Möglichkeit der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation bei Anwendung von physischem oder psychischem Druck durch Verdeckte Ermittler

BGH, Urteil. v. 16.12.2021 – 1 StR 197/21 (Volltext) 

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Leitsätze der Redaktion:

  1. Eine Straftat kann auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhen, wenn der Täter aufgrund des Einwirkens des Verdeckten Ermittlers eine Tat mit erheblich höherem Unrechtsgehalt begeht („Aufstiftung“).
  1. Dabei kommt es auf das Ausmaß des ausgeübten physischen oder psychischen Drucks des Verdeckten Ermittlers und auf den Umfang der Verwicklung in Betäubungsmittelgeschäfte durch den Täter an.

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Unzulässige Tatprovokation durch staatliche Ermittler – Voraussetzungen und Folgen

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 16.12.2021 – 1 StR 197/21, von Prof. Dr. Thomas Weigend 

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Der Angeklagte H. war von einem Verdeckten Ermittler durch wiederholtes Nachfragen dazu veranlasst worden, ihm 2,8 kg Marihuana zu verkaufen und die Lieferung von etwa 100g Kokain zuzusagen. Seine Verurteilung durch das LG Freiburg i.Br. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln griff H. mit der Revision an. Der 1. Strafsenat des BGH hob die Verurteilung wegen dieser Tat auf und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurück.

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Yannic Hübner: Rechtsstaatswidrig aber straflos? Der agent provocateur-Einsatz und seine strafrechtlichen Konsequenzen

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2020, Nomos, ISBN: 978-3-8487-6763-2, S. 400, Euro 76,00.

Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung steht das Versprechen, in der StPO das grundsätzliche Verbot der Tatprovokation zu regeln (Koalitionsvertrag, S. 106).[1] Insofern ist die Dissertation von Hübner – auch wenn sie nur die Rechtsprechung, Literatur und rechtspolitische Entwicklung bis März 2020 nachzeichnet – durchaus aktuell und kann bei der Frage danach, ob und wie die Tatprovokation rechtlich verankert werden sollte, herangezogen werden. Zudem wurde sie mit dem Dissertationspreis des Deutschen Strafverteidiger e.V. und dem Werner Pünder-Preis 2020 ausgezeichnet. Zur Notwendigkeit und Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung der Tatprovokation im deutschen Strafprozess findet sich im Übrigen auch ein Aufsatz von Hübner, den dieser mit seinem Doktorvater Prof. Dr. Jahn verfasst hat.[2]

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Daniel Müller: Cloud Computing. Strafrechtlicher Schutz privater und geschäftlicher Nutzerdaten vor Innentäter-Angriffen de lege lata und de lege ferenda

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2020, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15747-1, S. 475, Euro 119,90.

Während es zu strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten in der Cloud bereits zahlreiche Dissertationen gibt, haben Monografien, die sich mit materiell-rechtlichen Fragen rund um das Cloud Computing beschäftigen, Seltenheitswert. Müller stößt mit seiner Dissertation in diese Lücke und legt den Fokus auf eine ganz spezielle Fragestellung, nämlich wie weit der strafrechtliche Schutz privater und geschäftlicher Daten von Angriffen sog. Innentäter reicht. Während das Interesse von Cloudnutzern an der Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Erreichbarkeit ihrer in die Cloud ausgelagerten Daten vor Angriffen externer Täter strafrechtlich umfassend geschützt werde, sei äußerst unklar, ob dies auch bei Angriffsformen der Innentäter der Fall sei (S. 27).

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Gesetz zur Änderung des IfSG

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften: BGBl I 2022, S. 466 ff.

Gesetzesentwurf:

  • Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP: BT Drs. 20/958

Die Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben am 10. März 2022 einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften eingebracht. Anlass des Entwurfes war das Ende der Geltungsdauer der Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen, insbesondere die Regelungen in § 28a Absatz 7 bis 9 und § 28b des IfSG zum 19. März 2022. Der Gesetzesentwurf der Fraktionen sieht vor, dass nach dem 19. März 2022 nur noch die Länder befugt sein sollen bestimmte Maßnahmen zur Maskenpflicht und zur Testpflicht treffen zu dürfen.

Der Entwurf sieht auf Bundesebene außerdem vor:

  • die Maskenpflicht im Luft- und Personenfernverkehr bleibt bestehen
  • Möglichkeit erweiterter Schutzmaßnahmen in sog. „Hot Spots“
  • Befristung dieser Maßnahmen bis spätestens 23. September 2022

Am 14. März 2022 fand eine öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses über den Gesetzesentwurf statt. Eine Liste der Sachverständigen und der Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 18. März 2022 wurde vom Bundestag mit 364 Stimmen (277 Gegenstimmen, 2 Enthaltungen) das Gesetz beschlossen. Der Bundesrat hat trotz erheblicher Kritik auf die Einberufung des Vermittlungsausschusses verzichtet und am selben Tag den Gesetzesentwurf angenommen.

Am 18. März 2022 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 20. März 2022 in Kraft getreten.

 

„Medizinrecht aktuell: Triage – Recht zwischen Leben und Tod“

von Erik Scheiter und Tom Hendrik Becker

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Die Veranstaltungsreihe “Medizinrecht aktuell” des Göttinger Zentrums für Medizinrecht, die sich bereits am 21.12.2021 mit einem hochaktuellen Thema im Kontext der Corona-Pandemie – der allgemeinen Impfpflicht – befasst hat[1], fand am 10.2.2022 ihre Fortsetzung. Dieses Mal ging es unter der Überschrift “Triage – Recht zwischen Leben und Tod” um die Folgen einer möglicherweise weiter eskalierenden Pandemie und insbesondere der befürchteten Überlastung von Intensivstationen in deutschen Krankenhäusern. Das Göttinger Zentrum für Medizinrecht ist ein interfakultativer Zusammenschluss an der Georg-August-Universität Göttingen, in dessen Rahmen derartige fachübergreifende Fragestellungen im Bereich des Medizinrechts, aber auch im Bereich der Medizinethik behandelt werden. Die Diskussionsrunde wurde dabei in Kooperation mit der studentischen Vereinigung ELSA – European Law Students Association – durchgeführt und konnte einige hochkarätige Referenten aus einschlägigen Fachkreisen gewinnen.

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Rauchverbot in geschlossenen Fahrzeugen – Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes

Gesetzentwürfe: 

 

Die Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben am 22. Februar 2022 einen Gesetzesantrag zur Änderung des BNichtrSchG in den Bundesrat eingebracht.

Die Initiative ist wortgleich mit einem dem Grundsatz der Diskontinuität unterfallenen Entwurf aus der 19. Legislaturperiode (BR Drs. 435/19 (B)). Zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens soll bei Anwesenheit von Schwangeren oder Kindern in geschlossenen Fahrzeugen das Rauchen verboten werden. Die Erwartungen, dass auf freiwilliger Basis auf das Rauchen in ebendiesen Fällen verzichtet werde, hätten sich nicht erfüllt. Gemäß dem Deutschen Krebsforschungszentrum in Heidelberg seien in etwa eine Million Kinder in Deutschland dem Tabakrauch im Auto ausgesetzt, was zu einem „um 50 bis 100 Prozent erhöhtes Risiko für Infektionen der unteren Atemwege, für Asthma, Bronchitis oder Lungenentzündung“ führe. Die Kleinkinder hätten zudem ein erhöhtes Risiko für Mittelohrentzündungen sowie für Herz-Kreislauf Schädigungen. Daher seien „zur Bestrafung, zur Normbekräftigung und Aufrechterhaltung des Rechtsbewusstseins und präventiv zur Abschreckung deutliche Geldbußen notwendig.“ Diese sollen in Höhe von 500 bis 3.000 EUR drohen. 

Am 11. März 2022 hat der Bundesrat auf Antrag der Länder direkt und ohne vorherige Ausschussberatungen über die Länderinitiative entschieden und den Gesetzentwurf am 29. April 2022 in den Bundestag eingebracht. Die Bundesregierung äußerte in ihrer Stellungnahme (BT Drs. 20/1531) jedoch verfassungsrechtliche Bedenken und kündigte an, den gesetzgeberischen Handlungsbedarf prüfen zu lassen. Grundsätzlich begrüße sie aber einen Rauchverzicht im Auto bei Anwesenheit von Minderjährigen uneingeschränkt. 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 07/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BVerfG, Beschl. v. 09.02.2022 – 2 BvL 1/20: § 315d StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Amtlicher Leitsatz:

Zu Inhalt und Reichweite des Verbots einer Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale (Art. 103 Abs. 2 GG).

Sachverhalt:

Vor dem AG Villingen-Schwenningen wird gegen den Angeklagten unter anderem wegen des Vorwurfs des Verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ein Verfahren geführt. Der Verteidiger des Angeklagten sah den Tatbestand als nicht erfüllt an, da bauartbedingt sehr viel höhere Geschwindigkeiten möglich gewesen wären.

Das AG beschloss daraufhin, das Verfahren auszusetzen und wendete sich gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG an das BVerfG mit der Frage, ob § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Amtsgericht sah in dem Tatbestandsmerkmal „höchstmögliche Geschwindigkeit“ einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG).

Entscheidung:

Das BVerfG hat entschieden, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Tatbestand genüge dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG).

Im Hinblick auf das streitgegenständliche Merkmal „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ sei dolus directus ersten Grades (Absicht) zu verlangen, nicht das tatsächliche Ausreizen der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs durch den Täter. Durch Auslegung lasse sich die Norm konkretisieren und durch die Rechtsprechung präzisieren, so der BGH, dessen Argumentation das BVerfG folgt. 

Auch enthalte Art. 103 Abs. 2 GG keine Pflicht, dass Tatbestandsmerkmale so formuliert werden, dass „keines in einem anderen aufgeht.“ Damit liege keine unzulässige Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen vor.

Die Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wahre auch den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) und verstoße mangels Unverhältnismäßigkeit nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

Anmerkung der Redaktion:

  • § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in der hier streitgegenständlichen Fassung des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30.09.2017 (BGBl. I S. 3532) ist hier zu finden.
  • Frühere Entscheidungen zu § 315d StGB sind in unserem KriPoZ-RR, Beitrag 20/2021 und Beitrag 12/2019 nachzulesen.

KriPoZ-RR, Beitrag 06/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

KG Berlin, Urteil v. 15.12.2021 – 2 StE 2/20, 2 StE 2/20-1: Lebenslange Freiheitsstrafe im „Tiergartenmord“

Amtliche Leitsätze:

1. Zur Verantwortlichkeit der Zentralregierung der Russischen Föderation für die vorsätzliche Tötung eines Menschen in Berlin.

2. Zur Annahme niedriger Beweggründe und der Schwere der Schuld bei der Tötung eines Regimegegners im Ausland.

Sachverhalt:

Am 23.08.2019 habe der Angeklagte den georgischen Staatsangehörigen tschetschenischer Abstammung in der Berliner Parkanlage „Kleiner Tiergarten“ erschossen. Er habe sich von hinten mit dem Fahrrad dem in Deutschland Asyl suchenden Geschädigten genähert und mehrere Schüsse auf diesen abgegeben. Der Geschädigte sei ehemaliger Kämpfer im Tschetschenienkrieg gewesen, weshalb die Regierung der Russischen Föderation den Auftrag gegeben habe, den Georgier zu liquidieren.

Entscheidung des KG:

Das Kammergericht verurteilte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe. Der Senat bejahte das Vorliegen von niedrigen Beweggründen und Heimtücke und sprach von „Staatsterrorismus.“ Hintergrund für den Auftrag sei ein politisches Motiv gewesen. Der Angeklagte sei allein zu dem Zweck der Tötung des Geschädigten nach Berlin gereist. Außerdem stellte der Senat die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten fest.

Keiner der Verfahrensbeteiligten legte Rechtsmittel gegen das Urteil ein.

KriPoZ-RR, Beitrag 05/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urteil v. 27.01.2022 – 3 StR 245/21: Zum Verhältnis von Jugendstrafe, Zuchtmitteln und Nebenentscheidungen

Amtliche Leitsätze:

  1. Erkennt das Tatgericht auf Jugendstrafe, ist es deswegen nicht aus Rechtsgründen gehindert, daneben die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG in der Urteilsformel anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt und deshalb die inhaltsgleiche Auflage ebenso als Nebenentscheidung infolge der Strafaussetzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG durch gesonderten Beschluss erteilen könnte.

  2. Legt das Tatgericht dem Angeklagten die Schadenswiedergutmachung in Form einer Geldzahlung auf, hat es neben der Leistungsfrist – jedenfalls grundsätzlich – den Betrag festzulegen, den er (gegebenenfalls ratierlich) an den Geschädigten zu entrichten hat.

Sachverhalt:

Das LG Duisburg hat den Angeklagten A. wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe und den Angeklagten Z. zu einer Jugendstrafe verurteilt und beide Strafen zur Bewährung ausgesetzt.  Dem wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung Verurteilten Z. wurden zudem Schadens- und Wertersatzzahlungen auferlegt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf die Verurteilungen des Angeklagten A. und des Angeklagten Z. auf und verwies zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurück.

Der Angeklagte A. habe sich, wie der Angeklagte Z., einer besonders schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht. Das LG verneinte eine Zurechnung wegen Mittäterexzess. Treffen die Angriffe jedoch in einem „teilidentischen Handlungsakt“ des Täters zusammen, verwirkliche der Täter den Tatbestand der §§ 253, 255 StGB mehrmals, also in gleichartiger Tateinheit, so der BGH.

Die den Angeklagten Z. betreffende Revision betraf die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung. Eine Verknüpfung von Wertersatzleistungen, anderen Auflagen und Jugendstrafe sei widerspruchsfrei. Es handele sich bei den erteilten Auflagen nicht um Zuchtmittel i.S.v. §§ 13, 15 JGG, sondern um Maßnahmen, die infolge der ausgesetzten Strafe getroffen wurden (§§ 21, 23 i.V.m. 15 JGG). Die Jugendkammer sei sich der Unterscheidung von selbständigen Erziehungsmaßregeln/ Zuchtmitteln und Nebenentscheidungen im Rahmen der Legalbewährung bewusst gewesen.

Weil die Entscheidung des Landgerichts über die Zuchtmittel jedoch zu unbestimmt war, hatte die Revision in der Sache Erfolg. Das LG unterlies es zudem im Tenor den zu zahlenden Betrag festzusetzen.

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