Gesetz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen

Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 9. Oktober 2020, BGBl. I 2020, S. 2075 ff. 

Gesetzentwürfe:

19. Wahlperiode

18. Wahlperiode

 

Am 2. März 2018 beriet der Bundesrat über einen wegen des Grundsatzes der Diskontinuität erneut eingebrachten Gesetzantrag zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) – Effektive Bekämpfung von sogenannten „Gaffern“ sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen: BR Drs. 226/16 (Beschluss). Der Entwurf wurde bereits im Juni 2016 in den Bundestag eingebracht. Hier wurde er bis zum Ablauf der Legislaturperiode nicht weiter verfolgt. Stattdessen wurde das Anliegen, Gaffer hart zu bestrafen, nur teilweise aufgegriffen: Am 27. April 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften verabschiedet. In diesem Zusammenhang wurde der Straftatbestand der „Behinderung von hilfeleistenden Personen“ in den Koalitionsentwurf eingebracht und vom Plenum mit beschlossen (BT Drs. 18/12153). Seitdem können Gaffer wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden.

Nun soll auch das Herstellen und Verbreiten von bloßstellenden Fotos und Videos Verstorbener zum Schutz der Persönlichkeitsrechte strafbar werden. Daher starten die Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen mit der Erweiterung des § 201a StGB einen erneuten Vorstoß. Unbefugte Aufnahmen von Toten und deren Verbreitung sollen künftig mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Ebenso soll es eine Versuchsstrafbarkeit geben, z.B. wenn Einsatzkräfte die Aufnahme durch ihr Einschreiten noch verhindern konnten.

Am 12. April 2018 hat der Bundesrat den Gesetzentwurf (BT Drs. 19/1594) entsprechend in den Bundestag eingebracht. 

Am 2. April 2019 hat das Land Baden-Württemberg einen Antrag zur Entschließung des Bundesrates zur effektiven Bekämpfung von sogenannten „Gaffern“ (BR Drs. 142/19) in den Bundesrat eingebracht. Die letzten gesetzgeberischen Maßnahmen gegen Gaffer seien zu begrüßen, da es der Polizei nun möglich sei, verstärkt gegen Gaffer vorzugehen. Jedoch sei es bislang noch nicht gelungen, die Missstände entscheidend zurückzudrängen. Darum solle der Bundesrat sich weiterhin für eine effektive Bekämpfung von Gaffern einsetzen und den Bundestag auffordern, sich unverzüglich mit dem bereits am 2. März 2018 eingebrachten Entwurf des Bundesrates (BT Drs. 19/1594) zu befassen. Maßgebliche Schritte zu einer abschließenden Behandlung durch den Bundestag seien bislang nicht zu erkennen gewesen. 

Die Bundesregierung hatte im April 2018 zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung genommen:

„Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen des Gesetzentwurfs, den strafrechtlichen Schutz gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen zu verbessern. Auch der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode sieht vor, „Schutzlücken des § 201a Strafgesetzbuch (StGB) hinsichtlich bloßstellender Bildaufnahmen (Herstellung und Verbreitung) von verstorbenen Personen“ zu schließen. Die Bundesregierung prüft derzeit, wie dieses Anliegen rechtstechnisch am besten umgesetzt werden kann.“

Der Antrag des Landes wurde am 12. April 2019 im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss an die Fachausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen. Am 17. Mai 2019 beschloss der Bundesrat in seiner Plenarsitzung eine Entschließung, die es den Ländern ermöglichen soll, Bewegung in die Sache zu bringen. Sie wird nun dem Bundestag und der Bundesregierung zugeleitet, die dann darüber entscheiden, ob sie den Antrag der Länder aufgreifen. Eine festgelegte Frist gibt es dafür nicht. 

Am 9. September 2019 veröffentlichte das BMJV einen Referentenentwurf zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von Verstorbenen und griff die geplanten Änderungsvorschläge wieder auf. Bislang schützt § 201a StGB lebende Personen vor der Herstellung  von Bildaufnahmen, die ihren persönlichen Lebensbereich verletzten. Ebenso ist die Weitergabe von Bildmaterial an Dritte erfasst, das dazu geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person zu schaden. Ist diese Person jedoch bereits verstorben, gehört sie nicht (mehr) zum geschützten Personenkreis. Dies vermag auch nicht § 33 KunstUrhG auszugleichen, da dieser nur die Verbreitung, jedoch nicht die Anfertigung eines Bildnisses erfasst. Zur Gewährleistung eines effektiven postmortalen Persönlichkeitsschutzes sieht der Entwurf daher vor, den Schutzbereich des § 201a StGB auf Verstorbene auszuweiten. 

In § 201a Nr. 3 StGB-E soll daher das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, vom Straftatbestand erfasst werden. Flankierend soll durch einen angepassten Verweis in den nachfolgenden Nr. 4 und 5 (nach neuer Gliederung) auch das Gebrauchen und Zugänglichmachen von Bildaufnahmen gegenüber Dritten erfasst werden. Auch der Anwendungsbereich des Abs. 2 wird auf Bildaufnahmen Verstorbener erweitert. Im Zuge  dessen wird ebenfalls das Strafantragserfordernis in § 205 StGB an den geänderten Schutzbereich des § 201a StGB angepasst. 

Am 13. November 2019 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der nicht nur den Persönlichkeitsschutz von Verstorbenen verbessern soll (§ 201a Nr. 3 StGB-E), sondern auch das sog. Upskirting erfasst (§ 201a Nr. 4 StGB). Damit wird das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von bestimmten gegen Anblick geschützten Körperteilen zukünftig strafbar. Mehr zum Thema Upskirting finden Sie hier

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Persönlichkeitsschutz bei der Herstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen (BT Drs. 19/17795), der Entwurf des Bundesrates zur Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (BT Drs. 19/15825) sowie der Gesetzentwurf der Fraktion der AfD zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen (BT Drs. 19/18980) wurden am 6. Mai 2020 erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an die Debatte zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 27. Mai 2020 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Experten beschäftigten sich hauptsächlich mit der Frage, wie sich Bildaufnahmen unter den Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung einordnen lassen. Prof. Dr. Jörg Eisele ordnete das Upskirting zwischen der unerlaubten Bildaufnahme (§ 201a StGB) und den Pornografiedelikten ein. Bislang sei das Upskirting strafrechtlich nicht hinreichend erfasst. Er begrüßte daher den Vorstoß, das Verhalten entsprechend zu sanktionieren. Hierfür gab er dem Entwurf der Bundesregierung den Vorzug. Dort gebe es jedoch noch Unklarheiten hinsichtlich des Begriffs der Unterbekleidung und der Einbeziehung der weiblichen Brust. Auch Dr. Clemens Prokop sprach sich für den Regierungsentwurf aus. Aus seiner Sicht seien die Anforderungen im Vorsatzbereich jedoch unzureichend. Er sprach sich dafür aus, in § 201a StGB eine wissentliche Tatbegehung einzufügen. Dr. Leonie Stahl vom djb schlug vor, den Entwurf der Bundesregierung dahingehend zu ändern, dass klargestellt sei, dass § 201a StGB neben dem Schutz des Persönlichkeitsrechts auch dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung diene. 

Dr. Veronika Grieser bevorzugte die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung, das Upskirting als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werten. Der Regierungsentwurf umfasse auch das Fotografieren oder Filmen in den Ausschnitt einer Person, das aber nicht vergleichbar mit dem Upskirting erscheine. Frank Rebmann und Hanna Seidel gaben ebenfalls der Lösung des Bundesrates den Vorzug. Seidel betonte jedoch, dass auch die weibliche Brust durch den neuen Straftatbestand geschützt werden müsse. 

Prof. Dr. Elisa Hoven sah lediglich kriminalpolitische Gründe, das Upskirting eher dem Sexualstrafrecht zuzuordnen. Dr. Jenny Lederer vom DAV sprach sich sowohl gegen die Lösung der Bundesregierung als auch gegen den Vorschlag des Bundesrates aus. Dem Upskirting und Down-blousing könne ausreichend mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht entgegengewirkt werden. 

Am 2. Juli 2o20 nahm der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Regierungsentwurf zum Persönlichkeitsschutz bei Bildaufnahmen in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT Drs. 19/20668) an und lehnte den Entwurf des Bundesrates zum Upskirting (BT Drs. 19/15825) unter Enthaltung der Stimmen der Fraktion Die Linke ab. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Änderungsantrag der FDP (BT Drs. 19/20752) sowie der Gesetzentwurf der AfD „zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“ (BT Drs. 19/18980).

Am 18. September 2020 billigte auch der Bundesrat den Regierungsentwurf. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt.  Es soll am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.


18. Wahlperiode

Gaffer, die sich um Unglücksstellen scharten, gab es schon immer. Relativ neu ist allerdings der Drang dieser speziellen Spezies, Fotos der Verletzten und Toten zu machen und diese umgehend in sozialen Netzwerken zu posten. So ist das Bild des Unfallopfers schneller Online als der Patient im Krankenhaus.

Daneben können Schaulustige die Arbeit der Rettungskräfte durch ihre Präsenz erschweren und Zugang und Zugriff erschweren. Dies kann dann auch unmittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit des Unfallopfers haben, das ggf. später in das Krankenhaus gebracht werden kann, als dies ohne Behinderung der Fall ist. Diesen Missstand will eine Gesetzesinitiative des Landes Niedersachsen und Berlin durch eine Strafbarkeitserweiterung zu beheben versuchen.

Wer aus Sensationslust Unfallopfer fotografiert oder Rettungskräfte behindert, soll sich nach § 201 a und § 115 StGB-E strafbar machen. Zwar wurde § 201 a StGB erst im Januar 2015 neu gefasst und erweitert, schützt aber bislang nur lebende Personen gegen unbefugte Bildaufnahmen. Der Gesetzesantrag sieht nunmehr eine Erweiterung des Schutzbereiches auch auf verstorbene Personen vor. Daneben soll mit § 115 StGB-E eine neue Vorschrift ins Strafgesetzbuch eingefügt werden, die es unter Strafe stellt, bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes behindern. Bislang steht die Behinderung von Rettungs- und Hilfskräften nur dann unter Strafe, wenn beispielsweise gewaltsam gegen die Einsatzkräfte vorgegangen wird. Störungen durch bloße Rücksichtslosigkeit, Neugier und Sensationslust sind derzeit nicht erfasst. Ob sich die fotografierenden Gaffer von solchen neuen Vorschriften abschrecken lassen, bleibt abzuwarten.

Am 9. August 2016 hat der Bundesrat den Gesetzentwurf an den Bundestag weitergeleitet.

Am 27. April 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften verabschiedet. In diesem Zusammenhang wurde der Straftatbestand der „Behinderung von hilfeleistenden Personen“ in den Koalitionsentwurf eingebracht und vom Plenum mit beschlossen (BT Drs. 18/12153). Wer durch Gaffen an der Unfallstelle oder durch Blockieren der Rettungsgasse die Arbeit der Rettungskräfte erschwert und die Versorgung der Verletzten behindert, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit – EMöGG)

Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG) vom 8. Oktober 2017: BGBl I 2017 Nr. 68, S. 3546 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates BR Drs. 492/16 (B)

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/12591

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 606/17

  • Gesetzesantrag des Freistaates Bayern zur Änderung des StGB – verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen: BR Drs. 254/17

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 254/1/17

Plenarantrag des Landes Baden-Württemberg: BR Drs. 254/2/17

 

Der Entwurf soll zu einer moderaten Lockerung des bisherigen Verbots der Medienübertragung aus Gerichtsverhandlungen führen und die Vorgaben für Audio- und Videoübertragungen von Gerichtsverhandlungen an die Bedeutung moderner Medien und des neuen Medienverständnisses anpassen. Dazu wird § 169 GVG entsprechend ergänzt und es werden Folgeänderungen eingefügt.

Zum einen kann die Tonübertragung in einen Nebenraum für Medien- und Pressevertreter durch Anordnung des Vorsitzenden zugelassen werden. Zum anderen werden Ton- und Filmaufnahmen der Verhandlung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken auf Anordnung des Vorsitzenden möglich, sofern es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung handelt.
Darüber hinaus sollen Verbesserungen für hör- und sprachbehinderte Personen bei der Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern in gerichtlichen Verfahren gesetzlich verankert werden.

Einer am 14. Oktober 2016 beschlossenen Stellungnahme zufolge sieht der Bundesrat bei dem geplanten Gesetzentwurf Optimierungsbedarf. Verhandlungen für Medienvertreter dürften nur dann in einen separaten Raum per Ton übertragen werden, wenn es tatsächlich Kapazitätsengpässe in den Sitzungssälen gebe. Zudem sollten audiovisuelle Dokumentationen historisch bedeutsamer Gerichtsverfahren mit einer Schutzfrist verbunden sein.

Am 15. Dezember fand die 1. Lesung statt. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 29. März 2017 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Die Sachverständigen äußerten in ihren Stellungnahmen überwiegend Zustimmung. Die anfängliche Skepsis gegenüber dem Gesetzentwurf sei der Überzeugung gewichen, dass eine moderate Erweiterung der Medienöffentlichkeit zugelassen werden könne. Kritikpunkte ergaben sich jedoch bei der Erlaubnis von Bild- und Tonaufnahmen zu zeithistorischen und wissenschaftlichen Zwecken. Während hier auf der einen Seite eine Erschwerung der Prozessführung und der Wahrheitsfindung gesehen wurde, wurde die Erlaubnis auf der anderen Seite als sehr wichtig erachtet. Man müsse nur sicherstellen, dass rechtliche Nutzungen der Filmaufnahmen ausgeschlossen seien. Dazu Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Andreas Mosbacher: „Eine selbstbewusste Justiz muss sich nicht verstecken.“ Ein Sachverständiger lehnte den Gesetzentwurf kategorisch ab und ist der Ansicht, dieser sei von Grund auf verfehlt. Die Medienübertragung direkt aus dem Gerichtssaal diene nur der Unterhaltung und dem Zeitvertreib.

Am 29. März 2017 stellte das Bundesland Bayern einen Antrag zur Änderung des StGB – verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen: BR Drs. 254/17. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 1 GG in den Bundestag einzubringen, wohingegen sich der federführende Rechtsausschuss dafür aussprach, den Gesetzentwurf nicht in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 254/1/17). In seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2017 hat sich der Bundesrat der Empfehlung des Rechtsausschusses angeschlossen.

Am 22. Juni 2017 beriet der Bundestag in zweiter und dritter Lesung über den Gesetzentwurf und nahm ihn in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 18/12591) einstimmig an. „Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse“ kann das Gericht nun zulassen, „wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt.“ Die Aufnahmen werden dem Bundes- oder Landesarchiv dann zur Verfügung gestellt und dürfen im Verfahren nicht genutzt werden. Des Weiteren werden künftig Tonübertragungen in einen Medienarbeitsraum möglich.

Am 22. September 2017 hat der Bundesrat das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit gebilligt, nachdem ihm der Rechtsausschuss geraten hatte, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen.  Damit wird nun das seit 1964 bestehende Verbot an ein neues Medienverständnis angepasst und eine Live-Übertragung von Gerichtsverfahren möglich gemacht.

Das Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG wurde am 18. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelungen rund um den möglichen Einsatz eines Gebärdendolmetschers treten vorbehaltlich des S. 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Art. 1 Nr. 1 sowie die Art. 2, 3 und 4 (Regelungen zur Audio- und Tonübertragung) treten erst 6 Kalendermonate nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020: BGBl I. 2020, S. 2474 ff. 

19. Wahlperiode

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. April 2020 brachte die Bundesregierung ihren Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auf den Weg. Grund dafür ist die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1 – Verordnung Sicherstellung und Einziehung), die ab dem 19. Dezember 2020 in Deutschland unmittelbar anzuwenden ist. Ebenso werden nationale Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Entlastung der Gerichte und des Bundesamtes für Justiz in Vollstreckungshilfeverfahren nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16) geändert. 

In seiner Sitzung am 5. Juni 2020 hat der Bundesrat zum Regierungsentwurf Stellung genommen (BR Drs. 195/20(B)) und sieht Änderungsbedarf. Am 15. Juni 2020 hat die Bundesregierung ihren Entwurf (BT Drs. 19/19852 ) in den Bundestag eingebracht. Dort befasste sich der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 7. Oktober 2020 mit dem Gesetzentwurf und nahm ihn mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, Linken und Grünen bei Enthaltung der AfD in geänderter Fassung an. 

Der Bundestag stimmte schließlich in seiner Sitzung am 8. Oktober 2020 auf Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/23198) für den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf. Der Bundesrat befasste sich am 6. November 2020 abschließend mit dem Regierungsentwurf. Obwohl die in der Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungen nicht berücksichtigt wurden, verzichtete er auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. 

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020 (BGBl I. 2020, S. 2474 ff.) wurde am 26. November 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt überwiegend (Art. 1 Nr. 1 lit. a bis d, Nr. 3 bis 13, Art. 2 und 2a) am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen (Art. 2b) am 1. Januar 2022 bzw. am 19. Dezember 2020. 


18. Wahlperiode

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 5. Januar 2017: BGBl I 2017 Nr. 2, S. 31

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4894 –: BT Drs. 18/5257

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregeirung – Drucksache 18/9757 -: BT Drs. 18/10074

Anlage:

 

Bis zum 22.5.2017 muss die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu sieht der Referentenentwurf Änderungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor.

In dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sollen im Abschnitt 2 die §§ 91a bis 91j neu eingefügt werden und Zulässigkeitsvoraussetzungen, Formalia, Fristen und Rechtsbehelfe der Europäischen Ermittlungsanordnung ausführlich regeln.

Die Bundesregeirung erhofft sich, mit ihrem Entwurf auf Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung Regelungen für die justizielle strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Beweiserhebung zu schaffen. Am 10. November 2016 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung gegen die Stimmen der Fraktion die Linken und bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angenommen.

Das vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wurde am 5. Januar 2017 verkündet und tritt am 22. Mai 2017 in Kraft.

EU Datenschutz – Grundverordnung

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Entwurf der Fassung vom 12. März 2014:

zum Entwurf der Fassung vom 25. Januar 2012:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 119, Veröffentlichung vom 04. Mai 2016

Gesetzgebungsverfahren:

  • Entschließung des Europäischen Parlaments Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (05418/1/2016 – C8-0139/2016 – 2012/0010(COD)) [zweite Lesung]: Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016
  • Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) [erste Lesung]: Fassung vom 28. Januar 2016
  • Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr: Vorschlag vom 25. Januar 2012
  • Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenschutz – Grundverordnung: Vorschlag vom 25. Januar 2012

 

Anlagen:

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. November 2016, BGBl. I 2016 Nr. 57, S. 2722 ff. 
 
Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/8559
 
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 126/1/16

Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 126/16

Am 7. Dezember 2016 ist das Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze in Kraft getreten. Der Erlass mehrerer europarechtlicher Vorschriften im Straßenverkehrsrecht erforderten eine Umsetzung ins nationale Recht.

Das Gesetz dient u.a. der Umsetzung des Projektes i-KFZ, der internetbasierten Kraftfahrzeugzulassung des Kraftfahrtbundesamtes. Dabei geht es um die Wiederzulassung außer Betrieb gesetzter Fahrzeuge auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk. Die aktuellen Daten zu den Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen werden nun im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) gespeichert.

Daneben enthält das Gesetz ergänzende Rechtsgrundlagen, Datenschutzvorschriften und Ermächtigungen, die für die Vorbereitung und Realisierung einer vollelektronischen Registerführung des Fahreignungsregisters (FAER) erforderlich sind.

Durch die Bereinigung von Begrifflichkeiten im Fahrerlaubnisrecht wird den Fahrerlaubnisbehörden eine klare und einfachere Rechtsanwendung ermöglicht.

Des Weiteren ist das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nun ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Einsatz von Beliehenen und Verwaltungshelfern zur Begleitung von Großraum- und Schwertransporten zu regeln. Seit Jahren nimmt der Großraum- und Schwertransport im deutschen Straßennetz zu. Zugleich hat sich die Verkehrsdichte deutlich erhöht und die gesamten Rahmenumstände der Infrastruktur, insbesondere die Brückenstabilität, verschlechtert. Dies hat dazu geführt, dass bei solchen Transporten als Auflage die Begleitung durch Polizeikräfte angeordnet wurde. Mit dem Einsatz von Beliehenen und Verwaltungshelfern sollen nun wichtige Ressourcen bei den Polizeidienststellen eingespart werden.

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung

SteHier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Referentenentwurf  des BMJV vom 06. Juni 2016:

zur Quellen-TKÜ:

zum Antrag der Fraktion der FDP im Landtag Schleswig – Holstein: LT Drs. 18/4594

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 22. März 2017:

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 31. Mai 2017:

 

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