Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Landesregierung NRW: Drs. 16/13470
- Änderungsantrag der Fraktion der FDP: Drs. 16/14778
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: Drs. 16/14629
Kriminalpolitische Zeitschrift
Gesetzentwürfe:
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: Drs. 16/14629
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss vom 27. März 2017:
Unser zweites Heft in diesem Jahr beginnt mit Überlegungen zu dem Gesetz zur Änderung des IRG vom 5.1.2017. Rackow stellt einen neuen Abschnitt im IRG vor (§§ 91a bis 98e IRG), in dem mit Wirkung zum 22.5.2017 die Europäische Ermittlungsanordnung geregelt ist. Im Anschluss beschäftigt sich der Beitrag von Bohn mit den Vorschriften zum Sportwettbetrug und zur Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe, die zukünftig eine Strafbarkeit begründen werden. Der Bundestag hatte am 9.3.2017 diese Ergänzungen im materiellen Strafrecht beschlossen. Basar setzt sich in seinem Aufsatz kritisch mit dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens auseinander.
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 18/10145:
Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am 21. Juni 2017:
von Rechtsanwalt und Privatdozent Dr. Peter Rackow
Abstract
Die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.4.2014 (im Folgenden RL EEA)[1] ist durch die Mitgliedsstaaten bis zum 22.5.2017 in nationales Recht umzusetzen. Dieser Verpflichtung ist Deutschland vorfristig bereits in der ersten Woche des Jahres 2017 durch ein „Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ vom 5.1.2017[2] nachgekommen, welches mit Wirkung zum 22.5.2017 neue Vorschriften der §§ 91a bis 98e in das IRG einfügt. Diese Regelungen bilden einen eigenen Abschnitt über die „Europäische Ermittlungsanordnung“.
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Referentenentwurf des BMJV vom 12. Dezember 2016
Gesetzentwürfe:
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 262/1/17
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/12379
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12786
In der BRD, in der DDR und zuvor in der Nachkriegszeit waren einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen gemäß § 175 StGB strafbar. Der Paragraf wurde nach Gründung des Deutschen Reichs 1871 eingeführt. Die „widernatürliche Unzucht“ wurde damals mit bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe geahndet. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde der Straftatbestand verschärft und etwa 50.000 Männer nach § 175 StGB verurteilt. 1969 wurde Homosexualität unter Erwachsenen straffrei. Aus der Formulierung „Unzucht zwischen Männern“ wurde „Homosexuelle Handlungen“. Insgesamt soll es bis dahin zu 64.000 Verurteilungen gekommen sein. Am 10. März 1994 beschloss der Bundestag die Streichung des § 175 StGB, zum 11. Juni 1994 verschwand er dann aus dem Gesetz. Hintergrund war, dass nach der Wiedervereinigung 1990 eine Entscheidung getroffen werden musste, ob § 175 StGB auf die neuen Bundesländer ausgeweitet werden soll, da seit 1968 in der DDR eine Strafbarkeit dieser Form nicht mehr existierte. Mit Ablauf der Angleichungsfrist entfiel schließlich die Strafbarkeit. Eine Entschädigung der Verurteilten erfolgte nicht.
Der Regierungsentwurf sieht nun eine pauschale Aufhebung der Urteile durch Gesetz vor. Mit der Aufhebung verbunden ist eine Entschädigung wegen des durch die Verurteilung oder die strafgerichtliche Unterbringungsanordnung erlittenen Strafmakels. Angesichts des hohen Alters vieler Betroffener soll eine zügige Bearbeitung ermöglicht werden. Darum ist eine pauschalierte Entschädigung von 3.000 Euro und weitere 1.500 Euro für jedes angefangene Jahr „erlittener Freiheitsentziehung“ vorgesehen. Die Entschädigung folgt in erster Linie dem Gedanken, dass die Verurteilung oder die Unterbringungsanordnung nach heutiger Sicht grundrechtswidrig sind.
Bundesjustizminister Heiko Maas: „Die Rehabilitierung der Männer, die allein wegen ihrer Homosexualität vor Gericht standen, ist überfällig. Nur wegen ihrer Liebe zu Männern, wegen ihrer sexuellen Identität, wurden sie vom deutschen Staat verfolgt, bestraft und geächtet. Die alten Urteile sind aus heutiger Sicht eklatantes Unrecht. Sie verletzen jeden Verurteilten zutiefst in seiner Menschenwürde. Diese Schandtaten des Rechtsstaats werden wir niemals wieder ganz beseitigen können, aber wir wollen die Opfer rehabilitieren. Die verurteilten homosexuellen Männer sollen nicht länger mit dem Makel der Verurteilung leben müssen. Der § 175 hat Berufswege verstellt, Karrieren zerstört und Biographien vernichtet. Den wenigen Opfern, die heute noch leben, sollte endlich Gerechtigkeit widerfahren.“
Am 28. April 2017 hat der Bundestag in erster Lesung über den Regierungsentwurf debattiert und ihn anschließend zusammen mit dem Entwurf BT Drs. 18/10117 und dem Antrag BT Drs. 18/10118 an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen.
Am 12. Mai 2017 beriet auch der Bundesrat in seiner Plenarsitzung über die geplante Rehabilitierung verurteilter homosexueller Männer. In seiner Stellungnahme begrüßte der Bundesrat den Regierungsentwurf ausdrücklich. Er bat um Prüfung, ob die Entschädigungsregeln auf Personen erweitert werden können, die seinerzeit Opfer von staatlichen Ermittlungen oder Disziplinarmaßnahmen waren. Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zur Gegenäußerung vorgelegt. Danach werden beide in das laufende Verfahren eingebracht.
Am 22. Juni 2017 debattierte der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf und nahm diesen einstimmig an.
Am 7. Juli 2017 stimmte auch der Bundesrat dem entsprechenden Bundestagsbeschluss zu. Die Länder hatten sich schon seit vielen Jahren und mit mehreren Initiativen für das Thema eingesetzt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.
Am 21. Juli 2017 wurde das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Abstract
Nachdem die Bundesregierung den Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben am 20.6.2016 in den Bundestag eingebracht hat,[1] hat der Bundestag dieses Gesetz am 9.3.2017 beschlossen.[2] Die Debatte um die Einfügung eines Straftatbestands des Sportbetrugs ist indes schon älter.[3]
von Dr. Eren Basar
Abstract
Mit großen Schritten bewegen wir uns auch im Strafprozessrecht auf eine Reform zu. Dazu hat die Bundesregierung am 14.12.2016 das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ als eigenen Entwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Am 9.3.2017 wurde der Entwurf im Bundestag beraten und an den Rechtsausschuss verwiesen. Eine Verabschiedung des Gesetzes ist für den 27.4.2017 geplant. Dem Entwurf liegt der Referentenentwurf des BMJV zu Grunde (vgl. ausführlich KriPoZ 2016, 177), der wiederum das Ergebnis der von Heiko Maas eingesetzten Expertenkommission war. Der jetzige Entwurf der Bundesregierung dreht das Rad an mehreren Stellen noch mal soweit „zurück“, dass von den ausgeglichenen Ansätzen der Expertenkommission und des ersten (Referenten-)Entwurfs nur die Vorschläge übrig bleiben, die (zumeist einseitig) die Strafverfolgung stärken. Das Herzstück der Reformüberlegungen, die audio-visuelle Dokumentation von Aussagen im Ermittlungsverfahren, wird auf ein Minimum begrenzt. Die Reformziele werden somit weitgehend verfehlt.
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