Benno Zabel (Hrsg.): Strafrechtspolitik – Über den Zusammenhang von Strafgesetzgebung, Strafrechtwissenschaft und Strafgerechtigkeit

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2018, Nomos, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-4706-1,    S. 263, Euro 69,00.

Obwohl der Tagungsband erst 2018 erschienen ist, sind die darin enthaltenen Beiträge aus einer Tagung hervorgegangen, die bereits im Juni 2016 an der Universität Bonn stattfand. Da es sich aber um grundlegende Aufsätze rund um das Thema Strafrechtspolitik und nicht um die Aufarbeitung von – damals – aktuellen kriminalpolitischen Gesetzesvorhaben handelt, kommt ihnen auch aktuell Bedeutung zu.

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Martin Schäfer: Der Amtsträger als Beschuldigter – Eine Untersuchung zur Rechtfertigung des Bruchs der Verschwiegenheitspflicht als Mittel der Verteidigung im Strafverfahren

von Anke Arkenau 

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2018, Duncker & Humblot GmbH, Berlin, ISBN: 978-3-428-15457-9, S. 343, Euro 89,90.

Der Titel „Der Amtsträger als Beschuldigter“ der vorliegenden Dissertation von Schäfer mutet auf den ersten Blick beinahe paradox an, eröffnet bei einem zweiten, intensiveren Blick jedoch ein rechtlich wie tatsächlich spannendes und bereits bis zur höchstrichterlichen Rechtsprechung durchgedrungenes Themenfeld, dessen potenzieller Adressatenkreis auf allen Seiten denkbarer Beteiligter zu suchen und zu finden sein dürfte. Die Initialzündung zur thematischen Befassung verortet Schäfer in einem Aufsatz vonBohnert[1] und dessen Fazit „Manche sitzen zwischen den Stühlen, der beschuldigte Amtsträger zwischen den Grundsätzen. Es geht ihm dort nicht gut. Noch schlechter dem Bestimmtheitsgrundsatz“[2]. Das Spannungsfeld zwischen der strafrechtlich relevanten Pflicht zur Verschwiegenheit und dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Recht auf umfassende Verteidigung im Strafverfahren beschreibt Schäfer schlicht aber treffend als „missliche[n] Lage“ (S. 21), aus der er den Amtsträger[3] am Endeseiner Arbeit eindeutig befreien wird. Schäfer beansprucht für sich eine besondere Vielschichtigkeit des zu führenden Diskurses (S. 21 f.), um „überraschend klar“ zu münden (S. 22). Er fokussiert dabei auf den „Geheimnisbruch[s] zu Verteidigungszwecken“ der Verschwiegenheit im öffentlichen Interesse, allenfalls flankierend hinsichtlich individueller Drittinteressen und der Frage einer etwaigen Rechtfertigung und/oder Entschuldigung derselben (S. 23).

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„Demokratie und Polizei – Wir brauchen einander!“ Bericht von einer Veranstaltung der GdP Rheinland-Pfalz

von Ass. iur. Maren Wegner, M.A. und Marcus Papadopulos, M.A.

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I. Der 9. November – ein Tag vielfältigen Gedenkens

Der „9. November“ stellt ein für die Geschichte der Bundesrepublik Deutschlands ereignisträchtiges Datum dar, wobei gleich mehrere historisch bedeutsame Ereignisse auf diesen Kalendertag fallen, die als politische Wendepunkte betrachtet werden können. Am 9. November 1918 verkündete Philipp Scheidemann das Ende des Kaiserreichs – die Novemberrevolution leitete damit eine neue Ära der Deutschen Geschichte ein, indem die konstitutionelle Monarchie des Deutschen Reiches durch die parlamentarische Demokratie der Weimarer Republik abgelöst wurde.[1]

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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, BGBl. I 2019, Nr. 23 S. 844 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Am 5. Juli 2017 wurde die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29; L 350 vom 29.12.2017, S. 50) verabschiedet und trat am 17. August 2017 in Kraft. Sie definiert Straftatbestände und regelt die Strafen zur Bekämpfung von Betrug und sonstige rechtswidrigen Handlungen gegen die finanziellen Unionsinteressen und steht im Zusammenhang mit der Richtlinie zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Abs. L 283 v. 31. Oktober 2017). Diese soll in Zukunft für die Verfolgung solcher Straftaten zuständig sein. Die Richtlinie ist bis zum 6. Juli 2019 in nationales Recht umzusetzen. 

Der Regierungsentwurf sieht daher vor, das nationale Recht anzupassen. Hierzu sind mehrere Schritte vorgesehen. Artikel 1 des Entwurfes sieht die Schaffung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (EU-Finanzschutzstärkungsgesetz – EUFinSchStG) vor, das „die Straftatbestände der missbräuchlichen Verwendung von Mitteln der Europäischen Union (§ 1) und der rechtswidrigen Verminderung von Einnahmen der Europäischen Union (§ 2) sowie Ergänzungen des Korruptionsstrafrechts (§ 3)“ regelt. Des Weiteren wird das Korruptionsstrafrecht sowie der Straftatbestand des Subventionsbetruges im StGB angepasst (Artikel 2). 

Das Gesetz wurde am 27. Juni 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

 

 

Masterplan gegen Geldwäsche – Finanzkriminalität bekämpfen

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Die Linke hat am 1. Juli 2019 einen Antrag zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/11098). Deutschland sei ein Paradies für Geldwäsche und gehöre zu den Top 10 der „weltweiten Schattenfinanzplätze“. Nach einer Schätzung der „Dunkelfeldstudie für den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren„, beträgt das Geldwäsche-Volumen in Deutschland jährlich 100 Mrd. Euro. Darüber hinaus habe Deutschland bis zum Jahr 2020 die Fünfte Anti-Geldwäsche-Richtlinie (AMLD5) der EU in nationales Recht umzusetzen. Darum fordert die Fraktion, nun mit einem Masterplan gegen Geldwäsche vorzugehen. Sie fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der Umsetzung der Fünften Anti-Geldwäsche-Richtlinie in Zusammenarbeit mit den Bundesländern einen Gesetzentwurf vorzulegen. Dieser soll sicherstellen, dass

  • die Geldwäsche hinreichend erfasst wird, 
  • Eigentumsstrukturen aufgedeckt werden (z.B. durch öffentliche Register der wirtschaftlich Berechtigten von Immobilien),
  • die  Geldwäsche-Aufsicht gestärkt wird,
  • die FIU funktionsfähiger wird und
  • eine Waffengleichheit der Strafverfolgung bei Geldwäsche und Steuerhinterziehung hergestellt wird. 

Am 13. November 2019 shat der Rechtsausschuss über den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie abgestimmt und nahm den Entwurf  mit Verschärfungen im Bereich der Immobilientransaktionen an. Der eingebrachte Antrag Masterplan gegen Geldwäsche (BT Drs. 19/11098) wurde abgelehnt. 

 

 

Gesetzentwurf für strafrechtlichen Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole vom 12. Juni 2020: BGBl I 2020 Nr. 28, S. 1247

Gesetzentwürfe: 

 

Der Freistaat Sachsen hat einen Gesetzesantrag zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole (BR Drs. 285/19) in den Bundesrat eingebracht. 

Die Symbole der Europäischen Union sind nach der Ansicht Sachsens derzeit nicht ausreichend über das materielle Strafrecht geschützt. Daher bestehe insbesondere mit Blick auf die besondere Bedeutung der Union für die Bundesrepublik für den Gesetzgeber Handlungsbedarf. 

§ 104 StGB sieht einen Schutz der Symbole von ausländischen Staaten wie Flaggen und Hoheitszeichen vor. Hierunter ist jedoch nicht die Flagge der Europäischen Union zu subsumieren. Auch § 90a Abs. 2 StGB, der eine parallele Regelung für Symbole der Bundesrepublik und ihrer Länder vorsieht, schließt sie nicht ein. Flaggen im Sinne von § 90a StGB sind ausschließlich solche der Anordnung über die deutschen Flaggen 1996 (FlaggAnO).

Sachsen schlägt daher vor, einen § 90c StGB einzuführen, der die Verunglimpfung der Flagge und Hymne der Europäischen Union unter Strafe stellt. Der Strafrahmen soll sich dabei an § 90a StGB orientieren.

Der Vorschlag basiert auf den Geschehnissen während der rechten Aufmärsche im Zusammenhang mit den Europa-Wahlen im Mai 2019. Hier wurden u.a. EU-Flaggen zertrampelt und an einen Galgen gehängt. 

Der Gesetzesantrag stand am 28. Juni 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Nach seiner Vorstellung wurde er zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Diese empfahlen dem Bundesrat am 10. September 2019 den Antrag in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 285/1/19). In seiner Plenarsitzung am 20. September 2019 hat der Bundesrat schließlich den Gesetzentwurf des Freistaates Sachsen beschlossen. Er wird nun durch Bundesregierung an den Bundestag übermittelt, der selbst darüber entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrates aufgreift. 

Am 23. Oktober 2019 wurde der Gesetzentwurf des Bundesrates für einen strafrechtlichen Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole (BT Drs. 19/14378) in den Bundestag eingebracht. Dort wurde er am 15. Januar 2020 erstmals beraten und im Anschluss an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 12. Februar 2020 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Der Gesetzentwurf des Bundesrates traf bei den Sachverständigen auf ein geteiltes Echo. Prof. Dr. Jörg Eisele und Prof. Dr. Martin Heger befürworteten den Vorstoß und machten unter anderem den Vorschlag, die Tathandlungen auf tatsächlich strafwürdige Fälle zu beschränken.  Prof. Dr. Diethelm Klesczewski und Rechtsanwältin Nadija Samour lehnten den Gesetzentwurf ab. Bei dem typischen Anwendungsbereich der Verunglimpfung handle es sich um klassisches Ordnungswidrigkeitenrecht. Eine Ausweitung des Strafrechts sei daher nicht notwendig. Vielmehr biete es sich an, § 124 OWiG (Benutzung von Wappen und Dienstflaggen) zu ergänzen. Für eine Einstufung als Ordnungswidrigkeit sprach sich auch Univ.-Prof. i. R. Dr. Thomas Weigend aus. Dadurch sei es der Polizei bereits zur Verhinderung der Taten möglich, präventiv einzuschreiten. Nadija Samour betonte, dass mit dem Gesetzentwurf gleichzeitig der Grundrechtsschutz gefährdet werde und warnte davor, illiberalen Kräften ein Instrument an die Hand zu geben, mit denen politische Gegner verfolgt werden könnten. Schließlich müsse das zu schützende Grundrecht gegen die Meinungsäußerungs-, Kunst- und Versammlungsfreiheit abgewogen werden.  OStA Andreas Frank und Bundesanwalt beim BGH Kai Lohse befürworteten den Entwurf uneingeschränkt. Lohse erklärte, dass eine hinreichende Beachtung der Grundrechte im Einzelfall durchaus sichergestellt sei und es zudem im Ergebnis vielfach auf eine Straffreiheit hinauslaufen werde. 

Am 14. Mai 2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf des Bundesrates in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/19201) in zweiter und dritter Lesung angenommen. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD (BT Drs. 19/19206), der die Strafvorschrift lediglich auf Verunglimpfung der Flaggen ausländischer Staaten beschränken sollte, wurde in zweiter Lesung mit den Stimmen der übrigen Fraktionen abgelehnt. Am 5. Juni 2020 billigte auch der Bundesrat den Gesetzesbeschluss des Bundestages. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. 

Das Gesetz wurde am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am darauffolgenden Tag in Kraft.

 

 

 

Clankriminalität effektiv bekämpfen

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der FDP hat einen Antrag zur effektiven Bekämpfung von Clankriminalität in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/11105). 

In den letzten Jahren seien vermehrt die Aktivitäten krimineller Familienclans in den Fokus gerückt. Welchen Umfang die Straftaten bundesweit einnehmen, sei bislang nicht geklärt. Daher sei eine Erfassung in einem eigenen Lagebild, der PKS oder in einem periodischen Sicherheitsbericht erforderlich. Dies verdeutliche das Lagebild des LKA NRW für das Jahr 2018. In NRW wurden in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt 6.449 Tatverdächtige und 14.225 Straftaten im Bereich Clankriminalität erfasst. Dabei ist der Begriff Clankriminalität kriminalistisch nicht einheitlich definiert. „Clankriminalität zeichnet sich jedoch durch eine patriarchalisch geprägte Familienstruktur, mangelnde Integration in Verbindung mit räumlicher Konzentration, Eskalationstendenz und eine Ablehnung des Rechtsstaates und seiner Vertreter aus.“ Die FDP fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag auf:

  1. „in Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden der Länder eine gemeinsame bundeseinheitliche Strategie zur effektiven Bekämpfung der Clankriminalität zu entwickeln. Das Bundeskriminalamt soll dabei als Zentralstelle für die Koordinierung der Ermittlungen gegen Angehörige krimineller Familienclans dienen und die Vernetzung der Clans in andere EU-Mitgliedstaaten und in Drittstaaten aufklären;“ (…)

  2. „gemeinsam mit den Regierungen der Länder eine bundesweit einheitliche Ausbildung von Polizistinnen und Polizisten im Umgang mit Angehörigen krimineller Familienclans sicherzustellen, die auf den Erkenntnissen der bisher besonders mit dem Phänomen befassten Ermittlungsbehörden beruht und die Beamtinnen und Beamten in die Lage versetzt, die kriminellen Strukturen zu erkennen, kriminelle Geschäftsfelder einzudämmen und mit szenetypischen Gewaltandrohungen und Tumultlagen souverän umzugehen;

  3. ein jährliches Bundeslagebild Clankriminalität nach dem Vorbild des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen durch das Bundeskriminalamt erstellen zu lassen;“ (…)

  4. „darauf hinzuwirken, dass die durch Clanangehörige betrügerisch erlangten Aufenthaltstitel durch die zuständigen Ausländerbehörden der Länder und Kommunen aberkannt werden und die Ausreise krimineller Clanmitglieder – soweit die ausländerrechtliche Situation dies ermöglicht – durch die Länder bevorzugt vollzogen wird;“ (…) 

  5. „eine gerichtsfeste Regelung für Kindeswohlgefährdung durch das Aufwachsen in Familien, die von kriminellen Clanstrukturen dominiert werden, zu schaffen, die es den Jugendämtern erlaubt, nötigenfalls Kinder aus den Familien zu nehmen, um deren Recht auf eine gewaltfreie Kindheit frei von Kri- minalität zu wahren;

  6. die Möglichkeiten für Staatsanwaltschaften, im Rahmen einer Verfolgungsrückstellung von der Strafverfolgung unbedeutenderer Straftaten abzusehen, um nicht den Erfolg umfangreicherer Ermittlungen zu gefährden;“ (…)

  1. „in Zusammenarbeit mit den Ländern auf eine strengere Kontrolle von islamischen Verbänden und Moscheegemeinschaften im Hinblick auf den Einsatz sogenannter „Friedensrichter“ hinzuwirken, die sicherstellt, dass von den durch diese Institutionen angebotenen außergerichtlichen Streitbeilegungen keine Aushöhlung des staatlichen Gewaltmonopols und des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs oder eine Beeinträchtigung der Beweissituation in Strafverfahren ausgeht;

  2. in Zusammenarbeit mit den Ländern darauf hinzuwirken, dass bundesweit Aussteigerprogramme für Angehörige krimineller Familienclans zur Verfügung stehen.“ (…) 

Die Fraktion der AfD brachte ebenfalls einen Antrag zum „konsequente[n] Vorgehen gegen kriminelle Clanfamilien zum Schutz von Bürgern und Rechtsstaat“ in den Bundestag ein (BT Drs. 19/11121).
 

Die Fraktion fordert von der Bundesregierung, dass Informationen über Strukturen und Tätigkeiten krimineller Clanfamilien sowohl von der Polizei, als auch von den verschiedenen Verfassungsschutzämtern gesammelt werden sollen. Personenumfang und kriminelles Verhalten der Mitglieder soll statistisch erfasst und in einem eigenständigen Lagebild veröffentlicht werden. Weiterhin soll die Zusammenarbeit der internationalen Polizeibehörden intensiviert und verschiedene Mitarbeiter von Justiz und Polizei anonym nach Bedrohungen oder Einflussnahmen befragt werden.

Auch sollen die „datenschutzrechtlichen, technischen und personellen Voraussetzungen“ geschaffen werden, „um Daten über kriminelle Mitglieder von Clanfamilien von verschiedenen Behörden zusammenzuführen und zentral zu erfassen“. Die Clanzugehörigkeit soll auch in den „relevanten polizeilichen Datenbanken“ erfasst werden.

Zusätzlich fordert die Fraktion von der Bundesregierung die Einrichtung einer speziellen Ermittlungsgruppe beim BKA, die Schaffung eines anonymen Hinweissystems auf Clanstraftaten, eine Verbesserung der Ausstattung der Polizei- und Justizbehörden um Massen- und Kommunikationsdaten auswerten zu können, sowie gesetzliche Regelungen zur Einführung einer Meldepflicht für Notare bei Verdacht auf Geldwäsche.

Abschließend plädiert die AfD dafür, dass Geldmittel aus der Vermögensabschöpfung zur Finanzierung der Strafverfolgung und Opferentschädigung verwendet werden können sollen und fordert die „Einführung von gesetzlichen Regelungen zur Erleichterung der Ausweisung krimineller Clanmitglieder, der Verhinderung der Einbürgerung von kriminellen Mitgliedern von Clans und der Rücknahme ihrer Einbürgerung“.

Beide Anträge wurden am 27. Juni 2019 im Bundestag vorgestellt und zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. 

 

 

Gesetz zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität

Gesetzentwürfe

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 28. Mai 2019 einen Gesetzesantrag zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität (BR Drs. 248/19) in den Bundesrat eingebracht, wo er am 7. Juni 2019 vorgestellt wird. 

Die zunehmende Digitalisierung habe zwar einen Innovationsschub gebracht und die Lebensqualität verbessert, andererseits aber auch neue Verletzbarkeiten und Schutzbedürfnisse als Kehrseite der Vorzüge begründet. Dies haben die bekannt gewordenen Datenleaks der letzten Jahre verdeutlicht. Cyberkriminalität habe ein Ausmaß erreicht, das das Sicherheitsgefühl der Menschen, sowie die Grundlagen von Demokratie, Staat und Wirtschaft bedrohe.  

Aufgabe des Strafrechts sei es, die verantwortlichen Personen zügig zu ermitteln und schuldangemessen zu bestrafen. Auf Basis der aktuellen Rechtslage sei dies aber nur bedingt möglich. Es fehle weitgehend an spezifischen Qualifikationstatbeständen und Regelbeispielen mit erhöhten Strafdrohungen, um auf schwerwiegende Taten angemessen reagieren zu können. Bandenmäßig organisierte Hacker haben derzeit lediglich eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren oder eine Geldstrafe zu befürchten. 

„Beim Verdacht einer Straftat aus dem Bereich des Cybercrime können derzeit häufig die Täter nicht ermittelt und überführt werden, weil den Strafverfolgungsbehörden auch unter Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte angemessene strafprozessuale Befugnisse für erfolgversprechende Ermittlungen in der digitalen Welt nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.“

Der Entwurf soll daher die unangemessene Bagatellisierung der Computer- und Datendelikte beseitigen. Spezifische Qualifikationstatbestände und Regelbeispiele mit erhöhten Strafdrohungen sollen den differenzierten Unrechtsgehalt der in Betracht kommenden Fallgestaltungen sachgerecht erfassen. Zur Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten soll der Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO um bestimmtem schwerwiegende Begehungsweisen der Cybercrime-Delikte ergänzt werden und so den Anwendungsbereich der TKÜ zu erweitern. In einer digitalen Welt seien auch die Strafverfolgungsbehörden darauf angewiesen, digital ermitteln zu können. 

Am 07. Juni 2019 wurde der Gesetzesantrag im Bundesrat vorgestellt und zusammen mit einem Entschließungsantrag Hamburgs (BR Drs. 264/19) zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. Dr. Till Steffen (Hamburg) von den Grünen forderte unterdessen eine vollständige Überarbeitung des gesamten Internetstrafrechts, das noch aus dem analogen Zeitalter stamme.

Im Ergebnis der Beratung empfehlen die Ausschüsse (BT Drs. 248/1/19) dem Bundesrat, den Gesetzentwurf zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität in den Bundestag einzubringen. Der Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen stand am 28. Juni 2019 erneut auf der Tagesordnung, fand in der Abstimmung aber nicht die erforderliche Mehrheit und wurde damit abgelehnt. 

 

 

 

 

 

Gesetz zur Effektivierung des beschleunigten Verfahrens in Strafsachen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 17. Mai 2019 einen Gesetzesantrag zur Effektivierung des beschleunigten Verfahrens in Strafsachen (BR Drs. 241/19) in den Bundesrat eingebracht, wo er am 7. Juni 2019 vorgestellt wird. 

Ziel des Entwurfes ist es, den Strafprozesse häufiger im beschleunigten Verfahren abzuwickeln, um so den Zeitraum zwischen Tat und Hauptverhandlung zu verkürzen und den Täter möglichst unmittelbar nach der Tat mit den strafrechtlichen Folgen seines Handelns zu konfrontieren. Das beschleunigte Verfahren soll in Fällen mit einfachem Sachverhalt und klarer Beweislage zur Anwendung kommen, in denen eine Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu erwarten ist. 

In der Vergangenheit habe der Gesetzgeber primär „die mit einer Verfahrensvereinfachung verbundene Entlastung der Justiz gegenüber dem Normalverfahren als Argument für die Verfahrensbeschleunigung in den Vordergrund gerückt“. Man habe allerdings außer Acht gelassen, dass eine Hauptverhandlung eine nachhaltigere Einwirkung auf den Täter und zugleich eine verbesserte Generalprävention ermögliche, als ein Strafbefehl dies könne. Das beschleunigte Verfahren soll ausgebaut, praxisgerechter gestaltet und zugleich rechtsstaatlich geschärft werden.

Am 07. Juni 2019 überwies der Bundesrat den Antrag zur Beratung an den  Rechtsausschuss. Dieser empfiehlt dem Bundesrat den Entwurf in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 241/1/19). Der Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen stand am 28. Juni 2019 erneut auf der Tagesordnung, wurde aber kurzfristig wieder abgesetzt. 

 

 

 

 

 

 

Deckblatt - Heft - 4-2019

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