Forschungsprojekt ALPhA – Tagungsbericht zur Internationalen Fachtagung zur Arzneimittelkriminalität am 20. und 21. Juni 2016 in Osnabrück

von Wiss. Mit. Irene Öder, M.A.

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Das Forschungsprojekt „Auswirkungen der Liberalisierung des Internethandels in Europa auf den Phänomenbereich der Arzneimittelkriminalität“ (ALPhA) wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung über einen Zeitraum von zwei Jahren mit einem Volumen von 1,7 Mio. Euro gefördert. Im Fokus des ALPhA-Forschungsprojekts stand dabei der Handel mit gefälschten Arzneimitteln über das Internet. Die Ergebnisse wurden am 20. und 21. 6. 2016 im Rahmen einer internationalen Fachtagung präsentiert. Im Osnabrücker Schloss erwarteten die Veranstalter mehr als 100 Teilnehmer aus ganz Europa sowie den USA.

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Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017: BGBl I 2017 Nr. 45, S. 2208 ff.
 

Regierungsentwürfe zu den Verordnungen: 

Referentenentwürfe zur den Verordnungen: 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/12203

 

Der Regierungsentwurf möchte auf längere Sicht eine Entwicklung von der papiernen Akte hin zur elektronischen Aktenführung in gesetzliche Form gießen.

Bis zum 31.12.2025 ist hiernach die elektronische Aktenführung im Strafverfahren lediglich eine Option neben der klassischen Aktenführung. Ab dem 1.1.2026 sollen dann neu anzulegende Akten ausschließlich elektronisch zu führen sein. Was für die flächendeckende, verbindliche Einführung der elektronischen Aktenführung im Bereich der Strafjustiz vorausschauend bereits jetzt gesetzlich vorgegeben wird, soll in künftigen gesonderten Gesetzgebungsverfahren auch in anderen Verfahrensordnungen geregelt werden.

Am 17. August 2016 hat die Bundesregierung den entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht.

Am 18. Mai 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT Drs. 18/12203) angenommen. Der Rechtsausschuss hatte empfohlen, die verbindliche elektronische Aktenführung in allen Verfahrensordnungen vorzusehen. Insbesondere sollen die Erfordernisse für die  Zustellung vereinfacht werden. Des Weiteren wurde das Verfahren der Akteneinsicht geändert. Den Gerichten und Staatsanwaltschaften soll eine flexiblere Handhabung bei der Gewährung von Akteneinsicht ermöglicht werden. Das GVG soll dahingehend geändert werden, dass klargestellt wird, dass die Übertragung von bereits rechtshängigen Verfahren bei gesetzlichen Zuständigkeitskonzentrationen zulässig ist.

In seiner Plenarsitzung am 2. Juni 2017 stimmte auch der Bundesrat der geänderten Fassung zu.

Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 wurde am 12. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:

Art. 1 Nr. 1 lit. l sowie Nr. 9 und 47
Art. 3
Art. 8 Nr. 14
Art. 10 Nr. 1 lit c
Art. 11 Nr. 1 und 4 lit. a und b,
Art. 13 Nr. 1 und 3 lit. a und c,
Art. 16 Nr. 3 lit. a und b,
Art. 18 Nr. 2 lit. a
Art. 20 Nr. 2 lit. a
Art. 22 Nr. 4 lit. a sowie
die Art. 28 bis 32.
 
 

 

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015: BGBl I 2015 Nr. 45, S. 1938

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 18/4654, 18/5051 –, zu dem Antrag einzelner Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 18/4682 – und zu dem Antrag einzelner Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4690 –: BT Drs. 18/5415

 

Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport

Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes vom 12. August 2021: BGBl. I 2021, S. 3542 f. 

Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 17. Dezember 2015: BGBl I 2015 Nr. 51, S. 2210

19. Wahlperiode

Gesetzentwürfe:

 

Seit dem Inkrafttreten des AntiDopG war es bereits vielerlei Kritik ausgesetzt. Nunmehr fand am 23. Oktober 2019 eine öffentliche Anhörung im Sportausschuss zu möglichen Änderungs- und Ergänzungsbedarfe im AntiDopG „insbesondere zur Einführung einer gesonderten Kronzeugenregelung“ statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Experten sprachen sich einhellig für die Einführung einer Kronzeugenregelung im AntiDopG aus, die durch einen Schutz für Hinweisgeber ergänzt werden müsse. Für die Athleten solle nach Ansicht des DOSB bei Eigendoping auch eine Möglichkeit geschaffen werden, die eigene Strafe zu reduzieren.  Zusätzlich seien neue Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Dopingkriminalität zu bilden und ein Berufsverbot für Athletenbetreuer in Betracht zu ziehen, so die Nada. Gerade das Netzwerk aus medizinischem Personal, Betreuern und Funktionären liefere die Grundlage für nationale und internationale Dopingpraktiken. 

OStA Kai Gräber und Thomas Weickert vom ITTF forderten eine Erhöhung des Strafrahmens für dopende Sportler. Dieser liege derzeit im Bereich der tätlichen Beleidigung und unterhalb eines Ladendiebstahls. Hinsichtlich des Berufsverbotes sprach sich Gräber für die Möglichkeit eines Approbationsentzuges für Mediziner eines Dopingnetzwerkes aus. 

Prof. Dr. Rainer Cherkeh gab zu bedenken, dass aktive Sportler viel mehr eine sportliche Sperre fürchteten, als eine strafrechtliche Sanktion. Es könne seiner Meinung nach dem Sportler einen Anreiz bieten sein Wissen preiszugeben, wenn er neben der Milderung der Strafe nach dem AntiDopG auch die Herabsetzung oder gar eine Aufhebung der sportlichen Sperre zugesagt bekomme. Claudia Lepping, hält dagegen jedoch eine sportliche Sperre für unabdingbar, um kein falsches Signal zu setzen. Um dem entgegenzuwirken schlug der DAV vor, dem gedopten Kronzeugen die bisher erzielten Erfolge und Medaillen abzuerkennen, aber auf eine Sperre für die Zukunft zu verzichten. 

Am 9. Februar 2021 veröffentlichte schließlich das BMJV einen Referentenentwurf zur Einführung einer Kronzeugenregelung, nachdem im Jahr 2020 eine Evaluierung der Auswirkungen der im AntiDopG enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen erfolgte. Die Evaluierung zeigt, dass nur eine geringfügige Zahl an Strafverfahren wegen Selbstdopings überhaupt geführt wurden, da meist ein Anfangsverdacht als Anlass für eine Aufnahme der Ermittlungstätigkeit fehlte. Gerade im Spitzensport sind die Behörden jedoch auf die Hilfe von Insidern angewiesen. Der Entwurf sieht daher vor, einen stärkeren Anreiz für Leistungssportler und die übrigen Täter zur Preisgabe von Hintermännern oder kriminellen Netzwerken zu schaffen. In Anlehnung an § 31 BtMG soll ein § 4a AntiDopG geschaffen werden, der eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe vorsieht. Um einem Missbrauch vorzubeugen, soll § 4a AntiDopG-E von einer Erweiterung des Tatbestandes der §§ 145d (Vortäuschen einer Straftat) und 164 StGB (Falsche Verdächtigung) flankiert werden. Ähnliches ist derzeit auch für den Missbrauch der Kronzeugenregelungen in § 46b StGB und § 31 BtMG geregelt. 

„§ 4a – Strafmilderung oder Absehen von Strafe

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“

Am 24. März 2021 hat das Kabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht:
„Doping hat ganze Sportarten an den Rand des Abgrunds gebracht. Das Anti-Doping-Gesetz ist ein deutliches Zeichen des Rechtsstaats für einen sauberen und fairen Sport. Aber die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass wir weitergehen müssen: Wir schaffen eine spezifische Kronzeugenregelung, um Insider zu ermutigen, Doping offenzulegen. Wir brauchen diesen sichtbaren Anreiz, um den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen in diesem abgeschotteten Bereich zu erleichtern.“

Am 7. Mai 2021 befasste sich der Bundesrat erstmalig mit dem Regierungsentwurf und erhob keine Einwände bzgl. der Einführung einer Kronzeugenregelung im AntiDopG. Nachdem der Bundestag am 10 Juni 2021 das Gesetz beschloss, stimmte auch der Bundesrat am 25. Juni 2021 in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause für das Gesetz und verzichtete auf ein Vermittlungsverfahren. 

Das Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes wurde am 19. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2021, S. 3542 f.). Es tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. 


18. Wahlperiode:

Gesetzgebungsverfahren:

  • Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport

Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/4898

Referentenentwurf des BMG vom 12. November 2014

Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/4898, 18/6677–: BT Drs. 18/6687

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4898 -: BT Drs. 18/6677

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 126/1/15

 

Antrag der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 18/2308

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE -Drucksache 18/2308 -: BT Drs. 18/6678

 

  • Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung

Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 18/294

Gesetzantrag des Landes Baden-Württemberg

 

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport vom 24. Oktober 2007: BGBl I 2007 Nr. 54, S. 2510

 

Anlagen:

Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz)

Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) vom 17. Juli 2015: BGBl I 2015 Nr. 31, S. 1324

 

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4096 –: BT Drs. 18/5121

Anlagen:

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei

Gesetzentwürfe:

Diese Gesetzentwürfe wurden nicht weiterverfolgt. Vielmehr ist die Datenhehlerei nach § 202d StGB durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten am 18.12.2015 (BGBl. I, S. 2218) in Kraft getreten.

Am 13. Januar 2017 haben Journalisten und Bürgerrechtler Verfassungsbeschwerde gegen § 202d StGB eingelegt. Die Klage wurde organisiert  von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Durch den Datenhehlerei-Paragrafen sei die Presse- und Rundfunkfreiheit, das allgemeinen Gleichheitsgebot, die Freiheit der Berufsausübung und der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz gefährdet, weil die journalistische Nutzung illegal erworbener Daten, wie zB von Whistleblowern, unter Strafe gestellt ist.

§ 202d StGB – Datenhehlerei
(1) Wer Daten (§ 2o2a Abs. 2), die nicht allgemein zugänglich sind und ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ausgenommen sind nach Absatz 3 nur Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
Das Gesetz sollte ursprünglich den Handel mit gestohlenen Kreditkarten- oder Internetnutzerdaten unter Strafe stellen. Nach den Beschwerdeführern schaffe das Gesetz durch seine schlampige Formulierung jedoch ein strafrechtliches Minenfeld für Whistleblower, investigativ arbeitende Journalisten und deren Helfer. Schon bevor es zu konkreten Recherchen komme, greife die einschüchterne Wirkung.
Durch die Möglichkeit von Durchsuchungen und Beschlagnahme versiegen für Journalisten die Informationsquellen.

 

Zweitägige internationale Konferenz an der Universität Trier: Herausforderungen der Organisierten Kriminalität an das Strafrecht

von Wiss. Mit. Monique Schmidt

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Am 05. und 06. März 2016 rückte eine zweitägige internationale Konferenz an der Universität Trier zum Thema „Herausforderungen der Organisierten Kriminalität (OK) an das Strafrecht – Brasilien, Italien, Deutschland“ die OK-Bekämpfung in den Fokus aktueller wissenschaftlicher Diskussionen.

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Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages

Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015: BGBl I 2015 Nr. 23, S. 925

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/3007 – und zu dem Antrag einzelner Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3150 –: BT Drs. 18/4357

Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes: BT Drs. 17/14600

Anlage:

Evaluierung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes: BT Drs. 18/8060

Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz – GVVG-ÄndG)

GVVG-Änderungsgesetz – (GVVG-ÄndG) vom 12. Juni 2015: BGBl I 2015 Nr. 23, S. 926 ff.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten GVVG-Änderungsgesetz – (GVVG-ÄndG)

 

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 18/4087 – und zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4279 –

Gesetz zur Regelung der Suizidhilfe

Gesetzentwürfe: 

 

Das BVerfG erklärte mit Urteil vom 26. Februar 2020  (2 BvR 2347/15) § 217 StGB für verfassungswidrig. Die geschäftsmäßige Suizidhilfe wurde seither immer noch nicht reglementiert. Dieses Problem möchten nun 85 Abgeordnete aller Fraktionen (mit Ausnahme der AfD) mit einem Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung und zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung (BR Drs. 20/904) lösen und brachten einen entsprechenden Entwurf am 10. März 2022 in den Bundestag ein. 

Zum Schutz der Autonomie Sterbewilliger ist ein abgestuftes Schutzkonzept vorgesehen. Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung soll in § 217 StGB grundsätzlich unter Strafe gestellt werden. Als Strafandrohung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. § 217 StGB soll in Abs. 2 jedoch eine Ausnahmeregelung erhalten, die die geschäftsmäßige Suizidhilfe ermöglicht. Hier ist die Feststellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung nach zweimaliger Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Abstand von drei Monaten und zusätzlich eine weitere offene Beratung mit interdisziplinärem Ansatz vorgesehen, die auf die Bedürfnisse und die Situation der betroffenen Person angepasst ist. Die Beratung soll den Betroffenen Zugang zu individuellen Hilfsangeboten, wie psychotherapeutische Behandlung, aber auch Schulden-oder Suchtberatung ermöglichen. Unter besonderen Umständen – etwa bei Sterbewilligen in der Terminalphase – kann eine Entscheidung auch im Rahmen eines einzigen Untersuchungstermins getroffen werden (§ 217 Abs. 2 S. 2 StGB). Ist die Freiverantwortlichkeit festgestellt, darf bis zur Selbsttötung kein längerer Zeitraum als zwei Monate liegen. Dies soll sicherstellen, dass die Freiverantwortlichkeit zum Zeitpunkt der Selbsttötung noch bestehe. Gemäß § 217 Abs. 3 StGB bleibt als Teilnehmer „straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“ 

Flankierend zu § 217 StGB soll es ein strafbewehrtes Verbot der Werbung der Hilfe zur Selbsttötung (§ 217a StGB) geben, um der „gesellschaftlichen Normalisierung der Hilfe zur Selbsttötung wirksam entgegenzuwirken“. Ausnahmen hiervon sind in § 217a Abs. 2 bis 4 StGB vorgesehen. 

Als zweite Säule soll ein verbindliches Konzept staatlicher und gesellschaftlicher Suizidprävention die generalpräventive Wirkung der strafrechtlichen Sanktion unterstützen. 

Damit die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Lebensbeendigung schlussendlich auch möglich wird, sieht der Entwurf ebenfalls eine klarstellende Änderung des BtMG vor. Dies entspricht der Forderung des BVerfG aus seinem Urteil vom 26. Februar 2020. Es soll sichergestellt werden, „dass dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichenden Raum zur Entfaltung und Umsetzung belassen wird“. 

Am 24. Juni 2022 beschäftigte sich der Bundestag mit dem vorgelegten Entwurf, sowie mit einem weiteren gemeinsamen Entwurf 45 Abgeordneter der Fraktionen Die Grünen und SPD (BT Drs. 20/2293), einem gemeinsamen Entwurf 68 Abgeordneter aus den Fraktionen SPD, Die Grünen, FDP und die Linke (BT Drs. 20/2332) und mit einem Antrag zur Suizidprävention (BT Drs. 20/1121).

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs der 45 Abgeordneten aus den Fraktionen SPD und Grüne:

  • Sicherer Zugang zu den benötigten Betäubungsmitteln
  • Entscheidung durch einen Arzt, wenn der Tod wegen schwerer Krankheit angestrebt wird und der Willensentschluss in Krankheit und Leiden wurzelt:
      1. „die Sterbewilligen ihren Willen, wegen der Notlage sterben zu wollen, dem Arzt oder der Ärztin gegenüber erläutert haben und diese Erläuterung schriftlich festgehalten wurde,

      2. die Sterbewilligen eine vom freien Willen getragene feste Entscheidung im Sinne des § 2 Absatz 1 getroffen haben, und bei auch nur geringen Zweifeln an einer freien Willensbildung zusätzlich ein Gutachten eingeholt wurde, das geeignet ist, diese Bedenken zu überprüfen,

      3. die Sterbewilligen von ärztlicher Seite auf alle in frage kommenden medizinischen Mittel hingewiesen worden sind, die das Leid, das die Notlage begründet, auch nur geringfügig lindern könnten, wobei sich der Arzt oder die Ärztin vergewissern muss, dass es keine anerkannten medizinischen Mittel gibt, die den beschriebenen Leidensdruck verringern könnten,

      4. aus ärztlicher Sicht feststeht, dass es sich um einen absehbar nicht mehr veränderlichen Sterbe- wunsch handelt,

      5. die sterbewillige Person von ärztlicher Seite darüber informiert worden ist, welche Wirkungsweise das verschriebene Betäubungsmittel hat und welche Nebenwirkungen es haben kann, und

      6. ein zweiter Arzt oder eine zweite Ärztin, die nicht der Weisung des anderen Arztes oder der anderen Ärztin unterliegen dürfen, schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5 vorliegen und zwischen der Erst-und der Zweitbestätigung mindestens zwei Wochen liegen.“

  • In anderen Konstellationen soll es ein weiteres Verfahren zur Sicherung der notwendigen Autonomie und der Entscheidung mit hohen Anforderungen an die Betroffenen geben (Dokumentation der Dauerhaftigkeit des selbstbestimmten Entschlusses)
  • Sanktionierende Regelungen: § 216 StGB wird durch die Neuregelung nicht berührt, ebenso wie die „straffreie Sterbehilfe in den Fällen einer Inkaufnahme eines früheren unbeabsichtigten Todeseintritts bei einem sterbenden oder todkranken Menschen infolge einer medizinisch indizierten schmerz- oder in sonstiger Weise leidensmindernden Therapie und einer aktiven oder passiven Begrenzung oder Beendigung einer lebenserhaltenden oder lebensverlängernden medizinischen Maßnahme im Einklang mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen“

„§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für einen anderen oder zum Missbrauch für Straftaten eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 zu erlangen.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Verschreibung nicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzeigt,

      2. ohne Zulassung einen Geschäftsbetrieb als Hilfeanbieter im Sinne des § 5 Absatz 2 und 3 betreibt,

      3. entgegen § 5 Absatz 5 Betäubungsmittel ohne angemessene Sicherung aufbewahrt,

      4. entgegen § 6 Absatz 1 Betäubungsmittel, die auch ein Jahr nach ihrer Abgabe nicht eingesetzt wurden, nicht binnen 4 Wochen nach Ablauf dieses Jahres zurückgegeben hat.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs) in grob anstößiger Weise für Leistungen, die er im Rahmen dieses Gesetzes zur Ermöglichung einer Selbsttötung zu leisten bereit ist, oder für entsprechende Leistungen Dritter wirbt oder diese sonst anpreist. Die sachliche Information darüber, dass Tätigkeiten im Rahmen dieses Gesetzes vorgenommen werden, sowie über sämtliche Abläufe und die Wirkungsweise der einzusetzenden Betäubungsmittel ist weder ein Anpreisen noch anstößig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(4) § 30 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs der 68 Abgeordneten aus den Fraktionen SPD, Die Grünen, FDP und Die Linke: 

  • Gewährleistung einer selbstbestimmten Entscheidung sowie Schutz vor übereilten und nicht autonom gebildeten Suizidentscheidungen
  • Beratung, die die suizidwillige Person bei ihrer mündigen informierten Meinungsbildung unterstützt

„Die Beratung soll die Informationen vermitteln, die dazu befähigen, auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage realitätsgerecht das Für und Wider einer Suizidentscheidung abzuwägen. Die Beratung umfasst insbesondere Informationen über

      1. die Bedeutung und die Tragweite der Selbsttötung;
      2. Handlungsalternativen zum Suizid, sofern die Person in der Beratung ihrerseits entsprechende Informationen zugänglich macht, auch über den eigenen gesundheitlichen Zustand sowie im Falle einer Erkrankung in Betracht kommende alternative therapeutische Maßnahmen und pflegerische oder palliativmedizinische Möglichkeiten;
      3. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Suizidhilfe;
      4. die Folgen eines Suizides und eines fehlgeschlagenen Suizidversuches für den Suizidwilligen und sein näheres persönliches und familiäres Umfeld;
      5. Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Unterstützungs- und Betreuungsangeboten sowie;
      6. jede nach Sachlage erforderliche weitere medizinische, soziale und juristische Information.“
  • Möglichkeit der ärztlichen Verschreibung von Medikamenten zur Selbsttötung

Alle Entwürfe sowie der fraktionsübergreifende Antrag wurden im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Dort fand am 28. November 2022 eine öffentliche Anhörung statt. Während sich der erste Teil mit der Neuregelung des assistierten Suizides und der Sterbebegleitung beschäftigte, ging es im zweiten Teil um einen Antrag zur Suizidprävention. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Der Castellucci-Entwurf (BR Drs. 20/904) fand unter den Experten keine große Zustimmung. Dr. Gina Greve vom Deutschen Anwaltverein und Prof. Dr. Christoph Knauer vom Ausschuss Strafprozessrecht der Bundesrechtsanwaltskammer kritisierten, dass mit der vorgeschlagenen Regelung die reale Zugangsmöglichkeit zum assistierten Suizid zu sehr eingeengt werde. Das Beratungs- und Untersuchungsverfahren sei eine Art „Überregulierung“ und widerspreche den Vorgaben des BVerfG, weshalb Knauer dem Entwurf insgesamt attestierte, vor dem BVerfG keinen Bestand zu haben. Greve ergänzte, dass infolge der Neuregelung ein freiverantwortlich gefasster Sterbewunsch ins Leere laufe.

Prof. Dr. Karsten Gaede sprach bei der Neuregelung von einer Überforderung aller Beteiligten. Dem stimmte Prof. Dr. Helmut Frister von der Heinrich Heine Universität Düsseldorf zu, der in dem Castelucci-Entwurf „teilweise überzogene Verfahrensanforderungen“ sah. Prof. Dr. Arndt Sinn betonte jedoch, dass der Entwurf den Vorgaben des BVerfG entspreche und einen legitimen Zweck verfolge. Zudem gehe er nicht über die geltende Rechtslage hinaus, führe aber zu mehr Transparenz. Letztlich stelle sich doch jeder Hilfswillige die Frage nach einer Strafbarkeit seines Tuns. Außerdem kritisierte Sinn den Entwurf der 68 Abgeordneten aus den Fraktionen SPD, Die Grünen, FDP und Die Linke (BT Drs. 20/2332) und den Entwurf der 45 Abgeordneten aus den Fraktionen Die Grünen und SPD (BT Drs. 20/2293). Das Schutzkonzept des Castellucci-Entwurfs sei ihnen voraus. Während ersterer nur ein Recht auf Beratung vorsehe und keinen Schutz der autonomen Entscheidung, habe letzterer u.a. eine Behördenentscheidung zum Gegenstand, die eher abschreckend wirke. Dies sah Prof. Dr. Karsten Gaede anders. Nach seinem Dafürhalten sei es praktikabel, wenn in medizinischen Notlagen die Ärzteschaft und in anderen Fällen Behörden entscheiden. Eine solche Differenzierung befand auch Dr. Gina Greve anlässlich des Urteils des BVerfG für zulässig und erforderlich, während Prof. Knauer und Prof. Frister wie Prof. Sinn eine Einbindung von Behörden kritisch sahen.

Im zweiten Teil der Anhörung ging es primär um die Suizidprävention. Prof. Dr. Bettina Schöne-Seifert (Universität Münster) und Dr. Ute Lewitzka vom Universitätsklinikum Dresden begrüßten die im Catsellucci-Entwurf vorgesehene mindestens zweimalige Beratung durch Fachärzt:innen für Psychiatrie und Psychotherapie. Eine gesetzliche Regelung zur Suizidprävention sei dringender als eine Regelung der Suizidassistenz. Auch Prof. Dr. Barbara Schneider von der LVR-Klinik Köln betonte, dass im Falle von Suizidabsichten die Wahrnehmung und Entscheidungsfindung Betroffener eingeschränkt sei, was jedoch nichts an ihrer Freiverantwortlichkeit ändere. Es bedürfe aber langfristiger Angebote und nicht nur kurzer Gespräche, so wie sie die vorliegenden Konzepte vorsehen. Für eine Stärkung der Suizidprävention sowie der Palliativ- und Hospizarbeit sprachen sich ebenfalls Prof. Dr. Winfried Hardinghaus und Kerstin Kurzke aus.

Am 5. Juli 2023 befasste sich der Rechtsausschuss mit den vorliegenden Gesetzentwürfen. Die Entwürfe der Gruppe um Renate Künast (BT Drs. 20/2293) und Katrin Helling-Plahr (BT Drs. 20/2332) wurde auf Antrag der Gruppen zusammengelegt, während der Castelucci-Entwurf (BT Drs. 20/904) mit einigen Änderungen versehen wurde. Die zwei nun verbliebenen Gesetzesvorschläge unterscheiden sich im Kern darin, dass der Entwurf der Gruppe Helling-Plahr/Künast ein Suizidhilfegesetz vorsieht, dass ein Recht auf Hilfe zur Selbsttötung und die Unterstützung von suizidwilligen Personen normiert, während der Castellucci-Entwurf Ausnahmen für eine Strafbarkeit nach § 217 StGB regelt. Dabei divergieren auch die Voraussetzungen für eine notwenige Untersuchung und Beratung hinsichtlich einer Verschreibung der notwendigen Medikamente. Der Castellucci-Entwurf wurde ebenfalls auf Antrag der Gruppe durch den Rechtsausschuss geändert und u.a. das zunächst im StGB vorgesehenen Werbeverbot für die Hilfe zur Selbsttötung gestrichen. Der Rechtsausschuss hatte eine Beschlussfassung im Plenum empfohlen BT Drs. 20/7624, sonst aber keine weitere inhaltliche Empfehlung ausgesprochen. 

Am 6. Juli 2023 hat der Bundesrat in zweiter Lesung über die beiden Gesetzentwürfe beraten, es erhielt jedoch keiner die erforderliche Mehrheit. 

 

 

 


19. Wahlperiode: 

Gesetzentwürfe: 

Am 20. April 2021 haben Abgeordnete verschiedener Fraktionen einenVorschlag zur Neuregelung der Suizidhilfe in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/28691). 

Bei der Gesetzesänderung im Jahr 2015 habe die Mehrheit der Parlamentarier die Menschen im Blick gehabt, die sterben möchten und einer besonders vulnerablen Gruppe angehören. Diese Personen sollten vor einem institutionalisierten Angebot der Hilfe zur Selbsttötung geschützt werden. Trotzdem hagelte es Kritik, das Gesetz verfehle das legislative Ziel und beschneide das Selbstbestimmungsrecht. Das BVerfG erklärte § 217 StGB mit Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 für verfassungswidrig. 

Derzeit bestünden jedoch immer noch faktische Hürden für Menschen, die sehnlichst sterben möchten. So sei es weiterhin nicht möglich die entsprechenden Medikamente zur Selbsttötung zu erhalten, Ärzte sähen sich in den meisten Bundesländern einem berufsrechtlichen Verbot der Suizidhilfe ausgesetzt und Helfer fürchten sich vor rechtlichen Konsequenzen. 

Der Entwurf sieht daher vor, das Recht auf einen selbstbestimmten Tod legislativ abzusichern. Dazu sollen in einem Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende (Suizidhilfegesetz) die Voraussetzungen hierfür klargestellt werden: 

  • § 1 – Recht auf Hilfe zur Selbsttötung
  • § 2 – Recht zur Hilfeleistung 
  • § 3 – Autonom gebildeter, freier Wille
  • § 4 – Beratung
  • § 5 – Beratungsstellen
  • § 6 – Verschreibung eines Arzneimittels zum Zwecke der Selbsttötung 
  • § 7 – Berichtswesen, Evaluation 

 


18. Wahlperiode: 

Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 09. Dezember 2015: BGBl I 2015 Nr. 49, S. 2177 ff.

Gesetzgebungsverfahren:

 

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

 

Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an einer Selbsttötung

 

Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung

 

Bericht und Beschlussempfehlung zu den Entwürfen eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BT Drs. 18/5373); zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz) (BT Drs. 18/5374); über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung (BT Drs. 18/5375): BT Drs. 18/6573

 

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung

 

weiterführende Materialien:

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