KriPoZ-RR, Beitrag 15/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 BvL 8/19: Rückwirkende Vermögensabschöpfung ausnahmsweise zulässig

Amtliche Leitsätze:

  1. Die Vermögensabschöpfung nach dem Reformgesetz vom 13. April 2017 ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (Fortführung von BVerfGE 110, 1 <13 ff.>).

  2. Die in Art. 316h Satz 1 EGStGB angeordnete Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte Rückwirkung“) ist nicht an Art. 103 Abs. 2 GG, sondern an dem allgemeinen Rückwirkungsverbot zu messen. Sie ist hier ausnahmsweise zulässig.

Sachverhalt:

Der BGH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar sei, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten war.

Nach der alten Rechtslage war der sog. Verfall bei Verjährung der zu den Taterträgen führenden Straftat nicht mehr anordnungsfähig. Diesen Ausschluss schaffte der Gesetzgeber mit der Reform der Vermögensabschöpfung (Inkrafttreten: 1. Juli 2017) ab, um Lücken im Gesetz zu schließen und keinen Anreiz für rechtswidrige Taten bestehen zu lassen. Dies sorgte für eine Entkoppelung der nun „selbständigen Einziehung von Taterträgen“ genannten Vermögensabschöpfung von der Verjährung der zugrundeliegenden Straftat.

Art. 316h Satz 1 EGStGB hatte daraufhin angeordnet, dass diese selbständige Einziehung von Taterträgen auch bei Delikten genutzt werden kann, die vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen worden sind und deren Verfolgung bereits verjährt ist.

Hiergegen hatten sich die Beschwerdeführer mit der Revision zum BGH gewandt, da das LG ein Verfahren gegen die Beschuldigten zwar wegen Verjährung eingestellt hatte, dennoch allerdings bei den von den Angeklagten geleiteten nebenbeteiligten Unternehmen die Einziehung von rund 10 Millionen Euro angeordnet hatte.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG hielt den in Art. 316h Satz 1 EGStGB geregelten Fall einer echten Rückwirkung für ausnahmsweise zulässig.

Die Einziehung von Taterträgen oder deren Wert sei gerade keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter, da der einzige Zweck der Vorschrift, das Abschöpfen eines verbleibenden Vermögensvorteils sei und gerade keine Übelszufügung. Diesen Charakter habe der Gesetzgeber auch durch die Neuregelung nicht aufgeben wollen.

Da somit Art. 103 Abs. 2 GG nicht eingreife, müsse die Norm am allgemeinen Rückwirkungsverbot gemessen werden. Dieses verbiete zwar grundsätzlich eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, kenne allerdings auch Ausnahmen bei überragenden Belangen des Gemeinwohls, die dann dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgingen und den Vertrauensschutz zurücktreten ließen.

Diese Ausnahme greife bei Art. 316h Satz 1 EGStGB, denn dieser verfolge das legitime Ziel, strafrechtswidrig erlangte Vermögenswerte trotz mangelnder Strafverfolgung nicht beim Täter zu belassen, um jegliche Anreize für Straftaten zu unterbinden. Dieses Ziel sei von überragender Belange für das Gemeinwohl.

Da andererseits auch die Vertrauensschutzposition des Einziehungsbetroffenen nicht besonders stark ausfalle, da die Tat auch trotz Verjährung noch gesellschaftlich und strafrechtlich missbilligt werde, sei der Einziehungsbetroffene insoweit auch nicht schutzwürdig.

 

Anmerkung der Redaktion:

Weitere Informationen zur Reform der Vermögensabschöpfung finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 14/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 14.01.2021 – 2 BvR 2032/19: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung bei Verstoß gegen § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO

Leitsatz der Redaktion:

Bestellt das Gericht einen Sachverständigen, der nur formal in einer organisatorisch getrennten Klinik arbeitet, stellt dies einen Verstoß gegen § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO dar, was den Begutachteten in seinem Freiheitsgrundrecht in der Ausprägung des Rechts auf bestmögliche Sachverhaltsaufklärung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war vom Landgericht Freiburg – Jugendkammer wegen verschiedener Delikte verurteilt worden. Daneben war die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und von einer Jugendstrafe abgesehen worden.

Das für die Vollstreckung zuständige Amtsgericht hatte den Beschwerdeführer zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung angehört und festgestellt, dass das erforderliche externe Gutachten noch nicht in Auftrag gegeben war.

Gegen die Beauftragung des Sachverständigen hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Einwände erhoben.

Später hatte er den Arzt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da er herausgefunden hatte, dass der Sachverständige teils in eigener Praxis und teils in einer Klinik desselben Krankenhausverbunds gearbeitet hatte, zu der auch die Unterbringungseinrichtung des Beschwerdeführers gehört hatte. Dies hätte gegen die Vorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO verstoßen.

Das AG hatte nach dem Gutachten die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist vom LG Landau in der Pfalz verworfen worden, da keine Bedenken dagegen bestanden hätten, den beauftragten Gutachter im vorliegenden Fall als externen Sachverständigen im Sinne vom § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO anzuerkennen. Er sei neben seiner Tätigkeit in einem eigenen Sachverständigenbüro als Leiter der forensischen Ambulanz des Klinikums für Forensische Psychiatrie beschäftigt. Der Beschwerdeführer habe sich demgegenüber im „P.-Institut“ befunden. Der Sachverständige arbeite somit weder in dem psychiatrischen Krankenhaus, in dem sich der Beschwerdeführer befinde, noch sei er erkennbar zu irgendeinem Zeitpunkt mit dessen Behandlung befasst gewesen.

Der Beschwerdeführer hat sich durch diese Entscheidung in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt gesehen und Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des AG und des LG erhoben.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt. Die Entscheidungen der Fachgerichte verletzten den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.

Das Grundrecht auf Freiheit enthalte aufgrund seines Stellenwerts und der Intensität, die Eingriffe in den Schutzbereich zumeist aufwiesen, auch ein Gebot der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung. Dieses Gebot komme in § 463 Abs. 4 StPO dadurch zum Ausdruck, dass ein unabhängiger Sachverständiger die Notwendigkeit der Fortdauer der Maßnahmen beurteilen soll, um die Entscheidung so objektiv wie nur möglich zu fällen. Da die Einhaltung der prozeduralen Erfordernisse bei Freiheitsentziehungen gem. Art. 104 Abs. 1 GG ein Gebot von Verfassungsrang sei, komme in der Auslegung des einfachen Rechts der StPO ein besonderer grundrechtlicher Einschlag zum Tragen.

Nach diesen Maßstäben hätten die Instanzgerichte die Bedeutung und Tragweite des Erfordernisses in § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO verkannt, so das BVerfG.

Da der Sachverständige lediglich in einer anderen Klinik beschäftigt gewesen sei, die letztlich aber nur formal vom Institut des Beschwerdeführers getrennt gewesen sei, weil sie zur selben betrieblichen Einheit gehörte und zudem ein gemeinsamer Krankenhausträger sowie eine gemeinsame Rechtsform mit gemeinsamer Leitungs- und Verwaltungsebene bestehe, sei der Sachverständige nicht als externer Gutachter im Sinne des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO zu werten.

Dieses Ergebnis werde von der systematischen, telexlogischen und historischen Auslegung der Norm gestützt. Auch die vorherige Zustimmung des Beschwerdeführers ändere hieran nichts, da da dieser, ungeachtet der Frage der Disponibilität der Vorschrift, jedenfalls bei Bekanntwerden der Umstände seine Zustimmung widerrufen habe.

Anmerkung der Redaktion:

Bereits 2019 hatte das BVerfG entschieden, dass das Gebot der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung bei psychiatrischen Unterbringungen ein besonderes Gewicht habe und deshalb Zweifeln an der Aktualität eines Gutachtens substantiiert nachzugehen ist. Mehr dazu finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 16/2019.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 13/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 15.12.2020 – 3 StR 386/20: Zum hinterlistigen Überfall in § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Leitsatz der Redaktion:

Zumindest in den Fällen, in denen der Täter zunächst mit Verletzungsabsicht einen hinterlistigen Überfall beging und das Opfer dann bei fortwirkender Situation mit (nur noch) bedingtem Vorsatz verletzt, genügt dies für eine Strafbarkeit gem. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Krefeld hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte den Plan gefasst, seine Exfreundin zu töten. Er hatte sich daraufhin unter einem Vorwand von ihr mit dem Auto abholen und an eine abgelegene Örtlichkeit fahren lassen. Während der Fahrt hatte er Friedfertigkeit vorgespielt.

Als der Angeklagte dann am Zielort ein dafür eingestecktes Messer gezogen hatte, hatte er seinen Tötungsvorsatz zwar aufgegeben und den Plan gefasst, das Opfer durch Drohungen zum Wiederauflebenlassen der Beziehung zu bringen. Er hatte jedoch mit dem Messer dergestalt gedroht, dass er es auf die Zeugin zufahren und erst im letzten Moment auf der Haut stoppen ließ. Dabei hatte er es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sich seine Exfreundin verletzt, was dann auch passiert war, weil sie in Panik in das Messer gegriffen hatte, um es wegzustoßen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung durch das LG wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und eines hinterlistigen Überfalls.

Dazu führte der Senat aus, dass es noch nicht abschließend geklärt sei, welchen Grad an Vorsatz für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls nötig sei. Es fänden sich Stimmen in Literatur und Rechtsprechung, die eine Verletzungsabsicht forderten und andere, die bedingten Vorsatz ausreichen ließen.

Diese Frage habe in diesem Fall nicht komplett entschieden werden müssen, da dieser sich zweistufig ereignet habe, so der BGH. Bei Begehung des hinterlistigen Überfalls habe der Angeklagte auch mit Verletzungsabsicht, welche als Minus zur Tötungsabsicht vorhanden war, gehandelt. In dieser Situation käme es auf die unterschiedlichen Meinungen also nicht an. Die durch den hinterlistigen Überfall geschaffene Zwangslage für die Zeugin habe dann auch nach Wechsel des Vorsatzes beim Angeklagten fortbestanden.

Die vom Tatbestand geforderte kausale Verknüpfung („mittels“) zwischen listigem Überfall und Körperverletzung sei auch gegeben, wenn der Täter seine Verletzungsabsicht im letzten Moment aufgebe und das Opfer lediglich mit Eventualvorsatz verletze.

Da gerade die Irreführung die Gefahr für das Opfer erhöhe und diese in so einem Fall unabhängig davon noch fortwirke, ob der Täter das Opfer dann absichtlich oder lediglich mit Eventualvorsatz verletze, sei eine Einschränkung nicht geboten.

Auch genügte für alle anderen Varianten des § 244 Abs. 1 StGB Eventualvorsatz, sodass die Gesetzessystematik auch für diese Auslegung spreche. Zwar beschreibe § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit der „Hinterlist“ ein subjektives Merkmal. Dieses besondere Begehungsweise der Tat erhöhe aber letztlich, wie bei allen anderen Varianten, die abstrakte Gefährlichkeit der Tat für das Opfer, was sich der Täter auch bei bedingt vorsätzlicher Verletzung zu Nutzen mache.

 

Anmerkung der Redaktion:

Zuletzt hatte der BGH 2019 die Voraussetzungen des hinterlistigen Überfalls i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB dahingehend präzisiert, dass die List nichtmehr bei einem offenen Angriff vorliege, auch wenn der Täter hinterlistig Zutritt zur Wohnung des Opfers erhalten hatte (BGH, Beschl. v. 18.09.2019 – 2 StR 156/19).

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 12/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.01.2021 – 1 StR 476/20: Zum Ausnutzen einer schutzlosen Lage bei § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB

Leitsatz der Redaktion:

§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB ist kein Auffangtatbestand und tritt auch nicht hinter den anderen beiden Varianten auf Konkurrenzebene zurück.

Sachverhalt:

Das LG Traunstein hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB verurteilt.

Dem Beschluss sind keine tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen.

Entscheidung:

Der BGH bestätigte die tateinheitliche Verurteilung wegen beider Nummern des Tatbestands durch das LG.

Die drei Tatbestandsvarianten des § 177 Abs. 5 StGB stünden gleichrangig nebeneinander. Dann griff der Senat eine vorangegangene Entscheidung des 4. Senats auf und schloss sich dahingehend an, dass zur Beurteilung der schutzlosen Lage stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zu erfolgen habe. Dies stelle sicher, dass für diese Variante ein eigener Anwendungsraum verbleibe und sie gerade nicht bei Gewaltanwendung oder Drohung durch den Täter stets mitverwirklicht sei.

Der eigenständige gesteigerte Unrechtsgehalt der Variante rechtfertige ein Zurücktreten auf Konkurrenzebene lediglich, wenn die Schutzlosigkeit der Lage auf einer vorherigen Gewaltanwendung des Täters beruhe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits am 2. Juli 2020 hatte der 4. Strafsenat des BGH entschieden, dass die vorher zur Ausnutzung einer schutzlosen Lage ergangene Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf den Tatbestand nach der Gesetzesänderung im November 2016 übertragbar sei. Informationen dazu finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 64/2020.

 

 

 

Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten – Stellungnahmen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 19. Mai 2021: 

Formulierungshilfe des BMJV: 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 11/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 27.01.2021 – StB 44/20: Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bei Berufsgeheimnisträgern (Wirecard-Untersuchungsausschuss)

Amtliche Leitsätze:

1. Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber.

2. Für eine juristische Person können diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind.

3. Ist über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.

Sachverhalt:

Der zur Untersuchung der Geschehnisse im sog. Wirecard-Skandal eingesetzte Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages (Wirecard-Untersuchungsausschuss) verhängte gegen den Antragsteller, den als Zeugen geladenen Wirtschaftsprüfer der Wirecard AG, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000€.

Die Entscheidung begründete der Untersuchungsausschuss damit, dass der Antragsteller sich unberechtigter Weise auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 22 Abs. 1 PUAG i.V.m. § 53 StPO berufen hätte.

Er war vom Insolvenzverwalter der Wirecard AG und deren aktuellen Vorstand sowie Aufsichtsrat von seiner Schweigepflicht entbunden worden, war allerdings davon ausgegangen, dass für eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht bei einer juristischen Person auch eine entsprechende Erklärung der ehemaligen Organe vorliegen müsse.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob den Ordnungsgeldbeschluss auf, da zwar eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorgelegen und der Antragsteller sein Zeugnis daher unberechtigt verweigert habe, jedoch habe es an schuldhaftem Handeln seinerseits gefehlt.

Die mangels vorangegangener gerichtlicher Entscheidung als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegende Beschwerde des Antragstellers sei zulässig, da der BGH gemäß § 36 Abs. 1 PUAG für Rechtsstreitigkeiten unter Beteiligung eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zuständig sei, wenn eine Zuständigkeit des BVerfG nicht gegeben sei.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei auch begründet.

Zwar habe der Antragsteller sein Zeugnis ohne gesetzlichen Grund gemäß § 27 Abs. 1 PUAG verweigert. Eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht als Wirtschaftsprüfer habe vorgelegen. Dazu führte der Senat aus, dass grundsätzlich die Personen einen Wirtschaftsprüfer von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbinden können, die in einer geschützten Vertrauensbeziehung zu diesem stünden, also regelmäßig der Auftraggeber.

Handele es sich bei dem Auftraggeber um eine juristische Person, falle diese Kompetenz den vertretungsberechtigten Personen im Zeitpunkt der Zeugenaussage zu. Der Insolvenzverwalter sei ebenfalls berechtigt, die Entbindungserklärung abzugeben, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betreffe.

Seine Entscheidung begründete der BGH damit, dass eine explizite Regelung zu der Frage, wer eine Entpflichtungserklärung abgeben dürfe, nicht bestehe. Allerdings gebiete es der Sinn und Zweck der Verschwiegenheitsverpflichtung, dass nur derjenige eine Befreiung erteilen könne, gegenüber dem die Verpflichtung bestehe und der von ihr geschützt werden solle.

Dafür sei auf die jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen abzustellen. Bei Wirtschaftsprüfern schütze die allgemeine berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO regelmäßig nur den Auftraggeber, was diesem auch das Recht verschaffe, über die Entpflichtung zu entscheiden.

Ist der Auftraggeber eine juristische Person und sind innerhalb des berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses natürliche Personen tätig geworden, bedürfe es deren Entbindungserklärung grundsätzlich nicht, so der BGH. Diesen Personen gegenüber schulde der Wirtschaftsprüfer kein besonderes Vertrauen allein aus dem Umstand, dass sie für die juristische Person handelten.

Der Antragsteller hätte somit das Zeugnis nicht aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht verweigern dürfen, er habe jedoch ohne Schuld gehandelt, da es nach gewissenhafter juristischer Prüfung bisher keine abschließende Antwort auf die oben angesprochenen Rechtsfragen gegeben habe. Damit habe er sich bei Verweigerung der Aussage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden und könne somit nicht mit einem Ordnungsgeld belegt werden.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der sog. Wirecard-Skandal hatte zu einer erheblichen kriminalpolitischen Diskussion und letztlich zu Reformbestrebungen hinsichtlich der Finanzaufsicht geführt. Die Bundesregierung hat daraufhin das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität beschlossen.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 10/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 27.01.2021 – 6 StR 399/20: Verfahrensrüge bei Divergenz zwischen Hauptverhandlungsprotokoll und Urteilsurkunde ist erforderlich (a.A.: 1. Senat)

Leitsatz der Redaktion:

Weicht das verkündete Urteil laut Hauptverhandlungsprotokoll von der späteren schriftlichen Urteilsurkunde ab, stellt dies einen Rechtsfehler dar, der mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden muss und nicht von Amts wegen zu prüfen ist.

Sachverhalt:

Das LG Lüneburg hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen nach der Sitzungsniederschrift zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

In der schriftlichen Urteilsurkunde wird allerdings eine Verurteilung wegen Diebstahls in drei Fällen und Geldwäsche in zwei Fällen aufgeführt.

Entscheidung des BGH:

Der 6. Senat sprach sich, wie auch der 3. und der 5., für eine Erforderlichkeit der Verfahrensrüge aus.

Der Ansicht des 1. Senats, der eine solche Divergenz als einen von Amts wegen zu prüfenden Umstand ansieht, vermochte er nicht zu folgen.

Daher stellte der Senat den Schuldspruch dahingehend klar, dass eine Verurteilung wegen Diebstahls in drei Fällen und leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen erfolgt ist und verweis die Sache zur erneuten Verhandlung über die Strafzumessung zurück an das LG.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den KriPoZ-RR Beitrag zum Urteil des 1. Senats finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 20/2020.

 

 

 

Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten

Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen: BGBl. I 2021, S. 4250 ff. 

 

Gesetzentwürfe:

 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Gesetzentwurf vorgestellt, mit dem es unter Zuhilfenahme des Strafrechts sog. Feindeslisten bekämpfen möchte. Unter Feindeslisten seien Sammlungen von Daten, vor allem Adressdaten, aber auch Informationen über persönliche Umstände oder Fotos, von Personen zu verstehen, die – vorwiegend im Internet – veröffentlicht und zum Teil mit ausdrücklichen oder subtilen Drohungen oder Hinweisen verbunden werden, wie beispielsweise, die Person könne „ja mal Besuch bekommen“ oder „gegen so jemanden müsse man mal etwas unternehmen“.

Um die einschüchternde Wirkung einer Nennung auf solchen Listen zu bekämpfen und den betroffenen Personen das Ausleben ihrer Meinungsfreiheit zu ermöglichen, soll mit § 126a StGB-E ein neuer Straftatbestand geschaffen werden. Geschütztes Rechtsgut soll der öffentliche Friede sein.

§ 126a StGB-E soll folgenden Wortlaut bekommen:

„§ 126a – Gefährdende Veröffentlichung personenbezogener Daten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder einer sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

 

Daneben sieht der Entwurf die Berichtigung zweier redaktioneller Fehler in § 201a Abs. 4 StGB vor.

Am 17. März hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten beschlossen. Die ersten Stellungnahmen finden Sie hier. 

Am 21. April 2021 hat die Fraktion der FDP ebenfalls einen Gesetzentwurf zu den „Feindeslisten“ vorgelegt (BT Drs. 19/28777). Sie will § 42 BDSG in das StGB überführen, um einen verbesserten strafrechtlichen Schutz von persönlichen Daten zu erreichen. Dabei soll der Straftatbestand von einem absoluten zu einem relativen Antragsdelikt werden. 

Der Bundesrat beschäftigte sich am 7. Mai 2021 mir dem Regierungsentwurf und fordert in seiner Stellungnahme Änderungen. So müsse eine genaue Formulierung für § 126a StGB-E gefunden werden. Der Tatbestand sei so zu präzisieren, dass die Verbreitung in der Art vorgenommen wird, dass sie dazu geeignet und bestimmt ist, die betroffene Person oder ihr nahestehende Personen in Gefahr zu bringen, Opfer einer Straftat zu werden. Dabei soll der Wille des Täters die möglichen Folgen der Tat umfassen, um den Tatbestand nicht ausufern zu lassen. Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zwecks Gegenäußerung zugeleitet. 

Am 12. Mai 2021 beschloss die Bundesregierung einen Formulierungshilfe zur „Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte.“ Dort werden nun drei Initiativen in einem Entwurf zusammengefasst. Neben dem bereits inhaltsgleichen 126a StGB-E soll ein § 176e StGB – Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und ein § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung in das StGB eingefügt werden. 

Am 19. Mai 2021 fand im Ausschuss für Recht- und Verbraucherschutz zum Regierungsentwurf und zum Entwurf der FDP Fraktion eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten beurteilten den Gesetzentwurf unterschiedlich. Dr. Sebastian Golla erschien es nicht sinnvoll, das bestehende Risiko der Beeinträchtigung von politischen Diskursen und der Meinungsbildung mit einem Straftatbestand zu bekämpfen, der auf den Schutz des öffentlichen Friedens gerichtet ist. Er sprach sich dafür aus, das Datenschutzstrafrecht in das StGB zu integrieren. Dem stimmten auch Kai Lohse, Dr. Eren Basar und Prof. Dr. Jörg Eisele zu. § 126a StGB-E sei vom Tatbestand her nicht hinreichend genug eingegrenzt. Er erfasse vom Wortlaut jede Verbreitung von personenbezogene Daten und nicht nur Listen. Lohse betonte, dass es im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit klare Vorgaben zur Auslegung geben müsse. Basar wies darauf hin, dass es dem Straftatbestand schon an einem die Strafbarkeit legitimierenden Rechtsgut fehle. Alexander Hoffmann sah in dem Entwurf reine Symbolpolitik. Der Straftatbestand sei nicht dazu geeignet vor rechten, rassistischen oder antisemitischen Angriffen zu schützen und greife zudem in die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Der Entwurf werde daher nicht gebraucht. Gleicher Meinung war auch Alexander Hannig, allerdings aus dem Grund, dass es weder strafrechtlich überprüfbar, noch der Öffentlichkeit zu vermitteln sei, wo die strafbare Grenze von erlaubtem und verbotenem Veröffentlichen von personenbezogenen Daten sei. Bianca Klose stellte die Frage, ob es nicht vorzugswürdig wäre, zunächst die bestehenden Möglichkeiten besser auszuschöpfen, bevor ein neuer Straftatbestand geschaffen werde. 

Für den Regierungsentwurf sprachen sich Dr. Sybille Wuttke und Prof. Dr. Michael Kubiciel aus. Er erläuterte in seiner Stellungnahme, dass das vorgesehene Verbot der gefährdenden Verbreitung von personenbezogenen Daten verfassungskonform und zudem auch kriminalpolitisch angemessen sei. Das Datenschutzstrafrecht alleine sei nicht ausreichend, um dem Schutz der freien Entfaltung der Person zu dienen und Einschüchterungseffekten entgegenzuwirken. Wuttke berichtete, dass mit der derzeitigen Rechtslage nur ein kleiner Teil der relevanten Fälle überhaupt strafrechtlich verfolgbar seien. Meist könnten schon keine Ermittlungen eingeleitet werden. Daher stimme sie dem Entwurf uneingeschränkt zu und sprach sich gegen die Lösung der Fraktion der FDP aus, das Datenschutzstrafrecht in das StGB zu überführen. 

Auf die kurzfristige Änderung der Formulierungshilfe der Bundesregierung gingen nicht alle Experten ein. Lediglich Prof. Dr. Jörg Eisele und Prof. Dr. Michael Kubiciel erhoben keine Einwände gegen die Einführung der Straftatbestände §§ 176e und 192a StGB-E. 

Am 24. Juni 2021 nahm der Bundestag den Regierungsentwurf in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/30943) mit den Stimmen der Fraktionen CSU/CSU und SPD an. Die übrigen Fraktionen stimmten dagegen. Der von der FDP vorgelegte Entschließungsantrag (BT Drs. 19/30992) wurde abgelehnt. Die Fassung des Rechtsausschusses enthält neben der Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten auch die Einführung eines § 176e StGB, der das Verbreiten und das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen sowie das Abrufen, den Besitz, die Besitzverschaffung und das einer anderen Person Zugänglichmachen von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern unter Strafe stellt sowie die Einführung eines § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung. 

Der Gesetzentwurf der FDP (BT Drs. 19/28777) zur Überführung des § 42 BDSG in das StGB wurde mit den Stimmen der CDU/CSU, SPD und AfD abgelehnt. 

Am 25. Juni 2021 passierte der Regierungsentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten bereits den Bundesrat. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. 

Das Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (BGBl. I 2021, S. 4250 ff.) wurde am 21. September im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

Modernisierung des Bundespolizeigesetzes

Gesetzentwürfe: 

 

Nachdem der Vorstoß der Fraktionen der CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2021 zur Modernisierung der Rechtsgrundlagen des Bundespolizeigesetzes nicht die erforderliche Mehrheit im Bundesrat erhielt, hat das Bundesministerium des Innern Ende Juli 2025 einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes auf den Weg gebracht, der das bisherige BPolG ablösen soll. Die Schaffung von zeitgemäßen und modernen Befugnissen – besonders im Bereich der Telekommunikation – sei dringend erforderlich und auch das Urteil des BVerfG vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) mache eine Anpassung des BPolG unausweichlich. Die Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 sei inzwischen zwar im Wesentlichen im Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt, erfordere jedoch im Hinblick auf die spezifischen Aufgaben der Bundespolizei eine ergänzende und präzisierende Ausgestaltung einzelner Vorschriften auch im BPolG. Im Bereich der Gefahrenabwehr werden hierzu zusätzliche Befugnisnormen eingeführt, die sowohl den Anforderungen des BVerfG als auch den datenschutzrechtlichen Vorgaben der Richtlinie Rechnung tragen. So soll die Bundespolizei bspw. künftig eigene Drohnen zur Überwachung und Aufklärung nutzen und gefährdende Drohnen mit technischen Mitteln bekämpfen dürfen. Zudem plant Innenminister Dobrindt eine spezialisierte Drohnenabwehreinheit und ein Abwehrzentrum. Auch die Bundeswehr soll bei bestimmten Drohnengefahren unterstützen dürfen. Des Weiteren soll stärker gegen Schleusungskriminalität und Cybergefahren vorgegangen werden, inklusive erweiterter Überwachungsmöglichkeiten. In dem Zuge soll die Bundespolizei künftig selbst Abschiebungshaft beantragen können. In Waffenverbotszonen werden verdachtsunabhängige Kontrollen erlaubt und Aufenthaltsverbote oder Meldeauflagen sollen zur Erhöhung der Sicherheit an Bahnhöfen verhängt werden dürfen. Darüber hinaus bedingt die Richtlinie (EU) 2023/977 vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden die Schaffung spezifischer Verfahrensregelungen für die Bundespolizei, um die unionsrechtlich geforderte effektive, rechtssichere und zweckgebundene Übermittlung und Nutzung von Informationen zu gewährleisten. Ferner seien infolge des Beschlusses des BVerfG vom 9. Dezember 2022 (1 BvR 1345/21) die Vorschriften über den Einsatz verdeckter Ermittler und Vertrauenspersonen an die konturierten Anforderungen des verfassungsrechtlichen Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung anzupassen. Gleiches gelte für den Beschluss vom 14. November 2024 (1 BvL 3/22), mit dem das BVerfG die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für besonders eingriffsintensive Maßnahmen weiter konkretisiert hat. Schließlich soll zum Zwecke der Abwehr von Gefahren durch sogenannte Innentäter eine verpflichtende sicherheitsrechtliche Überprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst normiert werden, welche die obligatorische Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems einschließt. Am 8. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf beschlossen. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt dazu: „Mit der Modernisierung des Bundespolizeigesetzes machen wir unseren Staat handlungsfähiger. Wir stärken die Bundespolizei in ihrer täglichen Arbeit, schaffen klare Regeln und geben ihr die rechtlichen Werkzeuge, die sie braucht, um Freiheit, Ordnung und Sicherheit in Deutschland zu schützen.“

Am 21. November 2025 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend Stellung dazu (BR-Drs. 557/25 (B). Am 26. Januar 2026 folgte im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. In der Anhörung zum Entwurf eines neuen Bundespolizeigesetzes traten deutlich unterschiedliche Bewertungen zutage. Kai Dittmann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte kritisierte, der Gesetzentwurf überschreite verfassungs- und menschenrechtliche Grenzen. Er warnte vor massiven Grundrechtseingriffen, unzureichenden Begrenzungen polizeilicher Befugnisse, dem Wegfall zentraler Schutzmechanismen sowie Defiziten bei Kontrolle und Transparenz. Besonders problematisch seien das hohe Missbrauchs- und Diskriminierungsrisiko, die Vorverlagerung polizeilichen Handelns ohne hinreichend strenge Voraussetzungen – etwa durch anlasslose Kontrollen in Waffenverbotszonen – sowie der unzureichende Schutz sensibler personenbezogener Daten. Auch bei der Kennzeichenerfassung, dem Drohneneinsatz und der Übermittlung von Fluggastdaten bestünden weiterhin erhebliche rechtliche Bedenken. Lea Voigt vom Deutschen Anwaltverein sah ebenfalls deutlichen Nachbesserungsbedarf. Sie bemängelte das Fehlen wirksamer Mechanismen zur rechtsstaatlichen Kontrolle, darunter der Verzicht auf anlasslose Kontrollen, ein explizites Diskriminierungsverbot, Kennzeichnungspflichten, Kontrollquittungen sowie Bodycams auch zur Kontrolle polizeilichen Handelns. Diese Instrumente seien in früheren Entwürfen noch vorgesehen gewesen. Mehr Transparenz stärke sowohl den Schutz der Bürgerinnen und Bürger als auch das Vertrauen in die Polizei. Demgegenüber betonte Uli Grötsch, Polizeibeauftragter des Bundes, die Notwendigkeit eines modernen Rechtsrahmens für die Bundespolizei. Die erweiterten Aufgaben könnten jedoch nur mit ausreichenden personellen und technischen Ressourcen erfüllt werden, wobei zugleich der Schutz der Grundrechte gewährleistet bleiben müsse. Deutlich zustimmender äußerten sich Vertreter der Polizeigewerkschaften. Andreas Roßkopf (GdP) bezeichnete die Reform als überfällig und als wichtigen Schritt hin zu einem effektiven Grenzschutz. Er begrüßte neue Befugnisse wie Online-Durchsuchung, Wohnungsüberwachung, Quellen-TKÜ sowie Kontrollen in Waffenverbotszonen und wie wie Grötsch auf den zusätzlichen Personal- und Sachmittelbedarf hin. Heiko Teggatz (DPolG) bewertete es positiv, dass Kontrollquittungen und Kennzeichnungspflichten nicht mehr vorgesehen seien. Er kritisierte, dass keine Befugnisse zur Gesichtserkennung aufgenommen wurden und forderte Klarstellungen zur Drohnenabwehr. Insgesamt sprach er von einem guten Anfang mit Nachbesserungsbedarf im Detail. Prof. Dr. Marc Wagner von der Hochschule des Bundes bewertete den Entwurf insgesamt positiv. Nach jahrzehntelanger Stagnation werde das Bundespolizeigesetz nun mit wirksamen Befugnissen zur Gefahrenabwehr ausgestattet. Besonders begrüßte er die Regelungen zur Drohnenbekämpfung zum Schutz kritischer Infrastruktur. Zugleich sah er Korrekturbedarf bei Waffenverbotszonen und kritisierte das Fehlen einer Rechtsgrundlage für den finalen Rettungsschuss. Insgesamt zeigt die Anhörung eine klare Konfliktlinie zwischen sicherheitspolitischen und rechtsstaatlichen Perspektiven: Während Polizeigewerkschaften und Teile der Wissenschaft vor allem den praktischen Bedarf an erweiterten Befugnissen betonen, warnen Bürgerrechtsorganisationen und Anwaltschaft vor einer Absenkung rechtsstaatlicher Schutzstandards und unzureichender Kontrolle.

Am 8. Juli 2026 hat der Innenausschuss den Gesetzentwurf zur „Modernisierung des Bundespolizeigesetzes“ in modifizierter Fassung angenommen  und damit den weiteren Weg geebnet. CDU/CSU und SPD stimmten dafür, die AfD enthielt sich, während Grüne und Linke den Entwurf ablehnten. Die überarbeitete Fassung soll am 10. Juli 2026 im Bundestag abschließend beraten werden.

Am 25. September 2026 stimmte der Bundesrat der Reform des Bundespolizeigesetzes zu. Wenige Stunden zuvor hatte der Bundestag den Gesetzentwurf in geänderter Fassung beschlossen. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Mit der Reform erhält die Bundespolizei zusätzliche Befugnisse, unter anderem zur Drohnenabwehr, für Kontrollen in Waffen- und Messerverbotszonen sowie im Bereich der digitalen Überwachung. Auch der Einsatz automatisierter Videotechnik und die Beantragung von Abschiebungshaft werden neu geregelt. Die Bundesregierung begründet die Reform mit veränderten technischen und sicherheitspolitischen Anforderungen. Kritiker sehen dagegen weiterhin erhebliche Fragen beim Grundrechtsschutz und bei der Kontrolle polizeilicher Befugnisse. Das Gesetz muss nun noch ausgefertigt und verkündet werden. 

 


19. Legislaturperiode:

Gesetzentwürfe: 

Am 10. Februar 2021 hat die Fraktion der CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf zur Modernisierung der Rechtsgrundlagen der Bundespolizei in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/26541), der bereits am 12. Februar 2021 im Plenum beraten werden soll. 

Zwar habe sich der im BPolG definierte Aufgabenkanon der Bundespolizei im Grundsatz bewährt, jedoch sei das Gesetz seit dem Jahr 1994 nie umfangreich modernisiert worden. Lediglich einzelne Anpassungen seien seitdem vorgenommen worden. Die Fraktion beabsichtigt eine weitere Differenzierung und Fokussierung sowie eine Befugniserweiterung im Bereich der Gefahrenabwehr. Dabei sollen insbesondere die Vorgaben des BVerfG aus seinem Urteil vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) zum BKAG und die Regelungen der EU-Richtlinie 2016/680 vom 27. April 2016 Berücksichtigung finden. Das BPolG enthalte immer noch vergleichbare Vorschriften zum damaligen BKAG, so dass sich die Aussagen des BVerfG darauf übertragen ließen. Außerdem umfasse das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) keine Regelungen zum finalen Rettungsschuss. 

Folgende Änderungen des BPolG sind geplant: 

  • Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Zeugenschutz“
  • Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Befugnisse für den Schutz von Zeugen“
  • Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Meldeauflagen“
  • Nach der Angabe zu § 27c werden die folgenden Angaben eingefügt:
    „§ 27d Überwachung der Telekommunikation, § 27e Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten“.
  • Nach der Angabe zu § 28a wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 28b Einsatz technischer Mittel gegen fernmanipulierte Geräte“
  • Nach der Angabe zu Teil 2 werden die folgenden Angaben eingefügt:
    • „§ 29 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
    • § 29a Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
    • § 29b Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
    • § 29c Daten zu anderen Personen
    • § 29d Weiterverarbeitung von Daten zur Aus- und Fortbildung, zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns
    • § 29e Kennzeichnung“
  • Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst: „§ 31a Ausschreibungen von Personen und Sachen zur gezielten und verdeckten Kontrolle oder Ermittlungsanfrage im Schengener Informationssystem“
  • Nach der Angabe zu § 31a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 31b Übermittlung von Fluggastdaten“
  • Die Angaben zu den §§ 32 und 32a werden wie folgt gefasst:
    „§ 32 Übermittlung personenbezogener Daten im innerstaatlichen Bereich
    § 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen assoziierte Staaten“
  • Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 32b Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich“
  • Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
    „§ 33 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
  • Die Angabe zu § 33a wird aufgehoben
  • Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 34a Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren“
  • Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
    „§ 35 Aussonderungsprüffristen“
  • Nach der Angabe zu § 35 werden die folgenden Angaben eingefügt:
    „§ 35a Löschung von durch Besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
    § 35b Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten und Vernichtung von Akten
    § 35c Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
    § 35d Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern 
    § 35e Protokollierung
    § 35f Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen“
  • Die Angaben zu den §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst:
    „§ 36 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
    § 37 Ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“
  • Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
    „Teil 3 Freiheitsbeschränkende Maßnahmen und Durchsuchung“
  • Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 38a Aufenthaltsverbot“
  • Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 41a Bild- und Tonüberwachung von Gewahrsamsräumen“
  • Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
    „§ 43 Durchsuchung von Personen und Entnahme von Blutproben“
  • Folgende Angabe wird angefügt:
    „§ 71 Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag“

  • „§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2015, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    „Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.“

Am 12. Februar 2021 wurde der Entwurf im Bundestag vorgestellt und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Dort fand am 22. März 2021 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Über „Grob rechtswidrig und weit über das Ziel hinaus“ bis hin zur längst überfälligen Novelle – die Einschätzungen der Experten konnten unterschiedlicher nicht sein. 
 
Prof. Dr. Clemens Arzt erinnerte an die „sonderpolizeiliche Rolle“, die das BVerfG 1998 für die Bundespolizei festgeschrieben hatte. Diese werde ausgehöhlt, wenn die Bundespolizei durch Kompetenzerweiterungen der Landespolizei immer ähnlicher werde. Klaus Landefeld hatte insbesondere Bedenken hinsichtlich der Erweiterung der Eingriffsmöglichkeiten im digitalen Bereich: „Staatliches Hacking, egal durch welche Rechtsgrundlagen, bleibt eine Gefährdung aller“. Der sog. Staatstrojaner gefährde nicht nur die IT-Systeme, sondern sei eine Bedrohung der Sicherheit von Bürgern, Unternehmen und Behörden. Landefeld sah im Zusammenhang derzeitig gleichartiger Gesetzesvorlagen einen Trend des Gesetzgebers, die Abwägung zwischen den Bedürfnissen der Sicherheitsbehörden und der Rechte Betroffener zu vergessen. In diesem Zusammenhang gab Arzt außerdem noch zu bedenken, dass der Entwurf eine Vielzahl unklarer Rechtsbegriffe nutze, die seiner Meinung nach dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügten. Vor allem aber die Möglichkeit des Austauschs sämtlicher Daten mit Behörden im EU-Ausland sei grob rechtswidrig. Lea Voigt vom DAV schloss sich der Meinung Landefelds an und betonte ebenfalls, dass es „keinen umfassenden Zugriff auf die Bürger“ geben dürfe und es nicht zwingend erforderlich sei, dass die Bundespolizei gleiche Befugnisse im Vergleich zur Landespolizei habe. 
 
Die polizeilichen Vertreter der Expertenrunde hingegen begrüßten den Gesetzentwurf. Dr. Dieter Romann sah den Entwurf als Signal „parlamentarischer Wertschätzung“. Die geltende Fassung des Gesetzes stamme aus dem Jahr 1994, weshalb es im analogen wie im digitalen Bereich Nachholbedarf gebe. Vermisst habe er allerdings Regelungen, die es der Bundespolizei ermöglichen auch in Einzelsachverhalten auf Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafverfolgung tätig zu werden. Auch Andreas Roßkopf von der Gewerkschaft der Polizei sah in dem Entwurf eine längst überfällige Novelle. Er befürchtete allerdings eine personelle Überforderung und sah Nachbesserungsbedarf im Bereich der bundespolizeilichen Zuständigkeit im Grenzbereich. Genauso wie Heiko Teggatz sprach er sich gegen eine Ausweitung der Zuständigkeitszone auf 50 Kilometer aus. Im Übrigen begrüßte dieser die Befugniserweiterung im Bereich der Abschiebehaft und der digitalen Zugriffsrechte. 
 
Am 10. Juni 2021 hat der Bundestag den Regierungsentwurf in der Fassung des Innenausschusses beschlossen. Die Opposition stimmte gegen den Entwurf. Der Änderungsantrag der AfD sowie der Entschließungsantrag der FDP wurden abgelehnt. 
 
Am 25. Juni 2021 stand der Regierungsentwurf auf derTagesordnung des Bundesrates. Dort erhielt er nicht die Mehrheit von 35 Stimmen und scheiterte. Der Vermittlungsausschuss kann nun angerufen werden. 
 
 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 09/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 10.12.2020 – 1 BvR 1837/19: BVerfG zur Verwirklichung des Rechts auf Selbsttötung

Leitsatz der Redaktion:

Aufgrund der Entscheidung des Zweiten Senats zur Unvereinbarkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Sterbehilfe (§ 217 StGB) mit der Verfassung, sind Verfassungsbeschwerden gegen die Ablehnung der Genehmigung zum Erwerb eines tödlichen Medikaments zur Suizidierung nunmehr unzulässig aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes, wenn andere zumutbare Möglichkeiten zur Erreichung des Beschwerdebegehrens existieren.

Sachverhalt:

Ein in Hessen lebendes Ehepaar hat mit seiner Verfassungsbeschwerde gerügt, dass ihnen die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zum Erwerb jeweils einer tödlichen Dosis Natriumpentobarbital vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte versagt worden war.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer habe sich ihr Anliegen auch nicht durch die vorangegangene Entscheidung des Zweiten Senats erledigt, da eine alternative ärztliche Verschreibung des Medikaments gem. § 13 BtMG nach dem hessischen Standesrecht für Ärzte nicht in Betracht komme und andere professionelle Angebote der Sterbehilfe in Hessen faktisch nicht existent seien. Daher sei die Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung ihrer Grundrechte erforderlich.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig ab, da sie die Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht erfülle.

Das Recht, ihrem Leben selbstbestimmt ein Ende zu setzen, sei nach dem Urteil des Zweiten Senats nun verfassungsgerichtlich anerkannt. Dies versetze die Beschwerdeführer nun in die Lage, aktiv und bundesweit nach Möglichkeiten der professionellen Sterbehilfe zu suchen.

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordere, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde und auch noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens, sämtliche nach Lage der Sache zumutbaren Möglichkeiten und Rechtsbehelfe ausschöpfe, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren abzuwenden oder zu beseitigen. Daraus könne bei einer sich zwischenzeitlich ändernden Sach- oder Rechtslage auch eine Pflicht zur Stellung eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO folgen sowie entsprechende Bemühungen gegenüber den zuständigen Behörden oder andere geeignete Anstrengungen jenseits formalisierter Verfahren.

Diese Möglichkeiten hätten die Beschwerdeführer nicht in Gänze ausgeschöpft, so das BVerfG.

Ihnen wäre beispielsweise zumutbar gewesen, zunächst bundesweit nach medizinisch kundigen Suizidbeihelfern und verschreibungswilligen und –berechtigten Personen zu suchen. Der Umstand, dass die Entscheidung zur Aufhebung des § 217 StGB nur ergehen konnte, weil Ärzten aufgrund des Angebots einer solchen, nach damaligem Recht strafbaren, Suizidbeihilfe eine strafgerichtliche Verurteilung drohte, mache deutlich, dass es in Deutschland zur Suizidbeihilfe fähige und berechtigte Personen gebe.

Darüber hinaus sei von einer erneuten Bemühung der Beschwerdeführer, unter diesen geänderten Vorzeichen Suizidbeihilfe zu erhalten, eine erheblich bessere Entscheidungsgrundlage zu erwarten, dank derer der Senat die nach der Entscheidung des Zweiten Senats geänderten tatsächlichen Verhältnisse in Deutschland deutlich besser einschätzen könne. Genau dies sei Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes.

Eine direkte Sachentscheidung unterlaufe zudem den politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess, den der Zweite Senat dem Gesetzgeber zugebilligt habe.

Anmerkung der Redaktion:

Der Zweite Senat hatte mit Urteil vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15) den § 217 StGB, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt hatte, für nichtig erklärt. Er verstoße gegen das Grundrecht eines jeden Menschen, selbst nach eigenen Maßstäben zu entscheiden, das eigene Leben zu beenden, indem er eine professionell begleitete Umsetzung dieses höchstpersönlichen Entschlusses faktisch unmöglich gemacht habe. Den KriPoZ-RR Beitrag zu diesem Urteil finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 16/2020