Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung vom 12. Juni 2024: BGBl. I 2024, Nr. 190
Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP: BT-Drs. 20/10376
Die Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben am 21. Februar 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung der Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung (BT-Drs. 20/10376) in den Bundestag eingebracht. Durch die besonderen Verbindungen, die Mandatsträger während ihrer Amtszeit pflegen, gehe ein Risiko der Kommerzialisierung ihrer Einflussmöglichkeiten einher. Sollten sie dies gezielt im eigenen Interesse ausnutzen, könne das Vertrauen der Allgemeinheit in die parlamentarische Demokratie gefährdet werden. Des Weiteren könnten diese Umstände ebenfalls zu Wettbewerbsverzerrungen und Fehlentscheidungen von Regierung und Verwaltung führen, so der Entwurf. Nach derzeitiger Gesetzeslage erfasst § 108e StGB die entgeltliche Vertretung von Interessen, wenn sie „bei der Wahrnehmung des Mandats“ erfolgt. Nach der Rechtsprechung sind davon jedoch nur die Fälle erfasst, die „das Wirken (…) im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen (…)“ umfasst (s. BGH, Beschl. v. 5.7.2022 – StB 7-9/22). Für den Fall, dass die Ausnutzung von Beziehungen aus dem Mandat im privaten Bereich erfolgt, soll ein neuer Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung (§ 108f StGB) die Strafbarkeitslücke schließen. § 108f StGB soll wie folgt gefasst werden:
„§ 108f – Unzulässige Interessenwahrnehmung
(1) Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandats zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:
- Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,
- Mitglieder des Europäischen Parlaments und
- Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.
(2) Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandats zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.
(3) § 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“
Am 22. Februar 2022 wurde die Vorlage in erster Lesung beraten und an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Am 13. März 2024 fand dort eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.
Die Sachverständigen begrüßten grundsätzlich den Entwurf, an dessen Umsetzung übten sie jedoch Kritik. Dr. Angelika Allgayer, Richterin am BGH, betonte, dass die Integrität von Entscheidungsprozessen gerade darauf angewiesen sei, dass Abgeordnete ihre Mandate verantwortungsvoll ausübten. Daher kritisierte sie, dass kommunale Mandatsträger dem Wortlaut nach aus dem Täterkreis ausgenommen seien. Auch Prof. Dr. Kathrina Beckemper von der Universität Leipzig sah in dem Entwurf dahingehend eher einen Kompromiss. Zudem sei unklar, ob entgeltliche Beratungstätigkeiten von § 108f StGB erfasst werden sollen. Dies wurde ebenfalls von Prof. Dr. Erol Pohlreich von der Europa-Universität Viadrina und von Timo Lange von LobbyControl kritisiert. Ausdrücklich begrüßt wurde der Entwurf von Prof. Dr. Jörg Eisele von der Eberhard Karls Universität Tübingen, von Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi von der Universität Trier und von Staatsanwalt Wolfram Nettersheim, der in dem Entwurf die Schließung einer wichtigen Lücke sah. El-Ghazi kritisierte jedoch ebenfalls wie Allgayer und Beckemper, dass die „Blankettklausel“ in bestimmten Sachverhaltskonstellationen nicht greife. Auch Zimmermann äußerte, dass die vorgeschlagene Norm ins Leere laufe, wenn das Parlament kein „ausdrückliches und glasklares Verbot des missbräuchlichen Einflusshandels in seinen Verhaltensregeln oder im Abgeordnetengesetz“ vorsehe. Denselben Punkt griff Prof. Dr. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg auf. Der Entwurf sehe zwar eine neue Sanktionsandrohung vor, an Verhaltensnormen ändere er jedoch nichts. Prof. Dr. Wolfgang Jäckle von Transparency International Deutschland e.V. sah darüber hinaus noch Anpassungsbedarf in § 108e StGB.
Am 25. April 2024 wurde der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Der Bundesrat beschäftigte sich am 17. Mai 2024 abschließend mit dem Entwurf und erhob keine Einwendungen. Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung vom 12. Juni 2024 wurde am 17. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024, Nr. 190) und trat bereits einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches vom 8. Oktober 2021: BGBl I 2021 Nr. 73, S. 4650
19. Wahlperiode:
Gesetzentwürfe:
Im Juni 2021 hat der Bundestag einen von den Fraktionen CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Entwurf zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (BT Drs. 19/28784) angenommen. Ziel ist es, mehr Transparenz im parlamentarischen Bereich zu schaffen. Hierzu soll ein neuer Abschnitt im AbgG verankert werden, der die Verhaltensregeln der Anlage 1 GOBT ersetzt. Außerdem soll der Strafrahmen des § 108e StGB auf ein Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angehoben werden.
Am 17. September 2021 gab auch der Bundesrat grünes Licht für die Änderungen. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23. April 2014: BGBl I 2014 Nr. 17, S. 410
18. Wahlperiode:
Gesetzentwürfe:
- Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: BT Drs. 18/476
Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 18/476–: BT Drs.18/607
- Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz – Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung: Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion der SPD: BT Drs. 17/8613
- Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten: Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 17/5933
- Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung: Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 17/1412
- Entwurf eines Gesetzes zur Abgeordnetenbestechung: Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 16/8979
Anlagen: