Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 30. September 2007 zur Gründung eines Maritimen Analyse- und Einsatzzentrums – Suchtstoffe

Gesetzentwürfe:

 

Die Bundesregierung hat am 13. September den Gesetzentwurf über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 30. September 2007 zur Gründung eines Maritimen Analyse-und Einsatzzentrums – Suchtstoffe (BT Drs. 20/8297) auf den Weg gebracht. 

Das Maritime Analyse- und Einsatzzentrum – Suchtstoffe (Maritime Analysis and Operations Centre – Narcotics (kurz: MAOC (N)) wurde am 30. September 2007 in Lissabon von Frankreich, Irland, Italien, Spanien, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ins Leben gerufen. Es bekämpft den illegalen Rauschgifthandel auf dem See- und Luftweg und fungiert dabei als Analyse- und Operationszentrum für Strafverfolgungsbehörden der Europäischen Union sowie für seine weiteren Partner. Informationen werden über Verbindungsbeamte der Vertragsparteien nach innerstaatlichem Recht ausgetauscht. Ein solcher Informationsaustausch kann mitunter in einer gemeinsamen Operation münden, wobei der ermittlungsführende Staat selbst entscheidet, wie die operative Maßnahme ausgestaltet sein soll. Auch die Sicherstellung und weitere Maßnahmen obliegen der jeweiligen Vertragspartei und werden nach innerstaatlichem Recht geführt. Im Jahr 2021 wurden durch die Zusammenarbeit Rauschgifttransporte mit einem Marktwert i.H.v. 3,9 Milliarden Euro unterbunden.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, dem Maritimen Analyse- und Einsatzzentrum beizutreten, um gemeinsam mit den europäischen Partnern, die Bekämpfung des illegalen Rauschgiftschmuggels und der dahinterstehenden kriminellen Strukturen voranzutreiben. 

Am 29. September 2023 befasste sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf und erhob keine Einwände. Nachdem er am 19. Oktober 2023 auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung seines Ausschusses für Inneres und Heimat ohne Änderungen durch den Bundestag angenommen wurde, verzichtete der Bundesrat am 24. November 2024 auf die Beteiligung des Vermittlungsausschusses und billigte den Entwurf ebenfalls. 

 

 

 

Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle  für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 13. November 2023: BGBl. I 2023, Nr. 311

 

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 12. September 2023 einen Gesetzentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und Neuorganisation der Zentralstelle vom 23.6.2017 (BGBl. I, S. 1822) wurde die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Zollverwaltung zugewiesen und dort in der Generalzolldirektion eingerichtet. Ihr Kernauftrag ist die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Bei der Bearbeitung eingehender Meldungen steht die Zentralstelle vor besonderen Herausforderungen, da sich die Anzahl der eingehenden Meldungen seit 2017 enorm gesteigert hat. Dem hohen Arbeitsaufkommen könne die Zentralstelle nur gerecht werden, „indem sie ihre Prozesse konsequent auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausrichtet und entsprechend internationalen und europäischen Empfehlungen risikobasiert ausgestaltet“, so der Regierungsentwurf. Die bisherige gesetzliche Regelung zur Analysetätigkeit bezieht auch sonstige Straftaten mit ein. Dies wecke unterschiedliche Erwartungshaltungen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden und stelle eine effektive Aufgabenwahrnehmung in Frage.

Der Regierungsentwurf sieht daher vor, eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Kernarbeit der Zentralstelle zu schaffen. Hierzu sind Änderungen im Geldwäschegesetz vorgesehen, die auf die Ergebnisse eines gemeinsamen Auswerteprojektes („Konzept zur effektiveren Filterung sonstiger Straftaten bei der Analyse von Meldungen durch die Zentralstelle“) zwischen der Zentralstelle und Strafverfolgungsbehörden aus 13 Ländern zurückgehen. Ziel des Projektes war es, die in Bezug auf sonstige Straftaten stattfindende automatisierte Erstsichtung der eingehenden Verdachtsmeldungen, treffsicherer zu gestalten. Auch das Projekt habe gezeigt, dass die Zentralstelle ihrem derzeitigen gesetzlichen Auftrag nur unter erheblichen Schwierigkeiten gerecht werden könne. Die risikobasierte Arbeitsweise soll noch vor der Überführung der Zentralstelle in die neue Behörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität gesetzlich abgesichert werden. Denn durch strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem risikobasierten Ansatz ergäben sich zudem erhebliche Rechtsunsicherheiten für die Beschäftigten bei der Zentralstelle. Es entspreche ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten, dafür zu sorgen, dass sie ihren Aufgaben gerecht werden können, ohne sich innerhalb ihrer Tätigkeit regelmäßig der Gefahr der Strafbarkeit auszusetzen.  

Im Einzelnen ist vorgesehen:  

  • „den Risikobasierten Ansatz im Rahmen der Arbeitsweise der Zentralstelle im Einzelnen gesetzliche auszugestalten. Das Ziel ist die effizientere Filterung und Auswahl der Meldungen, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Zentralstelle einer vertieften Analyse zugeführt und auf die Bedürfnisse der Adressaten der Analyseberichte abgestimmt werden können.
  • Der Kernauftrag der Zentralstelle wird innerhalb der Analysepflicht gesetzlich ausgestaltet. In Umsetzung des Kernauftrages und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Analyseauftrag der Zentralstelle dahingehend angepasst, dass die Analyse auf Zusammenhänge zu Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung ausgerichtet werden kann.
  • Die hinreichende Unterstützung der Prozesse der Zentralstelle durch automatisierte Verfahren wird gesetzlich konkretisiert. Es werden die erforderlichen informationstechnologischen Rechtsgrundlagen für automatisierte Verfahren geschaffen, die der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle und ihrer Ausrichtung an ihrem Kernauftrag Rechnung tragen und die Zentralstelle in ihren Arbeitsprozessen zukunftssicher aufstellen. Dadurch soll die Zentralstelle insbesondere dem erhöhten Meldeaufkommen gerecht werden können.
  • Die Modalitäten der Zusammenarbeit der Zentralstelle mit anderen Behörden werden vereinfacht, insbesondere bei der Bearbeitung der sogenannten Fristfälle und zur Unterstützung der Verpflichteten bei der Erkennung meldepflichtiger Sachverhalte. Damit soll die Zusammenarbeit verbessert und sollen die Bedürfnisse der Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden stärker berücksichtigt werden.“

Am 29. September 2023 hat sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf beschäftigt und entsprechend der Abstimmung zu den Ausschussempfehlungen Stellung genommen. Am 12. Oktober 2023 hat der Bundestag den Regierungsentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen (BT Drs. 20/8793, BT Drs. 20/8796). Die Oppositionsfraktionen stimmten gegen den Entwurf. Der Bundesrat verzichtete in der Folge auf eine Beteiligung des Vermittlungsausschusses und billigte das Gesetz in seiner Plenarsitzung am 20. Oktober 2023. Es wurde am 17. November 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag später in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 48/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor einer Gewaltanwendung stellt keine Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben dar. Erforderlich ist, dass diese (konkludent) in Aussicht gestellt wird.

Sachverhalt:

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des LG gegenüber den Zeugen H und T erklärt, dass sie die von ihnen geschuldeten 3.500 Euro für seinen Onkel auftreiben sollen. Währenddessen hielt er ihnen ein acht bis zehn Zentimeter langes Küchenmesser entgegen. Aus Angst überwies H einem Familienangehörigen des Angeklagten 2.500 Euro und gab dem Angeklagten, noch unter dem Einfluss der Drohung stehend, 500 Euro in bar. Ca. einen Monat später suchte der Angeklagte H erneut auf und verlangte einen – ihm angeblich geschuldeten – Betrag von 13.000 Euro. Dabei wollte er den Eindruck erwecken, H zu verletzen, sollte er die Forderung nicht begleichen. Aus Furcht übergab H dem Angeklagten 10.000 Euro in bar. In Bezug auf beide Forderungen war dem Angeklagten bewusst, dass er keine Ansprüche hinsichtlich der Geldbeträge hatte.

Entscheidung des BGH:

Eine Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung hielt einer rechtlichen Nachprüfung des BGH nicht stand. Im Hinblick auf die erste Forderung beanstandet der BGH, dass sich aus der Forderung des Geldes für seinen Onkel nicht automatisch ergebe, dass der Angeklagte diesen oder sich selbst zu Unrecht bereichern wolle.

In Bezug auf die zweite Forderung genügten die Feststellungen des LG nicht den Anforderungen an eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Der BGH führt aus, dass es sich bei einer Drohung um das Inaussichtstellen eines Übels handle. Diese könne konkludent oder durch das Fortwirken einer zuvor erfolgten Drohung zum Ausdruck gebracht werden. Hingegen reiche es nicht aus, dass eine Gewaltanwendung vom Opfer lediglich erwartet wird. Das bloße Ausnutzen dieser Angst stelle keine Drohung dar. Insofern fehle es an einer schlüssig erklärten Drohung des Angeklagten, so der BGH.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 47/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Die Intention des Täters den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“ ist stets festzustellen. Enge räumliche Verhältnisse schließen nicht aus, dass der Täter ein kollisionsfreies Vorbeifahren für möglich hielt und beabsichtigte.  

Sachverhalt:

Das LG Stade stellte unter anderem fest, dass sich der Angeklagte dem Zugriff der Polizei entziehen wollte. Infolgedessen bog er mit dem von ihm geführten Kfz auf einen einspurigen Waldweg ab. Er erkannte sodann, dass ihm ein ziviles Polizeifahrzeug entgegenkam, das beleuchtet in einer Entfernung von ca. 250 Metern inmitten des Weges anhielt. Da der Angeklagte seine Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h fortführte, befürchtete der Beamte eine Kollision. Aufgrund dessen verließ er das Polizeiauto und versuchte sich über dieses hinweg zu retten. Während er sich am Polizeiauto hochdrückte, kollidierte das Kraftfahrzeug des Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von nicht unter 38 km/h mit der geöffneten Tür des Polizeifahrzeugs. Diese schlug zu und klemmte den Oberschenkel des Beamten ein. Dabei war dem Angeklagten aufgrund der räumlichen Gegebenheiten bewusst, dass der Beamte erheblich hätte verletzt werden können und nahm dies billigend in Kauf, um erfolgreich zu fliehen.  

Entscheidung des BGH:

Der BGH stellte fest, dass die Feststellungen des LG Stade nicht ausreichend für die Annahme eines gefährlichen Angriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB seien. Er führt aus, dass ein Verhalten nach § 315b StGB nur erfasst werde, wenn der Fahrzeugführer das Kraftfahrzeug bewusst in verkehrsfeindlicher Einstellung zweckentfremdet. Erforderlich sei die Intention des Täters, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“. Durch diesen müsse es zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert kommen. Im fließenden Verkehr müsse diesbezüglich zumindest bedingter Schädigungsvorsatz vorliegen.

Der BGH betont, dass die Annahme des bedingten Körperverletzungsvorsatzes oder die Verwendung des Kraftfahrzeugs als Fluchtfahrzeug, die Ausführungen zur Absicht den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren nicht entbehrlich machen. Auch die engen räumlichen Verhältnisse schließen nicht aus, dass der Angeklagte ein kollisionsfreies Vorbeifahren für möglich hielt und beabsichtigte.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 46/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Bei der Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit von Kleinkindern ist auf einen schutzbereiten Dritten abzustellen. Dieser muss den Schutz tatsächlich leisten können, sich also in räumlicher Nähe zum Tatort befinden. Daran fehlt es jedenfalls, wenn der Dritte aufgrund der Entfernung den Angriff nicht wahrnehmen kann und eine Gegenwehr zu spät käme.

Sachverhalt:

Die Angeklagte wurde vom LG Schweinfurt wegen Mordes verurteilt. Ihr wird vorgeworfen, in dem von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Zimmer einer Asylunterkunft, ihr drei Monate altes Kind getötet zu haben. Der Ehemann der Angeklagten befand sich währenddessen im Außenbereich der Unterkunft, ca. 360 Meter vom Gebäude entfernt.

Entscheidung des BGH:

Auf die Revision der Angeklagten hob der BGH das Urteil des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Er führt aus, dass es im Rahmen der Heimtücke bei der Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit von Kleinkindern auf einen schutzbereiten Dritten ankomme. Dieser müsse den Schutz auch tatsächlich leisten können, was eine räumliche Nähe zum Tatort voraussetze. Eine räumliche Nähe sei jedenfalls nicht gegeben, wenn der Dritte den Angriff nicht wahrnehmen könne und aufgrund der Distanz seine Gegenwehr zu spät käme. Anhand der Feststellungen des LG sei nicht ersichtlich, dass der Ehemann im Außenbereich der Unterkunft die Möglichkeit hatte den Angriff wahrzunehmen, sodass das Merkmal der Heimtücke nicht erfüllt sei.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 45/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Ein Versuch ist dann fehlgeschlagen, wenn der Täter die Tat objektiv nicht mehr mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vollenden kann, ohne dabei einen neuen Handlungs- oder Kausalverlaufs in Gang zu setzen und er die Vollendung subjektiv für unmöglich hält.  Die bloße außertatbestandliche Zielerreichung führt nicht zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs oder einem unfreiwilligen Handeln des Täters.

Sachverhalt:

Der Angeklagte wollte mit unbezahlter Ware in seinem Rucksack einen Supermarkt verlassen. Als ihn im Kassenbereich der Ladendetektiv ansprach, griff er diesen mit einem Messer an, um sein Gewahrsam an den Waren zu erhalten und sich einer Festnahme zu entziehen. Der Ladendetektiv konnte dem Angriff ausweichen. Im Folgenden blieb er auf Distanz, sodass dem Angeklagten die Flucht mit der Ware gelang. Das LG Oldenburg verurteile den Angeklagten daraufhin wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung.

Entscheidung des BGH:

Die Annahme des LG, dass der Versuch der gefährlichen Körperverletzung bereits fehlgeschlagen, beendet und der Rücktritt jedenfalls nicht freiwillig sei, hielt der rechtlichen Prüfung des BGH nicht stand. Der BGH führt aus, dass ein Versuch dann fehlgeschlagen sei, wenn der Täter die Tat objektiv nicht mehr mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vollenden könne, ohne dabei einen neuen Handlungs- oder Kausalverlauf in Gang zu setzen und er die Vollendung subjektiv für unmöglich hält. Aufgrund der fortbestehenden Nähe des Ladendetektivs zum Angeklagten und der damit fortbestehenden Einwirkungsmöglichkeit, sah der BGH den Versuch im zuvor geschilderten Fall als nicht fehlgeschlagen und unbeendet an. Diesen Versuch habe der Angeklagte freiwillig aufgegeben, indem er die Flucht ergriff. Der Freiwilligkeit stehe nicht entgegen, dass er hiermit das anfänglich verfolgte Ziel – nämlich das Entkommen mit der Beute – erreichte. Die außertatbestandliche Zielerreichung führe nicht zur Annahme, dass ein fehlgeschlagener Versuch vorliege oder die Freiwilligkeit ausgeschlossen sei.

 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Kinder- und jugendpornographische Inhalte (§§ 184b 184c StGB) und § 30 StGB
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

Verkehrsdelikte mit Todesfolge - Vorschlag für eine Reform der §§ 315 ff. StGB
von Prof. Dr. Elisa Hoven und Yannis Nehrig

Diskussion um § 129 StGB: Braucht Deutschland einen eigenen Tatbestand für schwerkriminelle Vereinigungen? 
von Prof. Dr. Martin Heger und Dr. Lukas Huthmann 

Über die Notwendigkeit einer Reform des Mordtatbestands aus rechtsgeschichtlicher Sicht 
von Philipp Preschany

Der überarbeitete Regierungsentwurf zum Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz: "Radio Killed the Video Star"
von Dr. Eren Basar und Christian Heinelt 

Hinweisgeberschutz reloaded
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Whistleblowing: Legal Provisions, Theory and Empirical Evidence
von Prof. Dr. Jochen Bigus und Prof. Dr. Carsten Momsen 

Weckruf aus Karlsruhe: Verfassungswidrigkeit der Gefangenenvergütung
von Dr. Mario Bachmann

ENTSCHEIDUNGEN

Regelung zur Gefangenenvergütung in Bayern und Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig
BVerfG, Urt. v. 20.6.2023 - 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17

BUCHBESPRECHUNGEN

Theodor Lammich: Fake News als Herausforderung des deutschen Strafrechts 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Markus Schreiber: Strafbarkeit politischer Fake News. Zugleich eine Untersuchung zum materiell-rechtlichen Umgang mit der Informationswahrheit in Zeiten demokratiegefährdender Postfaktizität 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Alexander Ilsner: Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren. Vom Anliegen zum Rechtsanspruch
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHT

Alles Krise? - Zustände, Umwege, Auswege der Kriminologie 
Tagungsbericht zur 4. Tagung des Netzwerks "Kriminologie NRW"
von Jule Fischer, M.A.

 

 

 

 

 

Kinder- und jugendpornographische Inhalte (§§ 184b, 184c StGB) und § 30 StGB

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Dass unser geltendes Strafrecht eine „Verschlankung“ vertragen könnte, ist nun auch im Bundesjustizministerium bemerkt worden. Aus dem Besonderen Teil sollen Vorschriften entfernt werden, die aus unterschiedlichen Gründen nicht (mehr) benötigt werden. Als weitere Maßnahme der Entkriminalisierung steht möglicherweise die punktuelle Senkung von Strafrahmen auf der Agenda. Dies hat nicht nur eine Reduzierung des Sanktionsniveaus zur Folge, sondern kann dort, wo infolge der niedrigeren Strafrahmenuntergrenze aus Verbrechen Vergehen werden, Straflosigkeit bewirken. Das betrifft § 30 StGB, eine Vorschrift, die Anlass für die Überlegungen sein kann, nicht nur im Besonderen Teil, sondern auch im Allgemeinen Teil des StGB nach entbehrlichen Normen zu suchen. § 30 StGB ist aktuell anwendbar in Kombination mit den Tatbestandsvarianten des § 184b StGB, die Verbrechenscharakter haben. Welche strafrechtlichen Ergebnisse daraus resultieren können, ist in der Debatte um die Strafbarkeit von Kinderpornographie bislang nicht erörtert worden. Dasselbe gilt für den praktisch selten zur Anwendung kommenden § 16 Abs. 2 StGB, der neuerdings in Verbindung mit § 184b StGB und § 184c StGB in Erscheinung getreten ist. Aus der Betrachtung der Zusammenhänge dieser Vorschriften lassen sich einige Empfehlungen an die Gesetzgebung ableiten.

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Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Gesetzentwürfe: 

 

Auf Grundlage der Eckpunkte zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts hat das BMJ am 17. Juli 2023 einen Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts auf den Weg gebracht. Ziel ist es, Strafbarkeitslücken zu schließen und einen weitgehenden Gleichlauf zwischen dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und dem VStGB herzustellen, Opferrechte zu stärken und die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Urteile zu verbessern. Der Entwurf wurde am gleichen Tag an die Länder und Verbände verschickt. Sie haben nun bis zum 25. August 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Folgende Änderungen des VStGB sind vorgesehen:

  • Aufnahme der Tatbestandsalternative der Verwendung von Waffen, deren Splitter mit Röntgenstrahlen nicht erkennbar sind, und der Verwendung von dauerhaft blindmachenden Laserwaffen in § 12 VStGB. Die Tat kann damit künftig als Kriegsverbrechen geahndet werden.
  • Aufnahme der Tatbestandsalternativen des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Sklaverei sowie des erzwungenen Schwangerschaftsabbruchs in die §§ 7 und 8 VStGB.
  • Hinsichtlich der Tatbestandsvariante des Gefangenhaltens einer unter Anwendung von Zwang geschwängerten Frau wird in § 8 VStGB eine Absichtsalternative eingefügt.
  • Im Tatbestand des zwangsweisen Verschwindenlassens als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) soll das Nachfrageerfordernis gestrichen werden.
  • Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB werden zur Stärkung der Opfer in den Straftatenkatalog des § 395 Abs. 1 StPO (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger) aufgenommen.
  • Ebenso werden die Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB in den Katalog des § 397a Abs. 1 StPO überführt. Opfer dieser Straftaten werden damit berechtigt, einen Opferanwalt oder eine Opferanwältin unabhängig von den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
  • § 406g StPO wird dahingehend geändert, dass die zur Nebenklage berechtigten Verletzten von Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB auf Antrag eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten.
  • § 397b Abs. 1 StPO (Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung) wird um ein zusätzliches Regelbeispiel erweitert.
  • Abschließend wird in § 169 Abs. 2 GVG die Möglichkeit von Ton- und Filmaufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken eingefügt, sofern das Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung ist und § 185 GVG um die Zuziehung von Dolmetschern ergänzt. Damit soll klargestellt werden, dass Medienvertreter in Gerichtsverfahren Verdolmetschungen nutzen können, wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind und aus erster Hand berichten wollen.

Dr. Marco Buschmann zum Referentenentwurf:
„Das zentrale Versprechen des Völkerstrafrechts ist von dramatischer Aktualität: Völkerrechtsverbrechen dürfen nicht ungesühnt bleiben! Deutschland hat eine besondere Verantwortung, dieses große Versprechen des Völkerrechts mit Leben zu füllen: aufgrund unserer Geschichte und aufgrund der Stärke unseres Rechtsstaats. Ich setze mich daher für eine Fortentwicklung des deutschen Völkerstrafrechts ein. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf werden wir im deutschen Recht Strafbarkeitslücken schließen und Opferrechte von Betroffenen von Völkerstraftaten stärken.“

Am 1. November 2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Er wurde bereits am 30. November 2023 erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. 

Neu im Regierungsentwurf ist der Tatbestand des Verschwindenlassens von Personen, der als § 234b in das StGB eingeführt werden soll: 

㤠234b РVerschwindenlassen von Personen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Amtsträger oder im Auftrag oder
mit Billigung eines Staates

  1. eine Person entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt, wobei im Weiteren die Auskunft
    über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
  2. das Schicksal oder den Verbleib einer Person verschleiert, die von einem Amtsträger oder im Auftrag
    oder mit Billigung eines Staates entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt worden ist,

und sie dadurch dem Schutz des Gesetzes entzieht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“

Flankierend soll § 243b StGB in den Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (“ 126 StGB) und in den Tatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) aufgenommen werden und zudem den Katalog des § 100a StPO erweitern. 

Am 31. Januar 2024 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Expert:innen beurteilten den Gesetzentwurf teilweise sehr konträr. Dilken Çelebi vom Deutschen Juristinnenbund und Prof. Dr. Julia Geneuss von der Universität Bremen begrüßten den Entwurf. Geneuss sprach sich insbesondere für den neuen Tatbestand des Verschwindenlassens von Personen aus, mit dem eine formale Strafbarkeitslücke geschlossen werde. Allerdings fokussiere sich der Entwurf zu sehr auf die Tathandlung des Verschleierns, weshalb eine Umsetzungslücke entstanden sei. Außerdem betonte sie, dass zwar die geplante Ton- und Videoaufzeichnung von Verhandlungen wichtig sei, dabei jedoch die Bedenken bzgl. des Aussageverhaltens von Opferzeugen ernst genommen werden müssten. Diese könnten jedoch durch weitere Schutzmechanismen minimiert werden. Dies sah Jasper Klinge vom Deutschen Richterbund e.V. anders. Durch die Neuregelung werde dem Zeugen- und Opferschutz nicht ausreichend Rechnung getragen. Zudem sei die Verwendung für wissenschaftliche und historische Zwecke unklar. Sei eine Weitergabe von Aufnahmen einmal erfolgt, sei dies nicht mehr zu kontrollieren. Dies werde „viele Zeugen von einer umfassenden und wahrheitsgemäßen Aussage spätestens in der Hauptverhandlung abhalten“, so Klinge. Richter am OLG Düsseldorf Andreas Schmidtke kritisierte ebenfalls den fehlenden Opferschutz. Außerdem sprach er sich für eine Einschränkung der Nebenklagebefugnis aus. Patrick Kroker vom European Centre for Constitutional and Human Rights hingegen forderte, dass auch für Opfer von Kriegsverbrechen gegen Eigentum eine Nebenklage möglich sein sollte. So wie Prof. Dr. Kai Ambos von der Georg-August-Universität Göttingen, wünschten sich mehrere Sachverständige eine Auseinandersetzung mit dem Thema der „funktionellen Immunität“. Dies sei im Entwurf nicht aufgegriffen worden, aber ein wichtiger Aspekt bei der Verfolgung von Verbrechen nach dem VStGB. Daher sollte im Gesetz eine Klarstellung erfolgen, dass in diesen Fällen eine funktionelle Immunität ausgeschlossen sei.

Am 5. Juni 2024 wurde der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf vom Rechtsausschuss des Bundestages verabschiedet. Teilweise wurden die in der öffentlichen Anhörung angeklungenen Bedenken bezüglich des ersten Gesetzesentwurfs im Rahmen eines Änderungsantrages umgesetzt. Hierzu gehört unter anderem, dass der Ausschluss der „funktionellen Immunität“ bei der Verfolgung von Völkerstraftaten im Gerichtsverfassungsgesetz gesetzlich normiert werden soll.

Am 6. Juni 2024 äußerte sich auch der Bundesrat in einer Stellungnahme zu den geplanten Änderungen und dem Entwurf generaliter. In der Unterrichtung schlägt der Bundesrat vor, den Ermittlungsbehörden zur Verfolgung insbesondere der neu geplanten Strafvorschriften (z.B. § 234b StGB-E) weitere Verfolgungsinstrumente an die Hand zu geben. Die Ermittler sollen nicht nur die Telekommunikationsüberwachung nutzen dürfen, sondern auch die retrograde Verkehrsdatenerhebung und die Onlinedurchsuchung. Am selben Tag wurde der Entwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts im Bundestag in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/11661) bei Enthaltung der AfD-Fraktion angenommen. 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 44/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier

BVerfG, Beschl. v. 14.6.2023 – 2 BvL 3/20 u.a.: BVerfG lehnt Richtervorlagen zu BtMG ab

Leitsatz der Redaktion:

Eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG erfolgt lediglich in Bezug auf eine entscheidungserhebliche Norm. Dabei hat die Vorlage die Änderung der Sach- oder Rechtslage substantiiert darzulegen.

Sachverhalt:

Die AG Bernau bei Berlin, Münster und Pasewalk haben dem BVerfG eine Richtervorlage zum strafbewehrten Verbot von Cannabisprodukten vorgelegt. Die AG berufen sich auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG).

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG erklärte die Richtervorlagen für unzulässig. 

Sofern sich die Vorlagen auf sämtliche Normen des BtMG bezogen, lehnte das BVerfG diese aufgrund der fehlenden Entscheidungserheblichkeit ab. Die Entscheidungserheblichkeit jeder Norm müsse im Einzelfall begründet werden, sodass eine konkrete Normenkontrolle nicht das passende Mittel für eine Feststellung der Verfassungsmäßigkeit aller Regelungen des BtMG darstelle.

In Bezug auf die übrigen Vorlagen führte das BVerfG aus, dass die AG nicht hinreichend darlegten, dass seit der letzten Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 9. März 1994) rechtserhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage eingetreten seien, welche eine erneute Befassung des Gerichts mit dem Thema begründen.

Nach Ansicht des BVerfG berücksichtigen die AG die mit dem BtMG gesetzgeberisch – und in der Entscheidung vom 9. März 1994 gebilligten – verfolgten Zwecke nicht ausreichend. Die AG gingen in ihren Vorlagen selbst nicht davon aus, dass Cannabisprodukte gänzlich ungefährlich seien, sodass sie nicht hinreichend begründeten, weshalb die damals gebilligte Zielsetzung des BtMG keinen Bestand mehr haben solle.

Anders als in einigen Vorlagen aufgeführt, wurde ein „Recht auf Rausch“ durch die Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1994 nicht abgelehnt. Es unterwarf solche Handlungen lediglich nicht dem unbeschränkten Kernbereich privater Lebensgestaltung, sodass die Schranken des Art. 2 Abs. 1 Hs. 2 GG Anwendung finden.

Weiterhin seien bloße gesellschaftliche Entwicklungen nicht in der Lage die gesetzgeberisch verfolgte Intention der Normen aus dem BtMG verfassungsrechtlich in Frage zu stellen. Die Anpassung eines Strafgesetzes an aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen sei Aufgabe des Gesetzgebers.

Im Hinblick auf den aufgeworfenen medizinischen Nutzen von Cannabisprodukten führt das BVerfG aus, dass den Vorlagen die Verknüpfung zu bestehenden Regelungen zur medizinischen Nutzung fehle. Auch bei dem Vergleich zwischen dem Umgang mit Alkohol und Nikotin einerseits und Cannabisprodukten andererseits fehle es an einer substantiierten Darlegung der Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse. Dabei stellt das BVerfG unter anderem darauf ab, dass der Gesetzgeber den Konsum von Alkohol nicht effektiv unterbinden könne. Dies führe jedoch nicht dazu, dass es durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten sei auf das Cannabisverbot zu verzichten.

In Bezug auf die Begriffe der geringen Menge (§ 31a Abs. 1 S. 1 BtMG) bzw. der nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) sei letztlich auch kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG gegeben. Diese Begriffe können nach den Ausführungen des BVerfG anhand der üblichen Auslegungsmethoden oder anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgefüllt werden.

 

 

 

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