Felix Ruppert: Die Sozialadäquanz im Strafrecht – Rechtsfigur oder Mythos?

von Dipl.-Jur. Till Pörner

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2020, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15844-7, S. 330, Euro 79,90.

I. Einleitung

Felix Ruppert beschäftigt sich in seinem Werk mit der Sozialadäquanz und ihrer Rolle im Strafrecht. Es ist zugleich die Dissertation des Autors, welche im Jahr 2019 an der Universität Bayreuth angenommen und unter Betreuung von Prof. Dr. Brian Valerius verfasst wurde. Sie wurde im November 2019 mit dem Preis der Stadt Bayreuth für herausragende Dissertationen ausgezeichnet.

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KriPoZ-RR, Beitrag 22/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Besch. v. 03.03.2021 – 2 BvR 1746/18: Anforderungen an einen Anfangsverdacht für eine Wohnungsdurchsuchung

Leitsatz der Redaktion:

Eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt einen Anfangsverdacht dergestalt voraus, dass nicht nur für die Geldwäschehandlung ein solcher Verdacht besteht, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung vom 23. Juni 2017 (im Folgenden: § 261 StGB).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat gegen eine Entscheidung des LG Darmstadt, die Durchsuchungsbeschlüsse des AG bestätigt hatte, Verfassungsbeschwerde erhoben.

Gegen den Beschwerdeführer, den Vorstand einer Aktiengesellschaft, hatte der Verdacht der Geldwäsche bestanden, weshalb die StA beim AG Darmstadt einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten erwirkt hatte.

In den Durchsuchungsanordnungen und dem angegriffenen Beschluss des LG Darmstadt war jedoch nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen die Herkunft des Geldes gerade aus einer Katalogvortat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB möglich erscheinen sollte.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG sah den Beschwerdeführer durch die Durchsuchungsbeschlüsse und die bestätigenden Entscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt.

Zwar prüfe das BVerfG grundsätzlich nicht die richtige Auslegung des einfachen Rechts, da die Unverletzlichkeit der Wohnung allerdings ein sehr wichtiges Verfassungsgut sei und daher Eingriffe nur bei entsprechend konkretisierten Verdachtsmomenten gerechtfertigt seien, sei das Gericht verpflichtet einzugreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich seien oder Fehler erkennen ließen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhten.

Konkret auf Durchsuchungsbeschlüsse bei Verdacht einer Geldwäsche bedeute dies, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung vom 23. Juni 2017 vorliegen müsse.

Dies begründete das BVerfG damit, dass nach der gesetzlichen Konzeption gerade das Vorliegen einer Katalogvortat wesentliches Merkmal der Strafbarkeit wegen Geldwäsche sei. Daher genüge es auch bezüglich dieser Vortaten nicht, wenn der Verdacht sich auf bloße Vermutungen ohne zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gründe.

Die Voraussetzungen der Meldepflicht aus § 43 GwG (§ 11 GwG a.F.) dürften demnach nicht ohne Weiteres auf den Strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden. 

Da weder das AG noch das LG Anhaltspunkte für das Vorliegen gerade einer solchen Katalogvortat und nicht bloß irgendeiner (anderen) Straftat angeführt hätten, seien die Durchsuchungsanordnungen sowie die angegriffene bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mit Art. 13 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

 

Anmerkung der Redaktion:

Dies dürfte das BVerfG mittlerweile anders sehen, da seit einer Gesetzesänderung mit Inkrafttreten am 18. März 2021 jedes andere Delikt als taugliche Vortat einer Geldwäsche in Betracht kommt. Weitere Informationen zur Verschärfung des Geldwäschestrafrechts finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ – Onlinetagung „Sexualstrafrecht und Digitalisierung“

von Ref. jur. Alyssa Siems

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Am 19.2.2021 fand die KriPoZ-Tagung „Sexualstrafrecht und Digitalisierung“ mit rund 150 interessierten Teilnehmern statt. In der Bevölkerung lösen Sexualstraftaten – insbesondere zum Nachteil von Kindern – zweifelsohne heftige und emotionale Reaktionen aus. Das Sexualstrafrecht scheint vor diesem Hintergrund in besonderem Maße von Fällen des täglichen Lebens beeinflusst zu sein. Nach den umfassenden Änderungen im Rahmen der sog. „Nein heißt Nein!“-Änderungen als Antwort auf die Kölner Silvesternacht stehen aktuell die Änderungen von Straftatbeständen und Strafschärfungen rund um den Missbrauch von Kindern im Fokus des Gesetzgebers. Die Berichterstattungen über die Missbrauchsfälle in Lügde, Münster oder Bergisch Gladbach scheinen die Diskussionen um vermeintlich notwendige Verschärfungen noch zu befeuern. Dabei machten die vorgenannten Missbrauchsfälle gleichermaßen deutlich, dass die digitale Welt bei Sexualstraftaten eine zentrale Rolle spielt.

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KriPoZ-RR, Beitrag 21/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 09.02.2021 – 3 StR 382/20: Konkurrenzrechtliches Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 226 Abs. 1 StGB

Leitsatz der Redaktion:

Eine (vollendete) gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB steht mit einer (vollendeten) schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) in Tateinheit.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung verurteilt und eine ebenfalls verwirklichte gefährliche Körperverletzung dahinter zurücktreten lassen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte das Opfer mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug und mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung verletzt. Dabei hatte das Opfer eine schwere Folge i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB erlitten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf die Revision der Nebenklage hin nicht auf, da keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ersichtlich gewesen seien.

Zwar habe das LG eine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und schwerer Körperverletzung nur auf die Verwirklichung der Tatbestandsvarianten Nr. 4 und 5 gestützt und die ebenfalls verwirklichte Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 zurücktreten lassen. Dieser Rechtsfehler begünstige den Angeklagten jedoch allenfalls im Schuldgehalt der Tat und damit im Strafausspruch, der allerdings von der Nebenklagerevision nicht umfasst sein könne.

Da dennoch eine tateinheitliche Verurteilung aufgrund der § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB erfolgt sei, sei es in diesem Fall nicht zu entscheiden gewesen, ob § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB tatsächlich hinter § 226 Abs. 1 StGB zurücktrete.

Allerdings ließ sich der Senat zu einem Hinweis hinreißen, wonach er auch zwischen diesen beiden Tatbestandsvarianten eine tateinheitliche Verurteilung für vorzugswürdig halte.

Lasse man § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinter § 226 Abs. 1 StGB zurücktreten, komme das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs verbunden sei, nicht angemessen zum Ausdruck. Insoweit müsse also aus Klarstellungsgründen eine tateinheitliche Verurteilung erfolgen, da nur so ersichtlich werde, dass die schwere Folge i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB mittels einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeugs beigebracht worden sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Für das Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB hatte der BGH dies bereits 2008 so entschieden: BGH, Beschl. v. 21.10.2008 – 3 StR 408/08.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 20/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20: § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Amtlicher Leitsatz:

Zur Auslegung der Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte sich der Angeklagte einen sehr stark motorisierten Sportwagen ausgeliehen, um damit Freunde und Passanten mit seiner schnellen Fahrweise zu beeindrucken.

Bei einer Fahrt hatte er sein Fahrzeug innerorts bei erlaubten 50 Km/h auf ca. 163 Km/h beschleunigt und war bei einem Ausweichmanöver von der Fahrbahn abgekommen und mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Beide Insassen des anderen Fahrzeugs waren noch an der Unfallstelle verstorben.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG.

Die von der Revision gerügte unterbliebene Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Dass LG habe den voluntativen Tötungsvorsatz zutreffend verneint, weil der Angeklagte nicht ausschließbar auf sein fahrerisches Können vertraut habe und davon ausgegangen sei, dass Fahrzeug auch bei hohen Geschwindigkeiten sich führen zu können.

Zwar habe er die vom Zufall abhängige drohende Gefahr eines Zusammenstoßes erkannt, allerdings habe sich die tödliche Kollision außerhalb der Fahrbahn und zu einem Zeitpunkt ereignet, als der Angeklagte schon jegliche Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte.

Zur Strafbarkeit nach § 315d StGB führte der Senat aus, dass der Gesetzgeber bei Einführung des Tatbestands gerade mit Abs. 1 Nr. 3 auch Fälle habe erfassen wollen, bei denen der Täter mit nur einem Fahrzeug in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Kraftfahrzeugrennen nachstelle.

Das dafür erforderliche Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit sei bei jeder der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechenden Geschwindigkeit gegeben, so der BGH.

Hinsichtlich des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens könne auf die ergangene Rechtsprechung zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB zurückgegriffen werden. Wie auch bei dieser Norm bezögen sich beide Merkmale auf die objektive Tathandlung.

Schließlich brauche es in subjektiver Hinsicht noch die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Merkmal sei maßgebliches Abgrenzungskriterium zu alltäglichen, im Straßenverkehr vorkommenden, Geschwindigkeitsüberschreitungen. Erfüllt sei das Merkmal, wenn der Täter die Absicht aufweise, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten ‒ wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ‒ maximal mögliche Geschwindigkeit auf einer unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerheblichen Strecke zu erreichen. Ist diese größtmögliche Geschwindigkeit für den Täter nur ein Zwischenziel, genüge dies auch, da der Tatbestand eine einschränkende Auslegung nicht erfordere.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Tatbestand war 2017 als Reaktion auf mehrere tödliche Straßenrennen, die teilweise eine Verurteilung wegen Mordes nach sich gezogen haben, in das StGB eingefügt worden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Innenausschuss vom 26. Januar 2026: 

zum Referentenentwurf des BMI zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes: 


19. Legislaturperiode: 

zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: BT Drs. 19/26541

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 22. März 2021: 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 19/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 23.02.2021 – 2 BvR 1304/17: Klageerzwingungsverfahren ≠ Ermittlungserzwingungsverfahren

Leitsatz der Redaktion:

Gegenüber einem Klageerzwingungsverfahren ist ein Ermittlungserzwingungsverfahren nur in engen Ausnahmefällen zulässig und begründet.

Sachverhalt:

Das OLG Düsseldorf hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erzwingung weiterer Ermittlungsmaßnahmen nach § 172 Abs. 2 StPO abgelehnt.

Der Ablehnung lag folgendes Geschehen zugrunde:

Der Sohn des Beschwerdeführers war nach erheblichem Drogenkonsum randalierend von der Polizei aufgegriffen, in Bauchlage gefesselt und festgenommen worden. Bei der Festnahme war der Betroffene kollabiert und trotz Reanimationsversuchen später im Krankenhaus verstorben.

Die daraufhin vom Beschwerdeführer gestellte Anzeige gegen die handelnden Polizeibeamten hatte nicht zu einem Ermittlungsverfahren geführt, da nach Ansicht der StA Kleve ein Anfangsverdacht gegen die Polizeibeamten aufgrund des Obduktionsberichts und der Inaugenscheinnahme bestimmter Handyvideos nicht festzustellen gewesen sei. 

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde war von der Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen worden.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da sie die Begründungsanforderungen nicht erfülle und die Zurückweisung des Antrags als unzulässig durch das OLG schon rechtmäßig erfolgt sei.

Ein Klageerzwingungsantrag sei grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert würden. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt müsse dem Gericht soweit wie möglich entscheidungsreif geliefert werden. An diesen Anforderungen müsse sich auch ein Ermittlungserzwingungsantrag als Sonderform des Klageerzwingungsantrags messen lassen, so das BVerfG.

Generell komme anstatt der Klageerzwingung eine bloße Ermittlungserzwingung nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.

Von solch einem Ausnahmefall könne ausgegangen werden, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht aus Rechtsgründen ablehne und es deshalb unterlasse, den Sachverhalt vollständig aufzuklären.

Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen, da die StA Kleve zwar (fälschlicherweise) einen Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2 StPO abgelehnt habe, allerdings dennoch tatsächliche Ermittlungen geführt habe und danach zu einer Entlastung der beschuldigten Polizeibeamten gekommen war. Demnach habe es sich also um eine Einstellung mangels Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO gehandelt. Diese sei jedoch sowohl von der StA als auch der GenStA tragfähig mit den Ermittlungsergebnissen begründet worden, sodass ein etwaiger Anspruch des Beschwerdeführers auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt worden sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits 2020 hatte das BVerfG entschieden, dass ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung zur Anklageerhebung bzw. weiteren Ermittlungsmaßnahmen durch die Behörden verpflichten könne, wenn höchstpersönliche Rechtsgüter des Verletzten betroffen seien und die Einstellung des Verfahrens das Rechtsempfinden der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen würde. Bei dem Tod des Verletzten stünde dieses Recht auch nahen Angehörigen, wie beispielsweisem den Eltern des Geschädigten, zu. Mehr dazu finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 10/2020 und 05/2020.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 18/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 10.02.2021 – 6 StR 326/20: Kein Verwertungsverbot aus §§ 136a Abs. 3 Satz 2, 69 Abs. 3 StPO bei versehentlichem Belehrungsfehler

Leitsatz der Redaktion:

Aus den Regelungen der §§ 136a Abs. 3 Satz 2, 69 Abs. 3 StPO lässt sich jedenfalls bei einem versehentlichen Belehrungsfehler kein Verwertungsverbot der Aussage ableiten.

Sachverhalt:

Das LG Cottbus hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Entziehung einer Minderjährigen verurteilt und ihn von anderen Vorwürfen freigesprochen.

Nach dem für die Verfahrensrüge maßgeblichen Geschehensablauf war die Geschädigte vor ihrer polizeilichen Vernehmung darüber belehrt worden, dass sie bezüglich ihrer Mutter ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Fälschlicherweise wurde ihr allerdings gesagt, dass ihr bezüglich des Lebensgefährten ihrer Mutter kein solches Recht zustehe, obwohl der Sachverhalt beide Beschuldigte betraf und sich das Zeugnisverweigerungsrecht also auch auf Aussagen betreffend den Lebensgefährten ihrer Mutter erstreckt hatte.

In einer späteren Vernehmung durch die Staatsanwältin war die Geschädigte dann über ihr umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Der Verwertung ihrer früheren Angaben hatte sie dennoch zugestimmt. Diese Zustimmung hatte sie auch in der Hauptverhandlung wiederholt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass aus dem Belehrungsfehler kein Verwertungsverbot für die Aussage der Zeugin gem. §§ 136a Abs. 3 Satz 2, 69 Abs. 3 StPO folge, denn diese Normen seien auf versehentliche Belehrungsfehler nicht anzuwenden.

§ 136a StPO solle Zeugen und Beschuldigte vor staatlicher Willkür schützen und dafür sorgen, dass es eine Wahrheitsgewinnung um jeden Preis zuungunsten eines rechtsstaatlichen und justizförmigen Verfahrens in Deutschland nicht gebe. Daher stehe das in § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO angeordnete Verwertungsverbot auch nicht zur Disposition des Beschuldigten.

Dieser Gesetzeszweck, der auch einen Sanktionscharakter in sich trage, lasse aber darauf schließen, dass die Norm nur gezielte Angriffe auf die Aussagefreiheit erfassen wolle, so der BGH.

Die Täuschung im Sinne des § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO sei daher nur bei wissentlicher Irreführung zu bejahen; eine fahrlässige Fehlleistung genüge gerade nicht.

Anderes gelte für § 52 StPO, da dieser seinen Schutz nur bei richtiger Belehrung entfalten könne. Es sei aber anerkannt, dass ein Verstoß gegen diese Norm bei erneuter qualifizierter Belehrung und späterer Zustimmung des Zeugen zur Verwendung seiner Aussage geheilt werden könne.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 17/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.11.2020 – 5 StR 553/19: Pflichtverletzung bei Übergangsgeldern

Amtlicher Leitsatz:

Zur Pflichtverletzung durch die Gewährung von Übergangsgeldern an Vorstandsmitglieder einer kassenärztlichen Vereinigung.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat die Angeklagten P., K., und T. vom Vorwurf der Untreue und den Angeklagten B. vom Vorwurf der Anstiftung zur Untreue freigesprochen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen waren die Angeklagten Ärzte P., K. und B. zum 1. Januar 2005 zum hauptamtlichen Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KVB) gewählt worden. Sie hatten daraufhin jeweils gleichlautende Dienstverträge mit der KVB, vertreten durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung (VV), abgeschlossen, die die Zahlung eines Übergansgeldes in Höhe der bisherigen Vergütung für 12 Monate vorgesehen hatten, wenn die Vorstände ihre selbständige Ärztliche Tätigkeit hauptberuflich fortsetzen.

Ein Jahr nach Abschluss der Verträge hatte die Aufsichtsbehörde eine geänderte Rechtsauffassung veröffentlicht, wonach die Zahlung eines Übergangsgeldes lediglich für 6 Monate vereinbart werden solle.

Die Angeklagten P., K. und B. waren damit nicht einverstanden gewesen und hatten eine erneute Kandidatur als Vorstände davon abhängig gemacht, dass ihnen das Übergangsgeld für die vollen 12 Monate zugesichert werde.

Noch vor ihrer Wiederwahl hatten P., K. und B. daraufhin mit dem neuen Vorsitzenden der VV, dem Angeklagten T., eine Vertragsänderung abgeschlossen, die ihnen die Auszahlung des Übergangsgelds zugesichert hatte, selbst wenn sie nicht als Vorstandsmitglieder ausscheiden sollten und ihre selbstständige Tätigkeit nicht wieder aufnehmen sollten.

Die VV war über diese Vertragsänderung nicht informiert worden. Die Angeklagten waren schließlich wiedergewählt worden. Dennoch war es anschließend entsprechend der Vertragsänderung zur Auszahlung der Übergangsgelder durch die KVB, berechtigterweise unterzeichnet von P. und K., gekommen.

Nach Ansicht des LG habe T. bei Abschluss der Änderungsverträge nicht gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen, was eine Pflichtwidrigkeit und damit eine Treuepflichtverletzung ausschließe. Eine Verletzung des Missbrauchstatbestands komme mangels eingeräumter Vertretungsmacht nicht in Betracht.

Damit läge für die weiteren Angeklagten keine Haupttat für eine Anstiftung vor.

Eine Untreue durch Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung durch P. und K. komme mangels Vermögensnachteil nicht in Betracht.

Die Gefahr einer mangelnden nachträglichen Genehmigung der Vertragsänderung durch die VV sei als gering einzuschätzen gewesen, weshalb die Auszahlanordnung auch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung dargestellt habe.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Freisprüche auf.

Zwar sei das LG rechtlich zutreffend von einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten T. als Vorsitzendem der Vertreterversammlung ausgegangen, allerdings bestünden gegen die Wertung, eine Treuepflichtverletzung des T. läge nicht vor, durchgreifende rechtliche Bedenken.

Die Bestimmung der Treuepflichtverletzung richte sich nach außerstrafrechtlichen Normen und Wertungen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs, so der BGH.

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung komme insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zum Tragen. Zwar ergebe sich aus diesem Gebot bei Gehaltsverhandlungen ein weiter Ermessensspielraum für den Verhandelnden, allerdings müsse sich die vereinbarte Vergütung als angemessen und sachlich gerechtfertigt darstellen.

Indem das LG die Auszahlung des Übergangsgeldes als Vergütungsbestandteile für die neue Amtsperiode gewertet hat, habe es nicht bedacht, dass der Änderungsvertrag Bezug auf den Vertrag der ersten Amtsperiode nehme. Dies spreche gegen die Erwägungen des LG. Zudem habe sich das Tatgericht nicht mit der Möglichkeit befasst, dass den mit dem Änderungsvertrag begründeten Verpflichtungen kein Kompensationswert zukomme, da eine Gegenleistung nicht ersichtlich sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits im Dezember 2013 hatte der 3. Strafsenat des BGH entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung in der öffentlichen Verwaltung, die unter Umgehung eines für die Entscheidung zuständigen Gremiums erfolgt, einen Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB begründe.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 16/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 04.02.2021 – 4 StR 448/20: Endgültige Anordnung vorbehaltener Sicherheitsverwahrung (§ 66a Abs. 3 StGB)

Amtlicher Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen der endgültigen Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Nachverfahren gemäß § 66a Abs. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Essen hat die vorbehaltene Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten im Nachverfahren angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen habe der Verurteilte einen in seiner Persönlichkeit wurzelnden Hang zur Begehung von schwerwiegenden Raub- und Körperverletzungsdelikten, was ihn für die Allgemeinheit gefährlich mache. Die Verhältnismäßigkeit der Anordnung hatte das LG damit begründet, dass der Verurteilte für die von ihm ausgehende Gefahr weitestgehend selbst verantwortlich sei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da die tatgerichtlichen Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose lückenhaft seien.

Zu den Voraussetzungen der Anordnung vorbehaltener Sicherheitsverwahrung im Nachverfahren führte der Senat aus:

Eine Hangfeststellung sei in § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB nicht gefordert, was sich aus dem klaren Wortlaut der Norm und dem Willen des Gesetzgebers ergebe, unter den sehr kontrollierten Bedingungen des Strafvollzugs gerade keine Anhaltspunkte für eine Hangfeststellung sammeln zu müssen. Dafür spreche auch, dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung als zweiaktiges Verfahren, bestehend aus dem Anordnungsverfahren und dem Nachverfahren, konzipiert sei. Die Frage des Hangs werde dabei vergangenheitsbezogen im Anordnungsverfahren behandelt. Je nachdem wie sicher sie beantwortet werden konnte, bestimmten sich die Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose im Nachverfahren, so der BGH.

Die Gefährlichkeitsprognose sei jedoch immer als umfassende Gesamtwürdigung aller prognostisch relevanten Umstände anzustellen. Also solche zählte der Senat beispielhaft auf: Täterpersönlichkeit, bisherige Legalbiographie, Haltungsänderungen durch fortschreitendes Alter, Erkrankungen des Verurteilten, Wirkungen des Strafvollzugs und etwaige dadurch bedingte Verhaltensänderungen bis zur Entscheidung des Gerichts im Nachverfahren, Wirkungen der Behandlungsangebote im Strafvollzug, konkrete Entlassungssituation und die Möglichkeit einer Gefährlichkeit mit flankierenden Auflagen und Weisungen oder Therapiemaßnahmen nach der Haft zu begegnen.

Insgesamt sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gefährlichkeitsprognose unter Einbeziehung neu hinzutretender prognoserelevanter Umstände seit Anordnung des Vorbehalts der Maßregel nunmehr eindeutig positiv begründbar sei.

Die diese Voraussetzungen erfüllenden tatsächlichen Umstände müssten in normaler Weise in den schriftlichen Urteilsgründen aufgeführt sein, also dergestalt, dass sie für das Revisionsgericht nachvollziehbar seien. Lediglich in den Fällen, in denen in der Ausgangsverurteilung sowohl Hang als auch Gefährlichkeit nur für wahrscheinlich gehalten worden seien, beständen erhöhte Darlegungsanforderungen, so der BGH. Dann sei im Einzelnen vollständig, lückenlos und nachvollziehbar darzulegen, dass und aufgrund welcher zusätzlichen Tatsachen das Gericht nun doch zu der positiven Feststellung gelangt, dass der Verurteilte für die Allgemeinheit gefährlich sei. Dabei dürften die schon aus dem Ausgangsverfahren bekannten Tatsachen nicht lediglich neu bewertet werden.

Diesen Anforderungen werde das Urteil des LG nicht gerecht, da nicht alle Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens mittgeteilt würden sowie auch lückenlose und nachvollziehbare Feststellungen zum Haftverlauf des Verurteilten fehlten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Dass eine solche vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung selbst neben der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zulässig ist, entschied der BGH bereits 2018 (Beschl. v. 20.11.2018 – 4 StR 168/18).

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung zur Gefährlichkeitsprognose bei einer solchen Anordnung im Nachverfahren äußerte er sich dann 2020 (Beschl. v. 01.07.2020 – 6 StR 175/20).