Thomas Giering: Die Wechselwirkung zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung. Zugleich ein Versuch der Bestimmung des Verhältnisses von Strafe und Sicherungsverwahrung nach vorpositiven Begründungsansätzen und geltender Rechtslage

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2018, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15181-3, S. 385, Euro 89,90.

Die Dissertation beschäftigt sich mit dem Verhältnis von Strafe und Sicherungsverwahrung gem. §§ 66, 66a StGB, wobei primär die Rechtsprechung überprüft wird, die eine Wechselwirkung zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung im Bereich der Strafzumessung annimmt. Da die Sicherungsverwahrung neben der Strafe einen Freiheitsentzug für den Täter bedeutet, der über das Maß der verwirklichten Schuld deutlich hinausgehen kann, schränkt die Rechtsprechung diese Belastung dadurch ein, dass unter dem Gesichtspunkt der Wechselwirkung die Sicherungsverwahrung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt wird.

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Erlanger Cybercrime Tag 2019: Cyber-Finanzkriminalität und Virtuelle Geldwäsche

von Akad. Rat a.Z. Dr. Christian Rückert und Wiss. Mit. Marlene Wüst

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Der Tagungsbericht enthält sprachlich bereinigte Zusammenfassungen der Transkriptionen der Vorträge und Diskussionsbeiträge. Der Vortragsstil der einzelnen Beiträge wurde überwiegend beibehalten. Dementsprechend wur-de auch auf Fußnoten verzichtet. Der Erlanger Cybercrime Tag 2019 wurde vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gefördert.

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Gesetzesantrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Rheinland-Pfalz hat am 9. September 2019 einen Gesetzesantrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (BR Drs. 418/19) in den Bundesrat eingebracht. Gerade Politiker, die im öffentlichen Leben stehen, seien strafrechtlich besonders vor beleidigenden und bedrohenden Äußerungen in sozialen Netzwerken zu schützen. Bislang seien nach h.M. in Rspr. und Literatur durch § 188 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens) nur Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen, Mitglieder des Bundestages, die Abgeordneten Deutschlands im europäischen Parlament sowie Spitzenfunktionäre politischer Parteien erfasst und Politiker auf kommunaler Ebene gerade nicht. Ihnen komme nur ein begrenzter Einfluss auf das politische Leben im Gesamtstaat zu. Dem Land Rheinland-Pfalz erscheint diese Sichtweise anlässlich des beträchtlichen Fortschritts auf dem Gebiet der Kommunikation, insbes. auf Äußerungsplattformen im Internet und in den sozialen Medien, realitätsfern. Vielmehr seien es gerade die auf kommunalpolitischer Ebene tätigen Personen, die eine Internethetzte oftmals besonders stark treffe. 

2017 haben sich bereits die Justizminister im Rahmen ihrer Frühjahrskonferenz dafür ausgesprochen, die Ehrverletzungsdelikte (§§ 185 ff. StGB) mit Blick auf die Besonderheiten einer Tatbegehung im Internet auf einen Anpassungsbedarf zu überprüfen. 

Der Gesetzentwurf sieht vor, § 188 StGB dahingehend zu ergänzen, dass auch auf kommunaler Ebene tätige Politiker vor üblen Nachreden und Verleumdungen geschützt werden. Im gleichen Zuge soll das Strafantragserfordernis des § 194 StGB gelockert werden. Der Tatbestand des § 241 StGB soll eine Strafrahmenerhöhung auf drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erfahren, wenn die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird. Für den Fall, dass sich die Bedrohung auf eine in § 188 StGB genannte Person bezieht, ist der erhöhte Strafrahmen des § 188 Abs. 1 StGB vorgesehen. 

In seiner Plenarsitzung am 29. November 2019 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf an die Bundesregierung weiterzuleiten. Am 8. Januar 2020 brachte er einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT Drs. 19/16401) in den Bundestag ein.

Bezüglich der Änderungen der §§ 188 und 241 StGB gab es bereits einen Vorstoß des BMJV, das am 19. Dezember 2019 einen entsprechenden Referentenentwurf auf den Weg brachte. Der Entwurf nimmt auf die Länderinitiative Bezug, sieht aber in dem vorgeschlagenen Weg eine bessere Umsetzung der Ziele. Nähere Informationen dazu finden Sie hier

 

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 24/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 17.06.2019 – 4 StR 62/19: Zur Einziehung im Jugendstrafrecht

Leitsatz der Redaktion:

Die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist auch im Jugendstrafrecht uneingeschränkt anwendbar und steht nicht unter einem besonderen jugendstrafrechtlichen Ermessensvorbehalt.

Sachverhalt:

Das LG Dortmund hat den Angeklagten wegen schweren und besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe verurteilt und angeordnet, dass der bereits sichergestellte Betrag eingezogen wird und bezüglich eines weiteren Betrages die „Sicherstellung des Wertersatzes“ erfolgt.

Gegen diese Einziehungsanordnung hat sich der Angeklagte gewendet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Einziehungsentscheidung des LG aus tatsächlichen Gründen auf und wies auf folgende Grundsätze zum Einziehungsrecht im Jugendstrafrecht ergänzend hin:

Auch im Jugendstrafrecht sei das Recht der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB gemäß § 2 Abs. 2 JGG uneingeschränkt anwendbar. Für eine jugendstrafrechtliche Überformung sei im Einklang mit der Rechtsprechung des 2. und 5. Senats kein Raum.

Auch aus § 8 Abs. 3 JGG folge keine Notwendigkeit für eine Ermessensentscheidung des Tatgerichts. Dafür spreche zum einen, dass § 2 Abs. 2 JGG, der die Normen des Allgemeinen Teils des StGB für anwendbar erkläre, seit Einführung des Jugendstrafrechts durch den Gesetzgeber nicht geändert worden sei. Zum anderen habe der Gesetzgeber keine Spezialregelung geschaffen, die den Anwendungsbereich der §§ 73 ff. StGB modifiziere. § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG stelle gerade keine solche Spezialvorschrift dar, da die Norm zwar auch die Einziehung als Nebenfolge betreffe, aber nur die Frage regle, inwieweit eine Kombination von jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen mit solchen des StGB zulässig sei. Konkret ausgeschlossen seien danach nur die Rechtsfolgen in § 6 JGG. Über die konkreten Anwendungsmodalitäten der zulässigen Nebenfolgen sage § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG nichts aus.

Auch der Wortlaut („können“) des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG biete keinen Anlass für eine Ermessensentscheidung bei normalerweise obligatorischen Rechtsfolgen des Allgemeinen Strafrechts. Dies begründet der BGH damit, dass auch aus § 7 Abs. 1 JGG nach ständiger Rechtsprechung keine Ermessensentscheidung folge, weil das insoweit früher sprachlich eindeutige JGG lediglich aufgrund redaktionell motivierter Änderungen nun unklar sei.

Diese Auslegung werde auch dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber § 8 Abs. 3 JGG nach der Reform der Vermögensabschöpfung zwar hinsichtlich des Satzes 2 geändert, den Satz 1 allerdings unangetastet gelassen habe.

Abschließend ergebe sich auch aus übergeordneten jugendstrafrechtlichen Grundsätzen keine Notwendigkeit die Einziehungsentscheidung unter einen Ermessensvorbehalt zu stellen, so der BGH. Weder die Möglichkeit der Erteilung einer Geldauflage als Zuchtmittel oder als Bewährungsauflage, noch der Wegfall des § 73c StGB aF führe dazu, dass die Einziehungsentscheidung generell im Ermessen des Jugendrichters liege.

Anmerkung der Redaktion:

Der Gesetzgeber hatte das Recht der Vermögensabschöpfung im  Jahr 2017 umfassend reformiert. Auf besondere Anpassungen im Jugendstrafrecht verzichtete er dabei. Die Historie des Reformvorhabens finden Sie hier.

Am 10. März 2020 beschloss der vierte Senat (Beschl. v. 10.03.2020 – 4 ARs 10/19), dass er an seiner Rechtsprechung festhalte und damit dem Anfragebeschluss des ersten Senats (Beschl. v. 11.07.2019 – 1 StR 467/18) nicht stattgebe. Der sechste Senat beschloss am 1. Dezember 2020 ebenfalls, dass er sich der Meinung des vierten Senats anschließe und von keinem besonderen Ermessensvorbehalt ausgehe (BGH, Beschl. v. 01.12.2020 – 6 ARs 15/20).

Daraufhin beschloss der erste Senat, dem großen Senat für Strafsachen folgende Frage vorzulegen:

Steht die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG)?

Den Vorlagebeschluss finden Sie hier: Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 23/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Zudem hat der BGH eine Pressemitteilung veröffentlich.

BGH, Beschl. v. 13.08.2019 – 5 StR 257/19: „Joker“-Mord

Leitsatz der Redaktion:

Kein Beweisverwertungsverbot aus § 67 JGG, wenn eine Rechtsverletzung des Angeklagten nicht ersichtlich ist.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der zur Tatzeit Fünfzehnjährige eine vierzehnjährige Freundin von ihm mit einem Küchenmesser erstochen, da er sich mit dem „Joker“ aus den „Batman“-Geschichten identifiziert hatte und herausfinden wollte, ob er in der Lage sei einen Menschen eigenhändig zu töten.

Nach der Tat hatten Beamte der Polizei ihn und seine alleinerziehende Mutter zuhause angetroffen. Nachdem die Beamten den Tatverdacht offengelegt hatten, hatte die Mutter von ihrem Sohn verlangt, dass er es ihr gestehe, wenn er seine Freundin umgebracht habe. Der Angeklagte hatte sich jedoch vor seiner Mutter nicht äußern wollen. Beide waren daraufhin in getrennten Fahrzeugen zur Befragung zur Mordkommission gebracht worden. Nachdem der Angeklagte darüber belehrt worden war, dass er sich nicht zur Tat äußern müsse und seine Mutter, wie es zuvor auf seinen Wunsch mit ihr abgesprochen worden war, draußen warte, er sie aber jederzeit hereinholen könne, hatte er Aussagen zur Tat gemacht.

Gegen das Urteil des LG hat der Angeklagte mit der Verfahrensrüge Revision eingelegt und dies mit einem Beweisverwertungsverbot für seine Aussage bei der Polizei begründet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten.

Selbst wenn § 67 JGG ein Elternkonsultationsrecht enthalte, das eine Belehrungspflicht nach sich ziehe, sei es im vorliegenden Fall nicht zu einer Rechtsverletzung des Angeklagten gekommen, so der Senat. Eine solche Rechtsverletzung sei jedoch Voraussetzung für das Entstehen eines Beweisverwertungsverbots.

Eine Rechtsverletzung sei schon deshalb ausgeschlossen, da der Angeklagte vor seiner Vernehmung mit seiner Mutter hatte sprechen können. Auch, dass seine Mutter nicht an seiner Befragung teilnahm, habe seinem ausdrücklichen Wunsch entsprochen und hätte von ihm jederzeit geändert werden können.

Zudem folge aus einem Verstoß gegen eine etwaige Belehrungspflicht nach § 67 JGG ohnehin nur ein relatives Beweisverwertungsverbot, bei dem die widerstreitenden Interessen des Angeklagten und der Rechtspflege gegeneinander abgewogen werden müssten. Bei dieser Abwägung wäre zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich mit seiner Mutter beraten habe können, sie auf seinen Wunsch nicht an seiner Vernehmung teilgenommen habe und er darüber belehrt worden sei, dass er sich jederzeit anders entscheiden könne. Damit sei das elterliche Erziehungsrecht hinreichend berücksichtigt und dem Schutzbedürfnis des Angeklagten Rechnung getragen worden, so der BGH.

Anmerkung der Redaktion:

Die Rechte von jugendlichen Beschuldigten sollen nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung weiter verbessert werden. Vorgesehen sind Änderungen im JGG, FamFG, GKG, RVG und der StPO. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland

Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30. November 2020: BGBl. I 2020, S. 2600 ff. 

 

Gesetzentwürfe: 

 

Am 4. September 2019 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vorgelegt. 

Der Begriff der „Schriften“ (§ 11 Abs. 3 StGB), werde der heutigen Lebenswirklichkeit bei den entsprechenden Tatbegehungsformen nicht mehr gerecht, da die Verbreitung strafbarer Inhalte nunmehr durch moderne Informations- und Kommunikationstechnik erfolge. Insbesondere sei es dadurch nicht mehr erforderlich, dass bei Übertragungen von Inhalten eine Speicherung beim Empfänger stattfindet. Aufgrund dessen wurden bereits mit den Änderungen des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10 – 49. StrÄndG) im Bereich der Pornographiedelikte (§§ 184 ff. StGB) und der Volksverhetzung (§ 130 StGB) Spezialregelungen eingefügt. Dort bereite jedoch der verwendete Begriff der „Telemedien“ Auslegungsschwierigkeiten. In den Schriftenverbreitungstatbeständen des Ersten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB, seien solche Sonderregelungen zur Erfassung moderner Kommunikationstechnik zudem entweder gar nicht oder nur in Einzelansätzen vorhanden. 

Der Referentenentwurf sieht daher vor, den Schriftenbegriff des § 11 Absatz 3 StGB zu einem „Inhaltsbegriff“ werden zu lassen, indem nicht mehr auf das Trägermedium, sondern auf den Oberbegriff des Inhalts abgestellt wird. Der Begriff der Schriften aus § 11 Abs. 3 StGB soll als Untergruppe des neuen Oberbegriffs erhalten bleiben, damit auch das Verbreiten oder Zugänglichmachen entsprechender verkörperter Inhalte erfasst wirf. Die sog. Schriftendelikte werden damit zu „Inhaltsdelikten“, die alle technischen Methoden der Informationsübertragung erfassen. 

Um von der technischen Entwicklung fortan unabhängig zu sein, sollen einige Regelungen „vor die Klammer gezogen“ werden: 

    • „Alle – zukünftigen – Inhaltsdelikte sollen grundsätzlich auch die Übertragung von strafbaren Inhalten in Echtzeit erfassen (wie dies derzeit vor allem schon bei den Pornographietatbeständen und der Volksverhetzung der Fall ist); dies soll auch für die Liveübertragung des gesprochenen Wortes, insbesondere mittels IP-Telefonie, gelten. 
    • Indem nicht mehr (allein) auf den Datenträger abgestellt wird, verliert die Frage an Bedeutung, ob und wie der Inhalt beim Empfänger abgespeichert werden muss, um eine Verbreitung zu bejahen. 
    • Die Abgrenzungsprobleme, die der in Spezialvorschriften des StGB (zum Beispiel § 184d) verwendete Begriff „Telemedien“ verursacht, sollen beseitigt werden. Insbesondere soll es keine Rolle mehr spielen, ob eine bestimmte Übertragungsform (namentlich Instant-Messaging-Dienste wie zum Beispiel „WhatsApp“ oder E-Mail-Dienste wie zum Beispiel „Gmail“) zu den Telekommunikationsdiensten oder telekommunikationsgestützten Diensten zählen, die nach § 1 Absatz 1 des Telemediengesetzes vom Begriff der „Telemedien“ ausgeschlossen sind; auch die Abgrenzung zwischen „Telemedien“ und „Rundfunk“ soll entfallen und beide Übertragungswege sollen einheitlich behandelt werden.“

Alle Tatbestände, die bislang auf den Schriftenbegriff verwiesen, sollen an den „Inhaltsbegriff“ angepasst werden. Da dies gerade im Pornographiestrafrecht mehrere Änderungen erfordere, soll dies ebenso dazu genutzt werden Korrekturen an den Tatbeständen vorzunehmen, die bereits von der Reformkommission zum Sexualstrafrecht empfohlen wurden.

 

In einem weiteren Teil sieht der Referentenentwurf vor, die Begriffe des „Schwachsinns“ und der „Abartigkeit“ in § 20 StGB und § 12 Abs. 2 OWiG durch die Begriffe der „Intelligenzminderung“ und „Störung“ zu ersetzen. Eine inhaltliche Änderung sei damit jedoch nicht verbunden. 

Des Weiteren seien aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung des BGH die vom Ausland ausgehenden Handlungen im Bereich der §§ 86, 86a und 130 StGB nicht mehr angemessen erfasst. Gleiches gelte ebenso für § 111 StGB. Anlehnend an die Systematik der §§ 89a bis 89c StGB soll ein jeweils gesonderter Absatz in die Tatbestände eingefügt werden, der die Strafbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf die im Ausland begangene Handlungen erstreckt.

    • „Bei den §§ 86, 86a und 130 StGB-E muss das „Verbreiten“ zu einer „im Inland wahrnehmbaren“ Verbreitung führen, ein „der Öffentlichkeit Zugänglichmachen“ muss gegenüber der „inländischen“ Öffentlichkeit erfolgen und bei § 111 StGB-E muss die Aufforderung – die sich auf eine im Inland zu begehende Tat bezieht – „im Inland wahrnehmbar“ sein. 
    • Bei § 130 StGB-E muss die Tat zudem geeignet sein, den inländischen öffentlichen Frieden zu stören.“

Am 11. März 2020 hat die Bundesregierung den vom BMJV vorgelegten Entwurf beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Unsere Rechtsordnung darf niemanden diskriminieren. Das muss auch in der Wortwahl der Gesetze zum Ausdruck kommen. Überkommene herabsetzende Begriffe wie ‚Schwachsinn‘ und ‚Abartigkeit‘, die es in der Fachwelt längst nicht mehr gibt, haben auch im Strafgesetzbuch nichts zu suchen. Sie sollen durch neutrale Begriffe ersetzt werden. Zudem ändern wir mit diesem Gesetzentwurf durchgängig den veralteten Begriff der ‚Schriften‘ so, dass alle Methoden der Inhaltsübertragung erfasst werden, also auch auf elektronischem Weg.“

Der Bundestag debattierte erstmals am 18. Juni 2020 über den Entwurf. Er wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dieser nahm den geänderten Regierungsentwurf am 7. Oktober 2020 mit den Stimmen der Koalition, Linken und Grünen und gegen die Stimmen der AfD unter Enthaltung der FDP an. 

Der Bundestag stimmte schließlich in seiner Sitzung am 8. Oktober 2020 auf Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/23179) für den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf. Der Bundesrat befasste sich am 6. November 2020 abschließend mit dem Regierungsentwurf. Obwohl die in der Stellungnahme ausgesprochenen Empfehlungen nicht berücksichtigt wurden, verzichtete er auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. 

Das sechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30. November 2020 (BGBl. I 2020, S. 2600 ff.) wurde am 3. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 22/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 18.06.2019 – 5 StR 20/19: Keine Hinweispflicht auf Einziehung, wenn diese an bereits in der Anklageschrift enthaltene Umstände anknüpft

Beabsichtigter amtlicher Leitsatz:

Eine Hinweispflicht auf die Rechtsfolge der nach den §§ 73, 73c StGB obligatorischen Einziehung, die an bereits in der Anklageschrift enthaltene Umstände anknüpft, sehen weder § 265 Abs. 1 StPO, noch § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO vor.

Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte unter Ausnutzung seiner Einflussmöglichkeiten als Bürgermeister dafür gesorgt, dass ein Grundstück seiner Gemeinde an eine von ihm und einem Mitangeklagten beherrschte Gesellschaft verkauft worden war. Den durch die Weiterveräußerung erzielten Gewinn hatten sich beide Angeklagte dann geteilt.

Die Staatsanwaltschaft hatte den, als Grundlage für die Einziehung maßgeblichen, Sachverhalt in der Anklageschrift nicht als einen solchen gekennzeichnet, was auch im Eröffnungsbeschluss nicht geschehen war. Gegen diesen Umstand hat der Angeklagte eine, mit der Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO begründete, Verfahrensrüge erhoben.

Entscheidung des BGH:

Der BGH beabsichtigt die Revision zu verwerfen, da sich der Umstand, auf dem die Einziehungsanordnung beruhe, nicht erst in der Hauptverhandlung herausgestellt habe. Dies sei aber für eine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderlich. Die Staatsanwaltschaft habe die realisierten Verkaufsgewinne schon in der Anklageschrift als erlangten Vorteil für die als Gegenleistung getätigte Diensthandlung des Angeklagten bezeichnet, was für die Kenntnis des Angeklagten von einer möglichen Einziehung ausreichend gewesen sei.

Als Begründung führt der Senat den klaren Wortlaut des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO an, der die Hinweispflicht an den nachträglichen Eintritt der relevanten Anknüpfungstatsachen knüpfe. Eine andere Auslegung widerspreche dem Wortlaut der Norm, da den Wörtern „erst in der Verhandlung“ so keine eigenständige Bedeutung mehr zukommen würde. Auch bei § 265 Abs. 3 StPO  sei anerkannt, dass nur neue Tatsachen, die erst in der Hauptverhandlung in den Prozess Eingang fänden, die Aussetzungen der Verhandlung auslösen könnten.

Eine auf einem weiten Schutzzweckverständnis fußende in der Literatur vertretene Auffassung, auch lediglich abweichende rechtliche Bewertungen unterfielen dem § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO sei abzulehnen, da eine abweichende rechtliche Einordnung gerade dem Wortlaut nach nicht als „vom Strafgesetz besonders vorgesehene[r] Umst[a]nd“ angesehen werden könne, so der BGH.

Für dieses Verständnis sprächen auch die Gesetzesmaterialien des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens, durch welches der § 265 Abs. 2 StPO zuletzt geändert worden sei. Denn der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis des Meinungsstreits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, den Tatbestand nicht erweitern zu wollen.

Der erkennende Senat sehe sich jedoch an einer solchen Auslegung durch die entgegenstehende Rechtsprechung des 1. Senats gehindert, der § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch für einschlägig halte, wenn die der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Tatsachen schon vor der Hauptverhandlung bekannt gewesen seien, das Gericht deren Bedeutung aber erst während der Hauptverhandlung erkannt habe.

Dies begründe der 1. Senat mit der ständigen Rechtsprechung bei Maßregelanordnungen, die einen rechtlichen Hinweis auf eine nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung in Betracht kommende Maßregel fordere.

Diese Rechtsprechung sei allerdings nicht auf die Anordnung der Einziehung übertragbar, da deren Anordnungsvoraussetzungen sich gänzlich unterschieden, so der erkennende Senat.

Zudem sei auch der Schutzzweck der Hinweispflichten nicht tangiert, da der Angeklagte mit der Anordnung der obligatorischen Einziehung bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachen und ihrer Erwähnung in der Anklageschrift rechnen könne. § 265 sei keine Generalklausel zum Schutz des Angeklagten vor jeglicher Überraschung.

Daher fragt der Senat beim 1. Senat an, ob an der entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten wird.

 

Anmerkung der Redaktion:

Weitere Informationen zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens, das auch für die Änderung des § 265 Abs. 2 StPO verantwortlich war, finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 21/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 08.05.2019 – 5 StR 146/19: Auch Kopie eines Ausweises für das Gebrauchen zur Täuschung im Rechtsverkehr nach § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB ausreichend

Beabsichtigter amtlicher Leitsatz:

Auch durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.

Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Betrugs in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Tatgerichts hatte der Angeklagte hochwertige Uhren im Internet zum Kauf angeboten, ohne die Erfüllung des Vertrages zu beabsichtigen. Um die Käufer von seiner Identität zu überzeugen, hatte er ihnen Bilder von echten Personalausweisen geschickt, die andere Personen verloren hatten oder ihm selbst als Bild im Rahmen von Verkaufsgesprächen geschickt hatten. In einem weiteren Tatkomplex hatte der Angeklagte eine Kopie einer echten rumänischen Identitätskarte bei der Telekom vorgelegt, um mehrere Telefonverträge abschließen zu können. Dabei fälschte er zudem die Unterschrift des Inhabers der Identitätskarte.

Entscheidung des BGH:

Der BGH beabsichtigt die Revision des Angeklagten zu verwerfen, da der Begriff des Gebrauchens in § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB genauso auszulegen sei wie bei § 267 Abs. 1 StGB.

Es genüge, dem Gegenüber die sinnliche Wahrnehmung der Urkunde zu ermöglichen, was auch vermittelt durch eine Fotokopie oder ein Bild möglich sei. Bei dieser Auslegung würde der Senat allerdings von der Rechtsprechung des vierten Senats abweichen, weshalb er anfragt, ob an der entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten werden soll.

Der vierte Senat vertritt eine inkongruente Definition des Tatbestandsmerkmals „Gebrauchen“ in beiden Tatbeständen, da § 281 nur den Gebrauch der originalen Urschrift bestrafen wolle und gerade nicht die Vorlage einer Kopie oder eines Fotos. Demnach könne derjenige, der eine Kopie eines echten Ausweises vorlege nur wegen Versuchs bestraften werden, wenn er bereit sei, das echte Original zur Täuschung vorzulegen.

Dies begründet der Senat damit, dass der Rechtsverkehr keinen besonderen Schutz verdiene, wenn er sich nicht das Original zu Prüfzwecken aushändigen lasse.

Nach Ansicht des dritten Senats spreche dagegen, dass der allgemeine Sprachgebrauch unter Gebrauchen auch das Vorlegen von Kopien oder Bildern verstehe. Zudem sei die Verwendung desselben Begriffs in zwei Tatbeständen desselben Abschnitts des StGB ein klares Indiz dafür, dass eine deckungsgleiche Auslegung vom Gesetzgeber gewünscht sei. Dies begründet der Senat auch mit einem historischen Argument, denn der historische Gesetzgeber habe bei Einführung des Tatbestandsmerkmals ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts Bezug genommen, nach derer schon damals die Vorlage einer Ablichtung des Originals für ein „Gebrauchen“ ausgereicht habe. Dies lasse sich auch mit dem Telos der Norm vereinbaren, so der dritte Senat, da das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die besondere Beweiskraft eines Ausweispapiers bei der Übersendung oder Vorlage von (elektronischen) Kopien in gleicher Art und Weise beeinträchtigt sei wie bei der Nutzung des Originals. Dies sei gerade vor dem Hintergrund der Digitalisierung relevant, durch die immer häufiger und auch staatlich gebilligt, elektronische Fotos oder Kopien von Ausweisen zur Identifikation genutzt würden.

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung des 4. Strafsenats finden Sie hier: BGH, Urt. v. 04.09.1964 – 4  StR 324/64

Am 19.06.2018 entschied der BGH einen ähnlichen Fall, in dem es um die Strafbarkeit des Versendens einer digital verfälschten Kopie mittels E-Mail ging: BGH, Beschl. v. 19.06.2018 – 4 StR 484/17

Die Antwort des 4. Strafsenats finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 13/2020.

Die Antwort des 2. Strafsenats finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 39/2020.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 20/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.04.2019 – 1 StR 81/18: Keine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bei Besitzbegründung nach Beendigung des Verbringungsvorgangs

Amtlicher Leitsatz:

Nur der vor Beendigung des Verbringungsvorgangs erlangte Besitz an unversteuerten Tabakwaren kann die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG begründen; der nach Beendigung des Verbringungsvorgangs begründete Besitz an unversteuerten Tabakwaren wird durch den Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) strafrechtlich erfasst (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 –1StR 635/09 zu § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG nF).

Sachverhalt:

Das LG Lübeck hat die Angeklagten wegen versuchter Steuerhehlerei verurteilt.

Der Angeklagte P hatte nach den tatrichterlichen Feststellungen im Oktober 2016 zwei Container an den Bekannten V seines Freundes K vermietet, der darin ohne Wissen des Angeklagten unversteuerte Zigaretten russischer Herkunft eingelagert hatte. Im Dezember 2016 war er dann von seinem Freund K gebeten worden beim Transport der Zigaretten zu helfen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war ihm bekannt gewesen, was in seinem Container gelagert worden war. Dennoch hatte der Angeklagte P im Januar 2017 als Fahrer des Transport-LKW zusammen mit dem Mitangeklagten J bei der Verbringung der Zigaretten geholfen. Während dieses Transports waren die Zigaretten vom Zoll entdeckt worden.

Gegen das Urteil des LG hat der Angeklagte P Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat zudem zuungunsten beider Angeklagten Revision eingelegt, da sie eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG oder § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO als verwirklicht angesehen hat.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte den Schuldspruch der beiden Angeklagten zu Beihilfe zur versuchten Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 Var. 4, Abs. 3 AO, §§ 22, 23, 27 StGB).

Zur Revision des Angeklagten P führte der Senat aus, dass das Verhalten des P gerade nicht darauf gerichtet gewesen sei dem Vortäter der Steuerhinterziehung V Absatzhilfe zu leisten, sondern lediglich den K bei seiner Hilfe für V zu unterstützen. Für eine Absatzhilfe i.S.d. § 374 Abs. 1 Var. 4 AO sei es erforderlich, dass sich der Täter an den Absatzbemühungen des Vortäters (hier V) oder eines Zwischenhehlers in dessen Interesse und auf dessen Weisung unselbstständig beteilige und dadurch im Lager des Vortäters stehe. Werde allerdings nicht der Vortäter, sondern lediglich ein Absatzhelfer unterstützt, wie in diesem Fall, handele es sich nur um eine Beihilfe zu dessen Tat.

Auch das Wissen um die und Billigen von der notwendigerweise verwirklichten Unterstützung des V durch Ps Handlung rechtfertige keine andere Bewertung, da diese zwangsweise während der Hilfe für K mitverwirklicht worden sei und es zudem am Einvernehmen zwischen P und dem ihm unbekannten V gefehlt habe, so der BGH.

Auch die Revision der Staatsanwaltschaft führe nicht zu einer Verschärfung der Urteile gegen die Angeklagten, denn eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen sei nicht gegeben.

Es fehle an einer Strafbewehrung etwaiger verbrauchssteuerlicher Erklärungspflichten nach Beendigung des Verbringungsvorgangs, denn nur wer vorsätzlich seine Verpflichtung, eine Steuererklärung über ins Steuergebiet verbrachte Tabakwaren abzugeben, verletze und dadurch Steuern nicht abführe, mache sich wegen Hinterziehung der Tabaksteuer strafbar.

In diesem Fall hätten die Angeklagten den Besitz an den Zigaretten allerdings erst erlangt, nachdem der Verbringungsvorgang in deutsches Steuergebiet bereits beendet gewesen sei. Dadurch seien sie nicht Steuerschuldner nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG geworden, was somit auch keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ausgelöst haben könne.

Steuerschuldner werde nur, wer als Lieferant oder sonstiger Beteiligter vor Beendigung des Verbringungsvorgans Besitz an den Tabakwaren erlangt habe, was sich aus dem Wortlaut und der Systematik des § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG ergebe. Da die Norm auf den Satz 1 bezugnehme, der die Entstehung des Steueranspruchs bei Verbringung der Tabakwaren ins Steuergebiet und erstmaliger Besitzbegründung regle, sei ersichtlich, dass mit Besitz i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG nur ein Besitz im Zusammenhang mit dem Verbringungsvorgang nach Satz 1 gemeint sein könne.

Dies stehe auch im Einklang mit der historischen und teleologischen Auslegung der Norm, denn sowohl die Richtlinie 92/12/EWG als auch die neue Systemrichtlinie (2008/118/EG), auf denen § 23 TabStG beruhe, bezweckten eine effektive, sichere und einheitliche Durchsetzung des Verbrauchsteueranspruchs in den Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck regle die Systemrichtlinie in Art. 33 Abs. 3, dass derjenige Steuerschuldner sei, der die Lieferung der Waren vornimmt oder in dessen Besitz sich die Waren bei der Lieferung befinden.

Schließlich ließe diese Auslegung auch keine Strafbarkeitslücken entstehen, da derjenige, der Tabakwaren illegal ins Steuergebiet verbringe nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO strafbar sei. Derjenige, der die Waren nicht selbst ins Steuergebiet verbringe aber vor Beendigung des Verbringungsvorgangs Besitz begründe, nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG und derjenige, der den Besitz erst nach Beendigung des Vorgangs begründe, über den Tatbestand der Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 1 Var. 1, 2 AO.

Anmerkung der Redaktion:

Die neue Systemrichtlinie finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 19/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 23.07.2019 – 1 StR 433/18: Einordnung einer Waffe als Kriegswaffe nach § 1 Abs. 2 KrWaffG

Leitsatz der Redaktion:

Von § 1 Abs. 2 KrWaffG werden auch solche Waffen erfasst, mit denen eine vollautomatische Schussabgabe zwar aufgrund eingebauter Behinderungen oder fehlender Teile nicht möglich ist, deren volle Funktionsfähigkeit im Hinblick auf eine vollautomatische Schussabgabe aber jederzeit mit einfachen Werkzeugen, leicht zu beschaffenden Teilen und in verhältnismäßig kurzer Zeit von jedermann wiederherstellbar ist.

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen und wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Kriegswaffen verurteilt.

Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte bei einem iranischen Waffenhersteller, der auch die AK 47 Kalaschnikow produzierte, 400 Gewehre nach seinen Plänen aus den Teilen der Kalaschnikow anfertigen lassen. Dabei hatte das Unternehmen die Einzelteile derart verändert, dass eine vollautomatische Schussabgabe nicht mehr möglich war. Allerdings war es mit Ersatzteilen und Anleitungen aus dem Internet in sehr kurzer Zeit möglich gewesen, diese baulichen Einschränkungen rückgängig zu machen und so eine vollautomatische Schussabgabe zu ermöglichen, was dem Angeklagten auch bekannt gewesen war. Er hatte jedoch gehofft, dass die Waffen keine Kriegswaffen darstellten. Im September 2011 hatte der Angeklagte zwei der Waffen an das Beschussamt verschickt und im Dezember eine Spedition mit der Ausfuhr der restlichen Waffen in die Schweiz beauftragt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf sowohl die Revision des Angeklagten als auch die der Staatsanwaltschaft und bestätigte damit das Urteil des LG Stuttgart.

Obwohl keine vollautomatische Schussabgabe (sog. Dauerfeuer) möglich gewesen sei, handele es sich bei den Gewehren um Kriegswaffen nach § 1 Abs. 2 des KrWaffG, da ein Rückbau zu einer vollautomatischen Waffe jederzeit mit geringem Aufwand durchführbar gewesen sei.

Für diese Auslegung des § 1 Abs. 2 KrWaffG spreche zum einen der Wortlaut der Norm, der Kriegswaffen als solche Gegenstände definiert, die „geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen … Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen“, was auf die Gewehre zutreffe.

Zudem wolle auch der Gesetzgeber solche Gegenstände mit dem KrWaffG erfassen, da er in der Gesetzesbegründung davon spreche, alle erdenklichen Lücken schließen zu wollen. Dies könne ihm jedoch nur gelingen, wenn nur solche Gegenstände ihre Kriegswaffeneigenschaft verlieren würden, die dauerhaft funktionsuntüchtig geworden seien oder deren Rückbau derart kompliziert und kostenintensiv sei, dass er absolut unverhältnismäßig sei.

Abschließend stellt der BGH auf den Sinn und Zweck des Kriegswaffenkontrollgesetzes ab, der umgangen würde, wenn von jedermann einfach zurückzubauende Waffen nicht vom Anwendungsbereich des Gesetztes erfasst würden.

Anmerkung der Redaktion:

Nach der Regelungstechnik des KrWaffG kommt es für die Einstufung als Kriegswaffe auf die formale Eintragung in die Kriegswaffenliste an (§ 1 Abs. 1 KrWaffG). Diese Liste kann gem. § 1 Abs. 2 KrWaffG von der Bundesregierung durch Verordnung und mit Zustimmung des Bundesrats aktualisiert werden. Maßgeblich für die Aufnahme einer Waffe in die Kriegswaffenliste ist die Definition in § 1 Abs. 2 KrWaffG, der in diesem Urteil vom BGH lehrbuchmäßig ausgelegt worden ist.

 

 

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