Eine Theorie der Integrität der Strafrechtspflege Die Dekonstruktion des „Vertrauens der Allgemeinheit und der Prozessbeteiligten in die Integrität der Strafrechtspflege“ anlässlich des § 32 GVG-E

von Wiss. Mit. Bedirhan Erdem, LL.M. (Bilkent), LL.M. (HU Berlin)

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Abstract
Das Strafprozessrecht steht unter Leistungsdruck. Gewünscht wird ein faires, effektives, funktionstüchtiges und zunehmend auch ein „integres“ Strafverfahren. Den Beweis der effizienten Gewährleistung prozeduraler Gerechtigkeit muss die Strafrechtspflege laufend neu erbringen, damit kein Teil der Gesellschaft ernsthaft befürchten muss, dass Schuldige den Gerichtssaal auf freiem Fuß verlassen oder zu Unrecht übermäßig bestraft sowie Unschuldige verurteilt werden. Die rechtspolitische Dimension des Strafverfahrens reicht über die bloße Summe seiner gesetzlichen Regelungen hinaus. Dies zeigt sich besonders in der 5. GVG-Novelle, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Strafrechtspflege als normatives Ziel anerkennt. Diese Entwicklung wirft jedoch die grundsätzliche Frage auf, ob das Strafverfahrensrecht dazu bestimmt ist, gesellschaftliche Erwartungen und politische Wahrnehmungen zu erfüllen, oder ob es sich primär an objektiven rechtsstaatlichen Maßstäben orientieren sollte. Diese Arbeit dekonstruiert diesen rechtspolitischen Ansatz und postuliert, dass das Strafverfahrensrecht nicht den gesellschaftlichen Erwartungshaltungen unterworfen sein darf, sondern stets eine distanzierte Position einnehmen sollte. Denn das Strafprozessrecht vermag den politisch geprägten Wahrnehmungen der Öffentlichkeit keinen rechtsstaatlich fundierten Schutzrahmen zu bieten und darf sich nicht an deren Schwankungen ausrichten.

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Eine Lücke im Haftbefehl gegen mutmaßliche Kriegsverbrecher?

von Wiss. Mit. Rosa-Lena Lauterbach

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Abstract
Am 6. Juni 2024 hat der Ermittlungsrichter am BGH Haftbefehl[1] gegen fünf Tatverdächtige erlassen, die im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs Gräueltaten an der dortigen Zivilbevölkerung verübt haben sollen. Allein eine Chance könnte hier vertan worden sein: Der Haftbefehl enthält keinen Vorwurf des Aushungerns der Zivilbevölkerung als Kriegsverbrechen, obwohl der Generalbundesanwalt beim BGH in seiner Sachverhaltsdarstellung ausdrücklich Umstände aufgreift, die diesen Verdacht begründen könnten. Dieser Beitrag wird dieser Lücke im Haftbefehl nachgehen und näher auf das Kriegsverbrechen des Aushungerns der Zivilbevölkerung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) eingehen. Im Gegensatz zu dem entsprechenden Tatbestand des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs führt § 11 Abs. 1 Nr. 5 VStGB bislang ein nicht hinreichend beachtetes Dasein.

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Die Debatte über die Einwilligung in sexuelle Handlungen als strafrechtlicher Standard. Eine Analyse im Licht des spanischen „Nur Ja heißt Ja“-Gesetzes

von Ane Rodríguez Barrueta

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Abstract
Das „Nur Ja heißt Ja“-Gesetz von 2022 hat die Grundlagen der spanischen Regelung für die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung komplett in Frage gestellt. Obwohl einige seiner Bestimmungen in diesem Bereich aufgrund einer späteren Gesetzesreform nicht mehr in Kraft sind, sind rechtliche Debatten entstanden, welche über die spanischen Grenzen hinaus reichten, was deren Untersuchung für andere europäische Länder mit ähnlichen Rechtsvorschriften und Strafrechtstraditionen interessant macht. In diesem Aufsatz soll die Kontroverse um das genannte spanische Gesetz dargelegt werden, um eine Analyse der Einwilligung als rechtlichen Standard bei Sexualstraftaten zu ermöglichen. Außerdem soll dem deutschen Leser ein Einblick in die spanische Strafzumessung ermöglicht werden, die von der deutschen erheblich abweicht.
 

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Kostentragung für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen

BVerfG, Urt. v. 14.1.2025 – 1 BvR 548/22 / Volltext

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Gründe:

A.

1      Die Urteilsverfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung einer Gebühr für den Einsatz von 1 Polizeikräften anlässlich eines als besonders gefahrgeneigt eingestuften Spiels der Fuß- ball-Bundesliga auf der Grundlage einer im Jahr 2014 verabschiedeten landesrechtlichen Gebührenregelung in Bremen.

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Kostspieliges Kicken – Das „letzte Wort“ des BVerfG zur Kostentragungspflicht bei Hochrisiko-Fußballspielen?

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel 

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Abstract
Das Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 14. Januar 2025 beendet bis auf Weiteres die Kontroverse um die Erhebung von Gebühren für zusätzliche Polizeieinsatzkosten bei Großveranstaltungen auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes   (BremGebBeitrG). Im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des OVG Bremen und des BVerwG hat das Gericht die Vorschrift für vereinbar mit der Berufsfreiheitsgarantie und dem Gleichheitsgrundsatz erklärt. Das Urteil lässt – bei einer im Vergleich mit den Entscheidungsgründen weiter aufgespannten Perspektive auf die Thematik – Fragen offen, und es wird sich zeigen, ob andere Länder dem Beispiel Bremens folgen und Gebührentatbestände für sicherheitsbehördliche Mehrkosten bei Großveranstaltungen schaffen werden.

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Verurteilung einer ehemaligen Zivilangestellten des Konzentrationslagers Sutthof wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 10.000 Fällen

BGH, Urt. v. 20.8.2024 – 5 StR 326/23 / Volltext

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Gründe:

1      Das LG hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen und zum versuchten Mord in fünf Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer auf die ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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Bemerkungen zu BGH, Urteil. v. 20.8.2024 – 5 StR 326/2

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
Das Strafverfahren beim LG Itzehoe gegen eine zur Tatzeit 18 Jahre und zur Verfahrenszeit schon über 90 Jahre alte Frau hat in Juristenkreisen und in der Öffentlichkeit für großes Aufsehen gesorgt. Der Angeklagten war Beihilfe zu zehntausendfachem Mord vorgeworfen worden. Tatsächliche Grundlage dieses Vorwurfs war ihre in den 1940er Jahren ausgeübte Tätigkeit als Schreibkraft im Büro des Lagerkommandanten des Konzentrationslagers Stutthof. Die Jugendkammer hielt die Vorwürfe für begründet und verurteilte die Angeklagte am 20.12.2022 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.[1] Die dagegen von der Angeklagten eingelegte Revision wurde vom 5. Strafsenat des BGH durch Urteil vom 20.8.2024 als unbegründet zurückgewiesen.[2] Der Verurteilung liegen strafrechtliche Überlegungen zugrunde, die man zum Teil kritisch kommentieren könnte. Das betrifft in erster Linie die Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten als Beihilfe zum Mord. Dazu soll hier nicht Stellung genommen werden. Der Verurteilung liegt nämlich in beträchtlichem Umfang das Fehlen relevanter rechtlicher Überlegungen zugrunde. Allein darauf beziehen sich die folgenden Bemerkungen. 

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Alina Ehlers: Die strafbewehrte Missbilligung der Tötung auf Verlangen im Sinne des § 216 StGB. Zur Zukunft einer Strafvorschrift nach dem Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2024, Verlag Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-19136-9, S. 147, Euro 64,90.

 In der Tat ist § 216 StGB seit der Entscheidung des BVerfG und der Festschreibung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in den Fokus der kriminalpolitischen Debatte gerückt. Spätestens seit dem „Zombie“-Beschluss des BGH, der ersichtlich weniger von dogmatischen Überlegungen getragen als vielmehr von dem Ringen um eine „billige“ Entscheidung bestimmt war (NJW 2022, 3021), muss man sich die Frage stellen, wie „gerecht“ die verschwommenen Grenzen zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe sind. In einem obiter dictum hält der 6. Strafsenat hierzu fest: „… es … (ist) naheliegend, dass § 216 Abs. 1 StGB einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, wonach jedenfalls diejenigen Fälle vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden, in denen es einer sterbewilligen Person faktisch unmöglich ist, ihre frei von Willensmängeln getroffene Entscheidung selbst umzusetzen, aus dem Leben zu scheiden, sie vielmehr darauf angewiesen ist, dass eine andere Person die unmittelbar zum Tod führende Handlung ausführt“ (aaO, S. 3023). Warum nun aber verfassungskonform auslegen, wenn man auch neu regeln kann? Genau ersteres ist aber die Antwort der vorliegenden Dissertation, die an § 216 StGB in seiner jetzigen Form festhalten will.

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Janick Haas: Zur Notwendigkeit und Umsetzung einer eigenständigen Strafbarkeit des Betreibens von digitalen Handelsplattformen. Eine kritische Analyse von § 127 StGB n.F. im Lichte des Vorbereitungsstrafrechts

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2024, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-19020-1, S. 364, Euro 99,90.

Die Vorschrift des § 127 StGB wurde bereits 2021 ins Strafgesetzbuch eingefügt (BGBl. I, 3544) und war Folge einer schon länger schwelenden Debatte und eines über zwei Jahre andauernden Gesetzgebungsprozesses. Schon einführend bringt es Haas auf den Punkt: politische Triebfeder für die Schaffung neuer digital geprägter Strafnormen sei der (veraltete) Zuschnitt des Strafrechts auf die analoge Welt, so dass es zur Erfassung von besonderen, digitalen, strafwürdigen Verhaltensweisen neuer Regelungen bedürfe (S. 19 f.). Dieses Narrativ macht sich die Dissertation nicht zu eigen, sondern untersucht vielmehr zum einen, ob die Vorschrift überhaupt notwendig war und zum anderen, welche Anforderungen an die Umsetzung einer solchen Verbotsnorm zu stellen sind (S. 20).

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