Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr

Gesetzentwürfe: 

 

Am 11. Juli 2025 hat der Bundesrat auf Antrag des Freistaates Bayern erneut den Beschluss gefasst, den der Diskontinuität unterfallenen Gesetzentwurf zur Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr in den Bundestag einzubringen. Der Beschluss wurde am 2. September 2025 umgesetzt (BT-Drs. 21/1392). 

 


20. Legislaturperiode:

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 20/1238
  • Gesetzentwurf des Bundesrates: BR Drs. 256/20 (B)

 

Die Bayerische Staatsregierung hat die erneute Einbringung des zunächst dem Grundsatz der Diskontinuität unterfallenen Gesetzentwurfs zur Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr (BR Drs. 256/20 (B)) beantragt. Die erneute Einbringung wurde am 11. Februar 2022 im Bundesrat beschlossen und das Dokument am 30. März 2022 in den Bundestag eingebracht. 

Die Bundesregierung nahm zu dem Entwurf wie folgt Stellung: 

„Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Der Vorschlag des Bundesrates erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, auch mit Blick auf die bei dem Straftatbestand der Verbotenen Kraftfahrzeugrennen in § 315d Absatz 5 des Strafgesetzbuches (StGB) für die Todesfolge bereits geregelte Erfolgsqualifikation. Eine Erfassung der Todesfolge in der Erfolgsqualifikation des § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB muss jedoch gleichzeitig die Kohärenz der Strafrahmen insgesamt im Blick behalten.“

 


19. Legislaturperiode

Gesetzentwürfe: 

 

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern haben am 5. Juni 2020 einen Gesetzesantrag zur Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 256/20). In jüngerer Zeit sei immer öfter verkehrsfeindliches Verhalten in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Mit § 315d StGB hat der Gesetzgeber bereits im Oktober 2017 eine Sonderregelung für verbotene Kraftfahrzeugrennen eingeführt. Nach Ansicht der Länder sei aber bislang unbeachtet geblieben, dass bei vergleichbaren Taten die Regelung einer Erfolgsqualifikation bei Todesfolge ebenfalls fehle. So regelt § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB nur die Fälle einer (vorsätzlichen) Tat nach § 315 Abs. 1 StGB, in der der Täter eine schwere Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (wenigstens fahrlässig) verursacht. Es gehöre zu den „Ungereimtheiten des geltenden Rechts, dass die Todesfolge keinen Eingang in § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB gefunden“ habe. Bei fahrlässiger Todesverursachung komme demnach nur ein Vergehen nach § 315 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) in Betracht. Im Gegensatz dazu, stellt die fahrlässige schwere Gesundheitsschädigung ein Verbrechen dar und wird höher bestraft. Dies sei mit Blick auf das hochrangige Rechtsgut „Leben“ nicht nachvollziehbar. 

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, den systematischen Widerspruch aufzulösen und die Todesfolge in § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB aufzunehmen. Über die Verweisung in § 315b Abs. 3 StGB wirke sich die Änderung auch auf die Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aus. 

Der Gesetzentwurf wurde am 5. Juni 2020 im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse weitergeleitet. 

Am 3. Juli 2020 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf über die Bundesregierung in den Bundestag einzubringen. Dies wurde am 12. August 2020 umgesetzt (BT Drs. 19/21609). 

 

 

Verbot von Konversionstherapien

Gesetzentwürfe:

 

Am 19. Februar 2020 brachte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen in den Bundestag ein (BT Drs. 19/17278).

Ziel des Gesetzes ist es, sog. Konversionstherapien an Minderjährigen und diese betreffende Werbung zu verbieten. Bei diesen Behandlungen handelt es sich um Versuche, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität eines Menschen zu verändern oder zu unterdrücken.

Der Entwurf verbietet die Durchführung solcher Behandlungen an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder zwar über 18 Jahre alt sind, deren Einwilligung in eine solche Therapie jedoch auf einem Willensmangel beruht.

Gleichzeitig verbietet der Entwurf die öffentliche und – sofern sie unter 18 Jährige adressiert – auch die nichtöffentliche Werbung für solche Behandlungen. Die Durchführung einer solchen Behandlung entgegen des Verbots soll mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Am 23. April 2020 empfahl der Gesundheitsausschuss dem Bundestag die Annahme des Regierungsentwurfs in geänderter Fassung (BT Drs. 19/18768). In den Ausschussberatungen war die Unterscheidung zwischen öffentlicher und nichtöffentlicher Werbung gestrichen worden, sodass der Entwurf nun jegliche Werbung für solche Therapien untersagt.

Am 7. Mai 2020 nahm der Bundestag den Entwurf in der Ausschussfassung an. Am 5. Juni 2020 beschloss auch der Bundesrat, dem Entwurf zuzustimmen, sodass dieser nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet wird.

 

 

 

Anpassung der Revisionsbegründungsfrist

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der FDP hat am 28. Mai 2020 einen Antrag zur Anpassung der Revisionsbegründungsfrist in den Bundestag eingebracht. § 345 Abs. 1 StPO sieht derzeit zur Revisionsbegründungsfrist von einem Monat vor. Nach Ansicht der Fraktion kann eine solche starre Frist gerade bei langwierigen Verfahren mit langer Absetzungsdauer des Urteils einer bestmöglichen Bearbeitung des Falles nicht gerecht werden. Im Vergleich zu der nicht begrenzten Frist für die Urteilsabsetzung (§ 275 Abs. 1 StPO) sei die Frist zur Revisionsbegründung zu starr. Darum soll diese angepasst werden. Sie soll erst zu laufen beginnen, wenn dem Rechtsmittelführer das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll zugestellt worden sind. 

Der Bundestag soll daher die Bundesregierung auffordern: 

  1. „einen Gesetzesentwurf vorzulegen, in dem die Frist des § 345 StPO zur Revisionsbegründung vergleichbar der Regelung des § 275 Abs. 1 StPO unter Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens gestaffelt wird,
  2. die Vorschrift des § 345 StPO so zu reformieren, dass die Revisionsbegründungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Rechtsmittelführer das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll zugestellt worden sind,
  3. eine absolute Obergrenze für die Absetzungsfrist gem. § 275 Abs. 1-3 StPO zu schaffen.“

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020: BGBl. I 2020 Nr. 14, S. 569 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 24. März 2020 eine Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht veröffentlicht. Das Virus SARS-CoV-2 hat in ganz Deutschland zu beträchtlichen Einschränkungen im Privat- und Wirtschaftsleben geführt und betrifft auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften, insbesondere die strafgerichtliche Hauptverhandlung. Schon im Dezember 2019 wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens die Fristen für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung bei Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit (§ 229 Abs. 3 StPO) verlängert. Bereits jetzt sei aber absehbar, dass die verlängerten Unterbrechungsfristen nun nicht mehr ausreichen. Ein zusätzlicher Hemmungstatbestand soll die Fortsetzung der aufgrund der COVID-19-Pandemie unterbrochenen Strafverfahren sichern und eine Neuverhandlung der Prozesse vermeiden. 

Dazu soll § 10 EGStPO wie folgt gefasst werden: 

„§ 10  – Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen 

(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest. 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.“ 

Der Deutsche Anwaltverein hat bereits zu dem Entwurf Stellung genommen. Er begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Bundesregierung, sieht allerdings auch in einigen Punkten Nachbesserungsbedarf. Die Stellungnahme finden Sie hier

Neben den Änderungen im Strafverfahrensrecht sieht der Gesetzentwurf auch solche im Bereich des Zivil- und Insolvenzrechts vor.

Am 25. März 2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD einstimmig angenommen. Am 27. März 2020 stimmte der Bundesrat in einer Sondersitzung ebenfalls für den Entwurf. Die Regelungen gelten begrenzt für die derzeitige Ausnahmesituation, danach erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Lage. 

Das Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. I 2020 Nr. 14, S. 569 ff.) wurde am selben Tag noch im Bundesgesetzblatt verkündet. Artikel 3 (Änderungen im Strafverfahrensrecht) trat bereits einen Tag später in Kraft. 

 

 

Gesetz zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens

Gesetzentwürfe: 

 

Die Länder Hessen und NRW haben am 23. Februar 2022 einen Gesetzesantrag zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens auf den Weg gebracht, der bereits in der vergangenen Legislaturperiode im Bundestag dem Grundsatz der Diskonitnuität unterlag. Am 11. März 2022 entschied das Plenum, den Gesetzentwurf erneut in den Bundestag einzubringen. In der am 29. April 2022 veröffentlichten Stellungnahme (BT Drs. 20/1545) äußerte sich die Bundesregierung ablehnend:

„Die Bundesregierung hält das Anliegen der Länder, das gerichtliche Bußgeldverfahren effektiver zu gestalten, für nachvollziehbar; einzelne Vorschläge mögen dazu geeignet sein. Insgesamt sind die vorgeschlagenen, teils erheblichen Änderungen der Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) jedoch aus Sicht der Bundesregierung nicht der richtige Weg. (…) Zudem sollte eine Effektivierung des OWiG einen angemessenen Ausgleich der Interessen aller Verfahrensbeteiligten im Blick haben. Auch das ist durch den Gesetzentwurf des Bundesrates nicht gewährleistet. Die Bundesregierung lehnt daher den Gesetzentwurf des Bundesrates ab.“

 


19. Legislaturperiode:

 

Das Land Hessen hat einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, mit dem es das Bußgeldverfahren unter Beibehaltung notwendiger hoher rechtsstaatlicher Standards effektiver gestalten und einen zügigen Verfahrensabschluss gewährleisten möchte.

Die Justiz habe auch in Bußgeldverfahren immer vielfältigere Lebenssachverhalte aufzuklären. Die Geldbußen im unteren zweistelligen Bereich nahmen in der Vergangenheit einen großen Raum ein. Insbesondere sei dies bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG der Fall. Rund 30.000 solcher Verfahren seien bei den Staatsanwaltschaften pro Jahr anhängig. Dies sei mit dem Rechtsstaatsprinzip, das einen Einsatz der Arbeitsressourcen der Justiz unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache vorsieht, nicht zu vereinbaren. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass eine zügige Durchführung des Bußgeldverfahrens im Interesse des Bürgers erforderlich bleibe. Daher sieht das Land Hessen dringenden Handlungsbedarf.

Der Gesetzentwurf sieht daher vor:

  • Änderung des gerichtlichen Verfahrens nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Beschlusswege ohne Hauptverhandlung)
  • Erweiterung der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens durch das Gericht auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft
  • Anpassung der Begründungserfordernisse bei Beschlüssen und Urteilen an die Bedeutung der Sache
  • Überarbeitung des Rechtsmittelverfahrens uns Anpassung der Wertgrenzen
  • Einführung einer Anhörungsrüge nach § 80a OWiG-E, mit der der Betroffene sich gegen Entscheidungen des Instanzgerichts wenden kann, auch wenn die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist

Der Entwurf stand am 13. März 2020 auf der Tagesordnung des Bundesrates und wurde im Anschluss auf Antrag des Landes Hessen zwecks Beratung an die Fachausschüsse überwiesen. 

Am 3. Juli 2020 beschloss der Bundesrat, den Entwurf aus Hessen in geänderter Fassung (BR Drs. 107/20 (B)) in den Bundestag einzubringen. Dies wurde am 12. August 2020 umgesetzt (BT Drs. 19/12611). 

 

 

 

Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern

Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. März 2021: BGBl. I 2021, S. 324 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Hessen hat einen Gesetzesantrag zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 106/20). Häufig kommt es bei beschädigten oder unzustellbaren Brief- und Paketsendungen zu sog. Zufallsfunden an Betäubungsmitteln oder anderen inkriminierten Gütern, wenn die Sendungen durch Beschäftigte des Postdienstleisters zwecks Ermittlung des Empfängers oder Absenders geöffnet werden. Eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden ist allerdings nur in eng begrenzten Fällen verpflichtend. Neben der Verpflichtung für Jedermann zur Anzeige einer geplanten und in § 138 StGB erfassten Straftat, sieht das PostG eine gefahrenabwehrrechtliche Befugnis zur Übergabe der gefährlichen Güter durch die Beschäftigten der Postdienstleister an die Polizeibehörden vor. Nicht hingegen erfasst ist die Aushändigung weiterer Bestandteile der Sendung. 

Der Handel mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistungen, insbesondere im Darknet, nimmt stetig zu. Das Land Hessen ist daher der Ansicht, dass das geltende Recht dem Aspekt der Effektivität der Strafrechtspflege nur einen unzureichenden Stellenwert zuschreibe. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, eine Verpflichtung für Beschäftigte von Postdienstleistern zur Vorlage von Postsendungen bei den Strafverfolgungsbehörden einzuführen, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten nach dem BtMG, NpSG, AMG, AntiDopG, WaffG oder dem SprengG begangen werden. Für eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung sieht der Entwurf einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und einen Geldbuße von bis zu 500.000 EUR für das jeweilige Dienstleistungsunternehmen vor. 

Der Gesetzesantrag stand am 13. März 2020 auf der Tagesordnung des Bundesrates und wurde im Anschluß zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Am 17. Juli 2020 brachte der Bundesrat seinen Gesetzentwurf (BT Drs. 19/20347) in den Bundestag ein. 

Am 12. Februar 2021 hat der Bundestag das Gesetz in der geänderten Fassung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Drs. 26583/19) angenommen. Letztlich stimmte auch der Bundesrat am 5. März 2021 dem Gesetz zu. Es wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

 

Gesetzesantrag zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Zweck der Erleichterung der Identifizierbarkeit im Internet für eine effektivere Bekämpfung und Verfolgung von Hasskriminalität

Gesetzentwürfe: 

Die Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern haben einen Gesetzesantrag zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Zweck der Erleichterung der Identifizierbarkeit im Internet für eine effektivere Bekämpfung und Verfolgung von Hasskriminalität in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 70/20). Die Länder verfolgen das Ziel, die Ermittlung von Tätern im Internet zu erleichtern, die sich hinter Pseudonymen verstecken. Hasskriminalität tauche nicht nur in den sozialen Netzwerken auf, sondern sei zunehmend auch auf Spieleplattformen bei der Nutzung von Messenger-Funktionen zu finden. 

Der Gesetzentwurf sieht vor, das NetzDG um eine Verpflichtung der Anbieter sozialer Netzwerke und von Spieleplattformen zur Registrierung von Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Nutzer zu erweitern und so die Strafverfolgung zu erleichtern. 

Flankierend dazu haben die Länder Hamburg und Bremen einen Entschließungsantrag zur „Effektivierung von Auskunftserteilungen durch ausländische Anbieter sozialer Netzwerke“ in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 65/20). Es sei auf nationaler Ebene durch eine Statuierung des Marktortprinzips dafür Sorge zu tragen, dass die Telemediendiensteanbieter ihre Auskunftspflichten auch erfüllen. 

Beide Anträge wurden am 14. Februar 2020 im Plenum vorgestellt und im Anschluss an die Fachausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten begrüßt in seiner Empfehlung vom 2. März 2020 (BR Drs. 65/1/20) den Antrag, sieht aber einen Verbesserungsbedarf dahingehend, dass die Erfüllung der Auskunftspflichten auch auf die Polizei für den präventiven Bereich ausgeweitet werden sollte.  Der Antrag der Länder Hamburg und Bremen (BR Drs. 65/20) stand am 13. März 2020 wieder zur Beratung auf der Tagesordnung. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet, die nun darüber entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreifen will. 

 

 

 

 

Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0 – IT-SiG 2.0)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Zum Referentenentwurf vom 27. März 2019:

Zum Referentenentwurf vom 7. Mai 2020: 

Zum Referentenentwurf vom 1. Dezember 2020:

Zum Regierungsentwurf BT Drs. 19/26106: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 1. März 2021: 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021: BGBl. I 2021, S. 411 ff.

Gesetzentwürfe: 

Das BMJV veröffentlichte am 19. Dezember 2019 einen Referentenentwurf zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Er ist Teil des von der Bundesregierung am 30. Oktober 2019 vorgestellten Maßnahmenpakets. Nähere Infos dazu finden Sie hier

Um zu verhindern, dass Personen sich immer öfter allgemein und auch gegenüber gesellschaftlich und politisch engagierten Personen in einer gegen das deutsche Strafrecht verstoßenden Weise im Internet – und insbes. in den sozialen Medien – äußern, sieht der Entwurf vor allem Änderungen im StGB und dem NetzDG vor. Dies sei erforderlich, da ein stark aggressiver Auftreten, Einschüchterung und die Androhung von Straftaten nicht nur das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen angreife, sondern auch „der politische Diskurs in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaftsordnung angegriffen und in Frage gestellt“ werde. Zudem sinke bei für die breite Öffentlichkeit wahrnehmbaren herabwürdigenden Inhalten die allgemeine Hemmschwelle, weitere gleichgerichtete Äußerungen zu treffen. Es sei zu befürchten, dass in diesem verrohten Umfeld bestimmte Meinungen aus Sorge um die Reaktionen erst gar nicht mehr getätigt werden. Die Meinung frei und unbeeinflusst äußern und sich darüber austauschen zu können, sei aber ein wesentlicher Grundpfeiler unserer Gesellschaft, den der Staat mit seinen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verteidigen habe. 

Das NetzDG ermöglicht es bereits, strafbare Inhalte nach einer Überprüfung zu löschen. Darüber hinaus sei es nötig, die strafbaren Inhalte auch einer Strafverfolgung zuzuführen. Dazu müssen die Strafverfolgungsbehörden aber erst einmal Kenntnis von den strafbaren Inhalten erlangen. Daher sollen die dem NetzDG unterliegenden Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, bestimmte strafbare Inhalte an das BKA zu melden, damit von dort aus die Strafverfolgung veranlasst werden kann. 

Das materielle Strafrecht müsse für eine effektive Strafverfolgung der Hasskriminalität mehr auf die damit verbundenen Rechtsgutsverletzungen ausgerichtet werden. Zudem sei erforderlich, dass die Tatverdächtigen auch zuverlässig identifiziert und Beweise gesichert werden könnten. Die Erhebung von Bestands- und Verkehrsdaten ist derzeit nur im Bereich der Maßnahmen gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern möglich. Eine entsprechende Regelung für Telemediendiensteanbieter soll geschaffen werden. Dies stelle zudem eine Hilfe im Kampf gegen die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte dar, um den Markt für entsprechende Produkte „auszutrocknen“. Deshalb soll sich die Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke auch auf das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte erstrecken. 

Zur Wahrnehmung der Zentralstellenaufgaben (§ 2 BKAG) ist eine Erweiterung der Regelung in § 10 BKAG auf Telemediendiensteanbieter erforderlich. 

Die Änderungen im Überblick: 

  • Einführung einer Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke i.S.v. § 1 Abs. 1 NetzDG für bestimmte Straftaten aus dem Katalog des § 1 Abs. 3 NetzDG, soweit sie nicht unter den Ausnahmetatbestand von § 1 Abs. 2 NetzDG fallen (eine Zuwiderhandlung ist bußgeldbewehrt). 
  • Erweiterung des Straftatenkatalog des § 126 StGB, so dass zukünftig auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung strafbar sein kann. 
  • Erweiterung des Anwendungsbereich des § 140 StGB, so dass zukünftig auch die Billigung noch nicht erfolgter Straftaten erfasst ist. 
  • Beleidigende Äußerungen, die öffentlich durch das Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) getätigt wurden, sollen in einem Qualifikationstatbestand des § 185 StGB erfasst und im Höchstmaß mit zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können. 
  • In § 188 StGB soll im Wortlaut eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass der Tatbestand auch für Taten gegen Personen bis hin zur kommunalen Ebene gilt. 
  • Erweiterung des Tatbestandes der Bedrohung (§ 241 StGB), so dass auch die Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert erfasst ist. Die Höchststrafe soll auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Ein zusätzlicher Qualifikationstatbestand für die öffentliche Bedrohung oder die Bedrohung durch das Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) hebt die Höchststrafe auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe an. 
  • Antisemitische Motive des Täters sollen in § 46 StGB ausdrücklich als weiteres Beispiel für menschenverachtende Beweggründe und Ziele aufgenommen werden. 
  • Die Regelungen der StPO über die Verkehrs- und Bestandsdatenerhebung gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern soll erweitert werden. 

Bezüglich der Änderungen der §§ 188 und 241 StGB gab es bereits einen Vorstoß des Bundesrates mit dem Gesetzesantrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (BR Drs. 418/19), der mittlerweile in den Bundestag eingebracht wurde (BT Drs. 19/16401). Nähere Informationen dazu finden Sie hier. Der Referentenentwurf nimmt darauf Bezug, sieht aber in dem vorgeschlagenen Weg eine bessere Umsetzung der Ziele. 

Ebenso war die Änderung des § 46 StGB bezüglich antisemitischer Motive bereits im Rahmen einer Länderinitiative aus Bayern Thema im Bundesrat. Am 13. Januar 2020 brachte er einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/16399), nachdem die Bundesregierung Stellung genommen hatte. Diese unterstützt zwar das Anliegen des Entwurfs, verweist aber auch darauf, dass sie bereits eine entsprechende Regelung  in einem eigenen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht hat. 

Am 19. Februar 2020 brachte die Bundesregierung ihren Regierungsentwurf auf den Weg. 

Am 12. März 2020 wurde in erster Lesung der Entwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD beraten und im Anschluss an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Mitberaten wurden die Gesetzentwürfe der Fraktion der FDP (BT Drs. 19/17252) zur Änderung des Bundesmeldegesetzes – Auskunftssperren für politische Mandatsträger in Bund, Ländern und Kommunen und der Fraktion der AfD (BT Drs. 19/17785) zur Änderung des Bundesmeldegesetzes –Schutz von politischen Mandatsträgern, Richtern, Soldaten, ehrenamtlichen Richtern und Schöffen sowie Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst. Beide Entwürfe wurden zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Im gleichen Zuge debattierten die Abgeordneten erstmals über die Entschließungsanträge der Fraktionen FDP, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und AfD, die ebenfalls in den Ausschüssen weiter beraten werden. 

Am 27. März 2020 stand der Regierungsentwurf auf der Tagesordnung des Bundesrates. Er sieht Verbesserungsbedarf am Gesetzentwurf sowie in zahlreichen Detailregelungen: 

  • Einführung des Marktortprinzips
  • grundlegende Modernisierung der Ehrschutzdelikte
  • Überarbeitung der vorgeschlagenen Kompetenzen für das BKA als Zentralstelle für Meldepflichten für Anbieter von sozialen Medien 
  • Nachbesserung der Darlegung der Kostenfolge für Justiz und Polizei 

Der am 14. April 2020 veröffentlichte Entwurf der Bundesregierung (BT Drs. 19/18470) entspricht dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Er enthält darüber hinaus die Stellungnahme des Bundesrates, die Gegenäußerung der Bundesregierung sowie die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates. 

Am 6. Mai 2020 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Mehrheitlich unterstützten die Experten den Gesetzentwurf. 

Prof. Dr. Armin Engländer sah in der Ergänzung der Beleidigungstatbestände eine sinnvolle Maßnahme und stimmte den vorgeschlagenen Änderungen uneingeschränkt zu. Kritisch sah er allerdings die geplanten Neuerungen beim Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) und der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB). § 140 Nr. 2 StGB soll künftig auch das Billigen noch nicht begangener oder versuchter Straftaten unter Strafte stellen. Damit rücke die Strafbarkeit weit ins Vorfeld der entsprechenden Tat und es drohten erhebliche Anwendungs- und Auslegungsprobleme. Grundsätzlich stelle sich die Frage, ob „künftig jeder Facebook-Like zu einem Posting, in dem eine der in § 140 StGB genannten Straftaten begrüßt wird, seinerseits als Billigen nach § 140 StGB zu bestrafen wäre.“ Dies führe zu Kapazitätsproblemen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden und der Justiz, sollten sie alle Postings verfolgen wollen. Die geplanten Änderungen bei der Bedrohung (§ 241 StGB) überdehnten den bisherigen Schutzzweck der Norm. Es bestehe kein kriminalpolitisches Bedürfnis, Taten gegen Sachen einzubeziehen, die nicht als Verbrechen zu qualifizieren seien. Zudem ließe sich auch in diesem Bereich das gesetzgeberische Ziel nur dann erreichen, wenn die Strafjustiz auch über ausreichend Ressourcen zur Verfolgung verfüge. OStA Klaus-Dieter Hartleb, Beauftragter der bayerischen Justiz zur strafrechtlichen Bekämpfung von Hate-Speech, äußerte, dass aus seiner Sicht der Regelungs- und Handlungsbedarf im Bereich der Beleidigungsdelikte mit Blick auf Hate-Speech noch nicht ausgeschöpft werde. Insbesondere fehlten den Ermittlungsbehörden gerade in diesem Bereich die strafprozessualen Instrumente, weshalb auch die Änderungen der Strafprozessordnung nicht umfangreich genug seien. Prof. Dr. Matthias Bäcker beschränkte sich auf die vorgesehene Meldepflicht der Netzwerkbetreiber an das BKA und erklärte, dass diesbezüglich keine verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Lediglich die Pflicht zur Übermittlung von Identifikationsdaten reiche teils zu weit. Was das zu erwartende Arbeitsaufkommen betrifft, sah Markus Hartmann, Leiter der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen, näheren Klärungsbedarf. Die durch den Bundesrat aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Kosten des Gesetzvorhabens seien für die Landesjustizbehörden äußerst praxisrelevant. Auch OStA Andreas May, Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalitätsah in der geplanten Neuregelung eine Mammutaufgabe für die beteiligten Ermittlungsbehörden. 

BKA Vizepräsident Jürgen Peter betonte, dass der Entwurf ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung von Straftaten im Internet sei, insbesondere um die Anonymität des Netzes aufzulösen. Allerdings seien zu einer besseren Aufklärung weitere Befugnisse des BKA erforderlich. Stephan Conen vom DAV begegnete dem Plan, die privaten Diensteanbieter als meldepflichtige Vorposten der Strafverfolgung durch das BKA einzusetzen, mit Bedenken. Ebenso lehnte er eine Ausweitung der Strafbarkeit und die Anhebung des Strafrahmens ab. Vor allem kriminologische Erkenntnisse hätten gezeigt, dass sich dadurch das Sozialverhalten nicht steuern ließe. 

Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände begrüßten das Gesetzvorhaben, sahen aber auch die größere Hürde darin, die Strafverfolgungsbehörden personell und technisch so hinreichend auszustatten, dass eine effiziente Strafverfolgung im Bereich der Hasskriminalität auch möglich werde. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Deutsche Landkreistag wiesen darauf hin, dass zusätzlich auch Prävention und Sensibilisierungsarbeit erbracht werden müsse. 

Josephine Ballon von der Organisation HateAid gab zu bedenken, dass die Strafverfolgung ein wichtiger Baustein im Kampf gegen Hasskriminalität sei, aber auch zugleich die Gefahr berge, dass Freiheitsrechte mehr als erforderlich eingeschränkt werden. Hinsichtlich der Einschränkung der Grundrechte seien Nachbesserungen am Entwurf erforderlich. Auch Henning Lesch vom eco-Verband der Internetwirtschaft äußerte sich kritisch zu dem Entwurf. Er gehe über die zuvor diskutierte Stärkung des NetzDG hinaus und führe zu tiefgreifenden Einschnitten in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, das Recht auf Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität von Kommunikationssystemen sowie in das Fernmeldegeheimnis. 

Am 18. Juni 2020 hat der Bundestag dem Regierungsentwurf in zweiter und dritter Lesung zugestimmt. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Das heute vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetzespaket gegen Hass und Hetze ist für die Verteidigung unserer Demokratie und unseres Rechtsstaats von zentraler Bedeutung. Das Gesetzespaket dient dem Schutz aller Menschen, die von Rassisten und Rechtsextremisten bedroht und diffamiert werden. Wir senden damit das ganz klare Signal aus, dass wir diese Taten nicht hinnehmen und uns mit Nachdruck dagegen zur Wehr setzen. Der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke, der antisemitische Terroranschlag in Halle, die rassistischen Morde in Hanau und die hohe Zahl weiterer rechtsextremistischer Gewalttaten haben gezeigt, wie dringend nötig unser Gesetzespaket ist, um die Spirale von Hass und Gewalt zu durchbrechen. Wir geben der Justiz die notwendigen Instrumente, um gegen Hasskriminalität endlich konsequent vorgehen zu können. Dafür verschärfen wir das Strafrecht deutlich. Mit der Meldepflicht der sozialen Netzwerke an das Bundeskriminalamt bei Volksverhetzungen, Mord- oder Vergewaltigungsdrohungen sorgen wir dafür, dass Ermittlungen schnell beginnen. Wer hetzt und droht, muss mit Anklagen und Verurteilungen rechnen. Das sind entschlossene Schritte gegen Menschen- und Demokratiefeinde, die ein gefährliches Klima der Gewalt schüren. Aus Worten werden Taten.“

Am 3. Juli 2020 billigte der Bundesrat das Gesetz, das nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet werden kann.

In einer Ausarbeitung kritisiert der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages den Gesetzentwurf als verfassungswidrig. Nach dem Beschluss des BVerfG zur Bestandsdatenauskunft (KriPoZ-RR, Beitrag 50/2020) gebe es weder verfassungsmäßige Übermittlungsbefugnisse noch verfassungsmäßige Abfragebefugnisse für durch Zuordnung von IP-Adressen gewonnene Bestandsdaten. Daher könne das BKA die – sofern möglich – von dem Anbieter eines sozialen Netzwerks übermittelte IP-Adresse nicht dazu verwerten, den Nutzer zu identifizieren. Insofern sei die Übermittlung nicht dazu geeignet, den gewünschten Zweck – die Strafverfolgung – zu erreichen oder zu befördern, was diese Pflicht nicht verhältnismäßig und daher nicht verfassungsgemäß erscheinen lasse, so der Wissenschaftliche Dienst. Das Gutachten finden Sie hier.

Am 1. Oktober 2020 brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag (BT Drs. 19/22888) in den Bundestag ein, der das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität verfassungskonform umgestalten soll. Ein von der Fraktion in Auftrag gegebenes Gutachten sowie die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hätten bereits die Verfassungswidrigkeit bestätigt. Der Bundestag solle daher die Bundesregierung auffordern, einen neugefassten Gesetzentwurf vorzulegen. In der Antwort der Bundesregierung (BT Drs. 19/23867) vom 2. November 2020 auf die kleine Anfrage der Fraktion heißt es, dass bereits mit Nachdruck an einem Entwurf gearbeitet werde, der die betroffenen Inhalte des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität verfassungsgemäß ausgestalte und an die Rechtsprechung des BVerfG vom 27. Mai 2020 anpasse. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sprach sich am 14. Januar 2021 in seiner Beschlussempfehlung gegen den Antrag der Fraktion der Grünen aus (BT Drs. 19/25886). Am 28. Januar 2021 wurde der Antrag im Plenum abgelehnt. 

Am 26. März 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft zugestimmt. Nur wenige Stunden zuvor hatte auch der Bundestag aufgrund der Empfehlung des Vermittlungsausschusses (BT Drs. 19/27900) den Entwurf verabschiedet. Der Bundespräsident hatte das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität sowie das Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes so lange nicht ausgefertigt. Beide Entwürfe wurden nun ebenfalls an die Vorgaben des BVerfG angepasst. 

Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität wurde am 1. April 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet  (BGBl. I 2021, S. 411 ff.) und sollte vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Durch Art. 15 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BGBl. I 2021, S. 448 ff.) wurde das Gesetz jedoch schon wieder geändert: 

  •  Artikel 1 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 6 werden die Wörter „von Schriften“ durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
    • b) In Nummer 10 Buchstabe d werden die Wörter „von Schriften“ durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
  • Die Artikel 2, 3, 5 und 6 werden aufgehoben.
  • In Artikel 7 Nummer 3 werden in § 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b nach der Angabe „§ 184b“ die Wörter „in Verbindung mit § 184d“ gestrichen.
  • In Artikel 8 werden die Wörter „Artikel 2 Nummer 2 und 3, Artikel 5 Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2 und“ gestrichen.
  • Artikel 9 wird aufgehoben.
  • Artikel 10 wird wie folgt gefasst: „Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 3. April 2021 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

 

 

Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg und Saarland: BR Drs. 63/22

Die Länder Baden-Württemberg und Saarland haben am 22. Februar 2022 erneut einen Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis (BR Drs. 63/22, BR Drs. 645/19) in den Bundesrat eingebracht. Der wortgleiche Entwurf unterfiel in der vergangenen Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität. Am 11. März 2022 erhielt der Antrag bei der Abstimmung im Plenum jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen. 

 


19. Legislaturperiode: 

 

Das Land Baden-Württemberg brachte einen Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis (BR Drs. 645/19) in den Bundesrat ein. 

Die letzte Änderung des BZRG (im Jahr 2009) sollte es betroffenen Stellen erleichtern, eine Entscheidung hinsichtlich etwaiger Umgangsverbote mit Minderjährigen für verurteile Kindesmissbrauchstäter zu treffen. Wegen der derzeitigen Aufnahme- und Tilgungsfristen des BZRG sei dies jedoch noch nicht in vollem Umfang erreicht.

Zum Minderjährigenschutz hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren die Vorsorge getroffen, einschlägig nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB vorbestrafte Personen von einem beruflichen oder ehrenamtlichen Umgang mit Minderjährigen fernzuhalten und hat u.a. das erweiterte Führungszeugnis eingeführt. Das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a Abs. 1 BZRG) enthält über das einfache Führungszeugnis (§ 30 Abs. 1 S. 1 BZRG) hinaus Eintragungen, die wegen geringer Strafhöhe nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen werden.

Flankiert werden die Regelungen des BZRG seit Januar 2012 durch § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Der Beschäftigungsausschluss für einschlägig Vorbestrafte in § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII, ist weder zeitlich noch hinsichtlich der Strafhöhe begrenzt. Eine Begrenzung ergibt sich faktisch nur aus den Aufnahme- und Tilgungsfristen des BZRG. Die Aufnahmefrist des BZRG bemisst sich nach der Höhe der verhängten Strafe (§ 34 BZRG). Mit abnehmender Strafhöhe überwiegt demnach das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten das Interesse der Adressaten auf Kenntnis von der Eintragung. Bei Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB zu einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe gilt für das einfache Führungszeugnis eine Aufnahmefrist von 10 Jahren. Für andere Sexualstraftatbestände und die anderen in § 34 Abs. 2 BZRG genannten Straftaten gilt für das erweiterte Führungszeugnis ebenfalls eine Aufnahmefrist von 10 Jahren. Liegt die Freiheits- oder Jugendstrafe entsprechend jedoch unter einem Jahr, gilt eine Aufnahmefrist in die Führungszeugnisse von 3 oder 5 Jahren. Ist eine Eintragung zu tilgen, erhalten die Behörden, Gerichte oder sonstigen Stellen keine unbeschränkte Auskunft (§ 41 abs. 1 BZRG) mehr, auch nicht mehr über die Aufnahmefrist hinaus. Wann eine Eintragung zu tilgen ist, bestimmt sich ebenfalls nach der Strafhöhe. Hier beträgt die längste Frist für Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182 StGB 20 Jahre, für Geldstrafen bis 90 Tagessätze 5 Jahre. Eine Tilgung bewirkt grundsätzlich ein Verwertungsverbot. Das heißt jedoch, dass eine Institution einen Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII nicht mehr begründen kann, selbst wenn sie Kenntnis von der einschlägigen Verurteilung hat. Nur unter engen Voraussetzungen sieht § 52 BZRG dann noch eine Ausnahme vom Verwertungsverbot vor. 

In dem Gesetzesantrag kritisiert daher das Land Baden-Württemberg, dass es einschlägig vorbestraften Personen derzeit bereits wenige Jahre nach der Verurteilung möglich sei, einer beruflichen und ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen nachzugehen. Dies sei zum Schutz der Minderjährigen nicht hinzunehmen und zu vermeiden. Der Gesetzentwurf sieht daher die Einführung eines § 33 Abs. 2 Nr. 4 BZRG vor, der Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 176 bis 176 b, 184b, 184d Abs. 2 S. 1 oder 184e Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StGB von der Aufnahmefrist ausnimmt, wenn ein erweitertes Führungszeugnis beantragt wird. Parallel dazu sollen die entsprechenden Verurteilungen auch von der Tilgung ausgenommen werden. 

Am 20. Dezember 2019 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Antrag Baden-Württembergs. Im Anschluss an die Sitzung wurde der Gesetzentwurf zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat (BR Drs. 645/1/19) die Länderinitiative in den Bundestag mit der Maßgabe einzubringen, die Speicherung der Straftaten auf solche mit pädophiler Neigung zu beschränken. Eine zeitlich unbegrenzte Speicherung der Daten aus Fällen der Verurteilung nach JGG wegen des Umgangs mit kinderpornografischen Materialien oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Erwachsene, sei im Lichte des Resozialisierungsgedankens als unverhältnismäßig zu werten. 

Am 14. Februar 2020 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen und setzte dies am 24. März 2020 um (BT Drs. 19/18019). Mit Ablauf der Legislaturperiode unterfiel der Entwurf dem Grundsatz der Diskontinuität. 

 

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