Einführung einer Strafbarkeit von Prostitution? – Zum Verhältnis von Sex-Arbeit und Menschenwürde

von Teresa Harrer

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Abstract
Nicht erst seit Beginn der COVID-19-Pandemie werden immer wieder Forderungen laut, die Sex-Arbeit in Deutschland zu verbieten und eine „Freier-Strafbarkeit“ nach Schwedischem Modell zu implementieren. Gleichzeitig fordern Sex-Arbeitsverbände und neoliberale Feministinnen eine rechtliche und gesellschaftliche Anerkennung der Sex-Arbeit sowie die Gleichstellung mit anderen freien Berufen. Die in Anspruch genommenen Werte und verfolgten Ziele – insbesondere: Schutz der Menschenwürde und die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter – unterscheiden sich bei Verbotsgegnern und -befürworterinnen kaum, doch es liegt den Perspektiven ein grundverschiedenes Autonomieverständnis zugrunde. Nach der hier vertretenen Ansicht kann ein strafrechtliches De-facto-Verbot von Sex-Arbeit nicht mit dem Schutz der Würde von Frauen gegen den Willen der Einzelnen begründet werden.

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Freierstrafbarkeit – Quo vadis?

von Dr. Julia Bosch

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Abstract
Die 2016 eingeführte Freierstrafbarkeit wurde jüngst verschärft, indem die Strafbarkeit auch auf leichtfertiges Handeln ausgeweitet wurde. Der vorliegende Beitrag dient der Analyse der bisherigen Rechtslage, die im Wesentlichen wirkungslos geblieben ist. Er zeigt die Schwächen der Regelung auf und wagt die Prognose, dass die Änderung zur (teilweisen) Behebung dieser Schwächen beitragen kann. Des Weiteren versucht der Beitrag zu klären, wie die Strafnorm zum Schutz von Prostituierten beitragen kann und mit welchen Änderungen für die Zukunft zu rechnen ist. Schließlich wird kurz dazu Stellung genommen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein generelles Sexkaufverbot in Deutschland eingeführt werden könnte. In diesem Kontext werden das Prostitutionsgesetz von 2002 und das Prostituiertenschutzgesetz von 2017 im Überblick dargestellt.

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Der Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland – Auf der Suche nach Gründen für eine defizitäre Nutzung des rechtlichen Instrumentariums zur Wiedergutmachung  

von Prof. Dr. Anja Schiemann, Kristopher Kunde und Annalena Krzysanowski

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Abstract
Obwohl der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) sowohl im Strafgesetzbuch als auch in der Strafprozessordnung schon vor mehr als 20 Jahren gesetzlich verankert wurde, bleiben die Fallzahlen nach wie vor weit hinter den Erwartungen zurück. Die Aufmerksamkeit, die der TOA im kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskurs nach einigen Modellprojekten und der gesetzlichen Etablierung erfahren hat, ist in letzter Zeit ein wenig verblasst. Dies liegt zum einen an den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erfassung der Fallzahlen. Zum anderen sind die – eher geringen – Fallzahlen einer unzulänglichen rechtlichen Umsetzung des TOA geschuldet. Der Beitrag möchte neben der Darstellung des Status Quo, Forschungsbedarfe sowie strafprozessuale und praktische Defizite aufzeigen.

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Wissenschaft oder Heuchelei? – eine Antwort auf Hoven, KriPoZ 3/2021, 182

von Prof. Dr. Gunnar Duttge

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Abstract
Die Kritik an Rezensionen ist so alt, wie es Rezensionen gibt – und sie ist aus Autorensicht leicht nachzufühlen: Denn wer hat sich als Verfasser[1]eines Werkes nicht selbst schon einmal falsch gedeutet gesehen und sich nicht über manche Zuschreibung und Bewertung geärgert? Manchen mag dabei im Augenblick „heiligen Zorns“ vielleicht sogar Goethes Rezensenten-Spruch[2] übermannt (oder überfraut?)[3] haben. Meist haben sich die Gemüter jedoch schnell wieder beruhigt – nicht selten durch das Erscheinen weiterer, aber „gefälligerer“ Rezensionen. Neuerdings wird die Literaturgattung jedoch als solche, aus Anlass zweier Rezensionen[4], innerhalb der Strafrechtswissenschaft[5] des organisierten Machtmissbrauchs verdächtigt und deshalb wenigstens ihre Zensur, wenn nicht gar Abschaffung empfohlen. Dieses Ansinnen kann nicht unwidersprochen bleiben.

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Jörg Kinzig: Im Namen des Volkes? Über Verbrechen und Strafe

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2020, Orell Füssli Verlag, ISBN: 978-3-280-05698-1, S. 121, Euro 10,00.

Der schmale Band von Kinzig zeigt, dass Bücher nicht viele Seiten haben müssen, um viele Inhalte zu vermitteln. Der Autor macht schon von Beginn an deutlich, worum es ihm geht: eine Stimme zu erheben gegen die stetigen Rufe nach immer härtere Strafen, die Unzufrieden mit der Justiz und immer neue kriminalpolitische Forderungen nach mehr Reglementierungen im Sinne eines Bekämpfungsstrafrechts.

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Caprice Doerbeck: Cybermobbing. Phänomenologische Betrachtung und strafrechtliche Analyse

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2019, Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-15842-3, S. 405, Euro 99,90.

 Kriminalpolitische Themen haben teilweise eine kurze Halbwertzeit und Monographien sind daher der Gefahr ausgesetzt, dass sich Inhalte durch neue Gesetze überholen. Schnell werden aus de lege ferenda Vorschlägen Paragrafen de lege lata, die inhaltlich modifiziert sind oder ganz von kriminalpolitischen Forderungen abweichen. Die Dissertation von Doerbeck berücksichtigt laut Vorwort Literatur und Rechtsprechung bis zum Juni 2019. Am 3.4.2021 ist das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität in überwiegenden Teilen in Kraft getreten (BGBl. I 2021, 448 [474] und BGBl. I 2021, 441 ff.). Hierdurch wurden unter anderem die Beleidigungsdelikte angepasst, um so den besonderen Belastungen der Betroffenen durch die Verbreitungsmacht des Netzes Rechnung zu tragen. So wurde der Straftatbestand des § 185 StGB durch die Einfügung „öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder“ um weitere Qualifikationen neben der Beleidigung mittels einer Tätlichkeit erweitert. Die Strafdrohung wird hierfür auf bis zu zwei Jahre erhöht, so dass eine der kriminalpolitischen Forderungen von Doerbeck (S. 372) somit quasi umgesetzt wurde. Wer meint, die Dissertation jetzt guten Gewissens aus der Hand legen zu können, täuscht. Die Arbeit erschöpft sich nämlich nicht in dieser kriminalpolitischen Forderung, sondern analysiert das Phänomen des Cybermobbings, seine Ausprägungen sowie die unterschiedlichen Facetten in Betracht kommender Deliktsverwirklichungen. Daher lohnt sich ein intensiverer Blick in die Arbeit.

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„Kongress Netzwerk demokratische Polizei. Forschung, Bildung, Praxis im gesellschaftlichen Diskurs.“

von Michael Rubener, M.A. 

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Am 9. und 10. September 2021 fand erstmalig der bundesweite Kongress Netzwerk demokratische Polizei     (NetDemPol) im Hannover Congress Centrum (HCC) statt. Der Kongress wurde von der Polizeiakademie Niedersachsen gemeinsam mit der Konferenz der polizeilichen Hochschulen, Fachbereiche und Akademien des Bundes und der Länder (HPK) durchgeführt.[1]

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„Eine Bombe, und alles ist wieder in Ordnung“: Eine Analyse von Hasskommentaren auf den Facebook-Seiten reichweitenstarker deutscher Medien

von Prof. Dr. Thomas Hestermann, Prof. Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Michael Autenrieth

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Abstract
Beleidigende und bedrohliche Online-Kommentare verletzen die Angegriffenen und vergiften das öffentliche Diskussionsklima. Dieses Phänomen wird weltweit beobachtet und erforscht. Für diesen Beitrag haben wir 100.661 Publikumskommentare zu reichweitenstarken Facebook-Seiten deutscher Massenmedien in den Jahren 2018 und 2020 erfasst und daraus 1.303 Hasskommentare analysiert. Der digitale Hass zielt häufiger auf Männer als auf Frauen. Eingewanderte und Geflüchtete werden besonders häufig angegriffen, ebenso Politiker und Politikerinnen aller großen Parteien. Die Erklärung von digitalem Hass als Ausdruck von Rechtsextremismus greift zu kurz, vielfach richten sich die Kommentare auch gegen rechts oder sind nicht erkennbar politisch. Neuere Gesetzesinitiativen gegen den digitalen Hass zeigen offenbar Wirkung: Die Hassdichte der untersuchten Facebook-Seiten sank von 2,6 % in 2018 auf 0,9 % in 2020.

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Die Beleidigung innerhalb sozialer Netzwerke – Zum Verhältnis von Äußerung und Weiterverbreitung ehrverletzender Werturteile de lege lata und lege ferenda

von Wiss. Mit. Maximilian Nussbaum

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Jüngst erweitere das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität den Beleidigungstatbestand um eine Qualifikation u.a. der Äußerung durch öffentliche Verbreitung des beleidigenden Inhaltes. Damit richtete der Gesetzgeber seinen Blick auf die besondere Schädlichkeit von Beleidigungen innerhalb sozialer Netzwerke. Der Beitrag nimmt diese Reform zum Anlass, sich mit der strafrechtlichen Relevanz der Weiterverbreitung ehrverletzender Meinungen in sozialen Netzwerken durch die Nutzung den sozialen Netzwerken inhärenten Interaktionsmöglichkeiten („Like“, „Teilen“, „Kommentar“etc.) auseinanderzusetzen.

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(K)eine Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten? – Leerstellen und ungenutzte Handlungspotenziale anlässlich des neu geschaffenen Straftatbestandes

von Wiss. Mit. Janine Patz, M.A.

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Abstract
Am 24.6.2021 nahm der Bundestag einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung an, dessen Ziel die Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten war. Nur einen Tag später passierte der Regierungsentwurf bereits den Bundesrat. Trotz der weitestgehend einhelligen Begrüßung des Vorhabens, den Schutz vor derartigen Angriffen zu verbessern, gab es im Vorfeld umfassende Kritik von Rechtswissenschaftler*innen und Jurist*innen, Opferverbänden, Presse und engagierter Zivilgesellschaft am Gesetzestext. Der Beitrag rückt die kritischen Aspekte des Gesetzes hinsichtlich des Betroffenenschutzes in den Mittelpunkt. Er thematisiert die handlungspraktischen Leerstellen, die trotz des neu geschaffenen Straftatbestands bestehen, und wendet den Blick auf bestehende Potenziale professionellen Handelns im Kontext des Ermittlungsauftrages der Strafverfolgungsbehörden.

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