Abstract
Dieser Beitrag befasst sich mit der strafprozessrechtlichen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in § 100g StPO sowie der korrespondierenden Regelung zur Datenspeicherung in § 113b TKG. Insbesondere der Umfang der durch die Telekommunikationsunternehmen zu speichernden Daten sowie die konkrete Ausgestaltung der „Erhebung“, also des Abrufs, durch die Strafverfolgungsbehörden sind von Interesse. Einzelne kritische Punkte werden hierbei herausgegriffen und bewertet. Der Beitrag versucht jedoch keine abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser besonders umfangreichen Regelung, sondern beurteilt nur besondere Problemfelder auf deren verfassungsgemäße Umsetzung.
Sabine Horn
Zum Regierungsentwurf der Reform der Vermögensabschöpfung
von LOStA Folker Bittmann
Abstract
Crime doesn’t pay – Verbrechen darf sich nicht lohnen. Weil es nach bisheriger Rechtslage so schwierig ist, diesen ebenso einfachen wie einsichtigen Grundsatz im praktischen Strafverfahren durchzusetzen, legte das BMJV am 8.3.2016 einen Referentenentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vor.
Das reformierte Sexualstrafrecht – Ein Überblick über die vorgenommenen Änderungen
Dr. iur. Konstantina Papathanasiou, LL.M.
Abstract
Am 6. Juli 2016 hat der 6. Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts verabschiedet (BT-Drs. 18/9097). Verfolgtes gesetzgeberisches Hauptziel war, die sexuelle Selbstbestimmung besser und umfassender zu schützen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die vorgenommenen Änderungen des Sexualstrafrechts unter direktem Bezug auf den Text der Begründung der Beschlussempfehlung und zeigt das Ausmaß der Änderung der Rechtslage im Lichte des Rückwirkungsverbots auf: Nicht nur wurden vorhandene Regelungen verschärft, sondern auch neue Straftatbestände eingeführt. Die Reform der §§ 177 ff. StGB führt somit auch zu einer Vorverlagerung bzw. Erweiterung der Versuchsstrafbarkeit. Der Beitrag beleuchtet ergänzend als obiter dictum die hier interessierenden Vorsatz- und Irrtumsfragen. Die Ausführungen runden die wesentlichsten Folgeänderungen ab.
Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos
BVerfG, Beschl. v. 8.6.2016 – 1 BvQ 42/15
BVerfG, Beschl. v. 8.6.2016 – 1 BvR 229/16
Eine Aussetzung der durch §§ 113a, 113b TKG angeordneten Speicherpflicht von Telekommunikations-Verkehrsdaten scheidet aus. Auch hinsichtlich der Regelung zur Nutzung dieser Daten für bestimmte Anlässe der Strafverfolgung ist eine vorläufige Aussetzung der angegriffenen Vorschriften nicht geboten (Leitsatz der Schriftleitung).
Wiederholung von Schmähkritik untersagt – Die Böhmermann Satire
LG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2016 – 324 O 255/16
Zur Abwägung von Kunst- und Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht am Beispiel des Satire-Gedichts von Böhmermann (Leitsatz der Schriftleitung).
Tenor
1 I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu äußern und/oder äußern zu lassen: … (es folgt ein Teilabdruck des Gedichts).
25 II. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
26 III. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller ein Fünftel und der Antragsgegner vier Fünftel zu tragen.
27 IV. Der Streitwert wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop (Hrsg.): Das Unternehmensstrafrecht und seine Alternativen
von Rechtsanwältin Dr. Sibylle von Coelln
2016, Nomos Verlag, Berlin, ISBN 978-3-8487-1704-0, S. 378, 98,00 Euro.
I. Einleitung
Societas delinquere non potest – oder doch? Seit Jahren wird nicht nur in der Rechtswissenschaft, sondern auch in der strafrechtlichen Praxis intensiv über die Frage diskutiert, ob das derzeit geltende Recht, das eine Sanktionierung von Unternehmen nur auf der Ebene und mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts zulässt, noch den aktuellen rechtlichen und gesellschaftlichen Anforderungen entspricht.
In dem von Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop herausgegebenen Kompendium „Das Unternehmensstrafrecht und seine Alternativen“ aus der Nomos-Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger e.V. handelt es sich um einen Sammelband, der 14 Aufsätze zum Thema „Unternehmen und Strafe“ in sich vereint. Den Anlass für die Zusammenstellung dieses Werkes bildete der nordrhein-westfälische „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden“. Durch Teil B der Schrift wurde der Entwurf selbst in vier Beiträgen zum Gegenstand der juristischen Betrachtung. Daneben werden in Teil A die Grundlagen und in Teil C die Alternativen und Folgefragen eines Unternehmensstrafrechts diskutiert. In der Tendenz steht die Mehrheit der Autoren der Einführung eines genuinen Unternehmensstrafrechts skeptisch bis ablehnend gegenüber.
Michael Nietsch (Hrsg.): Unternehmenssanktionen im Umbruch
von Rechtsanwalt Christian Heuking
2016, Nomos Verlag, Berlin, ISBN 978-3-8487-2862-6, S. 173, 45,00 Euro.
Das Buch, das in der EBS-Schriftenreihe erschienen ist, enthält die für die Veröffentlichung überarbeiteten Beiträge des 2. Wiesbadener Compliance Tages des bei der European Business School (EBS) eingerichteten Center for Corporate Compliance. Diese Veranstaltung stand unter dem Titel „Unternehmenssanktionen im Umbruch“.
Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB
Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08. Juli 2016: BGBl I 2016 Nr. 34, S. 1610 f.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/4589) zur Handhabung und Bewertung des Maßregelvollzugs seit der Novellierung 2016: BT Drs. 19/4959
Gesetzgebungsverfahren:
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/7244
- Referentenentwurf des BMJV vom 04. Juni 2015
Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/7244 –: BT Drs. 18/8267
Anlagen:
Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015: BGBl I 2015 Nr. 2, S. 10
Gesetzgebungsverfahren:
- Referentenentwurf des BMJV vom 12. September 2014
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/2954
- Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD: BT Drs. 18/2601
Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 18/2601 – und zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/2954 –: BT Drs. 18/3202
Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Gesetzentwürfe:
- Referentenentwurf des BMJV vom 28. Januar 2016
- Regierungsentwurf vom 12. Mai 2016 , BT Drs. 18/9235
Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/9235 –: BT Drs. 18/9800
Anlagen:
- Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung von Terrorismus: Übereinkommen des Europarats
-
Bekanntmachung zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten: BGBl 2014 II Nr. 23, S. 723 f.
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Voraussetzung für die Ratifizierung des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung von Terrorismus zu schaffen. Dieses Übereinkommen ist von der Bundesrepublik Deutschland am 28. Januar 2016 unterzeichnet worden.
Das Übereinkommen wird gegenüber seinen Vertragsparteien angewendet und ersetzt im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander das Vorgängerübereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II S. 519 f.), das in Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft trat. Vereinbarungen zur Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten wurden weiterentwickelt. Das Übereinkommen vom 16. Mai 2005 umfasst nunmehr nicht nur Vereinbarungen zur internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäschestraftaten, sondern sieht darüber hinaus Instrument für eine grenzüberschreitende Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung vor. Durch das Übereinkommen soll sich der Rechtshilfeverkehr im Kreis der Staaten des Europarats insgesamt effektiver gestalten, vereinfachen und beschleunigen lassen.