Gesetz zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung

Gesetzentwürfe: 

NRW hat erneut einen Gesetzesantrag zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung auf den Weg gebracht (BR Drs. 66/22, BR Drs. 638/20). Der Entwurf wurde bereits im Januar 2021 in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/25819) und unterfiel mit Ablauf der Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität. 

Der Bundesrat hat am 11. März 2o22 direkt und ohne vorbereitende Ausschussberatungen über die Initiative entschieden und brachte den Entwurf am 27. April 2022 in den Bundestag ein (BT Drs. 20/1518). Die Bundesregierung lehnt ihn in ihrer Stellungnahme jedoch ab. Sie wird bis Ende 2022 einen eigenen Entwurf vorlegen, „der die im Koalitionsvertrag zur stärkeren Bekämpfung der organisierten Steuerkriminalität vorgesehenen Aspekte (mit größtmöglicher Konsequenz Steuerhinterziehung und aggressive Steuergestaltungen zu verfolgen und zu unterbinden sowie das strategische Vorgehen gegen Steuerhinterziehung organisatorisch und personell stärken) beinhalten, Informationsmöglichkeiten verbessern und Ermittlungsbehörden stärken wird“.

 


19. Legislaturperiode: 

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzesantrag zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung (BR Drs. 638/20) in den Bundesrat eingebracht. 

Die in Bandenstrukturen verübte Steuerhinterziehung habe im Verlauf der letzten Jahre ein immenses Ausmaß angenommen und präge die organisierte Wirtschaftskriminalität. Der Unrechts- und Schuldgehalt sei jedoch über den Tatbestand der Steuerhinterziehung hinaus nicht erfasst. Zwar sei mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die organisierte bandenmäßige Steuerhinterziehung mit einem Regelbeispiel in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO eingefügt worden, er betreffe aber lediglich die Verkürzung oder Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern. Die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Tätergruppen bei Cum-Ex-Geschäften erschwere die Aufklärung der Taten und der Schaden sei groß. Es komme nicht nur zu erheblichen Steuerausfällen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen. Daher soll nicht nur zur Sicherung des Steueraufkommens, sondern auch zur Wahrung der Steuergerechtigkeit, der bandenmäßig organisierten Steuerhinterziehung der Kampf angesagt werden. 

Der Entwurf sieht vor, das Regelbeispiel der besonders schweren Steuerhinterziehung als Mitglied einer Bande nicht nur auf die Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern zu begrenzen. Dadurch werden die Fälle, „die der schweren Kriminalität zugehören und deren Organisations- sowie Kommunikationsstrukturen von außen in offen ermittelnder Form nicht zugänglich sind (BT-Drs. 16/5846, S. 42)“ mit erfasst. Eine zusätzliche Erweiterung des Straftatenkatalogs des § 100a StPO soll damit entbehrlich sein, da die erforderlichen Ermittlungsmethoden über § 100a Abs. 2 Nr. 2 lit. a StPO zur Verfügung stehen. 

Der Entwurf wurde am 6. November 2020 im Plenum vorgestellt und im Anschluss an die Debatte zwecks weiterer Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Der federführende Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 638/1/20). Das Plenum entschied sich am 27. November 2020 dafür und brachte am 14. Januar 2021 den Entwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/25819). 

 

 

Änderung des Betäubungsmittelgesetzes – Einführung von „Drug-Checking“

Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz — ALBVVG) vom 26. Juli 2023: BGBl. I 2023, Nr. 197

 

Gesetzentwürfe: 

  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit: BT Drs. 20/7397

Am 23. Juni 2023 hat der Bundestag einen Regierungsentwurf zur Bekämpfung von Arzneimittel-Lieferengpässen verabschiedet. Der Gesundheitsausschuss hatte zuvor 31 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen gebilligt. Darunter befanden sich 10 fachfremde Änderungen. Unter anderem wurde eine Regelung zum Drug Checking im BtMG getroffen. Damit soll es den Ländern ermöglicht werden, Modellvorhaben zu schaffen.

Hierzu ist geplant, einen § 10b in das BtMG einzufügen: 

„§ 10b – Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen

(1) Die zuständigen Landesbehörden können eine Erlaubnis für Modellvorhaben zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse von mitgeführten, nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erteilen, wenn mit der Analyse eine Risikobewertung und gesundheitliche Aufklärung über die Folgen des Konsums für die die Betäubungsmittel besitzende Person verbunden ist (Drug-Checking Modellvorhaben).

(2) Die Landesregierungen haben zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und einer besseren gesundheitlichen Aufklärung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erteilung einer in Absatz 1 genannten Erlaubnis einschließlich der hierfür geltenden Voraussetzungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere folgende Anforderungen an die Durchführung von Drug-Checking Modellvorhaben festzulegen:

1. Vorhandensein einer zweckdienlichen sachlichen Ausstattung;

2. Gewährleistung einer Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln einschließlich einer Beratung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung beim Konsum;

3. Gewährleistung einer Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe bei Bedarf seitens der Konsumierenden;

4. Dokumentation der zur Untersuchung eingereichten Substanzen mit Untersuchungsergebnis und der angewandten Methode zur Ermöglichung der in Absatz 3 Satz 1 genannten gesundheitlichen Aufklärung und wissenschaftlichen Begleitung und zur Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse in öffentlichen substanzbezogenen Warnungen;

5. Vorgaben zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs bei Verwahrung und Transport von zu untersuchenden Proben und zur Vernichtung der zu untersuchenden Proben nach der Substanzanalyse;

6. Festlegung erforderlicher Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden;

7. ständige Anwesenheit während der üblichen Geschäftszeiten des Modellvorhabens von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Anforderungen fachlich qualifiziert ist;

8. Vorhandensein einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist und die die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig während der üblichen Geschäftszeiten des Modellvorhabens erfüllen kann und gegenüber der zuständigen Behörde vor Erteilung der in Absatz 1 genannten Erlaubnis zu benennen ist. 

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind das Verfahren der Erteilung der in Absatz 1 genannten Erlaubnis und die hierfür jeweils zuständige Behörde zu bestimmen.

(3) Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele einer besseren gesundheitlichen Aufklärung sowie eines verbesserten Gesundheitsschutzes sicher. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit oder einem von ihm beauftragten Dritten auf Anforderung die Ergebnisse der Modellvorhaben.“

In seiner Sitzung am 7. Juli 2023 hat der Bundesrat das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz gebilligt. Das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz — ALBVVG) wurde am 26. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2023, Nr. 197). Es tritt vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Art. 2 Nr. 5 lit. b, die Art. 2a und 4 Nr. 2 sowie Art. 4a treten am 1. August 2023 in Kraft. Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Nr. 1 und 3 sowie Art. 7 treten am 27. Dezember 2023 in Kraft. Der übrige Art. 2 Nr. 4 tritt erst am 1. Februar 2024 in Kraft.


 


19. Legislaturperiode: 

 

Das Bundesland Hessen hat einen Gesetzesantrag zur Einführung des sog. Drug-Checking in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 643/20). 

Dabei handelt es sich um eine Einrichtung zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse und Bewertung unbekannter Substanzen, damit Konsumierende oder Dritte sich nicht nur über den untersuchten Stoff, sondern auch über ihre möglichen Gefahren und Gesundheitsrisiken informieren können. Gleichzeitig ist eine Kontaktaufnahme der Drogenhilfe zu den Konsumierenden möglich. 

In anderen europäischen Ländern wird Drug-Checking bereits seit Jahrzehnten durchgeführt. In Deutschland scheiterte der Versuch der Einführung des Drug Checking bislang am BtMG, da der Verkehr mit Betäubungsmitteln unter Erlaubnisvorbehalt steht. Der Entwurf sieht die Aufnahme eines § 10b in das BtMG vor, der die Rechtsgrundlage für das Drug-Checking schafft. Dabei soll sich die Regelung an § 10a BtMG anlehnen, der die Grundlage für die Einrichtung von Drogenkonsumräumen schafft. 

„§ 10b Erlaubnis für den Betrieb von Drogenuntersuchungseinrichtungen

(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse von zur Untersuchung überlassenen Betäubungsmitteln sowie neuen psychoaktiven Stoffen einschließlich einer Risikobewertung und Aufklärung (Drogenuntersuchungseinrichtung) betreiben will; einer Erlaubnis bedarf es auch, wenn die Einrichtung einen Laborbetrieb mit der chemischen Analyse der überlassenen Substanzen beauftragt. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverord- nung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle bei dem Betrieb von Drogenuntersuchungseinrichtungen festlegen:

1. die zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenuntersuchungseinrichtung dienen sollen, 

2. die Art und Weise der Aufbewahrung der überlassenen Substanzen sowie gegebenenfalls der Weiterleitung an den beauftragten Laborbetrieb,

3. die Beratung der Nutzerinnen und Nutzer der Drogenuntersuchungseinrichtung über gesundheitliche Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln und neuen psychoaktiven Stoffen sowie über Maßnahmen zur Verminderung gesundheitlicher Risiken,

4. die Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie,

5. die Art und den Umfang der Veröffentlichung und Weitergabe der Untersuchungsergebnisse, 

6. die Anforderungen zur Vernichtung der überlassenen Substanzen nach der Untersuchung, 

7. die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz im Zusammenhang mit dem Betrieb der Drogenuntersuchungseinrichtungen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge,

8. die erforderlichen Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenuntersuchungseinrichtungen soweit wie möglich zu verhindern,

9. die Dokumentations- und Evaluationspflichten der Drogenuntersuchungseinrichtungen,

10. die Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal, das für die Erfüllung der in den Nummern 2 bis 9 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist, in ausreichender Zahl,

11. die Qualifikation der mit der Untersuchung der Substanzen betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

12. die Anforderungen an einen mit der Untersuchung beauftragten Laborbetrieb und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

13. die Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 12 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (verantwortliche Person) und die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann.

(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 8, die §§ 8, 9 Absatz 2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.“

Der Gesetzentwurf wurde am 6. November 2020 im Plenum vorgestellt und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Entwurf in den Bundestag einzubringen, der Rechtsausschuss lehnt dies ab (BR Drs. 643/1/20). Der Bundesrat sollte am 27. November 2020 darüber entscheiden, der Tagesordnungspunkt wurde jedoch kurzfristig wieder gestrichen. 

Am 20. April 2021 brachte die Fraktion Die Linke einen entsprechenden Antrag in den Bundestag ein (BT Drs. 19/28774). 

Am 26. Mai 2021 hat der Ausschuss für Gesundheit in seiner Beschlussempfehlung dem Bundestag zu einer Ablehnung des Antrags der Fraktion geraten (BT Drs. 19/30042). Ein entsprechender Beschluss des Bundestage erging schließlich am 23. Juni 2021 ohne weitere Aussprache in einer abschließenden Beratung.  

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 81/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 17.03.2020 – 3 StR 574/19: Raub mit Todesfolge bei Tod aufgrund wirksamer Patientenverfügung

Amtlicher Leitsatz:

Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen.

Sachverhalt:

Das LG Krefeld hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte seinem 84jährigen Opfer die Handtasche aus dem Rollator gerissen, um diese zu entwenden. Da die Schlaufe der Tasche um den Griff der Gehhilfe gewickelt war, war die Geschädigte schwer gestürzt und musste aufgrund ihrer Verletzungen im Krankenhaus operiert werden. Nach der Operation hatte sich der Gesundheitszustand der vorerkrankten Geschädigten massiv verschlechtert, sodass die Ärzte nach Absprache mit den Angehörigen und aufgrund einer wirksamen Patientenverfügung die weitere Behandlung eingestellt hatten. Das Opfer war 13 Tage nach der Tat verstorben.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung des LG wegen Raubes mit Todesfolge.

Die empfindlich höhere Strafandrohung des § 251 StGB erfordere eine einschränkende Auslegung der Norm, der mit dem Erfordernis des gefahrspezifischen Zusammenhangs Rechnung getragen werde. Dieser Zusammenhang sei nur gegeben, wenn zwischen den tatbestandsspezifischen Risiken und der Todesfolge eine Verknüpfung bestehe. Beim Dazwischentreten Dritter oder des Opfers könne dieser Zusammenhang unterbrochen werden, was jedoch nicht bedeute, dass in den Fällen, in denen die tödliche Folge nicht unmittelbar durch die Nötigungshandlung eintrete, stets die Verwirklichung des § 251 StGB ausscheide.

Es komme vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände im Einzelfall an. In diese müssten alle maßgeblichen Faktoren Einfluss finden, wie beispielsweise das Gewicht und die Bedeutung des Eingriffs des Dritten für den weiteren Geschehensablauf, ob das Eingreifen des Opfers die Todesgefahr erst geschaffen oder nur beschleunigt habe sowie die rechtliche Einordnung der Handlung des Dritten bzw. des Opfers.

Nach dieser Abwägung sei dem Angeklagten hier der Tod des Opfers trotz dessen Patientenverfügung und dem letztlich todesursächlichen Behandlungsabbruch zuzurechnen.

Zwar sei der Tod nicht auf die durch die Tat ausgelöste Gehirnblutung direkt zurückzuführen, sondern auf die Vorerkrankungen des Opfers in Kombination mit der Operation. Diese lege artis durchgeführte Behandlung und die mit ihr verbundenen Risiken seien jedoch bereits zum Zeitpunkt der Tat in der Konstitution des Raubopfers angelegt gewesen.

Auch der Abbruch der Weiterbehandlung aufgrund der Patientenverfügung vermöge den Risikozusammenhang nicht unterbrechen, so der BGH.

Generell setzte das Verzichten des Opfers auf ärztliche Hilfe kein neues Todesrisiko. Es wirke nur dem vom Täter gesetzten Risiko nicht entgegen. Dazu sei ein Gewaltopfer jedoch auch nicht verpflichtet, da es jedem Opfer aufgrund seines verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts frei bleibe selbstbestimmt zu entschieden, ob es ärztliche Hilfe in Anspruch nehme oder nicht. Dies gelte auch für eine Patientenverfügung, denn vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen und gesetzgeberischen Wertung sei der Wille des Opfers einer Straftat, dem durch diese in Gang gesetzten tödlichen Verlauf nicht um jeden Preis durch lebenserhaltende Maßnahmen Einhalt zu gebieten, als eine aus der Schwere der Verletzung folgende und mit der Rechtsordnung in Einklang stehende Reaktion zu werten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bei einem schweren ärztlichen Behandlungsfehler komme eine Unterbrechung des Gefahrzusammenhangs durchaus in Betracht, so der BGH: Beschl. v. 08.07.2008 – 3 StR 190/08

Dennoch müsse auch in dieser Konstellation eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall erfolgen.

 

 

 

Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 2. November 2020: 

 

 

Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung

Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung vom 3. Dezember 2020: BGBl I 2020 Nr. 59, S. 2667

Gesetzentwürfe: 

 

Am 28. Oktober 2020 haben die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/23706). Um den Herausforderungen im Bereich des internationalen Terrorismus und Rechtsterrorismus begegnen zu können, bedürfe es einer Verstetigung der Befugnisse, um die Aufklärung von Angriffen auf den demokratischen Rechtsstaat zu gewährleisten. 

Die im BVerfSchG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 befristet eingeführten Regelungen sollen dazu dauerhaft konsolidiert werden. Ebenfalls eingeschlossen werden sollen die Verweisungen im MAD- und BND-Gesetz. Dabei geht es insbesondere um Auskunftspflichten von Luftverkehrsunternehmen und Finanzdienstleistern. Aber auch Unternehmen aus der Branche der Telekommunikation und Telemedien sind zwecks Netzwerkaufklärung sowie Regelungen zum IMSI-Catcher-Einsatz zur Feststellung genutzter Mobiltelefonnummern und zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Nachverfolgung internationaler Bezüge davon betroffen. Nach vier Evaluierungen sei der praktische Bedarf für diese Regelungen bestätigt worden. 

Am 29. Oktober 2020 wurde der Gesetzentwurf der Fraktionen bereits erstmalig im Bundestag debattiert. Er wurde im Anschluss zusammen mit dem Evaluationsbericht (BT Drs. 19/23350) der Bundesregierung zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Dort fand am 2. November 2020 eine Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. Die Experten äußerten Bedenken hinsichtlich der Festschreibung der erweiterten Befugnisse der Nachrichtendienste und wiesen auf zwischenzeitlich ergangene Urteile des BVerfG hin, aus denen abzuleiten sei, dass die Entfristung der entsprechenden Regelungen grundgesetzwidrig seien, insbesondere die Vorschriften zur Datenübermittlung zum Zweck der Strafverfolgung, so Prof. Dr. Matthias Bäcker. Es sei „eine verfassungsrechtlich abgeleitete Reform“ dringend erforderlich. Dr. Nikolaos Gazeas nannte das Recht der Nachrichtendienste einen „Trümmerhaufen“, weshalb eine Reform „kein leichtes Unterfangen“ sei. Prof. Ulrich Kelber, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, betonte, dass zunächst die vorgegebenen Aufgaben des BVerfG zu erledigen seien, bevor über eine Entfristung diskutiert werden könne. Das Vorhaben wurde jedoch von Prof. Dr. Ferdinand Gärditz als verfassungsrechtlich und inhaltlich unbedenklich angesehen. Er betonte zwar, dass es „gute Gründe“ für eine Gesamtreform gebe, allerdings sei dafür „jetzt nicht die Zeit“. Die Nachrichtendienste hätten in der Vergangenheit von ihren erweiterten Befugnissen lediglich „selektiv“ Gebrauch gemacht. Jürgen Peter (BKA) befürwortete ausdrücklich den Gesetzentwurf, da Terrorismus heute „aktueller denn je“ sei. Schließlich seien die Erkenntnisse der Nachrichtendienste auch für die polizeiliche Ermittlungsarbeit und die Strafverfolgung unerlässlich.

Am 5. November 2020 hat das Plenum über den Entwurf in 2. und 3. Lesung abgestimmt und ihn mit der Mehrheit der Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen von FDP, Grünen und Linken angenommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT Drs. 19/24008) zugrunde. 

Am 27. November 2020 befasste sich der Bundesrat abschließend mit dem Entwurf und stimmte dem Gesetz zu. Das Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung vom 3. Dezember 2020 (BGBl I 2020 Nr. 59, S. 2667) wurde am 9. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10. August 2021: BGBl. I 2021, S. 3420 ff

Gesetzentwürfe:

 

Der Referentenentwurf vom 14. Oktober 2020 nimmt Anpassungen an der StPO und am BZRG vor, um die Durchführung der unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden Verordnung zu gewährleisten.

Ziel der Verordnung ist die Verbesserung des Europäischen Strafregisterinformationssystems „ECRIS“. Dieses System vernetzt die verschiedenen Strafregister der Mitgliedstaaten, ohne diese inhaltlich zu verändern. Mit der Verordnung sollen nun der Austausch von Strafregisterinformationen über verurteilte Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind oder die neben einer EU-Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen, über verurteilte Staatenlose oder Personen, deren Staatsangehörigkeit unbekannt ist, verbessert werden.

Um die Durchführung der Verordnung zu ermöglichen, müssen zum einen die Grundlagen zur Aufnahme von Fingerabdrücken in der StPO geschaffen werden (§ 81b StPO-E) und zum anderen Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Datenaustausch im BZRG.

Daneben sieht das BMJV weitere Änderungen des BZRG vor. Sie dienen der durchgehenden geschlechtsneutralen Formulierung des BZRG oder sehen Klarstellungen zum datenschutzrechtlichen Umfang von Rechtsgrundlagen für automatisierte Übermittlungsverfahren vor. Außerdem soll die Bewährungshilfe in Zukunft eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhalten können. Weitere Anpassungen betreffen das Gewerbezentralregister und die Gewerbeordnung.

Am 27. Januar 2021 wurde der Entwurf vom Bundeskabinett beschlossen. Am 20. Mai 2021 hat der Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses unverändert angenommen. Am 25. Juni 2021 passierte er den Bundesrat, der auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtete. 

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10. August 2021 wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2021, S. 3420 ff.). Es trat überwiegend bereits am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 80/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 23.09.2020 – 2 BvR 1810/19: Zur Ermessensausübung bei körperlichen Durchsuchungen im Strafvollzug

Leitsatz der Redaktion:

Bei einer körperlichen Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung im Strafvollzug genügt ein Formblatt mit Ankreuzmöglichkeiten nicht, um eine genügende Ermessenausübung durch die Strafvollzugsbeamten zu dokumentieren.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat sich gegen die Entscheidungen des LG Regensburg – Strafvollstreckungskammer und des Bayerischen Obersten Landesgerichts zum BVerfG gewendet.

Er war nach einem Familienbesuch in der Anstaltscafeteria unter vollständiger Entkleidung körperlich durchsucht worden. Die Durchsuchung war auf einem Formblatt mit Ankreuzmöglichkeiten von zwei männlichen Strafvollzugsbeamten protokolliert worden. Die Anstaltsleitung hatte zuvor die Durchsuchung jedes sechsten Gefangenen nach Besuchskontakten genehmigt, wobei die Maßnahme bei einer sehr fernliegenden Gefahr des Missbrauchs des Besuchsrechts unterbleiben solle.

Der Beschwerdeführer hatte daraufhin die gerichtliche Entscheidung über die Durchsuchungsanordnung beantragt, da sie ohne konkreten Anlass erfolgt und damit rechtswidrig gewesen sei.

Sowohl Land– als auch Oberstes Landesgericht hatten die Entscheidung der JVA bestätigt.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt.

Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletze den Beschwerdeführer in dem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die Durchsuchung unter vollständiger Entkleidung stelle einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Gefangenen dar.

Deshalb habe der Bayerische Landesgesetzgeber in Art. 91 BayStVollzG ein ausdifferenziertes Regelungskonzept für Durchsuchungen geschaffen.

Nach der Konzeption der Regelungen in Art. 91 Absatz 2 und Absatz 3 BayStVollzG sei es zwar von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn auf der Grundlage von Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen – etwa im Wege der Stichprobe – auch für persönlich an sich unverdächtige Gefangene angeordnet werden, sofern Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, gefährliche Häftlinge könnten sonst die für sie angeordneten Kontrollen auf dem Umweg über von ihnen unter Druck gesetzte Mithäftlinge umgehen. Dabei dürfe aber nicht die in Art. 91 BayStVollzG vorgesehene Abstufung der Anordnungsbefugnisse unterlaufen werden. Eine Anordnung auf der Grundlage des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG dürfe daher jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG erlaube.

Mit seiner Annahme, die Durchsuchungsanordnung sei sowohl auf Art. 91 Absatz 3 als auch auf Absatz 2 BayStVollzG zu stützen, habe das LG die abgestufte und ausdifferenzierte Regelung der Ermächtigungsgrundlagen im BayStVollzG verkannt.

Dies sei aber im Ergebnis nicht durchschlagend, da die Durchsuchung auch allein auf Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG hätte gestützt werden können.

Allerdings habe das LG Bedeutung und Tragweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dadurch verkannt, dass es angenommen habe, eine ausreichende Ermessensausübung durch die Justizbeamten ergebe sich ohne darüber hinausgehende Prüfung bereits aus dem bei der Durchsuchung ausgefüllten Formblatt.

Auf dem Formblatt habe sich lediglich ankreuzen lassen, ob die Gefahr des Missbrauchs des Besuchs nach den genannten Kriterien besonders fern gelegen habe oder nicht. Ein Feld zur Dokumentation konkreter Erwägungen oder eine sonstige Möglichkeit zur Begründung der Gefahr eines Missbrauchs des Besuchs durch den Gefangenen sei in dem verwandten Formblatt nicht vorgesehen gewesen. Daher habe das bloße Ankreuzen des vorgesehenen Feldes in dem konkret eingesetzten Formblatt nicht genügt, um bereits daraus auf eine sorgfältige Ermessensabwägung im Einzelfall zu schließen.

Zudem habe sich das LG nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob möglicherweise mildere Mittel zur Gefahrbeseitigung hätten eingesetzt werden können.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits im Jahr 2016 hatte das BVerfG entschieden, dass körperliche Durchsuchungen unter vollständiger Entkleidung auch stichprobenartig zulässig seien, solange in der Anordnung die Abweichungskompetenz des jeweiligen Beamten im Einzelfall vorgesehen sei. Die Entscheidung finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 79/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 19.08.2020 – 5 StR 558/19: Zum ärztlichen Abrechnungsbetrug

Amtlicher Leitsatz:

Zum Abrechnungsbetrug im Fall eines medizinischen Versorgungszentrums bei unzulässiger Beteiligung eines Apothekers.

Sachverhalt:

Das LG Hamburg hat die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 13 Fällen, die Angeklagten Z. und D. zusätzlich wegen Betruges in elf weiteren Fällen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte F. als Alleingesellschafter ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) betrieben. Um das unternehmerische Risiko nicht allein schultern zu müssen, hatte er dem Apotheker Z. eine Beteiligung angeboten. Diese war dem Z. jedoch aufgrund des § 95 Abs. 1a SGB V nicht möglich gewesen, da er als Apotheker kein MVZ betreiben bzw. Anteile daran erwerben hatte dürfen.

Daraufhin hatte Z. den Plan gefasst, mithilfe eines sog. Strohmanns am MVZ beteiligt zu werden. Er hatte dem F. mehrere Darlehen gewährt und als Sicherheit die Übertragung der Gesellschafteranteile auf eine durch ihn zu bestimmende dritte Person vereinbart.

Nach Kündigung des Darlehns hatte Z. die Sicherheit in Anspruch genommen und den D. als neuen Mehrheitsgesellschafter eingesetzt. Dieser hatte als Arzt die Möglichkeit, ein MVZ zu betreiben und handelte von Z. gesteuert als dessen Strohmann.

Dem F. war dieser Plan bekannt gewesen.

Trotz Kenntnis davon, dass das MVZ aufgrund der faktischen Beherrschung durch den Z. nicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt gewesen war und somit dessen Leistungen auch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nicht abrechnungsfähig gewesen waren, stellten die Angeklagten mehrere Quartalsabrechnungen und hatten sich die Beträge durch die KV auszahlen lassen.

Der Z. hatte zudem als Apotheker bei der Techniker Krankenkasse über eine Verrechnungsstelle mehrere in seiner Apotheke eingelöste Verordnungen abgerechnet, obwohl auch diese von den Ärzten des MVZ ausgestellten Rezepte nicht anrechenbar gewesen waren.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte weitestgehend die Verurteilung der Angeklagten durch das LG.

Das LG habe zu Recht eine konkludente Täuschung der Mitarbeiter der KV darin gesehen, dass die Angeklagten die Abrechnungen eingereicht hatten. Bei der Abrechnung von ärztlichen Leistungen sei es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arzt aufgrund seiner Vertrauensstellung durch die vertragsärztliche Zulassung mit der Abrechnung konkludent zum Ausdruck bringe, die rechtlichen Voraussetzungen der Abrechenbarkeit seien eingehalten. Diese erhöhte Erwartungshaltung an ärztliche Abrechnungserklärungen lasse sich schon mit der Bestätigungspflicht aus § 45 Abs. 1 BMV-Ä rechtfertigen, die letztlich eine Garantiepflicht des Vertragsarztes begründe.

Auch die Einmalige Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung lasse die Pflicht zur Prüfung der Voraussetzungen der Kassenzulassung bei jedem Abrechnungsvorgang nicht entfallen, da eine rechtswidrige Statusentscheidung der KV jederzeit zurücknehmbar sei, so der BGH.

Ebenfalls sei der Vermögensschaden zutreffend vom LG bejaht worden.

Die kassenärztlichen Vereinigungen seien als Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Lage, Vermögen zu bilden. Die von den Krankenkassen überwiesenen Vergütungen seien ihnen als eigene zugewiesen was dazu führe, dass ihnen ein eigenes Guthaben entstanden sei. Die Gesamtvergütungen stellten keinen bloßen Durchlaufposten vor der Honorarverteilung an die Ärzte dar.

Da die Angestellten der KV auf eine tatsächlich nicht bestehende Verbindlichkeit an die Ärzte die Vergütungen geleistet hätten, sei der KV auch kein gleichwertiges Äquivalent zugeflossen, sodass ein Vermögensschaden nach der Gesamtsaldierung anzunehmen sei.

Auch der Gegenwert der ärztlichen Leistung könne nicht schadensmindernd in Abzug gebracht werden, da dieser bereits vor der betrugsrelevanten Abrechnung entstanden sei. Strafrechtlich bemakelt sei nicht die Art und Weise der ärztlichen Leistungserbringung, sondern lediglich deren Abrechnung unter Täuschung darüber, dass die sozialrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorlägen.

Auch etwaige ersparte Aufwendungen der KV durch die gleiche Behandlung bei einem anderen Arzt seien als hypothetische Annahmen bei der Schadensberechnung nicht relevant.

Auch die Wertungen des LG zum Betrug zu Lasten der Techniker Krankenkasse hielten der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

Der BGH korrigierte im Wesentlichen lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten durch das LG sowie die Einziehungsentscheidung.

 

Anmerkung der Redaktion:

Zuletzt hatte der BGH 2017 entschieden, dass sog. Kick-Back-Zahlungen und Übermengenbestellungen durch ein MVZ den Betrugstatbestand erfüllen.  Die Entscheidung finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 78/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 3 StR 275/20: Einordnung einer Schrift als kinderpornographisch ausschließlich nach objektiven Kriterien

Amtlicher Leitsatz:

Eine sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB liegt vor, wenn die genannten Körperteile aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise im Blickfeld stehen. Hierfür sind die aus der Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) zu entnehmenden Umstände heranzuziehen; auf die daraus nicht ersichtlichen Beweggründe der die Wiedergabe erstellenden oder damit umgehenden Person kommt es nicht an.

Sachverhalt:

Das LG Duisburg hat den Angeklagten wegen Besitzverschaffung an einer kinderpornographischen Schrift verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte Bilder vom unbekleideten Gesäß eines fünf- bis neunjährigen Mädchens aus dem Internet auf sein Mobiltelefon geladen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH konnte in der Einordnung der Bilder als kinderpornographische Schriften durch das LG keine Rechtsfehler erkennen.

Sexuell aufreizend sei eine Wiedergabe, die eine sexuell konnotierte Fokussierung auf die näher bezeichneten unbekleideten Körperregionen eines Kindes enthalte. Demnach müsse die Abbildung des Körperteils über eine neutrale Darstellung, wie beispielsweise bei unverfänglichen Urlaubsfotos sowie medizinischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Abbildungen, hinausgehen.

Für diese Abgrenzung seien jedoch ausschließlich die sich aus der Schrift ergebenden Umstände relevant. Auf die Intention der die Wiedergabe erstellenden oder damit umgehenden Person komme es gerade nicht an.

Dafür spreche zum einen der Wortlaut, der als Bezugsobjekt auf die „sexuell aufreizende Wiedergabe“ abstelle und gerade nicht auf davon losgelöste Umstände.

Auch systematische Erwägungen stützten dieses Ergebnis, so der BGH, da ansonsten ein und dieselbe Schrift je nach Intention des Erstellers bzw. Besitzers mal als kinderpornographisch einzuordnen sei und mal nicht. Eine solche subjektivierte Betrachtungsweise eines objektiven Tatbestandsmerkmals sei im Gesetz nicht angelegt.

Gleiches fordere auch die Historie und der Zweck des Gesetzes.

Anmerkung der Redaktion:

Der Wortlaut des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB war im Januar 2015 durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches eingefügt worden, um europäische Vorgaben zum Sexualstrafrecht umzusetzen.

Näheres zum Gesetz und der Richtlinie finden Sie hier.

 

 

 

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