KriPoZ-RR, Beitrag 05/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16: Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, das eine Zwangsfixierung zum Gegenstand hatte

Leitsatz der Redaktion:

Unterlässt es ein Gericht, die durch eine Fixierung entstandenen Tatfolgen gewissenhaft aufzuklären, um eine staatsanwaltschaftliche Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO zu überprüfen, verletzt es damit den Anspruch auf effektive Strafverfolgung des Fixierten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war vom Pferd gestürzt und aufgrund dieses Unfalls in die Universitätsklinik in Kiel eingeliefert worden. Dort war ein Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert und die Patientin zur weiteren Beobachtung stationär aufgenommen worden.

Gegen ärztlichen Rat hatte sie am nächsten Morgen das Krankenhaus verlassen wollen, was von zwei herbeigerufenen Polizeibeamten verhindert worden war. Gegen ihren Willen war die Beschwerdeführerin dann aufgrund ärztlicher Anordnung an ihr Krankenbett fixiert worden. Ein Amtsarzt ordnete anschließend die weitere zwangsweise Fixierung und Beobachtung in der Neurologie des Universitätsklinikums nach dem schleswig-holsteinischen PsychKG an. Diese Anordnung war von einer Richterin am AG genehmigt worden. Die Einweisung und Fixierung der Patientin gegen ihren fehlerfrei gebildeten Willen war rechtswidrig gewesen, was später vom LG und VG Kiel festgestellt worden war.

Aufgrund dieses Vorgangs hatte die Beschwerdeführerin später Anzeige gegen den behandelnden Stationsarzt, einen Pfleger, den herbeigerufenen Amtsarzt und die Richterin am AG gestellt.

Alle daraufhin eröffneten Ermittlungsverfahren waren von der StA eingestellt worden. Gegen diese Einstellungsentscheidung und die im Klageerzwingungsverfahren erlassenen nicht abhelfenden Beschlüsse hat die Beschwerdeführerin das BVerfG angerufen.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt und sah es als begründet an, dass die Beschwerdeführerin durch die staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidungen und die bestätigenden gerichtlichen Beschlüsse  in ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden ist.

Zwar bestehe in der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich kein Anspruch auf die Strafverfolgung eines Dritten. In Ausnahmefällen – z.B. bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die persönliche Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit – könne sich ein solcher Anspruch jedoch als Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben.

Dies sei nötig, da in solchen Fällen nur durch eine effektive Strafverfolgung das Vertrauen des Einzelnen in das Gewaltmonopol des Staates bewahrt werden könne. Eine unterbleibende Strafverfolgung würde ansonsten zu einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit führen, so das BVerfG.

Einen Anspruch auf Erhebung der öffentlichen Klage, könne aus diesem Grundrecht jedoch nicht zwingend abgeleitet werden. Das effektive und ergebnisoffene Führen eines Ermittlungsverfahrens sei in den meisten Fällen ausreichend.

Da sich das OLG im vorliegenden Fall nicht im gebotenen Umfang mit den tatsächlichen Voraussetzungen der Einstellung durch die StA nach § 153 StPO und § 170 Abs. 2 StPO befasst habe, sei dadurch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektive Strafverfolgung verletzt worden.

Das Gericht habe weder die im Rahmen des § 153 StPO erforderlichen lediglich geringen Tatfolgen hinreichend festgestellt, noch habe es bei der Auslegung des Merkmals des öffentlichen Verfolgungsinteresses den möglicherweise bestehenden Anspruch auf effektive Strafverfolgung der Beschwerdeführerin berücksichtigt.

Diese Tatsachenfragen hätten im Klageerzwingungsverfahren durchaus der Prüfungskompetenz des OLG unterlegen.

Lediglich in Bezug auf die Richterin am AG sei die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, da die richterliche Entscheidung nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Im Juli 2018 hatte das BVerfG entschieden, dass die 5-Punkt- sowie 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzer Dauer eine Freiheitsentziehung darstelle, die nur aufgrund einer richterlichen Anordnung zulässig sei.

Das Urteil finden Sie hier.

Daraufhin wurde das „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen“ erlassen und auf Länderebene wurden die verschiedenen PsychKG angepasst. Informationen zu den Gesetzesvorhaben und eine Übersicht bezüglich der verschiedenen Bundesländer finden Sie hier und hier.

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung am 6. Mai 2020: 

Zum Regierungsentwurf:

Zum Referentenentwurf des BMJV:

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 04/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 27.11.2019 – 3 StR 233/19: 3. Strafsenat hält § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG nicht für verfassungswidrig

Leitsatz der Redaktion:

§ 6a Abs. 2 Satz 1 AMG ist trotz der Verweisung auf den Anhang des Übereinkommens gegen Doping nicht verfassungswidrig.

Sachverhalt:

Das LG Lüneburg hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, mit Herstellen und Inverkehrbringen von minderwertigen Arzneimitteln und Wirkstoffen sowie mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte ab Mitte 2011 angefangen Anabolika zum Vertrieb an Kraftsportler herzustellen und es an seine Kunden zu verkaufen sowie zu versenden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH nahm den Vorwurf des Herstellens und Inverkehrbringens von minderwertigen Arzneimitteln und Wirkstoffen (§ 95 Abs. 1 Nr. 3a, § 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG) von der Verfolgung aus, verwarf die Revision allerdings im Übrigen.

Zur Begründung führte der Senat zunächst an, dass es sich bei den hergestellten Anabolika um Arzneimittel nach § 2 AMG handele. Dies könne nach den bisherigen vom EuGH aufgestellten Grundsätzen unproblematisch festgestellt werden, da keine grundsätzlichen und für diesen Fall relevanten Rechtsfragen mehr bestünden. Eine Anfrage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV müsse daher in Bezug auf das Tatbestandmerkmal des Arzneimittels nicht gestellt werden.

Des Weiteren seien auf den Sachverhalt richtigerweise gemäß § 2 Abs. 2 StGB die §§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, 6a Abs. 1 AMG in der Fassung vom 19. Oktober 2012 angewendet worden.

Von einer Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG sei der Senat nicht überzeugt, sodass eine Entscheidung des BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht habe eingeholt werden müssen.

Zwar bestünden Bedenken aufgrund der am 26. Oktober 2012 eingeführten dynamischen Verweisung auf den Anhang des Übereinkommens gegen Doping, allerdings seien die Zweifel in diesem Fall nicht von genügendem Gewicht.

Eine dynamische Verweisung in einer Strafnorm könne im Hinblick auf die Wahrung der Rechtssetzungshoheit des parlamentarischen Gesetzgebers problematisch sein. Dabei bestimme sich der nötige Grad an gesetzlicher Bestimmtheit nach einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Regelungsalternativen im Einzelfall, so der BGH.

In § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG habe der parlamentarische Gesetzgeber jedoch selbst die Strafbarkeit und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 6a Abs. 1 AMG geregelt. Die Verweisung des § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG stelle in diesem Zusammenhang lediglich eine einschränkende Konkretisierung der Verbotsnorm des Absatzes 1 dar. Dieses Vorgehen sei letztlich als unproblematisch zu bewerten.

Auch der Verweis auf Normen aus einem völkerrechtlichen Übereinkommen sei im Ergebnis zulässig, da das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich angelegt sei und der Inhalt der Verweisung im Wesentlichen feststehe.

Zudem sei die konkrete Version des damals geltenden Anhangs zum Übereinkommen schon im Gesetzgebungsverfahren zu § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG bekannt gewesen, was diese Art der Regelungstechnik ebenfalls als unproblematisch erscheinen lasse.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der BGH hatte in einer anderen Entscheidung Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG geäußert.

Aufgrund dieser Bedenken des BGH hatte der Gesetzgeber den § 6a AMG am 10. Dezember 2015 durch § 2 AntiDopG ersetzt und dort eine andere Regelungstechnik gewählt. Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 03/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – 1 StR 58/19: Anfragebeschluss zum Beginn der Verjährungsfrist bei § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB

Beabsichtigter amtlicher Leitsatz:

Bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen.

Sachverhalt:

Der Angeklagte ist vom LG Kiel wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte als Geschäftsführer einer Bau GmbH von 2007 bis 2012 Schwarzarbeiter beschäftigt und somit Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung nicht abgeführt sowie Lohnsteuern und Solidaritätszuschläge verkürzt.

Dabei hatten die Fälligkeitszeitpunkte für Sozialversicherungszahlungen in 17 Fällen zwischen dem 29. Januar 2007 und dem 29. Mai 2008 gelegen, in einem Fall hatte der Angeklagte am 6. Februar 2008 eine unvollständige Meldung an die Berufsgenossenschaft abgegeben und in fünf Fällen waren unrichtige Steuererklärungen von ihm zwischen dem 5. April 2007 und dem 9. April 2008 abgegeben worden.

Der Generalbundesanwalt hat daraufhin beantrag, das Verfahren bezüglich der Steuerhinterziehungstaten wegen Verjährung einzustellen.

Entscheidung des BGH:

Der erste Senat beabsichtigt von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und ebenfalls die Verfahren bezüglich der 17 Fälle mit Fälligkeitszeitpunkten zwischen dem 29. Januar 2007 und dem 29. Mai 2008 sowie den Fall der unterlassenen Meldung an die Berufsgenossenschaft wegen Verjährung dieser Taten einzustellen.

In seiner bisherigen Rechtsprechung vertrat der BGH stets die Ansicht, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht zu laufen beginne, was dazu führe, dass eine Verjährung dieser Taten noch nicht in Betracht komme.

Nun ist der Senat allerdings der Ansicht, die Verjährungsfrist bei Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB müsse bereits mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen beginnen.

Die frühere Rechtsprechung war damit begründet worden, dass § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB echte Unterlassungsdelikte darstellten und damit der für die Verjährungsfrist maßgebliche Beendigungszeitpunkt dieser Taten erst im Wegfall der Handlungspflicht zu sehen sei. Damit liege der Beendigungszeitpunkt bei den verfahrensgegenständlichen Delikten erst im Erlöschen der Beitragspflicht.

Im Gegensatz dazu sei § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB ein Erfolgsdelikt, welches aktiv verwirklicht werden müsse und dessen Beendigungszeitpunkt daher schon im Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge zu sehen sei.

An dieser Argumentation möchte der Senat nicht länger festhalten und begründet seine Ansicht zunächst damit, dass die Rechtsgutsverletzung auch in Fällen des § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB schon bei Nichtzahlung im Fälligkeitszeitpunkt irreversibel eingetreten sei. Deswegen sei ein weiteres bzw. fortgeführtes Unterlassen nicht mehr strafbar. Dies führe dazu, dass die strafbewehrte Pflicht zur Abführung der Beiträge mit der Tatvollendung entfalle und somit Vollendungs- und Beendigungszeitpunkt zusammen lägen.

Unbeachtlich sei, dass die sozialversicherungsrechtliche Zahlungspflicht weiterhin bis zum Erlöschen der Beitragspflicht bestehe, da beispielweise auch bei § 370 AO der staatliche Steueranspruch nach dem Beendigungszeitpunkt fortbestehe.

Zudem ermögliche diese Sichtweise eine Gleichschaltung des Verjährungsbeginns bei § 266a Abs. 2 StGB und § 370 Abs. 1 AO, was aufgrund des häufigen Zusammentreffens beider Delikte sinnvoll sei.

Ebenfalls vorteilhaft sei, dass nun Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht mehr unterschiedlich verjährten.

Auch die „ultima-ratio“-Funktion des Strafrechts wird vom BGH als Argument angeführt.

Gegen die Beibehaltung der früheren Rechtsprechung spreche schließlich auch die mögliche Gesamtverjährungszeit von 35 bzw. 36 Jahren, welche vor dem Hintergrund des Unrechtsgehalts der Tat unangemessen hoch erscheine.

Abschließend greift der BGH ein Argument aus der Literatur auf wonach die alte Rechtsprechung dazu führen könne, dass Einzelunternehmer gegenüber Vertretungsorganen sowie Teilnehmer gegenüber Tätern benachteiligt werden.

Da § 266a StGB ein Sonderdelikt darstelle, das nur von Arbeitgebern verwirklicht werden könne, sei die Tat immer mit dem Entfallen der Arbeitgeberstellung beendet. Dieses Entfallen der Arbeitgeberstellung könne allerdings bei Vertretungsorganen z.B. mit dem Ausscheiden aus einer Gesellschaft, im Gegensatz zu Einzelunternehmern, mutwillig herbeigeführt werden.

Ähnliches gelte für Teilnehmer, sodass es zu Situationen kommen könne, in denen es für Beteiligte günstiger sein könnte als Täter, statt als Teilnehmer eingestuft zu werden, so der BGH.

Aus diesen Gründen fragt der Senat bei den anderen Senaten des BGH an, ob an etwaiger entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten werde.

 

Anmerkung der Redaktion:

Entgegenstehende Entscheidungen anderer Senate finden Sie hier:

BGH, Beschl. v. 27.09.1991 – 2 StR 315/91

BGH, Beschl. v. 17.12.2013 – 4 StR 374/13

BGH, Beschl. v. 28.10.2008 – 5 StR 166/08

 

KriPoZ-RR, Beitrag 02/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 17.10.2019 – 3 StR 521/18: Limitierte Akzessorietät bei der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung

Amtlicher Leitsatz:

Handelt der Gehilfe einer Hehlerei gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, macht er sich auch dann wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei strafbar, wenn der von ihm unterstützte Haupttäter diese besonderen persönlichen Merkmale nicht erfüllt. Das gilt entsprechend für die Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung.

Sachverhalt (gekürzt):

Das LG Osnabrück hat den Angeklagten wegen neun Fällen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte sich mit mindestens drei Personen zusammengeschlossen, um Fahrzeuge zu stehlen und nach Manipulation der Identifikationsnummer weiter zu verkaufen.

Dabei war es seine Aufgabe gewesen, die manipulierten Autos mit gefälschten Dokumenten zuzulassen und in vier Fällen auch zu veräußern. Dafür hatte er eine feste Provision erhalten. Das Entwenden und Umarbeiten der Fahrzeuge hatten andere, teilweise unbekannt gebliebene Täter übernommen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend ab, dass sich der Angeklagte nur in vier Fällen wegen mittäterschaftlicher gewerbsmäßiger Bandenhehlerei strafbar gemacht habe und in den weiteren Fällen nur Beihilfe zu dieser geleistet habe. Der Angeklagte sei nach den Feststellungen des LG nicht an den konkreten Diebstählen beteiligt gewesen und habe nur in den ersten vier Fällen konkret bei der Veräußerung der Autos mitgewirkt, was eine Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB rechtfertigen könne.

In den anderen Fällen stützten die Feststellungen nur eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei, da die Verkaufstätigkeiten dem Angeklagten schon mangels gemeinsamen Tatplans mit dem ihm unbekannten Verkäufer nicht zugerechnet werden könnten, so der BGH.

Dass der Haupttäter in den Fällen fünf bis neun kein Mitglied der Bande gewesen war, ändere gemäß § 28 Abs. 2 StGB nichts daran, dass der Angeklagte Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei geleistet habe.

Die durch § 28 Abs. 2 StGB gelockerte Akzessorietät führe zu diesem Ergebnis, wenn ein besonderes persönliches Merkmal beim Teilnehmer vorliege und beim Haupttäter fehle.

Dagegen spreche auch nicht der Wortlaut des § 260a Abs. 1 StGB, da sich aus diesem nicht ergebe, dass die Qualifikationsmerkmale beim Haupttäter vorhanden sein müssten.

Gleiches ergebe sich auch aus historischen und teleologischen Argumenten, so der BGH.

Zur Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung führte der Senat aus, dass auch in diesem Kontext nur bei den ersten vier Taten von einer mittäterschaftlich begangenen banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung ausgegangen werden könne und in den übrigen Fällen nur Beihilfe geleistet worden sei.

Im Hinblick auf § 28 Abs. 2 StGB gelte dieselbe limitierte Akzessorietät, wie bei dem Vorwurf der Hehlerei.

Damit habe sich der Angeklagte im Ergebnis in acht Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und in den anderen vier Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, mit Begünstigung und mit Geldwäsche sowie in weiteren fünf Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, mit Begünstigung, mit Geldwäsche, mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und mit Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung schuldig gemacht.

 

Anmerkung der Redaktion:

Weitere Entscheidungen des BGH zu § 28 Abs. 2 StGB und zur Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal finden Sie hier und hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 01/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 11.07.2019 – 1 StR 634/18: Verhältnis von Steuerhehlerei zur Anstiftung zur Steuerhinterziehung

Amtlicher Leitsatz:

Anstiftungshandlungen, die auf eine Verbringung von mit Verbrauchsteuern belasteten Waren gerichtet sind, an denen der Täter eine Steuerhehlerei begeht, sind regelmäßig nicht als Anstiftung zur Steuerhinterziehung strafbar; im Verhältnis zur Steuerhehlerei stellt sich die Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat dar.

Sachverhalt:

Das LG Frankfurt (Oder) hat den Angeklagten jeweils in Tatmehrheit wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung, wegen Anstiftung zur Steuerhehlerei, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei sowie wegen Steuerhinterziehung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte bei mehreren Lieferanten, die teils in Polen und teils in Deutschland ansässig gewesen waren, unverzollte Zigaretten zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestellt und in den meisten Fällen auch innerhalb einer kurzen Zeitspanne geliefert bekommen.

Die Bestellvorgänge bei den Lieferanten in Polen hat das LG als Anstiftung zur Steuerhinterziehung gewertet, den Bestellvorgang bei den Lieferanten in Deutschland als Anstiftung zur Steuerhehlerei. Wegen der Fälle, bei denen eine Übergabe der Zigaretten stattgefunden hatte, hat das LG den Angeklagten zusätzlich tatmehrheitlich wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (aufgrund des Ankaufens) sowie Steuerhinterziehung (aufgrund der unterlassenen Verwendung von Steuerzeichen) verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil teilweise auf, da die konkurrenzrechtliche Bewertung rechtsfehlerhaft gewesen sei.

In den Fällen, die das LG als Anstiftung zur Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gewertet habe, stelle sich die Anstiftung zur Steuerhinterziehung lediglich als mitbestrafte Vortat dar.

Als Begründung führt der BGH an, dass die Bestellung der Zigaretten als Durchgangsdelikt für die darauffolgende Steuerhehlerei zu werten sei. Die Anstiftung zur Steuerhinterziehung weise keinen höheren Unrechtsgehalt auf, als die Steuerhinterziehung selbst und bereite damit lediglich einen intensiveren Angriff auf dasselbe Rechtsgut vor. Außerdem habe ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Bestellung und Lieferung bestanden und beide Taten seien von einem einheitlichen Willen getragen gewesen. In dieser Betrachtungsweise liege auch kein Widerspruch zur konkurrenzrechtlichen Behandlung der allgemeinen Hehlerei nach § 259 StGB, da beide Vorschriften unterschiedliche Rechtsgutsinhaber schützten, so der BGH.

Ebenfalls halte die tatmehrheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zur Steuerhehlerei und Steuerhehlerei, bezüglich der in Deutschland bestellten und gelieferten Zigaretten, der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

In diesen Fällen habe es mangels Verbringung der Zigaretten ins Inland schon an einer teilnahmefähigen Steuerhinterziehung des Lieferanten gefehlt. Die Anstiftung zu der Steuerhehlerei des Lieferanten sei alleinig auf die Besitzverschaffung ausgerichtet und greife daher kein zusätzliches Rechtsgut an. Somit komme es auch nicht darauf an, ob die Absatzhandlungen des Verkäufers tatbestandslos oder als mitbestrafte Nachtat anzusehen seien.

Denn jedenfalls sei eine tatmehrheitliche Verurteilung des Käufers wegen Anstiftung zur Steuerhehlerei und seiner späteren eigenen Steuerhehlerei nicht möglich, da entweder eine teilnahmefähige Haupttat fehle oder die Anstiftung lediglich eine mitbestrafte Vortat darstelle.

Schließlich halte auch die tatmehrheitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (aufgrund des Unterlassens der Verwendung von Steuerzeichen) nicht stand, da der Tatbestand der Steuerhehlerei entwertet würde, würde dieser Sachverhalt alleinig für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung genügen.

Daher sprach der BGH den Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung frei und verwies die Sache im Umfang der restlichen Aufhebungen zurück an das LG.

 

Anmerkung der Redaktion:

Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 TabStG kam ebenfalls nicht in Betracht, da der BGH bereits im Mai 2019 entschieden hatte, dass das Unterlassen der Abgabe einer Tabaksteuererklärung nach einer schon begangenen Steuerhehlerei nicht strafbar ist. Die Entscheidung finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 63/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 09.10.2019 – 1 StR 395/19: Geringerer Vermögensschaden oder Schadenskompensation bei § 263 StGB

Leitsatz der Redaktion:

Hat der Täter eines Betruges (§ 263 StGB) einen zumindest teilweisen Anspruch auf die Leistung, verringert dies den Vermögensschaden und stellt keine für den Schuldspruch irrelevante Schadenskompensation dar.

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat die Angeklagten wegen Betruges verurteilt und die Einziehung in Höhe von 16.678 € und 42.456,29 € gegen die Angeklagten angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte die Angeklagte M. für verschiedene gesondert verfolgte Beschuldigte Leistungen der Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung beantragt. Den Leistungsbeziehern hatte sie als Pflegesachverständige in betrügerischer Absicht einen Pflegegrad bescheinigt, obwohl die Versicherten keine Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit aufgewiesen hatten.

In einem Fall arbeitete sie dabei mit dem Mitangeklagten Mi. zusammen, dem sie eine Demenz bescheinigte und mit dem sie gemeinsam einen Gutachter der Deutschen Rentenversicherung getäuscht hatte, um eine Erwerbsminderungsrente für Mi. bewilligt zu bekommen.

Das LG hat den gesamten Betrag der erhaltenen Renten als Schaden gewertet und die Einziehung dieses Wertes angeordnet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da die Bestimmung des Vermögensschadens nicht rechtsfehlerfrei gewesen sei.

Der Vermögensschaden im Rahmen des § 263 StGB sei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung zu ermitteln, konkret festzustellen und zu beziffern.

Maßgeblich sei dabei auch die Frage, ob dem Angeklagten zumindest ein teilweiser Anspruch auf die Leistung zugestanden habe. In einem solchen Fall, sei der Schaden fiktiv zu berechnen und um den entsprechenden Anspruch zu mindern. Dies stelle gerade keine für die Schadensberechnung irrelevante Schadenskompensation dar, sondern lasse den Schaden von Anfang an niedriger entstehen, was insbesondere für den Schuldgehalt der Tat relevant sei.

Indem das LG in einem Fall etwaige berechtigte Ansprüche des gesondert verfolgten Versicherten gegen die Versicherung nicht in den Blick genommen habe, habe es den Schaden möglicherweise zu hoch beziffert.

Gleiches gelte für den Fall des Mitangeklagten Mi., da dieser nach 21 Monaten einen Anspruch auf Altersrente gegen die Deutsche Rentenversicherung gehabt habe, was den konkreten Vermögensschaden in diesem Fall mindere. Dabei komme es allein auf das Bestehen des Anspruchs und nicht auf die konkrete Geltendmachung durch den Angeklagten an.

 

Anmerkung der Redaktion:

Eine weitere Entscheidung des BGH zur Schadensberechnung bei Versicherungsleistungen finden Sie hier.

Weitere Urteile zur generellen Schadensbezifferung finden Sie hier und hier.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021: BGBl. I 2021, S. 411 ff.

Gesetzentwürfe: 

Das BMJV veröffentlichte am 19. Dezember 2019 einen Referentenentwurf zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Er ist Teil des von der Bundesregierung am 30. Oktober 2019 vorgestellten Maßnahmenpakets. Nähere Infos dazu finden Sie hier

Um zu verhindern, dass Personen sich immer öfter allgemein und auch gegenüber gesellschaftlich und politisch engagierten Personen in einer gegen das deutsche Strafrecht verstoßenden Weise im Internet – und insbes. in den sozialen Medien – äußern, sieht der Entwurf vor allem Änderungen im StGB und dem NetzDG vor. Dies sei erforderlich, da ein stark aggressiver Auftreten, Einschüchterung und die Androhung von Straftaten nicht nur das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen angreife, sondern auch „der politische Diskurs in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaftsordnung angegriffen und in Frage gestellt“ werde. Zudem sinke bei für die breite Öffentlichkeit wahrnehmbaren herabwürdigenden Inhalten die allgemeine Hemmschwelle, weitere gleichgerichtete Äußerungen zu treffen. Es sei zu befürchten, dass in diesem verrohten Umfeld bestimmte Meinungen aus Sorge um die Reaktionen erst gar nicht mehr getätigt werden. Die Meinung frei und unbeeinflusst äußern und sich darüber austauschen zu können, sei aber ein wesentlicher Grundpfeiler unserer Gesellschaft, den der Staat mit seinen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verteidigen habe. 

Das NetzDG ermöglicht es bereits, strafbare Inhalte nach einer Überprüfung zu löschen. Darüber hinaus sei es nötig, die strafbaren Inhalte auch einer Strafverfolgung zuzuführen. Dazu müssen die Strafverfolgungsbehörden aber erst einmal Kenntnis von den strafbaren Inhalten erlangen. Daher sollen die dem NetzDG unterliegenden Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, bestimmte strafbare Inhalte an das BKA zu melden, damit von dort aus die Strafverfolgung veranlasst werden kann. 

Das materielle Strafrecht müsse für eine effektive Strafverfolgung der Hasskriminalität mehr auf die damit verbundenen Rechtsgutsverletzungen ausgerichtet werden. Zudem sei erforderlich, dass die Tatverdächtigen auch zuverlässig identifiziert und Beweise gesichert werden könnten. Die Erhebung von Bestands- und Verkehrsdaten ist derzeit nur im Bereich der Maßnahmen gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern möglich. Eine entsprechende Regelung für Telemediendiensteanbieter soll geschaffen werden. Dies stelle zudem eine Hilfe im Kampf gegen die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte dar, um den Markt für entsprechende Produkte „auszutrocknen“. Deshalb soll sich die Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke auch auf das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte erstrecken. 

Zur Wahrnehmung der Zentralstellenaufgaben (§ 2 BKAG) ist eine Erweiterung der Regelung in § 10 BKAG auf Telemediendiensteanbieter erforderlich. 

Die Änderungen im Überblick: 

  • Einführung einer Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke i.S.v. § 1 Abs. 1 NetzDG für bestimmte Straftaten aus dem Katalog des § 1 Abs. 3 NetzDG, soweit sie nicht unter den Ausnahmetatbestand von § 1 Abs. 2 NetzDG fallen (eine Zuwiderhandlung ist bußgeldbewehrt). 
  • Erweiterung des Straftatenkatalog des § 126 StGB, so dass zukünftig auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung strafbar sein kann. 
  • Erweiterung des Anwendungsbereich des § 140 StGB, so dass zukünftig auch die Billigung noch nicht erfolgter Straftaten erfasst ist. 
  • Beleidigende Äußerungen, die öffentlich durch das Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) getätigt wurden, sollen in einem Qualifikationstatbestand des § 185 StGB erfasst und im Höchstmaß mit zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können. 
  • In § 188 StGB soll im Wortlaut eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass der Tatbestand auch für Taten gegen Personen bis hin zur kommunalen Ebene gilt. 
  • Erweiterung des Tatbestandes der Bedrohung (§ 241 StGB), so dass auch die Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert erfasst ist. Die Höchststrafe soll auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Ein zusätzlicher Qualifikationstatbestand für die öffentliche Bedrohung oder die Bedrohung durch das Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) hebt die Höchststrafe auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe an. 
  • Antisemitische Motive des Täters sollen in § 46 StGB ausdrücklich als weiteres Beispiel für menschenverachtende Beweggründe und Ziele aufgenommen werden. 
  • Die Regelungen der StPO über die Verkehrs- und Bestandsdatenerhebung gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern soll erweitert werden. 

Bezüglich der Änderungen der §§ 188 und 241 StGB gab es bereits einen Vorstoß des Bundesrates mit dem Gesetzesantrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (BR Drs. 418/19), der mittlerweile in den Bundestag eingebracht wurde (BT Drs. 19/16401). Nähere Informationen dazu finden Sie hier. Der Referentenentwurf nimmt darauf Bezug, sieht aber in dem vorgeschlagenen Weg eine bessere Umsetzung der Ziele. 

Ebenso war die Änderung des § 46 StGB bezüglich antisemitischer Motive bereits im Rahmen einer Länderinitiative aus Bayern Thema im Bundesrat. Am 13. Januar 2020 brachte er einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/16399), nachdem die Bundesregierung Stellung genommen hatte. Diese unterstützt zwar das Anliegen des Entwurfs, verweist aber auch darauf, dass sie bereits eine entsprechende Regelung  in einem eigenen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht hat. 

Am 19. Februar 2020 brachte die Bundesregierung ihren Regierungsentwurf auf den Weg. 

Am 12. März 2020 wurde in erster Lesung der Entwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD beraten und im Anschluss an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Mitberaten wurden die Gesetzentwürfe der Fraktion der FDP (BT Drs. 19/17252) zur Änderung des Bundesmeldegesetzes – Auskunftssperren für politische Mandatsträger in Bund, Ländern und Kommunen und der Fraktion der AfD (BT Drs. 19/17785) zur Änderung des Bundesmeldegesetzes –Schutz von politischen Mandatsträgern, Richtern, Soldaten, ehrenamtlichen Richtern und Schöffen sowie Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst. Beide Entwürfe wurden zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Im gleichen Zuge debattierten die Abgeordneten erstmals über die Entschließungsanträge der Fraktionen FDP, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und AfD, die ebenfalls in den Ausschüssen weiter beraten werden. 

Am 27. März 2020 stand der Regierungsentwurf auf der Tagesordnung des Bundesrates. Er sieht Verbesserungsbedarf am Gesetzentwurf sowie in zahlreichen Detailregelungen: 

  • Einführung des Marktortprinzips
  • grundlegende Modernisierung der Ehrschutzdelikte
  • Überarbeitung der vorgeschlagenen Kompetenzen für das BKA als Zentralstelle für Meldepflichten für Anbieter von sozialen Medien 
  • Nachbesserung der Darlegung der Kostenfolge für Justiz und Polizei 

Der am 14. April 2020 veröffentlichte Entwurf der Bundesregierung (BT Drs. 19/18470) entspricht dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Er enthält darüber hinaus die Stellungnahme des Bundesrates, die Gegenäußerung der Bundesregierung sowie die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates. 

Am 6. Mai 2020 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Mehrheitlich unterstützten die Experten den Gesetzentwurf. 

Prof. Dr. Armin Engländer sah in der Ergänzung der Beleidigungstatbestände eine sinnvolle Maßnahme und stimmte den vorgeschlagenen Änderungen uneingeschränkt zu. Kritisch sah er allerdings die geplanten Neuerungen beim Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) und der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB). § 140 Nr. 2 StGB soll künftig auch das Billigen noch nicht begangener oder versuchter Straftaten unter Strafte stellen. Damit rücke die Strafbarkeit weit ins Vorfeld der entsprechenden Tat und es drohten erhebliche Anwendungs- und Auslegungsprobleme. Grundsätzlich stelle sich die Frage, ob „künftig jeder Facebook-Like zu einem Posting, in dem eine der in § 140 StGB genannten Straftaten begrüßt wird, seinerseits als Billigen nach § 140 StGB zu bestrafen wäre.“ Dies führe zu Kapazitätsproblemen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden und der Justiz, sollten sie alle Postings verfolgen wollen. Die geplanten Änderungen bei der Bedrohung (§ 241 StGB) überdehnten den bisherigen Schutzzweck der Norm. Es bestehe kein kriminalpolitisches Bedürfnis, Taten gegen Sachen einzubeziehen, die nicht als Verbrechen zu qualifizieren seien. Zudem ließe sich auch in diesem Bereich das gesetzgeberische Ziel nur dann erreichen, wenn die Strafjustiz auch über ausreichend Ressourcen zur Verfolgung verfüge. OStA Klaus-Dieter Hartleb, Beauftragter der bayerischen Justiz zur strafrechtlichen Bekämpfung von Hate-Speech, äußerte, dass aus seiner Sicht der Regelungs- und Handlungsbedarf im Bereich der Beleidigungsdelikte mit Blick auf Hate-Speech noch nicht ausgeschöpft werde. Insbesondere fehlten den Ermittlungsbehörden gerade in diesem Bereich die strafprozessualen Instrumente, weshalb auch die Änderungen der Strafprozessordnung nicht umfangreich genug seien. Prof. Dr. Matthias Bäcker beschränkte sich auf die vorgesehene Meldepflicht der Netzwerkbetreiber an das BKA und erklärte, dass diesbezüglich keine verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Lediglich die Pflicht zur Übermittlung von Identifikationsdaten reiche teils zu weit. Was das zu erwartende Arbeitsaufkommen betrifft, sah Markus Hartmann, Leiter der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen, näheren Klärungsbedarf. Die durch den Bundesrat aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Kosten des Gesetzvorhabens seien für die Landesjustizbehörden äußerst praxisrelevant. Auch OStA Andreas May, Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalitätsah in der geplanten Neuregelung eine Mammutaufgabe für die beteiligten Ermittlungsbehörden. 

BKA Vizepräsident Jürgen Peter betonte, dass der Entwurf ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung von Straftaten im Internet sei, insbesondere um die Anonymität des Netzes aufzulösen. Allerdings seien zu einer besseren Aufklärung weitere Befugnisse des BKA erforderlich. Stephan Conen vom DAV begegnete dem Plan, die privaten Diensteanbieter als meldepflichtige Vorposten der Strafverfolgung durch das BKA einzusetzen, mit Bedenken. Ebenso lehnte er eine Ausweitung der Strafbarkeit und die Anhebung des Strafrahmens ab. Vor allem kriminologische Erkenntnisse hätten gezeigt, dass sich dadurch das Sozialverhalten nicht steuern ließe. 

Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände begrüßten das Gesetzvorhaben, sahen aber auch die größere Hürde darin, die Strafverfolgungsbehörden personell und technisch so hinreichend auszustatten, dass eine effiziente Strafverfolgung im Bereich der Hasskriminalität auch möglich werde. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Deutsche Landkreistag wiesen darauf hin, dass zusätzlich auch Prävention und Sensibilisierungsarbeit erbracht werden müsse. 

Josephine Ballon von der Organisation HateAid gab zu bedenken, dass die Strafverfolgung ein wichtiger Baustein im Kampf gegen Hasskriminalität sei, aber auch zugleich die Gefahr berge, dass Freiheitsrechte mehr als erforderlich eingeschränkt werden. Hinsichtlich der Einschränkung der Grundrechte seien Nachbesserungen am Entwurf erforderlich. Auch Henning Lesch vom eco-Verband der Internetwirtschaft äußerte sich kritisch zu dem Entwurf. Er gehe über die zuvor diskutierte Stärkung des NetzDG hinaus und führe zu tiefgreifenden Einschnitten in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, das Recht auf Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität von Kommunikationssystemen sowie in das Fernmeldegeheimnis. 

Am 18. Juni 2020 hat der Bundestag dem Regierungsentwurf in zweiter und dritter Lesung zugestimmt. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Das heute vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetzespaket gegen Hass und Hetze ist für die Verteidigung unserer Demokratie und unseres Rechtsstaats von zentraler Bedeutung. Das Gesetzespaket dient dem Schutz aller Menschen, die von Rassisten und Rechtsextremisten bedroht und diffamiert werden. Wir senden damit das ganz klare Signal aus, dass wir diese Taten nicht hinnehmen und uns mit Nachdruck dagegen zur Wehr setzen. Der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke, der antisemitische Terroranschlag in Halle, die rassistischen Morde in Hanau und die hohe Zahl weiterer rechtsextremistischer Gewalttaten haben gezeigt, wie dringend nötig unser Gesetzespaket ist, um die Spirale von Hass und Gewalt zu durchbrechen. Wir geben der Justiz die notwendigen Instrumente, um gegen Hasskriminalität endlich konsequent vorgehen zu können. Dafür verschärfen wir das Strafrecht deutlich. Mit der Meldepflicht der sozialen Netzwerke an das Bundeskriminalamt bei Volksverhetzungen, Mord- oder Vergewaltigungsdrohungen sorgen wir dafür, dass Ermittlungen schnell beginnen. Wer hetzt und droht, muss mit Anklagen und Verurteilungen rechnen. Das sind entschlossene Schritte gegen Menschen- und Demokratiefeinde, die ein gefährliches Klima der Gewalt schüren. Aus Worten werden Taten.“

Am 3. Juli 2020 billigte der Bundesrat das Gesetz, das nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet werden kann.

In einer Ausarbeitung kritisiert der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages den Gesetzentwurf als verfassungswidrig. Nach dem Beschluss des BVerfG zur Bestandsdatenauskunft (KriPoZ-RR, Beitrag 50/2020) gebe es weder verfassungsmäßige Übermittlungsbefugnisse noch verfassungsmäßige Abfragebefugnisse für durch Zuordnung von IP-Adressen gewonnene Bestandsdaten. Daher könne das BKA die – sofern möglich – von dem Anbieter eines sozialen Netzwerks übermittelte IP-Adresse nicht dazu verwerten, den Nutzer zu identifizieren. Insofern sei die Übermittlung nicht dazu geeignet, den gewünschten Zweck – die Strafverfolgung – zu erreichen oder zu befördern, was diese Pflicht nicht verhältnismäßig und daher nicht verfassungsgemäß erscheinen lasse, so der Wissenschaftliche Dienst. Das Gutachten finden Sie hier.

Am 1. Oktober 2020 brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag (BT Drs. 19/22888) in den Bundestag ein, der das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität verfassungskonform umgestalten soll. Ein von der Fraktion in Auftrag gegebenes Gutachten sowie die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hätten bereits die Verfassungswidrigkeit bestätigt. Der Bundestag solle daher die Bundesregierung auffordern, einen neugefassten Gesetzentwurf vorzulegen. In der Antwort der Bundesregierung (BT Drs. 19/23867) vom 2. November 2020 auf die kleine Anfrage der Fraktion heißt es, dass bereits mit Nachdruck an einem Entwurf gearbeitet werde, der die betroffenen Inhalte des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität verfassungsgemäß ausgestalte und an die Rechtsprechung des BVerfG vom 27. Mai 2020 anpasse. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sprach sich am 14. Januar 2021 in seiner Beschlussempfehlung gegen den Antrag der Fraktion der Grünen aus (BT Drs. 19/25886). Am 28. Januar 2021 wurde der Antrag im Plenum abgelehnt. 

Am 26. März 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft zugestimmt. Nur wenige Stunden zuvor hatte auch der Bundestag aufgrund der Empfehlung des Vermittlungsausschusses (BT Drs. 19/27900) den Entwurf verabschiedet. Der Bundespräsident hatte das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität sowie das Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes so lange nicht ausgefertigt. Beide Entwürfe wurden nun ebenfalls an die Vorgaben des BVerfG angepasst. 

Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität wurde am 1. April 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet  (BGBl. I 2021, S. 411 ff.) und sollte vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Durch Art. 15 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BGBl. I 2021, S. 448 ff.) wurde das Gesetz jedoch schon wieder geändert: 

  •  Artikel 1 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 6 werden die Wörter „von Schriften“ durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
    • b) In Nummer 10 Buchstabe d werden die Wörter „von Schriften“ durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
  • Die Artikel 2, 3, 5 und 6 werden aufgehoben.
  • In Artikel 7 Nummer 3 werden in § 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b nach der Angabe „§ 184b“ die Wörter „in Verbindung mit § 184d“ gestrichen.
  • In Artikel 8 werden die Wörter „Artikel 2 Nummer 2 und 3, Artikel 5 Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2 und“ gestrichen.
  • Artikel 9 wird aufgehoben.
  • Artikel 10 wird wie folgt gefasst: „Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 3. April 2021 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 62/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 26.09.2019 – 5 StR 206/19: Beschränkung einer Revision gegen ein Berufungsurteil

Amtlicher Leitsatz:

Die Revision gegen ein Berufungsurteil kann nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn das Berufungsgericht trotz unbeschränkt eingelegter Berufung keinen eigenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen getroffen hat. Dies gilt auch, wenn es zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist.

Sachverhalt:

Das AG Hamburg-Wandsbek hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Einbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen verurteilt.

Zudem hat das AG Hamburg-Bergedorf ihn wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt. Gegen beide Urteile haben die StA und der Angeklagte auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung eingelegt, wobei im zweiten Fall nur die StA die Berufung beschränkt hat.

Das LG Hamburg hat beide Verfahren verbunden und die Berufungen gegen das Urteil des AG Hamburg-Wandsbek verworfen. Das Urteil des AG Hamburg-Bergedorf hat es im Rechtsfolgenausspruch neu gefasst und nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei ist das LG irrtümlich davon ausgegangen, auch die Berufung des Angeklagten sei auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt gewesen.

Gegen dieses Urteil des LG hat der Angeklagte Revision zum Hanseatischen OLG eingelegt und die Revision nur bezüglich des Strafausspruchs beantragt.

Das OLG beabsichtigt nun, die Beschränkung der Revision durch den Angeklagten, nach Prüfung anhand der amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen, zuzulassen und das Urteil des LG nur hinsichtlich der Rechtsfolgen zu prüfen.

Gegen ein solches Vorgehen sprächen allerdings die entgegenstehenden Urteile des OLG Hamm und des BayObLG, die eine Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch für unwirksam erachteten, wenn das Berufungsgericht irrtümlich keine eigenen Schuldfeststellungen getroffen habe. Nach Ansicht des Hanseatischen OLG sei diese Vorgehensweise nicht möglich, da der Revisionsumfang dem allein revidierenden Angeklagten obliege und die Prüfung der Revision auch anhand der Feststellungen des AG geprüft werden könne.

Diese Frage legte das Hanseatische OLG dem BGH zur Entscheidung vor.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Argumentation des Hanseatischen OLG zurück.

Das Fehlen der irrtümlich vom LG angenommenen Berufungsbeschränkung durch den Angeklagten führe zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung, was zudem von Amts wegen zu prüfen sei.

Zwar sei die Möglichkeit zur Beschränkung des eigenen Rechtsmittels eine prozessuale Gestaltungsmacht des Angeklagten, diese finde ihre Schranken jedoch in der Trennbarkeit des zu überprüfenden und akzeptierten Urteilsteils.

Nur ein Entscheidungssteil, der nach der Trennung durch die Rechtsmittelbeschränkung noch einer selbstständigen Prüfung unterzogen werden könne, unterliege der Dispositionsbefugnis des revidierenden Angeklagten, da nur dieses Vorgehen eine widerspruchsfreie Entscheidung über den Prozessstoff ermögliche.

Aus diesem Grund sei auch eine auf den Schuldspruch beschränkte Revision, die den Strafausspruch unberührt lasse, nicht wirksam.

Für die Beurteilung einer auf die Rechtsfolgen beschränkten Revision sei daher ein rechtskräftiger Schuldspruch erforderlich.

Da das LG im vorliegenden Fall irrtümlich nur den Rechtsfolgenausspruch und nicht den Schuldspruch mit den dazugehörigen Feststellungen geprüft habe, habe es keine eigenen Feststellungen getroffen und daher sei die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam.

Eine Prüfung der Rechtsfolgen durch das OLG auf Basis der Tatsachenfeststellungen des AG sei nicht möglich, da diese gerade von der tatsächlich unbeschränkt eingelegten Berufung des Angeklagten erfasst würden und damit noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Daran ändere auch die beschränkte Revision des Angeklagten nichts, da dieser nicht über die Teilbarkeit von Entscheidungen und deren Rechtskraft entscheiden könne.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Urteil des OLG Hamm finden Sie hier.

Das Urteil des BayObLG finden Sie hier.

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen