an, u.a. über die Frage nach dem politischen (Nicht-)Gehalt der Riots. Schnell wurden Maßnahmen gegen die linksradikale Szene und autonome Zentren gefordert. Starke Kritik erfuhr auch die Polizei angesichts einer großflächigen Protestverbotszone, der konsequenten Verhinderung von Protestcamps und wegen vieler dokumentierter Fälle illegaler Polizeigewalt.

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Androiden und die Renaissance der strengen Schuldtheorie?

von Dr. Sven Henseler

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Abstract
Strafrechtswissenschaft und Rechtsprechung haben sich im vorherigen Jahrhundert intensiv mit der Behandlung des Sachverhaltsirrtums bezüglich eines Rechtfertigungsgrundes beschäftigt. Der Gesetzgeber hat (bewusst) davon abgesehen, die Rechtsnatur eines solchen Irrtums festzulegen. Der Beitrag geht der Frage nach, ob die bisherigen Lösungsvorschläge geeignet sind, den technologischen Fortschritt angemessen zu berücksichtigen.

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The Rights of the Children in Turkish Criminal Justice System

von Prof. Dr. Dr. h.c. Hakan Hakeri

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Abstract
The Turkish legal system follows the civil law tradition of the continental Europe, which has its origin in the Roman Law. Turkey has made last 15 years major legal reforms. After new penal code and criminal procedure code the juvenile courts Law has been replaced by the child protection Law which entered into force on 3.7.2005. Protection of the rights of children in criminal justice system, the main elements of new turkish children criminal law and problems in praxis have been discussed in the article. 

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