Hate Speech – zur Relevanz und den Folgen eines Massenphänomens

von Staatsanwalt Christoph Apostel

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Im Zusammenhang mit der Kommunikation im Internet und speziell in den sozialen Medien wird ein Anstieg von Hate Speech wahrgenommen und diskutiert. Aktualität erhielt das Phänomen durch den Fall Walter Lübcke, nach dessen Tod es zu zahlreichen Äußerungen im Netz, insbesondere durch Personen aus dem rechtsextremen Spektrum, gekommen ist, die unter das Deliktsphänomen Hate Speech subsumiert werden können. Der vorgenannte Fall und die aktuelle Debatte bieten Anlass für diesen Beitrag, Hate Speech nicht nur als für die Ermittlungsbehörden relevantes Thema, sondern aus kriminologischer Sicht und als gesamtgesellschaftliches Problem zu behandeln.

weiterlesen …

Die Sicherstellung und Auswertung des Smartphones – Kriminalpolitischer Anpassungsbedarf?

von Polizeirat Stephan Ludewig

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Zu Beginn der 1980er Jahre war es erstmals möglich ein Mobiltelefon auf dem freien Markt zu erwerben.[1] Durch technische Innovationen entwickelte sich das Mobiltelefon im Verlauf der folgenden Jahrzehnte zu dem zentralen Kommunikations- und Computergerät im Leben moderner Menschen und stellt für viele Nutzer heute den wichtigste Datenspeicher dar.[2] Im Rahmen ihrer Sicherstellung und Auswertung steht die Digitale Forensik vor einigen rechtlichen und technischen Herausforderungen. Der Beitrag beschäftigt sich mit einem möglichen rechtlichen Anpassungsbedarf der Ermächtigungsgrundlagen zur Erlangung elektronischer Beweismittel.

weiterlesen …

Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten und Präventivmaßnahmen zur Eigensicherung – Zu einem vernachlässigten Blickwinkel auf Konflikte zwischen Polizei und Bevölkerung

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten ist ein Phänomen, das in jüngerer Zeit aufgrund der Anzahl der festzustellenden Übergriffe und ihrer sich wandelnden Qualität eine besondere Dringlichkeit erreicht hat und zwingend einer kurzfristig wirksamen und langfristig wirkenden „Gegenstrategie“ bedarf. In der Diskussion stehen dabei u. a. strafrechtliche Erwägungen, die sich etwa mit der Ahndung von Widerstandshandlungen und Übergriffen gegen Polizeivollzugsbeamte und einer wirkungsvolleren Verfolgung derartiger Delikte beschäftigen. Der gefahrenabwehrrechtliche Blickwinkel erscheint im Kontext der Thematik demgegenüber eher vernachlässigt. Dieser Aufsatz untersucht, welchen Beitrag das präventive Polizeirecht, namentlich die Regelungen zur sog. „Eigensicherung“, zur Bewältigung der Problematik leisten kann. Dazu werden die Eigensicherung in den Kontext des Gefahrenabwehrrechts eingeordnet und das bestehende Maßnahmeninstrumentarium am Beispiel des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes untersucht; es schließen sich Überlegungen zu einer Ausweitung des präventiven „Eigensicherungsrechts“ an.

weiterlesen …

Barton/Eschelbach/Hettinger/Kempf/Krehl/Salditt [Hrsg.]: Festschrift für Thomas Fischer zum 65. Geburtstag

von Rechtsreferendar Martin Linke 

Beitrag als PDF Version 

2018, Verlag C. H. Beck, ISBN:978-3-406-72459-6, S. 1263, Euro 179,00

I. Einleitung

Zu seinem 65. Geburtstag wurde Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am BGH a.D. eine Festschrift gewidmet, die mit 86 Beiträgen zu insgesamt 10 Rubriken aus der Feder von 89 Autoren aufwartet. Traditionell werden die Aufsätze in verschiedene Kategorien unterteilt. Bereits der Blick in das Inhaltsverzeichnis verspricht durch ausgewiesene Experten verfasste spannende, teils grundlegende dogmatische Fragen betreffende, teils hoch aktuelle Beiträge. Die Erwartungshaltung an die Festschrift ist daher schon vor der Lektüre einzelner Abhandlungen hoch. Und sie wird nicht enttäuscht.

weiterlesen …

KriPoZ-RR, Beitrag 25/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 30.07.2019 – 5 StR 288/19: Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO bei Angabe der Fundstelle des Aktenvermerks

Amtlicher Leitsatz:

Wird in der Hauptverhandlung ein Vermerk über ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Verständigungsgespräch verlesen, ist der Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO genügt, wenn der Vermerk durch die Angabe der Aktenfundstelle unverwechselbar bezeichnet wird.

Sachverhalt:

Das LG Flensburg hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.

Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer die Revision mit der Verfahrensrüge erhoben, da er einen Verstoß gegen die Protokollierungspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 iVm § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO sowie die Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren in folgendem Sachverhalt sehe:

Außerhalb der Hauptverhandlung hatte ein Verständigungsgespräch nach § 257c StPO stattgefunden, über welches der Vorsitzende im Anschluss einen inhaltlich richtigen Aktenvermerk angefertigt hatte.

Dieser Vermerk war nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers im nächsten Termin der Hauptverhandlung nach einem Hinweis auf das Rechtsgespräch verlesen worden.

Im Hauptverhandlungsprotokoll war dazu festgehalten worden, dass der Vorsitzende den Aktenvermerk nach Hinweis auf das Verständigungsgespräch verlesen hatte und der Vermerk war unter Angabe des Datums und der Fundstelle in der Akte im Protokoll verzeichnet worden. Der Vermerk war jedoch nicht als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Verfahrensrüge als unbegründet. Zunächst sei ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht ersichtlich, da der Vorsitzende den Vermerk in der Hauptverhandlung verlesen und nicht bloß auf ihn verwiesen habe und damit seinen Inhalt zur Kenntnis der Beteiligten gebracht habe.

In der bloßen Angabe der Fundstelle des Vermerks sei auch kein Verstoß gegen die Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu sehen, so der BGH.

Zwar biete es sich an, einen über eine Verständigung angefertigten Vermerk nach der Verlesung als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll zu nehmen. Allerdings genüge es, dass der Vermerk mit der Aktenfundstelle derart unverwechselbar bezeichnet werde, dass eine eindeutige Identifizierung möglich sei.

Dies folge daraus, dass auch beim Urkundenbeweis (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) die Angabe einer eindeutigen Aktenfundstelle ausreiche, um den Inhalt der Beweiserhebung zulässig zu protokollieren. Lasse sich durch das Protokoll in Verbindung mit den Akten der Inhalt eines Beweismittels unproblematisch entnehmen, genüge dies nach ständiger Rechtsprechung der Protokollierungspflicht. Gleiches müsse dann aber auch für Hinweispflichten gelten.

Anmerkung der Redaktion:

Der Abs. 1a ist in den § 273 StPO durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 eingefügt worden. Zuletzt entschied der BGH, dass sich die Mitteilungspflicht aus § 273 Abs. 1a StPO auch auf die Fragen erstreckt, von welcher Seite auf eine Verständigung gedrängt worden war und auch welche Standpunkte die Beteiligten im Gespräch eingenommen hatten (BGH, Beschl. v. 23.10.2018 – 2 StR 417/18).

 

Thomas Giering: Die Wechselwirkung zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung. Zugleich ein Versuch der Bestimmung des Verhältnisses von Strafe und Sicherungsverwahrung nach vorpositiven Begründungsansätzen und geltender Rechtslage

von Prof. Dr. Anja Schiemann

Beitrag als PDF Version 

2018, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15181-3, S. 385, Euro 89,90.

Die Dissertation beschäftigt sich mit dem Verhältnis von Strafe und Sicherungsverwahrung gem. §§ 66, 66a StGB, wobei primär die Rechtsprechung überprüft wird, die eine Wechselwirkung zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung im Bereich der Strafzumessung annimmt. Da die Sicherungsverwahrung neben der Strafe einen Freiheitsentzug für den Täter bedeutet, der über das Maß der verwirklichten Schuld deutlich hinausgehen kann, schränkt die Rechtsprechung diese Belastung dadurch ein, dass unter dem Gesichtspunkt der Wechselwirkung die Sicherungsverwahrung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt wird.

weiterlesen …

Erlanger Cybercrime Tag 2019: Cyber-Finanzkriminalität und Virtuelle Geldwäsche

von Akad. Rat a.Z. Dr. Christian Rückert und Wiss. Mit. Marlene Wüst

Beitrag als PDF Version 

Der Tagungsbericht enthält sprachlich bereinigte Zusammenfassungen der Transkriptionen der Vorträge und Diskussionsbeiträge. Der Vortragsstil der einzelnen Beiträge wurde überwiegend beibehalten. Dementsprechend wur-de auch auf Fußnoten verzichtet. Der Erlanger Cybercrime Tag 2019 wurde vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gefördert.

weiterlesen …

Gesetzesantrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Rheinland-Pfalz hat am 9. September 2019 einen Gesetzesantrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (BR Drs. 418/19) in den Bundesrat eingebracht. Gerade Politiker, die im öffentlichen Leben stehen, seien strafrechtlich besonders vor beleidigenden und bedrohenden Äußerungen in sozialen Netzwerken zu schützen. Bislang seien nach h.M. in Rspr. und Literatur durch § 188 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens) nur Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen, Mitglieder des Bundestages, die Abgeordneten Deutschlands im europäischen Parlament sowie Spitzenfunktionäre politischer Parteien erfasst und Politiker auf kommunaler Ebene gerade nicht. Ihnen komme nur ein begrenzter Einfluss auf das politische Leben im Gesamtstaat zu. Dem Land Rheinland-Pfalz erscheint diese Sichtweise anlässlich des beträchtlichen Fortschritts auf dem Gebiet der Kommunikation, insbes. auf Äußerungsplattformen im Internet und in den sozialen Medien, realitätsfern. Vielmehr seien es gerade die auf kommunalpolitischer Ebene tätigen Personen, die eine Internethetzte oftmals besonders stark treffe. 

2017 haben sich bereits die Justizminister im Rahmen ihrer Frühjahrskonferenz dafür ausgesprochen, die Ehrverletzungsdelikte (§§ 185 ff. StGB) mit Blick auf die Besonderheiten einer Tatbegehung im Internet auf einen Anpassungsbedarf zu überprüfen. 

Der Gesetzentwurf sieht vor, § 188 StGB dahingehend zu ergänzen, dass auch auf kommunaler Ebene tätige Politiker vor üblen Nachreden und Verleumdungen geschützt werden. Im gleichen Zuge soll das Strafantragserfordernis des § 194 StGB gelockert werden. Der Tatbestand des § 241 StGB soll eine Strafrahmenerhöhung auf drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erfahren, wenn die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird. Für den Fall, dass sich die Bedrohung auf eine in § 188 StGB genannte Person bezieht, ist der erhöhte Strafrahmen des § 188 Abs. 1 StGB vorgesehen. 

In seiner Plenarsitzung am 29. November 2019 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf an die Bundesregierung weiterzuleiten. Am 8. Januar 2020 brachte er einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT Drs. 19/16401) in den Bundestag ein.

Bezüglich der Änderungen der §§ 188 und 241 StGB gab es bereits einen Vorstoß des BMJV, das am 19. Dezember 2019 einen entsprechenden Referentenentwurf auf den Weg brachte. Der Entwurf nimmt auf die Länderinitiative Bezug, sieht aber in dem vorgeschlagenen Weg eine bessere Umsetzung der Ziele. Nähere Informationen dazu finden Sie hier

 

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 24/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 17.06.2019 – 4 StR 62/19: Zur Einziehung im Jugendstrafrecht

Leitsatz der Redaktion:

Die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist auch im Jugendstrafrecht uneingeschränkt anwendbar und steht nicht unter einem besonderen jugendstrafrechtlichen Ermessensvorbehalt.

Sachverhalt:

Das LG Dortmund hat den Angeklagten wegen schweren und besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe verurteilt und angeordnet, dass der bereits sichergestellte Betrag eingezogen wird und bezüglich eines weiteren Betrages die „Sicherstellung des Wertersatzes“ erfolgt.

Gegen diese Einziehungsanordnung hat sich der Angeklagte gewendet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Einziehungsentscheidung des LG aus tatsächlichen Gründen auf und wies auf folgende Grundsätze zum Einziehungsrecht im Jugendstrafrecht ergänzend hin:

Auch im Jugendstrafrecht sei das Recht der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB gemäß § 2 Abs. 2 JGG uneingeschränkt anwendbar. Für eine jugendstrafrechtliche Überformung sei im Einklang mit der Rechtsprechung des 2. und 5. Senats kein Raum.

Auch aus § 8 Abs. 3 JGG folge keine Notwendigkeit für eine Ermessensentscheidung des Tatgerichts. Dafür spreche zum einen, dass § 2 Abs. 2 JGG, der die Normen des Allgemeinen Teils des StGB für anwendbar erkläre, seit Einführung des Jugendstrafrechts durch den Gesetzgeber nicht geändert worden sei. Zum anderen habe der Gesetzgeber keine Spezialregelung geschaffen, die den Anwendungsbereich der §§ 73 ff. StGB modifiziere. § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG stelle gerade keine solche Spezialvorschrift dar, da die Norm zwar auch die Einziehung als Nebenfolge betreffe, aber nur die Frage regle, inwieweit eine Kombination von jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen mit solchen des StGB zulässig sei. Konkret ausgeschlossen seien danach nur die Rechtsfolgen in § 6 JGG. Über die konkreten Anwendungsmodalitäten der zulässigen Nebenfolgen sage § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG nichts aus.

Auch der Wortlaut („können“) des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG biete keinen Anlass für eine Ermessensentscheidung bei normalerweise obligatorischen Rechtsfolgen des Allgemeinen Strafrechts. Dies begründet der BGH damit, dass auch aus § 7 Abs. 1 JGG nach ständiger Rechtsprechung keine Ermessensentscheidung folge, weil das insoweit früher sprachlich eindeutige JGG lediglich aufgrund redaktionell motivierter Änderungen nun unklar sei.

Diese Auslegung werde auch dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber § 8 Abs. 3 JGG nach der Reform der Vermögensabschöpfung zwar hinsichtlich des Satzes 2 geändert, den Satz 1 allerdings unangetastet gelassen habe.

Abschließend ergebe sich auch aus übergeordneten jugendstrafrechtlichen Grundsätzen keine Notwendigkeit die Einziehungsentscheidung unter einen Ermessensvorbehalt zu stellen, so der BGH. Weder die Möglichkeit der Erteilung einer Geldauflage als Zuchtmittel oder als Bewährungsauflage, noch der Wegfall des § 73c StGB aF führe dazu, dass die Einziehungsentscheidung generell im Ermessen des Jugendrichters liege.

Anmerkung der Redaktion:

Der Gesetzgeber hatte das Recht der Vermögensabschöpfung im  Jahr 2017 umfassend reformiert. Auf besondere Anpassungen im Jugendstrafrecht verzichtete er dabei. Die Historie des Reformvorhabens finden Sie hier.

Am 10. März 2020 beschloss der vierte Senat (Beschl. v. 10.03.2020 – 4 ARs 10/19), dass er an seiner Rechtsprechung festhalte und damit dem Anfragebeschluss des ersten Senats (Beschl. v. 11.07.2019 – 1 StR 467/18) nicht stattgebe. Der sechste Senat beschloss am 1. Dezember 2020 ebenfalls, dass er sich der Meinung des vierten Senats anschließe und von keinem besonderen Ermessensvorbehalt ausgehe (BGH, Beschl. v. 01.12.2020 – 6 ARs 15/20).

Daraufhin beschloss der erste Senat, dem großen Senat für Strafsachen folgende Frage vorzulegen:

Steht die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG)?

Den Vorlagebeschluss finden Sie hier: Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18.