KriPoZ-RR 2/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion ist im Grundsatz nur dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt eines Verhaltens durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits abschließend erfasst wird.

Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und der Beihilfe zur versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Bedrohung schuldig gesprochen. Zudem hat die Kammer ihm deswegen eine Geldauflage erteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte im Auftrag einer anderweitig verfolgten Person einem Zeugen eine Nachricht dieser zeigte, in der der Zeuge dazu aufgefordert wurde, zu der von ihm beobachteten Tat keine Angaben bei der Polizei zu machen. Anderenfalls würde der Zeuge Opfer einer gefährlichen Körperverletzung werden. Der Zeuge ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken.

Entscheidung des BGH:

Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Beihilfe zur versuchten Nötigung beschränkt. Dieser hatte in der Antragsschrift eine Schuldspruchänderung beantragt, da die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Bedrohung neben der Beihilfe zur versuchten Nötigung nicht der einschlägigen Rechtsprechung des BGH zum Konkurrenzverhältnis entspreche. Nach ständiger Rechtsprechung trete die Bedrohung hinter eine nur versuchten Nötigung zurück, wenn die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Genötigten gerichteten Verbrechen bestand.

Der 5. Senat betont, dass er – wie bereits der 4. Strafsenat – zur Annahme von Tateinheit zwischen einer Bedrohung und einer nur versuchten Nötigung tendiere. Hierzu führt der Senat aus, dass eine Konsumtion grundsätzlich nur anzunehmen sei, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst werde. Er bezweifelt, dass eine Bedrohung von einer nur versuchten Nötigung erschöpfend erfasst wird. Hierzu führt er aus, dass die Strafrahmenobergrenze des § 241 Abs. 2 StGB durch die Novellierung der Vorschrift im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BGBI. I, S. 441) auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht wurde. Zudem intendieren beide Straftatbestände den Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter. § 240 StGB schütze die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung, während § 241 StGB den Schutz des subjektiven Rechtsfriedens bezwecke. Dies spreche dafür, zwischen beiden Straftatbeständen eine Idealkonkurrenz anzunehmen.

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass einer Rechtsprechungsänderung möglicherweise eine Entscheidung des 3. Strafsenats (3 StR 161/22 Rn. 4) entgegenstehen könnte.

Anmerkung der Redaktion:

Der 5. Senat lässt (vorsichtig) seine Ablehnung der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses zwischen § 240 und § 241 StGB erkennen. Es bleibt nun abzuwarten, ob sich zukünftig der 3. Senat zu dieser Rechtsfrage äußert und ggf. seine Ansicht hierzu klarstellt.

 

KriPoZ-RR 1/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Die Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat ist für die Annahme der Kausalität nur ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt. Eine Mitursächlichkeit des Hangs für die Anlasstat unterhalb dieser Schwelle reicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht mehr aus. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht positiv festzustellen.

Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten am 4. Mai 2022 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung vorheriger Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zudem wurde der Angeklagte am 11. Juli 2023 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Die Kammer hat mit der Verurteilung am 11. Juli 2023 die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass 3 Jahre und 10 Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Erfolg.

Nach Auffassung des 5. Senats belegen die Ausführungen des LG nicht, dass die Voraussetzungen der § 64 StGB n.F. bei der Unterbringungsanordnung beachtet wurden. Zwar läge bei dem Angeklagten eine Polytoxikomanie vor, die grundsätzlich für eine Substanzkonsumstörung i.S.d. § 64 S. 1 StGB sprechen könne, jedoch werde aus den Feststellungen des LG nicht ersichtlich, dass die Tatbegehung durch den Angeklagten überwiegend auf einen Hang zurückgehe.

Der Senat führt in der Folge aus, dass der Gesetzgeber durch die Ergänzung des Wortes „überwiegend“ in § 64 S. 1 StGB konkretisiert habe, dass zwischen dem Hang und der Anlasstat ein kausaler Zusammenhang vorliegen müsse. Ein Hang sei dann überwiegend für die Anlasstat, wenn dieser mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend war. Der Hang müsse demnach quantitativ andere Ursachen überwiegen. Eine Mitursächlichkeit des Hangs unterhalb dieser Schwelle reiche für eine Unterbringung nach § 64 S. 1 StGB nicht aus. Das Vorliegen des Kausalzusammenhangs müsse von dem Tatgericht positiv festgestellt werden.

Das LG habe bei seiner Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen den aktualisierten, strengeren Maßstab nicht berücksichtigt. Die Feststellungen belegten gerade nicht, dass die Taten überwiegend auf den Hang zurückgingen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Angeklagte die Taten zur Finanzierung der Drogensucht als auch des Lebensunterhalts beging. Die Unterbringungsanordnung bedürfe einer erneuten Prüfung und Entscheidung des Senats. Hierbei müsse bei der Prüfung und Entscheidung der durch die Neufassung des § 64 StGB veränderte und von dem Senat nach § 2 Abs. 5 StGB und § 354a StPO zu berücksichtigende Anordnungsmaßstab berücksichtigt werden. Der Senat wird hierbei auch zu berücksichtigen haben, dass nach § 64 S. 2 StGB n.F. das Erreichen des Unterbringungsziels erwartbar sein muss; dies müsse durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden.

 

 

 

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Wiss. Mit. Sabine Horn

Redaktion (national)
Prof. Dr. Alexander Baur
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Sabine Gless
Prof. Dr. Bernd Hecker
Prof. Dr. Martin Heger
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Gabriele Kett-Straub
Prof. Dr. Florian Knauer
Prof. Dr. Michael Kubiciel
Prof. Dr. Otto Lagodny
Prof. Dr. Carsten Momsen
Prof. Dr. Helmut Satzger
Prof. Dr. Anja Schiemann
Prof. Dr. Edward Schramm
Prof. Dr. Dr. Markus Thiel
Prof. Dr. Mark Zöller

Redaktion international
Prof. Dr. Dres. h.c. Makoto lda
Prof. Neha Jain
Prof. Dr. Doaqian Liu
Prof. Dr. Dr. h.c. Francisco Munoz-Conde
Prof. Dr. Konstantina Papathanasiou
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Kaum mehr als ein Schritt in die Richtige Richtung. Kritische Anmerkung zur Reform der Ersatzfreiheitsstrafe 
von Dr. Nicole Bögelein

Antisemitische Volksverhetzung - Für eine Reform der Strafbarkeit von § 130 Abs. 1 und 2 StGB
von Prof. Dr. Elisa Hoven und Alexandra Witting

Die strafrechtliche Sanktionierung von Sexualdelikten 
von Philipp Ehlen, Prof. Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Thomas Weigend 

Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Folgen für die Praxis der Strafverfolgung 
von Prof. Dr. Dorothea Magnus, LL.M.

Weil nicht sein kann, was nicht sein darf - Über die "falsche" Verurteilung im Badewannenmord und Wiedergutmachungsmöglichkeiten 
von Hanna Göken und Yusef Mansouri 

Kollateralschäden nicht ausgeschlossen - Das "Rückführungsverbesserungsgesetz", der "Schleusertatbestand" und die zivile Seenotrettung 
von Prof. Dr. Aziz Epik, LL.M. und Prof. Dr. Valentin Schatz 

Das neue Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) - (k)ein Modell für den Bund und andere Länder?
von Prof. Dr. Mark A. Zöller, Dr. Ruben Doneleit, Isabella Klotz und Maximilian Schach

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB durch Unterlassen 
BGH, Urt. v. 17.5.2023 - 6 StR 275/22

Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen - Anmerkung zu BGH, Urteil vom 17.5.2023 - 6 StR 275/22
von Maximilian Nussbaum 

BUCHBESPRECHUNGEN

Malte Seyffarth: Möglichkeiten und Grenzen der Kontrolle von Polizeigewalt durch einen Bundespolizeibeauftragten
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Sarah Sänger: Die neuen §§ 113, 114, 115 StGB. Eine Untersuchung dogmatischer Probleme und kriminalpolitischer Rationalität in Bezug auf die Novellierung des Widerstandsstrafrechts 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

 

 

 

 

 

Kaum mehr als ein Schritt in die richtige Richtung. Kritische Anmerkung zur Reform der Ersatzfreiheitsstrafe

von Dr. Nicole Bögelein 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Mit der Überarbeitung des Sanktionenrechts wurde die Bemessung der Tagessatzhöhen, die Umrechnung der Tagessätze in Ersatzfreiheitsstrafen und auch in gemeinnützige Arbeit sowie der Einsatz der Sozialen Dienste zur Abwendung der Haft reformiert. Der vorliegende Text gibt einen Überblick über die Änderungen, die erwarteten Auswirkungen und kritisiert, dass die Neuregelung nichts am grundsätzlichen Problem ändert, nämlich dass Ersatzfreiheitsstrafen hauptsächlich Menschen treffen, die aus desolaten Lebenslagen heraus Armutsdelikte (z.B. Ladendiebstahl und Fahren ohne Fahrschein) begehen, wegen Armut die Geldstrafen dann nicht bezahlen können und in Haft landen.

weiterlesen …

Antisemitische Volksverhetzung – Für eine Reform der Strafbarkeit von § 130 Abs. 1 und 2 StGB

von Prof. Dr. Elisa Hoven und Alexandra Witting

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Antisemitische Hetze ist ein anhaltendes Problem in unserer Gesellschaft; die jüngste Eskalation des Nahostkonflikts hat vor Augen geführt, wie verbreitet Hass gegen Juden weltweit, aber auch in Deutschland ist. § 130 StGB kommt dabei die wichtige Aufgabe zu, volksverhetzenden Äußerungen strafrechtliche Grenzen zu setzen. Gerade mit Blick auf antisemitische Hetze zeigen sich allerdings erhebliche praktische Probleme bei der Strafverfolgung. Auf Grundlage einer empirischen Untersuchung zur Ahndung von Volksverhetzung entwickeln die Autorinnen einen umfassenden Reformvorschlag für § 130 Abs. 1 und 2 StGB, der sowohl die bestehenden dogmatischen Schwächen beheben als auch eine sachgerechte und einheitliche Rechtsanwendung insbesondere im Umgang mit antisemitischer Hetze erleichtern soll.

weiterlesen …

Die strafrechtliche Sanktionierung von Sexualdelikten

von Philipp Ehlen, Prof. Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Thomas Weigend 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Über die Angemessenheit der von deutschen Gerichten für schwere Sexualdelikte verhängte Strafen hat sich eine kontroverse Diskussion entwickelt; teils wird das Strafniveau als zu niedrig angesehen, teils wird die gegenwärtige Praxis verteidigt. Die Frage, ob Strafen angemessen, zu hoch oder zu niedrig sind, lässt sich nicht generell beantworten – zumindest dann nicht, wenn man Strafen als sinnvolles Instrument zur Ahndung von Unrecht grundsätzlich akzeptiert. Die hier vorgestellte Untersuchung der Strafzumessungspraxis an verschiedenen deutschen Gerichten bei Straftaten nach § 177 StGB leistet einen Beitrag zur Feststellung der Rechtswirklichkeit in diesem Bereich. Sie zeigt, dass die Richterinnen und Richter die gesetzlichen Strafrahmen bei Sexualstraftaten nicht ausschöpfen, sondern Strafen fast nur aus dem untersten Drittel der Strafrahmen verhängen. Nach Meinung der Verfasser trägt die Orientierung der Strafzumessung an der gesetzlichen Mindeststrafe dem Gewicht des Unrechts gewaltsamer Verletzungen der sexuellen Autonomie nicht Rechnung, und sie diskutieren mögliche Wege zu einer angemessenen Sanktionierung.

weiterlesen …

Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Folgen für die Praxis der Strafverfolgung

von Prof. Dr. Dorothea Magnus, LL.M.

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Die gesetzliche Neuregelung der Wiederaufnahme im Strafprozess war hochumstritten. Kritiker sahen in ihr einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Prinzipien, während Befürworter sie zur Herstellung von Gerechtigkeit für unentbehrlich hielten. Das BVerfG hat diesem Streit um die Reform nunmehr ein Ende gesetzt und die Neuregelung für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Wie diese Entscheidung zu bewerten ist und welche Auswirkungen sie auf die Praxis der Strafverfolgung hat, untersucht der folgende Beitrag.

weiterlesen …

Weil nicht sein kann, was nicht sein darf – Über die „falsche“ Verurteilung im Badewannenmord und Wiedergutmachungsmöglichkeiten

von Hanna Göken und Yusef Mansouri 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Unlängst sorgte die Aufdeckung eines dramatischen Justizirrtums für Aufsehen. Manfred Genditzki wurde 2008 im sogenannten „Badewannenmordfall“ wegen Mordes verurteilt und erst 13,5 Jahre später in Folge eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens im neuen Prozess freigesprochen. Bei dem angeblichen Tatgeschehen handelte es sich um einen Sturz und keine Fremdeinwirkung. Der Weg hin zu dieser Feststellung durch das LG München war allerdings herausfordernd. Dies bietet Gelegenheit, die generellen Anforderungen an eine erfolgreiche Wiederaufnahme gem. § 359 Nr. 5 StPO sowie die einschlägigen Umstände im Fall von Genditzki näher zu beleuchten. Dabei stellt sich auch die Frage, mit welcher Art der „Wiedergutmachung“ der erlittenen Freiheitsentziehung Genditzki nun von Seiten des Staates rechnen kann. Für eine finanzielle Entschädigung steht zunächst das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zur Verfügung. Dennoch bleibt zu klären, ob die Entschädigungsregeln hinreichend erscheinen oder etwa reformbedürftig sind.

weiterlesen …

Kollateralschäden nicht ausgeschlossen – Das „Rückführungsverbesserungsgesetz“, der „Schleusertatbestand“ und die zivile Seenotrettung

von Prof. Dr. Aziz Epik und Prof. Dr. Valentin Schatz 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Die Steuerung und Kontrolle von Migration ist eines der beherrschenden Themen unserer Zeit und erfasst alle Ebenen der Politik, von der Kommune, über Landes- und Bundesregierung bis nach Brüssel. Der Trend geht dabei unverkennbar in Richtung eines robusten Migrationsrechts, flankiert durch strafrechtliche Sanktionsnormen. Am 18. Januar 2024 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das sogenannte „Rückführungsverbesserungsgesetz“ beraten und verabschiedet. Diesem Beschluss war zum Jahresende 2023 eine Debatte über die mögliche Kriminalisierung der zivilen Seenotrettung im Mittelmeer durch die geplante Novellierung des § 96 Abs. 4 AufenthG vorausgegangen. Die Koalitionsfraktionen hatten versucht, mit einem Änderungsantrag diese unerwünschte Folge rechtssicher auszuschließen, was ihnen jedoch nur partiell gelungen ist. Anhand des Rückführungsverbesserungsgesetzes lässt sich anschaulich nachvollziehen, vor welchen Herausforderungen die Kriminalpolitik derzeit – nicht nur im Bereich Migration – steht.

weiterlesen …

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen