KriPoZ-RR, Beitrag 05/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urteil v. 27.01.2022 – 3 StR 245/21: Zum Verhältnis von Jugendstrafe, Zuchtmitteln und Nebenentscheidungen

Amtliche Leitsätze:

  1. Erkennt das Tatgericht auf Jugendstrafe, ist es deswegen nicht aus Rechtsgründen gehindert, daneben die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG in der Urteilsformel anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt und deshalb die inhaltsgleiche Auflage ebenso als Nebenentscheidung infolge der Strafaussetzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG durch gesonderten Beschluss erteilen könnte.

  2. Legt das Tatgericht dem Angeklagten die Schadenswiedergutmachung in Form einer Geldzahlung auf, hat es neben der Leistungsfrist – jedenfalls grundsätzlich – den Betrag festzulegen, den er (gegebenenfalls ratierlich) an den Geschädigten zu entrichten hat.

Sachverhalt:

Das LG Duisburg hat den Angeklagten A. wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe und den Angeklagten Z. zu einer Jugendstrafe verurteilt und beide Strafen zur Bewährung ausgesetzt.  Dem wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung Verurteilten Z. wurden zudem Schadens- und Wertersatzzahlungen auferlegt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf die Verurteilungen des Angeklagten A. und des Angeklagten Z. auf und verwies zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurück.

Der Angeklagte A. habe sich, wie der Angeklagte Z., einer besonders schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht. Das LG verneinte eine Zurechnung wegen Mittäterexzess. Treffen die Angriffe jedoch in einem „teilidentischen Handlungsakt“ des Täters zusammen, verwirkliche der Täter den Tatbestand der §§ 253, 255 StGB mehrmals, also in gleichartiger Tateinheit, so der BGH.

Die den Angeklagten Z. betreffende Revision betraf die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung. Eine Verknüpfung von Wertersatzleistungen, anderen Auflagen und Jugendstrafe sei widerspruchsfrei. Es handele sich bei den erteilten Auflagen nicht um Zuchtmittel i.S.v. §§ 13, 15 JGG, sondern um Maßnahmen, die infolge der ausgesetzten Strafe getroffen wurden (§§ 21, 23 i.V.m. 15 JGG). Die Jugendkammer sei sich der Unterscheidung von selbständigen Erziehungsmaßregeln/ Zuchtmitteln und Nebenentscheidungen im Rahmen der Legalbewährung bewusst gewesen.

Weil die Entscheidung des Landgerichts über die Zuchtmittel jedoch zu unbestimmt war, hatte die Revision in der Sache Erfolg. Das LG unterlies es zudem im Tenor den zu zahlenden Betrag festzusetzen.

KriPoZ-RR, Beitrag 12/2022

Hier finden Sie die Pressemitteilungen vom 10.10.2021 und vom 07.02.2022Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BGH, Urteil v. 07.02.2022 – 5 StR 542/20Kein Anspruch auf Einschreiten der Strafverfolgungsorgane gegen Straftäter selbst

Leitsatz der Redaktion:

Es liegt kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor, wenn ein Strafverfolgungsorgan es unterlässt gegen den Angeklagten selbst einzuschreiten. Ein solcher Anspruch existiert nicht.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat die Angeklagten wegen Mordes bzw. Anstiftung zum Mord zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Einen Teil der Mindestverbüßungsdauer hat das Landgericht für alle neun Angeklagte für vollstreckt erklärt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen seien die Angeklagten am Tatabend in ein Berliner Wettbüro eingedrungen, um das Opfer mittels Gebrauch einer Schusswaffe zu töten, wie es dem Tatplan entsprach. Der Anführer der ”Hells Angels“ beauftragte die Angeklagten hierzu. Das LG Berlin bejahte die Mordmerkmale Heimtücke und niedrige Beweggründe und verurteilte dementsprechend.

Außerdem wurde ein Vollstreckungsabschlag von zwei Jahren angenommen, weil eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgelegen habe. Das LG ging davon aus, dass kein faires Verfahren stattgefunden habe, da nicht auszuschließen sei, dass das LKA Berlin den „Dingen ihren Lauf” ließ, trotz Kenntniserlangung vom Tatplan Monate vor Tatbegehung.

Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil aus sachlichen Gründen ein. Die Staatsanwaltschaft wandte sich in ihrer Revision gegen den gewährten Vollstreckungsabschlag.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten mangels Rechtsfehler als unbegründet verworfen. Im Hinblick auf einen der neun Angeklagten hat der Senat den Strafausspruch aufgehoben (”Kronzeugenregelung“ – § 46b StGB).

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil bezüglich des Rechtsfolgenausspruches auf. Der Ausspruch sei entfallen, da keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliege. „Denn ein Anspruch eines Straftäters auf Einschreiten der Strafverfolgungsorgane gegen ihn selbst existiert nicht.“, so der BGH.

KriPoZ-RR, Beitrag 04/2022

Die Pressemitteilung finden Sie hier. Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BVerfG, Beschl. v. 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform

Leitsatz der Redaktion:

Eine Beleidigung i.S.v. § 185 StGB liegt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht nur bei der Sonderform der Schmähkritik vor. Die Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts wird verkannt, wenn aufgrund einer solchen fehlerhaften Maßstabsbildung keine Abwägung mit Gesichtspunkten des Einzelfalles erfolgt.

Sachverhalt:

§ 14 Abs. 3 Telemediengesetz a. F. regelte die Auskunfterteilung eines Diensteanbieters. Danach durfte dieser im Einzelfall über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten Auskunft erteilen. Erforderlich war, dass dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte diente. Grundlage mussten rechtswidrige Inhalte i.S.v. §§ 185 bis 187 StGB sein.

Die Beschwerdeführerin begehrte von den Nutzern einer Social Media Plattform Gestattung von Auskunftsdaten über einen Nutzer, nachdem dieser verschiedene Inhalte über die Beschwerdeführerin einstellte, die diese ehrenrührig herabsetzten. Das Landgericht gestattete teilweise die Auskunftserteilung, für die übrigen Kommentare lehnte es den Straftatbestand des § 185 StGB mangels Diffamierung ab. Auch das Kammergericht beurteilte die Kommentare als persönliche Herabsetzung und Schmähung und stellte damit keine Strafbarkeit für alle Kommentare fest.

Die Beschwerdeführerin rügte daraufhin vor dem BVerfG unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, indem sie sich gegen die Entscheidungen wandte.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde an und gab ihr statt. Bei der Beurteilung einer Äußerung als Beleidigung i.S.v. § 185 StGB seien die betroffenen Rechtsgüter, hier Meinungsfreiheit und persönliche Ehre, abzuwägen.

Ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung sei höher zu gewichten als „die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen.“ Auch die Privatsphäre, persönliche Integrität und die gesellschaftlichen Folgen fließen in die Abwägung ein, so das BVerfG. Die Persönlichkeitsrechte von Personen des öffentlichen Lebens oder Amtsträgern seien auch im Internet geschützt, insbesondere bei Hetze oder öffentlicher Verächtlichmachung. Gerade für Personen, die sich öffentlich engagieren müsse ein hinreichender Schutz für ihre Persönlichkeitsrechte garantiert sein.

Das BVerfG beschloss, dass die Entscheidungen der Gerichte gegen diese Anforderungen verstießen, indem sie Bedeutung und Tragweite des APR verkannten.

Es komme nicht auf die Sonderform der Schmähkritik an, sondern, dass eine Abwägung mit dem APR der Beschwerdeführerin zu erfolgen hatte. Dabei genüge nicht die Behauptung als Politikerin sei ein solcher Angriff hinzunehmen. Durch die Unterlassung der Abwägung durch die Gerichte liege eine Verletzung in das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin und somit Verfassungswidrigkeit vor. Das Kammergericht hat nun über die strafrechtliche Beurteilung der Kommentare zu entscheiden.

Anmerkung der Redaktion:

  • Hintergrund der streitgegenständlichen Kommentare sind Äußerungen der Beschwerdeführerin während einer Parlamentsdebatte im Jahr 1986. 
  • § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a. F. wurde durch § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ersetzt.

KriPoZ-RR, Beitrag 03/2022

Die Pressemitteilung finden Sie hier. Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BGH, Urteil v. 15.12.2021 – 3 StR 441/20: Urteil im NSU-Verfahren auch bezüglich des Angeklagten André E. rechtskräftig

 

Sachverhalt:

Das OLG München hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Von weiteren Vorwürfen wurde der Angeklagte freigesprochen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte den Mitangeklagten Böhnhardt, Mundlos und Beate Z. zwischen den Jahren 2009 bis 2011 Bahncards der Deutschen Bahn verschafft. Er habe es dabei für möglich gehalten, dass es sich bei dem Trio um eine Vereinigung handeln könnte, die sich verbunden hat, um Tötungsdelikte und Sprengstoffanschläge zu begehen. Auch war die Möglichkeit der Bahncards (herabgesetzter Preis, hilfsweise Ausweisung unter falscher Identität) dem Angeklagten bewusst.

Freigesprochen wurde der Angeklagte vom Tatvorwurf der Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion, zweifacher Beihilfe zum Raub und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zwischen den Jahren 2000 und 2007.

Sowohl der Generalbundesanwalt als auch der Angeklagte haben Revision eingelegt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat beide Rechtsmittel verworfen. Das Urteil weise weder bezüglich der Verurteilung noch im Hinblick auf den Teilfreispruch einen Rechtsfehler auf (§ 337 StPO). Die tatrichterliche Beweiswürdigung sei im Umfang der gebotenen Darstellung und damit gemäß § 261 StPO erfolgt. Es müssten nicht „(…) alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden.“ Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte ließen dies nicht zu, so der BGH.

Die weitere Verfahrensbeanstandung des Angeklagten wurde wegen Formfehlern verworfen.

Anmerkungen der Redaktion:

Der BGH hat am 12.08.2021 auch die Revision gegen die Hauptangeklagte Beate Z. verworfen. Mit der Verurteilung gegen André R. ist das gesamte Urteil im NSU-Prozess nun rechtskräftig.

KriPoZ-RR, Beitrag 02/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BGH, Urteil v. 16.12.2021 – 1 StR 197/21: BGH präzisiert Rechtsprechung zu Grenzen rechtsstaatswidriger Tatprovokation

Leitsätze der Redaktion:

Eine Straftat kann auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhen, wenn der Täter aufgrund des Einwirkens des Verdeckten Ermittlers eine Tat mit erheblich höherem Unrechtsgehalt begeht („Aufstiftung“).

Dabei kommt es auf das Ausmaß des ausgeübten physischen oder psychischen Drucks des Verdeckten Ermittlers und auf den Umfang der Verwicklung in Betäubungsmittelgeschäfte durch den Täter an.      

Sachverhalt:

Das LG Freiburg hat zwei Angeklagte unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen betrieb der Angeklagte H. Handel mit Kokain und Cannabisprodukten in kleinen Mengen. Vorbestraft war weder der Angeklagte H. noch der Mitangeklagte I., der sich mit dem Angeklagten zum gemeinsamen Veräußern von Betäubungsmitteln zusammenschloss.

Ein Verdeckter Ermittler erwarb von beiden Angeklagten zunächst eine kleine Menge Marihuana, anschließend – auf eigene Nachfrage – größere Mengen. Zur Beschaffung der vom Verdeckten Ermittler nachgefragten Mengen konnten die Angeklagten sich weder ihres bisherigen Lieferanten bedienen, noch waren ihnen die gängigen Preise bekannt. Es gelang den Angeklagten die gewünschte Menge über den weiteren Angeklagten Hö. zu beschaffen. Bei der letzten Übergabe der Betäubungsmittel an den Verdeckten Ermittler kam es zum Zugriff durch die Polizei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat das Urteil des LG Freiburg im Hinblick auf die Revision des Angeklagten H. teilweise aufgehoben und gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten I. erstreckt. Das LG soll eine weitere Aufklärung betreiben, ob eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation (Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK) vorgelegen habe, die ein Verfahrenshindernis begründen würde.

Verdeckte Ermittler dürften sich zwar als Scheinkäufer von Betäubungsmitteln ausgeben. Die Tatverdächtigen müssten allerdings bereits „tatgeneigt“ gewesen sein. Problematisch seien hingegen Lockspitzel-Einsätze, die bewirken, dass Personen erst zur Tat angestiftet werden. Bei der Abgrenzung sei entscheidend inwieweit bereits eine Verwicklung in BtMG-Geschäfte vorgelegen habe („Aufstiftung“) und das Ausmaß des ausgeübten psychischen oder physischen Drucks des Verdeckten Ermittlers. 

Die Revision des Angeklagten Hö. hat der 1. Strafsenat hingegen verworfen. Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation hat der Senat hier verneint, da keine Beeinflussung durch den Verdeckten Ermittler festgestellt werden konnte. Die Tatprovokation des Verdeckten Ermittlers habe weder direkt noch indirekt auf ihn eingewirkt.

Anmerkung der Redaktion:

Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Der EGMR verurteilte Deutschland 2014 und 2020 wegen Verstößen gegen das Fairnessgebot. 

KriPoZ-RR, Beitrag 01/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BGH, Urteil v. 08.12.2021 – 5 StR 312/21: Die Einziehung im Sicherungsverfahren ist im gleichen Umfang möglich wie im Strafverfahren

Amtlicher Leitsatz:

Die Einziehung im Sicherungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Neufassung von § 413 StPO zum 1. Juli 2021 im gleichen Umfang wie im Strafverfahren möglich; ein besonderer Antrag der Staatsanwaltschaft ist hierfür nicht erforderlich.

Sachverhalt:

Das LG Görlitz hat die schuldlos handelnde Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und eine Waffe sowie Munition und Pfefferspray gemäß § 74 StGB eingezogen. Bei der Einziehungsentscheidung wurde durch die Strafkammer kein Ermessen ausgeübt und keine erforderlichen Feststellungen getroffen. Auch wurde durch die Staatsanwaltschaft kein Antrag auf Anordnung der Einziehung gestellt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil teilweise auf, soweit gegen die Beschuldigte die Einziehung angeordnet worden ist.

Das LG Görlitz habe verkannt, dass die Rechtsfolge nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden könne und im Falle schuldlos Handelnder nicht § 74 StGB greife. Die erforderlichen Feststellungen und das der Strafkammer zustehende Ermessen seien nicht ausgeübt worden, wodurch ein Rechtsfehler vorliege.

Zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung führe hingegen nicht der fehlende Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Einziehung gemäß § 435 Abs. 1 S. 1 StPO. Anders als die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB von einem zusätzlichen Antrag der Staatsanwaltschaft abhängig war, sei seit der Neuregelung des § 413 StPO zum 01.07.2021 kein gesonderter Antrag der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren mehr erforderlich.

Sowohl der neue Wortlaut des § 413 StPO (Ergänzung um die Worte: „sowie als Nebenfolge die Einziehung“) als auch der gesetzgeberische Wille (Vereinfachung des Verfahrens) sowie die Systematik (§§ 413 StPO als prozessuales Gegenstück zu § 71 StGB) widersprächen der Ansicht des Generalbundesanwaltes, ein Antrag sei Verfahrensvoraussetzung.

Die weitergehende Revision der Beschuldigten verwarf der BGH.

Anmerkung der Redaktion:

§ 413 StPO ist mit Wirkung zum 01.07.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 geändert worden.

KriPoZ-RR, Beitrag 59/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BVerfG, Beschl. v. 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20: Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen

Amtliche Leitsätze:

  1. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und ein Auftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen.

  2. Der Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann sich in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Dazu gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung von Personen wegen einer Behinderung, eine mit der Benachteiligung wegen Behinderung einhergehende Gefahr für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie das Leben oder auch Situationen struktureller Ungleichheit. Der Schutzauftrag verdichtet sich hier, weil das Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen besteht.

  1. Dem Gesetzgeber steht auch bei der Erfüllung einer konkreten Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Entscheidend ist, dass er hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer haben Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen staatlicher Maßnahmen erhoben. Verbunden war die Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser zielte auf einen wirksamen Schutz der Beschwerdeführenden vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung im Laufe der Coronavirus-Pandemie ab. Der Eilantrag wurde am 16.07.2020 mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats mit der Begründung zurückgewiesen, dass notwendige Maßnahmen nicht ergriffen werden müssten. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht absehbar, dass die Plätze nicht ausreichen würden, um alle Behandlungsbedürftigen zu versorgen.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde an und gab ihr statt. Der Gesetzgeber habe Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verletzt, da er es unterlassen habe, für Situationen, in denen nicht für alle intensivmedizinische Ressourcen zur Verfügung stehen würden, Vorkehrungen zu treffen. Bei der Zuteilung der Ressourcen dürfe niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden.

Für Menschen mit einer Behinderung liege eine besondere Gefährdung in der Corona-Pandemie vor. Es gebe ein höheres Infektionsrisiko, schwerere Erkrankungen und im Falle einer Triage könnte es wahrscheinlicher zu tödlichen Folgen kommen.

Um in der Pandemie zu vermeiden, dass Intensivmedizin knapp werde, existierten bereits zahlreiche Verordnungen und Triage-Empfehlungen. Bindende gesetzliche Regelungen für Fälle, in denen es zu einer Triage komme, würden hingegen fehlen.

Aus dem Verbot einer Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und der hier vorliegenden bestimmten Konstellation, dass der Schutz des Lebens (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) in Rede stehe, ergebe sich eine konkrete Handlungspflicht.

Der Gesetzgeber sei nun daran gehalten hierfür geeignete Vorkehrungen zu treffen. Bei der Ausgestaltung der Schutzpflicht stehe dem Gesetzgeber zwar ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, für einen wirksamen Grundrechtsschutz müssten allerdings Regelungen geschaffen werden, die schematische und stereotype Triage-Entscheidungen vermeiden, so das BVerfG. Kein zulässiges Kriterium sei die „längerfristig erwartbare Überlebensdauer.“

Anmerkung der Redaktion:

Bislang maßgeblich für die Entscheidungen von Ärzten sind die Leitlinien der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI).

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie: BGBl 2021, S. 5162 ff.

 

Gesetzesentwurf:

  • Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP: BT Drs. 20/188

 

Am 06.12.2021 haben die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP einen Entwurf zur Stärkung der Impfprävention und weiterer Gesetzesänderungen vorgelegt. Es soll insbesondere eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt und der Kreis der impfberechtigten Personen erweitert werden.

Die Fraktionen sehen für Personal in Gesundheits- und Pflegeberufen eine besondere Verantwortung mit einem zugleich hohen Infektionsrisiko. Für Personen, die sich in diesen Tätigkeitsverhältnissen befänden, müsse bis zum 15. März 2022 ein entsprechender Nachweis vorliegen bzw. für neue Tätigkeitsverhältnisse ab dem 16. März 2022 ein solcher eingehen.

Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass neben Ärzten auch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker mit entsprechenden fachlichen Voraussetzungen Schutzimpfungen vornehmen können, um eine schnelle Auffrischungsimpfung zu ermöglichen.

Am 08. Dezember 2021 fand eine öffentliche Anhörung im Hauptausschuss statt. Eine Liste der über 30 Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Prof. Dr. Kiesling begrüßt die Änderungen des Entwurfes, regt jedoch an, die Impfpflicht auch auf weitere Berufsgruppen auszuweiten (Impfpflicht für das Personal an Kitas und Schulen) und eine Befristung bis Ende 2022 zu streichen. Prof. Dr. Klafki spricht sich ebenfalls für eine Verhältnismäßigkeit der Impfpflicht aus. Weder sei eine Impfpflicht per se verfassungswidrig (vgl. Masern- und Pockenimpfpflicht), noch in der konkreten Ausgestaltung des § 20a E-IfSG. Der Schutz des Lebens besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen überwiege gegenüber den Grundrechtseingriffen der Adressaten. 

Änderungsanträge anderer Parteien wurden in der zweiten und dritten Lesung abgelehnt.

Am 09. Dezember 2021 fand im Hauptausschuss eine abschließende Beratung statt, in der nach sieben Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen der Entwurf angenommen wurde.

Am 10. Dezember 2021 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet.

KriPoZ-RR, Beitrag 58/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier

 

BGH, Urteil v. 11.11.2021 – 4 StR 511/20: Zum Rennbegriff und der Zurechnung von durch unmittelbar von anderen Rennteilnehmern verursachten konkret eingetretenen Gefahren im Sinne des § 315d StGB

Amtliche Leitsätze:

  1. Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten.
  2. § 315d Abs. 2 StGB ist ein eigenhändiges Delikt. Ein Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht deshalb nur, wenn er durch sein eigenes Fahrverhalten während der Rennteilnahme eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht.

    Nebentäterschaft kann vorliegen, wenn ein und derselbe Gefährdungserfolg von mehreren Rennteilnehmern herbeigeführt wird. Dies setzt voraus, dass sich die Rennteilnehmer in derselben kritischen Rennsituation befinden und zwischen den jeweiligen Mitverursachungsbeiträgen und dem konkreten Gefährdungserfolg ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

Sachverhalt:

Das LG Arnsberg hat den Angeklagten H. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und den Angeklagten P. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten sich beide Angeklagte zu einem spontanen Autorennen verabredet, um Beschleunigungsverhalten und Geschwindigkeiten zu vergleichen. Der Angeklagte H. versuchte den Angeklagten P. aus einer Kurve heraus zu überholen. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden vollbesetzten Fahrzeug, woraufhin eine Person starb und die übrigen Insassen teilweise schwer verletzt wurden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte den Schuldspruch bezüglich des Angeklagten P. ab, indem er den Schuldspruch um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung in vier Fällen ergänzte und den Strafausspruch aufhob.

Die Revisionen der Angeklagten sowie die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft verwarf der BGH.

Das LG habe zutreffend angenommen, dass der Angeklagte P. an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB teilnahm. Hierbei komme es nicht auf die „Startmodalitäten“ an, sodass es keiner vorherigen ausdrücklichen Absprache bedarf. Vielmehr kann diese auch spontan und konkludent erfolgen. Der Wille des Gesetzgebers bestätige dieses.

Zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 315d Abs. 2 StGB für einen Teilnehmer müsse eine konkrete Gefahr und ein innerer Zusammenhang zwischen Verursachungsbeitrag und Gefährdungserfolg vorliegen. Die sich allein aus dem Rennverhalten der anderen Teilnehmer ergebende konkrete Gefahr begründe jedoch keine mittäterschaftliche Zurechnung.

Eine Nebentäterschaft hingegen verlange, dass der Gefährdungserfolg von mehreren Rennteilnehmern herbeigeführt wird. Ein solcher setze Folgendes voraus:

  1. Dieselbe Rennsituation
  2. Verursachungsbeitrag
  3. Derselbe konkrete Gefährdungserfolg
  4. Örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen 2. und 3.

Dies führe dazu, dass jeder Rennteilnehmer für sich den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 StGB erfüllt habe, wie der BGH im vorliegenden Fall entschieden hat.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 315d StGB ist am 13.10.2017 durch das Sechsundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches in Kraft getreten.

Der neu eingefügte Straftatbestand wurde zur Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten gegen illegale Autorennen in das StGB eingefügt. Zuvor wurden die Rennen als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

KriPoZ-RR, Beitrag 57/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 StR 131/21: Geschützter Personenkreis beim Missbrauch von Schutzbefohlenen

Amtlicher Leitsatz:

Zu dem von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützten Personenkreis.

Sachverhalt:

Das LG Darmstadt hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in drei Fällen in Tateinheit mit einem sexuellen Übergriff verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte seine „Stiefenkelin“ regelmäßig alle zwei Wochen für ein bis zwei Stunden betreut. Dabei hatte er die Gelegenheit genutzt um neben anzüglichen Bemerkungen auch Körperkontakt gegen den Willen der 16-jährigen herzustellen. Er hatte ihr mehrmals u.a. an den Hintern und die Brüste gefasst, teils mit solcher Kraft, dass regelmäßig Blutergüsse entstanden waren.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Verurteilungen wegen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf, da die Geschädigte nicht unter den geschützten Personenkreis des § 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB falle.

Dieser schütze leibliche oder rechtliche Abkömmlinge des Täters oder Abkömmlinge seines Ehegatten bzw. Lebenspartners.

Die Geschädigte falle jedoch in keine der genannten Gruppen. Sie stamme nicht in gerade Linie vom Angeklagten ab und sei daher kein leiblicher Abkömmling.

Auch habe das LG nicht festgestellt, dass der Stiefvater der Geschädigten (der Sohn des Angeklagten) bereits bei der Geburt mit der leiblichen Mutter der Geschädigten verheiratet gewesen ist, sodass auch eine rechtliche Abkömmlingsschaft ausscheide.

Eine Einbeziehung als Stiefenkelin scheide ebenfalls aus.

Zwar habe der Gesetzgeber den Wortlaut der Norm 2015 erweitert um auch Abkömmlinge des Ehegatten bzw. Lebenspartners des Täters besser zu schützen. Dieser Schutz von Stiefkindern und Stiefenkeln erfasse jedoch nur die Abkömmlinge des Ehegatten oder Lebenspartners des Täters. Nicht erfasst sei die verfahrensgegenständliche Konstruktion, dass das Opfer ein Stiefkind eines leiblichen Abkömmlings des Täters sei, so der BGH.

Diese Wertung ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Norm und aus dem Willen des historischen Gesetzgebers.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 174 StGB ist 2015 durch das 49. Strafrechtsänderungsgesetz vom 21. Januar 2015 geändert worden, um Stiefkinder und –enkel des Täters aufgrund der oftmals genauso engen Familienbeziehungen ebenso zu schützen wie leibliche und rechtliche Abkömmlinge desselben.

 

 

 

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen