Antrag der Fraktion der CDU/CSU – IP-Adressen rechtssicher speichern und Kinder vor sexuellem Missbrauch schützen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 11. Oktober 2023: 

 

 

 

 

Antrag der Fraktion der CDU/CSU – IP-Adressen rechtssicher speichern und Kinder vor sexuellem Missbrauch schützen

Gesetzentwürfe: 

Im September brachte die Fraktion CDU/CSU einen Entschließungsantrag zur rechtssicheren Speicherung von IP-Adressen zum Schutz vor Kindesmissbrauch in den Bundestag ein (BT Drs. 20/3687). 

Im Jahr 2021 seien laut BKA mehr als 39.000 Fälle des Herstellens, Besitzens und der Verbreitung von Fotos und Videos von Kindesmissbrauch erfasst worden, ein Anstieg zum Vorjahr um mehr als 50 Prozent. Die Taten seien aber größtenteils nicht aufzuklären, weil in Deutschland die notwendigen IP-Adress-Daten für die Ermittlungen nicht zur Verfügung stehen. Der vom EuGH benannte Rahmen der Möglichkeiten zur Speicherung solle nach Ansicht der Fraktion vollumfänglich genutzt werden. Das vorgeschlagene „Quick-Freeze-Verfahren“ sei jedenfalls nach einhelliger Einschätzung der Ermittlungsbehörden untauglich. 

Die Bundesregierung soll mit dem Antrag aufgefordert werden, 

„unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den vom Europäischen Gerichtshof eingeräumten gesetzgeberischen Spielraum zur Speicherung von IP-Adressen zur Verfolgung der Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Kinderpornographie umsetzt und dabei insbesondere

  • eine praxistaugliche Regelung zur Speicherung von Portnummern trifft, damit digitale Tatortspuren dem Verursacher sicher zugeordnet werden können;
  • eine sechsmonatige Speicherverpflichtung vorsieht;
  • ein geeignetes, hohes Datenschutzniveau und gleichzeitig sichere und schnelle Abrufverfahren einführt, einschließlich einer Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzuge.“ 

Am 11. Oktober 2023 fand hierzu im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Meinungen der Sachverständigen waren sehr konträr. Unterstützung fand der Antrag der Fraktion durch Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger und den Vertreter:innen aus der Polizei und der Justiz. Wollschläger wog den durch den Antrag bedingten Grundrechtskonflikt zwischen Freiheit und Sicherheit zugunsten der Sicherheit ab. Ein milderes und gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich, hieß es in seiner Stellungnahme. Zudem sei die vorgeschlagene Regelung auch im Vergleich zur vom EuGH beanstandeten Vorratsdatenspeicherung angemessen, denn Deutschland sei „völker-, unions- und verfassungsrechtlich verpflichtet, Kinder vor sexuellem Missbrauch effektiv zu schützen“. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter betonte in seiner Stellungnahme, dass auch das bisher vorgesehene „Quick-Freeze-Verfahren“ nicht ausreichend sei. Martina Link (BKA) zeigte anhand von Statistiken, dass schon eine 14-tägige Speicherung von IP-Adresse die Chance auf eine Identifizierung des Täters verdopple. Dr. Benjamin Krause von der ZIT sprach sich daher ebenso wie der Deutsche Richterbund für die „Einführung einer EuGH-konformen Speicherung von IP-Adressen“ aus. Für die Verfolgung von Straftaten im Internet sei die IP-Adresse schließlich meist der einzige Ermittlungsansatz. 

Gegenwind erhielt der Antrag der Fraktion CDU/CSU von Dr. Sabine Witting von der Universität Leiden. Sie verwies darauf, dass nicht nur das Recht auf Sicherheit, sondern auch das Recht auf Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten von der vorgeschlagenen Speicherung der IP-Adressen betroffen sei. Diese gelte es abzuwägen und nicht gegeneinander auszuspielen. Für eine Speicherung der IP-Adressen über einen Zeitraum von 6 Monaten gebe es keine evidenzbasierte Begründung. Problematisch sah sie ebenfalls dynamische IP-Adressen, deren Speicherung bis jetzt überhaupt noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Auch Dr. Mayeul Hiéramente vom DAV sah die sechsmonatige Frist zur Speicherung sehr kritisch und zweifelte, ob nicht der EuGH ein solches Gesetz erneut kippen werde, da es europarechtswidrig sei. Ebenso verwies der Verein Digitale Freiheitsrechte in seiner Stellungnahme auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in garantierte Rechte. Hadmut Dänisch attestierte Deutschland, nicht die geforderten rechtsstaatlichen Qualitäten zu besitzen, um die Vorratsdatenspeicherung überhaupt EuGH-konform betreiben zu können. Dies liege vor allem an der politischen Infiltration der Strafverfolgungsbehörden. Er unterstellte der Fraktion CDU/CSU, den Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern nur als Vorwand zu nutzen, da es eigentlich um „die Verfolgung politisch Andersdenkender“ gehe. Für Dr. Bijan Moini von der Gesellschaft für Freiheitsrechte überwogen ebenfalls die Nachteile des Vorschlags. Er sprach von einer „anlasslosen Massenspeicherung“, die von Dritten zweckentfremdet werden könnte. Prof. Ulrich Kelber (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) erinnerte noch einmal an den Korridor, den der EuGH klar gesteckt habe und der zwingend einzuhalten sei. Das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat werde weiter untergraben, wenn ein verabschiedetes Gesetz kurz darauf erneut ein „höchstrichterliches Stopp-Signal“ erhalte. 

Am 18. Januar 2024 wurde der Antrag gemäß einer Beschlussvorlage des Rechtsausschusses (20/9527) abgelehnt. 

 

Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit

Gesetzentwürfe:

 

Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzesantrag zum strafrechtlichen Schutz gemeinnütziger Tätigkeit in den Bundesrat eingebracht. 

Gemeinnützige Tätigkeit sei ein tragender Pfeiler der Gesellschaft und von zentraler Bedeutung für das Zusammenleben. Ohne sie wären Leistungen in den Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit über die Flüchtlingshilfe, das sicherheitsrelevante Ehrenamt (Feuerwehren, Katastrophenschutz, Rettungsdienst – vgl. § 115 Absatz 3 StGB) und die Vereinsarbeit bis hin zum Umweltschutz nicht möglich. 

Trotz ihres herausragenden Einsatzes seien Menschen, die sich gemeinnützig engagieren immer wieder Ziel von Angriffen physischer und psychischer Art. Insbesondere betreffe dies kommunale Mandatsträger, Flüchtlingshelfer oder Schiedsrichter. Solche Verrohungstendenzen führten nicht nur zu Einschränkungen im persönlichen Lebensbereich der Betroffenen, sie gefährden zugleich das Funktionieren des Systems gemeinnütziger Tätigkeit und damit die Belange des Gemeinwohls. 

Das StGB trage der besonderen Schutzbedürftigkeit gemeinnützig tätiger Personen bislang nicht ausreichend Rechnung. Es fehle an einer Regelung, „welche den erhöhten Unrechtsgehalt entsprechender Taten zum Ausdruck bringt und für die Rechtsanwender wie auch potenziellen Täter den Blick dafür schärft, dass ein Täterverhalten, das geeignet ist, gemeinnütziges Engagement des Geschädigten zu beeinträchtigen, strafschärfend berücksichtigt werden kann“, heißt es in dem Gesetzesantrag. 

Um die besondere Bedeutung des Ehrenamts und die besondere Schutzwürdigkeit dieser Personen zu dokumentieren, soll die Regelung zur Strafzumessung in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB dahingehend ergänzt werden, dass bzgl. der verschuldeten Auswirkungen der Tat auch solche in Betracht kommen, „die geeignet sind, das gemeinnützige Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“. 

§ 46 Abs. 2 S. 2 StGB soll daher wie folgt geändert werden: 

In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „die verschuldeten Auswirkungen der Tat“ ein Komma und die Wörter „auch die Eignung, gemeinnütziges Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ eingefügt.

Am 29. September 2023 hat sich der Bundesrat erstmals mit dem Gesetzesantrag befasst und ihn im Anschluss an die Plenarsitzung zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten haben dem Bundesrat die Einbringung in den Bundestag empfohlen (BR Drs. 470/1/23). Ein entsprechender Beschluss wurde in der Plenarsitzung vom 20. Oktober 2023 gefasst. 

 

 

Verbot volksverhetzender Inhalte und verfassungswidriger Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land NRW hat einen Gesetzesantrag zur Änderung des StGB in den Bundesrat eingebracht. Geplant ist die Einfügung eines § 341 StGB, der das Vertrauen in die rechtsstaatliche Amtsführung schützen soll. „Wer als Amtsträgerin oder Amtsträger in dienstlichem Zusammenhang in einer Weise, die geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtstaatliches Handeln von Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung zu erschüttern, volksverhetzende Inhalte äußert oder einer Person zugänglich macht oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet, wird zukünftig mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Der Tatbestand ist so gefasst, dass auch das Teilen solcher Inhalte in sogenannten geschlossenen Chatgruppen mit einem konkreten und bestimmten Personenkreis oder die Weiterleitung solcher Inhalte in diese Gruppen strafbar sein kann, sofern dies in Zusammenhang mit der Dienstausübung geschieht“, so der Entwurf. 

Hintergrund der Landesinitiative sind einige Vorfälle der letzten Jahre, in denen sich Amtsträger und Amtsträgerinnen in Chatgruppen  rassistisch, antisemitisch oder fremdenfeindlich äußerten. Die Kommunikation wurde über private Endgeräte in geschlossenen Gruppen geführt, hatte aber einen Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstgeschäfte. Durch den individualisierten Kolleg:innenkreis konnten die Vorfälle weder nach § 130 StGB noch nach § 86a StGB verfolgt werden, da die kommunizierten Inhalte so nicht mit einem unkontrollierbaren größeren Personenkreis geteilt worden waren. Die Folge seien negative Auswirkungen auf das Vertrauen der Bürger:innen in die Integrität des öffentlichen Dienstes gewesen. Zu befürchten sei eine Erosion der rechtsstaatlichen Kultur in dienstlichen Gruppen oder ganzen Behörden, welche zu einer nicht mehr an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichtete Dienstausübung führe. Daher sei „zur Wahrung der Integrität des öffentlichen Dienstes bzw. der rechtstaatlichen Behördenkultur insgesamt sowie des Vertrauens der Allgemeinheit in den öffentlichen Dienst als Funktionsbedingungen des öffentlichen Dienstes die Schaffung eines neuen Straftatbestands erforderlich“.

§ 341 StGB soll wie folgt gefasst werden: 

„§ 341 Volksverhetzende Inhalte und verfassungswidrige Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung

(1) Wer als Amtsträger im Zusammenhang mit der Dienstausübung in einer Weise, die geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtstaatliches Handeln von Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung zu erschüttern,

  1. die in § 130 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 oder Absatz 4 bezeichneten Inhalte (§ 11 Absatz 3) gegenüber einer anderen Person äußert oder einer anderen Person zugänglich macht oder
  2. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Nummer 4 bezeichneten Parteien, Vereinigungen oder Organisationen verwendet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Absatz 1 Nummer 2 ist § 86 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Für den Begriff der Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gilt § 86a Absatz 2 entsprechend.

(3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“

Am 29. September 2023 hat sich der Bundesrat erstmalig mit dem Gesetzesantrag befasst und ihn im Anschluss zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten haben dem Bundesrat die Einbringung in den Bundestag empfohlen (BR Drs. 449/1/23). Ein entsprechender Beschluss wurde in der Plenarsitzung am 20. Oktober 2023 gefasst. Am 6. Dezember 2023 brachte der Bundestag den Gesetzentwurf (BT Drs. 20/9646) schließlich in den Bundestag ein. 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Die völkerstrafrechtliche Dimension des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine
von Prof. Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Claus Kreß, LL.M.

Vorsichtige Schritte in die richtige Richtung - Überlegungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
von Prof. Dr. Stefanie Bock

Der Rechtsstaat und das Fahren ohne Fahrschein (§ 265a StGB) - Was kostet die Verfolgung eines umstrittenen Straftatbestands?
von Dr. Nicole Bögelein und Dr. Frank Wilde 

Warum § 362 Nr. 5 StPO aufgehoben werden sollte
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Herausforderungen des § 229 StPO in Post-Pandemie-Zeiten
von Dr. Jennifer Grafe, LL.M. und Dr. Christian Soll 

Der Richtervorbehalt bei der körperlichen Untersuchung 
von Dr. Magali Böger und Dorothee Gellenbeck 

Perspektiven einer Kompetenzerweiterung der Europäischen Staatsanwaltschaft 
von Dr. Sarah Pohlmann 

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

BGH nimmt erstmalig zum Straftatbestand des Völkermordes gem. § 6 VStGB Stellung 
BGH, Beschl. v. 30.11.2022 - 3 StR 230/22

Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 30.11.2022 - 3 StR 230/22
von Kira Dillen 

BUCHBESPRECHUNGEN

Sonja Fleck: Hasskriminalität in Deutschland. Eine Untersuchung des Phänomenbereichs mit europäischen und internationalen Bezügen und Erstellung eines Lagebildes der Praxis seit der Aufnahme von Vorurteilsmotiven in § 46 Abs. 2 StGB
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Fabian Klahr: Schuld und Strafmaß. Modelle der Bestimmung rechtlicher Schuld im Strafrecht und die Methodik der Strafmaßfindung im Rahmen der Sanktionenentscheidung 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHT

Tagungsbericht zum 8. Deutsch-Taiwanesischen Strafrechtsforum in Passau (3. bis 7. Juli 2023): "Das Strafrecht der Zukunft"
von Dr. Oliver Harry Gerson, Elisa Holzinger, Ulrike Koch, Yi-Chien Lin, Romina Milles und Lena Nerb

Zugänge zum Recht - zugängliche Rechte? Fünfter Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen 
von Akad. Rätin a.Z. Büşra Akay

 

 

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 49/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Nach § 30a Abs. 1 BtMG baut auch Betäubungsmittel an, wer die alltägliche Betreuung einer Cannabisplantage übernimmt.

Sachverhalt:

J erwarb ein Anwesen mit Scheune und errichtete dort im Auftrag einer Drogenhandel betreibenden Organisation eine Cannabisplantage. Zeitweise anfallende Tätigkeiten, wie bspw. das Umtopfen, wurden von den Mitgliedern der Organisation durchgeführt, während der Angeklagte alltäglich anfallende Aufgaben erledigte. Dieser war daher überwiegend alleine auf der Plantage und kontaktierte J nur bei Problemen. Der Angeklagte versprach sich dadurch eine Entlohnung von insgesamt 4.000 – 5.000 Euro. Weiterhin war ihm bewusst, dass die aufgezogenen Pflanzen anschließend gewinnbringend weiterverkauft werden sollten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wiederholt, dass der Angeklagte wegen seiner untergeordneten Stellung in der Organisation und seiner nicht über die Aufzuchtphase hinausgehenden Relevanz nur Gehilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge war.

Darüber hinaus habe er sich (täterschaftlich) des bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der BGH führt aus, dass der Anbau in Ausgestaltung der Aufzucht sämtliche gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Tätigkeiten erfasst, die auf den Wachstum der in den Anlagen I bis III des BtMG genannten Pflanzen gerichtet sind. Umfasst werden unter anderem das Bewässern, Düngen und Belichten. Durch seine zweimonatige Bewirtschaftung bzw. das Wahrnehmen der regelmäßig anfallenden Aufgaben, habe sich der Angeklagte daher gleichfalls des täterschaftlichen Anbaus von Betäubungsmitteln strafbar gemacht.

 

 

Die völkerstrafrechtliche Dimension des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine

von Prof. Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Claus Kreß, LL.M. 

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Abstract
Das Spektrum des Verdachts russischer Völkerstraftaten im Angriffskrieg gegen die Ukraine ist überaus weit. Bei der gebotenen völkerstrafrechtlichen Reaktion geht es neben einem Mindestmaß an Genugtuung für die ukrainischen Opfer und einer Botschaft an große Teile der russischen Gesellschaft nicht zuletzt darum, den russischen Anschlag auf die Grundpfeiler der geltenden Völkerrechtsordnung abzuwehren. Die Herausforderung ist gewaltig. Deutschland könnte mehr dazu beitragen, sich ihrer wirkungsvoll anzunehmen.  

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Vorsichtige Schritte in die richtige Richtung – Überlegungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

von Prof. Dr. Stefanie Bock

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Abstract
Seit gut 20 Jahren können in Deutschland völkerrechtliche Verbrechen auf Grundlage des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) verfolgt werden. Die Aufklärung von systematischen Menschenrechtsverletzungen, die ggf. weit entfernt vom Gerichtsort begangen werden, stellt die nationale Justiz jedoch vor erhebliche Herausforderungen. Zunächst gilt es, den internationalen Wurzeln des VStGB und seiner Einbindung in das internationale Justizsystem gerecht zu werden. Insbesondere soll ein Gleichklang mit Recht und Praxis des Internationalen Strafgerichtshofs hergestellt werden. Zudem stellt sich die Frage, ob und inwieweit das nationale Verfahrensrecht der Komplexität und den besonderen Anforderungen interkultureller Großverfahren gewachsen ist. Das Bundesministerium der Justiz hat nach einer Dekade VStGB Bilanz gezogen und einen Referentenentwurf zur Fortentwicklung des deutschen Völkerstrafrechts vorgelegt. Angestrebt wird insbesondere, den völkerstrafrechtlichen Schutz der sexuellen und reproduktiven Selbstbestimmung zu verbessern, die prozessualen Rechte der Opfer zu stärken und die Breitenwirkung von VStGB-Verfahren zu erhöhen. Die Vorschläge zielen in die richtige Richtung, sind aber tendenziell zurückhaltend und fragmentarisch. Der Gesetzgeber sollte mehr Mut zeigen, Völkerstrafverfahren neu zu denken.

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Der Rechtsstaat und das Fahren ohne Fahrschein (§ 265a StGB) – Was kostet die Verfolgung eines umstrittenen Straftatbestands?

von Dr. Nicole Bögelein und Dr. Frank Wilde

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Abstract
Die Beförderungserschleichung ist, spätestens seitdem der Rechtsausschuss des Bundestages im Juni 2023 darüber debattierte, wieder in der politischen Diskussion. Im Kern des Diskurses steht die Frage der Entkriminalisierung. Dieser Text errechnet, wie viel es den Staat kostet, den Straftatbestand zu verfolgen. Wir beziehen dabei Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Justizvollzugsanstalten ein. Am Ende steht eine Zahl von rund 114 Millionen Euro. Auf dieser Basis werden Alternativen diskutiert und auch die Probleme aufgezeigt, die eine Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit mit sich bringen könnte: Sie könnte zu deutlich mehr Erzwingungshaft – also weiterhin einer Inhaftierung wegen Fahrens ohne Fahrschein –  führen.

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Warum § 362 Nr. 5 StPO aufgehoben werden sollte

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
Mit Spannung wird die Entscheidung des BVerfG zu § 362 Nr. 5 StPO erwartet. Die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten, der vor Jahrzehnten vom Vorwurf des Mordes rechtskräftig freigesprochen worden war und der nun befürchten muss, auf der Grundlage des § 362 Nr. 5 StPO wegen derselben Tat verurteilt zu werden, hat die verfassungsrechtliche Überprüfung der Vorschrift veranlasst. Zuvor waren bereits in zahlreichen Texten von Rechtswissenschaftlern Argumente für und gegen die Regelung ausgetauscht worden. Verständlicherweise steht dabei Art. 103 Abs. 3 GG im Vordergrund. Wer § 362 Nr. 5 StPO ablehnt, begründet das in erster Linie mit einer Verletzung des ne-bis-in-idem-Grundsatzes. Nicht wenige Befürworter der erweiterten Wiederaufnahmemöglichkeit verweisen – gefühlsgeleitet − auf „materielle Gerechtigkeit“ sowie auf „schlechterdings unerträgliche Ergebnisse“. Unbefriedigend ist das für Menschen, die es weder ungerecht noch unerträglich finden, dass ein Tatverdächtiger nach rechtskräftigem Freispruch bis an sein Lebensende als „unschuldig“ gilt und zwar auch, wenn auf Grund neuer Beweismittel aus dem Freigesprochenen ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter werden könnte. Dass das Festhalten am rechtskräftigen Freispruch richtig ist, dafür gibt es starke juristische Gründe. Auch für die Durchbrechung des Strafklageverbrauchs in den von § 362 Nr. 5 StPO erfassten Fällen gibt es gewiss beachtliche Gründe. Sie sind meines Erachtens jedoch nicht gewichtig genug. Im vorliegenden Text soll die verfassungsrechtliche Dimension außen vor bleiben. Eine neue Vorschrift, mit der das geltende Strafprozessrecht verändert wird, muss auch eine Prüfung am Maßstab des geltenden Strafprozessrechts durchlaufen, um akzeptiert werden zu können. § 362 Nr. 5 StPO fällt bei dieser Prüfung durch und sollte deshalb aufgehoben werden.

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