Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)

Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21. Dezember 2015: BGBl I Nr. 55, S. 2525

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4621 –: BT Drs. 18/6906

 

Anlage:

  • Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI: Amtsblatt der Europäischen Union L 315

 

 

Abgeordnetenbestechung

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung vom 12. Juni 2024: BGBl. I 2024, Nr. 190

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP: BT-Drs. 20/10376

 

Die Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben am 21. Februar 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung der Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung (BT-Drs. 20/10376) in den Bundestag eingebracht. Durch die besonderen Verbindungen, die Mandatsträger während ihrer Amtszeit pflegen, gehe ein Risiko der Kommerzialisierung ihrer Einflussmöglichkeiten einher. Sollten sie dies gezielt im eigenen Interesse ausnutzen, könne das Vertrauen der Allgemeinheit in die parlamentarische Demokratie gefährdet werden. Des Weiteren könnten diese Umstände ebenfalls zu Wettbewerbsverzerrungen und Fehlentscheidungen von Regierung und Verwaltung führen, so der Entwurf. Nach derzeitiger Gesetzeslage erfasst § 108e StGB die entgeltliche Vertretung von Interessen, wenn sie „bei der Wahrnehmung des Mandats“ erfolgt. Nach der Rechtsprechung sind davon jedoch nur die Fälle erfasst, die „das Wirken (…) im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen (…)“ umfasst (s. BGH, Beschl. v. 5.7.2022 – StB 7-9/22). Für den Fall, dass die Ausnutzung von Beziehungen aus dem Mandat im privaten Bereich erfolgt, soll ein neuer Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung (§ 108f StGB) die Strafbarkeitslücke schließen. § 108f StGB soll wie folgt gefasst werden:

„§ 108f – Unzulässige Interessenwahrnehmung

(1) Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandats zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:

  1. Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,
  2. Mitglieder des Europäischen Parlaments und
  3. Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.

(2) Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandats zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.

(3) § 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“

 

Am 22. Februar 2022 wurde die Vorlage in erster Lesung beraten und an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Am 13. März 2024 fand dort eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Die Sachverständigen begrüßten grundsätzlich den Entwurf, an dessen Umsetzung übten sie jedoch Kritik. Dr. Angelika Allgayer, Richterin am BGH, betonte, dass die Integrität von Entscheidungsprozessen gerade darauf angewiesen sei, dass Abgeordnete ihre Mandate verantwortungsvoll ausübten. Daher kritisierte sie, dass kommunale Mandatsträger dem Wortlaut nach aus dem Täterkreis ausgenommen seien. Auch Prof. Dr. Kathrina Beckemper von der Universität Leipzig sah in dem Entwurf dahingehend eher einen Kompromiss. Zudem sei unklar, ob entgeltliche Beratungstätigkeiten von § 108f StGB erfasst werden sollen. Dies wurde ebenfalls von Prof. Dr. Erol Pohlreich von der Europa-Universität Viadrina und von Timo Lange von LobbyControl kritisiert. Ausdrücklich begrüßt wurde der Entwurf von Prof. Dr. Jörg Eisele von der Eberhard Karls Universität Tübingen, von Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi von der Universität Trier und von Staatsanwalt Wolfram Nettersheim, der in dem Entwurf die Schließung einer wichtigen Lücke sah. El-Ghazi kritisierte jedoch ebenfalls wie Allgayer und Beckemper, dass die „Blankettklausel“ in bestimmten Sachverhaltskonstellationen nicht greife. Auch Zimmermann äußerte, dass die vorgeschlagene Norm ins Leere laufe, wenn das Parlament kein „ausdrückliches und glasklares Verbot des missbräuchlichen Einflusshandels in seinen Verhaltensregeln oder im Abgeordnetengesetz“ vorsehe. Denselben Punkt griff Prof. Dr. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg auf. Der Entwurf sehe zwar eine neue Sanktionsandrohung vor, an Verhaltensnormen ändere er jedoch nichts. Prof. Dr. Wolfgang Jäckle von Transparency International Deutschland e.V. sah darüber hinaus noch Anpassungsbedarf in § 108e StGB.

Am 25. April 2024 wurde der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Der Bundesrat beschäftigte sich am 17. Mai 2024 abschließend mit dem Entwurf und erhob keine Einwendungen. Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung vom 12. Juni 2024 wurde am 17. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024, Nr. 190) und trat bereits einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 


Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches vom 8. Oktober 2021: BGBl I 2021 Nr. 73, S. 4650

 

19. Wahlperiode: 

Gesetzentwürfe: 

 

Im Juni 2021 hat der Bundestag einen von den Fraktionen CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Entwurf zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (BT Drs. 19/28784) angenommen. Ziel ist es, mehr Transparenz im parlamentarischen Bereich zu schaffen. Hierzu soll ein neuer Abschnitt im AbgG verankert werden, der die Verhaltensregeln der Anlage 1 GOBT ersetzt. Außerdem soll der Strafrahmen des § 108e StGB auf ein Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angehoben werden. 

Am 17. September 2021 gab auch der Bundesrat grünes Licht für die Änderungen. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. 


Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23. April 2014: BGBl I 2014 Nr. 17, S. 410

 

18. Wahlperiode:

Gesetzentwürfe:

  • Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: BT Drs. 18/476

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 18/476–: BT Drs.18/607

  • Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz – Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung: Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion der SPD: BT Drs. 17/8613 

 

  • Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten: Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 17/5933

 

  • Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung: Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 17/1412

 

  • Entwurf eines Gesetzes zur Abgeordnetenbestechung: Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 16/8979

 

Anlagen:

 

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015: BGBl I 2015 Nr. 51, S. 2218

Gesetzgebungsverfahren:

19. Wahlperiode:

18. Wahlperiode:

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 18/5088 –, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/5171 – und zu dem Antrag einzelner Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 18/4971 –: BT Drs. 18/6391

 

Leitlinien des BMJV zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

 

Gesetz zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet

 

Anlagen:

 

Am 12. Dezember 2017 hat der Bundestag in erster Lesung über einen Gesetzenwurf der Fraktion der FDP zur Stärkung der Bürgerrechte beraten. Nach Ansicht der FDP sei das Verhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit aus der Balance geraten. In einer Vielzahl von Fällen habe der Gesetzgeber die Bürgerinnen und Bürger in der vergangenen Legislaturperiode unverhältnismäßig eingeschränkt, z.B. mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz oder der anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Der Staat müsse zwar seiner Schutzpflicht gegenüber der Bürgerinnen und Bürger nachkommen und sie vor Kriminalität und Terrorismus schützen, er habe hierbei jedoch insbesondere die Grenzen zu wahren, die ihm das Grundgesetz vorgibt. Eine Trendwende in der Innen- und Rechtspolitik sei daher dringend notwendig. Grundrechte sollten wieder respektiert und beachtet werden und nicht nur als Grenze staatlichen Handelns fungieren. Ein erster Schritt für diese Trendwende solle daher die Abschaffung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) sowie der Vorratsdatenspeicherung sein.

Die anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten sei europarechts- und verfassungswidrig. Dies habe nicht nur der EuGH bereits festgestellt, sondern auch deutsche Gerichte – wie das OVG Münster – teilten diese Ansicht. Die Bundesrepublik Deutschland sei verpflichtet die Rechtsprechung des EuGH umzusetzen und die Regelungen zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten gemäß §§ 113a ff. TKG zu streichen.

Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an die Sitzung zur weiteren Beratung an den Hauptausschuss überwiesen.

 

Terrorismusbekämpfung auf europäischer Ebene

Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 15. März 2017 (ABl. Nr. L 88 S. 6)

 

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 05. Juli 2016

 

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat:
Ein Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung

 

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung vom 02. Dezember 2015

 

Bericht des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung

Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind

Vorschlag für eine Richtlinie:

  • Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder: COM(2013) 822 final 2013/0408 (COD)

Anlage:

  • Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind: PE-CONS 2/16, 2013/0408 (COD)

 

  • Synopse der Richtlinien-Vorschläge der Europäischen Kommission (KOM, Ratsdok. 17633/13), des Rates der Europäischen Union (Rat, Ratsdok. 100 65/14) und des im Europäischen Parlament zuständigen (LIBE-)Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (EP, A8-0020/2015): Synopse der DVJJ

Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland

Gesetzentwürfe:

19. Wahlperiode: 

  •  Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Nieder-sachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen: BR Drs 52/18

  • Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 19/1595

18. Wahlperiode:

weiterführende Materialien:

  • Hass und Hetze im Strafrecht – Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags

 

Am 2. März 2018 beriet der Bundesrat über einen Gesetzentwurf des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Landesregierungen von Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen zur Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland (BR Drs 52/18). Der Entwurf wurde bereits im Februar 2016 im Bundesrat beschlossen (BR Drs. 27/16 (B)) und im April 2016 in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 18/8089), jedoch nicht bis zum Ende der 18. Wahlperiode abschließend behandelt.

Der Entwurf sieht vor, die Tatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) in den Katalog der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter (§ 5 StGB) aufzunehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen aus Deutschland gezielt ins Ausland reisen, um dort entsprechende Inhalte im Internet hochzuladen. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts wird so auf die Auslandstaten ausgeweitet. Dies sei notwendig, um den Rechtsstaat wirksam davor zu schützen, dass als verfassungswidrig eingestufte Organisationen eine Verharmlosung erfahren und in der Folge ein Gewöhnungsprozess einsetzt. 

Am 12. April 2018 hat der Bundesrat den Gesetzesantrag entsprechend in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/1595). 


18. Wahlperiode

Hasskriminalität beschreibt Deliktsformen, bei denen strafbare Handlungen vorwiegend aufgrund der Zugehörigkeit der Opfer zu einer durch Hautfarbe, Herkunft, sozialen Status oder sexuellen Orientierung bestimmten Gruppe begangen werden. Kennzeichnend ist, dass die Täter nicht aus persönlichen, situationsspezifischen Motiven handeln. Sie verfolgen vielmehr das Ziel, ganze Bevölkerungsgruppen zu erniedrigen.  

Die Täter nutzen dabei oftmals die Anonymität des Internets und verwenden und verbreiten dabei in Deutschland verbotene Symboliken verfassungsfeindlicher Organisationen. Sofern sie im Ausland diese Propagandamittel oder Kennzeichen in das Internet einstellen, können sie bisher nicht strafrechtlich verfolgt werden, selbst wenn die Verbreitung oder Verwendung dieser Inhalte in Deutschland strafbar wäre.

Der Gesetzentwurf des Bundesrates sieht deshalb eine Aufnahme der Tatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in den Katalog der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter vor. Damit soll die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf entsprechende Auslandstaten ausgeweitet und eine strafrechtliche Verfolgung ermöglicht werden.

 

Cannabiskontrollgesetz

Gesetzentwürfe:

19. Wahlperiode: 

  • Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/819
  • Antrag der Fraktion DIE LINKE: Gesundheitsschutz statt Strafverfolgung – Für einen progressiven Umgang mit Cannabiskonsum BT Drs. 19/832
  • Beschlussempfehlung zum Antrag der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 19/13098
  • Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/23606

18. Wahlperiode: 

  • Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/4204

 

Am 21. Februar 2018 brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erneut einen Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (CannKG) in den Bundestag ein (BT Drs. 19/819). Die angestrebten Änderungen und die Begründung des Entwurfs gleichen dabei dem Gesetzentwurf aus der letzten Wahlperiode:

Im Bereich von Cannabis sei die Prohibitionspolitik vollständig gescheitert. Das derzeitige Verbot von Cannabis sei in vielfacher Hinsicht problematisch. Insbesondere Jugendliche seien durch ein strafrechtliches Verbot nicht vom Cannabiskonsum abzuhalten. Die Mehrzahl der erwachsenen Konsumenten praktiziere keinen riskanten Gebrauch von Cannabis. Die geltende Rechtslage führe bei ihnen jedoch zur einer unverhältnismäßigen Kriminalisierung. Gerade im Vergleich mit anderen legalen Substanzen wie Alkohol, stelle das Verbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Handlungsfreiheit dar, da der Konsum lediglich zu einer Selbstgefährdung führe. 
Daher plant die Fraktion erneut, Cannabis aus den strafrechtlichen Regelungen des BtMG herauszunehmen und stattdessen einen strikt kontrollierten legalen Markt zu eröffnen. Dies nütze auch dem Schutz der Minderjährigen, da erst mit einem solchen Markt das Verbot der Veräußerung von Cannabis an diese wirksam überwacht werden könne. 
Dennoch solle es gerade mit Blick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs einen Grenzwert für Cannabis ähnlich der Promillegrenze geben. Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf die Einführung einer Cannabissteuer vor. 

Am 22. Februar 2018 brachte auch die Fraktion DIE LINKE einen Antrag für einen progressiven Umgang mit Cannabiskonsum in den Bundestag ein BT Drs. 19/832. Auch sie sind der Ansicht, dass die Prohibitionspolitik im Bereich von Cannabis gescheitert sei. Das Ziel der Gesundheitsförderung der Bevölkerung sei durch das Strafrecht nicht zu erreichen. Die Regelungen im BtMG zur Strafverfolgung von Konsumenten seien verfassungsrechtlich fragwürdig und unverhältnismäßig, da alle Bundesländer sowohl mit dem Begriff der „geringen Menge“ als auch mit den Einstellungsmöglichkeiten, die § 31a BtMG eröffnet, anders umgehen. Damit seien Vorgaben des BVerfG auch nach 20 Jahren noch nicht umgesetzt. Es sei nun an der Zeit, für einen bundeseinheitlichen und verfassungsgemäßen strafrechtlichen Umgang mit Cannabiskonsumenten zu sorgen. Auf Antrag der Fraktion soll der Bundestag die Bundesregierung unter anderem auffordern, einen Gesetzentwurf in Bezug auf § 31a BtMG vorzulegen, dass von einer strafrechtlichen Verfolgung bei Volljährigen Cannabiskonsumenten abzusehen ist, wenn sich die Tat auf bis zu 15 Gramm getrocknete Teile der Cannabispflanze oder äquivalenten Mengen anderer Cannabiserzeugnisse bezieht, die ausschließlich dem Eigenkonsum dienen. Des weiteren soll darauf hingewirkt werden, dass durch die Entkriminalisierung von Cannabis freiwerdende finanzielle Mittel der Polizei- und Justizbehörden zugewiesen werden.

Am 16. September 2020 scheiterte der Antrag eines Cannabiskontrollgesetzes der Fraktion Die Grüne endgültig im Gesundheitsausschuss. CDU, SPD und AfD lehnten Gesetzentwurf unter Enthaltung der Stimmen der FDP ab. Cannabis sei als Droge weder harmlos, noch könne eine Legalisierung den Schwarzmarkt verschwinden lassen. Vielmehr sei bei einer Freigabe eine zusätzliche Förderung des Konsums zu befürchten. Gerade die Jugend müsse aber vor Drogen geschützt werden.

Am 29. Oktober 2020 ist der Entwurf in zweiter Beratung vom Bundestag abgelehnt worden.


18. Wahlperiode

Der Gesetzentwurf sieht eine Entkriminalisierung von Cannabis vor, indem Cannabis aus den strafrechtlichen Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen und stattdessen ein „strikt kontrollierter, legaler Markt“ eröffnet wird. Nach Begründung des Gesetzentwurfs sei Cannabis hierzulande die am häufigsten konsumierte illegale Droge. Die derzeitige Verbotspolitik sei in vielerlei Hinsicht, insbesondere im Umgang Jugendlicher mit dieser Droge, problematisch. Die staatliche Regulierung der Handelsketten bei gleichzeitiger Legalisierung von Cannabis könne dem Schutz Minderjähriger in größerem Umfang Rechnung tragen als das bisher geltende Recht.

Am 16. März 2016 fand eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Gesundheit statt. Die Stellungnahmen der Sachverständigen finden Sie hier.

Am 17. Mai 2017 hat der Gesundheitsausschuss sich gegen den Gesetzentwurf ausgesprochen. Zwischenzeitlich hatte der Bundestag im Januar 2017 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen, in dem Cannabis als Medizin verabreicht werden kann (Informationen zu diesem Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier). Eine Legalisierung von Cannabis wurde abgelehnt.

 

 

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