KriPoZ-RR, Beitrag 67/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 31.08.2020 – StB 23/20: Beurteilungsspielraum bei der Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers

Amtlicher Leitsatz:

Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Es kann die Beurteilung des Vorsitzenden, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung nicht erfordert, nur dann beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält.

Sachverhalt:

Das OLG Dresden führt gegen den Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und zur Sachbeschädigung, in einem Fall in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung.

Er soll als Mitglied einer rechtsextremistischen Vereinigung an einem Sprengstoffanschlag mitgewirkt und identitätsstiftende Fotografien unter Abbildung eines Hakenkreuzes und des „Hitlergrußes“ angefertigt sowie rassistische und fremdenfeindliche Graffitiparolen gesprüht haben.

Der Ermittlungsrichter am OLG hatte dem Angeklagten einen Rechtsanwalt als Verteidiger bestellt. Knapp zwei Jahre später hatte der Angeklagte die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers beantragt, da aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Prozessstoffs nur bei Arbeitsteilung zweier Verteidiger eine sachgerechte Verteidigung möglich sei. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des Senats beim OLG abgelehnt, wogegen sich die Beschwerde des Beschuldigten zum BGH richtete.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zurück.

§ 144 Abs. 1 StPO erlaube in den Fällen der notwendigen Verteidigung dem Beschuldigten bis zu zwei zusätzliche Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich sei. Diese, vom Willen des Beschuldigten unabhängige, Möglichkeit fordere also die Notwendigkeit der Bestellung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung. Für die Auslegung der Vorschrift könne auf die frühere Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers sei demnach nur in begrenzten Ausnahmefällen möglich, wenn ein unabweisbares Bedürfnis für eine solche bestehe, um eine sachgerechte Verteidigung des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten.

Dies sei immer dann anzunehmen, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstrecke und sicherzustellen sei, dass auch bei Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden könne oder der Verfahrensstoff derart umfangreich sei, dass er nur im Zusammenwirken zweiter Verteidiger beherrscht werden könne.

Zwar trete bei der sofortigen Beschwerde das Beschwerdegericht eigentlich an die Stelle des Erstgerichts und nehme eine eigene Ermessensentscheidung vor. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines weiteren Verteidigers stehe dem Vorsitzenden des Tatgerichts jedoch ein Beurteilungsspielraum für die oben genannten Voraussetzungen zu. Das Beschwerdegericht könne demnach nur prüfen, ob der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Dies folge daraus, dass dem Vorsitzenden des Erstgerichts ein solcher nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum schon nach der alten Rechtslage zugestanden habe. Für eine abweichende Bewertung nach der Reform der Vorschriften zur notwendigen Verteidigung bestehe indes kein Anlass, so der BGH.

Die Gesetzesmaterialien böten ebenso wenig Anlass dafür, wie der Zweck des Gesetzes. Dieser sei es dem Vorsitzenden in seiner Funktion als Leiter der Hauptverhandlung, die Möglichkeit zu bieten, einen oder mehrere weitere Pflichtverteidiger beizuordnen, um die Rechte des Angeklagten auf eine sachgerechte Verhandlung und ein Urteil innerhalb angemessener Frist (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6. Abs. 1 Satz 1 MRK) zu wahren. Damit könne das Beschwerdegericht nicht ohne weiteres seine eigene Beurteilung, wie die Hauptverhandlung zu gestalten sei, um dem Beschleunigungsgrundsatz zu entsprechen, an die Stelle derjenigen des Vorsitzenden setzen. Das widerspräche dem gesetzlichen Kompetenzgefüge.

Im vorliegenden Fall begegne die Entscheidung des Vorsitzenden keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da seine Entscheidungsgründe noch ausreichend dargelegt worden seien und so keine Ermessenfehler zu besorgen seien.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Recht der notwendigen Verteidigung wurde 2019 durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 zur Anpassung an die EU-Richtlinie 2016/800 und 2016/1919 reformiert. Weitere Informationen zum Gesetz erhalten Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 66/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 15.07.2020 – 6 StR 7/20: Neben sexueller Nötigung kein Raum für versuchte Vergewaltigung

Leitsatz der Redaktion:

Ist der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 StGB erfüllt, scheidet eine tateinheitliche Verurteilung wegen Versuch des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung) aus.

Sachverhalt:

Das LG Bückeburg hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte die Nebenklägerin geweckt, als er von der Arbeit nach Hause kam, um Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben. Dies hatte das Opfer abgelehnt.

Daraufhin hatte der Beschuldigte sie an ihren Handgelenken festgehalten und versucht sie und sich selbst zu entkleiden sowie ihre Beine auseinander zu drücken. Es war der Zeugin jedoch gelungen, sich los zu reißen und in den Flur zu flüchten, wo der Angeklagte sie einholte und an eine Wand drückte, wodurch ihr Kopf mehrmals an die Wand schlug.

Das LG konnte sich von einer Vergewaltigung nicht überzeugen und verneinte auch eine versuchte Vergewaltigung wegen Rücktritts.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da das LG den Unrechtsgehalt der Tat nicht vollumfänglich erfasst habe und daher seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht nachgekommen sei.

Durch das Festhalten der Handgelenkte und das Ausziehen sowie Spreizen der Beine habe der Angeklagte den Tatbestand der sexuellen Nötigung gem. §§ 177 Abs. 1 und 5 StGB verwirklicht.

Die Handlungen wiesen objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug auf und der Angeklagte habe auch schon mit diesen Handlungen am Körper des Opfers begonnen. Damit habe es sich um sexuelle Handlungen gehandelt, die aufgrund des Festhaltens auch mit Gewalt verübt worden seien, sodass die Qualifikation der sexuellen Nötigung erfüllt gewesen sei.

Daneben sei jedoch für eine tateinheitlich begangene versuchte Vergewaltigung kein Raum mehr, so der BGH.

Eine versuchte Vergewaltigung komme bei Vollendung des Grundtatbestands des § 177 Abs. 1 StGB aufgrund der Ausgestaltung des § 177 Abs. 6 StGB als Strafzumessungsregel nicht in Betracht. Dies habe sich auch durch die Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom November 2016 nicht geändert.

Damit brauchte der Senat erneut nicht entscheiden, ob der Versuch eines Regelbeispiels überhaupt möglich ist.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 177 StGB war 2016 nach den Geschehnissen der Kölner Silvesternacht, denen eine breite gesellschaftliche Debatte nachfolgte, durch das Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung neu gefasst worden. Informationen zu den Änderungen finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 65/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 18.08.2020 – StB 25/20: Kein Beschwerderecht gegen Pflichtverteidigerbestellung

Amtlicher Leitsatz:

Einem Pflichtverteidiger steht gegen die Aufhebung seiner Bestellung kein eigenes Beschwerderecht zu.

Sachverhalt:

Gegen den Angeklagten wird vor dem OLG Frankfurt ein Strafverfahren wegen Mordes geführt.

In diesem Verfahren war der Beschwerdeführer dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet, was der Beschuldigte beantragt hatte, aufgrund von Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, rückgängig zu machen. Diesem Antrag war der Vorsitzende gefolgt und hatte den Beschwerdeführer von seinem Mandat entbunden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig.

Sie sei zwar gemäß § 304 Abs. 4 S. 2 HS 2 Nr. 1 StPO statthaft, jedoch sei eine Beschwer des Verteidigers nicht ersichtlich.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolge allein im öffentlichen Interesse zum Schutz des Beschuldigten und nicht im Interesse des Verteidigers. Daher stehe dem Pflichtverteidiger, im Gegensatz zu den Fällen der Ablehnung einer von ihm beantragten Entpflichtung, in den Fällen, in denen die Entpflichtung auf Antrag des Angeklagten erfolgt, kein eigenes Beschwerderecht zu.

Die Rücknahme einer Bestellung als Pflichtverteidiger greife nicht beschwerend in dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, so der BGH. Es bestehe kein Anspruch auf Fortführung des Mandas, was auch wirtschaftliche Erwägungen oder ein etwaiges Rehabilitationsinteresse in der öffentlichen Wahrnehmung nicht zu ändern vermögen.

Eine vergleichbare Interessenlage zu einem Wahlverteidiger sei aufgrund der öffentlichen Funktion des Pflichtverteidigers ebenfalls abzulehnen, da der entbundene Pflichtverteidiger auch weiterhin als Wahlverteidiger für den Mandanten tätig werden dürfe, was für den ausgeschlossenen Wahlverteidiger gerade nicht gelte.

Dieses Ergebnis stimme auch mit den gesetzgeberischen Wertungen und der Auslegung der EU-Richtlinie 2016/1919/EU überein, da der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 in Kenntnis der bisherigen Praxis für die sofortige Beschwerde in § 143a Abs. 4 StPO an dem Erfordernis einer Beschwer festgehalten habe und gerade für diese Konstellation keine andere Rechtsschutzmöglichkeit eingeführt habe.

 

Anmerkungen der Redaktion:

Informationen zum Gesetz zur Neureglung des Rechts der notwendigen Verteidigung, mit dem der Gesetzgeber die EU-Richtlinie über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in nationales Recht umgesetzt hat, finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 64/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 02.07.2020 – 4 StR 678/19: Schutzlose Lage in § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB ist nach obj. Maßstäben zu bestimmen

Amtliche Leitsätze:

  1. Der Begriff der schutzlosen Lage ist rein objektiv zu bestimmen; einer subjektiven Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Tatopfer bedarf es nicht.

  2. Zum Begriff des „Ausnutzens“ im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Halle hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem davon in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte im April 2018 das ihm bekannte sechs Jahre alte Tatopfer unter einem Vorwand in eine verlassene Fabrikhalle gelockt, ihr dort Hose und Unterhose ausgezogen und im Intimbereich berührt. Nachdem das Mädchen angefangen hatte zu weinen und den Angeklagten gebeten hatte aufzuhören, hatte er von ihr abgelassen.

Im November 2018 hatte der Angeklagte ein vor seinem Haus wartendes achtjähriges Mädchen entdeckt. Er hatte das Kind daraufhin hochgehoben und den Mund zugehalten. Im Anschluss hatte er das Mädchen unter Todesdrohungen zu einer verlassenen Ruine geführt. Wiederum hatte er dann Hose und Unterhose des Kindes sowie seine eigene ausgezogen und das Kind im Intimbereich geleckt. Danach hatte das Mädchen ihm einen Kuss geben sollen. Nach dessen Weigerung hatte der Beschuldigte das Kind geküsst und war mit seiner Zunge in ihren Mund eingedrungen. Danach hatte er das Mädchen auf ihre Bitte hin gehen lassen.

Die erste Tat ist vom LG als sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff im Sinne der § 176 Abs. 1 und § 177 Abs. 1 StGB abgeurteilt worden. Eine Verurteilung wegen § 177 Abs. 5 Nr. 3 ist nicht erfolgt, da es an einer schutzlosen Lage und auf Seiten des Opfers an der Kenntnis der schutzlosen Lage fehle.

Die zweite Tat ist vom LG als sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung im Sinne der § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 StGB abgeurteilt worden. Wiederum hat es dem LG für eine Verurteilung nach der Variante des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB an einer schutzlosen Lage und einer darauf beruhenden Willensbeugung des Opfers gefehlt.

Hiergegen wendete sich die Revision.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil zuungunsten des Angeklagten auf, da das LG von einem zu engen Verständnis der schutzlosen Lage i.S.d. § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB ausgegangen sei.

Die Vorschrift ist durch das 50. Gesetz zur Änderung des StGB – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung am 4. November 2016 eingeführt worden. Inhaltlich entspreche das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens einer schutzlosen Lage zwar dem § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F., dennoch lasse sich die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung nicht auf den neuen Tatbestand übertragen, so der BGH.

Ursprünglich sei auch nach der Rechtsprechung des BGH die Schutzlosigkeit einer Lage rein objektiv zu bestimmen und zu bejahen gewesen, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Tatopfers in einem solchen Maße verringert seien, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben sei. Dies sei dann der Fall, wenn sich das Opfer dem Täter alleine gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen könne.

Da nach der alten Gesetzesfassung jedoch für alle Tatbestandsalternativen zusätzlich eine nötigende Einwirkung des Täters gefordert worden war, ging die Rechtsprechung zu einer einschränkenden subjektivierten Auslegung über und verlangte von da an, dass das Tatopfer die Schutzlosigkeit der Lage erkannt und gerade deshalb auf ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet habe.

Diese einschränkende Auslegung des Merkmals sei nun für die neue Gesetzesfassung aus mehreren Gründen nicht zu übernehmen, so der Senat.

Zum einen setzte der neu konzipierte § 177 Abs. 5 StGB eine nötigende Einwirkung des Täters nicht mehr voraus. Mit der Gesetzesreform 2016 habe der Gesetzgeber einen Wechsel der Schutzrichtung erreichen wollen. Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit sei nicht mehr länger die Beugung des Opferwillens im Sinne einer Nötigung, sondern die Missachtung des erkennbar entgegenstehenden Willens des Opfers. Damit könne eine etwaige einschränkende subjektivierende Auslegung des Merkmals des Ausnutzens einer schutzlosen Lage nicht mehr mit dem Erfordernis einer nötigenden Einwirkung begründet werden.

Zum anderen seien auch die Ansichten in der Literatur, die dennoch an einer subjektiven Zwangswirkung beim Opfer festhielten, nicht mit dem Wortlaut oder den Gesetzesmaterialien vereinbar. Anderslautende Hinweise in den Gesetzesmaterialien seien widersprüchlich und nicht mit dem eigentlichen Zweck der Gesetzesänderung zu vereinbaren, so der BGH.

Auch die Systematik spreche gegen eine einschränke Auslegung, da ansonsten die für alle sexuellen Übergriffe in § 177 Abs. 1 und 2 StGB geschaffene Qualifikation des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB nicht auf die Grundtatbestände des § 177 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 StGB angewendet werden könne, da in diesen Fällen gerade kein entgegenstehender Wille beim Opfer gebildet werden könne.

Das Argument, dass in Fällen, in denen ein Kind das Tatopfer ist, bei einer rein objektiven Beurteilung regelmäßig eine schutzlose Lage anzunehmen sei und so der Tatbestand mit denen der §§ 176, 176a StGB verschwimmen würden, ließ der Senat nicht gelten. Schließlich schützten die Vorschriften gänzlich unterschiedliche Rechtsgüter, was eine Abgrenzung der Anwendungsfelder nicht erforderlich mache.

Schließlich sprächen aus Sinn und Zweck der Gesetzesreform für eine rein objektive Bestimmung der schutzlosen Lage, da nur so der umfassende Schutz der sexuellen Selbstbestimmung erreicht werden könne, den der Gesetzgeber gewollt habe.

Demnach sei im Ergebnis allein die objektive Schutzlosigkeit des Opfers genügend. Diese sei zu bejahen, wenn nach zusammenfassender Bewertung die Möglichkeiten des Täters, mit Gewalt auf das Opfer einzuwirken, größer sind als die Möglichkeiten des Tatopfers, sich solchen Einwirkungen des Täters mit Erfolg zu entziehen, ihnen erfolgreich körperlichen Widerstand entgegenzusetzen oder die Hilfe Dritter zu erlangen. Eine gänzliche Beseitigung jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten sei ebenso wenig Voraussetzung wie die Herbeiführung der schutzlosen Lage durch den Täter persönlich.

Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung aller tatbestandsspezifischen äußeren Umstände und persönlichen Voraussetzungen von Täter und Opfer im jeweiligen Einzelfall.

 

Anmerkung der Redaktion:

Informationen zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 63/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – 5 StR 146/19: Auch Kopie eines Ausweises für das Gebrauchen zur Täuschung im Rechtsverkehr nach § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB ausreichend

Amtlicher Leitsatz:

1. Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 S. 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.

2. Zur Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anmeldung bei einer Auktionsplattform und durch Online-Verkaufsangebote unter falschem Namen.

Sachverhalt:

Den Sachverhalt finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 21/2019.

Entscheidung des BGH:

Die Entscheidung geht aus einem Anfragebeschluss des 5. Strafsenats hervor. Dieser hielt jetzt trotz der Einwände des 2. Strafsenats an seiner beabsichtigten Entscheidung fest.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den Anfragebeschluss finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 21/2019.

Die Antwort des 4. Strafsenats  finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 13/2020.

Die Antwort des 2. Strafsenats findne Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 39/2020.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 62/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 StR 118/20: Analoge Anwendung des § 306e Abs. 1 StGB

Amtlicher Leitsatz:

§ 306e Abs. 1 StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt.

Sachverhalt:

Das LG Heilbronn hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten der 65-jährige Angeklagte und seine 17-jährige Freundin beschlossen, sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Dazu hatten sich beide im Wohnwagen des Angeklagten aufgehalten, den dieser daraufhin mithilfe von Benzin entzündet hatte.

Nachdem der Fluchtweg für beide durch die Flammen versperrt worden war, entschloss sich der Beschuldigte doch noch das Leben der beiden zu retten. Ihm war es gelungen ein Fenster zu öffnen und half dem Mädchen aus dem Wagen. Anschließend konnte er sich selbst durch das Fenster retten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte den Schuldspruch ab und verurteilte den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, da die abstrakte Lebensgefährdung in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB von § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB verdrängt werde, die Gesundheitsbeschädigung des Grundtatbestandes der Körperverletzung jedoch nicht.

Den Strafausspruch hob er komplett auf, da das LG zu Unrecht eine Strafmilderung nach § 306e StGB abgelehnt habe.

Zwar erfordere die Vorschrift ihrem Wortlaut nach das Löschen des Brandes, allerdings komme eine analoge Anwendung in Betracht, wenn die Lebensgefahr für das Opfer vom Täter auf anderen Wegen beseitigt werde.

Eine Literaturansicht lehne eine solche Anwendung des § 306e StGB auf § 306a Abs. 2 StGB und § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB generell ab, da die Vorschrift andere Rechtsgüter in Bezug nehme.

§ 306e StGB beziehe sich auf den Schaden an den angezündeten oder zerstörten Gegenständen und wolle diesen verhindern, wohingegen § 306a Abs. 2 StGB und § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB Leib und Leben schützen wollten. Somit beziehe sich der „erhebliche Schaden“ in § 306e StGB auf den Sachschaden. Eine Beseitigung der Lebensgefahr komme daher nicht als Anknüpfungspunkt für die tätige Reue in Betracht.

Die Gegenansicht hält eine analoge Anwendung für möglich, da es sinnwidrig sei lediglich die Löschung des Brandes zu belohnen und andere – wahrscheinlich effektiverere und sicherere – Methoden der Gefahrbeseitigung außer Acht zu lassen.

Eine weitere Ansicht halte die analoge Anwendung der §§ 314a Abs. 2 und 3, 320 Abs. 2 und 3 StGB für die sachgerechteste Lösung.

Nach Ansicht des BGH sei die analoge Anwendung des § 306e StGB aus systematischen Gründen und nach dem Telos der tätigen Reue die vorzugswürdige Lösung.

Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung in § 306e StGB andere Formen der Gefahrbeseitigung habe ausschließen wollen, so der Senat. Das Löschen des Brandes stelle nur einen speziellen Fall der Gefahrabwendung dar, weshalb die Interessenlage mit anderen Abwendungsmöglichkeiten vergleichbar sei.

Die Analoge Anwendung des § 306e StGB sei demnach aus systematischen Gründen die sachgerechteste Lösung.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die tätige Reue nach § 306e StGB war durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts in das StGB eingefügt worden. Dadurch sollten die Brandstiftungsdelikte umfassend neu geordnet und die Anwendung der Tätigen Reue für die jeweiligen gemeingefährlichen Straftaten besser handhabbar gemacht werden.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 61/2020

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 20.08.2020 – 3 StR 40/20: Antisemitische Beweggründe sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen

Leitsatz der Redaktion:

Der im Jahr 2015 geänderte § 46 Abs. 2 S. 2 StGB gebietet es, antisemitische Beweggründe und Ziele als strafzumessungsrelevante Umstände in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen.

Sachverhalt:

Das LG Koblenz hat den Beschuldigten wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung sowie Verstoßes gegen das Uniformverbot nach dem VersG verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten die Angeklagten vier Schulgebäude mit rassistischen und rechtsradikalen Propagandasprüchen besprüht. Daneben waren sie bei einer Demonstration mit Fackeln hinter einem Banner mit der Aufschrift „Volkstod stoppen“ gelaufen, wobei sie absprachegemäß weiße Gesichtsmasken und dunkle Kleidung getragen hatten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da die Strafzumessungsentscheidung durchgreifende Rechtsfehler enthalte.

Es seien nur die für die Täter günstigen Umstände in die Gesamtbetrachtung eingestellt worden. Die gemäß § 46 Abs. 2 S. 2 StGB explizit zu berücksichtigende fremdenfeindliche Tatmotivation der Angeklagten sei unberücksichtigt geblieben, was auch für Taten, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen worden seien, einen Rechtsfehler darstelle, da § 46 Abs. 2 S. 2 StGB nur klarstellende Funktion habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 46 Abs. 2 S. 2 StGB ist 2015 durch das Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages in das StGB eingefügt worden. Mittlerweile gibt es einen neuen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten. Weitere Informationen zu diesem Gesetzesvorhaben finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 60/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 05.08.2020 – 2 BvR 1985/19: Containern bleibt strafbar

Leitsatz der Redaktion:

Eine Verurteilung wegen Diebstahls aufgrund des sog. Containerns verstößt nicht gegen die Ultima-Ratio-Funktion des Strafrechts.

Sachverhalt:

Das AG Fürstenfeldbruck und bestätigend das Bayerische Oberste Landesgericht haben die Beschwerdeführerinnen wegen Diebstahls verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten sie einige Lebensmittel aus einem verschlossenen Müllcontainer eines Supermarktes entwendet, um diese vor der Müllentsorgung zu bewahren (sog. Containern).

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Angeklagten, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und ihre allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzen würde.

Das Merkmal der Fremdheit in § 242 Abs. 1 StGB sei hier einschränkend auszulegen. Zudem dürfe das Strafrecht nur als Ultima Ratio dienen, was eine Strafbarkeit in diesem Fall als übermäßig erscheinen lasse, da die noch verzehrbaren Lebensmittel nur vor der Vernichtung gerettet worden seien und der Supermarkt kein berechtigtes Interesse mehr an ihnen gehabt habe. Der nachhaltige Umgang mit Lebensmitteln sei zudem ein Gemeinwohlbelang aus Art. 20a GG.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an.

Die Annahme der Fremdheit der Lebensmittel nach einer zivilrechtsakzessorischen Betrachtung verstoße nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Auch ein Fehler bei der strafrichterlichen Beweiswürdigung sei nicht ersichtlich, indem das Tatgericht einen Besitzaufgabewillen des Berechtigten nicht vermocht habe festzustellen.

Schließlich gebiete auch das Ultima-Ratio-Prinzip keine Einschränkung des Diebstahlstatbestands in den Fällen des sog. Containerns. Zwar komme dem Übermaßverbot bei Straftatbeständen eine besondere Bedeutung zu, allerdings sei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welches Verhalten als strafbar zu bewerten sei. Diese Entscheidung könne vom BVerfG nicht im Hinblick auf Gerechtigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe überprüft werden.

§ 242 StGB schütze das Eigentum (Art. 14 GG) als formale und zivilrechtsakzessorische Position unabhängig von seinem wirtschaftlichen Wert, was nicht gegen verfassungsrechtliche Wertungen verstoße. Die freie Verfügungsgewalt des Eigentümers über sein Eigentum sei von Jedermann zu respektieren, vor allem wenn er, wie in diesem Fall etwaige Haftungsrisiken verhindern will, indem die Lebensmittel ausschließlich an das dafür entlohnte Besorgungsunternehmen gelangen sollen.

Schließlich sei der Tatbestand auch verhältnismäßig, da er die Möglichkeit biete, Täter bei geringer Schuld dementsprechend milde zu bestrafen und von den Möglichkeiten der §§ 60, 59, 47, 56 StGB Gebrauch zu machen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Momentan befinden sich mehrere Anträge im parlamentarischen Prozess, die das sog. Containern entkriminalisieren wollen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 59/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 09.07.2020 – 1 BvR 2067/17: Sog. Rocker-Kuttenverbot aus §§ 9 Abs. 3, 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist verfassungsgemäß

Leitsatz der Redaktion:

Das Verbot des Verwendens von Kennzeichen verbotener Vereine stellt zwar einen erheblichen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) dar, ist jedoch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, drei lokale „Chapter“ größerer Rockerclubs (MC Gremium, Hells Angels und Bandidos MC) sowie in den beiden letzten Fällen deren Mitglieder, haben sich gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 10. März 2017 gewendet. Sie sehen sich durch das Kennzeichenverbot in ihren Grundrechten aus Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG beschloss, die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Teilweise seien sie unzulässig und soweit sie zulässig seien, unbegründet.

Die Beschwerden der Vereinigungen gegen die Strafnorm seien bereits unzulässig, da die Vereinigungen als solche nicht straffähig seien. Die Beschwerden gegen das Kennzeichenverbot an sich genügten nicht den Anforderungen an die Subsidiarität, da zunächst fachgerichtlicher Rechtsschutz im Wege einer Feststellungsklage hätte ersucht werden müssen.

Zu messen sei das Verbot überwiegend an Art. 9 Abs. 1 GG, da die Selbstdarstellung und das Namensrecht vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG umfasst seien und ein Kennzeichenverbot in diesen Schutzbereich eingreife. Darüber hinaus könne das Tragen eines bestimmten Kennzeichens bei Privatpersonen auch die Äußerung einer Meinung nach Art. 5 Abs. 1 GG darstellen.

Der Eingriff in das Vereinigungsverbot sei jedoch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

Einzige ausdrückliche Einschränkungsmöglichkeit des Grundrechts sei zwar das Vereinsverbot, allerdings knüpfe das Kennzeichenverbot nur formell an dieses an und diene letztlich der effektiven Durchsetzung eines solchen Verbots. Dies sei ein legitimes Ziel der Regelung.

Die Regelung fördere diesen Zweck auch, da bei der möglichen Weiterverwendung des Kennzeichens durch beispielsweis eine Schwesterorganisation, das Vereinsverbot leerlaufen würde. Damit sei die Reglung zur Zweckerreichung geeignet.

Ebenfalls bejaht das BVerfG die Erforderlichkeit, da weniger eingriffsintensive aber gleich effektive Maßnahmen nicht ersichtlich seien.

Schließlich sei die Regelung auch angemessen. Zwar stelle die Vorschrift einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Mitglieder dar, da diese sich letztlich nicht mehr nach außen der Vereinigung zugehörig und verbunden zeigen könnten, allerdings sei eine private Verwendung weiterhin erlaubt, solange diese in der Öffentlichkeit und bei Versammlungen nicht erfolge.

Zudem seien die angedrohten Strafen nicht besonders hoch und das Tatgericht könne im Einzelfall sogar von einer Bestrafung absehen und das Vereinsverbot, welches dem Kennzeichenverbot vorausgehe, sei nur unter sehr hohen Voraussetzungen und zum Schutz von Rechtsgütern hervorgehobener Bedeutung (präventiver Verfassungsschutz).

Auch das Übermaßverbot sei nicht verletzt, da es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liege, wann er ein Verhalten als strafbar ansehe. Im vorliegenden Fall sei dies erst recht unproblematisch, da das Kennzeichenverbot nur zur Durchsetzung des unter strengen Voraussetzungen stehenden Vereinsverbots diene.

Auch ein Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG sei nach diesen Erwägungen gerechtfertigt, so das BVerfG.

Das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG werde zwar ebenfalls durch das Verbot verkürzt, da bestimmte bedruckte Eigentumsobjekte nicht mehr in der Öffentlichkeit verwendet werden dürfen, allerdings sei auch dieser Eingriff gerechtfertigt, weil die bewirkte Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne der Sozialbindung des Eigentums und aus oben genannten Erwägungen verhältnismäßig sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes finden Sie hier.

Den KriPoZ-RR Beitrag zum Beschluss des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots des Gremium Motorcycle Club finden Sie hier.

Der KriPoZ-RR, Beitrag 49/2020 beschäftigt sich mit den Anforderungen an den Vorsatz für eine Strafbarkeit nach § 20 VereinsG.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 58/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

KG Berlin, Beschl. v. 27.07.2020 – 4 Ss 58/20: Strafbarkeit des sog. Stealthing

Amtlicher Leitsatz:

Das sog. Stealthing erfüllt jedenfalls dann den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB, wenn der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern im weiteren Verlauf des ungeschützten Geschlechtsverkehrs darüber hinaus in den Körper des bzw. der Geschädigten ejakuliert.

Sachverhalt:

Das AG Tiergarten hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte zunächst einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin, nachdem diese ihm mitgeteilt hatte, nur unter Benutzung eines Kondoms mit ihm schlafen zu wollen.

Dies war zunächst vom Beschuldigten akzeptiert worden.

Bei einem Stellungswechsel hatte der Angeklagte dann jedoch heimlich und von der Zeugin unbemerkt das Kondom von seinem Glied abgezogen und danach ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen an dessen Ende er in die Vagina des Opfers ejakuliert hatte.

Entscheidung des KG Berlin:

Das KG bestätigte die Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB.

Der Schutzzweck des § 177 Abs. 1 StGB erlaube es beiden Sexualpartnern nicht nur über das „ob“ der sexuellen Aktivitäten zu entscheiden, sondern auch über die Art und Weise, sodass letztlich ein konsensuales Verhalten beider Sexualpartner vom Gesetz nach dessen Reform im Jahr 2016 gefordert werde.

Aus dem Verhalten der Zeugin sei für den Angeklagten klar erkennbar hervorgegangen, dass sie mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs nur unter Verwendung eines Kondoms einverstanden gewesen sei. Insbesondere sei dies dadurch unmissverständlich gewesen, da sie den Versuchen des Angeklagten, ungeschützt in sie einzudringen eindeutig widersprochen und diese blockiert hatte.

Das zunächst vorliegende Einverständnis habe auch nicht nach Entfernung des Kondoms fortgewirkt. Es sei gerade nicht nur auf die Penetration als solche gerichtet gewesen, sondern auf die bestimmte sexuelle Handlung des vaginalen Geschlechtsverkehrs mit Kondom. Der Geschlechtsverkehr ohne Kondom sei demnach eine neue sexuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB gewesen und nicht bloß eine Begleiterscheinung desselben Geschlechtsverkehrs.

Dabei sei der Streit, ob schon das Eindringen ohne Kondom einen sexuellen Übergriff darstellen könne, in diesem Fall nicht zu entscheiden gewesen, da zumindest die ungeschützte Ejakulation des Täters in die Vagina des Opfers eine gänzlich neue und von ihr nicht gewollte sexuelle Handlung darstelle, da sie die Prägung und Intimität des geschlechtlichen Verkehrs komplett verändere.

Auch das Argument, dass im Moment des Kondomabstreifens der entgegenstehende Wille des Opfers nicht erkennbar gewesen sei und auch der früher geäußerte Wille nicht fortwirke, da dies zu einer unzulässigen Gesamtbetrachtung führen würde, ließ das KG nicht gelten. Eine solche Ansicht würde dem Rechtsgutträger aufbürden bei jeder neuen sexuellen Handlung einen etwaigen entgegenstehenden Willen äußern zu müssen, was es ihm gerade vor dem Hintergrund des unbemerkten und sehr schnellen Wechsels der sexuellen Handlung beim Stealthing nahezu unmöglich machen würde, seine Bestimmungsmacht über die eigenen Rechtsgüter wahrzunehmen.

Abschließend wies das KG darauf hin, dass zwar tatbestandlich auch die Voraussetzungen der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB vorgelegen hätten, es von ihm jedoch hinzunehmen sei, dass das AG diese Strafzumessungsregel als nicht erfüllt angesehen hat.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 177 StGB ist durch das 50. Strafrechtsänderungsgesetz reformiert worden, wobei das Konsensprinzip eingeführt worden war. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

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