Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27. August 2017: BGBl I 2017 Nr. 60, S. 3295 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 419/16(B) Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 419/1/16

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/10025

Anlagen:

 

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU vom 22.10.2013. Nach der Richtlinie sollen Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren weiter gestärkt werden. Da das deutsche Recht den Vorgaben der Richtlinie bereits weitgehend entspricht, sind zu ihrer Umsetzung durch das vorliegende Gesetz nur punktuelle Änderungen in der StPO, im JGG, im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und im Einführungsgesetz zum GVG vorzunehmen.

Das Recht des Beschuldigten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand soll insbesondere durch die Festschreibung eines Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen gestärkt werden. Daneben soll das Recht auf Zugang zu einem Verteidiger durch Änderungen der Normen über eine Kontaktsperre in den §§ 31 bis 36 des Einführungsgesetzes zum GVG in einigen Fällen bestehender Kontaktsperre ermöglicht werden.

Im JGG soll durch eine neue Vorschrift festgeschrieben werden, dass der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter eines Jugendlichen grundsätzlich so früh wie möglich unter Angabe von Gründen darüber zu unterrichten ist, wenn dem Jugendlichen die Freiheit entzogen wurde.

Im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen soll die Verpflichtung festgeschrieben werden, dass in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die gesuchte Person auch über ihr Recht zu unterrichten ist, im ersuchenden Mitgliedsstaat einen Rechtsbeistand zu benennen.
Außerdem werden im GVG die Vorschriften über die Schöffentätigkeit modifiziert. Hinsichtlich dieser Regelung bestehen zwischen dem Bundesrat und der Bundesregierung Unstimmigkeiten, wie aus der Stellungnahme des Bundesrates hervorgeht.

Am 14. Dezember 2016 fand eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt. Die dabei angehörten Experten begrüßten die angestrebten Änderungen. Eine vollständige Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 15. Juni 2017 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen. Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung den Bundestagsbeschluss bestätigt und auf eine Einberufung des Vermittlungsausschusses verzichtet.

Das zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts wurde am 4. September 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Art. 1 bis 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

 

 

Gesetz zur Stärkung des Rechts auf Vertretung durch einen Verteidiger in der Berufungsverhandlung

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren in der EU im Allgemeinen:

Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Gerichtsverfahren

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Referentenentwurf des BMJV vom 02. Juni 2016:

zur Reform des §169 GVG:

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 29. März 2017:

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuchs vom 11. Oktober 2016: BGBl I 2016 Nr. 48, S. 2226 ff.
 
 

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4613 –: BT Drs. 18/9095

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3256 –: BT Drs. 18/9077

Anlage:

  • Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates: Richtlinie 2011/36/EU
  • Rahmenbeschluss des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels: Rahmenbeschluss 2002/629/JI

 

Am 7.7.2016 hat der Bundestag vor seiner Sommerpause den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf in der Ausschussfassung (BT Drs. 18/9095) angenommen.
Der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde abgelehnt.
Zugleich wurde damit die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer in Deutschland umgesetzt. Dies hätte schon 2013 geschehen müssen und war bereits überfällig.

Das Gesetz soll in Zukunft helfen, die Zwangsprostitution in Deutschland zu bekämpfen. Menschenhändler und Zuhälter von Zwangsprostituierten können nach dem neuen Gesetz mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Auch diejenigen, die die Dienste einer Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen, obwohl sie die Zwangslage oder die Hilflosigkeit erkennen, müssen mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Straffrei bleibt der Freier nur, wenn er die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, sofern die Tat noch nicht entdeckt wurde. Neben der Zwangsprostitution und dem Menschenhandel wird auch die Zwangsarbeit und die Ausbeutung der Arbeitskraft erfasst. Darunter fällt insbesondere auch die Ausbeutung zur Bettelei oder die Erzwingung zur Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen.

Am 15.10.2016 sind die Neufassungen und Ergänzungen der §§ 232 ff. StGB durch Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten (BGBl. I 2016, 2226).

Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB

Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08. Juli 2016: BGBl I 2016 Nr. 34, S. 1610 f.

Evaluierung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. Juli 2016

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/4589) zur Handhabung und Bewertung des Maßregelvollzugs seit der Novellierung 2016: BT Drs. 19/4959 

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/7244 –: BT Drs. 18/8267

Anlagen:

 

Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30. September 2017: BGBl I 2017 Nr. 67, S. 3532 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 362/1/16 
Beschlussdrucksache: BR Drs. 362/16(B)

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12936
Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12964

Kleine Anfrage einzelner MdB sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/8802
Antwort der Bundesregierung: BT Drs. 18/8993

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 607/17

 

Illegale Autorennen mit tödlichem Ausgang für Unbeteiligte haben in letzter Zeit vermehrt für Schlagzeilen gesorgt. Die Durchführung solcher Rennen soll nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit geahndet, sondern unter Strafe gestellt werden. So sieht es ein entsprechender Gesetzesantrag vor, der in den Bundesrat eingebracht worden ist.

Mit § 315 d StGB-E soll ein neuer Straftatbestand „verbotene Kraftfahrzeugrennen“ ins Strafgesetzbuch eingefügt werden. Dieser stellt sowohl die Veranstaltung von als auch die Teilnahme von illegalen Autorennen unter Strafe. Eine qualifizierte Bestrafung ist für Fälle vorgesehen, in denen ein Rennteilnehmer – vorsätzlich oder fahrlässig – Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Zudem sieht der Entwurf den als Verbrechen ausgestalteten Qualifikationstatbestand vor, durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen wenigstens fahrlässig verursacht wurde. Außerdem wird die Einziehung des Tatfahrzeugs durch § 315 f StGB-E möglich. Daneben kann der Führerschein entzogen werden.

Am 23. September 2016 hat der Bundesrat dem Gesetzantrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen zugestimmt. Der Entwurf wurde am 04. November 2016 in den Bundestag eingebracht.

Ausführlich zu dem Gesetzesantrag s. den Beitrag von Kubiciel, jurisPR-StrafR 16/2016 Anm. 1.

Am 21. Juni 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Einig waren sich die Experten darüber, dass die Teilnahme an illegalen Straßenrennen von einer Ordnungswisdrigkeit zu einer Straftat heraufgestuft werden sollte. Uneinigkeit bestand darüber, inwieweit dies auch für andere Formen des extremen Rasens gelten solle.
Seitens der Strafverfolgungsbehörden wurde berichtet, dass trotz diverser Projekte immer noch illegale Autorennen stattfänden. Die bisherigen Sanktionen erzielten keine ausreichende Abschreckung. Auch immer mehr Einzelraser, die sich im Wettbewerb mit allen Verkehrsteilnehmern sehen, machten die Straßen unsicher. Die Gefahr sei dabei mit der einer Trunkenheitsfahrt vergleichbar. Daher wurde die Möglichkeit der Einziehung der Fahrzeuge als Sanktion begrüßt. Rainer Fuchs, Kriminalhauptkommisar aus Köln:“ Nimmt man denen das Spielzeug weg, hört es auf.“
Die Einbeziehung von Einzelrasern in die neue Regelung (Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen: Ausschussdrucksache 18(6)360) wurde jedoch hinsichtlich der dort genannten Tatbestandsmerkmale kritisiert. Formulierungen wie „grob verkehrswidrig“, „rücksichtslos“ und „um eine besonders hohe Geschwindigkeit zu erzielen“ seien zu unbestimmt. Ferner seien abstrakte Gefährdungsdelikte durch objektive Merkmale gekennzeichnet. Bei den Rennen gehe es aber um subjektive Merkmale. Es sei abzusehen, dass die Verteidiger später in der Hauptverhandlung bestreiten, dass überhaupt ein Rennen stattgefunden habe. Dies führe zu Beweisproblemen und das Rennen sei letztendlich gar nicht nachweisbar.
Auf die Frage, ob die angestrebte Neuregelung angesichts des jüngst gesprochenen Mordurteils in Berlin überflüssig werde, erklärte Prof. Dr. Frank Peter Schuster, dass die Annahme, dass der Täter mit Vorsatz gehandelt habe, nicht haltbar sei. Der Täter habe als Schnellster ans Ziel kommen, aber keinen Unfall verursachen wollen. Daher bezweifelte er, dass das Urteil vor dem Bundesgerichtshof Bestand haben werde.

Am 27. Juni 2017 hat der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf des Bunderates geändert (BT Drs. 18/12936). Es soll nun auch der Versuch ein illegales Straßenrennen durchzuführen strafbar sein, auch wenn es schlussendlich nicht stattfindet. Damit sollen auch die Organisatoren der Rennen strafrechtlich belangt werden können, wenn die Polizei frühzeitig von dem Event erfährt und das Rennen unterbindet. Auch Einzelraser sollen in Zukunft für „grob verkehrswidriges und rücksichtsloses“ Fahren belangt werden können.

Am 29. Juni 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf in der Fassung des Rechtsausschusses  mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen. Den Antrag der Grünen (BT Drs. 18/12558) lehnte das Parlament ab.

Am 22. September 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung die Strafverschärfung für illegale Autorennen gebilligt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zwecks Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Zusammenfassend werden folgende Neuregelungen getroffen:
Wer ein verbotenes Autorennen durchführt, es ausrichtet oder daran teilnimmt, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, bei schweren Personenschäden sogar mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft werden. Der Versuch der Durchführung ist nun ebenfalls erfasst. So können auch die Organisatoren solcher Rennen strafrechtlich verfolgt werden.
Auch der einzelne Auto- oder Motorradfahrer, der grob verkehrswidrig und rücksichtslos wie in einem Rennen rast, macht sich künftig strafbar.
Die Fahrzeuge der Teilnehmer können nun nach § 315f StGB eingezogen werden und das Veranstalten der Rennen wird als Katalogtat zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgenommen.

Das Sechsundfünfzigste Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30. September 2017 wurde am 12. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Weitere Informationen zu illegalen Autorennen finden Sie auch auf Bußgeldkatalog.org.

 

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016: BGBl I 2016 Nr. 67, S. 3346 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates: BT Drs. 18/9854

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD –Drucksachen 18/9041– und zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung –Drucksachen 18/9529, 18/9854, 18/9879 Nr. 5 – : BT Drs. 18/10068

Öffentliche Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß § 10 Absatz 2 und 3 des Kontrollgremiumgesetzes zur BND-eigenen Steuerung in der strategischen Fernmeldeaufklärung: BT Drs. 18/9142

 

Die strategische Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes wird gesetzlich neu geregelt. Durch den entsprechenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen sollen spezielle rechtliche Grundlagen für die Ausland-Ausland Fernmeldeaufklärung sowie eine diesbezügliche Kooperation mit öffentlichen Stellen anderer Staaten geschaffen werden. Der Vorlage zufolge soll auch die gemeinsame Datenhaltung mit ausländischen Stellen normiert werden. Zudem ist die Einrichtung eines unabhängigen Gremiums zur Überprüfung der Ausland-Ausland Fernmeldeaufklärung vorgesehen. Die Einschätzung der Experten offenbarte in der öffentlichen Anhörung allerdings Kontroversen. Die Stellungnahmen der Sachverständigen finden Sie hier.

Der Bundesrat erhebt keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Am 21. Oktober hat der Bundestag die Reform des BND-Gesetzes verabschiedet. Am 4. November 2016 hat der Bundesrat die Reform ebenfalls gebilligt, sodass das parlamentarische Verfahren zu diesem umstrittenen Gesetzentwurf abgeschlossen ist.

Das Gesetz ist am 31. Dezember 2016 in Kraft getreten.

Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch

Gesetzentwürfe:

Am 23. Februar 2022 hat Hessen erneut einen Gesetzesantrag zur Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch in den Bundesrat eingebracht. Die Initiative unterfiel bereits in der 18. und 19. Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität. Auf Antrag Hessens hat der Bundesrat am 11. März 2022 ohne vorherige Ausschussberatungen über den unveränderten Entwurf entschieden und wird ihn am 2. Mai 2022 ein drittes Mal in den Bundestag eingebracht. In ihrer Stellungnahme (BT Drs. 20/1530) äußerte sich die Bundesregierung kritisch zu dem Entwurf: 

„Nach Ansicht der Bundesregierung bestehen bei der Bekämpfung von Botnetz- Kriminalität keine gravierenden Strafbarkeitslücken. Nahezu sämtliche Aktivitäten beim Aufbau und Betrieb eines Botnetzes unterfallen bereits nach geltendem Recht Straftatbeständen des Strafgesetzbuches. Das Programmieren eines entsprechenden Schadprogramms, das dem Täter Zugang zu und Kontrolle über informationstechnische Systeme ermöglicht, ist als Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c Strafgesetzbuch – StGB) unter Strafe gestellt. Der Aufbau eines Botnetzes mit Hilfe von Schadprogrammen ist in aller Regel als Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) strafbar. Soweit die Schadsoftware Daten verändert, liegt der Straf- tatbestand der Datenveränderung (§ 303a StGB) vor. Angriffe auf Informationssysteme mit Hilfe von ferngesteuerten Botnetzen (DDoS-Attacken) erfüllen den Tatbestand der Computersabotage (§ 303b Absatz 1 Nummer 2 StGB).“

Bedenken bestehen seitens der Bundesregierung insbesondere bzgl. der Weite des vorgeschlagenen Straftatbestands und der hohen Strafandrohung von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Trotzdem erkenne sie „… das Ziel des Gesetzentwurfs des Bundesrates, Botnetz-Kriminalität wirksam zu bekämpfen, an. Die Bundesregierung orientiert ihre Kriminalpolitik an Evidenz und der Evaluation bisheriger Gesetzgebung im Austausch mit Wissenschaft und Praxis. Sie wird diesen Ansatz auch bei den Regelungen des Computerstrafrechts und der von ihr vorgesehenen Prüfung anwenden, ob angesichts neuer technischer Entwicklungen Reformbedarf beim Computerstrafrecht besteht. Sie wird dabei auch prüfen, wie dem Phänomen der Botnetz-Kriminalität und Angriffen auf Kritische Infrastrukturen ggf. auch durch Anpassungen des geltenden Strafrechts wirksamer begegnet werden kann.“

 


19. Wahlperiode:

 

Am 2. März 2018 beriet der Bundesrat über einen Gesetzesantrag des Landes Hessen zur Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch.

Der Entwurf wurde bereits im September 2016 in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 338/16 (B)). Dort wurde er bis zum Ende der Legislaturperiode nicht weiter verfolgt. Um Cyberkriminalität wirksam bekämpfen zu können, ist eine digitale agenda für das Strafrecht vorgesehen. Hessen geht davon aus, dass 40% der internetfähigen informationstechnischen Systeme in Deutschland mit einer Schadsoftware verseucht sind. Ein eigener Straftatbestand (nähere Infos siehe unten zur 18. WP) soll künftig den unerlaubten Zugriff auf fremde Computer, Smartphones, Webcams und Navigationssysteme mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren ahnden.

Am 19. April 2018 hat der Bundesrat den Gesetzesantrag in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/1716). 

In KriPoZ 2/2016 hat sich Dr. Markus Mavany bereits mit dem „Sinn und Unsinn neuer Gesetze gegen den digitalen Hausfriedensbruch“ beschäftigt. Den Beitrag finden Sie hier.


18. Wahlperiode:

 

Angesichts der zunehmenden Anzahl gezielter Cyberangriffe hat der Bundesrat dem Bundestag einen Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz vorgelegt, der zum Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme die Einfügung eines neuen Straftatbestands § 202e StGB forciert. Der Entwurf sieht vor, die unbefugte Nutzung informationstechnischer Systeme zu bestrafen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen bestehende Strafbarkeitslücken, die im Hinblick auf das unbefugte Eindringen in den Computer und auf Angriffe auf Internetseiten mittels sogenannter „Dis-tributed-denial-of-service (DDos)“-Attacken, bestehen, geschlossen werden. Nach dem Gesetzentwurf bedienen sich die Täter dabei regelmäßig sogenannter „Botnetze“, die gleichzeitig eine der wichtigsten Täterinfrastrukturen im Bereich der Cyberkriminalität darstellen.

Zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sollen deshalb die Rechtsgedanken des § 123 StGB und des § 248b StGB in die digitale Welt übertragen und der neue Straftatbestand geschaffen werden. Die Bundesregierung hingegen verneint das Vorhandensein von Schutzlücken. Sie behält sich jedoch vor einen eigenen Gesetzentwurf vorlegen zu wollen, sofern ihre Prüfung im weiteren Verfahren die Erforderlichkeit gesetzgeberischen Handelns bestätige.

 

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017: BGBl I 2017 Nr. 48, S. 2440

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/12608

Anlage:

Der Rahmenbeschluss 2008/841/JI zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurde noch nicht vollständig umgesetzt, da der Begriff der Vereinigung in § 129 StGB in der Auslegung durch die Rechtsprechung des BGH enger ist als die im Rahmenbeschluss vorgegebene Definition in Art. 1. Daher sieht der Referentenentwurf eine Legaldefinition in § 129 StGB-E vor, die sich am Rahmenbeschluss orientiert.

Nach § 129 Abs. 2 StGB-E ist eine Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Diese durch die Legaldefinition bedingte Ausweitung des Vereinigungsbegriffs und damit der Vorfeldstrafbarkeit soll durch das Merkmal der „Schwere der Tat“ wieder eingeschränkt werden. Der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung muss demnach gem. § 129 Abs. 1 StGB-E auf die Begehung von Straftaten gerichtet sein, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren (so der Referentenentwurf) bzw. zwei Jahren (so der Regierungsentwurf) bedroht sind.

Am 2. März 2017 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Am 9. März 2017 wurde erstmals im Bundestag debattiert und der Entwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Ausführlich zu dem Thema Zöller, KriPoZ 2017, 26 ff.

Am 1. Juni 2017 hat der Bundestag auf Empfehlung des Rechtsausschusses der Änderung des Strafgesetzbuches im Hinblick auf die Bandenkriminalität zugestimmt. Die Fraktion Die Linke stimmte gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, während sich die Grünen ihrer Stimmen enthielten.

Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung auf die Einberufung des Vermittlungsausschusses verzichtet und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt.

Am 21. Juli wurde das Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

 

Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht

Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015: BGBl I 2015 Nr. 2, S. 10

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 18/2601 – und zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/2954 –: BT Drs. 18/3202

 

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