In unserem KriPoZ-RechtsprechungsReport finden Sie regelmäßig aktuelle Rechtsprechung aus dem Strafrecht mit kriminalpolitischem Bezug oder von allgemeiner Relevanz, die wir Ihnen zitierfähig vorstellen und kurz beleuchten. Für die Beiträge aus 2021 klicken Sie hier.
Auf dieser Übersichtsseite finden Sie die relevante Rechtsprechung der verschiedenen Verfassungsgerichte und der obersten Fachgerichte zu den Corona-Verordnungen der Länder.
Es liegt kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor, wenn ein Strafverfolgungsorgan es unterlässt gegen den Angeklagten selbst einzuschreiten. Ein solcher Anspruch existiert nicht. ⇒ KriPoZ-RR,Beitrag 12/2022
BGH, Urt. v. 24.03.2022 – 3 StR 375/20: Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (§ 41 StGB)
Verhängt das Tatgericht neben der Freiheits- keine Geldstrafe nach § 41 StGB, obgleich die Verteidigung dies beantragt hat, ist es verfahrensrechtlich nicht analog § 267 Abs. 3 Satz 2 und 4 StPO verpflichtet, die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen darzulegen. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 11/2022
Der BGH bestimmt für weitere Betäubungsmittel Grenzwerte einer „nicht geringen Menge“ gemäß § 30a Abs. 1 BtMG. Hierfür bislang nicht geregelte Werte seien vor dem Hintergrund des verwirklichten Verbrechens in § 30a Abs. 1 BtMG erforderlich. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 10/2022
Das OLG Celle hat entschieden, dass der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft zulässig sei. Die Neuregelung in § 362 Nr. 5 StPO sei insbesondere mit dem Verbot der Doppelbestrafung in Art. 103 Abs. 3 GG vereinbar. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 09/2022
Der BGH hat entschieden, dass § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Coronaschutzverordnung NRW und die bußgeldbewehrte Anordnung kein Verfassungsrecht verletzen und damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen. Zur Unterbindung der Ordnungswidrigkeit war die angeordnete Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW nicht zu beanstanden. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 08/2022
BVerfG, Beschl. v. 09.02.2022 – 2 BvL 1/20: § 315d StGB ist verfassungskonform
Das Tatbestandsmerkmal „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz in Art. 103 Abs. 2 GG. Betroffen vom Verschleifungsverbot sei nur die Auslegungsebene und nicht die Beweiswürdigung. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt eine mit dem Grundgesetz konforme Vorschrift dar. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 07/2022
Das Kammergericht Berlin hat einen russischen Staatsangehörigen unter anderem wegen Mordes verurteilt. Dieser habe von einer staatlichen Stelle innerhalb der Regierung der Russischen Föderation den Auftrag erhalten den Geschädigten aus politischen Motiven zu liquidieren. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 06/2022
Neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe können sowohl Zuchtmittel i.S.v. §§ 13, 15 JGG angeordnet werden als auch inhaltsgleiche Auflagen als Nebenentscheidung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG erteilt werden. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 05/2022
Eine fehlerhafte Maßstabsbildung ist gegeben, wenn angenommen wird, dass eine Beleidigung (§ 185 StGB) aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann vorliege, wenn die Äußerung „lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähkritik“ zu verstehen sei. Erfolgt daraufhin keine Abwägung der betroffenen Rechtspositionen, liegt eine Verletzung in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 04/2022
BGH, Urteil v. 15.12.2021 – 3 StR 441/20: Urteil im NSU-Verfahren rechtskräftig
Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 03/2022
Für eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation („Aufstiftung“) kommt es auf das Ausmaß des ausgeübten Drucks des Verdeckten Ermittlers sowie auf den Umfang der Verwicklung in Betäubungsmittelgeschäfte durch den Täter an. ⇒KriPoZ-RR, Beitrag 02/2022
Ein besonderer Antrag der Staatsanwaltschaft für die Einziehung von Tatmitteln im Sicherungsverfahren ist nicht erforderlich. Seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 413 StPO zum 01.07.2021 erfolgt zur Vereinfachung des Verfahrens die Einziehung im Sicherungsverfahren nach den gleichen prozessualen Regeln wie im Strafverfahren. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 01/2022