KriPoZ-RR, Beitrag 32/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier

BGH, Beschl. v. 09.11.2022 – 5 StR 331/22: BGH zum symptomatischen Zusammenhang zwischen festgestelltem Hang und Anlasstat 

Sachverhalt:

Der Angeklagte hat sich nach den tatgerichtlichen Feststellungen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz einer Schusswaffe und Munition sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstands strafbar gemacht. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat das Landgericht abgelehnt. Gegen die Entscheidung legte der Angeklagte Rechtsmittel ein. 

Entscheidung des BGH:

Der Strafsenat hat mangels Rechtsfehler die Verfahrens- und Sachrüge als unbegründet verworfen. Der Maßregelausspruch hingegen sei durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Das Merkmal des symptomatischen Zusammenhanges i.S.d. § 64 StGB habe das LG zu eng ausgelegt. Anders, als vom LG angenommen, müsse der Hang nicht die alleinige Ursache der Anlasstat darstellen, sondern lediglich mitursächlich für die Straftatenbegehung sein. Der BGH schließt sich der Argumentation des Generalbundesanwaltes an, der hierzu ausführt: „Es genügt, dass er für die Anlasstaten oder ihr Ausmaß und die Befürchtung, ein solcher Einfluss des Hanges sei auch in Zukunft zu erwarten, ursächlich geworden war.“ Naheliegend sei dies insbesondere bei Straftaten nach dem BtMG. Der hieraus erzielte Eigenkonsum sei auch dann ausreichend, wenn der wirtschaftlichen Vorteil im Vordergrund gestanden habe. Ein mittelbarer Betäubungsmittelkonsum habe in diesem Fall vorgelegen, wodurch das Merkmal des symptomatischen Zusammenhanges gegeben sei. Der BGH hält mit dieser Auslegung an der ständigen Rechtsprechung fest.

Auch beruhe das Urteil auf diesem Rechtsfehler. Dabei bezieht sich der Strafsenat auf die strafrechtlich einschlägige Vorbelastung des Angeklagten und begründet die Erfolgsaussicht (§ 64 S. 2 StGB) mit einer in der Vergangenheit bereits erfolgreich abgeschlossenen Entwöhnungsbehandlung. 

Über die Anordnung der Unterbringung ist damit neu zu entscheiden. 

KriPoZ-RR, Beitrag 30/2022

Die Pressemitteilung finden Sie hier. Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13: Regelungen nach dem BVerfSchG zur Weitergabe personenbezogener Daten sind verfassungswidrig

Amtliche Leitsätze:

[…]

3. Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten und Informationen durch den Verfassungsschutz zur Gefahrenabwehr kann als Übermittlungsschwelle grundsätzlich auch an die Gefahr der Begehung solcher Straftaten anknüpfen, bei denen die Strafbarkeitsschwelle durch die Pönalisierung von Vorbereitungshandlungen oder bloßen Rechtsgutgefährdungen in das Vorfeld von Gefahren verlagert wird. Der Gesetzgeber muss dann aber sicherstellen, dass in jedem Einzelfall eine konkrete oder konkretisierte Gefahr für das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut vorliegt. Diese ergibt sich nicht notwendiger Weise bereits aus der Gefahr der Tatbestandsverwirklichung selbst.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit dem NSU-Prozess rechtskräftig verurteilt. Von diesem wurden durch die Verfassungsschutzbehörden – zwecks Bekämpfung gewaltbezogenen Rechtsextremismus – personenbezogene Daten gespeichert. Rechtsgrundlage hierzu stellt das RED-G (Rechtsextremismus-Datei-Gesetz) dar. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Verfassungsbeschwerde gegen diese Befugnisse. Er macht eine Verletzung seines Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung geltend.

Entscheidung des BVerfG:

Der Angriff einer allgemeinen Übermittlungsbefugnis scheitert bereits aufgrund einer Gesetzänderung an einem fortdauernden Rechtsschutzbedürfnis. Die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Übermittlung heimlich erhobener personenbezogener Daten ist zulässig und begründet. Das BVerfG stellt sowohl einen Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit aufgrund von mehrgliedrigen Verweisungsketten, als auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fest. 

a) legitimer Zweck

Die in § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 BVerfSchG geregelten Übermittlungsbefugnisse würden dem Zweck dienen Staatsschutzdelikte effektiv zu bekämpfen. Der damit einhergehende Bevölkerungsschutz stelle einen legitimen Zweck dar.

b) geeignet und erforderlich

Der Senat zweifelt auch nicht an der Geeignetheit oder Erforderlichkeit der Befugnisse.

c) Verhältnismäßigkeit i.e.S.

Die Normen halten allerdings den Anforderungen an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht stand, so der Senat. Das informationelle Trennungsprinzip verlange für derart weitreichende Überwachungsbefugnisse erhöhte Rechtfertigungsvorschriften. Hierbei sei auf eine hypothetische Neuerhebung, und ob diese erlaubt werden dürfte, abzustellen. Kriterien hierbei seien der Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsgutes (1) und eine hinreichend konkrete Gefahr (2). Hierbei könne auch an die Gefahr einer Straftatenbegehung angeknüpft werden, sofern im Einzelfall eine konkrete oder konkretisierte Gefahr bestehe. Voraussetzung sei außerdem die Verfolgung einer besonders schweren Straftat (3). Die angegriffenen Normen verweisen auf Delikte nach §§ 74a, 120 GVG. Bei den nach dem GVG aufgezählten Delikten liegt jedoch nicht bei allen eine besonders schwere Straftat vor. Auch durch das in § 23 Nr. 1 BVerfSchG verankerte Verbot unverhältnismäßiger Übermittlungen stelle keinen zulässigen Abwägungsprozess dar. Ebenso liege im Hinblick auf eine Übermittlungsschwelle ein verfassungsrechtlicher Verstoß vor. Tatsächliche Anhaltspunkte seien nicht ausreichend, da hierdurch unabhängig von einer konkretisierten Gefahrenlage übermitteln werden könne.

Bis zum 31.12.2023 gelten die angegriffenen Normen fort, wobei einschränkende Maßgaben für die betroffenen Grundrechte gelten. 

KriPoZ-RR, Beitrag 29/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 11.10.2022 – 5 StR 394/22: Für das Vorliegen eines Hangs muss keine physische Abhängigkeit erreicht sein

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Berlin zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde nicht angeordnet. Es liege bei dem Angeklagten ein Missbrauch i.S.d. ICD-10: F10.1., jedoch kein Hang vor, im Übermaß berauschende Mittel zu konsumieren. Zwar habe der Angeklagte im frühen Lebensalter mit dem Konsum von Alkohol begonnen, es lägen aber keine körperlichen Entzugssymptome vor. Diese Ausführungen führte das LG Berlin ebenso für den Konsum von Amphetaminen aus. Gegen die Entscheidung wendet sich der Angeklagte in seiner Revision.

Entscheidung des BGH:

Revisionsgerichtlicher Überprüfung hält die Entscheidung des LG nicht stand. Die Ausführungen zur Ablehnung eines Hangs widersprächen höchstrichterlicher Rechtsprechung:

„Für einen Hang ist […] eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss setzt weder ein Abhängigkeitssyndrom noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit voraus.“ 

Weiter führt der Strafsenat aus, dass eine derartige Beeinträchtigung nur als Indiz diene, um das Vorliegen eines Hangs zu bejahen. Dies bedeute wiederum nicht, dass ein Nichtvorliegen diesem notwendigerweise entgegenstehe. Ferner benennt der BGH das Kriterium der sozialen Gefährdung, welches Folge eines übermäßigen Konsums von Rauschmitteln und damit eine typische Begleiterscheinung (bspw. bei Beschaffungskriminalität) darstelle. 

Die Frage der Unterbringung bedarf damit einer erneuten Überprüfung. 

KriPoZ-RR, Beitrag 28/2022

Die Pressemitteilung Nr. 127/22 finden Sie hier. Die Entscheidung im Original finden Sie hier

BGH, Urt. v. 25.08.2022 – 3 StR 359/21: BGH verwirft alle Revisionen im Verfahren zur Ermordung des Dr. Lübcke

Sachverhalt:

Das OLG Frankfurt a.M. hat den Angeklagten u.a. wegen Mordes  zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Daneben hat das Gericht Einziehungsentscheidungen getroffen und die Anordnung der  Sicherungsverwahrung vorbehalten. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte Informationen über den Geschädigten Regierungspräsidenten gesammelt, ihn beobachtet und sich dazu entschlossen, diesen zu töten. Hierzu schlich der Angeklagte sich unbemerkt an diesen heran und schoss aus kurzer Distanz in den Kopf des Geschädigten. Das OLG bejahte eine heimtückische Begehungsweise sowie das Vorliegen fremdenfeindlicher und damit sonstiger niedriger Beweggründe i.S.d. § 211 StGB. Gegen die Entscheidungen legten der Angeklagte, der Generalbundesanwalt und die Nebenkläger Rechtsmittel ein.

Entscheidung des BGH:

Der 3. Strafsenat hat alle Revisionen verworfen. Es lägen im Hinblick auf Beweiswürdigung und Schuldspruch – mit Blick auf die eingeschränkte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichtes – keine Rechtsfehler vor. Dies gelte auch für die getroffene Rechtsfolgenentscheidung. Zulässig sei zudem die gesonderte Berücksichtigung der rassistischen und ausländerfeindlichen Beweggründe im Rahmen der besonderen Schwere der Schuld. 

KriPoZ-RR, Beitrag 27/2022

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BGH, Urt. v. 21.09.2022 – 6 StR 47/22: Kein Totschlag durch Unterlassen im “Flutkanal-Prozess“

Sachverhalt:

Die Angeklagten hatten zusammen mit dem Geschädigten erhebliche Mengen Alkohol konsumiert. Der Geschädigte begab sich zum Flußkanal hinab, der sich in der Nähe befand. Allen Angeklagten war bewusst, dass sich der Geschädigte in einer hilflosen Lage befand. Dieser schluchzte und bat um Hilfe. Schließlich fiel der Geschädigte in den Flutkanal und ertrank. Die Angeklagten wurden wegen Aussetzung mit Todesfolge bzw. unterlassener Hilfeleistung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung das LG Weiden i.d. Opf. im Falle des Angeklagten Go zur Bewährung aussetzte. 

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger. Die Angeklagten rechneten nicht damit, dass sich die Gefahr des Todes realisieren würde. Auch war der Tod des Geschädigten den Angeklagten nicht gleichgültig noch fanden sie sich damit ab, womit der Senat  das Urteil des LG bestätigt.

Der Angeklagte Go habe keine Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB gehabt, weshalb auch die Verurteilung gemäß § 323c Abs. 1 StGB keine Rechtsfehler aufweise. Der Senat verweist auf die Grundsätze der Garantenstellung im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte, die im vorliegenden Fall heranzuziehen waren. Für jedermann geltende Hilfspflichten (§ 323c Abs. 1 StGB) seien zu unterscheiden von der Beistandspflicht i.S.d. § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Letztere entfalle erst in folgenden Fällen:

  • eine anderweitige Gefahrenvorsorge kann getroffen werden
  • die hilflose Lage entfällt
  • Hilfe ist erkennbar nicht gewollt.

Auf die Angeklagten habe keine der Fälle zugetroffen. Der Geschädigte habe sich durch seine erhebliche Intoxikation bereits in einer lebensgefährlichen Lage befunden, bevor er in den Kanal fiel. Die der Aussetzung typischen Gefahr habe sich durch den Eintritt der schweren Folge verwirklicht. 

KriPoZ-RR, Beitrag 26/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 21.09.2022 – 6 StR 332/22: Zu den Anforderungen an die Freiwilligkeit beim strafbefreienden Rücktritt

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Halle unter anderem wegen Totschlags zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat sich der Angeklagte mit einem Messer in Richtung Hals des Geschädigten begeben, um sich zu rächen. Über die tödlichen Folgen war sich der Angeklagte bewusst, diese ihm aber gleichgültig. Der Geschädigte konnte ausweichen und die Freunde des Angeklagten zogen diesen weg. Schließlich bedrohte der Angeklagte den Geschädigten mit den Worten: „Das nächste Mal gibt es den Tod.“ 

Entscheidung des BGH:

Der BGH hält eine Verneinung eines Rücktritts vom Versuch, wie es das LG Halle angenommen hat, für rechtsfehlerhaft. Das vorliegend in der Auslegung umstrittene Merkmal der Freiwilligkeit (§ 24 Abs. 1 StGB) hat das LG deshalb für nicht gegeben angesehen, weil das Ablassen vom Geschädigten aufgrund des Wegziehens der Freunde geschah. Der Sechste Strafsenat hingegen erörtert, dass das LG keine Ausführungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten „nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung“ getroffen habe und verweist auf die Rechtsprechung des BGH zur „Lehre vom Rücktrittshorizont.“  

Der Senat nimmt vorliegend einen fehlgeschlagenen Versuch an, von dem zumindest zurückgetreten hätte werden können. Weitere Ausführungshandlungen wären auch nach dem Wegziehen noch möglich gewesen, so der BGH. Dabei sei es nicht entscheidend, ob die Motive von innen oder außen kommen würden, sondern ob der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben sei. 

Der Senat hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurück.

KriPoZ-RR, Beitrag 25/2022

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BVerfG, Beschl. v. 30.09.2022 – 2 BvR 2222/21: Verfassungsbeschwerde im „NSU-Prozess“ nicht zur Entscheidung angenommen

Leitsatz der Redaktion:

Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Dem stehen auch die Grundsätze der EMRK nicht entgegen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde vom OLG München zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Daneben stellte das Gericht die besondere Schwere der Schuld fest. Die vor dem OLG München Angeklagte hat sich nach den tatgerichtlichen Feststellungen unter anderem wegen mittäter- und mitgliedschaftlicher Beteiligung an mehreren Mordtaten einer rechtsterroristischen Vereinigung schuldig gemacht. Die gegen das Urteil eingelegte Revision der Beschwerdeführerin hat der BGH, ebenso wie die anschließende Anhörungsrüge verworfen. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde. Hierin rügt sie insbesondere, dass in der Revisionsinstanz von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen zur Annahme nicht erfüllt seien. Weder sei eine Verletzung in Art. 103 Abs. 1 GG noch in Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ersichtlich. 

I. Rechtliches Gehör

Die Zweite Kammer des Zweiten Senats stellt in ihrer Begründung zum Einen darauf ab, dass durch die Revisionsbegründung die Möglichkeit gegeben sei, sich umfassend zu äußern. Ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bestehe nicht. Auch gegen die EMRK verstoße diese Auslegung nicht, da für Rechtsmittelverfahren eine eingeschränkte Auslegung des Art. 6 Abs. 1 EMRK gelte. Im Übrigen sei ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, da Folgen und Inhalt des Vortrags nur fragmentarisch mitgeteilt worden seien. Dass der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme abgewichen sei, treffe nicht zu, sodass auch in der Sache kein Gehörverstoß vorliege. 

II. Willkürverbot

Die Feststellungen des OLG München warum die Beschwerdeführerin als Mittäterin einzuordnen sei, habe der Senat in verfassungsgemäßer Weise ausgeführt. Der Verwerfungsbeschluss – gegen den sich die Beschwerdeführerin ebenfalls wendet – ist nach dem BVerfG in die höchstrichterliche Rechtsprechung einzuordnen. Eine willkürliche Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO sei nicht erkennbar und der Vortrag der Beschwerdeführerin auch nicht geeignet.

III. Gesetzlicher Richter

Zuletzt macht die Beschwerdeführerin geltend, der Begriff der „kriminellen Vereinigung“ sei nicht unionsrechtlich ausgelegt worden. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG kann auch verletzt sein, wenn eine gebotene Zurückweisung unterlassen wird, so das BVerfG. Eine eigene Feststellung durch den BGH habe allerdings nicht vorgelegen.

KriPoZ-RR, Beitrag 24/2022

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BGH, Beschl. v. 12.05.2022 – 5 StR 398/21: Kein Strafantrag per „einfacher“ E-Mail 

Amtlicher Leitsatz:

 Keine wirksame Anbringung eines Strafantrags mittels „einfacher“ E-Mail. 

Sachverhalt:

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verstoßen. Der Angeklagte wurde vom LG Dresden zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Entscheidungen legte der Angeklagte Rechtsmittel ein. 

Entscheidung des BGH:

Der 5. Strafsenat entschied, das Verfahren im Hinblick auf die Verurteilung in zwölf von dreizehn Fällen gemäß § 206a StPO einzustellen. Es fehle der form- und fristgerechte Strafantrag der Aufsichtsstelle, der gemäß § 68a StGB erforderlich sei. Die zuständige Sachbearbeiterin habe per E-Mail der Staatsanwältin geschrieben, dass Strafantrag gestellt werde. Dabei habe sie als Postfach das der Staatsanwältin persönlich zugeordnete dienstliche ausgewählt und nicht ein elektronisches Postfach der Staatsanwaltschaft. Die Schriftform setze voraus, dass grundsätzlich eine Unterschrift des Antragstellers erforderlich sei. Lockerungen seien dann möglich, wenn aus dem Schriftstück zweifelsfrei hervorgehe, wer erklärt hat und es sich um keinen Entwurf handele. Der BGH zählt sodann Formen auf, die unter § 158 Abs. 2 StPO fallen (Faksimilestempel, Blankounterschrift, maschinell erstellt). 

Vergleichbar sei auch der Fall der Einreichung mittels einfacher E-Mail, wenn der Antragsteller erkennbar sei. Vorliegend stehe allerdings § 158 Abs. 2 StGB im Wege, da § 32a Abs. 3 StPO maßgeblich sei und die Regelung eine qualifizierte elektronische Signatur verlange. Zivilrechtliche Rechtsprechung und landesrechtliche Regelungen seien vorliegend unbeachtlich. Auch aus § 32b StPO ergebe sich keine Wirksamkeit des Strafantrages, da die Aufsichtsstelle bereits keine Strafverfolgungsbehörde sei. 

KriPoZ-RR, Beitrag 23/2022

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BGH, Beschl. v. 23.06.2022 – 5 StR 490/21: BGH bestätigt Verurteilungen wegen Handeltreibens mit CBD-Blüten

Sachverhalt:

Die beiden Angeklagten haben sich nach den Feststellungen des LG Berlin wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe hierzu strafbar gemacht. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten B. zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten K. setzte es zur Bewährung aus. 

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen haben die Angeklagten mit CBD-Blüten gehandelt, die Betäubungsmittel i.S.d. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG darstellen und nicht unter die Ausnahmeregelung fallen würden, obwohl der THC Gehalt bei 0,2 % liege. Entscheidend sei, dass ein Missbrauch dieser Blüten zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen gewesen sei. Die Angeklagten legten gegen die Entscheidungen Rechtsmittel ein.

Entscheidung des BGH:

Die Revisionen der Angeklagten wurden verworfen. Die landgerichtlichen Feststellungen seien zutreffend, auch sei eine ausreichende Beweiswürdigung erfolgt. Weder falle der vorliegende Sachverhalt unter eine Ausnahmeregelung des BtMG, noch würden Verstöße gegen europarechtliche Vorschriften vorliegen.

I. Verstoß gegen das BtMG

Der Angeklagte B. habe gewusst, dass ein Cannabisrausch erzeugt werden könne. Der Strafsenat sieht für eine weitere Klärung der Wirksamkeit von CBD-Blüten keinen Bedarf. Dass die Angeklagten nicht beabsichtigten, CBD-Blüten zu konsumieren, sei für die Ausnahmevorschrift irrelevant. Entscheidend sei die Möglichkeit des Missbrauchs beim Endabnehmer. Dies sei vom Vorsatz der Angeklagten umfasst gewesen. Auch komme es nicht darauf an, ob weitere Zwischenhändler zufällig zwischen geschaltet werden. 

II. Kein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften

Eine Notwendigkeit für ein Vorabentscheidungsverfahren i.S.d. Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV bestehe nicht. Entgegen der Argumentation des Angeklagten B. liege kein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) vor. Bereits der Anwendungsbereich sei nicht eröffnet, weil es sich bei CBD-Blüten um Suchtstoffe i.S.d. Einheit-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 handele. Im Übrigen stelle ein Verkehrsverbot eine verhältnismäßige Beschränkung vor dem Hintergrund des Schutzes der öffentlichen Gesundheit dar. 

Der Strafsenat sieht auch keine Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der Strafbarkeit des Handels mit CBD-Blüten, sodass auch kein Erfordernis für eine konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) bestehe.

Anmerkung der Redaktion:

Der CBD-Beschluss wird im Hinblick auf die rechtliche Wertung und die Strafhöhe kontrovers diskutiert. Im Koalitionsvertrag 2021-2025 wurde beschlossen „[…] die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften […]“ einzuführen. Alle Gesetzentwürfe zum Betäubungsmittelrecht und Entkriminalisierung von Cannabis finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 22/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier

BGH, Beschl. v. 04.05.2022 – 1 StR 3/21: BGH bestimmt Voraussetzungen zur Strafbarkeit des sog. AGG-Hopping 

Amtlicher Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen einer Strafbarkeit bei vorgespiegelten Bewerbungen auf diskriminierende Stellenangebote zur Erlangung von Entschädigungsansprüchen (sog. AGG-Hopping).

Sachverhalt:

Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen fassten der Angeklagte und sein Bruder den Entschluss, Scheinbewerbungen zu verschicken mit dem Ziel, Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend zu machen. Kein Unternehmen kam der Forderung des Angeklagten nach. Das LG hat in dem Versenden der Schreiben eine Täuschungshandlung gesehen. Durch das Einfordern der Entschädigung werde konkludent die Ernsthaftigkeit der Bewerbung behauptet, über die der Angeklagte täuschte. Der Angeklagte legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein.

Entscheidung des BGH:

Die Revision hat Erfolg. Ein vollendeter Betrug liege mangels Täuschungshandlung in den vom LG München I angenommen Fällen nicht vor. Zwar könne eine Täuschung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB grundsätzlich auch konkludent erfolgen. Für den Inhalt der Erklärung seien die Verkehrsanschauung und der rechtliche Rahmen maßgeblich. In den vorliegenden Fällen fehle es jedoch durch das Versenden der Schreiben durch den Angeklagten an einer konkludent erklärten unwahren Tatsachenbehauptung. Der Angeklagte habe nicht über die fehlende subjektive Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung getäuscht. 

Zum einen fehle es an einer gefestigten Rechtsprechung zur Behandlung von Entschädigungsklagen bei Scheinbewerbern. Zum anderen ließe sich nicht begründen, die Bewerbung des Angeklagten sei nicht ernst gemeint. Der Senat verweist darauf, dass im AGG nicht normiert sei, dass „[…] die Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sind […].“ Hier liege ein entscheidender Unterschied zum UWG.

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