KriPoZ-RR, Beitrag 12/2022

Hier finden Sie die Pressemitteilungen vom 10.10.2021 und vom 07.02.2022Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BGH, Urteil v. 07.02.2022 – 5 StR 542/20Kein Anspruch auf Einschreiten der Strafverfolgungsorgane gegen Straftäter selbst

Leitsatz der Redaktion:

Es liegt kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor, wenn ein Strafverfolgungsorgan es unterlässt gegen den Angeklagten selbst einzuschreiten. Ein solcher Anspruch existiert nicht.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat die Angeklagten wegen Mordes bzw. Anstiftung zum Mord zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Einen Teil der Mindestverbüßungsdauer hat das Landgericht für alle neun Angeklagte für vollstreckt erklärt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen seien die Angeklagten am Tatabend in ein Berliner Wettbüro eingedrungen, um das Opfer mittels Gebrauch einer Schusswaffe zu töten, wie es dem Tatplan entsprach. Der Anführer der ”Hells Angels“ beauftragte die Angeklagten hierzu. Das LG Berlin bejahte die Mordmerkmale Heimtücke und niedrige Beweggründe und verurteilte dementsprechend.

Außerdem wurde ein Vollstreckungsabschlag von zwei Jahren angenommen, weil eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgelegen habe. Das LG ging davon aus, dass kein faires Verfahren stattgefunden habe, da nicht auszuschließen sei, dass das LKA Berlin den „Dingen ihren Lauf” ließ, trotz Kenntniserlangung vom Tatplan Monate vor Tatbegehung.

Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil aus sachlichen Gründen ein. Die Staatsanwaltschaft wandte sich in ihrer Revision gegen den gewährten Vollstreckungsabschlag.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten mangels Rechtsfehler als unbegründet verworfen. Im Hinblick auf einen der neun Angeklagten hat der Senat den Strafausspruch aufgehoben (”Kronzeugenregelung“ – § 46b StGB).

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil bezüglich des Rechtsfolgenausspruches auf. Der Ausspruch sei entfallen, da keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliege. „Denn ein Anspruch eines Straftäters auf Einschreiten der Strafverfolgungsorgane gegen ihn selbst existiert nicht.“, so der BGH.

KriPoZ-RR, Beitrag 04/2022

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BVerfG, Beschl. v. 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform

Leitsatz der Redaktion:

Eine Beleidigung i.S.v. § 185 StGB liegt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht nur bei der Sonderform der Schmähkritik vor. Die Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts wird verkannt, wenn aufgrund einer solchen fehlerhaften Maßstabsbildung keine Abwägung mit Gesichtspunkten des Einzelfalles erfolgt.

Sachverhalt:

§ 14 Abs. 3 Telemediengesetz a. F. regelte die Auskunfterteilung eines Diensteanbieters. Danach durfte dieser im Einzelfall über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten Auskunft erteilen. Erforderlich war, dass dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte diente. Grundlage mussten rechtswidrige Inhalte i.S.v. §§ 185 bis 187 StGB sein.

Die Beschwerdeführerin begehrte von den Nutzern einer Social Media Plattform Gestattung von Auskunftsdaten über einen Nutzer, nachdem dieser verschiedene Inhalte über die Beschwerdeführerin einstellte, die diese ehrenrührig herabsetzten. Das Landgericht gestattete teilweise die Auskunftserteilung, für die übrigen Kommentare lehnte es den Straftatbestand des § 185 StGB mangels Diffamierung ab. Auch das Kammergericht beurteilte die Kommentare als persönliche Herabsetzung und Schmähung und stellte damit keine Strafbarkeit für alle Kommentare fest.

Die Beschwerdeführerin rügte daraufhin vor dem BVerfG unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, indem sie sich gegen die Entscheidungen wandte.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde an und gab ihr statt. Bei der Beurteilung einer Äußerung als Beleidigung i.S.v. § 185 StGB seien die betroffenen Rechtsgüter, hier Meinungsfreiheit und persönliche Ehre, abzuwägen.

Ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung sei höher zu gewichten als „die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen.“ Auch die Privatsphäre, persönliche Integrität und die gesellschaftlichen Folgen fließen in die Abwägung ein, so das BVerfG. Die Persönlichkeitsrechte von Personen des öffentlichen Lebens oder Amtsträgern seien auch im Internet geschützt, insbesondere bei Hetze oder öffentlicher Verächtlichmachung. Gerade für Personen, die sich öffentlich engagieren müsse ein hinreichender Schutz für ihre Persönlichkeitsrechte garantiert sein.

Das BVerfG beschloss, dass die Entscheidungen der Gerichte gegen diese Anforderungen verstießen, indem sie Bedeutung und Tragweite des APR verkannten.

Es komme nicht auf die Sonderform der Schmähkritik an, sondern, dass eine Abwägung mit dem APR der Beschwerdeführerin zu erfolgen hatte. Dabei genüge nicht die Behauptung als Politikerin sei ein solcher Angriff hinzunehmen. Durch die Unterlassung der Abwägung durch die Gerichte liege eine Verletzung in das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin und somit Verfassungswidrigkeit vor. Das Kammergericht hat nun über die strafrechtliche Beurteilung der Kommentare zu entscheiden.

Anmerkung der Redaktion:

  • Hintergrund der streitgegenständlichen Kommentare sind Äußerungen der Beschwerdeführerin während einer Parlamentsdebatte im Jahr 1986. 
  • § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a. F. wurde durch § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ersetzt.

KriPoZ-RR, Beitrag 03/2022

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BGH, Urteil v. 15.12.2021 – 3 StR 441/20: Urteil im NSU-Verfahren auch bezüglich des Angeklagten André E. rechtskräftig

 

Sachverhalt:

Das OLG München hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Von weiteren Vorwürfen wurde der Angeklagte freigesprochen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte den Mitangeklagten Böhnhardt, Mundlos und Beate Z. zwischen den Jahren 2009 bis 2011 Bahncards der Deutschen Bahn verschafft. Er habe es dabei für möglich gehalten, dass es sich bei dem Trio um eine Vereinigung handeln könnte, die sich verbunden hat, um Tötungsdelikte und Sprengstoffanschläge zu begehen. Auch war die Möglichkeit der Bahncards (herabgesetzter Preis, hilfsweise Ausweisung unter falscher Identität) dem Angeklagten bewusst.

Freigesprochen wurde der Angeklagte vom Tatvorwurf der Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion, zweifacher Beihilfe zum Raub und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zwischen den Jahren 2000 und 2007.

Sowohl der Generalbundesanwalt als auch der Angeklagte haben Revision eingelegt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat beide Rechtsmittel verworfen. Das Urteil weise weder bezüglich der Verurteilung noch im Hinblick auf den Teilfreispruch einen Rechtsfehler auf (§ 337 StPO). Die tatrichterliche Beweiswürdigung sei im Umfang der gebotenen Darstellung und damit gemäß § 261 StPO erfolgt. Es müssten nicht „(…) alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden.“ Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte ließen dies nicht zu, so der BGH.

Die weitere Verfahrensbeanstandung des Angeklagten wurde wegen Formfehlern verworfen.

Anmerkungen der Redaktion:

Der BGH hat am 12.08.2021 auch die Revision gegen die Hauptangeklagte Beate Z. verworfen. Mit der Verurteilung gegen André R. ist das gesamte Urteil im NSU-Prozess nun rechtskräftig.

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Kriminalpolitik bis 2025 – Erwartungen und Wünsche

von Prof. Dr. Thomas Weigend

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Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag von 2021, die die Kriminalpolitik betreffen. Die Koalitionspartner möchten generell die Rationalität und Transparenz der Kriminalpolitik erhöhen. Im Einzelnen haben sie sich sowohl im materiellen Strafrecht als auch im Strafverfahrensrecht eine Reihe wichtiger und schwieriger Aufgaben vorgenommen, die auch kontroverse Fragen wie die Sterbehilfe oder die Tatprovokation durch V-Leute betreffen. Dennoch bleiben noch ein paar Wünsche offen, insbesondere für eine Gesamtrevision der Tötungs- und Sexualdelikte.

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Vom gesetzlichen Anspruch und den Grenzen der gutachterlichen Möglichkeiten – Plädoyer für die Streichung der „Behandlungsprognose“ aus § 64 StGB

von Dr. Jan Querengässer und Dörte Berthold 

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Abstract
Die Anordnung einer Unterbringung gem. § 64 StGB erfordert u.a. eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg. Gutachterliche Sachverständige beraten regelhaft die erkennenden Gerichte und erstellen dabei auch eine „Behandlungsprognose“, um diese in die Lage zu versetzen, über die geforderte Aussicht auf Behandlungserfolg zu entscheiden. Dabei legt der Stand der empirischen Prognoseforschung nahe, dass über den erwartbaren Behandlungserfolg im Einzelfall zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine valide Aussage getroffen werden kann. Nichtsdestotrotz – und ungeachtet weiterer Fallstricke, mit denen sich Sachverständige konfrontiert sehen – soll die Behandlungsprognose auch nach erfolgter Novelle des § 64 StGB als Eingangsvoraussetzung erhalten bleiben. Dies legt jedenfalls der Abschlussbericht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe nahe, die kürzlich einen Reformentwurf vorlegte. Darin wird zwar eine andere Formulierung angeregt, das Prognoseerfordernis an sich soll aber bestehen bleiben. Der aus empirischer Sicht naheliegenden Konsequenz der Streichung der Behandlungsprognose wird oft mit verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, die in einem wegweisenden Urteil des BVerfG aus 1994 formuliert wurden. Der vorliegende Beitrag skizziert den aktuellen Forschungsstand und geht ausführlich auf das angesprochene Urteil bzw. dessen Annahmen und Begründung ein. Aus Sicht der Autoren lassen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken allesamt ausräumen bzw. erscheinen mittlerweile unverhältnismäßig. In Kombination mit den andernorts diskutierten Reformvorschlägen einer klareren Definition des Hang-Begriffs sowie einer stärkeren Betonung der (Mit-)Ursächlichkeit der Suchtproblematik hinsichtlich Delinquenzneigung könnte die geplante Gesetzesnovelle des § 64 StGB durch die Streichung der Behandlungsprognose tatsächlich viele Probleme in Behandlungs-, Begutachtungs- und Rechtspraxis lösen.

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Ein Alternativ- und Ergänzungsvorschlag zur Reform der Wiederaufnahme von Strafverfahren zuungunsten von Freigesprochenen

von Dr. Boris Bröckers

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Abstract
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der aktuellen Debatte um das „Gesetz zur Herstellung der materiellen Gerechtigkeit“ und der Wiederaufnahme von Strafverfahren zuungunsten von Freigesprochenen. Er spricht sich für eine Korrektur des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) aus und stellt zugleich eine Alternativreform für den Fall vor, dass das neue Wiederaufnahmerecht vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt wird.

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Verteidigung in Strafbefehlsverfahren in Deutschland, Frankreich und der Schweiz

von Dr. Raluca Enescu, Wiss. Mit. Adja Lea Niang und Prof. Dr. Carsten Momsen

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Abstract
In Deutschland, Frankreich und der Schweiz bemüht man sich in Gesetzgebung und Justizpraxis seit mehr als 20 Jahren konstant, das Strafverfahren effizienter auszugestalten. Eine herausgehobene Rolle kommt in allen drei Ländern dem Strafbefehlsverfahren zu. Denn dieses erlaubt, Straftaten in einem weitgehend schriftlichen Verfahren zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen, der einem Gerichtsurteil nach einer mündlichen Hauptverhandlung gleichsteht. Doch diese Verfahrensweise führt zu einem erhöhten Risiko, fehlerhafte Entscheidungen zu treffen, da auf wesentliche Aspekte der Ermittlung des Sachverhalts durch die Erhebung von Beweisen vor Gericht, aber auch schon im Ermittlungsverfahren verzichtet wird. Weil teilweise sogar auf eine Anhörung des Beschuldigten verzichtet werden kann und in der Regel die Verteidigung durch Anwälte nicht vorgesehen ist, gestaltet sich die Verteidigung häufig als schwierig. Der nachfolgende Beitrag zeigt rechtsvergleichend die Herausforderungen für die Verteidigung in Strafbefehlsverfahren. Dabei wird in funktional vergleichender Methode analysiert, ob eines der Länder als Vorbild für die anderen dienen kann.

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Was lange währt, wird endlich gut (?) Zur Einführung des nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes

von Benedict Pietsch, M.A., M. Iur. 

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Abstract
Der Beitrag thematisiert das neue Versammlungsgesetz NRW (VersG NRW). Erläutert werden zunächst die verfassungsrechtlichen Hintergründe des Versammlungsrechts. Anschließend werden ausgewählte versammlungsrechtliche Vorschriften des VersG NRW dargestellt und einer (ersten) Bewertung unterzogen. Es zeigt sich, dass sämtliche Normen auf die Lösung konkreter versammlungsrechtlicher Herausforderungen hin ausgestaltet sind. Sie sind dabei, abgesehen von kleineren Korrekturvorschlägen, inhaltlich insgesamt überzeugend und werden den Anforderungen des Art. 8 GG gerecht. Es handelt sich daher durchweg um zeitgemäße, moderne versammlungsrechtliche Regelungen.

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BVerfG verpflichtet Gesetzgeber zur Regelung der Triage – Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung müssen verhindert werden

BVerfG, Beschl. v. 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20 (Volltext)

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Leitsätze:

  1. Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und einAuftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen.
  1. Der Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG kann sich in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkretenSchutzpflicht verdichten. Dazu gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung von Personen wegen einerBehinderung, eine mit der Benachteiligung wegen Behinderung ein- hergehende Gefahr für hochrangige grundrechtlich geschützteRechtsgüter wie das Leben oder auch Situationen struktureller Ungleichheit.

 Der Schutzauftrag verdichtet sich hier, weil das Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung knapper, überlebens-wichtiger intensivmedizinischer Ressourcen besteht.

  1. Dem Gesetzgeber steht auch bei der Erfüllung einer konkreten Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein Einschätzungs-, Wertungs- undGestaltungsspielraum zu. Entscheidend ist, dass er hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt.

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