KriPoZ-RR, Beitrag 71/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 04.08.2020 – 3 StR 132/20: Zur Zwangsprostitution nach § 232a StGB

Amtliche Leitsätze:

  1. Der Täter veranlasst eine zur weiteren Ausübung der Prostitution bereite Person im Sinne des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Fortsetzung derselben, wenn er sie entgegen ihrem Willen zu einer qualitativ intensiveren oder quantitativ wesentlich umfangreicheren Form der Ausübung bewegt oder von einer weniger intensiven bzw. wesentlich weniger umfangreichen Form abhält.

  2. List im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB verlangt, dass sich die irreführenden Machenschaften auf die Tatsache der Prostitutionsausübung an sich beziehen. Das lediglich arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme oder –fortsetzung entscheiden kann, genügt nicht. Das Hervorrufen eines bloßen Motivirrtums wird deshalb regelmäßig von dem Tatbestandsmerkmal nicht erfasst.

Sachverhalt:

Das LG Wuppertal hat den Angeklagten u.a. wegen wegen „Beihilfe zur Zuhälterei“ und „Beihilfe zur besonders schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei“ zu einer Jugendstrafe verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte (A) den aufgrund eines gemeinsamen Tatplans als Zuhälter tätigen Mitangeklagten (B und C) eine 18-jährige und als Prostituierte tätige Frau vermittelt. Diese hatte B unter Vorspieglung falscher Tatsachen dazu gebracht, sich in ihn zu verlieben und alle ihre Einnahmen an ihn abzugeben (sog. Loverboy-Methode). Die Einnahmen hatte B mit C hälftig geteilt. Es war mehrfach zu Gewaltanwendung durch den Mitangeklagten gekommen, um sie zur Prostitution anzuhalten. Der Angeklagte hatte sich häufig in der Wohnung der Frau aufgehalten, um sie nach Absprache mit den Mitangeklagten zu überwachen.

Die gleiche Methode hatte wenige Zeit später der C angewandt bei gleicher Vorgehensweise, worauf sich die 18-Jährige wiederum zur Prostitution bereit erklärt hatte. Währenddessen hatte der Angeklagte die Heranwachsende immer weiter bestärkt und Cs Liebe als aufrichtig dargestellt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte den Schuldspruch in zwei Fälle der Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei, in einem Fall davon in Tateinheit mit Beihilfe zur Zwangsprostitution um.

Das Verhalten des Angeklagten habe sowohl die Tatbestandsmerkmale der ausbeuterischen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch diejenigen der dirigistischen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Diese beiden Normen stellten jedoch zwei eigenständige Tatbestände dar, deren Verwirklichung in Tateinheit stehe.

Zur Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zur Zwangsprostitution führte der Senat folgendes aus:

Schutzzweck des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB sei es, eine bereits die Prostitution ausübende Person davor zu schützen, weiter in das Gewerbe verstrickt zu werden. Demnach erfülle den Tatbestand, wer entweder eine der Prostitution nachgehende Person, die – nach den Vorstellungen des Täters – den Willen habe, diese Tätigkeit zu beenden, von diesem Gedanken abgebracht werde oder entgegen ihres Willens zu einer intensiveren Form der Prostitutionsausübung gedrängt werde bzw. von dem Willen abgebracht werde, eine weniger intensive Form der Tätigkeit zu wählen.

Dabei sei es irrelevant, ob der qualitative oder quantitative Umfang der Prostitutionsausübung betroffen sei. Ebenfalls müsse die Verlagerung die Tätigkeit als Prostituierte selbst betreffen, ein Wechsel des Zuhälters genüge beispielsweise nicht.

Durch ihre Täuschungen, zu denen der Angeklagte Hilfe geleistet habe, hätten die Mitangeklagten die Heranwachsende gegen ihren Willen zu einer quantitativen Erweiterung ihrer Tätigkeit gebracht. Dies erfülle den Tatbestand.

Im Gegensatz zur landgerichtlichen Wertung verwirklichten die Mitangeklagten die Qualifikation des § 232a Abs. 3 StGB nicht, da das Opfer nicht mit List getäuscht worden sei.

List sei jede Verhaltensweise des Täters, die darauf gerichtet sei, seine Ziele unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten und Umstände durchzusetzen. Davon regelmäßig nicht erfasst, sei das Hervorrufen eines Motivirrtums beim Opfer, welches sich trotz dieser Motivation noch für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution entscheiden könne.

An diesem restriktiven Verständnis sei auch nach der Gesetzesänderung in 2016 festzuhalten, da der Wortlaut der Norm hierauf keinen Hinweis gebe und die Gesetzesmaterialien explizit keine Erweiterung in Bezug auf das Tatmittel der List vorgesehen hätten, so der BGH.

Danach sei das Vorspielen einer Liebesbeziehung ebenso wie das einer Krankheit oder hohen Schulden nicht ausreichend, um die Qualifikation zu erfüllen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Vorschriften zum Menschenhandel sind 2016 geändert worden. Insbesondere ist mit § 232a Abs. 3 StGB die Qualifikation der schweren Zwangsprostitution neu eingeführt worden. Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren erhalten Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 70/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 02.09.2020 – 5 StR 630/19: Nochmaliges Unterbreiten eines Verständigungsvorschlags begründet keine Befangenheit

Leitsatz der Redaktion:

Das nochmalige Unterbreiten eines Verständigungsvorschlags ist für sich genommen ebenso wenig geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wie das Festhalten an der im Verständigungsvorschlag genannten Strafhöhe bei Scheitern der Verständigung und einem dennoch geständigen Angeklagten.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft u.a. mit der Rüge formellen Rechts. Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Die Vorsitzende Richterin des LG hatte im Vorfeld der Hauptverhandlung Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung geführt. Dabei hatte sie einen Strafrahmen bei einer geständigen Einlassung und Schadenswiedergutmachung des Angeklagten genannt. Die Staatsanwaltschaft war mit diesem nicht einverstanden gewesen. Dennoch unterbreitete die Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung den Verständigungsvorschlag, den der Angeklagte angenommen hatte, die StA jedoch nicht.

Nachdem dieser Versuch der Verständigung als gescheitert im Protokoll aufgenommen worden war, kam es zu einem umfassenden Geständnis des Angeklagten und einer Verteidigererklärung, dass der Angeklagte den Schaden wiedergutgemacht hätte. Zum Beweis hatte der Verteidiger einen Einzahlungsbeleg auf ein Anderkonto und zwei unwiderrufliche Zahlungsaufträge vor.

Am zweiten Verhandlungstag hatte die StA, die vorher eine dienstliche Stellungnahme der Vorsitzenden zur Erklärung über weitere Verständigungsgespräche gefordert hatte, welche diese mit einer Verneinung abgegeben hatte, daraufhin einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende gestellt, da diese trotz eines Scheiterns der Verständigung am Ziel des Verständigungsvorschlags festgehalten hätte.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Rüge als unbegründet ab.

Es stelle regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar, wenn ein Richter einen Verständigungsvorschlag nochmals in der Hauptverhandlung unterbreite, obwohl dieser schon vorher abgelehnt worden sei.

Gerade weil eine Verständigung nach der Rechtsprechung des BVerfG kein Vergleich im Gewande eines Urteils sein dürfe, sondern lediglich eine transparente Einschätzung der Strafzumessungsentscheidung des Gerichts bei geständiger Einlassung des Angeklagten, diene eine derart offene und kommunikative Verhandlungsführung der Verfahrensförderung und begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Daher sei es unbedenklich, wenn das Gericht einen abgelehnten Verständigungsvorschlag nochmals zu Beginn der Hauptverhandlung unterbreite. Aufgrund des Charakters der Verständigung als antizipierte strafzumessungsrechtliche Bewertung bei einem bestimmten erwarteten Prozessverhalten des Angeklagten (beispielsweise einem Geständnis), sei es zudem unbedenklich, wenn das Gericht auch ohne Zustandekommen der Verständigung bei Vornahme der erwarteten Prozesshandlungen durch den Angeklagten, den im Verständigungsvorschlag gewählten Strafrahmen nutze.

Die Verständigung solle gerade keinen „Handel mit Gerechtigkeit“, sondern ein transparentes Verfahren darstellen, welches dem Angeklagten den Wert eines etwaigen Geständnisses transparent aufzeige.

Bei Nichtzustandekommen der Verständigung entfalle lediglich die Bindungswirkung und die Sicherheit für den Angeklagten, dass sein Geständnis nicht verwertet werde, wenn die Strafzumessung nicht im gewählten Rahmen bliebe. Dennoch spreche nichts dagegen den gleichen Rahmen zu wählen, wenn eine Verständigung scheitert und der Angeklagte dennoch alle Bedingungen bei ansonsten unveränderter Sachlage erfülle. Dies sei dann nur folgerichtig.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Grundsatzurteil des BVerfG zur Verständigung im Strafprozess finden Sie hier.

 

 

Der Masterstudiengang Kriminalistik an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg

von Ltd. Kriminaldirektor a.D. Prof. Ralph Berthel*

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Franz von Liszt begründet Kriminalistik als Wissenschaftsdisziplin

 

Am 27. Oktober 1899 hatte Franz von Liszt im Rahmen seiner Antrittsvorlesung im Auditorium maximum der „Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin“[1] die Forderung erhoben, „der berufsmäßigen, praktisch-technischen Ausbildung der künftigen Kriminalisten ganz so wie der juristisch-logischen an der Universität, im akademischen Unterricht eine Grundlage zu geben“. Weiter führte er unter Bezugnahme auf Hans Gross[2] aus: „Aber damit das geschehen kann, muss erst die ganze Summe von Techniken, Erfahrungen und Fertigkeiten, die der kriminalistische Praktiker braucht, gesammelt, geordnet ins System gebracht werden. Für dieses System hat Hans Gross … die Bezeichnung Kriminalistik in der Literatur eingeführt.“[3]

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Kindesmissbrauch und Kinderpornografie – Kritik eines Kriminalwissenschaftlers an Plänen für erneute Strafrechtsverschärfungen

von Prof. em. Dr. Arthur Kreuzer 

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Abstract
Kindesmissbrauch und Kinderpornografie sollen nach dem „Reformpaket zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ noch härter bestraft werden als bisher. Das BMJV hat zwischenzeitlich einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt. Die Serie von Ausweitungen und Verschärfungen des Sexualstrafrechts setzt sich entgegen wissenschaftlicher Kritik fort. Jeweils wird reflexhaft, populistisch auf öffentliche Empörung über bekannt gewordene schwerste Verbrechen reagiert. Stärkung von Abschreckung und Opferschutz werden suggeriert. Tatsächliche Wirkungen, negative Folgen, Systembrüche und wissenschaftliche Erkenntnisse bleiben außer Betracht. Strafrecht wird prima statt ultima ratio. Einzufordern ist jedoch ein wissensbasiertes umfassendes Konzept zum Kinderschutz durch Prävention und strafrechtliche Intervention, namentlich angesichts zunehmender Verlagerung von Kriminalität in die digitale Welt.

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Änderungen im Strafgesetzbuch durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract
Im Oktober 2020 beschloss das Bundeskabinett ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität.[1] Aus diesem Maßnahmenpaket ist das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität hervorgegangen, das demnächst in Kraft treten wird.[2] Bundesjustizministerin Lambrecht betonte, dass das beschlossene Gesetzespaket gegen „Hass und Hetze … für die Verteidigung unserer Demokratie und unseres Rechtsstaats von zentraler Bedeutung“ ist.[3] Durch das Gesetz werden Straftatbestände angepasst und Strafandrohungen verschärft. Die ebenfalls erfolgten Änderungen in der StPO, dem TMG, dem NetzDG und anderer Gesetzen sind nicht Gegenstand dieses Beitrags. Denn die dort geplanten Änderungen sind vielfältiger Kritik ausgesetzt, der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages kommt sogar zu dem Ergebnis, das die Änderungen teilweise verfassungswidrig sind. Eine Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten steht deswegen noch aus.   

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Das „Donaulied“ – strafwürdige Verharmlosung sexueller Übergriffe oder sozialadäquate Traditionspflege?

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract 
In der niederbayerischen Metropole Passau sowie einigen weiteren Städten der Region ist gegenwärtig in der Bevölkerung eine heftige Auseinandersetzung über ein Lied im Gang, das regelmäßig auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt und gesungen wird. Es handelt sich um das „Donaulied“, das die Initiatoren einer Petition – Studenten der Universität Passau – wegen sexistischer Textpassagen verbieten lassen wollen, während es ihre Widersacher als Ausdrucksform bayerischer Volkstümlichkeit für unantastbar erklären. „Weg mit dem Donaulied“ und „Hände weg vom Donaulied“ könnte man die konträren Standpunkte propagandistisch zugespitzt etikettieren. Die Trumpfkarte des Strafrechts wird in diesem Streit von den Gegnern des Liedes zur Bekräftigung ihrer Forderungen offenbar noch nicht ausgespielt. Das kann daran liegen, dass diese Karte (noch) nicht sticht, weil das Strafrecht in Bezug auf diesen Gegenstand seine vielgepriesene Fragmentarität zeigt, also eine Strafbarkeitslücke aufweist. Angesichts des Bestrafungseifers, mit dem die Politik in den letzten Jahren das Strafrecht vielfältig zur Bekämpfung sexuell konnotierter Übergriffe – z.B. zuletzt „Upskirting“ – ertüchtigt hat, wäre das ein überraschender Befund. Aber die Analyse des geltenden Strafrechts wird bestätigen, dass hier tatsächlich noch eine strafrechtsfreie Nische existiert. Die nunmehr öffentlich wahrgenommene Anstößigkeit des Donaulieds könnte also im wahrsten Sinne des Wortes Anstoß sein zu einer Gesetzgebungsinitiative. Ob es dieser aber wirklich bedarf, sollte gründlich überlegt werden. 

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Die Sicherstellung von Buchgeld – repressive und präventive Handlungsmöglichkeiten

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel und Ref. iur. Dr. Theresa Regina Disselkamp

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Abstract 
Nicht nur Bargeld, sondern auch auf Konten befindliches sog. „Buchgeld“ kann zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten genutzt werden. Polizei und Staatsanwaltschaft haben daher häufig ein Interesse daran, die mit Buchgeld untrennbar verbundene, gegen die kontoführende Stelle gerichtete Forderung „sicherzustellen“, um einem (potenziellen) Täter die finanziellen Mittel zu entziehen. Dieser Beitrag untersucht, welche rechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage der Strafprozessordnung bzw. des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes bestehen bzw. geschaffen werden sollten, und unterbreitet einen konkreten Normvorschlag für die präventive Sicherstellung von Forderungen und anderen Vermögensrechten.

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Werkstattbericht zur Europäischen Ermittlungsanordnung aus dem Projekt EIO-LAPD

von Dipl.-Jur. Luca Alexander Petersen

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Abstract 
Die Europäische Ermittlungsanordnung ist im Gesamtbild als Fortschritt zu werten. In der Umsetzung der Rl. EEA in den §§ 91a ff. IRG kommt jedoch die Skepsis des Gesetzgebers gegenüber dem Anerkennungsprinzip deutlich zum Ausdruck. Dadurch wurden bestehende Kritikpunkte an der Richtlinie auf nationaler Ebene übernommen und teilweise noch verstärkt. Dies zeigt sich nicht zuletzt an der Diskussion über einen umfassenden Ablehnungsgrund gem. § 91f Abs. 1 Nr. 2 IRG. Dass sich daraus resultierende Probleme auch auf die Strafverfolgungspraxis auswirken, zeigen die jüngsten Erkenntnisse aus dem Projekt EIO-LAPD.  

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Containern – Strafbare Wegnahme einer fremden Sache? BVerfG, Beschl. v. 5.8.2020 – 2 BVR 1985/19 und 2 BvR 1986/19

Volltext der Entscheidung 

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[…]

Gründe:

I.

1    1. Am 4. Juni 2018 gegen 23:00 Uhr entwendeten die beiden Beschwerdeführerinnen diverse Lebensmittel aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarktes (sogenanntes „Containern“). Der Abfallcontainer, den die Beschwerdeführe- rinnen mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkantschlüssels öffneten, befand sich in der Anlieferzone des Supermarktes und stand dort zur entgeltlichen Abholung durch den Abfallentsorgerbereit.

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