Hier finden Sie alle aktuellen Beiträge des KriPoZ-RechtsprechungsReports. Die Beiträge aus dem Jahr 2022 finden Sie hier.
Auch das Bereitstellen eines Servers bzw. eine Tätigkeit als Webhoster kann eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB darstellen, insb. greift keine Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 51/2023
Das BVerfG erklärte § 362 Nr. 5 StPO als unvereinbar mit dem Mehrfachverfolgungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 50/2023
Derjenige, der die alltägliche Betreuung einer Cannabisplantage übernimmt, macht sich nicht nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben, sondern auch wegen täterschaftlichen Anbaus von Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 1 BtMG strafbar. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 49/2023
BGH, Beschl. v. 26.7.2023 – 6 StR 206/23: Bloßes Ausnutzen von Angst stellt keine Drohung dar
Den Anforderung an eine Drohung genügt nicht, dass der Täter sich die Angst des Opfers vor einer Gewaltanwendung zu Nutzen macht. Vielmehr muss dieser die Drohung (konkludent) in Aussicht stellen. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 48/2023
Die Intention des Täters, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“, ist stets festzustellen. Die Annahme eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes oder die Verwendung eines Kraftfahrzeugs als Fluchtfahrzeug, führen nicht zur Entbehrlichkeit der Ausführungen zur Absicht den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren. Auch enge räumliche Verhältnisse schließen nicht aus, dass der Angeklagte ein kollisionsfreies Vorbeifahren für möglich hielt und beabsichtigte. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 47/2023
Bei Kleinkindern ist zur Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit auf einen schutzbereiten Dritten abzustellen. Dieser muss sich in räumlicher Nähe zum Tatort befinden, um den Schutz wirksam leisten zu können.⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 46/2023
Bei einer fortbestehenden Einwirkungsmöglichkeit auf das Opfer ist der Versuch nicht fehlgeschlagen. Die bloße außertatbestandliche Zielerreichung führe nicht zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs oder einem unfreiwilligen Handeln des Täters. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 45/2023
Das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB liegt bei jedem zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatobjekts vor. Ausreichend ist demnach, dass der Täter seine verbale Drohung dadurch unterstreicht, dass er das Werkzeug für das Tatopfer deutlich sichtbar hält und er sich dessen bewusst ist. Nicht erforderlich ist die Ankündigung oder Ausführung weiterer Hieb- oder Stichbewegungen. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 43/2023
Die Anforderungen an eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ergeben sich durch eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm, welcher in einer erhöhten Gefahr für das Opfer liegt. Diese Gefahr ist jedoch bei einem Unterlassen von zwei Personen nicht gegeben. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 42/2023
BGH, Urt. v. 24.5.2023 – 2 StR 320/22: Heimtücke setzt keine Heimlichkeit voraus
Maßgeblicher Zeitpunkt für eine heimtückische Tatbegehung gemäß § 211 StGB ist grundsätzlich der Beginn des Angriffs. Dieser kann auch im Vorbereitungsstadium liegen, sofern der Angreifer in feindseliger Willensrichtung handelt und die Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 41/2023
BGH, Beschl. v. 6.6.2023 – 4 StR 133/23: Vorstrafenbelastung in der Strafzumessung
Unter das Vorleben i.S.d. § 46 Abs. 2 StGB ist die Unbestraftheit eines Angeklagten zu berücksichtigen. Wird dies nicht ausdrücklich strafmildernd aufgeführt, liegt eine fehlerhafte Strafzumessung vor. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 40/2023
Die Regelungen der Strafvollzugsgesetze der Länder Bayern und NRW zur Vergütung von Gefangenenarbeit verstoßen gegen das verfassungsrechtlich verankerte Resozialisierungsgebot. Die Höhe der Vergütung muss angemessen sein und die Resozialisierungswirkung von Arbeit und deren Vergütung wissenschaftlich begleitet werden. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 39/2023
Das Festkleben der Hand auf die Fahrbahn stellt eine strafbewehrte Widerstandshandlung i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB dar, wenn billigend in Kauf genommen wird, dass das Wegtragen durch die Polizei hierdurch erschwert wird. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 38/2023
BGH, Beschl. v. 4.4.2023 – 3 StR 73/23: Dolus directus ersten Grades in der Strafzumessung
Es liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 3 StGB vor, wenn das Vorliegen des dolus directus ersten Grades strafschärfend bewertet wird. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 37/2023
Der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist vor dem Hintergrund effektiven Rechtsgüterschutzes anzuwenden und kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Eine hierfür erforderliche höhere Gefährlichkeit liegt auch dann vor, wenn mindestens zwei Garanten am Tatort anwesend sind und sich diese ausdrücklich oder konkludent zu einem Nichtstun verabreden. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 36/2023
BGH, Beschl. v. 24.5.2023 – 4 StR 116/23: BGH bejaht Mordmerkmal der Grausamkeit
Das Schleudern und Entzünden von Benzin gegen eine vor einer offenen Eingangstür eines Wohnhaus stehenden Person erfüllt das Mordmerkmal der Grausamkeit i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 35/2023
Für das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss der Gegenstand nach konkreter Art der Benutzung und Beschaffenheit im Einzelfall dazu geeignet sein, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Abstrakt gefährliche Werkzeuge in konkret ungefährlicher Weise erfüllen nicht den Tatbestand. Wird mit einem Küchenmesser in den Rücken „gepiekst“, muss insbesondere die Erheblichkeitsschwelle im Einzelfall festgestellt werden. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 34/2023
Ein minder schwerer Fall gemäß § 213 Alt. 1 und Alt. 2 StGB kann ohne zusätzliche Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 StGB verneint werden. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 33/2023
BGH, Urt. v. 8.3.2023 – 1 StR 188/22: Zum Arbeitgeberbegriff i.S.v. § 266a StGB
Bei der Bestimmung des Arbeitgeberbegriffes gemäß § 266a Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB kommt es grundsätzlich auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung im Einzelfall an. Zur Abgrenzung von sog. scheinselbständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei ist auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung abzustellen, welches das eigene Unternehmensrisiko und die Art der vereinbarten Vergütung mit umfasst. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 32/2023
Der Begriff der „amtlichen Dokumente“ gemäß § 353d Nr. 3 StGB ist aufgrund von Art. 103 Abs. 2 GG eng auszulegen. Würden sich von Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmte Aufzeichnungen in „amtliche Dokumente“ verwandeln, hätte der Gesetzgeber dies kenntlich machen müssen. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 31/2023
BGH, Urt. v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22: Impfpassfälschungen sind auch nach altem Recht strafbar
Bei § 277 StGB a.F. handelt es sich nicht um eine spezielle Vorschrift gegenüber § 267 StGB und entfaltet keine Sperrwirkung. Das Fälschen von Gesundheitszeugnissen soll nicht zur Privilegierung des Täters im Verhältnis zu dem einer Urkundenfälschung führen. Aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Normen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine solche Privilegierung. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 30/2023
BGH, Beschl. v. 13.4.2023 – 4 StR 439/22: „E-Scooter“ als Kraftfahrzeug i.S.d. § 316 StGB
Ein „E-Scooter“, der eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht, stellt kein Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 eKFV oder Fahrrad des Straßenverkehrszulassungsrechts (§ 63a Abs. 2 StVZO) dar. Das Fahren eines „E-Scooters“ stellt ein Führen eines Kraftfahrzeuges i.S.d. § 316 StGB dar. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 29/2023
Eine ausbeuterische Beschäftigung i.S.d. § 232 Abs. 1 S. 2 StGB setzt eine Beschäftigung gemäß § 7 SGB IV, ein auffälliges Missverhältnis und ein rücksichtsloses Handeln sowie das Ausnutzen einer Zwangslage (ausländerspezifische Hilflosigkeit) voraus. Bei der Bestimmung des auffälligen Missverhältnisses stellt der Lohn nur einen Gesichtspunkt dar. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 28/2023
BGH, Beschl. v. 28.3.2023 – 4 StR 61/23: Eine Luftpumpe als Scheinwaffe
Der Qualifikationstatbestand des §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst objektiv ungefährliche Gegenstände, deren Verletzungstauglichkeit nur vorgetäuscht werden, worunter Scheinwaffen fallen. Eine Luftpumpe, die nach Art eines Gewehres eingesetzt wird, stellt eine Scheinwaffe dar. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 27/2023
BGH, Urt. v. 16.2.2023 – 4 StR 211/22: Zur subjektiven Tatseite bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen
Beweiserwägungen, nach denen der bedingte Gefährdungsvorsatz des § 315d Abs. 2 StGB bejaht wird und zugleich der bedingte Tötungsvorsatz verneint wird, stehen im Widerspruch zueinander und stellen eine rechtsfehlerhafte Würdigung zur subjektiven Tatseite dar. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 26/2023
BGH, Urt. v. 16.3.2023 – 4 StR 252/22: Notwehrlage bei fortgesetztem Angriff
Ein gegenwärtiger Angriff dauert an, solange mit einer Wiederholung zu rechnen ist. Von einem sich weiterhin in umittelbarer Distanz befindlichen Angreifers darf damit auf die Absicht der Fortsetzung des Angriffs durch diesen geschlossen werden. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 25/2023
Es liegt kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor, wenn bei einer bestehenden Gesamtstrafenlage zwischen deutschen und EU-ausländischen Verurteilungen keine Gesamtstrafe gebildet wird. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 24/2023
BGH, Beschl. v. 26.10.2022 – 4 StR 248/22: Mitinsassen als Tatobjekte verbotener Kraftfahrzeugrennen
Der persönliche Schutzbereich des § 315c Abs. 1 StGB gilt auch für den Qualifikationstatbestand. „Andere Menschen“ i.S.v. § 315d Abs. 2 und 5 StGB können auch Insassen des Fahrzeugs sein, die an der Tat nicht beteiligt sind. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 23/2023
BGH, Urt. v. 22.3.2023 – 6 StR 324/22: Zum heimtückischen Vorgehen i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB
Das heimtückische Vorgehen gemäß § 211 Abs. 2 StGB kann auch in Vorkehrungen liegen. Hierfür muss die vom Täter geschaffene günstige Tatgelegenheit und die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 22/2023
Bei einer sehr langen Dauer der Freiheitsentziehung erfordert die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung eine besondere Begründungstiefe. Diese ist an den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bemessen. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 21/2023
Erforderlich für die Gesinnung des Täters i.S.v. § 46 Abs. 2 StGB ist ein innerer Zusammenhang mit der Tat. Dies gilt auch, wenn antisemitische Inhalte, die außerhalb der Tatausführung liegen, Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt oder Einstellung des Täters geben. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 20/2023
Mittäterschaft am Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde ist grundsätzlich möglich, auch wenn keine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst erfolgt. Voraussetzung ist ein in der Vorbereitung oder Unterstützung fördernder Tatbeitrag. Allein die Einbindung in die Bandenstruktur genügt hierfür nicht. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 19/2023
BGH, Beschl. v. 22.2.2023 – 6 StR 35/23: Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit
Die Art der Tatausführung darf sich nur dann strafschärfend auswirken, wenn diese dem Täter voll vorwerfbar ist und keine von ihm nicht zu vertretende Beeinträchtigung vorliegt. Ein erheblich vermindert schuldfähiger Täter kann für die Tat nach dem Maß der geminderten Schuld verantwortlich sein. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 18/2023
Die Tatvarianten des § 235 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB stehen bei Identität des betroffenen Kindes in Tateinheit zueinander. Die Annahme einer Konsumtion wird dem Verhältnis der Varianten nicht gerecht. Die Entziehung durch eine völlig fremde Person stellt ein weiteres Unrecht dar. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 17/2023
Heftige Schläge gegen den Kopf des Geschädigten können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen. Maßgeblich sind die Art der Ausführung und die Verletzungsfolgen im Einzelfall. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 16/2023
Die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch eine Tat stellt grundsätzlich eine Strafschärfung dar. Für die Strafrahmenwahl sind diese mit einzubeziehen. Andernfalls stellt die Annahme eines minder schweren Falles sich als rechtsfehlerhaft dar. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 15/2023
Bei der Strafzumessung ist gemäß § 46 Abs. 2 S. 2 StGB eine Gesamtbewertung vorzunehmen und die Tatfolgen individuell festzustellen. Strafmildernd kann sich daher auswirken, wenn eine Handlung als weniger stark belastend empfunden wurde. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 14/2023
Eine 96-stündige Fesselung eines Sicherungsverwahrten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar. Mildere Mittel, die gesundheitliche Verfassung und Wahrscheinlichkeit der Fluchtmöglichkeiten hätten ausgiebiger überprüft werden müssen. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 13/2023
Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldausspruch aufzuheben, wenn die Revision zuungunsten des Angeklagten erfolgreich ist. Dies gilt in Fällen, in denen Grundlage ein Geständnis des Angeklagten i.S.v. § 257c StPO ist. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 12/2023
Eine „schlichte“ Mehrfachtötung fällt nicht unter das Mordmerkmal gemeingefährliche Mittel i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB. Diese setzt voraus, dass sich die Tötungsabsicht des Täters gegen mehrere individualisierte Opfer richtet. Außerdem dürfen keine Zufallsopfer in Kauf genommen werden. Es reicht nicht aus, dass es dem Täter darauf ankommt möglichst viele Personen zu töten. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 11/2023
Die Regelungen in Hamburg und Hessen zur automatisierten Datenanalyse verstoßen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sind daher verfassungswidrig. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 10/2023
Für eine Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 15 Abs. 1 KraftStDV müssen die Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG gegeben sein. Die in § 15 Abs. 1 KraftStDV enthaltene steuerliche Erklärungspflicht genügt nicht diesen Anforderungen und kann deshalb keine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung begründen. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 09/2023
BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – 3 StR 372/22: BGH zur Strafbarkeit des „Stealthing“
Der BGH bestimmt, dass ein sexueller Übergriff i.S.v. § 177 Abs. 1 StGB vorliege, wenn der Geschlechtsverkehr durchgeführt wurde und die Person diesem offensichtlich nur unter der Voraussetzung zustimmt, dass dabei ein Kondom genutzt werde. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 08/2023
BGH, Urt. v. 13.12.2022 – 1 StR 408/21: Bestimmung des Rücktrittshorizonts beim unbeendeten Versuch
Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt die Aufgabe der weiteren Tatausführung voraus. Der Täter muss von der konkreten Tatbegehung endgültig – und nicht nur vorübergehend – Abstand genommen haben, wobei das Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung maßgeblich ist. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 07/2023
BGH, Urt. v. 30.11.2022 – 3 StR 249/22: Zum Anwendungsbereich des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Der BGH bestimmt, dass die Unfähigkeit einen entgegenstehenden Willen zu äußern oder zu bilden i.S.v. § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch auf der altersmäßigen Entwicklung des Kindes beruhen kann. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 06/2023
BGH, Urt. v. 16.1.2023 – 5 StR 269/22: CBD-Produkte fallen unter das BtMG
Der BGH bestätigt, dass CBD-Produkte unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Für die Feststellung der inneren Tatseite kommt es nicht darauf an, dass CBD-Produkte zu Rauschzwecken verkauft werden. Entscheidend ist das Wissen um die Möglichkeit des Missbrauchs der Produkte. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 05/2023
BGH, Beschl. v. 4.1.2023 – 5 StR 522/22: Revision verworfen im „Berliner Wettbüro-Mordfall“
Der 5. Strafsenat des BGH hat die Revision im „Berliner Wettbüro-Mordfall“ verworfen. Das LG Berlin habe nicht ermessensfehlerhaft entschieden. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 04/2023
BGH, Urt. v. 24.11.2022 – 3 StR 64/22: BGH bestimmt Anwendungsbereich deutschen Strafrechts
Für die Anwendung deutschen Strafrechts (§§ 3, 9 StGB) kommt es nicht lediglich auf die Verwirklichung des Deliktes an. Vielmehr ist für die Beurteilung einer Inlandstat auf denselben Lebensvorgang abzustellen. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 03/2023
Ein Verstoß gegen § 229 StPO liegt auch vor, wenn nicht die substantielle Förderung des Verfahrens im Vordergrund steht, sondern beabsichtigt wird, die Unterbrechungsfrist der Hauptverhandlung zu wahren. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 02/2023
Eine Ohrfeige, die nicht mit voller Kraft ausgeführt und vom Geschädigten als „mäßig schmerzhaft“ empfunden wurde, überschreitet die erforderliche Erheblichkeitsschwelle für eine körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 01/2023