Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern

Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. März 2021: BGBl. I 2021, S. 324 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Hessen hat einen Gesetzesantrag zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 106/20). Häufig kommt es bei beschädigten oder unzustellbaren Brief- und Paketsendungen zu sog. Zufallsfunden an Betäubungsmitteln oder anderen inkriminierten Gütern, wenn die Sendungen durch Beschäftigte des Postdienstleisters zwecks Ermittlung des Empfängers oder Absenders geöffnet werden. Eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden ist allerdings nur in eng begrenzten Fällen verpflichtend. Neben der Verpflichtung für Jedermann zur Anzeige einer geplanten und in § 138 StGB erfassten Straftat, sieht das PostG eine gefahrenabwehrrechtliche Befugnis zur Übergabe der gefährlichen Güter durch die Beschäftigten der Postdienstleister an die Polizeibehörden vor. Nicht hingegen erfasst ist die Aushändigung weiterer Bestandteile der Sendung. 

Der Handel mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistungen, insbesondere im Darknet, nimmt stetig zu. Das Land Hessen ist daher der Ansicht, dass das geltende Recht dem Aspekt der Effektivität der Strafrechtspflege nur einen unzureichenden Stellenwert zuschreibe. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, eine Verpflichtung für Beschäftigte von Postdienstleistern zur Vorlage von Postsendungen bei den Strafverfolgungsbehörden einzuführen, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten nach dem BtMG, NpSG, AMG, AntiDopG, WaffG oder dem SprengG begangen werden. Für eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung sieht der Entwurf einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und einen Geldbuße von bis zu 500.000 EUR für das jeweilige Dienstleistungsunternehmen vor. 

Der Gesetzesantrag stand am 13. März 2020 auf der Tagesordnung des Bundesrates und wurde im Anschluß zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Am 17. Juli 2020 brachte der Bundesrat seinen Gesetzentwurf (BT Drs. 19/20347) in den Bundestag ein. 

Am 12. Februar 2021 hat der Bundestag das Gesetz in der geänderten Fassung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Drs. 26583/19) angenommen. Letztlich stimmte auch der Bundesrat am 5. März 2021 dem Gesetz zu. Es wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

 

Gesetzesantrag zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Zweck der Erleichterung der Identifizierbarkeit im Internet für eine effektivere Bekämpfung und Verfolgung von Hasskriminalität

Gesetzentwürfe: 

Die Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern haben einen Gesetzesantrag zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Zweck der Erleichterung der Identifizierbarkeit im Internet für eine effektivere Bekämpfung und Verfolgung von Hasskriminalität in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 70/20). Die Länder verfolgen das Ziel, die Ermittlung von Tätern im Internet zu erleichtern, die sich hinter Pseudonymen verstecken. Hasskriminalität tauche nicht nur in den sozialen Netzwerken auf, sondern sei zunehmend auch auf Spieleplattformen bei der Nutzung von Messenger-Funktionen zu finden. 

Der Gesetzentwurf sieht vor, das NetzDG um eine Verpflichtung der Anbieter sozialer Netzwerke und von Spieleplattformen zur Registrierung von Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Nutzer zu erweitern und so die Strafverfolgung zu erleichtern. 

Flankierend dazu haben die Länder Hamburg und Bremen einen Entschließungsantrag zur „Effektivierung von Auskunftserteilungen durch ausländische Anbieter sozialer Netzwerke“ in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 65/20). Es sei auf nationaler Ebene durch eine Statuierung des Marktortprinzips dafür Sorge zu tragen, dass die Telemediendiensteanbieter ihre Auskunftspflichten auch erfüllen. 

Beide Anträge wurden am 14. Februar 2020 im Plenum vorgestellt und im Anschluss an die Fachausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten begrüßt in seiner Empfehlung vom 2. März 2020 (BR Drs. 65/1/20) den Antrag, sieht aber einen Verbesserungsbedarf dahingehend, dass die Erfüllung der Auskunftspflichten auch auf die Polizei für den präventiven Bereich ausgeweitet werden sollte.  Der Antrag der Länder Hamburg und Bremen (BR Drs. 65/20) stand am 13. März 2020 wieder zur Beratung auf der Tagesordnung. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet, die nun darüber entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreifen will. 

 

 

 

 

Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0 – IT-SiG 2.0)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Zum Referentenentwurf vom 27. März 2019:

Zum Referentenentwurf vom 7. Mai 2020: 

Zum Referentenentwurf vom 1. Dezember 2020:

Zum Regierungsentwurf BT Drs. 19/26106: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 1. März 2021: 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021: BGBl. I 2021, S. 411 ff.

Gesetzentwürfe: 

Das BMJV veröffentlichte am 19. Dezember 2019 einen Referentenentwurf zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Er ist Teil des von der Bundesregierung am 30. Oktober 2019 vorgestellten Maßnahmenpakets. Nähere Infos dazu finden Sie hier

Um zu verhindern, dass Personen sich immer öfter allgemein und auch gegenüber gesellschaftlich und politisch engagierten Personen in einer gegen das deutsche Strafrecht verstoßenden Weise im Internet – und insbes. in den sozialen Medien – äußern, sieht der Entwurf vor allem Änderungen im StGB und dem NetzDG vor. Dies sei erforderlich, da ein stark aggressiver Auftreten, Einschüchterung und die Androhung von Straftaten nicht nur das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen angreife, sondern auch „der politische Diskurs in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaftsordnung angegriffen und in Frage gestellt“ werde. Zudem sinke bei für die breite Öffentlichkeit wahrnehmbaren herabwürdigenden Inhalten die allgemeine Hemmschwelle, weitere gleichgerichtete Äußerungen zu treffen. Es sei zu befürchten, dass in diesem verrohten Umfeld bestimmte Meinungen aus Sorge um die Reaktionen erst gar nicht mehr getätigt werden. Die Meinung frei und unbeeinflusst äußern und sich darüber austauschen zu können, sei aber ein wesentlicher Grundpfeiler unserer Gesellschaft, den der Staat mit seinen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verteidigen habe. 

Das NetzDG ermöglicht es bereits, strafbare Inhalte nach einer Überprüfung zu löschen. Darüber hinaus sei es nötig, die strafbaren Inhalte auch einer Strafverfolgung zuzuführen. Dazu müssen die Strafverfolgungsbehörden aber erst einmal Kenntnis von den strafbaren Inhalten erlangen. Daher sollen die dem NetzDG unterliegenden Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, bestimmte strafbare Inhalte an das BKA zu melden, damit von dort aus die Strafverfolgung veranlasst werden kann. 

Das materielle Strafrecht müsse für eine effektive Strafverfolgung der Hasskriminalität mehr auf die damit verbundenen Rechtsgutsverletzungen ausgerichtet werden. Zudem sei erforderlich, dass die Tatverdächtigen auch zuverlässig identifiziert und Beweise gesichert werden könnten. Die Erhebung von Bestands- und Verkehrsdaten ist derzeit nur im Bereich der Maßnahmen gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern möglich. Eine entsprechende Regelung für Telemediendiensteanbieter soll geschaffen werden. Dies stelle zudem eine Hilfe im Kampf gegen die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte dar, um den Markt für entsprechende Produkte „auszutrocknen“. Deshalb soll sich die Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke auch auf das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte erstrecken. 

Zur Wahrnehmung der Zentralstellenaufgaben (§ 2 BKAG) ist eine Erweiterung der Regelung in § 10 BKAG auf Telemediendiensteanbieter erforderlich. 

Die Änderungen im Überblick: 

  • Einführung einer Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke i.S.v. § 1 Abs. 1 NetzDG für bestimmte Straftaten aus dem Katalog des § 1 Abs. 3 NetzDG, soweit sie nicht unter den Ausnahmetatbestand von § 1 Abs. 2 NetzDG fallen (eine Zuwiderhandlung ist bußgeldbewehrt). 
  • Erweiterung des Straftatenkatalog des § 126 StGB, so dass zukünftig auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung strafbar sein kann. 
  • Erweiterung des Anwendungsbereich des § 140 StGB, so dass zukünftig auch die Billigung noch nicht erfolgter Straftaten erfasst ist. 
  • Beleidigende Äußerungen, die öffentlich durch das Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) getätigt wurden, sollen in einem Qualifikationstatbestand des § 185 StGB erfasst und im Höchstmaß mit zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können. 
  • In § 188 StGB soll im Wortlaut eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass der Tatbestand auch für Taten gegen Personen bis hin zur kommunalen Ebene gilt. 
  • Erweiterung des Tatbestandes der Bedrohung (§ 241 StGB), so dass auch die Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert erfasst ist. Die Höchststrafe soll auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Ein zusätzlicher Qualifikationstatbestand für die öffentliche Bedrohung oder die Bedrohung durch das Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) hebt die Höchststrafe auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe an. 
  • Antisemitische Motive des Täters sollen in § 46 StGB ausdrücklich als weiteres Beispiel für menschenverachtende Beweggründe und Ziele aufgenommen werden. 
  • Die Regelungen der StPO über die Verkehrs- und Bestandsdatenerhebung gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern soll erweitert werden. 

Bezüglich der Änderungen der §§ 188 und 241 StGB gab es bereits einen Vorstoß des Bundesrates mit dem Gesetzesantrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (BR Drs. 418/19), der mittlerweile in den Bundestag eingebracht wurde (BT Drs. 19/16401). Nähere Informationen dazu finden Sie hier. Der Referentenentwurf nimmt darauf Bezug, sieht aber in dem vorgeschlagenen Weg eine bessere Umsetzung der Ziele. 

Ebenso war die Änderung des § 46 StGB bezüglich antisemitischer Motive bereits im Rahmen einer Länderinitiative aus Bayern Thema im Bundesrat. Am 13. Januar 2020 brachte er einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/16399), nachdem die Bundesregierung Stellung genommen hatte. Diese unterstützt zwar das Anliegen des Entwurfs, verweist aber auch darauf, dass sie bereits eine entsprechende Regelung  in einem eigenen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht hat. 

Am 19. Februar 2020 brachte die Bundesregierung ihren Regierungsentwurf auf den Weg. 

Am 12. März 2020 wurde in erster Lesung der Entwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD beraten und im Anschluss an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Mitberaten wurden die Gesetzentwürfe der Fraktion der FDP (BT Drs. 19/17252) zur Änderung des Bundesmeldegesetzes – Auskunftssperren für politische Mandatsträger in Bund, Ländern und Kommunen und der Fraktion der AfD (BT Drs. 19/17785) zur Änderung des Bundesmeldegesetzes –Schutz von politischen Mandatsträgern, Richtern, Soldaten, ehrenamtlichen Richtern und Schöffen sowie Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst. Beide Entwürfe wurden zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Im gleichen Zuge debattierten die Abgeordneten erstmals über die Entschließungsanträge der Fraktionen FDP, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und AfD, die ebenfalls in den Ausschüssen weiter beraten werden. 

Am 27. März 2020 stand der Regierungsentwurf auf der Tagesordnung des Bundesrates. Er sieht Verbesserungsbedarf am Gesetzentwurf sowie in zahlreichen Detailregelungen: 

  • Einführung des Marktortprinzips
  • grundlegende Modernisierung der Ehrschutzdelikte
  • Überarbeitung der vorgeschlagenen Kompetenzen für das BKA als Zentralstelle für Meldepflichten für Anbieter von sozialen Medien 
  • Nachbesserung der Darlegung der Kostenfolge für Justiz und Polizei 

Der am 14. April 2020 veröffentlichte Entwurf der Bundesregierung (BT Drs. 19/18470) entspricht dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Er enthält darüber hinaus die Stellungnahme des Bundesrates, die Gegenäußerung der Bundesregierung sowie die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates. 

Am 6. Mai 2020 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Mehrheitlich unterstützten die Experten den Gesetzentwurf. 

Prof. Dr. Armin Engländer sah in der Ergänzung der Beleidigungstatbestände eine sinnvolle Maßnahme und stimmte den vorgeschlagenen Änderungen uneingeschränkt zu. Kritisch sah er allerdings die geplanten Neuerungen beim Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) und der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB). § 140 Nr. 2 StGB soll künftig auch das Billigen noch nicht begangener oder versuchter Straftaten unter Strafte stellen. Damit rücke die Strafbarkeit weit ins Vorfeld der entsprechenden Tat und es drohten erhebliche Anwendungs- und Auslegungsprobleme. Grundsätzlich stelle sich die Frage, ob „künftig jeder Facebook-Like zu einem Posting, in dem eine der in § 140 StGB genannten Straftaten begrüßt wird, seinerseits als Billigen nach § 140 StGB zu bestrafen wäre.“ Dies führe zu Kapazitätsproblemen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden und der Justiz, sollten sie alle Postings verfolgen wollen. Die geplanten Änderungen bei der Bedrohung (§ 241 StGB) überdehnten den bisherigen Schutzzweck der Norm. Es bestehe kein kriminalpolitisches Bedürfnis, Taten gegen Sachen einzubeziehen, die nicht als Verbrechen zu qualifizieren seien. Zudem ließe sich auch in diesem Bereich das gesetzgeberische Ziel nur dann erreichen, wenn die Strafjustiz auch über ausreichend Ressourcen zur Verfolgung verfüge. OStA Klaus-Dieter Hartleb, Beauftragter der bayerischen Justiz zur strafrechtlichen Bekämpfung von Hate-Speech, äußerte, dass aus seiner Sicht der Regelungs- und Handlungsbedarf im Bereich der Beleidigungsdelikte mit Blick auf Hate-Speech noch nicht ausgeschöpft werde. Insbesondere fehlten den Ermittlungsbehörden gerade in diesem Bereich die strafprozessualen Instrumente, weshalb auch die Änderungen der Strafprozessordnung nicht umfangreich genug seien. Prof. Dr. Matthias Bäcker beschränkte sich auf die vorgesehene Meldepflicht der Netzwerkbetreiber an das BKA und erklärte, dass diesbezüglich keine verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Lediglich die Pflicht zur Übermittlung von Identifikationsdaten reiche teils zu weit. Was das zu erwartende Arbeitsaufkommen betrifft, sah Markus Hartmann, Leiter der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen, näheren Klärungsbedarf. Die durch den Bundesrat aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Kosten des Gesetzvorhabens seien für die Landesjustizbehörden äußerst praxisrelevant. Auch OStA Andreas May, Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalitätsah in der geplanten Neuregelung eine Mammutaufgabe für die beteiligten Ermittlungsbehörden. 

BKA Vizepräsident Jürgen Peter betonte, dass der Entwurf ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung von Straftaten im Internet sei, insbesondere um die Anonymität des Netzes aufzulösen. Allerdings seien zu einer besseren Aufklärung weitere Befugnisse des BKA erforderlich. Stephan Conen vom DAV begegnete dem Plan, die privaten Diensteanbieter als meldepflichtige Vorposten der Strafverfolgung durch das BKA einzusetzen, mit Bedenken. Ebenso lehnte er eine Ausweitung der Strafbarkeit und die Anhebung des Strafrahmens ab. Vor allem kriminologische Erkenntnisse hätten gezeigt, dass sich dadurch das Sozialverhalten nicht steuern ließe. 

Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände begrüßten das Gesetzvorhaben, sahen aber auch die größere Hürde darin, die Strafverfolgungsbehörden personell und technisch so hinreichend auszustatten, dass eine effiziente Strafverfolgung im Bereich der Hasskriminalität auch möglich werde. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Deutsche Landkreistag wiesen darauf hin, dass zusätzlich auch Prävention und Sensibilisierungsarbeit erbracht werden müsse. 

Josephine Ballon von der Organisation HateAid gab zu bedenken, dass die Strafverfolgung ein wichtiger Baustein im Kampf gegen Hasskriminalität sei, aber auch zugleich die Gefahr berge, dass Freiheitsrechte mehr als erforderlich eingeschränkt werden. Hinsichtlich der Einschränkung der Grundrechte seien Nachbesserungen am Entwurf erforderlich. Auch Henning Lesch vom eco-Verband der Internetwirtschaft äußerte sich kritisch zu dem Entwurf. Er gehe über die zuvor diskutierte Stärkung des NetzDG hinaus und führe zu tiefgreifenden Einschnitten in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, das Recht auf Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität von Kommunikationssystemen sowie in das Fernmeldegeheimnis. 

Am 18. Juni 2020 hat der Bundestag dem Regierungsentwurf in zweiter und dritter Lesung zugestimmt. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Das heute vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetzespaket gegen Hass und Hetze ist für die Verteidigung unserer Demokratie und unseres Rechtsstaats von zentraler Bedeutung. Das Gesetzespaket dient dem Schutz aller Menschen, die von Rassisten und Rechtsextremisten bedroht und diffamiert werden. Wir senden damit das ganz klare Signal aus, dass wir diese Taten nicht hinnehmen und uns mit Nachdruck dagegen zur Wehr setzen. Der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke, der antisemitische Terroranschlag in Halle, die rassistischen Morde in Hanau und die hohe Zahl weiterer rechtsextremistischer Gewalttaten haben gezeigt, wie dringend nötig unser Gesetzespaket ist, um die Spirale von Hass und Gewalt zu durchbrechen. Wir geben der Justiz die notwendigen Instrumente, um gegen Hasskriminalität endlich konsequent vorgehen zu können. Dafür verschärfen wir das Strafrecht deutlich. Mit der Meldepflicht der sozialen Netzwerke an das Bundeskriminalamt bei Volksverhetzungen, Mord- oder Vergewaltigungsdrohungen sorgen wir dafür, dass Ermittlungen schnell beginnen. Wer hetzt und droht, muss mit Anklagen und Verurteilungen rechnen. Das sind entschlossene Schritte gegen Menschen- und Demokratiefeinde, die ein gefährliches Klima der Gewalt schüren. Aus Worten werden Taten.“

Am 3. Juli 2020 billigte der Bundesrat das Gesetz, das nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet werden kann.

In einer Ausarbeitung kritisiert der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages den Gesetzentwurf als verfassungswidrig. Nach dem Beschluss des BVerfG zur Bestandsdatenauskunft (KriPoZ-RR, Beitrag 50/2020) gebe es weder verfassungsmäßige Übermittlungsbefugnisse noch verfassungsmäßige Abfragebefugnisse für durch Zuordnung von IP-Adressen gewonnene Bestandsdaten. Daher könne das BKA die – sofern möglich – von dem Anbieter eines sozialen Netzwerks übermittelte IP-Adresse nicht dazu verwerten, den Nutzer zu identifizieren. Insofern sei die Übermittlung nicht dazu geeignet, den gewünschten Zweck – die Strafverfolgung – zu erreichen oder zu befördern, was diese Pflicht nicht verhältnismäßig und daher nicht verfassungsgemäß erscheinen lasse, so der Wissenschaftliche Dienst. Das Gutachten finden Sie hier.

Am 1. Oktober 2020 brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag (BT Drs. 19/22888) in den Bundestag ein, der das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität verfassungskonform umgestalten soll. Ein von der Fraktion in Auftrag gegebenes Gutachten sowie die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hätten bereits die Verfassungswidrigkeit bestätigt. Der Bundestag solle daher die Bundesregierung auffordern, einen neugefassten Gesetzentwurf vorzulegen. In der Antwort der Bundesregierung (BT Drs. 19/23867) vom 2. November 2020 auf die kleine Anfrage der Fraktion heißt es, dass bereits mit Nachdruck an einem Entwurf gearbeitet werde, der die betroffenen Inhalte des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität verfassungsgemäß ausgestalte und an die Rechtsprechung des BVerfG vom 27. Mai 2020 anpasse. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sprach sich am 14. Januar 2021 in seiner Beschlussempfehlung gegen den Antrag der Fraktion der Grünen aus (BT Drs. 19/25886). Am 28. Januar 2021 wurde der Antrag im Plenum abgelehnt. 

Am 26. März 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft zugestimmt. Nur wenige Stunden zuvor hatte auch der Bundestag aufgrund der Empfehlung des Vermittlungsausschusses (BT Drs. 19/27900) den Entwurf verabschiedet. Der Bundespräsident hatte das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität sowie das Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes so lange nicht ausgefertigt. Beide Entwürfe wurden nun ebenfalls an die Vorgaben des BVerfG angepasst. 

Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität wurde am 1. April 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet  (BGBl. I 2021, S. 411 ff.) und sollte vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Durch Art. 15 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BGBl. I 2021, S. 448 ff.) wurde das Gesetz jedoch schon wieder geändert: 

  •  Artikel 1 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 6 werden die Wörter „von Schriften“ durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
    • b) In Nummer 10 Buchstabe d werden die Wörter „von Schriften“ durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
  • Die Artikel 2, 3, 5 und 6 werden aufgehoben.
  • In Artikel 7 Nummer 3 werden in § 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b nach der Angabe „§ 184b“ die Wörter „in Verbindung mit § 184d“ gestrichen.
  • In Artikel 8 werden die Wörter „Artikel 2 Nummer 2 und 3, Artikel 5 Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2 und“ gestrichen.
  • Artikel 9 wird aufgehoben.
  • Artikel 10 wird wie folgt gefasst: „Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 3. April 2021 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

 

 

Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg und Saarland: BR Drs. 63/22

Die Länder Baden-Württemberg und Saarland haben am 22. Februar 2022 erneut einen Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis (BR Drs. 63/22, BR Drs. 645/19) in den Bundesrat eingebracht. Der wortgleiche Entwurf unterfiel in der vergangenen Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität. Am 11. März 2022 erhielt der Antrag bei der Abstimmung im Plenum jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen. 

 


19. Legislaturperiode: 

 

Das Land Baden-Württemberg brachte einen Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis (BR Drs. 645/19) in den Bundesrat ein. 

Die letzte Änderung des BZRG (im Jahr 2009) sollte es betroffenen Stellen erleichtern, eine Entscheidung hinsichtlich etwaiger Umgangsverbote mit Minderjährigen für verurteile Kindesmissbrauchstäter zu treffen. Wegen der derzeitigen Aufnahme- und Tilgungsfristen des BZRG sei dies jedoch noch nicht in vollem Umfang erreicht.

Zum Minderjährigenschutz hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren die Vorsorge getroffen, einschlägig nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB vorbestrafte Personen von einem beruflichen oder ehrenamtlichen Umgang mit Minderjährigen fernzuhalten und hat u.a. das erweiterte Führungszeugnis eingeführt. Das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a Abs. 1 BZRG) enthält über das einfache Führungszeugnis (§ 30 Abs. 1 S. 1 BZRG) hinaus Eintragungen, die wegen geringer Strafhöhe nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen werden.

Flankiert werden die Regelungen des BZRG seit Januar 2012 durch § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Der Beschäftigungsausschluss für einschlägig Vorbestrafte in § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII, ist weder zeitlich noch hinsichtlich der Strafhöhe begrenzt. Eine Begrenzung ergibt sich faktisch nur aus den Aufnahme- und Tilgungsfristen des BZRG. Die Aufnahmefrist des BZRG bemisst sich nach der Höhe der verhängten Strafe (§ 34 BZRG). Mit abnehmender Strafhöhe überwiegt demnach das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten das Interesse der Adressaten auf Kenntnis von der Eintragung. Bei Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB zu einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe gilt für das einfache Führungszeugnis eine Aufnahmefrist von 10 Jahren. Für andere Sexualstraftatbestände und die anderen in § 34 Abs. 2 BZRG genannten Straftaten gilt für das erweiterte Führungszeugnis ebenfalls eine Aufnahmefrist von 10 Jahren. Liegt die Freiheits- oder Jugendstrafe entsprechend jedoch unter einem Jahr, gilt eine Aufnahmefrist in die Führungszeugnisse von 3 oder 5 Jahren. Ist eine Eintragung zu tilgen, erhalten die Behörden, Gerichte oder sonstigen Stellen keine unbeschränkte Auskunft (§ 41 abs. 1 BZRG) mehr, auch nicht mehr über die Aufnahmefrist hinaus. Wann eine Eintragung zu tilgen ist, bestimmt sich ebenfalls nach der Strafhöhe. Hier beträgt die längste Frist für Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182 StGB 20 Jahre, für Geldstrafen bis 90 Tagessätze 5 Jahre. Eine Tilgung bewirkt grundsätzlich ein Verwertungsverbot. Das heißt jedoch, dass eine Institution einen Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII nicht mehr begründen kann, selbst wenn sie Kenntnis von der einschlägigen Verurteilung hat. Nur unter engen Voraussetzungen sieht § 52 BZRG dann noch eine Ausnahme vom Verwertungsverbot vor. 

In dem Gesetzesantrag kritisiert daher das Land Baden-Württemberg, dass es einschlägig vorbestraften Personen derzeit bereits wenige Jahre nach der Verurteilung möglich sei, einer beruflichen und ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen nachzugehen. Dies sei zum Schutz der Minderjährigen nicht hinzunehmen und zu vermeiden. Der Gesetzentwurf sieht daher die Einführung eines § 33 Abs. 2 Nr. 4 BZRG vor, der Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 176 bis 176 b, 184b, 184d Abs. 2 S. 1 oder 184e Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StGB von der Aufnahmefrist ausnimmt, wenn ein erweitertes Führungszeugnis beantragt wird. Parallel dazu sollen die entsprechenden Verurteilungen auch von der Tilgung ausgenommen werden. 

Am 20. Dezember 2019 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Antrag Baden-Württembergs. Im Anschluss an die Sitzung wurde der Gesetzentwurf zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat (BR Drs. 645/1/19) die Länderinitiative in den Bundestag mit der Maßgabe einzubringen, die Speicherung der Straftaten auf solche mit pädophiler Neigung zu beschränken. Eine zeitlich unbegrenzte Speicherung der Daten aus Fällen der Verurteilung nach JGG wegen des Umgangs mit kinderpornografischen Materialien oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Erwachsene, sei im Lichte des Resozialisierungsgedankens als unverhältnismäßig zu werten. 

Am 14. Februar 2020 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen und setzte dies am 24. März 2020 um (BT Drs. 19/18019). Mit Ablauf der Legislaturperiode unterfiel der Entwurf dem Grundsatz der Diskontinuität. 

 

Gesetzentwurf zur strafrechtlichen Harmonisierung von § 252 Strafgesetzbuch

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der AfD hat am 8. November 2019 einen Gesetzentwurf zur strafrechtlichen Harmonisierung von § 252 StGB in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/14764). 

Hintergrund ist die mit dem 6. StrRG (BT Drs. 13/7164) in die Tatbestände der §§ 242, 249 StGB eingefügte Drittzueignungsabsicht. Im Vergleich dazu sieht § 252 StGB für den subjektiven Tatbestand neben dem Vorsatz, der sich auf den Diebstahl und die Nötigung beziehen muss, nur die Absicht der Sicherung des Eigenbesitzes vor. Die reine Drittzueignungsabsicht reicht hier gerade nicht aus. Die Fraktion sieht darin eine Strafbarkeitslücke, die aufgrund der Nähe des Räuberischen Diebstahl zum Raub geschlossen werden müsse. 

Bereits am 15. Januar 2020 hat der Rechtsausschuss zu einer Ablehnung des Entwurfs der AfD geraten (BT Drs. 19/16541). Ein gleichlautender Beschluss wurde am 23. Juni 2021 durch den Bundestag ohne weitere Aussprache in einer abschließenden Beratung gefasst. 

 

 

 

Betäubungsmittel für den Eigengebrauch

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Die Linke hat am 8. November 2019 einen Antrag zur Festlegung einer bundeseinheitlichen geringen Drogenmege und zur Erleichterung von Harm Reduction in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/14828). Eine Reform des Drogenstrafrechts sei aus verfassungsrechtlicher, strafrechtstheoretischer und gesundheitswissenschaftlicher Sicht dringend erforderlich. Dir Drogenprohibition sei mit dem Feiheitspostulat der Verfassung nicht vereinbar und verletzte das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Schließlich habe die Vergangenheit gezeigt, dass der Drogenkonsum durch Repression nicht reduziert werde und die beabsichtigte generalpräventive Wirkung des Betäubungsmittelstrafrechts nicht eingetreten ist. Bei 77 Prozent der polizeilich erfassten Rauschgiftdelikte handele es sich um konsumnahe Delikte. Dazu komme, dass die Bundesländer die Grenzwerte für die geringe Menge (§ 31a BtMG) selbst festlegen und die Vorgaben des BVerfG selbst nach 25 Jahren noch nicht umgesetzt wurden. Dies führe zu einer uneinheitlichen Anwendungspraxis, die mit der Schaffung einer bundeseinheitlichen Regelung beendet werden soll. 

Die Fraktion fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der u.a.: 

  • in § 31a BtMG das Absehen von der Strafverfolgung vorsieht, wenn der Konsument die BtM „lediglich zum Eigengebrauch anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt und folgende Bruttomengen nicht überschritten werden: drei Gramm bei Heroin, Kokain, Speed, MDMA in Pulverform, Methamphetamin und Crack, zehn Pillen Ecstasy (MDMA) und 15 Gramm getrocknete psychotrope Pilze. LSD soll zum Eigenbedarf ohne konkrete Grenzwertfestlegung entkriminalisiert werden“ und
  • die Möglichkeit des drug-checking in § 31a BtMG schafft. 

Am 26. Mai 2021 hat der Ausschuss für Gesundheit in seiner Beschlussempfehlung zu einer Ablehnung des Antrags der Fraktion Die Linke geraten (BT Drs. 19/30042). Ein entsprechender Beschluss des Bundestage erging schließlich am 23. Juni 2021 ohne weitere Aussprache in einer abschließenden Beratung.  

 

Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten

Gesetzentwürfe: 

 

Der Freistaat Bayern hat am 15. Oktober 2019 einen Gesetzesantrag zur Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 498/19). 

Laut einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage aus Januar 2019, seien es 61 Prozent der Deutschen, die Antisemitismus für ein wachsendes Problem halten und damit mehr, als in den übrigen europäischen Ländern. Die Zunahme antisemitischer Tendenzen lasse sich aber auch objektiv belegen. Die PMK-Statistik weise für das Jahr 2018 bundesweit 1.799 antisemitische Straftaten aus, ein Anstieg im Vergleich zum Jahr 2013 um ca. 40 Prozent. Insbesondere stelle die Zunahme strafbarer antisemitischer Äußerungen im Internet durch die schnelle Verbreitung und große Reichweite ein Problem neuerer Zeit dar. Mit den Taten werde zugleich eine symbolische Botschaft der Einschüchterung und Verunsicherung übermittelt, die sich gegen ein friedliches Zusammenleben der Gesellschaft richtet. Dies dürfe ein demokratischer Rechtsstaat nicht hinnehmen und sei darum zum Handeln aufgerufen. Er müsse sich nicht nur schützend vor die jüdischen Mitbürger stellen, sondern auch Sorge dafür tragen, dass eine nachdrückliche Strafverfolgung antisemitischer Straftaten stattfindet. Dies sei nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten von Bedeutung. 

Bislang ermöglicht § 46 StGB rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe oder Ziele des Täters bei der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen. Antisemitische Beweggründe seien dabei zwar grundsätzlich auch unter menschenverachtende Beweggründe zu subsumieren, werden aber im Gegensatz zu rassistischen und fremdenfeindlichen Beweggründen, die ebenfalls menschenverachtend sind, nicht genannt. Damit seien sie im Gesetz nur unzureichend abgebildet. 

Der Entwurf sieht daher vor, § 46 Abs. 2 S. 2 StGB um die antisemitischen Beweggründe und Ziele, als ein weiteres Beispiel für menschenverachtende Tatmotive zu ergänzen. 

Der Gesetzentwurf wurde am 8. November 2019 im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss an den Rechts- und den Innenausschuss überwiesen. Diese sprachen sich in ihrer Empfehlung (BR Drs. 498/1/19) dafür aus, den Entwurf in den Bundestag einzubringen. Dies wurde in der Plenarsitzung am 29. November 2019 im Rahmen einer Abstimmung beschlossen. Am 13. Januar 2020 brachte der Bundesrat den Gesetzentwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/16399), nachdem die Bundesregierung Stellung genommen hatte. Diese unterstützt zwar das Anliegen des Entwurfs, verweist aber auch darauf, dass sie bereits eine entsprechende Regelung  in einem eigenen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht hat. Näheres dazu finden Sie hier

 

 

 

Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Beschluss der Bundesregierung vom 30. Oktober 2019: 

 

Am 30. Oktober 2019 hat das Bundeskabinett ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität beschlossen. 

Dazu Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Wozu die Enthemmung und Entfesselung des Hasses im Netz führen kann, hat das schreckliche Attentat auf die jüdische Gemeinde in Halle erneut gezeigt. Rechtsextremismus und Antisemitismus treten wir mit allen Mitteln des Rechtsstaats entgegen. Wir erhöhen den Verfolgungsdruck weiter: Wer im Netz hetzt und droht, wird künftig härter und effektiver verfolgt. Die Meldepflicht der Plattformen, die wir im Netzwerkdurchsetzungsgesetz schaffen, leistet hierzu einen wesentlichen Beitrag. Von Hass und Drohungen Betroffene werden künftig besser geschützt, auch durch Änderungen im Melderecht. Wir müssen zudem unter allen Umständen verhindern, dass Waffen legal in die Hände von Extremisten gelangen. Deshalb führen wir im Waffenrecht die Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden ein. Das ist ein ganz wichtiger Punkt, für den ich mich schon lange eingesetzt habe.“

Das geschnürte Maßnahmenpaket soll

  • die Identifizierung bei Hasskriminalität im Netz verbessern,
  • die Strafbarkeit von Cyber-Stalking, Hetze und aggressiver Beleidigung anpassen,
  • den Schutz von Kommunalpolitikerinnen und -politikern verbessern (so auch schon der Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz: BR Drs. 418/19), 
  • die Bearbeitung des Rechtsextremismus im Verfassungsschutzverbund intensivieren und den Austausch mit der Polizei verstärken,
  • das Waffen- und Sprengstoffrecht schärfen,
  • den Schutz des medizinischen Personals verbessern,
  • das Recht der Melderegister anpassen, 
  • die Präventionsarbeit ausweiten und verstetigen und
  • Ressourcen stärken. 

 

 

 

 

 

Gesetzesantrag zur Strafbarkeit des Werbens für terroristische Straftaten

Gesetzentwürfe: 

Das Land NRW hat einen Gesetzesantrag (BR Drs. 421/19) in den Bundesrat eingebracht, mit dem ein neuer Straftatbestand hinsichtlich des Werbens für terroristische Straftaten in das StGB eingeführt werden soll. 

Die neuen technischen Rahmenbedingungen haben dazu geführt, dass terroristische Propaganda zu einer wachsenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geworden ist.  Vor allem im Internet wird auf professionell gestalteten Informationsplattformen ein erster Zugang zu extremistischem Gedankengut geboten. Ein weitergehender Austausch zu den Themen erfolgt über Chats und Foren. Nicht selten werden auch Propagandavideos über das Netz verbreitet. Dabei stellt die Einwirkung über das Internet insbesondere für junge Einzeltäter einen bedeutsamen Risikofaktor für Radikalisierungsprozesse dar. Dies gilt ebenso für anderweitige Extremismen. Insbesondere der Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke vom 2. Juni 2019 zeige, dass auch eine Bedrohung durch rechtsextremistisches Gedankengut vor staatlichen Institutionen nicht halt mache. 

Nach derzeitiger Rechtslage sei aufgrund eines fehlenden Organisationsbezugs der Straftatbestand des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung  nach § 129a Abs. 5 S. 2 StGB vielfach nicht einschlägig. Ebenso scheitert mangels einer Konkretisierung der Tat häufig eine Strafbarkeit auf Grundlage des § 111 StGB – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Da extremistische Propaganda meist keine Anleitung zu Straftaten (§§ 91 oder 130a StGB) oder eine Schilderung grausamer oder sonst unmenschlicher Gewalttätigkeiten (§ 131 StGB) enthalte, bestehe hier eine Strafbarkeitslücke. Diese galt es nach Art. 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung durch die Einführung einer Strafbarkeit des Befürwortens terroristischer Straftaten bereits bis zum 8. September 2018 zu schließen. Die Einführung eines § 91a StGB – Werben für terroristische Straftaten – soll damit den Regelungsauftrag erfüllen. Der bisherige § 91a StGB wird demnach zu § 91b StGB. 

§ 91a Werben für terroristische Straftaten 

(1) Wer eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die eine Befürwortung oder Verharmlosung einer der in § 129a Absatz 1 oder 2 bezeichneten rechtswidrigen Taten enthält und nach ihrem Inhalt bestimmt sowie nach den Umständen geeignet ist, die Bereitschaft anderer zur Begehung solcher Taten zu fördern oder zu wecken, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung eine der in § 129a Absatz 1 oder 2 bezeichneten rechtswidrigen Taten befürwortet oder verharmlost, um die Bereitschaft anderer zur Begehung solcher Taten zu fördern oder zu wecken, und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. 

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder sich die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze richten.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird das Zugänglichmachen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn weder das Zugänglichmachen durch einen Deutschen erfolgt noch sich die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland noch gegen Verfassungsgrundsätze richten.“

Die Ausschüsse des Bundesrates haben am 27. September bereits ihre Empfehlung (BR Drs. 421/1/19) ausgesprochen, den Gesetzentwurf in den Bundesrat einzubringen. Das Plenum sollte hierüber am 11. Oktober 2019 entscheiden, die Abstimmung wurde aber kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. 

 

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