Cannabis-Modellprojekte

Anträge:

 

Die Fraktion der FDP brachte am 25. Januar 2018 einen Antrag zur Ermöglichung von Cannabis-Modellprojekten in den Bundestag ein (BT Drs. 19/515). Darin wird die Bundesregierung aufgefordert,

  1. die Grundlagen für die Genehmigung von Modellprojekten zur Erforschung der kontrollierten Abgabe von Cannabis als Genussmittel zu schaffen
    und diese Modellprojekte zu ermöglichen. Sollten hierzu gesetzliche Änderungen notwendig sein, so ist dem Bundestag eine Gesetzesvorlage bis zum 31.5.2018 vorzulegen;
  2. die bisherigen Antragssteller aktiv zur erneuten Antragsstellung aufzufordern und bei der Antragsstellung zu unterstützen;
  3. weitere interessierte Länder und Kommunen, die ein Cannabis-Modellprojekt zur Verwendung als Genussmittel umsetzen möchten, ebenfalls zu beraten und zu unterstützen;
  4. dem Bundestag über die Durchführung dieser Maßnahmen und über die Modellprojekte bis zum 31.8.2017 zu berichten (BT Drs. 19/515, S. 1 f.)

Die Fraktion ist der Meinung, es sei an der Zeit neue Wege zu beschreiten. Eine Bekämpfung des Cannabis-Konsums durch Repression sei gescheitert. Das Ziel soll sein, die Verbreitung zu kontrollieren und den Gesundheits- und Jugendschutz nach vorne zu bringen. Dazu benötige es wissenschaftliche Grundlagen, die durch die Cannabis-Modellprojekte gewonnen werden könnten. Sie sollen der Erforschung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis als Genussmittel dienen. Dabei müsse jedoch sichergestellt werden, dass Minderjährige keinen Zugang zu den ausgegebenen Cannabis-Produkten erhalten.

Auf eine kleine Anfrage der FDP zur kontrollierten Abgabe von Cannabis gab die Bundesregierung an, es gebe in Deutschland etwa 1,2 Millionen Personen zwischen 18 und 64 Jahren, die monatlich oder häufiger Cannabis konsumieren. Davon gaben 630.000 Personen an, sogar wöchentlich oder häufiger Cannabis zu konsumieren (BT Drs. 19/310). Dies zeige, dass die präventive Wirkung der Strafandrohung nicht den gewünschten Erfolg erziele.

Durch eine kontrollierte Abgabe von Cannabis als Genussmittel wäre die Qualität der Produkte regelbar und kontrollierbar, so dass Konsumenten nicht dem Risiko ausgesetzt seien, verunreinigte Produkte zu erhalten. Des Weiteren könnten durch eine Besteuerung wichtige Einnahmen generiert werden, die dann der Suchtprävention zugute kommen können. Auch die Strafverfolgungsbehörden könnten erheblich entlastet werden, wenn Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis weitgehend nicht mehr verfolgt werden müssten. Insgesamt werde so ein Beitrag zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung geleistet. 

Bislang haben ebenfalls die Stadt Münster und der Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Modellprojekte zur Abgabe von Cannabis als Genussmittel beantragt. Die Anträge wurden allerdings durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) abgelehnt. Ein solches Projekt verstoße gegen den Schutzzweck des Betäubungsmittelgesetzes und sei auch nicht zur Verhinderung von Drogenabhängigkeiten geeignet.

Nachdem der Bundestag im Januar 2017 die Abgabe von Cannabis als Medizin ermöglichte (Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017: BGBl I 2017, Nr. 11. S. 403 ff.), beschäftigte er sich im Mai 2017 mit dem Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes. Nachdem sich der Gesundheitsausschuss gegen den Entwurf aussprach, wurde eine Legalisierung von Cannabis durch die Bundesregierung abgelehnt.

Am 27.6.2018 fand eine öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses statt, in der es um Anträge der Fraktionen von FDP und Die Linke sowie um einen Cannabis-Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ging. Eine mögliche Legalisierung und kontrollierte Abgabe von Cannabis ist unter Experten weiter heftig umstritten. Es wurden der Wirtschaftswissenschaftler Justus Haucap, der Suchtforscher Rainer Thomasius, der Rechtsexperte Lorenz Böllinger, der Sachverständige Uwe Wicha, Leiter einer Klinik für Drogenrehabilitation und ein Sprecher der Bundesärztekammer gehört. Psychiater sehen in Cannabis eine problematische Droge, deren Auswirkungen auf die Psyche noch nicht vollständig erforscht sind. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) verwies auch auf Wechselbeziehungen zwischen dem Cannabiskonsum und der Abhängigkeit von anderen Drogen wie Alkohol, Amphetaminen, Kokain und Nikotin.

Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 29. Oktober 2020 ist der Antrag vom Bundestag neben dem Cannabiskontrollgesetz abgelehnt worden.

 

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Das neue Sexualstrafrecht – Der Prozess einer Reform

von J.-Prof. PD Dr. Elisa Hoven

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I. Die Rolle der Medien für die Strafrechtspolitik

Die Bedeutung der Medien für die Gestaltung der Strafrechtspolitik ist kaum zu überschätzen. Immer häufiger werden mehr oder weniger spektakuläre Einzelfälle zum Anlass für mediale Kampagnen gegen das geltende Recht. Die Berichterstattung suggeriert dringenden staatlichen Handlungsbedarf und schafft eine gesellschaftliche Stimmung, die von politischen Parteien oft bereitwillig aufgegriffen wird. Eine Reform des Strafrechts bietet dem Gesetzgeber eine entschlossen wirkende und zugleich kostengünstige Lösung, um auf die öffentlichen Forderungen zu reagieren und seine Handlungsfähigkeit zu demonstrieren.[1] Dieser Form der spontanen, aktionistischen Symbolpolitik hat das StGB die unklare und ausufernde „Lex Edathy“[2] ebenso zu verdanken wie die übereilte Abschaffung des § 103 StGB.

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Sexualstrafrecht – Der Prozess einer Reform – Kommentar zum Beitrag von J.-Prof. PD Dr. Elisa Hoven

von Prof. Dr. Tatjana Hörnle

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I. Medienberichte im Vorfeld der Reform des Sexualstrafrechts

Elisa Hovens Kritik am journalistischen Umgang mit Zahlen ist teilweise berechtigt. Es ist für die Qualität einer Darstellung besser, keine Zahlen anzuführen, die vorgeben, präzise Angaben etwa zur Größe des Dunkelfelds bei Sexualstraftaten zu machen. Tatsächlich ist es nicht möglich, dazu exakte und aktuelle Daten zu bekommen. Es gibt bedauerlicherweise in Deutschland keine in kurzen Abständen durchgeführten repräsentativen Erhebungen zum Dunkelfeld bei Sexualstraftaten und anderen Delikten (ein Manko, das behoben werden sollte). Allerdings ist die Kritik, dass Falschdarstellungen verbreitet wurden, zu streng. Damit wird suggeriert, dass die Unterstützung für einen geänderten § 177 StGB auf sachlich unrichtige Darstellungen der Lebens- und Verfahrensrealität zurückzuführen gewesen sei.

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Menschenhandel – konturlose Tatbestände dank EU-Vorgaben?

von Prof. Dr. Martin Böse

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I. Einleitung

Der Bezugsrahmen der Kriminalpolitik ist traditionell die staatliche Gesetzgebung, der primäre Akteur das nationale Parlament. Dies spiegelt sich auch im Programm der zweiten Tagung des Kriminalpolitischen Kreises wider, allerdings mit Ausnahme des mir zugedachten Themas, das den Blick auf die Einflüsse des Unionsrechts auf die deutsche Strafgesetzgebung lenkt und zugleich mit ironischem Unterton danach fragt, ob und in welchem Umfang dem nationalen Gesetzgeber bei der Ausfüllung des unionsrechtlichen Rahmens überhaupt noch kriminalpolitische Spielräume verbleiben. Besonders deutlich hervorgetreten ist der beklagte Verlust an politischer Gestaltungsmacht (und politischem Gestaltungsanspruch) in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zum Europäischen Haftbefehl, in dem der Bundestagsabgeordnete Hans-Christian Ströbele zu Protokoll gab, dass er sich aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts bei der Abstimmung über den Gesetzesentwurf „normativ unfrei“ gefühlt habe.[1]

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Integrität des Sports – Was sollen neue Tatbestände schützen?

von Prof. Dr. Carsten Momsen

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Der Duden bietet einige Synonyme für das Wort Integrität – Anständigkeit, Ehrlichkeit, Makellosigkeit etc. Wie aber kann nun der Sport in der heutigen Gesellschaft, welche von mitunter ungezügeltem Streben nach citius, altius, fortius, in sportlicher wie ökonomischer Hinsicht geprägt ist, anständig bleiben? 

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Integrität des Sports – Konkretisierung eines Begriffs – Kommentar zum Beitrag von Prof. Dr. Carsten Momsen

von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel

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I. Einleitung

1. Die Fragestellung

Der Frage, was die „neuen Tatbestände“ schützen sollen, kann man sich auf zweifache Weise nähern: Man kann induktiv vorgehen und nach dem – mutmaßlichen – Willen des Gesetzgebers bzw. dem Ziel des von ihm geschaffenen Gesetzes fragen oder deduktiv anhand gesetzesexterner Kriterien – die häufig unter dem Label „Rechtsgut“ firmieren – ausführen, was die Tatbestände schützen sollten.

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Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr

von Prof. Dr. Jörg Eisele

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I. Einleitung

Vor Kurzem ist die Strafvorschrift des § 315d StGB in Kraft getreten, die verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe stellt.[1] Anlass waren zunehmende Berichte über Unfälle im Zusammenhang mit illegalen Autorennen in der sog. Raser-Szene.[2] So wurden etwa im Kölner Raser-Fall, bei dem eine Radfahrerin getötet wurde, die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren sowie einem Jahr und neun Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil, das inzwischen vom Bundesgerichtshof aufgehoben wurde,[3] rief erhebliche Empörung hervor. Hingegen fand die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe durch das LG Berlin[4], bei dem ein unbeteiligter Autofahrer getötet wurde, jedenfalls  in Politik und breiter Öffentlichkeit viel Beifall. Damit ist das Thema meines heutigen Vortrages auch schon eingegrenzt, das demnach nur einen kleinen Ausschnitt lebensgefährlicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr zum Gegenstand hat und sich auf die neu geschaffene Strafvorschrift des § 315d StGB konzentrieren möchte.

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Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr – Was man aus den Raser-Fällen für eine lex ferenda zu Vorsatz und Fahrlässigkeit lernen kann – Kommentar zum Beitrag von Prof. Dr. Jörg Eisele

von RiOLG Prof. Dr. Tonio Walter

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I. Von Ameisen und Elefanten

Mein Kommentar zu Jörg Eiseles Vortrag wird ein wenig so verfahren wie jener Biologiestudent, der sich für eine mündliche Prüfung allein auf das Thema „Ameise“ vorbereitet hatte und dann gefragt wurde, was er über den Elefanten wisse? Antwort: „Der Elefant ist ein sehr großes Tier! Ganz im Gegensatz zur Ameise. Und zur Ameise muss man unbedingt das Folgende wissen …“ Ich werde also zum neuen § 315d StGB, den Jörg Eisele behandelt hat, nur wenig sagen – und dann etwas längere Ausführungen zu einem Thema machen, das in den Raser-Fällen, vor allem dem des LG Berlin[1], die Hauptrolle gespielt hat, doch über diese Fälle hinaus von allgemeinem Interesse ist: der bedingte Vorsatz, das heißt seine Definition und seine Strafbarkeit im geltenden Recht sowie in einer lex ferenda.

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