Abstract
Mit dem Erscheinungsbild des Volksverhetzungstatbestandes kann man nicht zufrieden sein. Die Beschreibung der Strafbarkeitsvoraussetzungen ist unbestimmt und leistet politisch einseitiger tendenziöser Rechtsanwendung auf Basis ideologischer Festlegungen Vorschub. Von nüchterner strafrechtsdogmatischer Analyse bleibt die Vorschrift weitgehend unbehelligt. Da es ohnehin an der Zeit ist, überflüssigen Strafrechtsballast abzuwerfen, sollte die (partielle) Demontage des § 130 StGB kein Tabu sein.
Monat: Juli 2018
Eine neue Medienöffentlichkeit im Gerichtssaal?
von Prof. Dr. Gunnar Duttge und Dr. Franziska B. Friske
Abstract
Der Beitrag analysiert die durch das EMöGG erfolgten Modifikationen zum bislang strikt verbotenen Einsatz von Fernseh- und Rundfunkaufnahmen in Verhandlungen nach § 169 GVG. Es stellt sich zum einen die Frage, ob sich diese im Lichte der Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sowie der Verfahrenszwecke und -grund- sätze gutheißen lassen; zum anderen kann aus der näher ermittelten Reichweite der freigegebenen „Medienöffentlichkeit“ besser eine Einschätzung getroffen werden, ob sich der Gesetzgeber bereits auf die „schiefe Bahn“ in Richtung eines künftigen „Medienspektakels“ begeben hat.
Streit um die Werbung ist (nicht) Streit um den Abbruch der Schwangerschaft. Zugleich eine Besprechung der Gesetzentwürfe zu einer Aufhebung oder Änderung des § 219a StGB
von Akad. Rätin a.Z. Dr. Gloria Berghäuser
Abstract
Mit der Verurteilung einer Allgemeinmedizinerin wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft hat das AG Gießen den Anstoß für eine engagierte Diskussion über die Kriminalisierung des einschlägigen ärztlichen Anerbietens gemäß § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben, die zwischenzeitlich das Parlament, ebenso wie die Koalition, in gegensätzliche Lager gespalten hat. Vor dem Hintergrund einer einseitigen bis fehlenden Thematisierung der Verschränkung der §§ 218, 219a StGB will der Beitrag aufzeigen, dass die positiv-generalpräventive Wirkweise des Gesetzes verlangt, den in den §§ 218 ff. StGB formulierten Kompromiss im hieran angegliederten Werbeverbot (einstweilen) fortzuschreiben, und wie auf diese Weise nicht nur die Interessen aller von einem Werbeverbot Betroffenen berücksichtigt, sondern auch eine Einigung im laufenden Gesetzgebungsverfahren herbeigeführt werden könnte.
Taten nach § 177 StGB in der Polizeilichen Kriminalstatistik – Zusammenhänge mit Zuwanderung
Abstract
Die Frage, ob es in den letzten Jahren mehr Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen gab, und ob dies ggf. auf Taten von Zuwanderern zurückzuführen ist, ist Gegenstand öffentlicher Debatten. Es lohnt sich, die Daten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) auszuwerten, auch wenn diese nur begrenzt Rückschlüsse auf die tatsächlich begangenen Taten zulassen. Die dort erfassten Fallzahlen zeigen keinen dramatischen Anstieg, aber einige Auffälligkeiten. Unter den polizeilich ermittelten Tatverdächtigen findet sich ein überproportional hoher Anteil an Zuwanderern, und zwar auch dann, wenn man Faktoren wie Alters- und Geschlechtsverteilung kontrolliert und unterschiedliche Anzeigenhäufigkeit auf Opferseite berücksichtigt.
Anwesenheitsrecht des Angeklagten
Organisierte Kriminalität als kriminelle Vereinigung – Eine kritische Auseinandersetzung mit der Reform des § 129 StGB
Abstract
Nachdem gegen Deutschland bereits ein Vertragsverletzungsverfahren mangels vollständiger Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24.10.2008 eingeleitet wurde, ist mit dem 54. Gesetz zur Änderung des Strafrechts vom 21.7.2017 nunmehr eine Legaldefinition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB aufgenommen worden. Obwohl Ziel des Rahmenbeschlusses der Kampf gegen grenzüberschreitende Organisierte Kriminalität ist, erscheint diskussionswürdig, ob dieses Ziel auch bei der Umsetzung in deutsches Recht verfolgt wurde. Die bisherigen Anforderungen, dass eine Vereinigung ein organisatorisches und voluntatives Element aufweisen muss, scheinen zwar auf den ersten Blick überwunden. Auch werden künftig Mafia-Gruppierungen erfasst. Die Anwendung der Norm auf die in Deutschland weitaus häufiger vorkommenden loseren Verbindungen scheint dagegen ungewiss. Ein besonderes Problem stellt dabei die Überschneidung mit dem Begriff der „Bande“ dar, die durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses verschärft wurde.
Videokonferenz im türkischen Strafprozessrecht
von Dr. Erdal Yerdelen
Abstract
Durch die aufkommende Technologie entstehen im Bereich der Rechtswissenschaft sowohl Entlastungen als auch Gefahren. Der Einsatz der Videokonferenztechnik im Bereich des Strafverfahrens bietet große Vorteile, insbesondere, wenn sich die zuständige Institution und der Angeklagte an verschiedenen Orten befinden. Die Tatsache, dass der Angeklagte bei der Vernehmung physisch nicht anwesend sein muss, wirft allerdings einige Fragen bezüglich des Unmittelbarkeitsprinzips auf. Außerdem ist der rechtliche Charakter der Videokonferenztechnik im Strafverfahren umstritten. Dazu existieren drei Ansichten. Die erste Ansicht sieht darin ein Amtshilfeersuchenan ein anderes Gericht.Nach der zweiten Ansicht soll die Situation genauso betrachten werden, wie wenn der Angeklagte persönlich vor Gericht erschienen wäre. Des Weiteren wird es auch als prozessrechtliches System sui generis bezeichnet. Im Folgenden werden der rechtliche Charakter der Videokonferenz und die Legitimation ihrer Anwendung im Strafverfahren dargelegt.
Martin Henssler/Elisa Hoven/Michael Kubiciel/Thomas Weigend: Grundfragen eines modernen Verbandsstrafrechts
2017, Nomos Verlag, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-4272-1, S. 200, Euro 54.
Der Band enthält Referate, die im April 2016 an der Universität zu Köln auf der Tagung „Grundfragen eines modernen Verbandsstrafrechts“ gehalten wurden. Diese Tagung war zugleich Auftaktveranstaltung der Forschungsgruppe „Verbandsstrafrecht – Praktische Auswirkungen und theoretische Rückwirkungen“, deren Ziel es war, ein modernes Verbandssanktionengesetz zu entwickeln. Auch wenn der Entwurf dieses Verbandssanktionengesetzes mittlerweile vorliegt,[1] so hat sich doch der Inhalt des leider erst 2017 erschienenen Tagungsbandes nicht erledigt. Denn er enthält grundsätzliche Erwägungen, Folgenabschätzungen und einen rechtsvergleichenden Blick auf Österreich und die Schweiz.
Sara Brinkmann: Zum Anwendungsbereich der §§ 359 ff. StPO – Möglichkeiten und Grenzen der Fehlerkorrektur über das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren
von Anke Arkenau
2017, Duncker & Humblot GmbH, Berlin, ISBN: 978-3-428-15121-9 (Print), S. 294, 79,90 €.
Das vierte Buch der Strafprozessordnung mit dem Titel „Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“ mutet mit lediglich 18 Paragrafen, konkret den §§ 359 ff. StPO, durch eine in der Laiensphäre augenscheinliche und etwaig durch selbigen Anschein bedingte Einfachheit und Prägnanz an. Dass genau dieser Schein trügt und nicht zuletzt durch höchstrichterliche Rechtsprechung – namentlich keinem Geringeren als dem BGH selbst – hinreichender diskursiver Zündstoff in dieser Thematik liegt, belegt Brinkmann in ihrem vorliegenden Werk in beeindruckender Art und Weise.
Erlanger Cybercrime Tag 2018: Darknet und Underground Economy
von Akad. Rat a.Z. Dr. Christian Rückert und Wiss. Mit. Marlene Wüst
Der Tagungsbericht enthält sprachlich bereinigte Zusammenfassungen der Transkriptionen der Vorträge und Diskussionsbeiträge. Der Vortragsstil der einzelnen Beiträge wurde überwiegend beibehalten. Dementsprechend ist auch der Fußnotenapparat auf ein notwendiges Minimum reduziert. Der Erlanger Cybercrime Tag 2018 wurde vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gefördert.