KriPoZ-RR, Beitrag 57/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.05.2019 – 3 StR 65/19: Tateinheit beim Drogenkauf auf Kommission

Leitsatz der Redaktion:

Bezahlt ein Drogendealer bei seinem Lieferanten mehrere Lieferungen rückwirkend, werden die unterschiedlichen Lieferungen tateinheitlich nach § 52 Abs. 1 StGB verbunden.

Sachverhalt:

Das LG Kleve hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte in drei Lieferungen Betäubungsmittel bei seinem Lieferanten „auf Kommission“ erhalten und gewinnbringend weiterverkauft. Erst danach hatte er die Lieferungen zusammen bezahlt.

Das LG hat die drei Lieferungen als drei tatmehrheitliche Fälle des Handeltreibens gewertet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da die konkurrenzrechtliche Betrachtung rechtsfehlerhaft gewesen sei.

Maßgeblich für die Verwirklichung mehrerer Tatbestände in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) sei die Überlagerung der Ausführungshandlungen. Zu diesen Ausführungshandlungen gehöre beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch das Bezahlen der Lieferungen. Daher sei anerkannt, dass Tateinheit gegeben sei, wenn ein Dealer bei seinem Lieferanten in einem Vorgang eine frühere Lieferung bezahle und direkt neue Betäubungsmittel erhalte.

Diese Wertung müsse auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden, so der BGH. Daher sei die Bezahlung des Lieferanten für mehrere zurückliegende Lieferungen das verbindende Element der Handlungen und mache sie zu teilidentischen Ausführungshandlungen. Dies begründe somit Tateinheit.

 

Anmerkung der Redaktion:

Im Oktober 2019 hatte der BGH zuletzt entschieden, dass die gleichzeitige Besitzausübung über verschiedene Betäubungsmittelmengen bei hinzutreten besonderer Umstände eine tateinheitliche Verknüpfung bewirken kann (BGH, Beschl. v. 10.10.2019 – 4 StR 329/19).

 

 

Weg mit dem Schwachsinn – zur längst überfälligen Ersetzung der Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ in § 20 StGB und der verpassten Chance einer umfassenden Reform der Schuldfähigkeitsfeststellung

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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Abstract 
Der Referentenentwurf des BMJV zur Änderung des Strafgesetzbuches verfolgt drei Anliegen: primär geht es um eine Modernisierung des strafrechtlichen Schriftenbegriffs und eine Erweiterung der Strafbarkeit gem. §§ 86, 86a, 111 und 130 StGB bei Handlungen im Ausland. Die „Modernisierung“ der Begrifflichkeiten im StGB wird drittens auch ausgeweitet auf die veralteten Begriffe des „Schwachsinns“ und der „Abartigkeit“ in § 20 StGB und § 12 OWiG. Allerdings ist mit der Ersetzung der Begriffe ersichtlich keine inhaltliche Änderung beabsichtigt (Referentenentwurf, S. 34).[1] Insofern wird die Chance verpasst, nicht nur unzeitgemäße Begriffe zu ersetzen, sondern auch eine veraltete Regelungstechnik aufzugeben und wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich nicht mit dem Referentenentwurf in Gänze, sondern ausschließlich mit Implikationen im Hinblick auf die Schuld(un)fähigkeitsfeststellung.

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KriPoZ-RR, Beitrag 56/2019

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 26.11.2019 – 2 StR 557/18: Keine fahrlässige Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen

Leitsatz der Redaktion:

Gewähren Strafvollzugsbedienstete einem Gefangenen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums Vollzugslockerungen und wägen dabei alle maßgeblichen Argumente sorgfaltspflichtgemäß gegeneinander ab, sind sie für die unvorhersehbaren Folgen eines Fluchtversuchs nicht verantwortlich.

Sachverhalt:

Das LG Limburg hat die Angeklagten – beide Abteilungsleiter in verschiedenen Justizvollzugsanstalten – wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten sie einem Strafgefangenen Vollzugslockerungen mit der Maßgabe gewährt, dass dieser kein Kraftfahrzeug führen dürfe. Während seines Freigangs war der Häftling dennoch mit einem Auto gefahren und in eine Polizeikontrolle geraten. Er hatte versucht zu flüchten und dabei eine junge Frau getötet. Dafür war er wegen Mordes verurteilt worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH sprach die beiden Angeklagten frei.

Die Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug sowie die Gewährung von Vollzugslockerungen seien nicht sorgfaltswidrig gewesen. Beide hätten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums und auf Grundlage einer den Landesbestimmungen entsprechenden Entscheidungsgrundlage zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit und dem Resozialisierungsinteresse des Gefangenen abgewogen. Somit sei die Gewährung der Lockerungen kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Fahrlässigkeitstat.

Ob möglicherweise Kontroll- oder Überwachungspflicht verletzt worden sind, hatte der BGH nicht zu entscheiden, da eine etwaige Verletzung mangels Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts auch keinen Fahrlässigkeitsvorwurf hätte begründen können, so der Senat.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Volltext der Entscheidung ist mittlerweile veröffentlicht worden. Mehr dazu finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 31/2020.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 55/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 18.09.2019 – 3 StR 337/19: Kein Schlechterstellungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, wenn Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben wird (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO)

Leitsatz der Redaktion:

Gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Aufhebung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dazu führen, dass trotz des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ein Freispruch entfällt.

Sachverhalt:

Das LG Lüneburg hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen und seine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Beschuldigte in Libyen überfallen und schwer traumatisiert worden, was schon vor seiner Flucht nach Deutschland zu einer unbehandelten posttraumatischen Belastungsstörung geführt hatte.

Am Tattag war es zwischen Freunden des Angeklagten und einer fremden Person zu einer Auseinandersetzung gekommen, die zu einer abrupten Reaktivierung der Todesängste im Sinne einer Retraumatisierung beim Beschuldigten geführt hatte. Er hatte daraufhin im Affekt einen Stein auf das Gesicht des am Boden liegenden Opfers geworfen, was zu einem Schädelhirntrauma und Gesichtsschädelfrakturen geführt hatte.

Das LG nahm eine gemäß § 20 StGB schuldlose Tat an und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der vom Angeklagten auf seine Unterbringung beschränkten Revision statt, was jedoch auch zur Aufhebung des Freispruchs führt.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus halte sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da das LG keinen länger dauernden Zustand der geistigen Krankheit ausreichend festgestellt habe.

Zwar sei ein anhaltender Zustand der Schuldunfähigkeit nicht erforderlich, jedoch seien die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht schon bei einem vorübergehenden Defekt erfüllt.

Bei einer nicht krankhaften psychischen Auffälligkeit, die die Schwelle zur schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht überschreite, sondern nur in besonderen Stresssituationen zu Tage trete, sei eine Unterbringung nicht möglich.

Die dadurch bedingte Aufhebung der Maßregelanordnung führe auch zur Aufhebung des Freispruchs, da das Schlechterstellungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO keine Wirkung entfalte.

Durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 habe der Gesetzgeber in § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO die Möglichkeit schaffen wollen, einen Angeklagten anstelle einer Unterbringung schuldig zu sprechen. Ziel der Regelung sei es, eine alleinige Revision des Angeklagten gegen die Unterbringung zu verhindern, denn eine solche berge die Gefahr, dass die Tat letztlich unbestraft bleibe. Wenn sich nämlich in einem neuen Verfahren die Schuldfähigkeit des Angeklagten herausstelle, damit eine Anordnung nach § 63 StGB nicht mehr möglich sei aber der Freispruch noch Bestand habe, wäre eine Sanktionierung ausgeschlossen.

Dies führe im Ergebnis dazu, dass die Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung nicht zulässig sei und auch der Freispruch aufzuheben sei, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt finden Sie hier.

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss am 25. November 2019: 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 54/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.08.2019 – StB 17/18: Verfahren gegen Franco A. vor dem OLG eröffnet

Leitsatz der Redaktion:

Zur Beurteilung der Frage, ob ein dringender Tatverdacht gegeben ist, hat das Gericht im Zwischenverfahren alle maßgeblichen Gesichtspunkte wertend gegeneinander abzuwägen.

Sachverhalt:

Das OLG Frankfurt hat den Tatvorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat als nicht hinreichend erwiesen angesehen und daher die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Franco A. vor dem Landgericht beschlossen.

Dem ehemaligen Soldaten wird vorgeworfen, sich mehrere Schusswaffen und Sprengmittel ohne die erforderliche Genehmigung beschafft zu haben, um einen oder mehrere Anschläge gegen hochrangige Politiker der Bundesrepublik Deutschland oder Persönlichkeiten der Gesellschaft zu begehen. Dafür hatte er sich als geflüchteter Syrer registrieren lassen, um den Tatverdacht im Sinne seiner völkisch-nationalistischen Gesinnung auf einen Flüchtling zu lenken und dadurch die politische Debatte in Deutschland zuungunsten einer offenen und toleranten Gesellschaft zu beeinflussen.

Gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt hat der GBA  Beschwerde zum BGH erhoben.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der Beschwerde statt und eröffnete das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten vor dem OLG Frankfurt gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GVG.

Zur Begründung führte der Senat an, dass Franco A. zwar, was der Begründung des OLG entsprach, sieben Monate vor seiner Festnahme untätig geblieben war. Dieser Umstand genüge allerdings vor dem Hintergrund der Komplexität der Anschlagspläne des Angeklagten und der erhofften Reichweite seiner geplanten Taten nicht, um den hinreichenden Tatverdacht zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat auszuräumen.

Das Gericht habe im Zwischenverfahren alle maßgeblichen Gesichtspunkte zur Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts abzuwägen. Im vorliegenden Fall sei eine Vielzahl von Gründen denkbar gewesen, warum der Angeklagte mit der weiteren Vorbereitung oder Durchführung seiner geplanten Tat gewartet hatte. Zwar sei für eine Strafbarkeit nach § 89a StGB mehr als bloßer bedingter Vorsatz bezüglich des „Ob“ der geplanten Gewalttat erforderlich. Sei der Täter jedoch zur Durchführung fest entschlossen und warte nur auf den aus seiner Sicht perfekten Zeitpunkt, sei der Tatbestand erfüllt.

Damit sei von einem dringenden Tatverdacht auch bezüglich des § 89a StGB auszugehen und das Hauptverfahren erstinstanzlich vor dem OLG Frankfurt zu eröffnen, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Fall Franco A. hatte 2017 zu einem großen Medienecho und einer breiten Debatte um rechtsextreme Gefährder in der Bundeswehr geführt. Einen Bericht der Tagesschau finden Sie hier. Die Pressemitteilung des GBA finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 53/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 18.09.2019 – 1 StR 320/18: Anordnungsvoraussetzungen der selbstständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB

Amtlicher Leitsatz:

Anordnungsvoraussetzungen für die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB ist, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits ein Verdacht wegen einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB bestand und die Sicherstellung wegen dieses Verdachts erfolgte.

Sachverhalt:

Das LG München I hat die von der StA beantragte Einziehung bzw. den Verfall einer Geldzählmaschine und eines Auszahlungsanspruchs vom Beschuldigten abgelehnt.

Nach der staatsanwaltschaftlichen Antragsschrift stamme das Geld aus dem Verkauf von Kokain und sei vor der Lagerung mit der Geldzählmaschine abgezählt worden.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen waren das Geld und die Zählmaschine bei einer Durchsuchung der Wohnung des Bruders des Beschuldigten, in der dieser ein Schlafzimmer hatte, aufgefunden worden. Die Durchsuchung war aufgrund eines Verdachts wegen illegalen Arzneimittelhandels gegen den Bruder beantragt worden. Das Geld war entweder vom Beschuldigten selbst oder von einer unbekannten Person durch eine nicht bekannte Straftat erlangt worden und lagerte seit dem im Schlafzimmer des Beschuldigten.

Die Beschlagnahme der Gegenstände wurde mit der Begründung bestätigt, dass das Geld wahrscheinlich aus den Straftaten des Bruders stamme und der Beschuldigte durch Verstecken des Geldes, seinem Bruder zu dessen Taten Beihilfe geleistet hätte.

Im Anschluss daran war von der StA ein weiteres Verfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts einer Straftat nach § 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG eingeleitet und im Rahmen dieses Verfahrens, die selbstständige Einziehung der Zählmaschine und des Geldes angeordnet worden.

Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Beihilfe zu den Taten seines Bruders war später eingestellt worden, da ihm ein Hilfeleisten durch das Verstecken des Geldes nicht nachgewiesen werden konnte.

Aufgrund dieses Wechsels der Bezugstat der Beschlagnahme und der späteren Einziehung, lehnte das LG die Einziehung ab.

 

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision der StA.

Zwar habe sich das LG rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die Gegenstände aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührten und damit grundsätzlicher der selbstständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB unterlägen, jedoch sei ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das LG davon ausgegangen sei, dass die Sicherstellung der Gegenstände nicht auf dem Verdacht einer Katalogtat beruhe.

Bewusst habe der Gesetzgeber die neu eingeführte und nicht verurteilungsbasierte selbstständige Einziehung auf solche Fälle beschränkt, bei denen die Sicherstellung wegen des Verdachts einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB angeordnet werde.

Diese schon durch den Wortlaut sehr klaren Einschränkungen seien Ausdruck des Art. 14 GG und damit zwingend zu beachten.

Sie würden leerlaufen, wenn die StA im Nachhinein weitere nicht zu bestätigende Verdachtsmomente einer Katalogstraftat annehme.

Das Vorliegen des Verdachts schon bei der Sicherstellung der Gegenstände, werde auch von der grundsätzlichen Konzeption der StPO gefordert. Nach dieser sei nämlich jede Maßnahme aufgrund des vorliegenden Verdachtsgrades ex ante zu überprüfen. Eine nachträgliche Umdeutung der Verdachtslage könne eine eingreifende strafprozessuale Maßnahme im Regelfall nicht rechtfertigen.

Zudem sorge das Erfordernis, dass die Sicherstellung schon wegen eines Verdachts einer Katalogtat erfolgen muss, für die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes gegen die Beschlagnahme, denn so könne der Beschuldigte die Maßnahme direkt durch den Ermittlungsrichter überprüfen lassen, was nicht möglich wäre, wenn die Staatsanwaltschaft zu einem nachträglichen Zeitpunkt eine Verknüpfung zwischen Sicherstellung und Katalogtatverdacht herstellen könnte.

Da in diesem Verfahren die Durchsuchung allein aufgrund des Verdachts des illegalen Arzneimittelhandels durchgeführt worden sei und kein Verdacht einer Katalogtat bestanden habe, sei der Antrag der StA zu Recht abgelehnt worden.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 76a Abs. 4 StGB ist durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im April 2017 eingeführt worden. Alles zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 52/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 08.10.2019 – 5 StR 441/19: Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) auch möglich, wenn Anlasstat nicht im öffentlichen Verkehrsraum erfolgte

Leitsatz der Redaktion:

Die Anlasstat für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wird, muss nicht zwingend im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen.

Sachverhalt:

Das LG Bremen hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags verurteilt und die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte mit einem Transporter auf das Opfer zugefahren, um es zu töten. Die Tat hatte sich jedoch im Hof eines Wohnhauses und nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgespielt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und führte aus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht voraussetze, dass die Anlasstat im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt sei.

Dafür spreche zum einen der insoweit uneingeschränkte Gesetzeswortlaut.

Zum anderen bestätige dies auch der Telos der Norm, da sie bezwecke, fahrungeeignete Täter als Kraftfahrzeugführer vom Straßenverkehr fernzuhalten. Wer sein Fahrzeug als Waffe einsetze und den Fahrvorgang derart pervertierte, bestätige, dass er aufgrund charakterlicher Eignungsmängel nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sei. Dabei sei es irrelevant, ob die Pervertierung des Fahrvorgangs im öffentlichen Straßenverkehr erfolge oder nicht, denn diese Umstände hingen oftmals einfach vom Zufall ab, so der BGH.

Anmerkung der Redaktion:

Mit dieser Auslegung bestätigt der BGH die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Oldenburg. Das Urteil finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 51/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 24.07.2019 – 1 StR 363/18: Hinweispflicht auf mögliche Nebenfolge nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderlich

Leitsatz der Redaktion:

Nach dem klaren Wortlaut des neu gefassten § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist ein Hinweis nach Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auch bei der möglichen Anordnung von Nebenfolgen erforderlich.

Sachverhalt:

Das LG Neuruppin hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt und ihm das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen für 3 Jahre aberkannt.

Gegen die Anordnung dieser Nebenfolge nach §§ 375 Abs. 1 AO, 45 Abs. 2 StGB hat der Angeklagte Verfahrensrüge erhoben.

Die Möglichkeit, dass eine solche Nebenfolge angeordnet werden kann, war in der Anklageschrift nicht thematisiert worden, da der Angeklagte erst ca. drei Monate nach Anklageerhebung als Abgeordneter Mitglied eines Landtags geworden war. Auch während des Prozesses war kein dahingehender Hinweis von Seiten des Gerichts erfolgt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hielt die Verfahrensrüge für begründet, da ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 1 StPO vorliege.

Durch die Änderung der Norm durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens habe der Gesetzgeber explizit auch Nebenstrafen und –folgen in den Anwendungsbereich der Norm aufnehmen wollen. Begründet worden sei dies damit, dass auch Nebenstrafen und –folgen für den Täter erhebliche Einschränkungen bedeuten könnten, was einen Hinweis aufgrund von Art. 103 Abs. 1 GG und des Fair Trial-Grundsatzes erforderlich mache, um dem Angeklagten eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen.

Auf eine entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO komme es somit nicht mehr an und die frühere, eine Hinweispflicht verneinende Rechtsprechung, sei überholt.

Da ein Hinweis durch das Gericht unterblieben gewesen war, aber förmlich hätte erteilt werden müssen, sei das Urteil insoweit aufzuheben gewesen, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Informationen zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens finden Sie hier.

Beispiele für die frühere Rechtsprechung des BGH finden Sie hier.

Weitere KriPoZ-RR Beiträge zu § 265 StPO:

KriPoZ-RR, Beitrag 22/2019

KriPoZ-RR, Beitrag 46/2019

KriPoZ-RR, Beitrag 49/2019

Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) und Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB)

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
Schlechte Gesetze beschädigen das Ansehen des Rechts und des Rechtsstaats. Sie diskreditieren die Legislative und zwingen die Rechtsanwendenden zu Entscheidungen auf Grundlage von Gesetzen, denen – weil sie so schlecht sind – kein Respekt entgegengebracht wird. Adressaten solcher Gesetze, die diese übertreten, Mangel an Normtreue und Gesetzesgehorsam vorzuwerfen, ist nur mit schlechtem Gewissen möglich. § 184i StGB und § 184j StGB sind zwei Anschauungsobjekte aus der neueren Produktion der Legislative, die besser so nicht das Licht der Welt erblickt hätten. Im Folgenden wird die Mängelliste, die sich bereits in StGB-Kommentaren und anderen Publikationen findet, um einige Punkte erweitert.

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