KriPoZ-RR, Beitrag 11/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 02.07.2019 – 1 BvR 1099/16: Verbot des Vereins Gremium Motorcycle Club und seiner Ortsgruppen ist verfassungsgemäß

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Merkmale der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG sind weit auszulegen und umschreiben im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 und 2 GG den Begriff der Vereinigung.
  2. Ein formaler konstitutiver Akt ist für eine Einordnung als Verein nicht erforderlich. Es genügt eine faktische Unterwerfung unter eine Organisationsstruktur, die eine organisierte Willensbildung ermöglicht.
  3. Eine einzelne strafrechtliche Verurteilung ist keine notwendige Voraussetzung für den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 Var. 1 GG, sie kann aber für eine Rechtfertigung genügen, wenn sie hinreichend schwer wiegt.

Sachverhalt:

Das Bundesministerium des Innern hat den Regionalverband Gremium Motorcycle Club Sachsen und seine Ortsgruppen mit Verfügung vom 28. Mai 2013 verboten, weil Zweck und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderliefen. Dieses Verbot ist vom BVerwG am 7. Januar 2016 bestätigt worden.

Nach den Feststellungen des BVerwG kam es zu einem versuchten Tötungsdelikt durch die Mitglieder der Ortsgruppen, welches sich auch für den Regionalverband erkennbar als Clubangelegenheit herausstellte. Dennoch habe es der Beschwerdeführer unterlassen Sanktionen gegenüber den beteiligten Mitgliedern zu verhängen.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Die vom Beschwerdeführer gerügten Verletzungen von Art. 103 GG und Art. 9 Abs. 1 GG seien teils unzulässig und teils unbegründet.

Die Rüge einer Verletzung von Art. 103 GG sei nicht hinreichend substantiiert begründet und damit unzulässig.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, der Regionalverband sei als Beschwerdeführer fingiert worden, um alle Ortsgruppen verbieten zu können, sei zudem nicht tragfähig, so das BVerfG. Die Merkmale der Legaldefinition eines Vereins aus § 2 Abs. 1 VereinsG seien eine verfassungsgemäße Umschreibung der Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und weit auszulegen, um den Schutz des Art. 9 Abs. 2 GG vor einem Verbot auf möglichst viele Vereinigungen zu erstrecken.

Aufgrund dieser weiten Auslegung genüge schon eine faktische Unterwerfung unter eine autoritäre Organisationsstruktur, die eine organisierte Willensbildung ermögliche, um als Verein zu gelten. Ein formaler konstitutiver Akt sei nicht erforderlich. Diese faktische Unterwerfung habe das BVerwG nachvollziehbar in dem Verhältnis zwischen den Ortsverbänden und dem Regionalverband festgestellt, z.B. anhand der Wahl eines Regionalsprechers und der Abhaltung von Regionalversammlungen.

Inhaltlich sei das Verbot durch Art. 9 Abs. 1 Var. 1 GG gerechtfertigt, wenn Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderliefen, wenn also Organe, Mitglieder oder auch Dritte Strafgesetze verletzen und dies der Vereinigung zuzurechnen sei, weil sie erkennbar für die Vereinigung aufträten und diese das zumindest billige, oder weil die Begehung durch die Vereinigung bewusst hervorgerufen oder bestärkt, ermöglicht oder erleichtert werde.

Der tatsächliche Nachweis einer konkreten von der Vereinigung geplanten oder gebilligten Tat sei nicht erforderlich. An strafrechtliche Verurteilungen sei das Vereinigungsverbot als eigenständiges präventives Mittel des Verfassungsschutzes gerade nicht gebunden. Es genüge, dass das Tatgericht feststelle, dass die Führungspersonen der Vereinigung in den Entscheidungsprozess miteinbezogen gewesen seien. Dies habe das BVerwG im vorliegenden Fall nachvollziehbar begründet.

Grundsätzlich sei es jedoch möglich, dass eine einzelne Straftat ein Verbot der Vereinigung rechtfertige, wenn diese hinreichend schwer wiege und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe.

Anmerkung der Redaktion:

Die Pressemitteilung des BVerfG finden Sie hier.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 10/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 02.07.2019 – 1 BvR 385/16Verbot des Vereins Farben für Waisenkinder e.V. ist verfassungsgemäß

Leitsatz der Redaktion:

Ein Vereinsverbot gemäß Art. 9 Abs. 2 GG ist auch dann verfassungsgemäß, wenn die Vereinigung terroristische Handlungen Dritter oder andere Organisationen finanziell fördert, diese Förderung geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt.

Sachverhalt:

Das Bundesministerium des Innern hat den Verein Farben für Waisenkinder e.V. mit Verfügung vom 2. April 2014 verboten, weil er sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Dieses Verbot ist vom BVerwG am 16. November 2015 bestätigt worden. Nach den Feststellungen des BVerwG hatte der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum und in erheblichem Umfang die Shahid Stiftung aus dem Libanon finanziell unterstützt. Diese sei in die Strukturen der Hisbollah eingebunden und unterstütze somit die gewaltsamen Aktivitäten der Hisbollah gegen Israel.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Die vom Beschwerdeführer gerügten Verletzungen von Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG seien teils unzulässig und teils unbegründet.

Der Verein könne sich nicht auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen, so das BVerfG, da insoweit die Anforderungen an das Begründungserfordernis der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei zwar erkennbar in einem religiösen Kontext tätig, daraus ergebe sich aber nicht zwingend, dass der Verein als solcher und seine Vereinstätigkeit religiös ausgerichtet sei.

Darüber hinaus sei der Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

Ein Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 Var. 3 GG sei gerechtfertigt, wenn die Vereinigung in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiere und fördere. Ein solches tatbestandliches Verhalten könne auch mittelbar durch die finanzielle Förderung von Organisationen stattfinden, die terroristisch aktiv sind. Dafür müsse die Förderung objektiv geeignet sein, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen und die unterstützende Organisation müsse dies wissen und billigen.

Dass die Shahid Stiftung eine solche terroristisch aktive Organisation sei und die Spenden somit auch geeignet gewesen seien, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, habe das BVerwG nachvollziehbar dargelegt. Somit sei auch der Art. 9 Abs. 2 GG als sog. verfassungsunmittelbare Schranke hinreichend eng ausgelegt worden, was der Beschwerdeführer gerügt hatte.

Zudem habe das BVerwG beachtet, dass ein Vereinigungsverbot als ultima ratio nur verhältnismäßig sei, wenn die Gründe für das Verbot die Vereinigung in ihren Grundsätzen prägten und die völkerverständigungsfeindliche Ausrichtung hinreichend schwer wiege.

Auch diese Feststellung habe die Vorinstanz ohne Verfassungsverstoß getroffen.

Anmerkung der Redaktion:

Die Pressemitteilung des BVerfG finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 09/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 02.05.2019 – 3 StR 47/19: Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 3 VereinsG auch möglich, wenn der Angeklagte keine persönliche Beziehung zu dem verbotenen Verein unterhalten hat

Leitsatz der Redaktion:

§ 9 Abs. 3 VereinsG (nF) ist auch einschlägig, wenn der Beschuldigte keine persönlichen Beziehungen zu dem verbotenen Verein unterhalten oder sich nicht schon durch eine Mitgliedschaft strafbar gemacht hat.

Sachverhalt:

Das LG Bochum hat den Angeklagten wegen des öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins in im Wesentlichen gleicher Form gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 3 VereinsG verurteilt.

Er hatte auf dem Rücken an seiner Lederweste das Zeichen und den Schriftzug der Rockergruppierung „Bandidos“ angebracht und um einen sog. Bottom-Rocker mit seiner Ortsbezeichnung ergänzt. Dabei war ihm bewusst, dass andere Ortsgruppen der „Bandidos“ bereits verboten worden waren, was allerdings für seine Ortsgruppe noch nicht galt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision gegen das Urteil des LG Bochum als unbegründet. Zur Begründung führte er an, dass durch die Zweite Änderung des VereinsG am 10. März 2017 das subjektive Merkmal des Teilens der Zielrichtung des verbotenen Vereins weggefallen sei. Dies lasse eindeutig auf den Willen des Gesetzgebers schließen, dass der Angeklagte für eine Strafbarkeit gerade keine persönliche Beziehung zu dem verbotenen Verein unterhalten und erst recht keine Mitgliedschaft in dem Verein pflegen müsse.

Durch die Einführung der Legaldefinition der Verwendung in im Wesentlichen gleicher Form in § 9 Abs. 3 Satz 2 VereinsG zeige sich zudem, dass schon die Ergänzung eines verbotenen Vereinskennzeichens um eine Ortsbezeichnung vom Verbot erfasst werden solle.

Abschließend bemerkte der Senat, dass die Gesetzesnovellierung nicht zu einer Aufhebung der Akzessorietät zwischen Vereins- und Kennzeichenverbot führe, da der Gesetzeszweck nur die Verwendung der Kennzeichen des verbotenen Vereins verfolge. Damit sei der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG auch in Verbindung mit dem Verbot des § 9 Abs. 3 VereinsG nicht verfassungswidrig.

Anmerkung der Redaktion:

Der Gesetzgeber hatte das Vereinsrecht Anfang 2017 geändert, um genau solche Fälle besser erfassen zu können. Weitere Informationen zur Gesetzesnovellierung erhalten Sie hier.

 

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019: BGBl I 2019, S. 2602 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Das Bundeskabinett hat am 31. Juli 2019 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie auf den Weg gebracht. 

Der Entwurf sieht vor, die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission zu ändern. Dies wurde bereits mit der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 festgehalten, die bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen ist. 

In den Fokus der Änderungen rückten vor allem Themen, die durch die terroristischen Anschläge in Paris und Brüssel oder die „Panama Papiers“ Aufmerksamkeit auf sich zogen. Auch im Immobilienbereich sollen geldwäscherechtliche Pflichten erweitert werden. 

Konkret sieht der Entwurf 

  • „die Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises, insbesondere im Bereich virtueller Währungen,

  • die Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern,

  • die Konkretisierung des Personenkreises „politisch exponierte Personen“ durch Listen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zu Funktionen bzw. Ämtern,

  • den öffentlichen Zugang zum elektronischen Transparenzregister sowie die Vernetzung der europäischen Transparenzregisters“ 

vor. 

Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss haben dem Bundesrat empfohlen, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen (BR Drs. 352/1/19). 

Am 18. Oktober 2019 wurde der Regierungsentwurf „zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ erstmals im Bundestag vorgestellt und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen. 

Dort war der Regierungsentwurf (BT Drs. 19/13827) am 6. November 2019 gemeinsam mit dem Antrag der FDP zum Masterplan gegen Geldwäsche (nähere Informationen finden Sie hier) und dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Geldwäsche im Immobiliensektor (BT Drs. 19/10218) Thema einer öffentlichen Anhörung. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Vertreter der Prepaid-Anbieter und Goldhändler haben sich gegen die von der Bundesregierung beabsichtigte Identifizierungspflicht ausgesprochen. Die Fachvereinigung Edelmetalle zweifelte daran, ob insbesondere Gold für die Geldwäsche genutzt werde. Die registrierten Käufer seien zudem meist Kleinanleger oder Verkäufer, die sich ohnehin bei den Händlern identifizieren müssten. Im vergangenen Jahr seien von allen Verdachtsmeldungen an die FIU lediglich 0,3 Prozent Fälle mit Bezug zu Edelmetallen registriert worden. Die Spitzenvereinigung der Bankenverbände sprach sich dafür aus, die Mitarbeiter der Unternehmen, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, von „existenzgefährdenden Bußgelddrohungen zu befreien“, um das inzwischen nicht mehr akzeptable Sanktionsrisiko von ihnen abzuwenden. Dies erleichtere es zudem den Unternehmen, qualifizierte Mitarbeiter für den Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewinnen. 

Mehrere Sachverständige betonten das Problem der Geldwäsche im Immobiliensektor. Die StA Berlin sprach insbesondere von Ermittlungsschwierigkeiten bei „Share Deals“. Dabei habe man es hauptsächlich mit Gesellschaften aus dem Ausland zu tun, so dass das Problem sich nicht auf nationaler Ebene lösen lasse. 

Die Bundesnotarkammer geht bei den geplanten Neuregelungen von einer gesteigerten Abschreckungswirkung und von einer Steigerung der Meldungen durch die Notare aus. Die BDZ wies hingegen darauf hin, dass das Meldeaufkommen der rechtsberatenden Berufe sehr gering sein werde, da sich diese aller Voraussicht nach auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen werden. Ein solches Defizit sei nicht hinnehmbar. 

Insgesamt beklagte der BDK das Fehlen einer Gesamtstrategie gegen Geldwäsche. Die Ermittlungsbehörden seien angesichts der Vielzahl an Verfahren ohnehin bereits am Limit. Darum forderte Prof. Dr. Kai Bussmann die Ergreifung weiterer Präventionsmaßnahmen. 

Am 13. November 2019 hat der Rechtsausschuss den Regierungsentwurf mit Verschärfung im Bereich der Immobilientransaktionen beschlossen. Unter anderem soll es Einschränkungen bei der Verschwiegenheitspflicht der freien Berufe geben, wie es die Sachverständigen in der Anhörung bereits forderten. Ebenso soll es eine stärkere Regulierung bei Bargeldgeschäften geben. Die Oppositionsfraktionen brachten zahlreiche Änderungen ein, die jedoch keine Mehrheit fanden. Der von der Fraktion Die Linke eingebrachte Masterplan gegen Geldwäsche (BT Drs. 19/11098) wurde abgelehnt. 

Am 14. November 2019 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung in der geänderten Fassung des Finanzausschusses (BT Drs. 19/15163) in 2. und 3. Lesung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen. Die AfD stimmte gegen den Entwurf, während sich die Grünen, die Linken und die FDP sich enthielten. 

In seiner Plenarsitzung am 29. November 2019 hat auch der Bundesrat des beschlossenen Regelungen zugestimmt. Es wurde am 19. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2019, S. 2602 ff.) und tritt überwiegend am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Änderungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (art. 18) treten bereits am 20. Dezember 2019 in Kraft. 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 08/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 21.05.2019 – 1 StR 114/19: Die strafschärfende Berücksichtigung einer mittäterschaftlichen Begehungsweise verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB

Leitsatz der Redaktion:

Eine strafschärfende Berücksichtigung der mittäterschaftlichen Begehungsweise einer Tat verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB, wenn sie nach den konkreten Umständen der Tatbeteiligung eine erhöhte Strafwürdigkeit begründet.

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat den Angeklagten wegen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen verurteilt. Dabei hat es jeweils strafschärfend die mittäterschaftliche Begehungsweise der Taten berücksichtigt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet.

Das LG habe die mittäterschaftliche Begehungsweise nicht pauschal zur Begründung der Strafschärfung genutzt, sondern im konkreten Einzelfall in Beziehung zu der konspirativen und professionellen Tatausführung gesetzt.

Bei bandenmäßiger Begehungsweise schließe sich eine Berücksichtigung der Mittäterschaft als strafschärfendes Merkmal nicht aus, denn schließlich könne auch ein Gehilfe Bandenmitglied sein. Das vom LG festgestellte Zusammenwirken am Tatort gehe zudem über die nach §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG geforderte bandenmäßige Begehungsweise hinaus. Die Bandenmitgliedschaft sei gerade keine intensivere Form der Mittäterschaft, sondern ein „Aliud“, dem eine besondere Gefährlichkeit innewohne. Darum rühre im konkreten Fall aus der mittäterschaftlichen Begehungsweise auch eine erhöhte Strafwürdigkeit.

Anmerkung der Redaktion:

Eine ähnliche Entscheidung hatte bereits der 3. Strafsenat getroffen: BGH, Beschl. v. 05.04.2016 – 3 StR 428/15

 

 

Workshop Sicherheits- und Strafrecht im Angesicht der Digitalisierung

von Ass. iur. Nicole Selzer

Beitrag als PDF Version 

Amadeus Peters (HIIG), Sebastian Golla (Johannes Gutenberg-Universität Mainz) und Christian Rückert (Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg) luden am 27. Juni 2019 zum Workshop „Sicherheits- und Strafrecht im Angesicht der Digitalisierung“ für NachwuchswissenschaftlerInnen ein, der in den Räumlichkeiten des Alexander von Humboldt Instituts für Internet und Gesellschaft (HIIG) in Berlin stattfand.Der Workshop wurde mit dem Ziel ins Leben gerufen, Fragen rund um das Thema Sicherheitsrecht im Zusammenhang mit der Digitalisierung zu identifizieren, zu untersuchen und zu diskutieren und damit jungen WissenschaftlerInnen eine Plattform für aktuelle Forschungsvorhaben und Forschungsthemen zu geben.[1]

weiterlesen …

KriPoZ-RR, Beitrag 07/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17: Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik und der daraus folgende Verzicht auf die Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit des Äußernden und der persönlichen Ehre des Betroffenen verletzen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
  2. Von der Meinungsfreiheit sind auch polemische Zuspitzungen zur Verdeutlichung der eigenen Rechtsansicht erfasst, sodass eine Pflicht zur Beschränkung auf das zur Verdeutlichung der Kritik erforderliche Maß nicht besteht.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bezeichnete im Rahmen der Begründung eines Ablehnungsgesuches der Amtsrichterin wegen Befangenheit ihre Verhandlungsführung als „mittelalterlichen Hexenprozess“. Zudem erinnere ihn die Art der Zeugenbeeinflussung stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten. Aufgrund dieser Aussagen ist der Beschwerdeführer vom AG Bremen und bestätigend vom LG und OLG Bremen zu einer Geldstrafe gemäß § 185 StGB verurteilt worden.

Entscheidung des BVerfG:

Die Urteile des LG und des OLG wurden vom BVerfG aufgehoben.

Das LG argumentierte, die Äußerungen des Beschwerdeführers seien überwiegend als Wertäußerung bezogen auf die Persönlichkeit der Richterin zu verstehen und ihr diffamierender Gehalt so erheblich gewesen, dass er unabhängig vom Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung im Vordergrund gestanden habe. Dem hielt das BVerfG entgegen, dass die Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung erfordere. Dieser Kontext sei hier die Verhandlungsführung der Richterin im zivilgerichtlichen Verfahren gewesen. Somit wiesen die Äußerungen einen sachlichen Bezug auf, der sich zwar als polemisch überspitzte Kritik darstelle, aber eben nicht auf die bloße Herabsetzung der Betroffenen abziele.

Zu einer solchen überspitzen Aussage habe der Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht. Er sei unter Berücksichtigung seiner Meinungsfreiheit nicht verpflichtet gewesen, seine Kritik auf das zur Verdeutlichung erforderliche Maß zu beschränken, so das BVerfG. Somit sei die Äußerung unzutreffend als Schmähkritik eingestuft worden, was die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkenne.

Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehöre zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen sei.

Anmerkung der Redaktion:

Zuletzt wurde die Abgrenzung der Schmähkritik am Satire-Gedicht von Jan Böhmermann diskutiert. In diesem Gedicht übte der Satiriker harsche Kritik am türkischen Staatspräsidenten, was zu einem später eingestellten Strafverfahren gegen Böhmermann führte. Zivilrechtlich wurde ihm die Verbreitung einzelner Passagen vom OLG Hamburg untersagt. Zudem löste der Fall eine Diskussion über die Zeitgemäßheit des § 103 StGB a.F. aus, der im Zuge dieser Auseinandersetzung vom Gesetzgeber gestrichen worden ist.

Am 30. Juli 2019 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde Böhmermanns zurückgewiesen und damit das Urteil des OLG Hamburg bestätigt (BGH, Beschl. v. 30.07.2019 – VI ZR 231/18).

Weiter Informationen zur Causa Böhmermann finden Sie hier. Das Urteil des OLG Hamburg finden Sie hier und hier erhalten Sie Informationen zur Streichung der sog. Majestätsbeleidigung.

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Prof. Dr. Anja Schiemann
Wiss. Mit. Sabine Horn

Redaktion (national)
Prof. Dr. Alexander Baur
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Sabine Gless
Prof. Dr. Bernd Hecker
Prof. Dr. Martin Heger
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Gabriele Kett-Straub
Prof. Dr. Florian Knauer
Prof. Dr. Michael Kubiciel
Prof. Dr. Otto Lagodny
Prof. Dr. Carsten Momsen
Prof. Dr. Helmut Satzger
Prof. Dr. Anja Schiemann
Prof. Dr. Edward Schramm
Prof. Dr. Mark Zöller

Redaktion international
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Lovell Fernandez
Prof. Dr. Dres. h.c. Makoto lda
Prof. Neha Jain
Prof. Dr. Doaqian Liu
Prof. Dr. Dr. h.c. Francisco Munoz-Conde
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

„Null Toleranz – Bagatellen bestrafen?“

von Prof. Dr. Elisa Hoven, GenStA Hans Strobl und Prof. Dr. Jörg Kinzig

Beitrag als PDF Version

 

A. Einführung

von Prof. Dr. Elisa Hoven[1]

Am 8. Mai 2019 fanden die zweiten „Rechtspolitischen Gespräche“ an der Universität Leipzig statt. Die Gespräche widmen sich aktuellen rechtspolitischen Fragen und richten sich sowohl an Studierende als auch an die interessierte Öffentlichkeit. Ziel der Gespräche ist es, gesellschaftlich relevante und kontroverse juristische Fragen mit einem breiten Publikum zu diskutieren. Anlass für die Rechtspolitischen Gespräche in diesem Semester war eine Rundverfügung des sächsischen Generalstaatsanwalts Hans Strobl, mit der er ein konsequenteres Vorgehen gegen Bagatellstraftaten forderte. Mit Herrn Strobl diskutierte Professor Dr. Jörg Kinzig, der die Rundverfügung aus kriminologischer Perspektive – kritisch – betrachtete. Die Vorträge von Herrn Strobl und Herrn Kinzig sind im Folgenden abgedruckt. Zuvor soll jedoch ein kurzer Blick auf den Umgang des deutschen Strafrechts mit Bagatelldelikten geworfen werden.

weiterlesen …

Bemerkungen zu § 219a StGB in seiner neuen Fassung

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Am 21. Februar 2019 hat der Deutsche Bundestag mit der Mehrheit der Abgeordneten von CDU/CSU und SPD die Ergänzung des § 219a StGB um einen Absatz 4 auf der Grundlage eines Gesetzesentwurfs der Koalition[1] beschlossen. Nicht nur dieser neue Gesetzestext, sondern auch die unverändert fortbestehenden älteren Bestandteile des § 219a StGB sind diskussionsbedürftig, zumal die Forderung nach ersatzloser Streichung des Paragraphen weiterhin im Raum steht. Die Forderung erscheint mir nicht nur aus (kriminal)politischen, sondern auch aus strafrechtsdogmatischen Gründen berechtigt. Letzterer Aspekt wird jedoch in der Debatte vernachlässigt. Das ist hoffentlich kein Symptom für wachsende Geringschätzung der wichtigen Begrenzungsfunktion, die Strafrechtsdogmatik gegenüber der Kriminalpolitik hat. Allerdings weckt der unreflektierte Umgang mit der Figur „abstraktes Gefährdungsdelikt“ kombiniert mit einem offenbar recht elastischen Verständnis vom strafrechtlich zu schützenden „Rechtsgut“ Bedenken. Nicht mehr der Schutz eines Rechtsgutes, sondern die Befriedigung eines (angeblichen) gesellschaftlichen Bedürfnisses nach Organisation des Zusammenlebens zum Zwecke der Vorbeugung gegenüber künftigen Rechtsgutsverletzungen wird zur Legitimationsbasis einer Strafvorschrift erklärt und dem pönalisierten Verhalten zwecks Anschluss an die Dogmatik das offenbar grenzenlos verwendbare Etikett „abstraktes Gefährdungsdelikt“ angeheftet.  Mancher zu § 219a StGB veröffentlichte Text klingt wie ein – von der Autorin möglicherweise so gar nicht gemeintes – Plädoyer für eine moralische Ertüchtigung der Gesellschaft mittels  Strafrecht. Das wäre eine Zweckentfremdung des Strafrechts, da der Staat nicht das Recht hat, den Bürgern ein bestimmtes moralisches Verhalten vorzuschreiben. Zwang zu ethisch hochwertigem Verhalten mittels Strafrecht ist nur legitim, wenn es in Wirklichkeit um die Verhinderung strafwürdiger Rechtsgutsverletzungen geht.

weiterlesen …

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen