KriPoZ-RR, Beitrag 63/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 09.10.2019 – 1 StR 395/19: Geringerer Vermögensschaden oder Schadenskompensation bei § 263 StGB

Leitsatz der Redaktion:

Hat der Täter eines Betruges (§ 263 StGB) einen zumindest teilweisen Anspruch auf die Leistung, verringert dies den Vermögensschaden und stellt keine für den Schuldspruch irrelevante Schadenskompensation dar.

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat die Angeklagten wegen Betruges verurteilt und die Einziehung in Höhe von 16.678 € und 42.456,29 € gegen die Angeklagten angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte die Angeklagte M. für verschiedene gesondert verfolgte Beschuldigte Leistungen der Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung beantragt. Den Leistungsbeziehern hatte sie als Pflegesachverständige in betrügerischer Absicht einen Pflegegrad bescheinigt, obwohl die Versicherten keine Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit aufgewiesen hatten.

In einem Fall arbeitete sie dabei mit dem Mitangeklagten Mi. zusammen, dem sie eine Demenz bescheinigte und mit dem sie gemeinsam einen Gutachter der Deutschen Rentenversicherung getäuscht hatte, um eine Erwerbsminderungsrente für Mi. bewilligt zu bekommen.

Das LG hat den gesamten Betrag der erhaltenen Renten als Schaden gewertet und die Einziehung dieses Wertes angeordnet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da die Bestimmung des Vermögensschadens nicht rechtsfehlerfrei gewesen sei.

Der Vermögensschaden im Rahmen des § 263 StGB sei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung zu ermitteln, konkret festzustellen und zu beziffern.

Maßgeblich sei dabei auch die Frage, ob dem Angeklagten zumindest ein teilweiser Anspruch auf die Leistung zugestanden habe. In einem solchen Fall, sei der Schaden fiktiv zu berechnen und um den entsprechenden Anspruch zu mindern. Dies stelle gerade keine für die Schadensberechnung irrelevante Schadenskompensation dar, sondern lasse den Schaden von Anfang an niedriger entstehen, was insbesondere für den Schuldgehalt der Tat relevant sei.

Indem das LG in einem Fall etwaige berechtigte Ansprüche des gesondert verfolgten Versicherten gegen die Versicherung nicht in den Blick genommen habe, habe es den Schaden möglicherweise zu hoch beziffert.

Gleiches gelte für den Fall des Mitangeklagten Mi., da dieser nach 21 Monaten einen Anspruch auf Altersrente gegen die Deutsche Rentenversicherung gehabt habe, was den konkreten Vermögensschaden in diesem Fall mindere. Dabei komme es allein auf das Bestehen des Anspruchs und nicht auf die konkrete Geltendmachung durch den Angeklagten an.

 

Anmerkung der Redaktion:

Eine weitere Entscheidung des BGH zur Schadensberechnung bei Versicherungsleistungen finden Sie hier.

Weitere Urteile zur generellen Schadensbezifferung finden Sie hier und hier.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021: BGBl. I 2021, S. 411 ff.

Gesetzentwürfe: 

Das BMJV veröffentlichte am 19. Dezember 2019 einen Referentenentwurf zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Er ist Teil des von der Bundesregierung am 30. Oktober 2019 vorgestellten Maßnahmenpakets. Nähere Infos dazu finden Sie hier

Um zu verhindern, dass Personen sich immer öfter allgemein und auch gegenüber gesellschaftlich und politisch engagierten Personen in einer gegen das deutsche Strafrecht verstoßenden Weise im Internet – und insbes. in den sozialen Medien – äußern, sieht der Entwurf vor allem Änderungen im StGB und dem NetzDG vor. Dies sei erforderlich, da ein stark aggressiver Auftreten, Einschüchterung und die Androhung von Straftaten nicht nur das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen angreife, sondern auch „der politische Diskurs in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaftsordnung angegriffen und in Frage gestellt“ werde. Zudem sinke bei für die breite Öffentlichkeit wahrnehmbaren herabwürdigenden Inhalten die allgemeine Hemmschwelle, weitere gleichgerichtete Äußerungen zu treffen. Es sei zu befürchten, dass in diesem verrohten Umfeld bestimmte Meinungen aus Sorge um die Reaktionen erst gar nicht mehr getätigt werden. Die Meinung frei und unbeeinflusst äußern und sich darüber austauschen zu können, sei aber ein wesentlicher Grundpfeiler unserer Gesellschaft, den der Staat mit seinen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verteidigen habe. 

Das NetzDG ermöglicht es bereits, strafbare Inhalte nach einer Überprüfung zu löschen. Darüber hinaus sei es nötig, die strafbaren Inhalte auch einer Strafverfolgung zuzuführen. Dazu müssen die Strafverfolgungsbehörden aber erst einmal Kenntnis von den strafbaren Inhalten erlangen. Daher sollen die dem NetzDG unterliegenden Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, bestimmte strafbare Inhalte an das BKA zu melden, damit von dort aus die Strafverfolgung veranlasst werden kann. 

Das materielle Strafrecht müsse für eine effektive Strafverfolgung der Hasskriminalität mehr auf die damit verbundenen Rechtsgutsverletzungen ausgerichtet werden. Zudem sei erforderlich, dass die Tatverdächtigen auch zuverlässig identifiziert und Beweise gesichert werden könnten. Die Erhebung von Bestands- und Verkehrsdaten ist derzeit nur im Bereich der Maßnahmen gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern möglich. Eine entsprechende Regelung für Telemediendiensteanbieter soll geschaffen werden. Dies stelle zudem eine Hilfe im Kampf gegen die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte dar, um den Markt für entsprechende Produkte „auszutrocknen“. Deshalb soll sich die Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke auch auf das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte erstrecken. 

Zur Wahrnehmung der Zentralstellenaufgaben (§ 2 BKAG) ist eine Erweiterung der Regelung in § 10 BKAG auf Telemediendiensteanbieter erforderlich. 

Die Änderungen im Überblick: 

  • Einführung einer Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke i.S.v. § 1 Abs. 1 NetzDG für bestimmte Straftaten aus dem Katalog des § 1 Abs. 3 NetzDG, soweit sie nicht unter den Ausnahmetatbestand von § 1 Abs. 2 NetzDG fallen (eine Zuwiderhandlung ist bußgeldbewehrt). 
  • Erweiterung des Straftatenkatalog des § 126 StGB, so dass zukünftig auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung strafbar sein kann. 
  • Erweiterung des Anwendungsbereich des § 140 StGB, so dass zukünftig auch die Billigung noch nicht erfolgter Straftaten erfasst ist. 
  • Beleidigende Äußerungen, die öffentlich durch das Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) getätigt wurden, sollen in einem Qualifikationstatbestand des § 185 StGB erfasst und im Höchstmaß mit zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können. 
  • In § 188 StGB soll im Wortlaut eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass der Tatbestand auch für Taten gegen Personen bis hin zur kommunalen Ebene gilt. 
  • Erweiterung des Tatbestandes der Bedrohung (§ 241 StGB), so dass auch die Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert erfasst ist. Die Höchststrafe soll auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Ein zusätzlicher Qualifikationstatbestand für die öffentliche Bedrohung oder die Bedrohung durch das Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) hebt die Höchststrafe auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe an. 
  • Antisemitische Motive des Täters sollen in § 46 StGB ausdrücklich als weiteres Beispiel für menschenverachtende Beweggründe und Ziele aufgenommen werden. 
  • Die Regelungen der StPO über die Verkehrs- und Bestandsdatenerhebung gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern soll erweitert werden. 

Bezüglich der Änderungen der §§ 188 und 241 StGB gab es bereits einen Vorstoß des Bundesrates mit dem Gesetzesantrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (BR Drs. 418/19), der mittlerweile in den Bundestag eingebracht wurde (BT Drs. 19/16401). Nähere Informationen dazu finden Sie hier. Der Referentenentwurf nimmt darauf Bezug, sieht aber in dem vorgeschlagenen Weg eine bessere Umsetzung der Ziele. 

Ebenso war die Änderung des § 46 StGB bezüglich antisemitischer Motive bereits im Rahmen einer Länderinitiative aus Bayern Thema im Bundesrat. Am 13. Januar 2020 brachte er einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/16399), nachdem die Bundesregierung Stellung genommen hatte. Diese unterstützt zwar das Anliegen des Entwurfs, verweist aber auch darauf, dass sie bereits eine entsprechende Regelung  in einem eigenen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht hat. 

Am 19. Februar 2020 brachte die Bundesregierung ihren Regierungsentwurf auf den Weg. 

Am 12. März 2020 wurde in erster Lesung der Entwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD beraten und im Anschluss an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Mitberaten wurden die Gesetzentwürfe der Fraktion der FDP (BT Drs. 19/17252) zur Änderung des Bundesmeldegesetzes – Auskunftssperren für politische Mandatsträger in Bund, Ländern und Kommunen und der Fraktion der AfD (BT Drs. 19/17785) zur Änderung des Bundesmeldegesetzes –Schutz von politischen Mandatsträgern, Richtern, Soldaten, ehrenamtlichen Richtern und Schöffen sowie Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst. Beide Entwürfe wurden zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Im gleichen Zuge debattierten die Abgeordneten erstmals über die Entschließungsanträge der Fraktionen FDP, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und AfD, die ebenfalls in den Ausschüssen weiter beraten werden. 

Am 27. März 2020 stand der Regierungsentwurf auf der Tagesordnung des Bundesrates. Er sieht Verbesserungsbedarf am Gesetzentwurf sowie in zahlreichen Detailregelungen: 

  • Einführung des Marktortprinzips
  • grundlegende Modernisierung der Ehrschutzdelikte
  • Überarbeitung der vorgeschlagenen Kompetenzen für das BKA als Zentralstelle für Meldepflichten für Anbieter von sozialen Medien 
  • Nachbesserung der Darlegung der Kostenfolge für Justiz und Polizei 

Der am 14. April 2020 veröffentlichte Entwurf der Bundesregierung (BT Drs. 19/18470) entspricht dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Er enthält darüber hinaus die Stellungnahme des Bundesrates, die Gegenäußerung der Bundesregierung sowie die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates. 

Am 6. Mai 2020 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Mehrheitlich unterstützten die Experten den Gesetzentwurf. 

Prof. Dr. Armin Engländer sah in der Ergänzung der Beleidigungstatbestände eine sinnvolle Maßnahme und stimmte den vorgeschlagenen Änderungen uneingeschränkt zu. Kritisch sah er allerdings die geplanten Neuerungen beim Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) und der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB). § 140 Nr. 2 StGB soll künftig auch das Billigen noch nicht begangener oder versuchter Straftaten unter Strafte stellen. Damit rücke die Strafbarkeit weit ins Vorfeld der entsprechenden Tat und es drohten erhebliche Anwendungs- und Auslegungsprobleme. Grundsätzlich stelle sich die Frage, ob „künftig jeder Facebook-Like zu einem Posting, in dem eine der in § 140 StGB genannten Straftaten begrüßt wird, seinerseits als Billigen nach § 140 StGB zu bestrafen wäre.“ Dies führe zu Kapazitätsproblemen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden und der Justiz, sollten sie alle Postings verfolgen wollen. Die geplanten Änderungen bei der Bedrohung (§ 241 StGB) überdehnten den bisherigen Schutzzweck der Norm. Es bestehe kein kriminalpolitisches Bedürfnis, Taten gegen Sachen einzubeziehen, die nicht als Verbrechen zu qualifizieren seien. Zudem ließe sich auch in diesem Bereich das gesetzgeberische Ziel nur dann erreichen, wenn die Strafjustiz auch über ausreichend Ressourcen zur Verfolgung verfüge. OStA Klaus-Dieter Hartleb, Beauftragter der bayerischen Justiz zur strafrechtlichen Bekämpfung von Hate-Speech, äußerte, dass aus seiner Sicht der Regelungs- und Handlungsbedarf im Bereich der Beleidigungsdelikte mit Blick auf Hate-Speech noch nicht ausgeschöpft werde. Insbesondere fehlten den Ermittlungsbehörden gerade in diesem Bereich die strafprozessualen Instrumente, weshalb auch die Änderungen der Strafprozessordnung nicht umfangreich genug seien. Prof. Dr. Matthias Bäcker beschränkte sich auf die vorgesehene Meldepflicht der Netzwerkbetreiber an das BKA und erklärte, dass diesbezüglich keine verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Lediglich die Pflicht zur Übermittlung von Identifikationsdaten reiche teils zu weit. Was das zu erwartende Arbeitsaufkommen betrifft, sah Markus Hartmann, Leiter der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen, näheren Klärungsbedarf. Die durch den Bundesrat aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Kosten des Gesetzvorhabens seien für die Landesjustizbehörden äußerst praxisrelevant. Auch OStA Andreas May, Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalitätsah in der geplanten Neuregelung eine Mammutaufgabe für die beteiligten Ermittlungsbehörden. 

BKA Vizepräsident Jürgen Peter betonte, dass der Entwurf ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung von Straftaten im Internet sei, insbesondere um die Anonymität des Netzes aufzulösen. Allerdings seien zu einer besseren Aufklärung weitere Befugnisse des BKA erforderlich. Stephan Conen vom DAV begegnete dem Plan, die privaten Diensteanbieter als meldepflichtige Vorposten der Strafverfolgung durch das BKA einzusetzen, mit Bedenken. Ebenso lehnte er eine Ausweitung der Strafbarkeit und die Anhebung des Strafrahmens ab. Vor allem kriminologische Erkenntnisse hätten gezeigt, dass sich dadurch das Sozialverhalten nicht steuern ließe. 

Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände begrüßten das Gesetzvorhaben, sahen aber auch die größere Hürde darin, die Strafverfolgungsbehörden personell und technisch so hinreichend auszustatten, dass eine effiziente Strafverfolgung im Bereich der Hasskriminalität auch möglich werde. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Deutsche Landkreistag wiesen darauf hin, dass zusätzlich auch Prävention und Sensibilisierungsarbeit erbracht werden müsse. 

Josephine Ballon von der Organisation HateAid gab zu bedenken, dass die Strafverfolgung ein wichtiger Baustein im Kampf gegen Hasskriminalität sei, aber auch zugleich die Gefahr berge, dass Freiheitsrechte mehr als erforderlich eingeschränkt werden. Hinsichtlich der Einschränkung der Grundrechte seien Nachbesserungen am Entwurf erforderlich. Auch Henning Lesch vom eco-Verband der Internetwirtschaft äußerte sich kritisch zu dem Entwurf. Er gehe über die zuvor diskutierte Stärkung des NetzDG hinaus und führe zu tiefgreifenden Einschnitten in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, das Recht auf Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität von Kommunikationssystemen sowie in das Fernmeldegeheimnis. 

Am 18. Juni 2020 hat der Bundestag dem Regierungsentwurf in zweiter und dritter Lesung zugestimmt. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Das heute vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetzespaket gegen Hass und Hetze ist für die Verteidigung unserer Demokratie und unseres Rechtsstaats von zentraler Bedeutung. Das Gesetzespaket dient dem Schutz aller Menschen, die von Rassisten und Rechtsextremisten bedroht und diffamiert werden. Wir senden damit das ganz klare Signal aus, dass wir diese Taten nicht hinnehmen und uns mit Nachdruck dagegen zur Wehr setzen. Der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke, der antisemitische Terroranschlag in Halle, die rassistischen Morde in Hanau und die hohe Zahl weiterer rechtsextremistischer Gewalttaten haben gezeigt, wie dringend nötig unser Gesetzespaket ist, um die Spirale von Hass und Gewalt zu durchbrechen. Wir geben der Justiz die notwendigen Instrumente, um gegen Hasskriminalität endlich konsequent vorgehen zu können. Dafür verschärfen wir das Strafrecht deutlich. Mit der Meldepflicht der sozialen Netzwerke an das Bundeskriminalamt bei Volksverhetzungen, Mord- oder Vergewaltigungsdrohungen sorgen wir dafür, dass Ermittlungen schnell beginnen. Wer hetzt und droht, muss mit Anklagen und Verurteilungen rechnen. Das sind entschlossene Schritte gegen Menschen- und Demokratiefeinde, die ein gefährliches Klima der Gewalt schüren. Aus Worten werden Taten.“

Am 3. Juli 2020 billigte der Bundesrat das Gesetz, das nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet werden kann.

In einer Ausarbeitung kritisiert der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages den Gesetzentwurf als verfassungswidrig. Nach dem Beschluss des BVerfG zur Bestandsdatenauskunft (KriPoZ-RR, Beitrag 50/2020) gebe es weder verfassungsmäßige Übermittlungsbefugnisse noch verfassungsmäßige Abfragebefugnisse für durch Zuordnung von IP-Adressen gewonnene Bestandsdaten. Daher könne das BKA die – sofern möglich – von dem Anbieter eines sozialen Netzwerks übermittelte IP-Adresse nicht dazu verwerten, den Nutzer zu identifizieren. Insofern sei die Übermittlung nicht dazu geeignet, den gewünschten Zweck – die Strafverfolgung – zu erreichen oder zu befördern, was diese Pflicht nicht verhältnismäßig und daher nicht verfassungsgemäß erscheinen lasse, so der Wissenschaftliche Dienst. Das Gutachten finden Sie hier.

Am 1. Oktober 2020 brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag (BT Drs. 19/22888) in den Bundestag ein, der das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität verfassungskonform umgestalten soll. Ein von der Fraktion in Auftrag gegebenes Gutachten sowie die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hätten bereits die Verfassungswidrigkeit bestätigt. Der Bundestag solle daher die Bundesregierung auffordern, einen neugefassten Gesetzentwurf vorzulegen. In der Antwort der Bundesregierung (BT Drs. 19/23867) vom 2. November 2020 auf die kleine Anfrage der Fraktion heißt es, dass bereits mit Nachdruck an einem Entwurf gearbeitet werde, der die betroffenen Inhalte des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität verfassungsgemäß ausgestalte und an die Rechtsprechung des BVerfG vom 27. Mai 2020 anpasse. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sprach sich am 14. Januar 2021 in seiner Beschlussempfehlung gegen den Antrag der Fraktion der Grünen aus (BT Drs. 19/25886). Am 28. Januar 2021 wurde der Antrag im Plenum abgelehnt. 

Am 26. März 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft zugestimmt. Nur wenige Stunden zuvor hatte auch der Bundestag aufgrund der Empfehlung des Vermittlungsausschusses (BT Drs. 19/27900) den Entwurf verabschiedet. Der Bundespräsident hatte das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität sowie das Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes so lange nicht ausgefertigt. Beide Entwürfe wurden nun ebenfalls an die Vorgaben des BVerfG angepasst. 

Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität wurde am 1. April 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet  (BGBl. I 2021, S. 411 ff.) und sollte vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Durch Art. 15 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BGBl. I 2021, S. 448 ff.) wurde das Gesetz jedoch schon wieder geändert: 

  •  Artikel 1 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 6 werden die Wörter „von Schriften“ durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
    • b) In Nummer 10 Buchstabe d werden die Wörter „von Schriften“ durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
  • Die Artikel 2, 3, 5 und 6 werden aufgehoben.
  • In Artikel 7 Nummer 3 werden in § 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b nach der Angabe „§ 184b“ die Wörter „in Verbindung mit § 184d“ gestrichen.
  • In Artikel 8 werden die Wörter „Artikel 2 Nummer 2 und 3, Artikel 5 Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2 und“ gestrichen.
  • Artikel 9 wird aufgehoben.
  • Artikel 10 wird wie folgt gefasst: „Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 3. April 2021 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 62/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 26.09.2019 – 5 StR 206/19: Beschränkung einer Revision gegen ein Berufungsurteil

Amtlicher Leitsatz:

Die Revision gegen ein Berufungsurteil kann nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn das Berufungsgericht trotz unbeschränkt eingelegter Berufung keinen eigenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen getroffen hat. Dies gilt auch, wenn es zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist.

Sachverhalt:

Das AG Hamburg-Wandsbek hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Einbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen verurteilt.

Zudem hat das AG Hamburg-Bergedorf ihn wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt. Gegen beide Urteile haben die StA und der Angeklagte auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung eingelegt, wobei im zweiten Fall nur die StA die Berufung beschränkt hat.

Das LG Hamburg hat beide Verfahren verbunden und die Berufungen gegen das Urteil des AG Hamburg-Wandsbek verworfen. Das Urteil des AG Hamburg-Bergedorf hat es im Rechtsfolgenausspruch neu gefasst und nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei ist das LG irrtümlich davon ausgegangen, auch die Berufung des Angeklagten sei auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt gewesen.

Gegen dieses Urteil des LG hat der Angeklagte Revision zum Hanseatischen OLG eingelegt und die Revision nur bezüglich des Strafausspruchs beantragt.

Das OLG beabsichtigt nun, die Beschränkung der Revision durch den Angeklagten, nach Prüfung anhand der amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen, zuzulassen und das Urteil des LG nur hinsichtlich der Rechtsfolgen zu prüfen.

Gegen ein solches Vorgehen sprächen allerdings die entgegenstehenden Urteile des OLG Hamm und des BayObLG, die eine Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch für unwirksam erachteten, wenn das Berufungsgericht irrtümlich keine eigenen Schuldfeststellungen getroffen habe. Nach Ansicht des Hanseatischen OLG sei diese Vorgehensweise nicht möglich, da der Revisionsumfang dem allein revidierenden Angeklagten obliege und die Prüfung der Revision auch anhand der Feststellungen des AG geprüft werden könne.

Diese Frage legte das Hanseatische OLG dem BGH zur Entscheidung vor.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Argumentation des Hanseatischen OLG zurück.

Das Fehlen der irrtümlich vom LG angenommenen Berufungsbeschränkung durch den Angeklagten führe zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung, was zudem von Amts wegen zu prüfen sei.

Zwar sei die Möglichkeit zur Beschränkung des eigenen Rechtsmittels eine prozessuale Gestaltungsmacht des Angeklagten, diese finde ihre Schranken jedoch in der Trennbarkeit des zu überprüfenden und akzeptierten Urteilsteils.

Nur ein Entscheidungssteil, der nach der Trennung durch die Rechtsmittelbeschränkung noch einer selbstständigen Prüfung unterzogen werden könne, unterliege der Dispositionsbefugnis des revidierenden Angeklagten, da nur dieses Vorgehen eine widerspruchsfreie Entscheidung über den Prozessstoff ermögliche.

Aus diesem Grund sei auch eine auf den Schuldspruch beschränkte Revision, die den Strafausspruch unberührt lasse, nicht wirksam.

Für die Beurteilung einer auf die Rechtsfolgen beschränkten Revision sei daher ein rechtskräftiger Schuldspruch erforderlich.

Da das LG im vorliegenden Fall irrtümlich nur den Rechtsfolgenausspruch und nicht den Schuldspruch mit den dazugehörigen Feststellungen geprüft habe, habe es keine eigenen Feststellungen getroffen und daher sei die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam.

Eine Prüfung der Rechtsfolgen durch das OLG auf Basis der Tatsachenfeststellungen des AG sei nicht möglich, da diese gerade von der tatsächlich unbeschränkt eingelegten Berufung des Angeklagten erfasst würden und damit noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Daran ändere auch die beschränkte Revision des Angeklagten nichts, da dieser nicht über die Teilbarkeit von Entscheidungen und deren Rechtskraft entscheiden könne.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Urteil des OLG Hamm finden Sie hier.

Das Urteil des BayObLG finden Sie hier.

Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg und Saarland: BR Drs. 63/22

Die Länder Baden-Württemberg und Saarland haben am 22. Februar 2022 erneut einen Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis (BR Drs. 63/22, BR Drs. 645/19) in den Bundesrat eingebracht. Der wortgleiche Entwurf unterfiel in der vergangenen Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität. Am 11. März 2022 erhielt der Antrag bei der Abstimmung im Plenum jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen. 

 


19. Legislaturperiode: 

 

Das Land Baden-Württemberg brachte einen Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis (BR Drs. 645/19) in den Bundesrat ein. 

Die letzte Änderung des BZRG (im Jahr 2009) sollte es betroffenen Stellen erleichtern, eine Entscheidung hinsichtlich etwaiger Umgangsverbote mit Minderjährigen für verurteile Kindesmissbrauchstäter zu treffen. Wegen der derzeitigen Aufnahme- und Tilgungsfristen des BZRG sei dies jedoch noch nicht in vollem Umfang erreicht.

Zum Minderjährigenschutz hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren die Vorsorge getroffen, einschlägig nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB vorbestrafte Personen von einem beruflichen oder ehrenamtlichen Umgang mit Minderjährigen fernzuhalten und hat u.a. das erweiterte Führungszeugnis eingeführt. Das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a Abs. 1 BZRG) enthält über das einfache Führungszeugnis (§ 30 Abs. 1 S. 1 BZRG) hinaus Eintragungen, die wegen geringer Strafhöhe nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen werden.

Flankiert werden die Regelungen des BZRG seit Januar 2012 durch § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Der Beschäftigungsausschluss für einschlägig Vorbestrafte in § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII, ist weder zeitlich noch hinsichtlich der Strafhöhe begrenzt. Eine Begrenzung ergibt sich faktisch nur aus den Aufnahme- und Tilgungsfristen des BZRG. Die Aufnahmefrist des BZRG bemisst sich nach der Höhe der verhängten Strafe (§ 34 BZRG). Mit abnehmender Strafhöhe überwiegt demnach das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten das Interesse der Adressaten auf Kenntnis von der Eintragung. Bei Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB zu einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe gilt für das einfache Führungszeugnis eine Aufnahmefrist von 10 Jahren. Für andere Sexualstraftatbestände und die anderen in § 34 Abs. 2 BZRG genannten Straftaten gilt für das erweiterte Führungszeugnis ebenfalls eine Aufnahmefrist von 10 Jahren. Liegt die Freiheits- oder Jugendstrafe entsprechend jedoch unter einem Jahr, gilt eine Aufnahmefrist in die Führungszeugnisse von 3 oder 5 Jahren. Ist eine Eintragung zu tilgen, erhalten die Behörden, Gerichte oder sonstigen Stellen keine unbeschränkte Auskunft (§ 41 abs. 1 BZRG) mehr, auch nicht mehr über die Aufnahmefrist hinaus. Wann eine Eintragung zu tilgen ist, bestimmt sich ebenfalls nach der Strafhöhe. Hier beträgt die längste Frist für Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182 StGB 20 Jahre, für Geldstrafen bis 90 Tagessätze 5 Jahre. Eine Tilgung bewirkt grundsätzlich ein Verwertungsverbot. Das heißt jedoch, dass eine Institution einen Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII nicht mehr begründen kann, selbst wenn sie Kenntnis von der einschlägigen Verurteilung hat. Nur unter engen Voraussetzungen sieht § 52 BZRG dann noch eine Ausnahme vom Verwertungsverbot vor. 

In dem Gesetzesantrag kritisiert daher das Land Baden-Württemberg, dass es einschlägig vorbestraften Personen derzeit bereits wenige Jahre nach der Verurteilung möglich sei, einer beruflichen und ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen nachzugehen. Dies sei zum Schutz der Minderjährigen nicht hinzunehmen und zu vermeiden. Der Gesetzentwurf sieht daher die Einführung eines § 33 Abs. 2 Nr. 4 BZRG vor, der Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 176 bis 176 b, 184b, 184d Abs. 2 S. 1 oder 184e Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StGB von der Aufnahmefrist ausnimmt, wenn ein erweitertes Führungszeugnis beantragt wird. Parallel dazu sollen die entsprechenden Verurteilungen auch von der Tilgung ausgenommen werden. 

Am 20. Dezember 2019 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Antrag Baden-Württembergs. Im Anschluss an die Sitzung wurde der Gesetzentwurf zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat (BR Drs. 645/1/19) die Länderinitiative in den Bundestag mit der Maßgabe einzubringen, die Speicherung der Straftaten auf solche mit pädophiler Neigung zu beschränken. Eine zeitlich unbegrenzte Speicherung der Daten aus Fällen der Verurteilung nach JGG wegen des Umgangs mit kinderpornografischen Materialien oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Erwachsene, sei im Lichte des Resozialisierungsgedankens als unverhältnismäßig zu werten. 

Am 14. Februar 2020 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen und setzte dies am 24. März 2020 um (BT Drs. 19/18019). Mit Ablauf der Legislaturperiode unterfiel der Entwurf dem Grundsatz der Diskontinuität. 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 61/2019

Die Entscheidungen im Original finden Sie hier: Frankreich, Schweden und Belgien.

EuGH, Urt. v. 12.12.2019 – C-566/19 PPU, C-626/19 PPU, C-625/19 PPU, C-627/19 PPU: Französische, Schwedische und Belgische Staatsanwaltschaften dürfen Europäische Haftbefehle ausstellen

Amtliche Leitsätze:

C-566/19 PPU & C-626/19 PPU:

Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne dieser Bestimmung die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats fallen, die mit der Strafverfolgung betraut sind und der Leitung und Kontrolle ihrer Vorgesetzten unterliegen, sofern ihnen ihr Status eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft.

Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist dahin auszulegen, dass die einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen, in deren Genuss eine Person kommen muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen wird, erfüllt sind, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats die Voraussetzungen für den Erlass dieses Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle in diesem Mitgliedstaat sind.

C-625/19 PPU:

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen, in deren Genuss eine Person kommen muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen wurde, erfüllt sind, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit in diesem Mitgliedstaat gerichtlich überprüft werden.

C-627/19 PPU:

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Strafe einer Behörde übertragen, die zwar an der Rechtspflege in diesem Mitgliedstaat mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, jedoch keinen gesonderten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung dieser Behörde, einen solchen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, vorsehen.

Sachverhalt:

In den nationalen Ausgangsverfahren hatten niederländische Gerichte über die Auslieferung zur Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung aufgrund Europäischer Haftbefehle aus Frankreich, Schweden und Belgien zu entscheiden.

Aufgrund dieser Verfahren hatten die Niederländer dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die betreffenden Staatsanwaltschaften als „ausstellende Justizbehörde“ anzusehen seien.

Entscheidung des EuGH:

Nach Ansicht des EuGH genügen die betreffenden Staatsanwaltschaften den Anforderungen der EU-Richtlinie und dürfen daher Europäische Haftbefehle ausstellen.

Zur Begründung führte der EuGH aus, dass die französische Staatsanwaltschaft zwar keine richterliche oder gerichtliche Organisation sei, aber die französischen Rechts- und Organisationsvorschriften dennoch eine genügende Unabhängigkeit von Weisungen der Exekutive sicherstellten. Weder die Möglichkeit des Justizministers allgemeine Weisungen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zu erteilen, noch der hierarchische Aufbau der Behörde sei unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet, die Unabhängigkeit der Staatsanwälte in den konkreten Verfahren zu gefährden. Daher fielen die französischen Staatsanwaltschaften unter den Begriff der „ausstellenden Justizbehörde“.

Zudem stellte der Gerichtshof klar, dass das Erfordernis einer Möglichkeit zur gerichtlichen Kontrolle des Haftbefehls im Ausstellungsstaat bei Ausstellung durch eine Behörde, die kein Gericht sei, keine Voraussetzung für die Einordnung als ausstellende Justizbehörde darstelle. Die Schaffung eines solchen Rechtsbehelfs sei nur eine Möglichkeit, das von der Richtlinie geforderte Rechtsschutzniveau sicherzustellen.

Da das französische und schwedische Recht eine solche Rechtsschutzmöglichkeit vorsehe, bestünden an der unabhängigen Prüfung der Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls keine Bedenken.

Bezüglich der belgischen Staatsanwaltschaft führte der EuGH aus, dass die Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl keine besonderen Rechtsschutzmöglichkeiten forderten, wenn der Haftbefehl – wie in diesem Verfahren – nicht der Strafverfolgung, sondern der Strafvollstreckung diene. In einem solchen Fall genüge es, dass dem Verfolgten ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz im Strafverfahren zuteil werde. Stütze sich der Haftbefehl dann auf das rechtskräftige Urteil, bestünden keine Zweifel an der Berücksichtigung eines effektiven Grundrechtsschutzes.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Urteile stellen eine Fortentwicklung und Präzisierung der Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen an die den Europäischen Haftbefehl ausstellende Behörde dar. Erst im Mai 2019 hatte der EuGH entschieden, dass die deutschen Staatsanwaltschaften nicht unabhängig genug für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls seien. Das Urteil finden Sie hier.

Eine korrespondierende Entscheidung des OLG Hamm finden Sie hier.

Dem Urteil folgte eine Debatte zur Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften in Deutschland, aufgrund derer die FDP-Fraktion einen Gesetzesentwurf „zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft“ in den Bundestag einbrachte. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 60/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 23.10.2019 – 2 StR 139/19: Versuchsbeginn beim Eingehungsbetrug in mittelbarer Täterschaft

Leitsatz der Redaktion:

Entlässt der Hintermann den Tatmittler aus seinem unmittelbaren Herrschaftsbereich, ist darin dann noch kein Versuchsbeginn zu sehen, wenn die Tatbegehung erst nach einer längeren Zeit erfolgen soll oder eine konkrete Rechtsgutsgefährdung beim Opfer noch nicht eingetreten ist.

Sachverhalt (gekürzt):

Das LG Wiesbaden hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte ein Bekannter des Angeklagten 2017 einen im Jahr 2008 gestohlenen PKW der Marke Bentley angekauft. Dem Angeklagten war daraufhin aufgefallen, dass das Fahrzeug eine sog. Doublette darstellte, also ein Fahrzeug mit gefälschter Fahrzeugidentifikationsnummer. Er hatte dann den gutgläubigen Zeugen S mit der Bitte kontaktiert, das Fahrzeug im Kundenauftrag zu verkaufen und ihm gefälschte Fahrzeugpapiere vorgelegt. Auf dieses Angebot hatte sich ein Interessent gemeldet, zu einem Vertragsschluss war es jedoch nicht gekommen.

In einer weiteren Tat, hatte der Angeklagte eine Garage angemietet, um in dieser mit seinen Bekannten von diesen gestohlene Autos „aufzubereiten“, also unter anderem die Fahrzeugidentifikationsnummer zu verändern. Die PKWs wurden vor einem Verkauf von der Polizei sichergestellt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da die Feststellungen eine Verurteilung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung nicht trügen.

Die Einschaltung des Zeugen S sei als mittelbare Täterschaft zu werten, was Auswirkungen auf die Beurteilung des Versuchsbeginns habe. Im Grundsatz sei der Versuchsbeginn bei Beteiligung eines mittelbaren Täters schon dann zu sehen, wenn der Hintermann die Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen habe, so der BGH. Mit dem Entlassen des Tatmittlers sei ein unmittelbares Ansetzen für den Hintermann zu bejahen, wenn dieser die Vorstellung gehabt habe, dass die Tatbegehung in engem Zusammenhang mit seiner Einwirkung geschehe.

Etwas anderes müsse gelten, wenn die Tatbegehung erst nach längerer oder ungewisser Zeit erfolgen soll, das Opfer also nach der Vorstellung des mittelbaren Täters noch nicht oder nur möglicherweise konkret gefährdet ist.

In diesen Fällen sei auch für das unmittelbare Ansetzen des Hintermanns der Versuchsbeginn des Tatmittlers maßgeblich.

Zu diesen Gesichtspunkten blieben die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zu unkonkret.

Ebenso habe das LG nicht tragfähig begründet, warum eine Mittäterschaft des Angeklagten vorliegen solle, indem er die Garage anmietete.

Bei jeder Bandentat sei vereinzelt festzustellen, welchen Grad der Tatbeteiligung die Handlung eines Bandenmitglieds erfülle, dies gelte vor allem bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Hier sei eine wertende Gesamtbetrachtung mithilfe folgender Kriterien vorzunehmen: Interesse an der Durchführung der Tat, Umfang der Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft. Die ledigliche Förderung der Ausführung der eigentlichen Tathandlung genüge für eine (Mit-)Täterschaft gerade nicht.

Auch diese Fragestellung könne anhand der Feststellungen des LG nicht abschließend beurteilt werden, sodass eine Aufhebung des Urteils geboten gewesen sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die breit diskutierte Frage nach dem Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft hat der BGH schon hier diskutiert.

KriPoZ-RR, Beitrag 59/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 17.10.2019 – 3 StR 170/19: Zur prozessualen Tat

Leitsatz der Redaktion:

Wird ein Teilgeschehen der prozessualen Tat in der Anklage einem anderen, nicht ermittelbaren Täter zugerechnet und stellt sich dann heraus, dass dieses Teilgeschehen doch vom Angeklagten verwirklicht worden ist, unterliegt auch dieses der Kognitionspflicht aus § 264 StPO.

Sachverhalt:

Das LG Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen verurteilt und ihn von einem weiteren Tatvorwurf freigesprochen. Gegen diesen Teilfreispruch richtete sich die Revision der StA.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte als Zahlungsstelle für Flüchtlinge fungiert und deren Zahlungen für die Schleusung nach Abzug einer Provision an die eigentlichen Schleuser weitergeleitet. Als dem Teilfreispruch zugrundeliegender Sachverhalt wurde vom LG festgestellt, dass der Angeklagte einen Anruf von einer sich in Deutschland aufhaltenden Eritreerin erhalten haben soll, die dem Angeklagten mitgeteilt haben soll, dass ihr Mann in Libyen von Schleusern gefangen gehalten werde und mit seiner Enthauptung bedroht worden sei. Der Angeklagte solle daraufhin von der Frau 1000€ als Gegenleistung für die Freilassung und Schleusung ihres Mannes zuzüglich einer 13,4 prozentigen Provision für sich selbst gefordert haben. Das Geld hatte die Frau am Hauptbahnhof einem – in jedem Fall anderen – unbekannt gebliebenen Mann gegeben, was zur Freilassung und Schleusung ihres Mannes geführt hatte.

Das LG hatte sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte den Anruf tatsächlich entgegengenommen hatte, da es auch möglich sei, dass der Angeklagte derjenige gewesen war, der das Geld am Bahnhof angenommen hatte. Für diese Geldannahme könne der Angeklagte allerdings nicht belangt werden, da diese Tat nicht angeklagt gewesen sei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der Revision der StA statt, da das LG seine umfassende Kognitionspflicht aus § 264 StPO nicht erfüllt habe.

Die Strafkammer sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Annahme des Geldes am Hauptbahnhof nicht Teil der angeklagten prozessualen Tat gewesen sei.

Die angeklagte Tat im prozessualen Sinne umfasse den gesamten umschriebenen geschichtlichen Vorgang. Maßgeblich sei nicht nur das dem Angeklagten angelastete, sondern sein gesamtes Verhalten, soweit es einen einheitlichen Vorgang mit der angeklagten Tat bilde. Dies gelte auch für Tatsachen, die sich erst in der Hauptverhandlung ergeben (§ 264 Abs. 1 StPO). Eine Grenze der Kognitionspflicht sei erst erreicht, wenn das zugrundeliegende Geschehen vollständig verlassen werde und die Identität der angeklagten Tat nicht mehr gewahrt sei.

Maßgebliche Abgrenzungskriterien seien die Merkmale, die eine Tat als einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichneten, zum Beispiel: Ort und Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die Handlungsrichtung und das Objekt des Täterverhaltens.

Daraus ergebe sich, dass auch ein Verhalten, das in der Anklage noch einer anderen Person zugerechnet worden war, das sich aber im Rahmen der Hauptverhandlung als Verhalten des Angeklagten darstelle, als Bestandteil der angeklagten Tat gewertet werden könne, wenn es sich um ineinander übergehende und sich überschneidende Geschehensabläufe handele, so der BGH.

Da die Annahme des Geldes am Hauptbahnhof schon in der Anklage beschrieben worden sei, könne deren strafrechtliche Relevanz vom LG durchaus geprüft werden, wenn sich in der Hauptverhandlung herausstelle, dass der Angeklagte das Geld persönlich in Empfang genommen habe.

Nach den oben genannten Kriterien, handele es sich noch um den angeklagten Verfahrensstoff, sodass das LG diesen rechtlich zu würdigen gehabt hätte.

Anmerkung der Redaktion:

Maßgeblich für die Beurteilung der Identität des geschichtlichen Vorgangs ist die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung (BGH, Urt. v. 20.12.1995 – 2 StR 113/95).

KriPoZ-RR, Beitrag 58/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 21.08.2019 – 3 StR 7/19: Konkurrenzverhältnis Urkundenfälschung und –unterdrückung

Leitsatz der Redaktion:

Die durch Beschädigen einer echten Urkunde begangene Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB tritt hinter der Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB im Wege der Konsumtion zurück.

Sachverhalt:

Das LG Verden hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung in acht Fällen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Beschuldigte mit anderen Mittätern Bescheinigungen der DEKRA und des TÜV gefälscht, um Autofahrern, die sich einer MPU unterziehen mussten, bei der Wiedererlangung ihres Führerscheins zu helfen. Dazu hatten sie sich Papier in der Art besorgt, wie es von den Prüfstellen verwendet wird und auf diesem Papier eine bestandene MPU bescheinigt. Anschließend waren die Vernietung und das Siegel des originalen Zeugnisses gelöst und auf dem von ihnen erstellten Zeugnis angebracht worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der Revision des Angeklagten statt, da die rechtliche Würdigung des LG rechtsfehlerhaft sei.

Verwirkliche dieselbe Handlung eines Täter die Verletzung mehrerer Gesetze, sei grundsätzlich von Tateinheit (§ 52 StGB) auszugehen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur in den Fällen der Gesetzeskonkurrenz zu machen, also in Fällen der Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion.

Typisch für die Konsumtion sei es, dass die verschiedenen Tatbestände in einem kriminologischen Zusammenhang stünden und der Schuldgehalt der Tat schon durch die Nennung des schwereren Delikts im Schuldspruch genügend zum Ausdruck komme. Insofern bestehe gerade kein Rangverhältnis zwischen den verschiedenen Delikten wie beispielsweise bei der Subsidiarität.

Die Konsumtion erfasse somit typische Begleittaten, selbst wenn diese ein anderes Rechtsgut schützten, so der BGH.

Auch in dem zu entscheidenden Fall sprächen die Unterschiedlichen Rechtsgüter der §§ 274 und 267 StGB zwar für die Annahme von Tateinheit, allerdings sei die Urkundenunterdrückung eine typische Begleittat bei der Verfälschung einer echten Urkunde, denn es sei kein Fall denkbar, bei dem eine echte Urkunde verfälscht werde, ohne das zugleich eine Beschädigung dieser Urkunde stattfinde. Auch die unterschiedlichen Vorsatzgrade hätten für die konkurrenzrechtliche Bewertung keine Relevanz. Somit enthalte das Beschädigen einer Urkunde keinen eigenständigen und über die Verfälschung hinausgehenden Unrechtsgehalt.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den Streit, ob die Gutachten den begutachteten Personen gehören oder auch den Fahrerlaubnisbehörden (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.1980 – 1 StR 683/79), brauchte der BGH in diesem Fall nicht zu entscheiden.

 

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen