Erforderlichkeit der Kriminalisierung des Cybermobbings – Sinnvolle Schließung einer Gesetzeslücke oder bloßes Symbolstrafrecht?

von Wiss. Mit. Dr. Tamina Preuß 

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Abstract
Medienberichterstattungen über Fälle des Cybermobbings mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Betroffenen sind an der Tagesordnung. Beispiele aus jüngerer Zeit sind der Suizid einer dreizehnjährigen Schülerin aus dem Schweizer Kanton Aargau im August 2017, auf den eine Jugendliche über die Social-Media-Plattform Instagram mit der Drohung gegenüber einer Gleichaltrigen reagierte, diese werde genauso sterben wie die Suizidentin,[1] und der Fall des 15-jährigen Onur, der im niederländischen Enschede im Februar 2017, nachdem er ein ohne seine Erlaubnis veröffentlichtes Nacktfoto seiner Person auf Instagram entdeckt hatte, Suizid beging.[2] Im Internet getätigte Äußerungen, wie „mach doch Selbstmord“[3] sind unter Jugendlichen keine Seltenheit, aber auch unter Erwachsenen ist Cybermobbing ein ernst zu nehmendes Problem. Österreich hat mit Wirkung zum 1.1.2016 den Straftatbestand der „Fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ (§ 107c öStGB)[4] eingeführt, welcher das Cybermobbing explizit unter Strafe stellt. Das deutsche Recht sieht zwar für bestimmte dem Cybermobbing unterfallende Verhaltensweisen eine strafrechtliche Sanktionierung vor, kennt aber keinen eigenständigen Straftatbestand des Cybermobbings. Gegenstand dieses Beitrags ist die Frage, ob die Kriminalisierung des Cybermobbings als spezielles strafrechtlich sanktioniertes Delikt für den deutschen Gesetzgeber ebenfalls ein erforderlicher und zweckmäßiger Weg ist.

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Sinn und Unsinn gegenwärtiger Vergeltungstheorien – überholt, hilfreich oder notwendig zur Legitimation staatlicher Strafe?

von Philipp Bruckmann

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Abstract
Angesichts einer vielbeachteten Entscheidung des AG Hamburg im Nachgang der Proteste gegen den G20-Gipfel 2017, die einem außergewöhnlich hohen Strafmaß generalpräventive Erwägungen zugrunde legt, widmet sich der vorliegende Beitrag der Diskussion der Straftheorien. Ausgehend vom anhand ihrer literarischen Rezeption dargelegten retributiven – also auf Vergeltung im Sinne der Begleichung der Täterschuld gerichteten – gesellschaftlichen Grundverständnis der Strafe tut er dies gleichsam vom anderen Ende her. Auf dem Weg zur Beantwortung der Frage nach Sinn und Unsinn vergeltungstheoretischer Strafbegründung in der heutigen Auseinandersetzung verschafft er einen Überblick über gegenwärtig vertretene retributive Ansätze. Sind diese generell überholt, doch hilfreich oder gar notwendig, um staatliche Strafe in anderem Maße als die durch das Amtsgericht bemühten präventiven Gesichtspunkte zu legitimieren?

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Alexander Nemzov: Strafbarkeit von Online-Blockaden und DDoS-Angriffen vor und nach dem Inkrafttreten des 41. Strafrechtsänderungsgesetzes unter Berücksichtigung von verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2017, Dr. Kovač, Hamburg, ISBN: 978-3-8300-9507-1, S. 271, Euro 99,80.

Die Dissertation untersucht, inwieweit das deutsche Strafrecht vor und nach der Novelle des Computerstrafrechts (41. Strafrechtsänderungsgesetz vom 7.8.2007) gegen diverse Formen der Online-Blockaden und DDoS-Attacken gewappnet ist. Dabei betrifft die erste Konstellation der Online-Blockade die Fälle, in denen Tausende von Nutzern die zu blockierende Seite gleichzeitig aufrufen, um den Server zum Absturz zu bringen. Die zweite Konstellation umfasst die Fälle, in denen ein einzelner Angreifer mit Hilfe von gekaperten oder infizierten Fremdrechnern die nötige Anfragenflut auf die Homepage produziert, um letztlich ebenfalls den angegriffenen Webserver zu überlasten und damit zu blockieren.

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Danielle van Bergen: Abbildungsverbote im Strafrecht – Der Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen nach § 201a StGB unter Berücksich-tigung der zivilrechtlichen Bezüge und verfassungsrechtlichen Vorgaben

von Dr. Momme Buchholz

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2018, Duncker & Humblot GmbH, Berlin, ISBN: 978-3-428-15468-5, S. 377, Euro 89,90.

Die im Jahr 2004 eingeführte Strafnorm § 201a StGB, welche vor unbefugten Bildaufnahmen schützen soll, wurde zuletzt 2015 umfassend geändert. Die Reform des § 201a StGB war wegen der europäischen Richtlinie 2011/93/EU erforderlich geworden und wird gemeinhin auch als rechtspolitische Antwort auf die Ausweitung der technischen Angriffsmöglichkeiten auf das Persönlichkeitsrecht verstanden. Während die ursprüngliche Gesetzesfassung im Wesentlichen das Herstellen und Übertragen von Bildaufnahmen solcher Personen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befanden, unter Strafe stellte, ist der Straftatbestand 2015 erheblich erweitert worden. Auch die Herstellung und Übertragung von Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, kann seitdem bestraft werden. Zudem ist ein neuer Absatz 4 eingefügt worden, nach welchem „Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen“, nicht bestraft werden sollen. Hinsichtlich dessen rechtsdogmatischer Einordnung sich die Stimmen in der Literatur noch nicht einigen konnten. Die Arbeit von van Bergenfindet folglich ein breites Feld aktueller Problemstellungen sowohl de lege lata als auch de lege ferenda.

In ihrer bildgewaltigen Einleitung („Drahtseilakt“, „Tanz auf dem Vulkan“ und Persönlichkeitsschutz wie „unter dem Brennglas“, Widersprüche werden „umschifft“, vgl. S. 21 f.) betont van Bergen die Bedeutung und vor allem die Schwierigkeiten eines wirksamen Persönlichkeitsschutzes im deutschen Rechtssystem. Sie zeigt die rasante Entwicklung im Strafrecht unter Verweis auf die relativ jungen §§ 238, 202c StGB auf, um sogleich ein Spannungsfeld eines engmaschigen Persönlichkeitsschutzes zum fragmentarischen Charakter des Strafgesetzbuches zu skizzieren. Auch weil Bildaufnahmen das Persönlichkeitsrecht unmittelbar betreffen und wegen der Reproduzierbarkeit eine besonders intensive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts droht, konzentriert van Bergen sich im weiteren Verlauf der Arbeit insbesondere auf § 201a StGB (S. 22). Vorgeschaltet soll allerdings ein intra-systematischer Rechtsvergleich zum Zivil- und Verfassungsrecht vorgenommen werden, um „wesentliche Gemeinsamkeiten und Unterschiede“ herauszuarbeiten (S. 24 f.).

Im ersten Kapitel geht van Bergen in beeindruckender dogmatischer Tiefe der Frage nach, wie der Persönlichkeitsschutz in der Gesamtrechtsordnung gewährleistet wird. Freilich erfolgt der Schutz der Persönlichkeit nicht allein im Strafrecht oder einem anderen isolierten Rechtsgebiet, sondern er ist vielmehr auf verschiedene Regelungskomplexe verteilt (S. 28 ff.). Van Bergen nennt das Recht des Persönlichkeitsschutzes daher zurecht als „Querschnittsmaterie“ (S. 28).

Im Verfassungsrecht verortet van Bergen den Persönlichkeitsschutz zum einen grundsätzlich in jedem der traditionellen Freiheitsrechte und zum anderen in kristallisierter Form in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde die Persönlichkeit vor Bildaufnahmen auch durch das Recht am eigenen Bild geschützt (S. 47). Doch während van Bergen in der Rechtsprechung einen Wandel im Persönlichkeitsschutz von dem klassischen sphärenorientierten Schutzbereichsverständnis zu einer stärkeren Betonung einzelner Gewährleistungsinhalte ausmacht, soll sich dies ihrer Meinung nach bezüglich des Schutzes vor unbefugten Bildaufnahmen gegenläufig verhalten: Dieser trete vermehrt als Privatsphärenschutz im Sinne der Sphärentheorie auf (S. 75). Aus dieser schutzbereichstheoretischen Analyse folgert vanBergensodann im Weiteren, dass der Schutz der Privatsphäre nicht länger objektiv-räumlich bestimmt wird, womit der Schutz weitgehend auf die Privatsphäre in der Wohnung und vergleichbare Räumlichkeiten beschränkt war. Unter dem Einfluss des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte werde nun vielmehr inhaltlich-thematisch erfasst, sodass auch „Aktivitäten“ (genauer: Situationen) außerhalb der vormals geschützten Räumlichkeiten geschützt sein können (S. 68 ff.).

 Sodann widmet sich van Bergen dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (S. 75 ff.). Bei der Bestimmung des Gewährleistungsgehalts im Zivilrecht setzt sich die Verfasserin zunächst mit dem einem Persönlichkeitsrecht abneigend gegenüberstehenden v. Savigny auseinander (S. 78 f.) und statuiert dabei den Ausgangspunkt, dass der Persönlichkeitsschutz bei der Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs „kaum Berücksichtigung“ fand (S. 81). Dies soll sich erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Schritt für Schritt geändert haben, als der Bundesgerichtshof in der sog. Leserbriefentscheidung die verfassungsrechtliche Verankerung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betonte – und dies sogar noch vor dem sog. Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Konkret formulierte Rechtssätze haben allerdings noch immer gefehlt (S. 83 ff.). Lediglich die sog. besonderen Persönlichkeitsrechte in den §§ 12, 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG und §§ 1, 97 ff. UrhG bildeten und bilden hiervon eine Ausnahme. Nach van Bergen findet das Recht am eigenen Bild im Zusammenspiel von §§ 22 ff. KUG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht mittlerweile einen „umfassenden und weitgehend harmonischen“ Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen (S. 86 ff., 112). Während das KUG vor konkreten, typisierten Persönlichkeitsverletzungen schütze, dient das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sog. „Auffangrecht“ (S. 112).

Sodann nimmt die Verfasserin eine ausführliche Bestandsaufnahme der das Persönlichkeitsrecht schützenden Normen im Strafrecht vor und betont nicht zuletzt durch die ausdifferenzierte Gliederung die sich über das gesamte Strafrecht erstreckende Verteilung (S. 113 ff.). Neben strafprozessualen Fragen wie dem Einsatz eines Lügendetektors zur Beweiserhebung geht van Bergen im Weiteren einzelnen persönlichkeitsschützenden Straftatbeständen auf den Grund (S. 117 ff.). Aus dem Kernstrafrecht nennt die Verfasserin die §§ 164, 185 ff., 201 ff., 238 und 353d StGB. Aus dem Nebenstrafrecht schreibt sie neben dem KUG insbesondere auch dem § 44 BDSG und dem § 106 UrhG einen persönlichkeitsschützenden Charakter zu (S. 130). Obwohl im deutschen Strafrecht keine Vorschrift existiere, die die Persönlichkeit umfassend und unmittelbar schützt, folgert van Bergen aus den zahlreichen Tatbeständen, dass der „Persönlichkeitsschutz auch im Strafrecht einen hohen Stellenwert einnimmt“(S. 135). Ein hinsichtlich des Bedeutungsgehalts des Strafrechts bestehender Widerspruch scheint sodann darin zu liegen, dass vanBergenmeint, das Strafrecht habe eine sog. „Schrittmacherfunktion“ eingebüßt, da die Entstehung und Entwicklung des Persönlichkeitsschutzes vom Zivil- und Verfassungsrecht ausging und -geht (S. 136). Damit mutet van Bergen dem Strafrecht wohl allerdings zu viel zu. In einem von Technologie geprägten Rechtsgebiet wie dem Recht des Persönlichkeitsschutzes kann die von Jescheck/Weigend betonte „sittenbildende Kraft des Strafrechts“ (vgl. Fn. 627) nur schwerlich wirken. Daher kann das Strafrecht entgegen der Ansicht der Verfasserin wohl kaum als „möglicher zukünftiger Impulsgeber für den Persönlichkeitsschutz“ (S. 137) dienen.

Im nächsten Kapitel fokussiert die Verfasserin ihre Arbeit auf das Strafrecht und beginnt dies mit einer rechtshistorischen Betrachtung, indem sie sich dem § 201a StGB a.F. zuwendet (S. 138 ff.). Angesichts der Aufzählung einer Vielzahl von Straftatbeständen im Kern- und Nebenstrafrecht im vorherigen Kapitel ergibt sich der Fokus auf gerade diese eine Norm jedoch nicht zwingend von selbst. Inhaltlich beschreibt van Bergen den gesetzgeberischen Entstehungsverlauf der Norm von deren Anfängen im Jahr 2001 an bis zur Kodifikation am 6.8.2004 (S. 138 f.). Trotz der gebotenen Kürze dieses Abschnitts geht die Verfasserin im Weiteren fundiert und überzeugend auch auf die in den letzten fünfzehn Jahren erhobene Kritik der Literatur im Grundsätzlichen und hinsichtlich einzelner Merkmale ein (S. 140 ff.). Besonders anschaulich gelingt die Darstellung der verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 103 Abs. 2 GG) an den Merkmalen „sonst gegen Einblicke geschützte Räume“ (S. 145 ff.) und „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs“ (S. 153 ff.), wobei die tiefschürfenden Vorarbeiten im ersten Kapitel für das Verständnis sehr hilfreich sind. Die Erweiterung des Tatbestandes im Jahr 2015 über das objektiv-räumliche Kriterium „Wohnung oder sonst gegen Einblicke geschützte Räume“ hinaus begrüßt die Verfasserin ausdrücklich (S. 156) und stellt in Aussicht die Umsetzung dieser Reform im nächsten Kapitel kritisch zu analysieren (S. 156 f.). Offen bleibt an dieser Stelle leider, was van Bergen dazu bewegt hat, der Ausweitung des Strafrechts derart positiv gegenüberzustehen, obwohl doch das Zivilrecht einen „umfassenden und weitgehend harmonischen“ Schutz bietet und das Strafrecht allenfalls als ultima ratio fungieren soll.

Im Zentrum der Arbeit steht das sodann folgende 3. Kapitel (S. 158-291), in welchem Anwendungsprobleme der Absätze 1, 2 und 4 des § 201a StGB dezidiert analysiert werden. Nach einer das Straf- und Polizeirecht erschöpfenden systematischen Auslegung des Begriffs der Hilflosigkeit kommt van Bergen zu dem Ergebnis, dass sich die Auslegung nicht an § 221 StGB orientieren sollte (S. 190). Dabei kann die Verfasserin erneut auf die im ersten Kapitel breit angelegten Ausführungen zum Verfassungsrecht zurückgreifen (S. 189), deren Erforderlichkeit spätestens an dieser Stelle des Buches deutlich zu Tage tritt. In diesem Zusammenhang befindet sich van Bergen ganz auf der Linie des Beschlusses des BGH vom 25. April 2017 – 4 StR 244/16, nach welchem die systematische Auslegung unter Rückgriff auf die §§ 221, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB „hier schon wegen des unterschiedlichen Schutzzwecks der jeweiligen Vorschriften keine Anhaltspunkte für eine nähere Eingrenzung des Merkmals der Hilflosigkeit“ ergibt (Rn. 19; vgl. hierzu auch Buchholz, JA 2018, 511 ff.). Da die Verfasserin für sich in Anspruch nimmt, Rechtsprechung und Literatur bis Oktober 2017 eingearbeitet zu haben, wiegt der Umstand, dass die erste Entscheidung des BGH zu § 201a StGB gerade fehlt, sehr schwer.

Van Bergen schlägt im Weiteren vor, anhand einer Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine Bildaufnahme die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt. Zur Veranschaulichung und Systematisierung bildet sie hierzu die folgenden Fallgruppen: Gewaltopfer, Unfallopfer, Personen in psychischen Belastungssituationen (wie beispielsweise trauernde Personen und Personen in Schockzuständen), Personen mit gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (S. 192 ff.).

Im Anschluss widmet sich van Bergennsodann § 201a Abs. 2 StGB und der Auslegung des Merkmals „Eignung, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“ (S. 199 ff.). Dabei arbeitet die Verfasserin Gemeinsamkeiten, aber auch – in ihren Augen erhebliche (die Gemeinsamkeiten stark betonend: SK-StGB/Hoyer, § 201a Rn. 20) – Unterschiede zwischen den Begriffen des Ansehens und der Ehre aus. Ausgangspunkt ist, dass das Strafgesetzbuch den Begriff des Ansehens bislang nicht kannte. Während Ansehen nach dem Wortlaut aus der Perspektive des Betrachters zu bestimmen sei, soll Ehre auf die betreffende Person selbst zentriert sein (S. 209). Beide dienen allerdings dem strafrechtlichen Persönlichkeitsschutz, indem sie Äußerungen gegenüber Dritten pönalisieren (S. 235). Van Bergen kommt zu dem Ergebnis, dass das Ansehen „in Relation zum geschützten Rechtsgut des höchstpersönlichen Lebensbereichs zu sehen“ (S. 253) ist und formuliert dann einen eigenen Restriktionsansatz (S. 255 ff.). Danach sind nur Bildaufnahmen von § 201a Abs. 2 StGB erfasst, die eine höchstpersönliche Tatsache abbilden und noch nicht offenkundig sind (S. 255 f., 259).

In dem letzten Abschnitt zum geltenden Recht wendet die Verfasserin sich § 201a Abs. 4 StGB zu (S. 267 ff.). Entgegen einer in der Literatur weit verbreiteten Auffassung erblickt van Bergen in dieser Vorschrift einen Rechtfertigungsgrund (S. 271; vgl. zur Gegenansicht Busch, NJW 2015, 977, 980; Buchholz, JA 2018, 511 ff.). Angesichts der tatbestandlichen Weite des § 201a StGB bewertet die Verfasserin den Abs. 4 nicht als notwendig, um die Vorschrift vor der Verfassungswidrigkeit zu bewahren (Art. 103 Abs. 2 GG), sondern als Institut zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit (S. 290).

Wegen der aufgefundenen Schwachstellen der Norm und zur Bekämpfung weiterer Phänomene (z.B. das Gaffen) bestehen bis heute erhebliche Reformbestreben. Dies nahm van Bergen in ihrem letzten Kapitel zum Anlass, verschiedene Gesetzesänderungen zu überprüfen (S. 291 ff.). Die Verfasserin geht entgegen einzelner Stimmen in der Literatur davon aus, dass Verstorbene de lege lata nicht vom Tatbestand des § 201a StGB erfasst sind (S. 297 f.). Eine diesen Rechtszustand beseitigende Reform bezüglich des Abs. 1 befürwortet van Bergen ausdrücklich (S. 300).

Hingegen hält die Verfasserinden Reformvorschlag hinsichtlich Abs. 2 im Lichte der ultima-ratio-Funktion des Strafrechts für kaum überzeugend (S. 303 f.). Dem Änderungsvorschlag zur Ersetzung von „höchstpersönlicher Lebensbereich“ mit „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ in der Normüberschrift steht vanBergenjedenfalls solange skeptisch gegenüber, wie die Ersetzung nicht gleichzeitig auch im Wortlaut des Tatbestandes erfolgt (S. 306).

Ganz entschieden lehnt die Verfasserin den Reformvorschlag zur Einführung der Versuchsstrafbarkeit ab. Dies würde zu „nicht hinnehmbaren Widersprüchen zum Zivilrecht“ (S. 308 f.) führen, da der Schutz des § 201a StGB sonst dem des § 22 KUG derart weit vorgelagert wäre, dass nach vanBergeneindeutig die ultima-ratio-Funktion des Strafrechts unterlaufen werden würde (S. 309).

Auch wenn der Rezensent nicht immer zu denselben Ergebnissen gelangt, so muss dennoch statuiert werden, dass die Arbeit von vanBergenaus rechtsdogmatischer Perspektive außerordentlich sorgfältig angefertigt wurde und durch eine gelungene Grundlegung des Verfassungs- und Zivilrechts besticht. Wegen der vielfältigen Reformbestrebungen kommt diese Dissertation just zur richtigen Zeit und es ist zu hoffen, dass insbesondere van BergensAusführungen zur (fehlenden) Notwendigkeit einer Einführung der Versuchsstrafbarkeit beim Gesetzgeber Gehör finden.

 

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 20. Februar 2019:

 

 

 

 

IT-Sicherheit stärken

Hier finden Sie folgende Gesetzentwürfe: 

 

Am 15. Februar 2019 debattierte der Bundestag über einen Antrag der FDP (BT Drs. 19/7698) zur Stärkung der IT-Sicherheit. Darin stellt die Fraktion fest, dass die IT-Sicherheit „die Achillesferse des Informationszeitalters“ sei. Ihre Gewährleistung sei eine Kernherausforderung, der sich die Bundesregierung nicht annehme. Zu viele Ministerien und Ämter seien gleichzeitig für die Organisation der It-Sicherheit zuständig. Dabei dürften aber Vorfälle, wie die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Politikern nicht zum Anlass gereichen, die staatlichen Ermittlungsbefugnisse auszuweiten. Eine Föderalismus-Kommission III soll sich in Zusammenarbeit von Bund und Ländern um eine Konzeption bemühen. Dabei sollen auch datenschutzrechtliche Straftatbestände in das Kernstrafrecht überführt werden. 

Gleichzeitig beriet der Bundestag über einen Antrag der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/7705) zur „Umsetzung effektiver Maßnahmen für digitale Sicherheit statt Backdoors“ und über einen Antrag der AfD (BT Drs. 19/7723) zum „Schutz der Kritischen 5G-Infrastruktur vor staatsnahen Netzwerkausrüstern“. Nach Vorstellung der Linken soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in eine eigenständige Behörde umgewandelt werden, die sich mit der Erhöhung der digitalen Sicherheit beschäftigt. Ferner soll der Einsatz von Staatstrojanern unterbunden werden. Die AfD fordert die Bundesregierung auf, das 5G-Netzt als kritische Infrastruktur einzustufen. In diesem Zuge soll das Telekommunikationsgesetz an Gefährdungsanalysen angepasst werden. 

Alle drei Anträge wurden im Anschluss an die Sitzung zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Dort fand zu dem Antrag der FDP, der Linken und der Grünen am 8. April 2019 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten betonten, dass es ihrer Ansicht nach an einer klaren Strategie im Hinblick auf die IT-Sicherheit fehle. Insbesondere der Bereich der vernetzten Geräte sei eine besondere Herausforderung. Belastbares Datenmaterial zu vergangenen IT-Strategiemaßnahmen seien nicht vorhanden. Klaus Rieger vom Chaos Computer Club Berlin sprach sich für eine „rein defensive“ gesetzliche Ausrichtung aus, da sich der Staat sonst in einem Konflikt befinden könne. Würden alle Sicherheitslücken geschlossen, stünde dies den Wünschen der Geheimdienste entgegen. Dr. Alexandra Sowa erklärte, dass die vielen guten Ideen der Anträge bereits besprochen worden seien. Nun sei der Bundestag an der Reihe grundsätzliche Entscheidungen zu treffen. Entweder entscheide er sich, neue Techniken zu fördern, die neue Lebens- und Arbeitsweissen ermöglichen oder er entscheide sich für Techniken zur Überwachung.

Die Anträge von FDP und DIE LINKE wurden abgelehnt.

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur fortlaufenden Untersuchung der Kriminalitätslage und ergänzenden Auswertung der polizeilichen Kriminalitätsstatistik (Kriminalstatistikgesetz – KStatG)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 18. Februar 2019: 

 

 

 

 

Alternativ-Entwurf – Abgekürzte Strafverfahren im Rechtsstaat (AE-ASR)

Hier finden Sie folgende Gesetzentwürfe: 

 

Der Arbeitskreis deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer hat sich mit den Formen abgekürzter Strafverfahren beschäftigt und einen Alternativvorschlag zur Regelung unterbreitet. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Entwurf finden Sie in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Goltdammer´s Archiv für Strafrecht (GA 2019, 1). Er beschäftigt sich insbesondere mit den Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung unter Auflage und Weisungen (§ 153a StPO) und der Verständigung (§ 257c StPO). 

 

 

 

 

 

 

Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für Cybergrooming

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 6. November 2019: 

zum Referentenentwurf: 

 

 

 

 

 

 

 

Terrorismus effektiv bekämpfen, Verantwortlichkeiten klären – Einsetzung einer Kommission zur Reform der föderalen Sicherheitsarchitektur – Föderalismuskommission III

Gesetzentwürfe: 

 

Am 29. Januar 2019 brachte die Fraktion der FDP einen Antrag zur Einsetzung einer Kommission zur Reform der föderalen Sicherheitsarchitektur in den Bundestag ein (BT Drs. 19/7424). Die Kommission soll sich aus 32 Mitgliedern zur Hälfte aus Bundestag und Bundesrat zusammensetzen und bis Ende 2020 Vorschläge erarbeiten, die eine bessere Handlung- und Entscheidungsfähigkeit des Bundes und der Länder im Sicherheitsbereich gewährleistet. 

Nach Ansicht der Fraktion sei die nationale Sicherheitsarchitektur in Deutschland durch neue Bedrohungen in Schieflage geraten. Durch die Vorbereitung terroristischer Taten über die Ländergrenzen hinweg seien die föderalen Strukturen an Grenzen gestoßen. Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste des Bundes und der Länder seien nun herausgefordert. Es fehle an einer geordneten Kompetenz und Verantwortlichkeit der über 40 Behörden, die in Fragen der Inneren Sicherheit und der Terrorismusabwehr beteiligt sind. Die Struktur und die Anzahl der in Fragen der Inneren Sicherheit beteiligten Behörden seien auf den Prüfstand zu stellen. Es sei denkbar, im Bereich der Nachrichtendienste Schwerpunktbehörden auf Länderebene zu schaffen, die dann in enger Kooperation mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz agieren. Auch die Entwicklung gemeinsamer IT-Programme bei Polizei und Nachrichtendiensten sei nötiger denn je. Vor dem Hintergrund jüngster terroristischer Ereignisse seien erneut Rufe nach einer Verbesserung des Informationsaustausches auf europäischer Ebene laut geworden. Dazu bedürfe es aber zuerst eines funktionierenden und klar geregelten Datenaustauschs auf nationaler Ebene.

Die Kommission soll daher insbesondere: 

  • „Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Ländern beim Verfassungsschutz klarer regeln und effizienter gestalten, etwa durch Fusionen oder Kooperationen, die über Staatsverträge ausgestaltet werden,

  • Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Finanzierung bei den Sicherheits- und Polizeibehörden von Bund und Ländern sowie in Fragen der Cybersicherheit klarer regeln und effizienter gestalten,

  • das Selbsteintrittsrecht der Bundesbehörden bei nationalen bzw. länderübergreifenden Bedrohungslagen klar regeln,

  • die Zuständigkeit für die Abschiebung von ausreisepflichtigen Gefährdern, einschließlich der Beantragung von Abschiebehaft, neu regeln,

  • Regeln für das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten erarbeiten, mit denen die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit angesichts neuer Entwicklungen in Kriminalität und Terrorismus gewahrt wird und die den Bedürfnissen des Informationsaustausches gerecht werden,

  • verbindliche Rechtsgrundlagen für das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ), das Gemeinsame Internet-Zentrum (GIZ), das Nationale Cyber-Abwehrzentrum (NCAZ) und das Gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration (GASIM) schaffen, mit dem Ziel eine parlamentarische Kontrolle zu ermöglichen und für klare Verantwortlichkeiten zu sorgen,

  • eine Grundlage für eine gemeinsame digitale Sicherheitsarchitektur zu schaffen, die einen reibungslosen Kommunikations- und Informationsablauf ermöglichen sowie

  • die Beschaffungsprozesse der Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern auf die Kompatibilität der auszuschreibenden Systeme und mögliche Synergieeffekte hin überprüfen.“

Der Antrag wurde erstmalig am 1. Februar 2019 im Bundestag debattiert und traf bei den übrigen Fraktionen auf unterschiedlich guten Anklang. Die CDU betonte, dass sich zwar hinsichtlich der Ziele alle einig seien, eine Kommission zur Reform einzusetzen sei allerdings ein Weg, der „ausgelatscht und bisher völlig unerfolgreich“ geblieben sei. Die Fraktion Die Linke warnte vor einem Abbau der Grund- und Freiheitsrechte der Bürger. Damit die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden besser funktioniere brauche man keine neue Förderalismusreform, sondern eine „Reform der inneren Strukturen und der Kommunikationswege in der Polizei und mit ihren Partnern.“ Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beklagte eine „Unverbindlichkeit und auch ein Kompetenzchaos“ im Bereich der Innenpolitik und befand einige Punkte des Antrages als „gut“. Jedoch sei die Vorlage insgesamt etwas substanzlos. Die AfD stimmte der Beschreibung der Sicherheitslage uneingeschränkt zu und betonte, man habe nicht mehr bis zum Jahr 2020 Zeit, um eine Lösung der Sicherheitslage herbeizuführen. Die aktuelle Gefahr terroristischer Anschläge sei „so hoch wie nie zuvor“. Die Fraktion warb für Grenzkontrollen und für eine Abschiebung aller Gefährder. Wenn weder eine Abschiebung oder eine Abschiebehaft möglich sei, müsse ein „längerfristiger Gewahrsam zur Anwendung kommen“. Die SPD warf der FDP vor, sie sei durch Kürzungen von Polizeistellen in der Zeit von Schwarz-Gelb dafür verantwortlich, dass nun ein „nicht handlungsfähiger Staat“ dastehe. Sicherheit sei ein soziales Recht und Freiheit sei nur durch einen handlungsfähigen und dadurch starken Staat möglich. Dabei gehe es aber nicht um die Frage von Zuständigkeiten, sondern um die Leistungsfähigkeit. Im Anschluss an die Sitzung wurde der Antrag der FDP an die zuständigen Ausschüsse unter der Federführung des Innenausschusses zur weiteren Beratung überwiesen. 

Gleichzeitig stimmte der Bundestag über einen Gesetzentwurf der AfD zum Schutz der Bevölkerung vor ausländischen Gefährden (BT Drs. 19/931) sowie einen weiteren Antrag der AfD zur Zuständigkeit des Bundes für die Abwehr von Gefahren (BT Drs. 19/932) ab (nähere Informationen zu dem Gesetzentwurf und dem Antrag finden Sie hier).  Gegen die Stimmen der Fraktion der AfD wurden beide Entwürfe einhellig abgelehnt. Der Innenausschuss hatte bereits zuvor in seiner Beschlussempfehlung (BT Drs. 19/2226) zur Ablehnung beider Vorhaben geraten. 

Nachdem der Ausschuss für Inneres und Heimat eine Beschlussempfehlung (BT Drs. 19/15129) vorgelegt hatte, stand der Antrag der FDP „Terrorismus effektiv bekämpfen, Verantwortlichkeiten klären – Einsetzung einer Kommission zur Reform der föderalen Sicherheitsarchitektur – Föderalismuskommission III“ am 19. Dezember 2019 nun zur Abstimmung im Bundestag. Mit 506 zu 139 Stimmen und 3 Enthaltungen wurde er abgelehnt. 

 

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