Carolin Schmidt: Grenzen des Lockspitzeleinsatzes. Eine rechtsvergleichende Betrachtung am Maßstab der EMRK

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2016, Verlag Nomos, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-3186-2, S. 260, Euro 68,00.

 Auch wenn die von Bundesjustizminister Heiko Maas zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens einberufene Expertenkommission sich in knapper Mehrheit dafür aussprach, eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Verbindungs- oder Vertrauenspersonen zu schaffen, so wurde eine solche Regelung im Zuge der StPO-Reform doch nicht umgesetzt. Umso wichtiger erscheint es, dass Schmidt in ihrer Dissertation – wenn auch fokussiert auf die EMRK – rechtsvergleichend die rechtlichen Rahmenbedingungen der staatlichen Tatprovokation aufzeigt, Zulässigkeitskriterien benennt und Lösungsansätze zur Kompensation unzulässiger Tatprovokation erarbeitet.

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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20. November 2019: BGBl I 2019, S. 1724 ff. 

Gesetzentwürfe: 

Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
Richtlinie (EU) 2016/680

 

Durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72 ) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) ergeben sich grundlegende Änderungen im Datenschutzrecht. 

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Bereich des Strafverfahrensrechts sowie des übrigen Verfahrensrechts an die neuen Regelungen anzupassen.

Am 9. Oktober 2018 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/4671).

Am 12. Oktober 2018 wurde im Bundestag über den Entwurf in erster Lesung zusammen mit dem Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) debattiert. Das 2. DSAnpUG-EU sieht ebenfalls Änderungen in der Strafprozessordnung, im Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung und im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor. Der Regierungsentwurf wurde im Anschluss an die Sitzung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. 

Auch der Bundesrat beschäftigte sich in seiner Plenarsitzung am 19. Oktober 2018 mit dem Regierungsentwurf. Während der Rechtsausschuss dem Bundesrat empfahl zu dem Entwurf Stellung zu nehmen und einige Änderungen zu verlangen, riet der Ausschuss für Innere Angelegenheiten dazu keine Einwendungen zu erheben. 

Am 20. Februar 2019 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten erörterten Probleme rund um die Notwendigkeit von Transparenz bei Ermittlungen, der Verwertbarkeit von Zufallsfunden und der Schaffung von Datenpools. 

Kritik an dem Entwurf äußerte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sei eine so weite Befugnis personenbezogene Daten zu verarbeiten abzulehnen. Dies gehe über die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden hinaus. Schließlich habe das BVerfG in der Entscheidung zum BKAG festgelegt, inwieweit Daten aus heimlichen Ermittlungsmaßnahmen verarbeitet werden dürften. Thomas Petri, Bayerischer Landesbeauftragter für Datenschutz, hingegen vermisste eine vollständige Umsetzung der EU-Richtlinie, da der Entwurf keine ausreichende Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten treffe. Er betonte, dass der StPO bislang eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von V-Leuten fehle. Hier sollte der Gesetzgeber in Zukunft eine Regelung schaffen. Er lehnte insgesamt eine sog. Mitziehautomatik ab. Dies bedeutet, dass bei jedem erneuten Anlass personenbezogene Daten fortgeschrieben werden können, ohne dass eine zeitliche Obergrenze für eine Löschung gegeben ist. 

Dr. Georg Gieg, Richter am Oberlandesgericht Bamberg befand den Entwurf überwiegend inhaltlich wie handwerklich gelungen. So würden auch die vom BVerfG gemachten Vorgaben als Orientierungshilfe für eingriffsintensive Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen dienen. Der Datenschutz natürlicher Personen sei durch den Entwurf nicht herabgesetzt. OStA Matthias Kegel begrüßte die Erlaubnis zur Erhebung von Standortdaten, denn dadurch werde eine Vollzugslücke geschlossen. Durch die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes auf das gesamte Strafverfahren und für alle Länder werde eine Zersplitterung vermieden und alle Personen datenschutzrechtlich gleich behandelt. StA Victoria Bunge erklärte zudem, es gebe noch Nachbesserungsbedarf bei der Verarbeitung besonderer Daten wie Herkunft oder Gesundheit. Das Fazit von OStA Dr. Lisa Kathrin Sander war dahingehend ähnlich. Sie betonte noch einmal , dass eine Verfahrensordnung eine größtmögliche Handhabbarkeit und Praktikabilität bedürfe. Aus staatsanwaltlicher Sicht seien praktische Belange noch nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auf die praktischen Belange ging auch OStA Dr. Gerwin Moldenhauer ein. Er kritisierte, dass durch die Neuregelung viele polizeipräventive Zufallserkenntnisse nicht mehr zugänglich sein werden. Zufallsfunde seien jedoch für die Strafverfolgung wichtig und es widerspreche strafprozessualen Grundsätzen und gehe über die Anforderungen des BVerfG hinaus. Ria Halbritter von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger befand den Entwurf grundsätzlich für „gut“ bemängelte aber auch seine fehlende Anwenderfreundlichkeit 

Das Gesetz wurde am 20. November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

 

 

Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches – § 122 StGB Vollzugsgefährdung

Gesetzentwürfe: 

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 114/18

 

In den Justizvollzugsanstalten geht von Gegenständen, die Gefangene verbotenerweise erlangt haben, eine nicht unerhebliche Gefahr für den Vollzug und die Sicherheit der Bediensteten aus. Aber auch Mitgefangene können gefährdet werden, wenn Waffen, gefährliche oder sonstige Gegenstände in die JVA gelangen. Geraten diese Dinge in den Umlauf, entstehen Wirtschaftskreisläufe, die zu Machtstrukturen, Abhängigkeiten und Verpflichtungen unter den Gefangenen führen. Das Vollzugsziel und die Sicherheit und Ordnung in den Anstalten werden hierdurch massiv gefährdet.

Wer einem Gefangenen entsprechende Gegenstände in der JVA übergibt, kann gemäß § 115 OWiG mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR sanktioniert werden. Dies reiche aber bei weitem nicht aus, um der derzeitigen Entwicklung entgegenzutreten. Es seien Maßnahmen erforderlich, die eine Verschärfung des Sanktionenspielraums schaffen. Hierzu sieht der Gesetzentwurf einen neuen Straftatbestand der Vollzugsgefährdung (§ 122 StGB) vor. Der Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe orientiert sich dabei an dem des § 120 StGB und berücksichtigt, den geringeren Unwertgehalt bei einer (bloßen) Gefährdung des Vollzugs. Für besonders schwere Fälle kommt ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe in Betracht.

Am 27. April 2018 sollte sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf beschäftigen. Er wurde jedoch kurzfristig wieder von der Tagesordnung abgesetzt. Bereits vor 8 Jahren hatte die nordrhein-westfälische Landesregierung den Entwurf in den Bundesrat eingebracht. In den Fachausschüssen wurde dieser jedoch vertagt. Um den Antrag erneut auf die Tagesordnung zu bringen, muss ein anderes Bundesland einen entsprechenden Antrag stellen.

 

 

Gesetzentwurf zur Änderung des § 130 StGB

Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 4. Dezember 2022: BGBl I 2022, S. 2146 ff.

 

Gesetzentwürfe: 

 

Am späten Abend des 20. Oktober 2022 stimmte der Bundestag für einen Regierungsentwurf zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes. In einem Omnibusverfahren wurde der Entwurf um eine sachfremde Änderung im StGB ergänzt. Hintergrund war ein Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Grüne und FDP zur Änderung des § 130 StGB wegen eines von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens. Deutschland wird vorgeworfen, die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nur unzureichend  vorgenommen zu haben. § 130 StGB soll nun ein Abs. 5 hinzugefügt werden, der klarstellt, „dass das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach deutschem Recht strafbar ist, wenn die Tat in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören. Der Entwurf wurde gegen die Stimmen der Fraktion der AfD angenommen. Am 25. November 2022 verzichtete der Bundesrat auf eine Einberufung des Vermittlungsausschusses und billigte den Entwurf. 

Das Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 4. Dezember 2022 (BGBl I 2022, S. 2146 ff.) wurde am 8. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bereits einen Tag später in Kraft.

 


19. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe: 

 

Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB steht es unter Strafe, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufzustacheln oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen aufzufordern. 
Ebenso regelt § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass sich auch derjenige strafbar macht, welcher in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Nach Ansicht der Fraktion der AfD, müsse auch die in Deutschland lebende deutsche Bevölkerung, welche sich aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft, ihrer ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit oder ihrem Bekenntnis zur deutschen Nation von anderen sich in Deutschland aufhaltenden Personen denklogisch unterscheide, als eine „nationale, rassische oder durch ihre Herkunft bestimmte Gruppe“ gesehen werden. Damit stelle die deutsche Bevölkerung einen „Teil der Bevölkerung“ im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Dies sei bislang von der Justiz nicht anerkannt worden. Auch die Literatur thematisiere nur selten die Möglichkeit einer Volksverhetzung gegen Deutsche und verneine sie mit der Begründung, dass  der Gesetzeswortlaut „Teile der Bevölkerung“ zu unbestimmt sei. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung und Schutzlos-Stellung der mehrheitlichen deutschen Bevölkerung. Schließlich könne der öffentliche Frieden auch dann gefährdet sein, wenn sich Hetze gegen Deutsche in ihrer Eigenschaft als solche wende. 

Die AfD schlägt daher vor, zum Schutz der deutschen Bevölkerung und zum Schutz des öffentlichen Friedens, eine (nicht abschließende) Legaldefinition des Tatbestandsmerkmals  „Teile der Bevölkerung“ vorzunehmen und darin klarzustellen, dass auch Angehörige des deutschen Volkes Teile der Bevölkerung im Sinne dieser Norm seien.

Der Gesetzentwurf wurde am 27. April 2018 im Plenum diskutiert und zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dieser hat am 15. Mai 2019 die Ablehnung des Entwurfs empfohlen (BT Drs. 19/10248). 

Unabhängig vom Antrag der AfD hat das BMJV am 4. September 2019 einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vorgelegt. Aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung des BGH seien die vom Ausland ausgehenden Handlungen im Bereich der §§ 86, 86a und 130 StGB nicht mehr angemessen erfasst. Gleiches gelte ebenso für § 111 StGB. Anlehnend an die Systematik der §§ 89a bis 89c StGB soll ein jeweils gesonderter Absatz in die Tatbestände eingefügt werden, der die Strafbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf die im Ausland begangene Handlungen erstreckt.

    • „Bei den §§ 86, 86a und 130 StGB-E muss das „Verbreiten“ zu einer „im Inland wahrnehmbaren“ Verbreitung führen, ein „der Öffentlichkeit Zugänglichmachen“ muss gegenüber der „inländischen“ Öffentlichkeit erfolgen und bei § 111 StGB-E muss die Aufforderung – die sich auf eine im Inland zu begehende Tat bezieht – „im Inland wahrnehmbar“ sein. 
    • Bei § 130 StGB-E muss die Tat zudem geeignet sein, den inländischen öffentlichen Frieden zu stören.“

Am 23. Juni 2021 hat der Bundestag die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in einer abschließenden Beratung ohne weitere Aussprache angenommen. 

 

 

Referentenentwurf des BMJV zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vom 18. April 2019, BGBl. I, S. 466

Gesetzentwürfe: 

 

Die Richtlinie (EU) 2016/943 vom 8. Juni 2016 verpflichtet die Mitgliedstaaten zum zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Solche können einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen. Die Geschäftsgeheimnisse genießen in Deutschland derzeit ihren Schutz nur über die §§ 17 bis 19 UWG sowie über die §§ 823, 826 BGB (ggf. i.V.m. § 1004 BGB analog). Dies reicht für die Umsetzung der Richtlinie, die bis zum 9. Juni 2018 zu erfolgen hat, allerdings nicht aus.

Der Gesetzentwurf sieht daher ein neues Stammgesetz vor – das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) – das vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen schützen soll. 

Neben allgemeinen Regelungen, wie die Definition des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses (§ 1 Nr. 1 GeschGehG) und Handlungsverboten (§ 3 GeschGehG), werden im zweiten Abschnitt Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer formuliert. Hierzu zählen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 5 GeschGehG), Vernichtung, Herausgabe und Rückruf (§ 6 GeschGehG), Auskunft (§ 7 GeschGehG), und Schadensersatz bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung (§ 9 GeschGehG). Ebenso finden sich neue Regelungen  zum zivilgerichtlichen Verfahren.

Im vierten Abschnitt des Gesetzentwurfs findet sich die Strafvorschrift des § 22 GeschGehG. Dieser entspricht im Wesentlichen den bisherigen §§ 17 bis 19 UWG, die anhand der Anforderungen geändert und an die Begriffe des neuen  GeschGehG angepasst wurden: 

  • § 22 Abs. 1 GeschGehG entspricht den Straftatbestände aus § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. 
    Hier ergibt sich die Besonderheit, dass bei dem subjektiven Tatbestandsmerkmal zugunsten eines Dritten, bei Vorliegen der Rechtfertigungsgründe aus § 4 ausgeschlossen ist. Bislang konnten sich Beschäftigte wegen Whistleblowings nach § 17 Abs. 1 UWG strafbar machen, wenn sie Informationen über ein rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers weitergaben. Es gibt somit die Möglichkeit eines „rechtlich zulässigen“ Whistleblowings. 
  • § 22 Abs. 2 GeschGehG entspricht zum Teil § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und stellt die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen unter Strafe, die durch fremde Handlungen nach Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 erlangt wurden.
  • § 22 Abs. 3 GeschGehG entspricht § 18 UWG a.F.  Hier wurde ergänzt, dass die anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art geheim sein müssen.
  • § 22 Abs. 4 GeschGehG entspricht § 17 Abs. 4 UWG a.F. und enthält einen Qualifikationstatbestand (vorher nur Regelbeispiel)
  • § 22 Abs. 5 GeschGehG entspricht § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 UWG a.F. und ordnet eine Versuchsstrafbarkeit an. 
  • § 22 Abs. 6 GeschGehG entspricht § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 5 UWG a.F.
  • § 22 Abs. 7 GeschGehG entspricht dem Strafantragserfordernis des § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 UWG a.F.

In KriPoZ 2/2018, 115 ff. hat sich Prof. Dr. Tobias Reinbacher bereits mit der „Strafbarkeit des Whistleblowings nach § 17 UWG im Lichte der Geheimnisschutzrichtlinie“ beschäftigt und nach Lösungswegen gesucht. Den Beitrag finden Sie hier.

Die BRAK hat am 23. Mai 2018 erstmals zu dem Entwurf Stellung genommen. Die Stellungnahmen finden Sie hier

Am 10. September haben der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat empfohlen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 GG Stellung zu nehmen. 

Erläuterung, 970. BR, 21.09.18: „Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, darum zu bitten, die in § 1 Absatz 2 GeschGehG-E genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu konkretisieren. Weiterhin soll jedenfalls die Klarstellung erfolgen, dass auch schulrechtliche Bestimmungen über den Betrieb und den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft dem vorliegenden Gesetz vorgehen.

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, um Prüfung der Erforderlichkeit einer Klarstellungsregelung zu bitten, dass der besondere Schutz von Immaterialgüterrechten durch Spezialgesetze unberührt bleibt (§ 1 Absatz 3 GeschGehG-E). Ferner sollen in § 12 Satz 1 und § 23 Absatz 1, 2 und 3 GeschGehG-E im Interesse der Rechtsklarheit Formulierungen geändert werden.

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, eine Klarstellung bezüglich § 17 GeschGehG-E zu fordern. Die bisherige Formulierung der sofortigen Vollstreckung des Ordnungsmittels lege den Schluss nahe, dass ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung keine aufschiebende Wirkung haben soll. Dieses Verständnis würde jedoch im Widerspruch zu der (wohl) anwendbaren Regelung des § 570 Absatz 1 der Zivilprozessordnung stehen, wonach eine Beschwerde dann aufschiebende Wirkung hat, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsmittels zum Gegenstand hat. Auch sei eine Präzisierung der gemäß § 18 GeschGehG-E gerichtlich angeordneten Geheimhaltungspflicht wünschenswert, um Rechtsklarheit zu schaffen.

Des Weiteren wird empfohlen anzuregen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Änderung von § 19 Absatz 1 Satz 1 GeschGehG-E dahingehend zu prüfen, dass an die Stelle der Formulierung „auf eine bestimmte Anzahl von Personen“ die Formulierung „auf einen bestimmten Personenkreis“ tritt, da es der umzusetzenden Richtlinie nicht um eine quantitative, sondern um die qualitative Frage gehe, zu bestimmen, welche Personen Zugang zu Dokumenten oder zur mündlichen Verhandlung erhalten sollen.“

In seiner Plenarsitzung am 21. September hat der Bundesrat beschlossen, in Kürze eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. 

Am 9. Oktober 2018 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beschlossen und in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/4724). Dem Entwurf sind die Stellungnahme des Normenkontrollrates, des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung beigefügt. 

Der Bundestag beriet am 18. Oktober 2018 erstmals über den Regierungsentwurf und über den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Schutz von Whistleblowern (BT Drs. 19/4558). Beide Entwürfe wurden im Anschluss an die Debatte zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz weitergeleitet. Dort fand am 12. Dezember eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Experten äußerten sowohl Kritik als auch Lob für den Gesetzentwurf der Bundesregierung und machten Vorschläge, wie man den Anforderungen der Richtlinie besser gerecht werden könne. Der Deutsche Gewerkschaftsbund bezeichnete den Entwurf als „Maulkorb zulasten der Beschäftigten und ihrer Interessenvertretungen.“ Es drohe „eine Legalisierung der ausufernden, missbräuchlichen Geheimhaltungspraxis, die jetzt schon in vielen Unternehmen auf der Tagesordnung ist.“  Darum sollte nach Ansicht des DGB eine Vorrangregelung für die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften geschaffen werden. Auch im Hinblick auf die Medien wurde durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Partsch Kritik geübt. Diese und ihre Vertreter seien durch die vorgesehene Rechtfertigungslösung schlechter gestellt, was dazu führe, dass Recherchen und deren Veröffentlichung gefährdet seien. Investigative Journalisten seien erheblichen strafrechtlichen Risiken ausgesetzt. Arne Semsrott gab zu bedenken, es gebe „schwerwiegende Regelungslücken“ in Bezug auf die Definition des Geschäftsgeheimnisses. Es sei dadurch zu befürchten, dass Unternehmen illegitim gegen die Aufdeckung von rechtswidrigen Vorgängen vorgehen. Prof. Dr. Christoph Ann und Prof. Dr. Henning Harte-Bavendamm sahen den Entwurf angesichts der unübersichtlichen Materie als gelungen an. Zwar gebe es kleinere Grauzonen, ansonsten bewege er sich im Rahmen der EU-Richtlinie. Allerdings seien die Regelungen zum Whistleblowing unbefriedigend. Da auf EU-Ebene der Entwurf einer Whistleblower-Richtlinie bereits vorliege, sollte lediglich eine Zwischenlösung angestrebt werden. 

Am 31. Januar 2019 brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag in den Bundestag ein, das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nachzubessern (BT Drs. 19/7453). Der Gesetzentwurf verfehlen nicht nur das Umsetzungsziel in wesentlichen Punkten, sondern hätte zudem bis zum 9. Juli 2018 umgesetzt werden müssen. Es fehle an einer rechtssicheren Definition des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses und an einer klaren Umsetzung der Bereichsausnahmen für Arbeitnehmer, Journalisten und Hinweisgebern. Der vorgelegte Gesetzentwurf könne allenfalls als Interimslösung dienen, sofern zeitnah ein umfassendes Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern erlassen wird.

Auch die Fraktion Die Linke brachte am 14. Februar 2019 einen Antrag zur Nachbesserung des Gesetzentwurfs zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in den Bundestag ein (BT Drs. 19/7704). Der Entwurf führe zu einer Einschüchterung der Arbeitspraxis von Betriebsräten, Journalisten und Whistleblowern. Ferner sei die EU-Richtlinie nur unzureichend umgesetzt. Die Fraktion kritisiert ebenso wie Die Grünen den ausufernden Begriff des Geschäftsgeheimnisses. Über beide Anträge hat der Bundestag am 15. Februar 2019 erstmals debattiert und sie im Anschluss zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. 

Am 13. März 2019 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Entwurf eines Geschäftsgeheimnisgesetzes zur Annahme empfohlen. Nach Erklärung der Koalitionsfraktionen seien nach der öffentlichen Anhörung einige Änderungen am Entwurf vorgenommen worden. Die Fraktion der FDP ist der Ansicht, die Verbesserungen seien nicht weitgehend genug. Ein Antrag der AfD zu weiteren Änderungen sowie Anträge der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen wurden abgelehnt. 

Am 21. März 2019 hat der Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf (BT Drs. 19/4724) mit den Änderungen des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/8300) angenommen. Die Anträge der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/7704) und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT Drs. 19/7453) wurden endgültig abgelehnt. 

Am 12. April 2019 hat der Bundesrat den Gesetzentwurf der Bundesregierung gebilligt und damit das parlamentarische Verfahren beendet. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung wurde am 25. April 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, S. 466) und trat einen Tag später in Kraft.  

 

 

 

 

Arbeitstagung „Kriminaltechnik im Strafverfahren“ an der Deutschen Hochschule der Polizei

von Florian Knoop 

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I. Einleitung

Am 27. April 2018 fand an der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol) in Münster die Arbeitstagung “Kriminaltechnik im Strafverfahren“ statt. Die in Kooperation mit der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (Prof. Dr. Deiters) organisierte Tagung befasste sich mit drei Themenkomplexen aus dem Bereich der Kriminaltechnik, die regelmäßig von neuen Forschungsergebnissen geprägt werden: IT-Forensik, forensische Serologie und die DNA-Phenotypisierung.

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs und weiterer Gesetze – Aufhebung der Ersatzfreiheitsstrafe

Gesetzentwürfe: 

Am 19. April 2018 brachte die Fraktion die Linke einen Gesetzentwurf zur Streichung der Ersatzfreiheitsstrafe in den Bundestag ein (BT Drs. 19/1689). 

Die Ersatzfreiheitsstrafe sei in ihrer aktuellen Konzeption ein Instrument der Diskriminierung von Einkommens- und vermögensschwachen Menschen. Da Strafe in der heutigen Rechtspraxis kein Selbstzweck sein darf, seien sämtliche Strafzwecke wie Resozialisierung, Schuldausgleich und Prävention in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Insbesondere die freiheitsentziehende Strafe komme als ultima-ratio nur dann in Betracht, wenn andere Mittel nicht hinreichend wirksam sind. 

Ersatzfreiheitsstrafen werden überwiegend wegen Bagatelldelikten – wie bspw. „Schwarzfahren“ – gegen mittellose Personen verhängt, wenn diese die entsprechende Geldstrafe nicht zahlen können. Daher sei es notwendig, die Armutsdelikte künftig verstärkt mit sozialstaatlichen Maßnahmen zu begegnen. Dadurch könnten auch die Justizvollzugsanstalten entlastet werden. 

Der Gesetzentwurf sieht daher die ersatzlose Streichung der Ersatzfreiheitsstrafe im StGB vor. Statt dessen soll eine bundesgesetzliche Regelung geschaffen werden, die eine gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der Pfändung regelt. 

Am 28. Juni 2018 debattierte der Bundestag erstmals über den Entwurf. Im Anschluss wurde er an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort wurde der Entwurf schließlich am 20. Februar 2019 beraten.

Am 3. April 2019 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Mehrheit der Experten sprach sich gegen eine Aufhebung der Ersatzfreiheitsstrafe aus. So wies Rechtsanwalt Ali Norouzi darauf hin, dass der Gesetzentwurf zwar auf den ersten Blick sympathisch sei, er aber eine Antwort auf die Frage schuldig bliebe, was als Alternative zur Verfügung stehe, wenn der zur Geldstrafe Verurteilte nicht fähig oder willens sei, eine gemeinnützige Arbeit zu übernehmen. Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel betonte, dass mit dem Gesetzentwurf kein gleichwertiger Ersatz geschaffen werde. Die vorgeschlagene Alternative zur freiwilligen gemeinnützigen Arbeit verliere zudem an Strafcharakter. Gleichzeitig kritisierte er – ebenfalls wie der Entwurf – den Umrechnungsquotienten, nach dem ein Tagessatz der Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht. Hier sei eine Reduktion des Quotienten angebracht. Frank Rebmann von der Staatsanwaltschaft Heilbronn erklärte, die Ersatzfreiheitsstrafe sei ein unersetzliches und hochwirksames Instrument zur Realisierung der Geldstrafe. Ohne diese Möglichkeit bliebe das Strafrecht ein „zahnloser Tiger“, wenn eine Gruppe von vermögens- und einkommenslosen sowie arbeitsunfähigen oder -unwilligen Verurteilten im Ergebnis straffrei ausgingen. OStA Lars Burgard und Richter am BGH Prof. Dr. Markus Jäger sahen darin ebenfalls eine Preisgabe des staatlichen Strafanspruchs. Wegen einer faktischen Sanktionslosigkeit sei dadurch schon die Normgeltung vieler Straftatbestände gefährdet. Prof. Dr. Alexander Baur von der Universität Hamburg sprach sich ebenfalls gegen eine Streichung der Ersatzfreiheitsstrafe aus, plädierte aber für eine sinnvolle und konsequentere Anwendung des Opportunitätsprinzips. Bagatellkriminalität sollte auch nur dann verfolgt werden, wenn eine strafrechtliche Sanktionierung geboten sei. 

Uwe Meyer-Odewald, Leiter der JVA Plötzensee, sprach sich für den Entwurf zur Streichung der Ersatzfreiheitsstrafe aus. Gemeinnützige Arbeit sei der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe grundsätzlich vorzuziehen, da die derzeitige Lösung zulasten des Justizvollzuges und am Bedarf der Betroffenen vorbei gehe. Eine Justizvollzugsanstalt könne keine intensive Betreuung leisten, die aber für viele Einsitzende nötig sei. Zudem bestehe ein Ungleichgewicht zwischen den rund 150 EUR Kosten der JVA pro Tag und den Tagessätzen von 10 bis 15 EUR. Nicole Bögelein vom Institut für Kriminologie der Universität Köln gab zu bedenken, dass die Ersatzfreiheitsstrafe aus einem sozialen Problem resultiere. Menschen dürften schließlich nicht aus Armutsgründen im Gefängnis landen. 

Auf die Frage nach einer Lösung der Problematik, konnte keiner der Experten einen „Königsweg“ nennen. Es seien persönliche Lösungen für Menschen mit persönlichen Problemen gefragt und eine Härtefallregelung bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit. 

Am 24. Oktober 2019 sprach sich der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung gegen den Entwurf der Fraktion Die Linke aus (BT Drs. 19/14483). Ein entsprechender Beschluss wurde am 23. Juni 2021 ohne weitere Aussprache durch den Bundestag in einer abschließenden Beratung gefasst. 

 

 

 

 

 

 

 

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von OStA Dieter Kochheim 

Die Probleme der Kollisionsfälle beim autonomen Fahren 
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Die Diskussion um die sog. "Raser-Fälle"
von Prof. Dr. Carsten Momsen

Das neue Terrorismusstrafrecht im Lichte der Verfassung 
von Prof. Dr. Jens Puschke, LL.M.

Beteiligung von Geheimdiensten an sicherheitsbehördlichen Verfahren
von Prof. Dr. Fredrik Roggan 

Whistleblowing im Lichte der Geheimnisschutzrichtlinie 
von Prof. Dr. Tobias Reinbacher

AUSLANDSRUBRIK

Überlegungen zur Krise des brasilianischen Strafvollzugs 
von Prof. Dr. José Danilo Tavares Lobato

ENTSCHEIDUNGEN 

Tötungsvorsatz und riskante Verhaltensweisen im Straßenverkehr 
BGH, Urteil. v. 1.3.2018 - 4 StR 399/17 - LG Berlin 

BUCHBESPRECHUNGEN 

Jens Puschke: Legitimation, Grenzen und Dogmatik von Vorbereitungstatbeständen
von Prof. Dr. Anja Schiemann  

Neele Marleen Schlenker: § 237 StGB - Das Verbot der Zwangsheirat 
von Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen

TAGUNGSBERICHT

Podiumsdiskussion "Terrorabwehr im Rechtsstaat" in Mainz
von Marcus Papadopulos

 

 

 

Onlinedurchsuchung und Quellen-TKÜ in der Strafprozessordnung – Neuordnung der tiefen technischen Eingriffsmaßnahmen in der StPO seit dem 24.8.2017

von OStA Dieter Kochheim 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Am 24. August 2017 sind eine Reihe von Änderungen im Straf- und -verfahrensrecht in Kraft getreten, darunter besonders auch die Quellen-TKÜ in § 100a Abs. 1 StPO n.F. und die Onlinedurchsuchung in § 100b StPO n.F.

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