Novellierung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

Gesetzentwürfe: 

Bericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe: 

Im Oktober 2020 wurde auf Initiative der Gesundheit- und Justizministerkonferenz durch das BMJV eine Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Prüfung des Novellierungsbedarfs zum Recht zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ins Leben gerufen. Am 13. Januar 2022 veröffentlichte das BMJV schließlich den Abschlussbericht. Dieser enthält einen Regelungsvorschlag, der sich stärker auf die Unterbringung von wirklich behandlungsbedürftigen und behandlungsfähigen Straftäter*innen beschränkt um die Entziehungsanstalten zu entlasten. Hierzu sollen insbesondere die Anordnungsvoraussetzungen enger gefasst werden. 

Dazu Justizminister Dr. Marco Buschmann

„(…) Die Behandlung der Straftäterinnen und Straftäter in den Entziehungsanstalten sollte sich daher wieder stärker auf diejenigen Personen konzentrieren, die wirklich eine Therapie brauchen. Nur so lassen sich gute Behandlungserfolge erreichen und eine weitere Überlastung der Kliniken vermeiden. Aus diesem Grund ist es gut, dass die Bund-Länder-Arbeitsgruppe nun einen umfassenden Bericht mit konkreten Regelungsvorschlägen vorgelegt hat. Diese bieten eine sehr gute Grundlage für die Überarbeitung des Sanktionenrechts im Bereich des Maßregelvollzugs. Ich werde zeitnah einen Entwurf vorlegen, in den die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe einfließen werden.“

Am 11. Mai 2022 brachte die Fraktion CDU/CSU einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in den Bundestag ein (BT Drs. 20/1723). Um eine Entlastung des Maßregelvollzugs zu erreichen, soll zunächst die Orientierung der Reststrafaussetzung am Halbstrafenzeitpunkt abgeschafft werden. Damit soll in Zukunft die vorzeitige Aussetzung zur Bewährung nur noch ab dem Zweidrittelzeitpunkt möglich sein (§ 67d Abs. 5 S. 2 StGB-E). Bei den meist schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen Personen bestünde ohne die Sonderregelung im Maßregelvollzug eine nur geringe Chance auf vorzeitige Haftentlassung und regelmäßig erst ab 2/3 der verbüßten Strafe. Aus den Belegungszahlen der Entziehungsanstalten, dem Wandel in der Struktur der Klientel und aus konkreten Erfahrungen aus der richterlichen und forensischen Praxis schließt die Fraktion, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung bereits zum Halbstrafenzeitpunkt aus Sicht der Angeklagten einen sachwidrigen Anreiz bieten könne – gerade bei hohen Begleitstrafen – die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vorzuziehen. Dies sei mit dem Grundgedanken des Maßregelvollzugs nur schwer vereinbar. 

Des Weiteren sieht der Entwurf vor, die Anordnungsvoraussetzungen entsprechend dem Ergebnis der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu reformieren. Im Falle einer sofortigen Beschwerde durch den Verurteilten soll in § 67d Abs. 5 StGB-E eindeutig formuliert werden, dass es durch Einlegung der Beschwerde trotzdem bei der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Entscheidung bleibt (§ 307 Abs. 1 StPO). Schließlich soll auch eine Anhörung nur noch dann verpflichtend sein, wenn nach Einschätzung des Gerichts eine Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt tatsächlich konkret zu erwägen sei. Dies biete den Gerichten einen größeren Einschätzungsspielraum für die Frage der Anhörung eines Sachverständigen. 

Am Abend des 1. Dezember 2022 wurde der Entwurf der Fraktion CDU/CSU in 2. und 3. Lesung beraten und mit den Stimmen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Linke abgelehnt. Der Rechtsausschuss hatte zuvor eine entsprechende Beschlussempfehlung vorgelegt (BT Drs. 20/4726). Als Hauptgrund für die Ablehnung wurde der sich durch das BMJ in Vorbereitung befindende Gesetzentwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (nähere Informationen dazu finden Sie hier) angeführt. Er werde viele Punkte enthalten, die auf Zustimmung der CDU/CSU-Fraktion stoßen würde. 

 

 

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 02/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BGH, Urteil v. 16.12.2021 – 1 StR 197/21: BGH präzisiert Rechtsprechung zu Grenzen rechtsstaatswidriger Tatprovokation

Leitsätze der Redaktion:

Eine Straftat kann auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhen, wenn der Täter aufgrund des Einwirkens des Verdeckten Ermittlers eine Tat mit erheblich höherem Unrechtsgehalt begeht („Aufstiftung“).

Dabei kommt es auf das Ausmaß des ausgeübten physischen oder psychischen Drucks des Verdeckten Ermittlers und auf den Umfang der Verwicklung in Betäubungsmittelgeschäfte durch den Täter an.      

Sachverhalt:

Das LG Freiburg hat zwei Angeklagte unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen betrieb der Angeklagte H. Handel mit Kokain und Cannabisprodukten in kleinen Mengen. Vorbestraft war weder der Angeklagte H. noch der Mitangeklagte I., der sich mit dem Angeklagten zum gemeinsamen Veräußern von Betäubungsmitteln zusammenschloss.

Ein Verdeckter Ermittler erwarb von beiden Angeklagten zunächst eine kleine Menge Marihuana, anschließend – auf eigene Nachfrage – größere Mengen. Zur Beschaffung der vom Verdeckten Ermittler nachgefragten Mengen konnten die Angeklagten sich weder ihres bisherigen Lieferanten bedienen, noch waren ihnen die gängigen Preise bekannt. Es gelang den Angeklagten die gewünschte Menge über den weiteren Angeklagten Hö. zu beschaffen. Bei der letzten Übergabe der Betäubungsmittel an den Verdeckten Ermittler kam es zum Zugriff durch die Polizei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat das Urteil des LG Freiburg im Hinblick auf die Revision des Angeklagten H. teilweise aufgehoben und gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten I. erstreckt. Das LG soll eine weitere Aufklärung betreiben, ob eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation (Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK) vorgelegen habe, die ein Verfahrenshindernis begründen würde.

Verdeckte Ermittler dürften sich zwar als Scheinkäufer von Betäubungsmitteln ausgeben. Die Tatverdächtigen müssten allerdings bereits „tatgeneigt“ gewesen sein. Problematisch seien hingegen Lockspitzel-Einsätze, die bewirken, dass Personen erst zur Tat angestiftet werden. Bei der Abgrenzung sei entscheidend inwieweit bereits eine Verwicklung in BtMG-Geschäfte vorgelegen habe („Aufstiftung“) und das Ausmaß des ausgeübten psychischen oder physischen Drucks des Verdeckten Ermittlers. 

Die Revision des Angeklagten Hö. hat der 1. Strafsenat hingegen verworfen. Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation hat der Senat hier verneint, da keine Beeinflussung durch den Verdeckten Ermittler festgestellt werden konnte. Die Tatprovokation des Verdeckten Ermittlers habe weder direkt noch indirekt auf ihn eingewirkt.

Anmerkung der Redaktion:

Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Der EGMR verurteilte Deutschland 2014 und 2020 wegen Verstößen gegen das Fairnessgebot. 

KriPoZ-RR, Beitrag 01/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BGH, Urteil v. 08.12.2021 – 5 StR 312/21: Die Einziehung im Sicherungsverfahren ist im gleichen Umfang möglich wie im Strafverfahren

Amtlicher Leitsatz:

Die Einziehung im Sicherungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Neufassung von § 413 StPO zum 1. Juli 2021 im gleichen Umfang wie im Strafverfahren möglich; ein besonderer Antrag der Staatsanwaltschaft ist hierfür nicht erforderlich.

Sachverhalt:

Das LG Görlitz hat die schuldlos handelnde Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und eine Waffe sowie Munition und Pfefferspray gemäß § 74 StGB eingezogen. Bei der Einziehungsentscheidung wurde durch die Strafkammer kein Ermessen ausgeübt und keine erforderlichen Feststellungen getroffen. Auch wurde durch die Staatsanwaltschaft kein Antrag auf Anordnung der Einziehung gestellt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil teilweise auf, soweit gegen die Beschuldigte die Einziehung angeordnet worden ist.

Das LG Görlitz habe verkannt, dass die Rechtsfolge nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden könne und im Falle schuldlos Handelnder nicht § 74 StGB greife. Die erforderlichen Feststellungen und das der Strafkammer zustehende Ermessen seien nicht ausgeübt worden, wodurch ein Rechtsfehler vorliege.

Zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung führe hingegen nicht der fehlende Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Einziehung gemäß § 435 Abs. 1 S. 1 StPO. Anders als die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB von einem zusätzlichen Antrag der Staatsanwaltschaft abhängig war, sei seit der Neuregelung des § 413 StPO zum 01.07.2021 kein gesonderter Antrag der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren mehr erforderlich.

Sowohl der neue Wortlaut des § 413 StPO (Ergänzung um die Worte: „sowie als Nebenfolge die Einziehung“) als auch der gesetzgeberische Wille (Vereinfachung des Verfahrens) sowie die Systematik (§§ 413 StPO als prozessuales Gegenstück zu § 71 StGB) widersprächen der Ansicht des Generalbundesanwaltes, ein Antrag sei Verfahrensvoraussetzung.

Die weitergehende Revision der Beschuldigten verwarf der BGH.

Anmerkung der Redaktion:

§ 413 StPO ist mit Wirkung zum 01.07.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 geändert worden.

KriPoZ-RR, Beitrag 59/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BVerfG, Beschl. v. 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20: Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen

Amtliche Leitsätze:

  1. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und ein Auftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen.

  2. Der Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann sich in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Dazu gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung von Personen wegen einer Behinderung, eine mit der Benachteiligung wegen Behinderung einhergehende Gefahr für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie das Leben oder auch Situationen struktureller Ungleichheit. Der Schutzauftrag verdichtet sich hier, weil das Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen besteht.

  1. Dem Gesetzgeber steht auch bei der Erfüllung einer konkreten Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Entscheidend ist, dass er hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer haben Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen staatlicher Maßnahmen erhoben. Verbunden war die Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser zielte auf einen wirksamen Schutz der Beschwerdeführenden vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung im Laufe der Coronavirus-Pandemie ab. Der Eilantrag wurde am 16.07.2020 mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats mit der Begründung zurückgewiesen, dass notwendige Maßnahmen nicht ergriffen werden müssten. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht absehbar, dass die Plätze nicht ausreichen würden, um alle Behandlungsbedürftigen zu versorgen.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde an und gab ihr statt. Der Gesetzgeber habe Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verletzt, da er es unterlassen habe, für Situationen, in denen nicht für alle intensivmedizinische Ressourcen zur Verfügung stehen würden, Vorkehrungen zu treffen. Bei der Zuteilung der Ressourcen dürfe niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden.

Für Menschen mit einer Behinderung liege eine besondere Gefährdung in der Corona-Pandemie vor. Es gebe ein höheres Infektionsrisiko, schwerere Erkrankungen und im Falle einer Triage könnte es wahrscheinlicher zu tödlichen Folgen kommen.

Um in der Pandemie zu vermeiden, dass Intensivmedizin knapp werde, existierten bereits zahlreiche Verordnungen und Triage-Empfehlungen. Bindende gesetzliche Regelungen für Fälle, in denen es zu einer Triage komme, würden hingegen fehlen.

Aus dem Verbot einer Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und der hier vorliegenden bestimmten Konstellation, dass der Schutz des Lebens (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) in Rede stehe, ergebe sich eine konkrete Handlungspflicht.

Der Gesetzgeber sei nun daran gehalten hierfür geeignete Vorkehrungen zu treffen. Bei der Ausgestaltung der Schutzpflicht stehe dem Gesetzgeber zwar ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, für einen wirksamen Grundrechtsschutz müssten allerdings Regelungen geschaffen werden, die schematische und stereotype Triage-Entscheidungen vermeiden, so das BVerfG. Kein zulässiges Kriterium sei die „längerfristig erwartbare Überlebensdauer.“

Anmerkung der Redaktion:

Bislang maßgeblich für die Entscheidungen von Ärzten sind die Leitlinien der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI).

Verordnung zur Regelung der technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 des Artikel 10-Gesetzes (G 10-Mitwirkungsverordnung – G 10-MitwV)

Verordnungsentwurf: 

  • Verordnung des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vom 12. Oktober 2021: BR Drs. 762/21

 

Am 9. Juli 2021 ist in weiten Teilen das Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts (BGBl. I 2021, S. 2274 ff.) in Kraft getreten. Es war Teil des von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmenpakets zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus. Das Gesetz beinhaltet unter anderem die Festschreibung einer ausdrücklichen Regelung zur Quellen-TKÜ. 

Zur Durchführung einer TKÜ wird eine Software auf das Endgerät der zu überwachenden Person installiert, wozu regelmäßig die Mitwirkung des Telekommunikationsunternehmens erforderlich ist. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 4 des Art. 10-Gesetzes setzt hierfür bereits Unternehmenspflichten fest: 

(…) 
a) durch Mitteilung der zur Erbringung in den umgeleiteten Datenstrom erforderlichen Informationen über die Strukturen der von ihm betriebenen Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsanlagen sowie die von ihm erbrachten Telekommunikationsdienste;

b) durch sonstige Unterstützung bei der Umleitung einschließlich der Gewährung des Zugangs zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen Geschäftszeiten sowie der Ermöglichung der Aufstellung und des Betriebs von Geräten für die Durchführung der Maßnahme.“

Gemäß § 2 Abs. 1b des Art. 10-Gesetzes ist das BMI ermächtigt, „das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Abs. 1a S. 1 Nr. 4 (durch Rechtsverordnung) zu bestimmen“. Hiervon hat es am 12. Oktober 2021 Gebrauch gemacht und einen Verordnungsentwurf zur Regelung der technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten in den Bundestag eingebracht (BR Drs. 762/21). Am 17. Dezember 2021 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Verordnungsentwurf und stimmte entgegen der Empfehlung des Innen- und Wirtschaftsausschusses gegen den Vorschlag des BMI. 

 

 

 

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie: BGBl 2021, S. 5162 ff.

 

Gesetzesentwurf:

  • Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP: BT Drs. 20/188

 

Am 06.12.2021 haben die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP einen Entwurf zur Stärkung der Impfprävention und weiterer Gesetzesänderungen vorgelegt. Es soll insbesondere eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt und der Kreis der impfberechtigten Personen erweitert werden.

Die Fraktionen sehen für Personal in Gesundheits- und Pflegeberufen eine besondere Verantwortung mit einem zugleich hohen Infektionsrisiko. Für Personen, die sich in diesen Tätigkeitsverhältnissen befänden, müsse bis zum 15. März 2022 ein entsprechender Nachweis vorliegen bzw. für neue Tätigkeitsverhältnisse ab dem 16. März 2022 ein solcher eingehen.

Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass neben Ärzten auch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker mit entsprechenden fachlichen Voraussetzungen Schutzimpfungen vornehmen können, um eine schnelle Auffrischungsimpfung zu ermöglichen.

Am 08. Dezember 2021 fand eine öffentliche Anhörung im Hauptausschuss statt. Eine Liste der über 30 Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Prof. Dr. Kiesling begrüßt die Änderungen des Entwurfes, regt jedoch an, die Impfpflicht auch auf weitere Berufsgruppen auszuweiten (Impfpflicht für das Personal an Kitas und Schulen) und eine Befristung bis Ende 2022 zu streichen. Prof. Dr. Klafki spricht sich ebenfalls für eine Verhältnismäßigkeit der Impfpflicht aus. Weder sei eine Impfpflicht per se verfassungswidrig (vgl. Masern- und Pockenimpfpflicht), noch in der konkreten Ausgestaltung des § 20a E-IfSG. Der Schutz des Lebens besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen überwiege gegenüber den Grundrechtseingriffen der Adressaten. 

Änderungsanträge anderer Parteien wurden in der zweiten und dritten Lesung abgelehnt.

Am 09. Dezember 2021 fand im Hauptausschuss eine abschließende Beratung statt, in der nach sieben Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen der Entwurf angenommen wurde.

Am 10. Dezember 2021 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet.

Vorschlag der EU-Kommission zur Ausweitung der EU-Straftatbestände auf Hetze und Hasskriminalität

Gesetzentwürfe: 

 

Die EU-Kommission hat am 9. Dezember 2021 eine Initiative (COM(2021) 777 final) vorgelegt, Hetze und Hasskriminalität in die EU-Straftatbestände aufzunehmen. Hierzu muss der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erweitert werden, denn derzeit gibt es dafür keine Rechtsgrundlage. 

Als Gründe für die Initiative nannte die EU-Kommission: 

    • „Grenzüberschreitende Dimension von Hetze und Hasskriminalität: Hetze im Internet verbreitet sich schnell und ist für alle überall zugänglich. Die Ideologien hinter Hetze und Hasskriminalität können international entwickelt und rasch online verbreitet werden. Hasskriminalität kann von Netzwerken mit Mitgliedern aus mehreren Ländern begangen werden.
    • Hetze und Hasskriminalität als Kriminalitätsbereich: Die Kommission ist der Auffassung, dass Hetze und Hasskriminalität ein Kriminalitätsbereich sind, da ihnen ein wesentliches Merkmal gemein ist, und zwar ,Hass‘ gegen Personen oder Gruppen von Personen, die ein geschütztes Merkmal teilen (oder als dieses teilend wahrgenommen werden).
    • Hetze und Hasskriminalität als ein Bereich besonders schwerer Kriminalität: Hetze und Hasskriminalität sind besonders schwere Straftatbestände, da sie die gemeinsamen Werte und Grundrechte der EU untergraben, wie sie in den Artikeln 2 und 6 des Vertrags über die Europäische Union sowie in der Charta verankert sind. Sie haben schädliche Auswirkungen auf Einzelne, ihre Gemeinschaften und die Gesellschaft insgesamt.
    • Entwicklungen im Bereich der Kriminalität: Aufgrund verschiedener wirtschaftlicher, sozialer und technologischer Veränderungen und Entwicklungen ist eine stetige Zunahme dieser beiden Phänomene zu beobachten. Die COVID-19-Pandemie war einer der Faktoren, die zu dieser Zunahme beigetragen haben.
    • Keine Alternativen zur Erweiterung der Liste der EU-Straftatbestände: Hetze und Hasskriminalität werden in den EU-Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße unter Strafe gestellt. Nur indem Hetze und Hasskriminalität in die Liste der EU-Straftatbestände aufgenommen werden, kann ein wirksamer und umfassender strafrechtlicher Ansatz auf EU-Ebene sowie ein kohärenter Schutz der Opfer solcher Handlungen ermöglicht werden.“

Damit die Kommission in einem nächsten Schritt einen Legislativvorschlag vorlegen kann, müssen zunächst die Mitgliedstaaten die Initiative billigen. Sie ist Teil des EU-Maßnahmenpakets zum Vorgehen gegen illegale Hetze, gewalttätige extremistische Ideologien und Terrorismus im Internet. 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung

Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung, vom 25. März 2022: BGBl. I 2022, S. 571 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Am 8. Dezember 2021 hat die Fraktion der CDU/CSU einen Gesetzentwurf zur Berichtigung des § 110d StPO in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 20/204). 

Mit dem Gesetz zurVerbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14. September 2021 (BGBl. I 2021, S. 4250 ff. ) wurde in Art. 2 auch eine Änderung des § 110d StPO (Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches) vorgenommen. Dort ist nunmehr in § 110d Abs. 1 S. 1 StPO für Einsätze die Zustimmung des Gerichts erforderlich, sofern es sich um eine entsprechend § 176e Abs. 5 StGB begangene Tat nach § 176e Abs. 1 StGB handelt (sog. Keuschheitsproben). Durch die fehlenden Bezugnahme auf § 176e Abs. 3 StGB wurde der Richtervorbehalt nicht auf alle Tathandlungen des § 176e Abs. 5 StGB erstreckt. Zudem wurde in § 110d S. 1 StPO fälschlicherweise nicht auf § 184b StGB, sondern auf § 184 StGB verwiesen, in dem zusätzlich die falsche Fassung des Gesetzes zugrunde gelegt wurde. Richtigerweise muss der Verweis in § 110d S. 1 StPO lauten: § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 4  und S. 2 StGB. Diese Fehler sollen nun korrigiert werden.

§ 110d S. 1 StGB soll wie folgt gefasst werden:

„Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts.“ 

Am 16. Februar 2022 beschäftigte sich der Rechtsausschuss mit der Berichtigung des § 110d StPO. Die Mehrheit stimmte für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum ERP-Wirtschaftsplangesetz (BT Drs. 20/336) in den der Entwurf der Fraktionen CDU/CSU aufging. Letzteren erklärte der Rechtsausschuss daraufhin einstimmig für erledigt. Am 17. Februar 2022 wurde das ERP-Wirtschaftsplangesetz in der Fassung des Wirtschaftsausschusses (BT Drs. 20/736) im Bundestag verabschiedet. Am 11. März 2022 stimmte auch der Bundesrat für den Entwurf. 

Das Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung wurde am 25. März 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2022, S. 571 ff. ) und tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 58/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier

 

BGH, Urteil v. 11.11.2021 – 4 StR 511/20: Zum Rennbegriff und der Zurechnung von durch unmittelbar von anderen Rennteilnehmern verursachten konkret eingetretenen Gefahren im Sinne des § 315d StGB

Amtliche Leitsätze:

  1. Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten.
  2. § 315d Abs. 2 StGB ist ein eigenhändiges Delikt. Ein Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht deshalb nur, wenn er durch sein eigenes Fahrverhalten während der Rennteilnahme eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht.

    Nebentäterschaft kann vorliegen, wenn ein und derselbe Gefährdungserfolg von mehreren Rennteilnehmern herbeigeführt wird. Dies setzt voraus, dass sich die Rennteilnehmer in derselben kritischen Rennsituation befinden und zwischen den jeweiligen Mitverursachungsbeiträgen und dem konkreten Gefährdungserfolg ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

Sachverhalt:

Das LG Arnsberg hat den Angeklagten H. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und den Angeklagten P. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten sich beide Angeklagte zu einem spontanen Autorennen verabredet, um Beschleunigungsverhalten und Geschwindigkeiten zu vergleichen. Der Angeklagte H. versuchte den Angeklagten P. aus einer Kurve heraus zu überholen. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden vollbesetzten Fahrzeug, woraufhin eine Person starb und die übrigen Insassen teilweise schwer verletzt wurden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte den Schuldspruch bezüglich des Angeklagten P. ab, indem er den Schuldspruch um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung in vier Fällen ergänzte und den Strafausspruch aufhob.

Die Revisionen der Angeklagten sowie die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft verwarf der BGH.

Das LG habe zutreffend angenommen, dass der Angeklagte P. an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB teilnahm. Hierbei komme es nicht auf die „Startmodalitäten“ an, sodass es keiner vorherigen ausdrücklichen Absprache bedarf. Vielmehr kann diese auch spontan und konkludent erfolgen. Der Wille des Gesetzgebers bestätige dieses.

Zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 315d Abs. 2 StGB für einen Teilnehmer müsse eine konkrete Gefahr und ein innerer Zusammenhang zwischen Verursachungsbeitrag und Gefährdungserfolg vorliegen. Die sich allein aus dem Rennverhalten der anderen Teilnehmer ergebende konkrete Gefahr begründe jedoch keine mittäterschaftliche Zurechnung.

Eine Nebentäterschaft hingegen verlange, dass der Gefährdungserfolg von mehreren Rennteilnehmern herbeigeführt wird. Ein solcher setze Folgendes voraus:

  1. Dieselbe Rennsituation
  2. Verursachungsbeitrag
  3. Derselbe konkrete Gefährdungserfolg
  4. Örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen 2. und 3.

Dies führe dazu, dass jeder Rennteilnehmer für sich den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 StGB erfüllt habe, wie der BGH im vorliegenden Fall entschieden hat.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 315d StGB ist am 13.10.2017 durch das Sechsundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches in Kraft getreten.

Der neu eingefügte Straftatbestand wurde zur Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten gegen illegale Autorennen in das StGB eingefügt. Zuvor wurden die Rennen als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

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