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EDITORIAL

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Zur Reform der Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB)
von Prof. Dr. Gunnar Duttge

§ 103 StGB - ist das noch Recht oder kann das weg?
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

Digitaler Hausfriedensbruch
von Dr. Markus Mavany

Vorratsdatenspeicherung - Endlich?!
von Dr. Jakob Dalby

STELLUNGNAHMEN ZU GESETZENTWÜRFEN

Zum Regierungsentwurf der Reform der Vermögensabschöpfung
von LOStA Folker Bittmann

Das reformierte Sexualstrafrecht
von Dr. Konstantina Papathanasiou, LL.M.

ENTSCHEIDUNGEN

Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos
BVerfG, Beschl. vom 8.6.2016 - 1 BvQ 42/15

Wiederholung von Schmähkritik untersagt - Die Böhmermann Satire
LG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2016 - 324 O 255/16

BUCHBESPRECHUNGEN

Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop: Das Unternehmensstrafrecht und seine Alternativen
von Rechtsanwältin Dr. Sibylle von Coelln

Michael Nietsch: Unternehmenssanktionen im Umbruch
von Rechtsanwalt Christian Heuking

TAGUNGSBERICHT

Internationale Fachtagung zur Arzneimittelkriminalität
von Wiss.Mit. Irene Öder, M.A.

 

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und jugendgerichtlichen Verfahrens

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Referentenentwurf des BMJV vom 29. Mai 2016:

zum Regierungsentwurf vom 22. Februar 2017: BT Drs. 18/11277

Stellungnahme der Spurenkommission zu den Möglichkeiten und Grenzen der DNA-gestützten Vorhersage äußerer Körpermerkmale, der biogeographischen Herkunft und des Alters unbekannter Personen anhand von Tatortspuren im Rahmen polizeilicher Ermittlungen
 
Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 29. März 2017:
 
 

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD: BT Drs. 18/8702

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26. Juli 2016: BGBl. I 2016 Nr. 37, S. 1818 ff.

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/8917

Gesetzesbeschluss des Bundestags: BR Drs. 345/16 vom 24.6.2016

 

Das umstrittene Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist am 30. Juli 2016 in Kraft getreten, mit Ausnahme des Art. 4, dessen Regelung die Änderungen des VIS-Zugangsgesetzes betrifft. Dieser tritt erst am 02. November in Kraft.

Der Bundesrat billigte zuvor am 08. Juli 2016 den Datenaustausch zur Terrorbekämpfung. Durch das Gesetz kann der Verfassungsschutz zum Schutz vor Terroranschlägen künftig mehr Daten mit ausländischen Geheimdiensten austauschen. Der Bundestag hatte am 24. Juni den Gesetzentwurf zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in der vom  Innenausschuss geänderten Fassung (18/8917) angenommen.

Der Gesetzentwurf sieht zwecks Bekämpfung des transnational operierenden und vernetzten Terrorismus spezielle Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz zur Einrichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Partnerdiensten vor. Zusätzlich soll auch national die technische Unterstützung der Informationszusammenführung und –pflege fortentwickelt werden.

Des Weiteren sollen die Befugnisse der Bundespolizei zum präventiven Einsatz verdeckter Ermittler ausgeweitet und Regelungen zur Dokumentation der Identität von Nutzern sog. Prepaid Handys getroffen werden. Außerdem sollen u.a. Änderungen im TKG, BKAG und VereinsG erfolgen. Im StGB werden Ergänzungen in den §§ 84, 85 und 129b Abs. 9 vorgenommen.

 

Anlagen:

  • Maßnahmen des Bundes zur Terrorismusbekämpfung seit 2001 – Gesetzgebung und Evaluierung:  Bericht des BT

 

Übersicht über die Terrorismusbekämpfungsgesetze:

  • Antrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zur Evaluierung der Terrorismusbekämpfungsgesetze: BT Drs. 18/9031
  • Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen vom 03. Dezember 2015: BGBl I 2015 Nr. 49, S 2161 f.
  • Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07. Dezember 2011: BGBl I 2011 Nr. 64, S. 2576 ff.
  • Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)  vom 05. Januar 2007: BGBl I 2007 Nr. 1, S. 2 ff.
  • Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 09. Januar 2002: BGBl I 2002 Nr. 3, S. 361 ff.

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27. August 2017: BGBl I 2017 Nr. 60, S. 3295 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 419/16(B) Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 419/1/16

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/10025

Anlagen:

 

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU vom 22.10.2013. Nach der Richtlinie sollen Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren weiter gestärkt werden. Da das deutsche Recht den Vorgaben der Richtlinie bereits weitgehend entspricht, sind zu ihrer Umsetzung durch das vorliegende Gesetz nur punktuelle Änderungen in der StPO, im JGG, im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und im Einführungsgesetz zum GVG vorzunehmen.

Das Recht des Beschuldigten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand soll insbesondere durch die Festschreibung eines Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen gestärkt werden. Daneben soll das Recht auf Zugang zu einem Verteidiger durch Änderungen der Normen über eine Kontaktsperre in den §§ 31 bis 36 des Einführungsgesetzes zum GVG in einigen Fällen bestehender Kontaktsperre ermöglicht werden.

Im JGG soll durch eine neue Vorschrift festgeschrieben werden, dass der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter eines Jugendlichen grundsätzlich so früh wie möglich unter Angabe von Gründen darüber zu unterrichten ist, wenn dem Jugendlichen die Freiheit entzogen wurde.

Im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen soll die Verpflichtung festgeschrieben werden, dass in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die gesuchte Person auch über ihr Recht zu unterrichten ist, im ersuchenden Mitgliedsstaat einen Rechtsbeistand zu benennen.
Außerdem werden im GVG die Vorschriften über die Schöffentätigkeit modifiziert. Hinsichtlich dieser Regelung bestehen zwischen dem Bundesrat und der Bundesregierung Unstimmigkeiten, wie aus der Stellungnahme des Bundesrates hervorgeht.

Am 14. Dezember 2016 fand eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt. Die dabei angehörten Experten begrüßten die angestrebten Änderungen. Eine vollständige Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 15. Juni 2017 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen. Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung den Bundestagsbeschluss bestätigt und auf eine Einberufung des Vermittlungsausschusses verzichtet.

Das zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts wurde am 4. September 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Art. 1 bis 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

 

 

Gesetz zu dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption

Gesetz zu dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption vom 14. Dezember 2016: BGBl. 2016 II Nr. 35, S. 1322 ff.

 

Gesetzentwürfe:

 

Anlagen:

 

 

 

 

Durch dieses Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen für die Ratifizierung beider Rechtsinstrumente zur strafrechtlichen Korruptionsbekämpfung geschaffen werden. Da die Bundesrepublik Deutschland durch das 48. Strafrechtsänderungsgesetz im Jahr 2014 und durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption bereits Anpassungen an die Vorgaben des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls vorgenommen hat, sind weitere Änderungen im materiellen Strafrecht nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen.

Die Bundesregierung hat nunmehr dem Bundestag den Gesetzentwurf zugestellt.

Das Gesetz ist am 15. Dezember in Kraft getreten.

Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BR Drs. 156/16:

 

Ausarbeitungen des BMFSFJ:

 

 

Polizeibeauftragtengesetz / Schaffung einer unabhängigen Beschwerdestelle

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Hessen LT Drs. 18/7134:

zum Antrag der Fraktion der PIRATEN im Landtag Nordrhein-Westfalen LT Drs. 16/8974

zum Gesetzentwurf SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Rheinland-Pfalz LT Drs. 16/2739:

zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW im Landtag Schleswig-Holstein LT Drs. 18/3655:

Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz – GVVG-ÄndG)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD: BT Drs. 18/4087 

 

 

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017: BGBl I 2017 Nr. 58, S. 3202 ff.
 
Berichtigung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 1. November 2017: BGBl I 2017 Nr. 71, S. 3630

 

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 796/1/16
Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2017: BR Drs. 796/16
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12785

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 527/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 527/1/17

 

Gesetzesinitiativen auf Länderebene:

  • Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg zur Erweiterung des Umfangs der Untersuchungen von DNA-fähigem Material: BR Drs. 117/17

Anlagen:

 

Im Oktober letzten Jahres hatte die von Heiko Maas einberufenen Expertenkommission zur Reform des Strafverfahrens ihren umfangreichen Abschlussbericht vorgelegt. Am 27.5.2016 wurden einige der Empfehlungen im Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens umgesetzt. 

Der Referentenentwurf führt eine einzelfallbezogene Erscheinenspflicht von Zeugen bei der Polizei, Änderungen im Befangenheitsrecht und die Möglichkeit einer Fristsetzung im Beweisantragsrecht ein. Des Weiteren ist eine „moderat(e)“ Erweiterung des Einsatzes audiovisueller Aufzeichnungen von Vernehmungen im Ermittlungsverfahren vorgesehen. Daneben sollen Beschuldigtenrechte gestärkt werden. Ebenfalls vorgesehen sind Anpassungen der §§ 81e und 81h StPO, um die Erfassung von sog. DNA-Beinahetreffern bei der DNA-Reihenuntersuchung zu ermöglichen. Nach dem Fall der getöteten Studentin in Freiburg wurden Stimmen laut, die Auswertung von DNA Spuren noch umfassender zu erweitern. Bislang darf das DNA Material nicht auf Merkmale wie Augen-, Haar- oder Hautfarbe analysiert werden, auch wenn sich die Suche nach dem Täter dadurch eingrenzen ließe. Justizminister Heiko Maas will das Thema auf der nächsten Justizministerkonferenz zur Sprache bringen.

Am 14. Dezember hat die Bundesregierung schließlich den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens beschlossen.

Am 3. Februar 2017 beantragte das Land Baden-Württemberg (BR Drs. 117/17) die Änderung der strafprozessualen Vorschrift zur molekulargenetischen Untersuchung (§ 81e StPO). Dies ist die erste konkrete Initiative um die zulässigen Feststellungsmöglichkeiten auf Augen-, Haar- oder Hautfarbe sowie biologisches Alter zu erweitern. Der Gesetzantrag wird durch das Land Bayern unterstützt.

In seiner Sitzung vom 10. Februar 2017 hat der Bundesrat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen. Dabei ging der Bundesrat auch auf die Möglichkeit zur Änderung der strafprozessualen Vorschrift zur molekulargenetischen Untersuchung (§ 81e StPO) ein.

Am 9. März 2017 hat der Bundestag nach erster Beratung den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT Drs. 18/11277) zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. Dort fand am 29. März 2017 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden Sie hier.

Im Mittelpunkt der Anhörung stand der Aspekt der vermehrte Videoaufzeichnung von Vernehmungen. Ganz überwiegend stieß diese bei den Sachverständigen auf Zustimmung. Die Videoaufzeichnung ist derzeit nur bei Vernehmungen von Zeugen in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs möglich. Nach dem Gesetzentwurf soll es in Zukunft eine verpflichtende Videoaufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen in Ermittlungsverfahren bei Tötungsdelikten geben oder in Fällen, in denen der Beschuldigte besonders schutzbedürftig sei. Dies soll der Optimierung der Wahrheitsfindung dienen und ggf. eine persönliche Ladung von Zeugen zur Hauptverhandlung verzichtbar machen. Die Sachverständigen begrüßten die angestrebte Neuregelung. Gerade in Fällen des sexuellen Missbrauchs sei es deswegen seltener zu Revisionsverfahren gekommen. Des Weiteren gebe es für die Vernehmungsprotokolle keinen Qualitätsmaßstab, was in der Hauptverhandlung gelegentlich zu Beweisproblemen führe. Zwei der Sachverständigen sprachen sich sogar dafür aus, die Videoaufzeichnung nicht nur auf die Tötungsdelikte zu beschränken, sondern auf alle Vernehmungen zu erstrecken. Gegenstimmen sind jedoch der Meinung, dass ein solches Vorgehen nicht der Verfahrensbeschleunigung diene und der Einsatz von Videotechnik bei der Vernehmung in das Ermessen der Vernehmungsperson zu stellen sei. Der Beschuldigte produziere bei der Aufzeichnung ein zusätzliches Beweismittel und schränke damit auch seine Verteidigungsmöglichkeit ein.

Ein weiterer zentraler Aspekt der Anhörung war die Möglichkeit von Verzögerungen des Hauptverfahrens durch Befangenheitsanträge. Dies wurde durch die Sachverständigen unterschiedlich bewertet, was nicht zuletzt auch an den verschiedenen Rollen von Richtern und Anwälten lag. Während die Sachverständigen auf der einen Seite darin eine sinnvolle Regelung sahen, um eine bewusste Verzögerung des Verfahrens durch schubweise eingebrachte Beweisanträge zu verhindern, sahen sie auf der anderen Seite darin eine Beschneidung eines ganz wesentlichen Instruments der Verteidigung.

Am 22. Juni 2017 wurde der Regierungsentwurf (BT Drs. 18/11277) in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 18/12785) in der zweiten und dritten Lesung gegen das Votum der Opposition und zweier SPD-Abgeordneter beschlossen. Der Regierungsentwurf „zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (BT Drs. 18/11272) wurde einvernehmlich für erledigt erklärt. Die dort angestrebten Änderungen wurden in den ersteren Gesetzentwurf übernommen.

Konkret wurde beschlossen, die Gerichte und Staatsanwaltschaften zu entlasten um „eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann“. Dazu wird bspw. die Nötigung zum Privatklagedelikt.
In Ermittlungsverfahren werden die Zeugen nun verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen. Zwecks einer verbesserten Dokumentation werden Vernehmungen in Zukunft vermehrt aufgezeichnet. Dies soll die Wahrheitsfindung optimieren und das Erscheinen von Zeugen  vor Gericht u.U. nicht erforderlich machen. Dies beschleunige das Verfahren, ebenso, wie die künftige alleinige Zuständigkeit zur Bestellung von Pflichtverteidigern durch den Ermittlungsrichter.
Des Weiteren sollen mehrere Änderungen helfen, dass Hauptverfahren schneller durchführen zu können. Befangenheitsanträge kurz vor Beginn der Hauptverhandlung schließen den abgelehnten Richter zunächst nicht mehr aus. Auch das Beweisantragsrecht erfährt Neuerungen um eine Konfliktverteidigung zu vermeiden, wird aber nicht eingeschränkt.
Die vehement geforderte Erweiterung der DNA-Analyse ist nun ebenfalls beschlossene Sache. In Zukunft werden auch Beinahetreffer, die ein Verwandtschaftsverhältnis aufzeigen, als Beweismittel verwendbar sein.
Aber nicht nur das Hauptverfahren wird vereinfacht. An vielen Stellen werden auch die  Revisions- und Strafvollstreckungsverfahren modifiziert und damit beschleunigt.

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Gesetzentwurfs wurden folgende Teile in das beschlossene Änderungsgesetz aufgenommen:
Das Fahrverbot ist künftig auch im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität als Nebenstrafe möglich, auch wenn das begangene Delikt nicht im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen steht. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung wird § 266a StGB um zwei Regelbeispiele für besonders schwere Fälle erweitert. Zum Schutz der Umwelt wird nun das „leichtfertige Töten und Zerstören von streng geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und von bestimmten besonders geschützten wildlebenden Vogelarten“ unter Strafe gestellt.
Der zuletzt in der öffentlichen Anhörung vom 30. Mai 2017 sehr umstrittene Einsatz von Spionage-Software zwecks Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung wird nun ebenfalls gesetzlich verankert.
Verfahrensrechtlich besteht für Bewährungshelfer demnächst die Möglichkeit, wichtige Erkenntnisse über einen Verurteilten an die Polizei und andere staatliche Stellen weiterzuleiten.

Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung die umfangreichen Änderungen im Straf- und Strafprozessrecht gebilligt, die der Bundestag zuvor am 22. Juni 2017 beschlossen hatte.

Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 wurde am 23. August im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt vorbehaltlich des Art. 3 Nr. 17 lit. b und Nr. 23 tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Art. 3 Nr. 17 lit. b und Nr. 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Am 8. November 2017 wurde eine Berichtigung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

 

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