Abstract
Der Arbeitskreis deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer hat sich mit den Formen abgekürzter Strafverfahren auseinandergesetzt und einen Alternativvorschlag zur Regelung unterbreitet. Ziel soll ein abgewogenes Konzept sein, das sowohl den Anforderungen der justiziellen Praxis, insbesondere der Verfahrensökonomie, als auch rechtsstaatlichen Grundsätzen gerecht wird. Verbesserung der Transparenz im Verfahren und der Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten des Beschuldigten sind wesentliche Anliegen. Der Beitrag setzt sich mit den Kernvorschlägen des AE-ASR auseinander; diskutiert werden die Einführung einer neu gestalteten materiell-rechtlichen Verwarnung zur Ersetzung des § 153a StPO, die Abschaffung der Verständigungsregelung, an deren Stelle die Einführung einer abgekürzten Verhandlung treten soll, die Reformierung des § 153 SPO sowie die Etablierung eines abgekürzten Strafverfahrens vor dem Strafrichter als Ersatz des Strafbefehlsverfahrens.
Sabine Horn
Zur Idee eines Bundespolizeibeauftragten – Verkörperung eines Generalverdachts oder erforderliche Kontrollinstanz für polizeiliches Handeln?
von Prof. Dr. iur. Dr. rer. publ. Markus Thiel
Abstract
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat in der laufenden Legislaturperiode (erneut) den Entwurf eines Gesetzes über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Bundes (Bundespolizeibeauftragtengesetz – BPolBeauftrG) in den Bundestag eingebracht. Damit soll ein(e) Bundespolizeibeauftragte(r) beim Bundestag errichtet werden, der für die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt, die Bundeszollverwaltung und die Polizei beim Deutschen Bundestag zuständig sein soll. Seine Aufgaben sollen darin liegen, individuelles Fehlverhalten im Einzelfall auf der Grundlage von Eingaben und Hinweisen von natürlichen oder juristischen Personen sowie von Beschäftigten der in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Behörden aufzuklären. Darüber hinaus soll er strukturelle Fehlentwicklungen frühzeitig erkennen bzw. aufdecken. Er soll aufgrund eigener Entscheidung, aber auch als Hilfsorgan des Bundestages im Auftrag tätig werden. Ziele sind die Förderung von Transparenz und eines professionellen Umgangs mit Fehlern sowie die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Arbeitszufriedenheit, der Wertschätzung und Anerkennung der Behörden und ihrer Beschäftigten in der Öffentlichkeit. Dieser Beitrag untersucht, ob es der Einrichtung eines solchen Bundespolizeibeauftragten bedarf.
Digitaloffensive im Strafrecht! Verbesserte Bekämpfung von Cyberkriminalität durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0?
von Rechtsanwältin Dr. Anna Oehmichen und Björn Weißenberger
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Änderungen, die der Referentenentwurf des IT-Sicherheitsgesetzes 2.0 in den Bereichen des materiellen und prozessualen Strafrechts vorsieht. Besonders eingegangen wird dabei auf das Zugänglichmachen von Leistungen zur Begehung von Straftaten (§ 126a StGB-E; sog. Darknet-Paragraph) und die zwangsweise durchsetzbare Nutzung von Benutzerkonten durch Polizeibeamte (§ 163g StPO-E). Im Ergebnis werden die Vorschläge abgelehnt.
Die Haftung juristischer Personen für Korruptionshandlungen und die rechtliche Relevanz von Compliance-Programmen in Brasilien und Argentinien
von Prof. Dr. Davi Tangerino, Prof. Dr. Juan Pablo Montiel und Henrique Olive, LL.M.
Abstract
Dieser Beitrag setzt sich zum Ziel, die Kernelemente der strafrechtlichen Haftung juristischer Personen in Brasilien und Argentinien vorzustellen sowie eine Analyse der Rolle von Compliance-Programmen bei einem möglichen Absehen oder einer Milderung der ordnungswidrigkeitenrechtlichen[1] und strafrechtlichen Haftung juristischer Personen für Korruptionshandlungen in beiden Ländern aufzuzeigen. Hierfür wird die Gesetzgebung diskutiert und wichtige in Brasilien und Argentinien erschienene Studien zu diesem Thema aufgegriffen, um einerseits Ähnlichkeiten und Abweichungen in den Regelungen der beiden Länder aufzuzeigen, andererseits aber auch die kritischen Stimmen aus der Wissenschaft an den untersuchten Modellen hervorzuheben. Als Fazit ergibt sich, dass sich die Modelle der strafrechtlichen Haftung in Argentinien und der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Haftung in Brasilien stark unterscheiden, jedoch den Compliance-Programmen durch die Gesetzgebung in beiden Ländern eine zentrale Rolle zugemessen wird.
Beatrice Sartorius: Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen – Die Tatbestände der §§ 299a, 299b StGB
2018, Dr. Kovač, Hamburg, ISBN: 978-3-8300-9847-8, S. 258, Euro 88,90.
Seit Inkrafttreten der §§ 299a, 299b StGB sind etwa drei Jahre vergangen. Eine Konturierung der neuen Vorschriften durch die Judikative hat bislang jedenfalls nicht in einem signifikanten Umfang stattgefunden. Umso größer ist nach wie vor die Bedeutung von Fachliteratur. Die Dissertation von Beatrice Sartorius dürfte zu den ersten, nach 2016 veröffentlichten Monographien zu Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gehören. Die von Kubiciel betreute und 2017 in Köln eigereichte Arbeit entstand zu einem Zeitpunkt, als die beiden Tatbestände, abgesehen von zwei Ausnahmen, noch nicht von den strafrechtlichen Großkommentaren abgedeckt waren. Sie ist in vier Blöcke unterteilt (A. Einleitung, Gang der Untersuchung und Ausgangslage, B. Tatbestände der §§ 299a ff. StGB C. Einzelne Kooperationsformen in der Praxis, D. Schluss).
Gesetzesantrag zur Änderung des Waffengesetzes
Gesetzentwürfe:
- Antrag der Länder Niedersachsen und Bremen: BR Drs. 207/19
Die Länder Niedersachsen und Bremen haben sich mit einem Gesetzesantrag zur Änderung des Waffengesetzes (BR Drs. 207/19) für ein Waffenverbot an öffentlichen Plätzen ausgesprochen. Angriffe mit Messen oder mit Waffen seien weiterhin in großer Anzahl verübt worden. Dies beeinträchtige insbesondere das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Darum soll durch eine gesetzliche Maßnahme das Tragen von Waffen und Messern in der Öffentlichkeit und insbesondere an stark frequentierten Orten untersagt werden. Dazu soll die Verordnungsermächtigung der Länder entsprechend erweitert werden, damit umfangreiche Waffenverbotszonen eingerichtet werden können. Für Springmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 6 cm soll ein komplettes Mitführungsverbot in der Öffentlichkeit bestimmt werden.
Der Bundesrat beschäftigte sich in seiner Plenarsitzung am 17. Mai 2019 mit dem Antrag der Länder. Im Anschluss wurde er zur weiteren Beratung an den Innenausschuss überwiesen. Dieser beschäftigt sich am 23. Mai 2019 damit. Entsprechend seiner Empfehlung entscheidet der Bundesrat dann darüber, ob er den Entwurf in den Bundestag einbringen will.
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings vom 3. März 2020: BGBl. I 2020 Nr. 11, S. 431 ff.
Gesetzentwürfe:
- Regierungsentwurf: BT Drs. 19/13836
- Referentenentwurf des BMJV
- Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 365/19 (B)
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 365/1/19
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 19/16543
- Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 25/20
Das BMJV hat einen Referentenentwurf zur Einführung der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings auf den Weg gebracht.
Grundsätzlich ist Cybergrooming gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafbar. Man versteht darunter das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet, das lediglich mit dem Ziel einer Anbahnung von sexuellen Kontakten stattfindet. Nicht erfasst ist jedoch bislang die Versuchsstrafbarkeit (§ 176 Abs. 6 2. HS StGB), wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, in Wirklichkeit aber mit einer erwachsenen Person kommuniziert.
Kinder gelangen bei der Nutzung digitaler Dienste immer wieder in die Gefahr Opfer von Cybergrooming zu werden. Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB ist daher weit gefasst und stellt bereits frühe Vorbereitungshandlungen unter Strafe. Dieser Schutz reiche aber angesichts der fortschreitenden Anonymität des Internets nicht aus. Es dürfe aus general- und spezialpräventiven Gründen für eine Strafbarkeit nicht alleine von der Vorstellung des Täters abhängen, ob das kontaktierte Opfer tatsächlich ein Kind ist oder nicht.
Darum sieht der Referentenentwurf eine entsprechende Einführung der Versuchsstrafbarkeit in § 176 Abs. 6 vor:
„(6) Der Versuch ist strafbar. Dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5. Bei Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, auf ein Kind einzuwirken.“
Des Weiteren weist das BMJV in dem Referentenentwurf darauf hin, dass zusätzlich ein Änderungsbedarf bei der Subsidiaritätsklausel des Straftatbestands der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) bestehe. Der BGH hat im März 2018 (BGH, Beschl. v. 13.3.2018 – 4 StR 570/17) entschieden, dass § 184i Abs. 1 StGB auch von Strafvorschriften mit schwererer Strafandrohung verdrängt wird, die keine Sexualdelikte sind, wie zum Beispiel von einer Körperverletzung. § 184i Abs. 1 StGB soll daher zusätzlich eine Änderung erfahren, die die Subsidiaritätsklausel auf die Vorschriften des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB begrenzt.
Der Kriminalpolitische Kreis hatte bereits zu einer möglichen Einführung der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings Stellung genommen. Die Stellungnahme finden Sie hier.
Am 26. Juni 2019 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf vorgelegt.
Die Ausschüsse des Bundesrates haben sich bereits mit dem Entwurf beschäftigt und am 6. September 2019 ihre Empfehlungen (BR Drs. 365/1/19) vorgelegt. Der Innenausschuss sieht den Gesetzentwurf als nicht weitgehend genug an. Eine Versuchsstrafbarkeit sollte seiner Auffassung nach generell gegeben sein, und nicht nur für den Fall, dass der Täter irrig annehme, dass er auf ein Kind eingewirkt habe. Des Weiteren spricht sich der Rechtsausschuss im Sinne einer effektiveren Strafverfolgung dafür aus, Verdeckten Ermittlern (VE) die Möglichkeit zu schaffen, sog. Keuschheitsproben abgeben zu können. Voraussetzung für das Hochladen kinderpornografischer Inhalte im Rahmen eines verdeckten Einsatzes soll sein, dass es sich dabei um rein fiktionale Darstellungen von Kinderpornografie handele. Dies sei verfassungsrechtlich insoweit unbedenklich, da die VE schwerste Straftaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht nur aufklären, sondern auch verhindern könnten. Außerdem wird in der Empfehlung der Ausschüsse gefordert, den Versuch des sexuellen Missbrauchs an Kindern auch dann zu bestrafen, wenn die Missbrauchshandlung durch das Zeigen pornografischer Schriften erfolge.
Am 20. September 2o19 fasste der Bundesrat in seiner Plenarsitzung den Entschluss, eine entsprechende Stellungnahme an die Bundesregierung weiterzuleiten. Sobald diese sich dazu geäußert hat, wird sich der Bundesrat erneut zwecks Beratung und Entscheidung mit dem Entwurf beschäftigen.
Am 11. Oktober 2019 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/13836). Am 17. Oktober 2019 wurde er im Plenum vorgestellt und zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 6. November 2019 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der geladenen Experten und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Sachverständigen waren sich in einigen Punkten einig, hielten aber auch Teile der geplanten Neuregelungen für bedenklich.
Prof. Dr. Thomas Weigend betonte, dass er eine Regelung vorziehe, die zielgenau den „untauglichen Versuch“ des Einwirkens auf ein Kind erfasse, statt eine allgemeine Versuchsstrafbarkeit einzuführen. Allerdings kritisierte er die dahingehende Formulierung im Gesetzentwurf, die auf die irrige Annahme der Einwirkung auf ein Kind abziele, denn die Vollendung der Tat scheitere gerade nicht an der irrigen Annahme des Täters, sondern daran, dass er tatsächlich nicht auf ein Kind einwirke. OStA Thomas Goger sprach sich jedoch gegen die Einführung eines „untauglichen Versuchs aus“, da er es nicht für nachvollziehbar halte, dass im Gegenzug dazu ein tauglicher Versuch – und damit die konkrete Gefahr der Einwirkung auf ein echtes Kind – nicht strafbar sei.
Peter Egetmaier sah die Wichtigkeit der geplanten Änderung für die Praxis. Die Ermittlungsbehörden seien auf ein Instrumentarium für die effektive Bekämpfung von Straftaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs angewiesen. Eine Gefährderansprache sei hier lediglich „ein stumpfes Schwert“. Holger Kind vom Bundeskriminalamt teilte diese Ansicht und mahnte auch eine grundlegende Verbesserungen der Rahmenbedingungen an. Dazu gehöre nicht nur mehr Personal, sondern auch die Möglichkeit, Kommunikationsdaten von Tätern im Rahmen einer Vorratsdatenspeicherung zu erfassen.
Prof. Dr. Dominik Brodowski sah die Möglichkeit des Einsatzes von „Scheinkindern“ durch Ermittler kritisch. Damit werde ein prozessuales Problem mit Mitteln des materiellen Strafrechts gelöst. Zudem erhob er Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der vom Bundesrat empfohlenen Einführung einer Möglichkeit zur Abgabe von „Keuschheitsproben“ durch die Ermittler.
Prof. Dr. Thomas Fischer sprach sich gegen die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit aus, da hiermit eine Vorverlagerung der Strafbarkeitsgrenze betrieben werde. Der konkrete Bezug zu einer Rechtsgutsverletzung könne so nicht mehr hergestellt werden, was unter den Gesichtspunkten des Schuldprinzips und des legitimen Strafzwecks bedenklich sei. Keine Bedenken erhob er gegen die Einführung von „Keuschheitsproben“ beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern. Das kinderpornografische Material dürfe allerdings nur im Rahmen von bereits laufenden Ermittlungsverfahren verwendet werden und lediglich fiktive Darstellungen enthalten.
Eine Vorverlagerung der Strafbarkeit sah auch Dr. Jenny Lederer vom Deutschen Anwaltverein, die darum ebenfalls eine Versuchsstrafbarkeit ablehnte, den Vorschlag der Bundesrates zum Thema „Keuschheitsprobe“ aber unterstützte.
Am 17. Januar 2020 wurde das Gesetz zur Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings in 3. Lesung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und AfD beschlossen. Die übrigen Fraktionen enthielten sich ihrer Stimme. Auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde zunächst in zweiter Lesung auf Wunsch der Fraktion der Grünen getrennt über den Artikel 1 Nr. 1 lit. b der Ausschussfassung (Versuchsstrafbarkeit) abgestimmt. Neben den Grünen stimmten auch die Fraktion der FDP und der Linken dagegen, konnten sich aber nicht gegen die Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD durchsetzen.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Wenn Täter Kindern Nachrichten schreiben oder Bilder schicken, um Kontakte für spätere Missbrauchstaten aufzubauen, ist das schon heute eine Vorstufe zum sexuellen Kindesmissbrauch. Manchmal glauben Täter aber nur, sie würden mit Kindern chatten. In Wahrheit haben sie aber Kontakt mit Polizeibeamten oder den Eltern, die ihre Kinder schützen wollen. Auch dies ist künftig strafbar. Denn die Täter handeln in der gleichen schrecklichen Absicht, das Vertrauen eines Kindes für eine spätere Missbrauchstat zu gewinnen.“
Zu den künftig erweiterten Ermittlungsbefugnissen äußerte sie: „Wir dürfen nie vergessen, dass hinter kinderpornografischen Bildern schreckliche Missbrauchstaten an Kindern stehen. Manchmal dauert der Missbrauch noch an. Ich will den Ermittlern alle rechtsstaatlich zulässigen Instrumente an die Hand geben, damit die Täter, aber auch die Hintermänner und Portalbetreiber schnell ermittelt und verurteilt werden können. Um Zugang zu den Portalen zu bekommen, wird immer häufiger von den Ermittlern verlangt, dass sie selbst Bilder und Videos hochladen. Für mich ist klar, dass Polizeibeamte keine echten Aufnahmen verwenden dürfen. Deshalb werden die Ermittler künftig computergenerierte Bilder verwenden können, um Zugang zu den Portalen zu bekommen. Diese computergenerierten Bilder sehen echten Bildern täuschend ähnlich, zeigen aber niemals echte Kinder.“
Am 14. Februar 2020 billigte der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Verschärfung der Strafbarkeit von Cybergrooming. Das Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings vom 3. März 2020 wurde am 12. März 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 13. März 2020 in Kraft.
Adolf Schönke/Horst Schröder: Strafgesetzbuch
von Rechtsreferendar Martin Linke
2019, Verlag C.H. Beck, ISBN:978-3-406-70383-6, S. 3361, Euro 179,00.
I. Einleitung
Ende November 2018 erschien mit der 30. Auflage des Schönke/Schröder eine Jubiläumsausgabe des Klassikers. 4 Jahre sind vergangen, seit die letzte Auflage auf den Markt kam. Ein Werk, das in einiger Regelmäßigkeit erscheint, zu rezensieren, ist mit Schwierigkeiten verbunden. Die Vorzüge des betreffenden Kommentars wurden bereits in früheren Rezensionen hinreichend gewürdigt.[1] Diese Vorzüge bleiben auch in der 30. Auflage bestehen. Die Qualität des Schönke/Schröder ist weiterhin hervorragend. Eingegangen werden soll im Folgenden stichprobenartig auf einige nach Auffassung des Rezensenten besonders hervorzuhebende Neuerungen. Die Besprechung erfolgt entsprechend der Normierung im StGB.
Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
- Kriminalpolitischer Kreis
- Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel, Augsburger Papier zur Kriminalpolitik 1/2019
- Reporter ohne Grenzen e.V.