KriPoZ-RR, Beitrag 26/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 25.02.2021 – 3 StR 365/20: Blitzer als Anlage i.S.d. § 316b Abs. 1 StGB

Amtlicher Leitsatz:

  1. Eine Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 StGB ist eine systematische Zusammenstellung verschiedener Gegenstände für eine gewisse Dauer zu einem Funktionsablauf. Eine feste Verbindung mit dem Boden oder sonstige Ortsfestigkeit sind nicht erforderlich.

  2. Im Regelfall stellen Geschwindigkeitsmessvorrichtungen solche Anlagen dar und dienen der öffentlichen Sicherheit.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen Brandstiftung, Verabreden zum Verbrechen der Brandstiftung, Störung öffentlicher Betriebe und Beihilfe zur Störung öffentlicher Betriebe verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte sich der Angeklagte mit dem Mitangeklagten zusammengeschlossen, um aus Rache Fahrzeuge der Polizei und des Landkreises sowie Geschwindigkeitsmessanlagen (sog. Blitzer) durch Brandlegung zu zerstören. Diesen Plan hatten sie in die Tat umgesetzt und mehrere Blitzer und Fahrzeuge gewaltsam zerstört und/oder angezündet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte das Urteil des LG und ordnete die Geschwindigkeitsmesssysteme ebenfalls als Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 StGB ein.

Nach dem Wortlaut müssten für eine Anlage mehrere Komponenten zusammenkommen. Es müsse sich also um eine Konstruktion aus technischen Materialien handeln, die aus mehreren ihrem Betrieb dienenden Sachen bestehe. Hilfsweise könne für eine Abgrenzung auf die §§ 93, 97 BGB abgestellt werden. Darüber hinaus sei erforderlich, dass die Anlage in Funktion gesetzt werden könne, also nicht bloß benutzt, sondern betrieben werde. Für die Einordnung sei auch die Verkehrsanschauung maßgeblich. Eine Ortsfestigkeit sei wiederum nicht erforderlich.

Da der Begriff sehr weit gefasst sei, dürfe er nicht für die gesamte Rechtsordnung einheitlich, sondern müsse jeweils normbezogen ausgelegt werden. Zudem sei eine objektive Abgrenzung über eine gegebenenfalls erforderliche Mindestgröße schwerlich möglich, da der von verschiedenen Gerätschaften in Anspruch genommene Raum angesichts des technischen Fortschritts eher abnehme. Da Blitzer meist aus Messeinheit, Rechnereinheit und Bedienelement zusammengesetzt seien, handele es sich um Anlagen, die darüber hinaus auch der öffentlichen Sicherheit dienten, da die Beachtung der Verkehrsregeln als Teil der objektiven Rechtsordnung ebenfalls Teil der öffentlichen Sicherheit seien.

Eine doppelfunktionale Ausrichtung von sowohl repressiven als auch präventiven Maßnahmen lasse die angestrebte Gefahrenabwehr nicht entfallen, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Anders hatte 2013 das OLG Braunschweig entschieden. Das Urteil finden Sie hier.

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 25/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 28.01.2021 – 3 StR 564/19: Zur Immunität  und Folter im Völkerstrafrecht

Amtlicher Leitsatz:

1. Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die strafrechtliche Ahndung von Kriegsverbrechen der Folter und der in schwerwiegender Weise entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung sowie wegen damit zugleich verwirklichter allgemeiner Straftatbestände wie gefährlicher Körperverletzung und Nötigung durch ein inländisches Gericht nicht wegen des Verfahrenshindernisses der funktionellen Immunität ausgeschlossen, wenn die Taten von einem ausländischen nachrangigen Hoheitsträger in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit im Ausland zum Nachteil von nicht inländischen Personen begangen wurden.

2. Zu den Voraussetzungen des Kriegsverbrechens der Folter.

Sachverhalt:

Das OLG München hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, sowie wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte als Oberleutnant der afghanischen Armee an einem Verhör beteiligt gewesen, in dessen Verlauf er zusammen mit dem stellvertretenden Kommandeur mittels Drohungen und leichter bis mittelgradiger Gewalt, Informationen über die Taliban hatte erhalten wollen.

Darüber hinaus hatte der Angeklagte den Leichnam eines im Gefecht getöteten Talibankommandeurs mit verschiedenen Handlungen herabgewürdigt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte das Urteil im Schuldspruch zu einer Verurteilung wegen des Kriegsverbrechens gegen Personen durch Folter in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Nötigung und mit versuchter Nötigung sowie wegen des Kriegsverbrechens gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende Behandlung und hob es im Strafausspruch auf.

Zunächst stünde einer Sachentscheidung nicht das Verfahrenshindernis der funktionellen Immunität entgegen. Zwar bestehe eine völkergewohnheitsrechtliche Einigkeit darüber, dass Staaten aufgrund ihrer souveränen Gleichheit in Bezug auf Hoheitsakte keiner fremden staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen seien. Allerdings müsse bei der persönlichen Verfolgung von Kriegsverbrechern zwischen einer solchen funktionellen Immunität und einer personellen Immunität (ratione personae) unterschieden werden. Da im vorliegenden Verfahren nicht das hoheitliche Handeln eines fremden Staates im Allgemeinen, sondern die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit einer natürlichen Person Anknüpfungspunkt einer etwaigen Immunität sei, entspreche es der Staatenpraxis in solchen Fällen, eine Strafverfolgung durch ein fremdes nationales Gericht als möglich anzusehen.

Selbst wenn eine solche funktionelle Immunität anzunehmen sei, gelte sie nur für hochrangige staatliche Vertreter und gerade nicht für niederrangige Hoheitsträger, so der BGH.

Eine Entscheidung des BVerfG gem. Art. 100 Abs. 2 GG sei nicht einzuholen gewesen, da keine maßgeblichen Zweifel zur Frage der Immunität des Angeklagten bestünden.

Auf materiellrechtlicher Ebene entschied der Senat, dass die Handlungen des Angeklagten durchaus die Erheblichkeitsschwelle überschritten hätten und damit als Folter i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB zu werten sei.

Für das Annehmen von Folter müsse die Intensität deutlich über eine einfache Körperverletzung hinausgehen, wenn auch eine solche bei lediglich psychisch vermittelter Folter nicht zwingend erforderlich sei.

Diese Anforderungen seien erfüllt, da die Situation von besonderer Aggressivität geprägt gewesen sei, den Verhörten mit erheblichen Folgen gedroht worden sei und sie gefesselt und mit verbundenen Augen schutzlos ausgeliefert gewesen seien.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits 2016 hatte der dritte Senat entschieden, dass eine zu schützende Person im Sinne des Völkerrechts auch ein Verstorbener sein kann. Die Entscheidung finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 24/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 26.01.2021 – 1 StR 289/20: Strafbarkeit wegen unerlaubter Einreise oder unerlaubten Aufenthalts bei gültiger Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU-Staats ausgeschlossen

Amtlicher Leitsatz:

Bei der Prüfung, ob eine unerlaubte Einreise oder ein unerlaubter Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ist bei einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SDÜ –vorbehaltlich der Regelung in § 95 Abs. 6 AufenthG – allein auf das objektive Kriterium eines gültigen Aufenthaltstitels abzustellen; auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck kommt es nicht an (Weiterführung von BGH, Urteil vom 27.April 2005 –2StR 457/04, BGHSt 50, 105).

Sachverhalt:

Das LG München I hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte er ein Geschäftsmodell betrieben, dass darauf gerichtet war, nepalesischen Staatsbürgern die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen und aufgrund einer Scheinehe auch eine unbefristete Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen. Im Rahmen dieses Geschäftsmodells hatte er auch der nepalesischen Staatsangehörigen Ra. eine Scheinehe vermittelt. Die Ra. verfügte über einen polnischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeitsdauer bis zum 2. Juli 2020, hatte sich jedoch seit dem 23. Februar 2018 für mehrere Monate ununterbrochen in Deutschland aufgehalten.

Die Mitangeklagten S. und Sh. hatten dem Angeklagten bei der Abwicklung der Scheinehe geholfen. Sie sind vom LG allerdings mangels Vorsatzes vom Vorwurf der Beihilfe freigesprochen worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Teilfreisprüche der Angeklagten S. und Sh., da zwar eine beihilfefähige Haupttat durch die Ra. vorgelgen habe, die Angeklagten jedoch bei ihrer Beihilfehandlung irrig davon ausgegangen seien, dass die Ra. über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt und sich noch nicht länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Zwar habe sich die Ra. durch ihr Verweilen im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus des illegalen Aufenthalts gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht. Der Argumentation der StA, dass die Ra. sich schon bei Einreise in das Bundesgebiet strafbar gemacht hätte, weil sie schon einen längeren Aufenthalt als 90 Tage geplant hatte, folgte der BGH jedoch nicht.

Die Frage, ob sich ein Drittausländer, der über einen von einem (anderen) Mitgliedstaat der EU ausgestellten nationalen Aufenthaltstitel verfüge, nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 AufenthG strafbar mache, wenn er bereits bei Einreise die Absicht habe, einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu begründen, sei bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Auf diese Frage kam es im zu entscheidenden Fall auch eigentlich nicht an, da die Ra. sich jedenfalls nach 90 Tagen strafbar gemacht hatte. Dennoch führte der BGH zu der Streitfrage aus, dass es nur auf das objektive Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung und die Verweildauer in der Bundesrepublik ankomme. Die Absicht des Drittstaatlers bei Einreise in das Bundesgebiet sei irrelevant.

Dafür sprächen zum einen die Intention des Gesetzgebers, die Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2005 zu beachten, und zum anderen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Ebenfalls streite für dieses Ergebnis der in Art. 67 AEUV niedergelegte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und das Prinzip wechselseitigen Vertrauens.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits 2005 hatte der BGH entschieden, dass es für die Frage der Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts bei touristischen Schengen-Visa nicht auf den für den konkreten Aufenthaltszweck im Einzelfall notwendigen Aufenthaltstitel ankomme, sondern allein das objektive Vorliegen einer formell wirksamen Einreise- bzw. Aufenthaltsgenehmigung maßgebliches Kriterium sei. Die Entscheidung finden sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 23/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 02.02.2021 – 4 StR 364/19: Zu Sexualdelikten im Zusammenhang mit ärztlichen Untersuchungen

Amtliche Leitsätze:

  1. Auch Patienten, die einen Arzt zu Vorsorgeuntersuchungen aufsuchen, können diesem im Sinne von § 174c Abs. 1 StGB anvertraut sein.

  2. Zum Vorliegen einer sexuellen Handlung bei gynäkologischen Untersuchungen, die heimlich zu sexuellen Zwecken aufgezeichnet werden.

Sachverhalt:

Das LG Dortmund hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der als Gynäkologe tätige Angeklagte bei mehreren Vorsorgeuntersuchungen mit versteckten Kameras heimlich Bilder und Videos des Vaginalbereichs verschiedener Patientinnen gemacht. Zwar hatte der Angeklagte dies aus sexueller Motivation getan, die Vorsorgeuntersuchungen seien jedoch lege artis und aus medizinischen Gründen durchgeführt worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung.

Auch bei Vorsorgeuntersuchungen sei ein Behandlungsverhältnis i.S.d. § 174c Abs. 1 StGB gegeben. Es sei nicht erforderlich, dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit oder eine Behinderung vorliege. Schon der subjektive Wille des Patienten, sich beraten oder behandeln zu lassen genüge. Auch eine gewisse (beabsichtigte) Intensität oder Dauer des Beratungs- oder Behandlungsverhältnisses müsse nicht erreicht werden.

Nach dem Wortlaut der Norm vertraue sich auch derjenige einem Arzt „wegen“ einer Krankheit an, der das Vorliegen einer solchen nur allgemein besorge, weil er beispielsweise Risikofaktoren aufweise und daher vorbeugend ärztlichen Rat suche. Gleiches gelte auch für Vorsorgeuntersuchungen, die allgemein zur Krankheitsprävention empfohlen würden.

Denn nach dem Gesetzeszweck solle gerade der Missbrauch der durch das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis geschaffenen Vertrauensstellung und des damit einhergehenden Abhängigkeitsverhältnisses bestraft werden. Dieses Vertrauensverhältnis bestehe auch bei Vorsorgeuntersuchungen in gleichem Maße.

Die vom Angeklagten durchgeführten Tastuntersuchungen seien auch sexuelle Handlungen gewesen. Zwar sei es umstritten und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte ärztliche Handlungen, als neutrale Handlungen straffrei bleiben, selbst wenn sie sexuell motiviert sind. Diese Frage könne aber in dem zu entscheidenden Fall offen bleiben, da die Tastuntersuchungen des Angeklagten nicht regelgerecht ausgeführt worden seien, denn durch das Ausstatten des Zimmers mit Kameras und der extra gewählten Behandlungsstuhlposition sei der Untersuchungscharakter der Situation durch den Sexualbezug überlagert und somit keine neutrale Handlung mehr vorgenommen worden.

 

Anmerkung der Redaktion:

2020 hatte der BGH entschieden, dass bei fehlender Approbation eine Regelgerechtheit des ärztlichen Eingriffs ausscheide, selbst wenn er medizinisch indiziert und lege artis vorgenommen worden war, und damit eine Neutralität der Handlung nicht mehr angenommen werden könne. Die Entscheidung finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 33/2020.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 21/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 09.02.2021 – 3 StR 382/20: Konkurrenzrechtliches Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 226 Abs. 1 StGB

Leitsatz der Redaktion:

Eine (vollendete) gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB steht mit einer (vollendeten) schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) in Tateinheit.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung verurteilt und eine ebenfalls verwirklichte gefährliche Körperverletzung dahinter zurücktreten lassen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte das Opfer mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug und mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung verletzt. Dabei hatte das Opfer eine schwere Folge i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB erlitten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf die Revision der Nebenklage hin nicht auf, da keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ersichtlich gewesen seien.

Zwar habe das LG eine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und schwerer Körperverletzung nur auf die Verwirklichung der Tatbestandsvarianten Nr. 4 und 5 gestützt und die ebenfalls verwirklichte Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 zurücktreten lassen. Dieser Rechtsfehler begünstige den Angeklagten jedoch allenfalls im Schuldgehalt der Tat und damit im Strafausspruch, der allerdings von der Nebenklagerevision nicht umfasst sein könne.

Da dennoch eine tateinheitliche Verurteilung aufgrund der § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB erfolgt sei, sei es in diesem Fall nicht zu entscheiden gewesen, ob § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB tatsächlich hinter § 226 Abs. 1 StGB zurücktrete.

Allerdings ließ sich der Senat zu einem Hinweis hinreißen, wonach er auch zwischen diesen beiden Tatbestandsvarianten eine tateinheitliche Verurteilung für vorzugswürdig halte.

Lasse man § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinter § 226 Abs. 1 StGB zurücktreten, komme das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs verbunden sei, nicht angemessen zum Ausdruck. Insoweit müsse also aus Klarstellungsgründen eine tateinheitliche Verurteilung erfolgen, da nur so ersichtlich werde, dass die schwere Folge i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB mittels einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeugs beigebracht worden sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Für das Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB hatte der BGH dies bereits 2008 so entschieden: BGH, Beschl. v. 21.10.2008 – 3 StR 408/08.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 20/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20: § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Amtlicher Leitsatz:

Zur Auslegung der Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte sich der Angeklagte einen sehr stark motorisierten Sportwagen ausgeliehen, um damit Freunde und Passanten mit seiner schnellen Fahrweise zu beeindrucken.

Bei einer Fahrt hatte er sein Fahrzeug innerorts bei erlaubten 50 Km/h auf ca. 163 Km/h beschleunigt und war bei einem Ausweichmanöver von der Fahrbahn abgekommen und mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Beide Insassen des anderen Fahrzeugs waren noch an der Unfallstelle verstorben.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG.

Die von der Revision gerügte unterbliebene Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Dass LG habe den voluntativen Tötungsvorsatz zutreffend verneint, weil der Angeklagte nicht ausschließbar auf sein fahrerisches Können vertraut habe und davon ausgegangen sei, dass Fahrzeug auch bei hohen Geschwindigkeiten sich führen zu können.

Zwar habe er die vom Zufall abhängige drohende Gefahr eines Zusammenstoßes erkannt, allerdings habe sich die tödliche Kollision außerhalb der Fahrbahn und zu einem Zeitpunkt ereignet, als der Angeklagte schon jegliche Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte.

Zur Strafbarkeit nach § 315d StGB führte der Senat aus, dass der Gesetzgeber bei Einführung des Tatbestands gerade mit Abs. 1 Nr. 3 auch Fälle habe erfassen wollen, bei denen der Täter mit nur einem Fahrzeug in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Kraftfahrzeugrennen nachstelle.

Das dafür erforderliche Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit sei bei jeder der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechenden Geschwindigkeit gegeben, so der BGH.

Hinsichtlich des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens könne auf die ergangene Rechtsprechung zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB zurückgegriffen werden. Wie auch bei dieser Norm bezögen sich beide Merkmale auf die objektive Tathandlung.

Schließlich brauche es in subjektiver Hinsicht noch die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Merkmal sei maßgebliches Abgrenzungskriterium zu alltäglichen, im Straßenverkehr vorkommenden, Geschwindigkeitsüberschreitungen. Erfüllt sei das Merkmal, wenn der Täter die Absicht aufweise, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten ‒ wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ‒ maximal mögliche Geschwindigkeit auf einer unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerheblichen Strecke zu erreichen. Ist diese größtmögliche Geschwindigkeit für den Täter nur ein Zwischenziel, genüge dies auch, da der Tatbestand eine einschränkende Auslegung nicht erfordere.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Tatbestand war 2017 als Reaktion auf mehrere tödliche Straßenrennen, die teilweise eine Verurteilung wegen Mordes nach sich gezogen haben, in das StGB eingefügt worden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 19/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 23.02.2021 – 2 BvR 1304/17: Klageerzwingungsverfahren ≠ Ermittlungserzwingungsverfahren

Leitsatz der Redaktion:

Gegenüber einem Klageerzwingungsverfahren ist ein Ermittlungserzwingungsverfahren nur in engen Ausnahmefällen zulässig und begründet.

Sachverhalt:

Das OLG Düsseldorf hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erzwingung weiterer Ermittlungsmaßnahmen nach § 172 Abs. 2 StPO abgelehnt.

Der Ablehnung lag folgendes Geschehen zugrunde:

Der Sohn des Beschwerdeführers war nach erheblichem Drogenkonsum randalierend von der Polizei aufgegriffen, in Bauchlage gefesselt und festgenommen worden. Bei der Festnahme war der Betroffene kollabiert und trotz Reanimationsversuchen später im Krankenhaus verstorben.

Die daraufhin vom Beschwerdeführer gestellte Anzeige gegen die handelnden Polizeibeamten hatte nicht zu einem Ermittlungsverfahren geführt, da nach Ansicht der StA Kleve ein Anfangsverdacht gegen die Polizeibeamten aufgrund des Obduktionsberichts und der Inaugenscheinnahme bestimmter Handyvideos nicht festzustellen gewesen sei. 

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde war von der Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen worden.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da sie die Begründungsanforderungen nicht erfülle und die Zurückweisung des Antrags als unzulässig durch das OLG schon rechtmäßig erfolgt sei.

Ein Klageerzwingungsantrag sei grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert würden. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt müsse dem Gericht soweit wie möglich entscheidungsreif geliefert werden. An diesen Anforderungen müsse sich auch ein Ermittlungserzwingungsantrag als Sonderform des Klageerzwingungsantrags messen lassen, so das BVerfG.

Generell komme anstatt der Klageerzwingung eine bloße Ermittlungserzwingung nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.

Von solch einem Ausnahmefall könne ausgegangen werden, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht aus Rechtsgründen ablehne und es deshalb unterlasse, den Sachverhalt vollständig aufzuklären.

Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen, da die StA Kleve zwar (fälschlicherweise) einen Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2 StPO abgelehnt habe, allerdings dennoch tatsächliche Ermittlungen geführt habe und danach zu einer Entlastung der beschuldigten Polizeibeamten gekommen war. Demnach habe es sich also um eine Einstellung mangels Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO gehandelt. Diese sei jedoch sowohl von der StA als auch der GenStA tragfähig mit den Ermittlungsergebnissen begründet worden, sodass ein etwaiger Anspruch des Beschwerdeführers auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt worden sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits 2020 hatte das BVerfG entschieden, dass ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung zur Anklageerhebung bzw. weiteren Ermittlungsmaßnahmen durch die Behörden verpflichten könne, wenn höchstpersönliche Rechtsgüter des Verletzten betroffen seien und die Einstellung des Verfahrens das Rechtsempfinden der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen würde. Bei dem Tod des Verletzten stünde dieses Recht auch nahen Angehörigen, wie beispielsweisem den Eltern des Geschädigten, zu. Mehr dazu finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 10/2020 und 05/2020.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 18/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 10.02.2021 – 6 StR 326/20: Kein Verwertungsverbot aus §§ 136a Abs. 3 Satz 2, 69 Abs. 3 StPO bei versehentlichem Belehrungsfehler

Leitsatz der Redaktion:

Aus den Regelungen der §§ 136a Abs. 3 Satz 2, 69 Abs. 3 StPO lässt sich jedenfalls bei einem versehentlichen Belehrungsfehler kein Verwertungsverbot der Aussage ableiten.

Sachverhalt:

Das LG Cottbus hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Entziehung einer Minderjährigen verurteilt und ihn von anderen Vorwürfen freigesprochen.

Nach dem für die Verfahrensrüge maßgeblichen Geschehensablauf war die Geschädigte vor ihrer polizeilichen Vernehmung darüber belehrt worden, dass sie bezüglich ihrer Mutter ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Fälschlicherweise wurde ihr allerdings gesagt, dass ihr bezüglich des Lebensgefährten ihrer Mutter kein solches Recht zustehe, obwohl der Sachverhalt beide Beschuldigte betraf und sich das Zeugnisverweigerungsrecht also auch auf Aussagen betreffend den Lebensgefährten ihrer Mutter erstreckt hatte.

In einer späteren Vernehmung durch die Staatsanwältin war die Geschädigte dann über ihr umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Der Verwertung ihrer früheren Angaben hatte sie dennoch zugestimmt. Diese Zustimmung hatte sie auch in der Hauptverhandlung wiederholt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass aus dem Belehrungsfehler kein Verwertungsverbot für die Aussage der Zeugin gem. §§ 136a Abs. 3 Satz 2, 69 Abs. 3 StPO folge, denn diese Normen seien auf versehentliche Belehrungsfehler nicht anzuwenden.

§ 136a StPO solle Zeugen und Beschuldigte vor staatlicher Willkür schützen und dafür sorgen, dass es eine Wahrheitsgewinnung um jeden Preis zuungunsten eines rechtsstaatlichen und justizförmigen Verfahrens in Deutschland nicht gebe. Daher stehe das in § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO angeordnete Verwertungsverbot auch nicht zur Disposition des Beschuldigten.

Dieser Gesetzeszweck, der auch einen Sanktionscharakter in sich trage, lasse aber darauf schließen, dass die Norm nur gezielte Angriffe auf die Aussagefreiheit erfassen wolle, so der BGH.

Die Täuschung im Sinne des § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO sei daher nur bei wissentlicher Irreführung zu bejahen; eine fahrlässige Fehlleistung genüge gerade nicht.

Anderes gelte für § 52 StPO, da dieser seinen Schutz nur bei richtiger Belehrung entfalten könne. Es sei aber anerkannt, dass ein Verstoß gegen diese Norm bei erneuter qualifizierter Belehrung und späterer Zustimmung des Zeugen zur Verwendung seiner Aussage geheilt werden könne.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 17/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.11.2020 – 5 StR 553/19: Pflichtverletzung bei Übergangsgeldern

Amtlicher Leitsatz:

Zur Pflichtverletzung durch die Gewährung von Übergangsgeldern an Vorstandsmitglieder einer kassenärztlichen Vereinigung.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat die Angeklagten P., K., und T. vom Vorwurf der Untreue und den Angeklagten B. vom Vorwurf der Anstiftung zur Untreue freigesprochen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen waren die Angeklagten Ärzte P., K. und B. zum 1. Januar 2005 zum hauptamtlichen Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KVB) gewählt worden. Sie hatten daraufhin jeweils gleichlautende Dienstverträge mit der KVB, vertreten durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung (VV), abgeschlossen, die die Zahlung eines Übergansgeldes in Höhe der bisherigen Vergütung für 12 Monate vorgesehen hatten, wenn die Vorstände ihre selbständige Ärztliche Tätigkeit hauptberuflich fortsetzen.

Ein Jahr nach Abschluss der Verträge hatte die Aufsichtsbehörde eine geänderte Rechtsauffassung veröffentlicht, wonach die Zahlung eines Übergangsgeldes lediglich für 6 Monate vereinbart werden solle.

Die Angeklagten P., K. und B. waren damit nicht einverstanden gewesen und hatten eine erneute Kandidatur als Vorstände davon abhängig gemacht, dass ihnen das Übergangsgeld für die vollen 12 Monate zugesichert werde.

Noch vor ihrer Wiederwahl hatten P., K. und B. daraufhin mit dem neuen Vorsitzenden der VV, dem Angeklagten T., eine Vertragsänderung abgeschlossen, die ihnen die Auszahlung des Übergangsgelds zugesichert hatte, selbst wenn sie nicht als Vorstandsmitglieder ausscheiden sollten und ihre selbstständige Tätigkeit nicht wieder aufnehmen sollten.

Die VV war über diese Vertragsänderung nicht informiert worden. Die Angeklagten waren schließlich wiedergewählt worden. Dennoch war es anschließend entsprechend der Vertragsänderung zur Auszahlung der Übergangsgelder durch die KVB, berechtigterweise unterzeichnet von P. und K., gekommen.

Nach Ansicht des LG habe T. bei Abschluss der Änderungsverträge nicht gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen, was eine Pflichtwidrigkeit und damit eine Treuepflichtverletzung ausschließe. Eine Verletzung des Missbrauchstatbestands komme mangels eingeräumter Vertretungsmacht nicht in Betracht.

Damit läge für die weiteren Angeklagten keine Haupttat für eine Anstiftung vor.

Eine Untreue durch Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung durch P. und K. komme mangels Vermögensnachteil nicht in Betracht.

Die Gefahr einer mangelnden nachträglichen Genehmigung der Vertragsänderung durch die VV sei als gering einzuschätzen gewesen, weshalb die Auszahlanordnung auch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung dargestellt habe.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Freisprüche auf.

Zwar sei das LG rechtlich zutreffend von einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten T. als Vorsitzendem der Vertreterversammlung ausgegangen, allerdings bestünden gegen die Wertung, eine Treuepflichtverletzung des T. läge nicht vor, durchgreifende rechtliche Bedenken.

Die Bestimmung der Treuepflichtverletzung richte sich nach außerstrafrechtlichen Normen und Wertungen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs, so der BGH.

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung komme insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zum Tragen. Zwar ergebe sich aus diesem Gebot bei Gehaltsverhandlungen ein weiter Ermessensspielraum für den Verhandelnden, allerdings müsse sich die vereinbarte Vergütung als angemessen und sachlich gerechtfertigt darstellen.

Indem das LG die Auszahlung des Übergangsgeldes als Vergütungsbestandteile für die neue Amtsperiode gewertet hat, habe es nicht bedacht, dass der Änderungsvertrag Bezug auf den Vertrag der ersten Amtsperiode nehme. Dies spreche gegen die Erwägungen des LG. Zudem habe sich das Tatgericht nicht mit der Möglichkeit befasst, dass den mit dem Änderungsvertrag begründeten Verpflichtungen kein Kompensationswert zukomme, da eine Gegenleistung nicht ersichtlich sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits im Dezember 2013 hatte der 3. Strafsenat des BGH entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung in der öffentlichen Verwaltung, die unter Umgehung eines für die Entscheidung zuständigen Gremiums erfolgt, einen Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB begründe.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 16/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 04.02.2021 – 4 StR 448/20: Endgültige Anordnung vorbehaltener Sicherheitsverwahrung (§ 66a Abs. 3 StGB)

Amtlicher Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen der endgültigen Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Nachverfahren gemäß § 66a Abs. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Essen hat die vorbehaltene Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten im Nachverfahren angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen habe der Verurteilte einen in seiner Persönlichkeit wurzelnden Hang zur Begehung von schwerwiegenden Raub- und Körperverletzungsdelikten, was ihn für die Allgemeinheit gefährlich mache. Die Verhältnismäßigkeit der Anordnung hatte das LG damit begründet, dass der Verurteilte für die von ihm ausgehende Gefahr weitestgehend selbst verantwortlich sei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da die tatgerichtlichen Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose lückenhaft seien.

Zu den Voraussetzungen der Anordnung vorbehaltener Sicherheitsverwahrung im Nachverfahren führte der Senat aus:

Eine Hangfeststellung sei in § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB nicht gefordert, was sich aus dem klaren Wortlaut der Norm und dem Willen des Gesetzgebers ergebe, unter den sehr kontrollierten Bedingungen des Strafvollzugs gerade keine Anhaltspunkte für eine Hangfeststellung sammeln zu müssen. Dafür spreche auch, dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung als zweiaktiges Verfahren, bestehend aus dem Anordnungsverfahren und dem Nachverfahren, konzipiert sei. Die Frage des Hangs werde dabei vergangenheitsbezogen im Anordnungsverfahren behandelt. Je nachdem wie sicher sie beantwortet werden konnte, bestimmten sich die Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose im Nachverfahren, so der BGH.

Die Gefährlichkeitsprognose sei jedoch immer als umfassende Gesamtwürdigung aller prognostisch relevanten Umstände anzustellen. Also solche zählte der Senat beispielhaft auf: Täterpersönlichkeit, bisherige Legalbiographie, Haltungsänderungen durch fortschreitendes Alter, Erkrankungen des Verurteilten, Wirkungen des Strafvollzugs und etwaige dadurch bedingte Verhaltensänderungen bis zur Entscheidung des Gerichts im Nachverfahren, Wirkungen der Behandlungsangebote im Strafvollzug, konkrete Entlassungssituation und die Möglichkeit einer Gefährlichkeit mit flankierenden Auflagen und Weisungen oder Therapiemaßnahmen nach der Haft zu begegnen.

Insgesamt sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gefährlichkeitsprognose unter Einbeziehung neu hinzutretender prognoserelevanter Umstände seit Anordnung des Vorbehalts der Maßregel nunmehr eindeutig positiv begründbar sei.

Die diese Voraussetzungen erfüllenden tatsächlichen Umstände müssten in normaler Weise in den schriftlichen Urteilsgründen aufgeführt sein, also dergestalt, dass sie für das Revisionsgericht nachvollziehbar seien. Lediglich in den Fällen, in denen in der Ausgangsverurteilung sowohl Hang als auch Gefährlichkeit nur für wahrscheinlich gehalten worden seien, beständen erhöhte Darlegungsanforderungen, so der BGH. Dann sei im Einzelnen vollständig, lückenlos und nachvollziehbar darzulegen, dass und aufgrund welcher zusätzlichen Tatsachen das Gericht nun doch zu der positiven Feststellung gelangt, dass der Verurteilte für die Allgemeinheit gefährlich sei. Dabei dürften die schon aus dem Ausgangsverfahren bekannten Tatsachen nicht lediglich neu bewertet werden.

Diesen Anforderungen werde das Urteil des LG nicht gerecht, da nicht alle Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens mittgeteilt würden sowie auch lückenlose und nachvollziehbare Feststellungen zum Haftverlauf des Verurteilten fehlten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Dass eine solche vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung selbst neben der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zulässig ist, entschied der BGH bereits 2018 (Beschl. v. 20.11.2018 – 4 StR 168/18).

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung zur Gefährlichkeitsprognose bei einer solchen Anordnung im Nachverfahren äußerte er sich dann 2020 (Beschl. v. 01.07.2020 – 6 StR 175/20).

 

 

 

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